Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. November 2018 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. Dezember 2018 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. A.c Ein im Auftrag des SEM erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten vom 19. Dezember 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Das SEM erachtete in der Folge das angegebene Geburtsdatum (...) als glaubhaft und den Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Asylverfahrens als minderjährig. A.d Die zuständige kantonale Migrationsbehörde ordnete dem dannzumal minderjährigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) eine Vertrauensperson bei und die KESB errichtete am (...) eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. A.e Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein seiner ihm als unbegleiteter Minderjähriger vom Kanton zugewiesenen Rechtsvertretung - vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei bengalischer Ethnie und in B._______, Distrikt C._______, geboren, wo er bis Ende (...) 2018 mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Von (...) bis (...) 2018 habe er bei seiner Schwester in D._______, Distrikt C._______, gelebt. Er habe die Schule nach der achten Klasse im Jahr (...) abgebrochen und danach bis Ende (...) 2018 in einem Restaurant gearbeitet. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von E._______ (nachfolgend F._______), der ein mächtiger Mann sei und mit der Regierung zusammenarbeite, verfolgt worden sei. F._______ sei Präsident der (...) von C._______ respektive Präsident der (...)-C._______ (...) gewesen. Er kenne F._______, der etwa 15 Häuser von seinem Elternhaus entfernt wohne, seit seiner Kindheit. Er habe bereits seit vier bis fünf Monaten für F._______ als Kurier gearbeitet, als er am (...) 2018 zu ihm gerufen worden sei. Er habe sich zu einem Lager begeben müssen und dort bemerkt, dass Parteianhänger Cocktailbomben für den Einsatz gegen Demonstranten hergestellt hätten. Aus Angst sei er sofort weggerannt. Am Folgetag sei er vor seinem Haus von F._______ und mehreren Parteianhängern, die nicht gewollt hätten, dass er herumerzählen würde, was er im Lagerhaus gesehen habe, zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden. Dabei habe er vier Zähne verloren und Verletzungen davongetragen, so dass er sich fünf Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Während seines Spitalaufenthalts sei F._______ mit seinen Anhängern gekommen und habe ihm gedroht und seinen Vater - im Spital - zusammengeschlagen. Er habe bei der Polizei nicht um Schutz ersucht, weil diese ihm nicht geholfen hätte. Er sei in der Folge zu Unrecht von F._______ angezeigt worden, gegen Polizisten vorgegangen zu sein. Nachdem er von der Anzeige erfahren habe, hätten seine Eltern ihn gleichentags zu seiner Schwester nach D._______ geschickt. Mitte (...) 2018 sei er in sein Dorf zurückgegangen. Während jenes kurzen Aufenthalts im Dorf hätten Anhänger von F._______ wiederum versucht, ihn zusammenzuschlagen respektive umzubringen. Seine Nichte, die draussen gespielt habe, habe ihn jedoch vor den herannahenden Männern gewarnt, so dass er habe wegrennen können. In der Folge habe er sich wieder bei seiner Schwester aufgehalten. Die Polizei habe ihn in der Folge wiederholt gesucht. Sein Vater sei von der Polizei belästigt worden und habe Schmiergeld bezahlen müssen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, dass gegen ihn im (...) 2018 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe den Haftbefehl nie gesehen, die Polizei habe diesen aber seinem Vater gezeigt, als sei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Aus Angst, von F._______ umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu werden, sei er am (...) 2018 illegal ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sein Foto auf Facebook veröffentlicht und in der Folge von F._______ eine Todesdrohung erhalten. B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität die Geburtsurkunde im Original und zur Untermauerung seiner Asylgründe eine Kopie der Anklageschrift, eine Kopie von Droh-SMS und Informationen über seinen Verfolger, eine Kopie des Auszugs aus dem Facebook Messenger Konto mit weiteren Informationen über seinen Verfolger, zwei medizinische Schreiben und Bildkopien zu Ausschreitungen und Utensilien zur Herstellung von Bomben zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2019 - zugestellt am 21. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, sub-eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Eingabe legte er unter anderem eine Kopie einer Fürsorgebestätigung bei. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine unvollständige beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, das SEM habe auf seine Minderjährigkeit nicht gebührend Rücksicht genommen. Er sei nicht kindesgerecht befragt worden und von Anfang an als Erwachsener behandelt worden. Der Befrager habe sich kaum bemüht, eine angenehme Atmosphäre zu schaffen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen. Zudem sei er nicht auf die Beweiskräftigkeit seiner Aussagen hingewiesen worden.
E. 3.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gewissen Anforderungen zu genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss sie bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat die Vorinstanz - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwerfällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3).
E. 3.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
E. 3.3 Diesen Anforderungen vermag die Asylanhörung des Beschwerdeführers zu genügen. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte, und bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer auch keine solchen an. Weiter ist an dieser Stelle mit Nachdruck anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen (...) Jugendlichen mit über achtjähriger Schulbildung gehandelt hat (im Zeitpunkt der BzP war er bloss wenige Monate jünger), der somit nur noch ein (...) vor seiner Volljährigkeit stand. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. Aus dem Kontext der Anhörung ergibt sich, dass diese gleichwohl behutsam vonstattenging. Der Beschwerdeführer erhielt - nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen - zunächst Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden dazu präzisierende Fragen gestellt. Schliesslich verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertreterin auf Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll.
E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge nicht durchzudringen vermag. Die Protokolle der BzP und der Anhörung können somit diesem Urteil zugrunde gelegt werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in mehrere markante Unstimmigkeiten verstrickt, so hinsichtlich des Haftbefehls und dessen Ausstellung sowie der getätigten Arbeiten für F._______. Die von ihm abgegebenen Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Den angeblichen Haftbefehl habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auch das Ausstellungsdatum der Anzeige vom (...) 2018 - obwohl er angeblich im (...) 2018 zusammengeschlagen und zwei Monate später, mithin ungefähr im (...) 2018 angezeigt worden sei - führe zu Ungereimtheiten und entbehre der zeitlichen Logik. Weiter basiere die Aussage, dass die Anzeige von F._______ stamme, auf reinen Mutmassungen des Beschwerdeführers. Denn dies sei gemäss seinen Äusserungen nirgends auf der Anzeige aufgeführt. Ungeachtet der unglaubhaften Elemente in seinen Vorbringen sei zudem festzuhalten, dass er nie politisch tätig gewesen sei und den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Familie politisch aktiv gewesen sei. Es sei in seinem Fall somit in keiner Weise von einem Politmalus auszugehen, weswegen er ins Visier der Behörden geraten sei. Auch deswegen bestünden vehemente Zweifel an der angeblichen Anzeige und dem nachgeschobenen Haftbefehl. Da D._______, wo er bei seiner Schwester Schutz gesucht habe, lediglich fünf bis sechs Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er infolge der angeblichen Macht von F._______ nicht in grösserer Entfernung das Weite gesucht habe. Weiter mute es befremdlich an, dass der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Gefahrenpotenzials dennoch einen kurzen Aufenthalt zu Hause gewagt habe. In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, da es sich entweder um Kopien, welche gerichtsnotorisch in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien, oder Gewaltausschreitungen von Demonstrationen ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers handle. Aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten erübrige es sich, auf verbleibende Unglaubhaftigkeits-elemente näher einzugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht ein, im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung müsse sein Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt habe, dass es sich bei ihm um ein Kind handle. So würden an Detailinformationen wie die genaue Zahl der Angreifer, die zeitliche Chronologie, namentlich das genaue Datum des Erhalts der Anzeige, oder die Höhe der Schmiergeldsumme zu hohe Anforderungen gestellt. Es werde gänzlich missachtet, dass das Erinnerungsvermögen eines Kindes, welches sich zudem in einer akuten Stresssituation befinde, ein anderes als bei einem Erwachsenen sei. Insofern, als in der angefochtenen Verfügung bemängelt werde, dass er bei der BzP den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl nicht erwähnt habe, würden zu hohe Anforderungen an seine Fähigkeit zu erkennen, wie beweiskräftig eine Aussage sei und welche Vorbringen für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, gestellt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die aus seiner Minderjährigkeit fliessenden Rechte nicht angewandt habe. Die Widersprüche seien klar auf die Stresssituation und den Umstand, dass er die Verfolgung als Kind erlebt habe, zurückzuführen und diese könnten auch nicht als diametrale Widersprüche qualifiziert werden. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Da F._______ als mächtiger Mann in seiner Heimatregion gelte, könne die Verfolgung ohne Weiteres als politische Verfolgung qualifiziert werden. Zudem sei er als (unfreiwilliger) Zeuge dafür, dass dieser für Anschläge auf Demonstrierende verantwortlich sei, in Gefahr, Opfer von einer Verfolgung zu werden. Mit der Flucht zur Schwester habe er bereits versucht, seine Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschöpfen. Diese habe ihm jedoch keinen genügenden Schutz geboten. Zudem sei er wenige Tage nach den Ereignissen ausgereist, weshalb auch der zeitliche Kausalzusammenhang erfüllt sei.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
E. 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er sich trotz den dargelegten Gefahrenmomenten dennoch mehrere Monate im - lediglich fünf bis sechs Kilometer entfernten - D._______ aufgehalten hat. Weiter tat er dies bei seiner Schwester, obwohl der mächtige F._______ ihn - und auch seine Schwester - angeblich seit der Kindheit kennt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser seinen Aufenthaltsort bei der Schwester in einfacher Weise hätte ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer hat überdies trotz des angeblich bestehenden Gefahrenpotenzials nach der Flucht aus seinem Heimatdorf nochmals einen kurzen Aufenthalt zu Hause in B._______ gewagt. Dieses Verhalten ist mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich angesichts der Macht von F._______ und dessen Entourage in grosser Angst befunden, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Haftbefehls wäre sodann - bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen - zu erwarten gewesen, dass er diesen bereits bei der BzP erwähnt hätte und nicht erst bei der Anhörung, zumal der Haftbefehl angeblich der Grund für seine Ausreise gewesen ist. Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich beim geschilderten Vorfall um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für UMA, insbesondere wenn es sich wie hier um einen beinahe volljährigen Beschwerdeführer handelt. Schliesslich erwähnte das SEM auch zu Recht die Ungereimtheit, dass der Haftbefehl gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vom (...) 2018 datiert, indessen der Überfall durch F._______ dargelegtermassen erst am (...) 2018 stattgefunden hat und die Anzeige von ungefähr (...) 2018 stammt. Diese Daten ergeben keine zeitliche Logik und sind auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, in Bangladesch liesse sich bei den Behörden und insbesondere der Polizei sämtliches erkaufen, nicht in Einklang zu bringen. Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in der Wiederholung, seine Asylvorbringen seien durchaus glaubhaft und asylrelevant. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht weiter dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat.
E. 6.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer - auch in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Anhörungen - nicht glaubhaft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen würde. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die drohenden Misshandlungen durch F._______ als konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK nichts zu ändern, nachdem sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 6.1. ff. hievor). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Obschon die in der Beschwerdeschrift erwähnte grössere Flüchtlingsbewegung - womit wohl die burmesischen Rohingya aus dem benachbarten Myanmar gemeint sind - besteht, ist für die Bevölkerung in Bangladesch nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen. Für eine Neubeurteilung der Lage besteht kein Anlass. Das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug weiterhin als nicht unzumutbar.
E. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat und deshalb im Urteilszeitpunkt nicht mehr als UMA angesehen werden kann. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) und (...). Ferner kann er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel und ein Cousin) zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. So konnte er vor seiner Ausreise mehrere Monate bei einer Schwester leben. Weiter unterstützten ihn seine Eltern finanziell bei der Ausreise durch den Verkauf einer Halskette seiner Mutter. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der gegebenen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3648/2019 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch Flavia Derungs, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. November 2018 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 5. Dezember 2018 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. A.c Ein im Auftrag des SEM erstelltes rechtsmedizinisches Gutachten vom 19. Dezember 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden. Das SEM erachtete in der Folge das angegebene Geburtsdatum (...) als glaubhaft und den Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Asylverfahrens als minderjährig. A.d Die zuständige kantonale Migrationsbehörde ordnete dem dannzumal minderjährigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) eine Vertrauensperson bei und die KESB errichtete am (...) eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. A.e Am 19. März 2019 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein seiner ihm als unbegleiteter Minderjähriger vom Kanton zugewiesenen Rechtsvertretung - vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei bengalischer Ethnie und in B._______, Distrikt C._______, geboren, wo er bis Ende (...) 2018 mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Von (...) bis (...) 2018 habe er bei seiner Schwester in D._______, Distrikt C._______, gelebt. Er habe die Schule nach der achten Klasse im Jahr (...) abgebrochen und danach bis Ende (...) 2018 in einem Restaurant gearbeitet. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von E._______ (nachfolgend F._______), der ein mächtiger Mann sei und mit der Regierung zusammenarbeite, verfolgt worden sei. F._______ sei Präsident der (...) von C._______ respektive Präsident der (...)-C._______ (...) gewesen. Er kenne F._______, der etwa 15 Häuser von seinem Elternhaus entfernt wohne, seit seiner Kindheit. Er habe bereits seit vier bis fünf Monaten für F._______ als Kurier gearbeitet, als er am (...) 2018 zu ihm gerufen worden sei. Er habe sich zu einem Lager begeben müssen und dort bemerkt, dass Parteianhänger Cocktailbomben für den Einsatz gegen Demonstranten hergestellt hätten. Aus Angst sei er sofort weggerannt. Am Folgetag sei er vor seinem Haus von F._______ und mehreren Parteianhängern, die nicht gewollt hätten, dass er herumerzählen würde, was er im Lagerhaus gesehen habe, zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden. Dabei habe er vier Zähne verloren und Verletzungen davongetragen, so dass er sich fünf Tage in Spitalpflege habe begeben müssen. Während seines Spitalaufenthalts sei F._______ mit seinen Anhängern gekommen und habe ihm gedroht und seinen Vater - im Spital - zusammengeschlagen. Er habe bei der Polizei nicht um Schutz ersucht, weil diese ihm nicht geholfen hätte. Er sei in der Folge zu Unrecht von F._______ angezeigt worden, gegen Polizisten vorgegangen zu sein. Nachdem er von der Anzeige erfahren habe, hätten seine Eltern ihn gleichentags zu seiner Schwester nach D._______ geschickt. Mitte (...) 2018 sei er in sein Dorf zurückgegangen. Während jenes kurzen Aufenthalts im Dorf hätten Anhänger von F._______ wiederum versucht, ihn zusammenzuschlagen respektive umzubringen. Seine Nichte, die draussen gespielt habe, habe ihn jedoch vor den herannahenden Männern gewarnt, so dass er habe wegrennen können. In der Folge habe er sich wieder bei seiner Schwester aufgehalten. Die Polizei habe ihn in der Folge wiederholt gesucht. Sein Vater sei von der Polizei belästigt worden und habe Schmiergeld bezahlen müssen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor, dass gegen ihn im (...) 2018 ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe den Haftbefehl nie gesehen, die Polizei habe diesen aber seinem Vater gezeigt, als sei zu ihnen nach Hause gekommen sei. Aus Angst, von F._______ umgebracht oder von der Polizei verhaftet zu werden, sei er am (...) 2018 illegal ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sein Foto auf Facebook veröffentlicht und in der Folge von F._______ eine Todesdrohung erhalten. B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität die Geburtsurkunde im Original und zur Untermauerung seiner Asylgründe eine Kopie der Anklageschrift, eine Kopie von Droh-SMS und Informationen über seinen Verfolger, eine Kopie des Auszugs aus dem Facebook Messenger Konto mit weiteren Informationen über seinen Verfolger, zwei medizinische Schreiben und Bildkopien zu Ausschreitungen und Utensilien zur Herstellung von Bomben zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2019 - zugestellt am 21. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, sub-eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Eingabe legte er unter anderem eine Kopie einer Fürsorgebestätigung bei. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine unvollständige beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, das SEM habe auf seine Minderjährigkeit nicht gebührend Rücksicht genommen. Er sei nicht kindesgerecht befragt worden und von Anfang an als Erwachsener behandelt worden. Der Befrager habe sich kaum bemüht, eine angenehme Atmosphäre zu schaffen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen. Zudem sei er nicht auf die Beweiskräftigkeit seiner Aussagen hingewiesen worden. 3.2 3.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gewissen Anforderungen zu genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss sie bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat die Vorinstanz - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwerfällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3). 3.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). 3.3 Diesen Anforderungen vermag die Asylanhörung des Beschwerdeführers zu genügen. So bestehen in den Akten keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen hätte, und bezeichnenderweise führt der Beschwerdeführer auch keine solchen an. Weiter ist an dieser Stelle mit Nachdruck anzuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung um einen (...) Jugendlichen mit über achtjähriger Schulbildung gehandelt hat (im Zeitpunkt der BzP war er bloss wenige Monate jünger), der somit nur noch ein (...) vor seiner Volljährigkeit stand. Die Anhörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjährigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war. Aus dem Kontext der Anhörung ergibt sich, dass diese gleichwohl behutsam vonstattenging. Der Beschwerdeführer erhielt - nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen - zunächst Gelegenheit, seine Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, und anschliessend wurden dazu präzisierende Fragen gestellt. Schliesslich verzichtete auch die anwesende Hilfswerksvertreterin auf Bemerkungen und notierte auf dem Unterschriftenblatt weder Beobachtungen noch Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisieren vermochte, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge nicht durchzudringen vermag. Die Protokolle der BzP und der Anhörung können somit diesem Urteil zugrunde gelegt werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weitergehenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens in mehrere markante Unstimmigkeiten verstrickt, so hinsichtlich des Haftbefehls und dessen Ausstellung sowie der getätigten Arbeiten für F._______. Die von ihm abgegebenen Erklärungen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Den angeblichen Haftbefehl habe er in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auch das Ausstellungsdatum der Anzeige vom (...) 2018 - obwohl er angeblich im (...) 2018 zusammengeschlagen und zwei Monate später, mithin ungefähr im (...) 2018 angezeigt worden sei - führe zu Ungereimtheiten und entbehre der zeitlichen Logik. Weiter basiere die Aussage, dass die Anzeige von F._______ stamme, auf reinen Mutmassungen des Beschwerdeführers. Denn dies sei gemäss seinen Äusserungen nirgends auf der Anzeige aufgeführt. Ungeachtet der unglaubhaften Elemente in seinen Vorbringen sei zudem festzuhalten, dass er nie politisch tätig gewesen sei und den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Familie politisch aktiv gewesen sei. Es sei in seinem Fall somit in keiner Weise von einem Politmalus auszugehen, weswegen er ins Visier der Behörden geraten sei. Auch deswegen bestünden vehemente Zweifel an der angeblichen Anzeige und dem nachgeschobenen Haftbefehl. Da D._______, wo er bei seiner Schwester Schutz gesucht habe, lediglich fünf bis sechs Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er infolge der angeblichen Macht von F._______ nicht in grösserer Entfernung das Weite gesucht habe. Weiter mute es befremdlich an, dass der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Gefahrenpotenzials dennoch einen kurzen Aufenthalt zu Hause gewagt habe. In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, da es sich entweder um Kopien, welche gerichtsnotorisch in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien, oder Gewaltausschreitungen von Demonstrationen ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers handle. Aufgrund der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten erübrige es sich, auf verbleibende Unglaubhaftigkeits-elemente näher einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht ein, im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung müsse sein Alter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung werde in keiner Weise ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt habe, dass es sich bei ihm um ein Kind handle. So würden an Detailinformationen wie die genaue Zahl der Angreifer, die zeitliche Chronologie, namentlich das genaue Datum des Erhalts der Anzeige, oder die Höhe der Schmiergeldsumme zu hohe Anforderungen gestellt. Es werde gänzlich missachtet, dass das Erinnerungsvermögen eines Kindes, welches sich zudem in einer akuten Stresssituation befinde, ein anderes als bei einem Erwachsenen sei. Insofern, als in der angefochtenen Verfügung bemängelt werde, dass er bei der BzP den gegen ihn vorliegenden Haftbefehl nicht erwähnt habe, würden zu hohe Anforderungen an seine Fähigkeit zu erkennen, wie beweiskräftig eine Aussage sei und welche Vorbringen für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, gestellt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die aus seiner Minderjährigkeit fliessenden Rechte nicht angewandt habe. Die Widersprüche seien klar auf die Stresssituation und den Umstand, dass er die Verfolgung als Kind erlebt habe, zurückzuführen und diese könnten auch nicht als diametrale Widersprüche qualifiziert werden. Seine Vorbringen seien als glaubhaft zu qualifizieren. Da F._______ als mächtiger Mann in seiner Heimatregion gelte, könne die Verfolgung ohne Weiteres als politische Verfolgung qualifiziert werden. Zudem sei er als (unfreiwilliger) Zeuge dafür, dass dieser für Anschläge auf Demonstrierende verantwortlich sei, in Gefahr, Opfer von einer Verfolgung zu werden. Mit der Flucht zur Schwester habe er bereits versucht, seine Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschöpfen. Diese habe ihm jedoch keinen genügenden Schutz geboten. Zudem sei er wenige Tage nach den Ereignissen ausgereist, weshalb auch der zeitliche Kausalzusammenhang erfüllt sei. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 6.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und widersprüchlich und damit insgesamt unglaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er sich trotz den dargelegten Gefahrenmomenten dennoch mehrere Monate im - lediglich fünf bis sechs Kilometer entfernten - D._______ aufgehalten hat. Weiter tat er dies bei seiner Schwester, obwohl der mächtige F._______ ihn - und auch seine Schwester - angeblich seit der Kindheit kennt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser seinen Aufenthaltsort bei der Schwester in einfacher Weise hätte ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer hat überdies trotz des angeblich bestehenden Gefahrenpotenzials nach der Flucht aus seinem Heimatdorf nochmals einen kurzen Aufenthalt zu Hause in B._______ gewagt. Dieses Verhalten ist mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich angesichts der Macht von F._______ und dessen Entourage in grosser Angst befunden, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Haftbefehls wäre sodann - bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen - zu erwarten gewesen, dass er diesen bereits bei der BzP erwähnt hätte und nicht erst bei der Anhörung, zumal der Haftbefehl angeblich der Grund für seine Ausreise gewesen ist. Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich beim geschilderten Vorfall um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für UMA, insbesondere wenn es sich wie hier um einen beinahe volljährigen Beschwerdeführer handelt. Schliesslich erwähnte das SEM auch zu Recht die Ungereimtheit, dass der Haftbefehl gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vom (...) 2018 datiert, indessen der Überfall durch F._______ dargelegtermassen erst am (...) 2018 stattgefunden hat und die Anzeige von ungefähr (...) 2018 stammt. Diese Daten ergeben keine zeitliche Logik und sind auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, in Bangladesch liesse sich bei den Behörden und insbesondere der Polizei sämtliches erkaufen, nicht in Einklang zu bringen. Ansonsten erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen in der Wiederholung, seine Asylvorbringen seien durchaus glaubhaft und asylrelevant. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht weiter dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive auf Asylirrelevanz geschlossen hat. 6.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer - auch in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Anhörungen - nicht glaubhaft gemacht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen würde. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die drohenden Misshandlungen durch F._______ als konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK nichts zu ändern, nachdem sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. E. 6.1. ff. hievor). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Obschon die in der Beschwerdeschrift erwähnte grössere Flüchtlingsbewegung - womit wohl die burmesischen Rohingya aus dem benachbarten Myanmar gemeint sind - besteht, ist für die Bevölkerung in Bangladesch nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen. Für eine Neubeurteilung der Lage besteht kein Anlass. Das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug weiterhin als nicht unzumutbar. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat und deshalb im Urteilszeitpunkt nicht mehr als UMA angesehen werden kann. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) und (...). Ferner kann er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel und ein Cousin) zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. So konnte er vor seiner Ausreise mehrere Monate bei einer Schwester leben. Weiter unterstützten ihn seine Eltern finanziell bei der Ausreise durch den Verkauf einer Halskette seiner Mutter. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der gegebenen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer