Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der pakistanische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab) - sei am (...) 2015 aus seinem Heimatland in den Iran ausgereist. Am 16. Januar 2016 sei er von C._______ herkommend in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (A3); eine eingehende Anhörung fand am 5. Februar 2016 statt (A7). Dabei brachte er vor, er habe Pakistan verlassen, weil er aufgrund seiner Zuwendung zur christlichen Religion von seiner Familie und von Mitgliedern der Jamaat-e-Islami tätlich angegriffen worden sei. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 24. Februar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden (Art. 3 AsylG [SR 142.31]). Darüber hinaus würden die Ausführungen teilweise zeitliche Ungereimtheiten aufweisen (Art. 7 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbeschwerde ein und machte geltend, nach Aufhebung der Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und (gemäss Begründung) auch die unentgeltliche Rechstverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Ferner sei vorsichtshalber auf jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu verzichten; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. In der Begründung widersprach der Beschwerdeführer im Wesentlichen hinsichtlich den vorinstanzlichen Ausführungen zur Religionsfreiheit in Pakistan. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über Pakistan bei. D. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde. E. Am 9. April 2016 unterstrich der neu mandatierte Rechtsvertreter die Lebensgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan. Neben Berichten über die Gefährdung von Christen in diesem Land lagen der Eingabe ein undatierter originaler Polizeibericht (mit Übersetzung), ein Originalrapport des Krankenhauses, welches den Beschwerdeführer in Pakistan nach dem tätlichen Angriff behandelt habe, vom (...) 2014 (mit Übersetzung), ein Certificate of Baptism der Gemeinschaft E._______ vom 27. März 2016 sowie ein Schreiben dieser Gruppe vom 10. April 2016 bei. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. April 2016 hielt das SEM fest, dass weder die Beschwerdeschrift noch die Beilagen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. G. Die Replik vom 17. Juni 2016 verwies eingehend auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der tätlichen Attacke, welche er in Pakistan erlitten habe. H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (Poststempel) wurden ein undatierter originaler Polizeibericht sowie ein Schreiben der F._______ Church Pakistan (B._______) vom 19. Juni 2016 im Original zu den Akten gereicht. I. Ein ärztliches Attest vom 30. Juni 2016 von G._______, bestätigte eine Traumafolgestörung nach Überfall mit abdominalen Messerstichverletzungen. J. Im Laufe des Verfahrens wurden unter anderem weitere Berichte über die Christenverfolgung in Pakistan, ein Schreiben der H._______ vom 29. September 2016 sowie ein weiterer Brief der Gemeinschaft E._______ vom 24. Oktober 2016 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 6. März 2017 wurden ein Arztbericht vom 18. Januar 2017 von Dr. med. I._______ (Hausarztpraxis für Allgemein- und Informationsmedizin, J._______) sowie ein weiteres Schreiben der Gemeinschaft E._______ vom 4. März 2017 zu den Akten gereicht. L. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich schliesslich die Prüfungsergebnisse (Secondary School Certificate [Supplementary] Examination, 2009) des Board of Intermediate & Secondary Education, K._______, von A._______ (Kopie, A12).
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der - ursprünglich dem Islam angehörende (A3 S. 3) - Beschwerdeführer habe gegen Ende seiner Schulzeit (im Jahr 2007, A7 F. 30 ff.) wegen seiner Epilepsie mit einem christlichen Pfarrer namens L._______ Kontakt aufgenommen, da er sich durch diesen eine Heilung versprochen habe (A3 S. 6; A7 F. 28). So habe er angefangen, Bücher über das Christentum sowie die Bibel zu lesen (A7 F. 28 und 59 ff.). Nach seinem Schulabschluss - im Jahr 2009 (A7 F. 9) - habe er eine Halskette mit einem Kreuz getragen und sich taufen lassen wollen, was indes seiner Familie missfallen habe, weshalb er von Familienmitgliedern geschlagen worden sei (A3 S. 6; A7 F. 28 und 34). Ein Priester namens M._______, den er in K._______ getroffen habe, habe eine Taufe indes abgelehnt, dies sei zu gefährlich (A7 F. 28). Doch durch das Kruzifix an seinem Hals sei es jedermann aufgefallen, dass er dem Christentum zugeneigt gewesen sei (A7 F. 34 ff.). Ende des Jahres 2012 sei er überfallen und seien ihm die oberen Vorderzähne ausgeschlagen worden (A7 F. 28 und 40 ff.). Im (...) 2013 habe er als (...) in einem (...) in K._______ gearbeitet und dort ein problemloses Jahr verbracht (A7 F. 16, 28, 49 und 55). Im Jahr 2014 habe seine Familie die Gruppe Jamaat-e-Islami (eine islamische Organisation mit Zweigen in Pakistan, Indien und Bangladesch) über die mögliche Konversion des Beschwerdeführers informiert; deren Mitglieder hätten ihn dann zunächst bedroht ([...] 2014; A7 F. 28) und später - im (...) 2014 auf der Hauptstrasse nach B._______ - überfallen und durch Messerstiche verletzt (A3 S. 6; A7 F. 28, 43 ff., 51 ff., 56, 62 und 83 f.). Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anzeige bei der Polizei erstattet (A3 S. 6; A7 F. 68); auch einzelne Familienmitglieder hätten Angst gehabt, diese Gruppe anzuzeigen (A7 F. 28 und 69). Als er nach einem (...) Spitalaufenthalt Drohungen erhalten habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (A3 S. 6; A7 F. 74 ff.). Vor seiner Ausreise habe er sich in K._______ versteckt (A3 S. 6; A7 F. 28 und 73), um anfangs 2015 ein Visum für den Iran beantragen zu können (A7 F. 28 und 79). Auch heute noch trage er ein Medaillon, besuche Kirchen und führe Gespräche mit Priestern (A7 F. 29).
E. 4.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Zuwendung zum Christentum sowohl den Zorn verschiedener Familienmitglieder als auch der Dorfbewohner sowie der Jamaat-e-Islami auf sich gezogen habe. Übergriffe durch Dritte seien indes nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Vorfall Ende des Jahres 2014 sei zwar der Polizei gemeldet worden, jedoch habe der Beschwerdeführer auf eine Erstattung einer Strafanzeige verzichtet, zumal diese meist nichts unternehme. Damit bringe der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er die örtlichen pakistanischen Behörden weder für willig noch für fähig halte, einer Privatperson in seiner Situation den nötigen Schutz zu gewähren. In der Tat sei kein Staat in der Lage, seine Bürger vollumfänglich zu beschützen. Daraus könne indes nicht der Schluss gezogen werden, dass der pakistanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Es lasse sich sogar feststellen, dass die pakistanische Regierung sich um den Schutz von religiösen Minderheiten bemühe. Die Christen würden keiner Gruppenverfolgung in diesem Land durch den Staat oder nichtstaatliche Akteure unterliegen, da sie in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens seien (vgl. auch Art. 20 der pakistanischen Verfassung über die Religionsfreiheit). Allerdings habe die angespannte Sicherheitslage in Pakistan - welche mit der verstärkten Verbreitung militanter und terroristischer Gruppierung zusammenhänge - auch auf die Lage religiöser Minderheiten Einfluss. Indes erreiche die Anzahl der verübten Übergriffe fanatischer Muslime bezogen auf die Gesamtzahl der Christen in Pakistan nicht die geforderte Verfolgungsdichte, welche zur Begründung einer Kollektivverfolgung notwendig sei. Ausserdem gebe es keine strafrechtliche Bestimmung, welche eine Apostasie beziehungsweise Konversion für strafbar erkläre. Religiöse Minderheiten - so auch die Christen - seien indes vom Blasphemieverbot (Art. 295c des pakistanischen Strafgesetzbuches) nicht unerheblich betroffen. So kann es zu Diskriminierungen und einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit kommen. Der Anstoss hierzu komme häufig aus dem Umfeld der Betroffenen; eine Anzeige nach dem Blasphemieverbot beruhe meist auf persönlichen Gründen wie Landstreitigkeiten oder Familienfehden. Gerichte unterer Instanzen würden in diesen Fällen oftmals ungenügend ermitteln und angeklagte Personen über einen längeren Zeitraum im Gefängnis festhalten. Es sei indes anzumerken, dass bisher niemand wegen einer Verurteilung nach Art. 295c des pakistanischen Strafgesetzbuches hingerichtet worden sei; üblicherweise würden höhere Gerichte in diesen Fällen die Aufhebung der Verurteilung und die Freilassung der angeklagten Person anordnen. Insgesamt würden keine konkreten Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan den erforderlichen Schutz nicht erhalten würde. Falls ein Behördenvertreter keine notwendigen Schutzmassnahmen einleite, könne gegen diese fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Sollte es im konkreten Fall nach der Rückkehr nach Pakistan zu Bedrohungen durch die Jamaat-e-Islami kommen, so sei es ebenfalls möglich und zumutbar, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. So habe er angegeben, während seines Aufenthalts in K._______ keinerlei Probleme gehabt zu haben; dies auch weil er dort geschlafen, gegessen und folglich kaum Kontakt zu den Leuten im Dorf B._______ gehabt habe. Weiter wurde - hinsichtlich der Ausführungen zum Angriff auf ihn mit dem Messer - auf zeitliche Ungereimtheiten hingewiesen. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.3 Die Vorinstanz verkenne, so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016, dass die Religionsfreiheit nach der pakistanischen Verfassung nur für Personen gelte, welche als Christen geboren worden seien; indes nicht für Personen, welche zum Christentum konvertiert hätten. Auch ohne konkrete Gesetzesnorm sei es üblich, dass Konvertiten strafrechtlich über das Blasphemieverbot und die sogenannten "Hudood-Verordnungen" verfolgt würden. Das SEM schliesse explizit eine Verfolgungsgefahr nicht aus, wobei der Rechtsweg zu beschreiten sei. Diese Ansicht sei eine wahrliche Zumutung und setze den Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck aus. Er unterstrich eingehend, dass Christen in Pakistan verfolgt würden. Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative wies er darauf hin, dass er einzig für ein Jahr in K._______ ein gewissermassen ruhiges Leben geführt habe; dabei habe er jedoch das (...) nie verlassen, was als künftiges Leben nicht erträglich sei, zumal er dort nicht mehr angestellt sei. Ausserdem liege B._______ nicht weit von K._______ entfernt, so dass eine Verfolgung auch in K._______ nicht auszuschliessen sei.
E. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2016 unterstrich die Rechtsvertretung die Lebensgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan. Mit Schreiben vom 10. April 2016 wies die Gemeinschaft E._______ darauf hin, dass sie sich nicht oft für Asylsuchende einsetzen würden; der Beschwerdeführer habe sie jedoch stark beeindruckt. Er versuche derzeit, seinen Glauben durch die Wassertaufe zu besiegeln. Der undatierte Polizeibericht bestätige ferner die Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser am (...) 2014 auf dem Arbeitsweg überfallen und attackiert worden sei. Dr. N._______ (Sonologist bzw. Diagnostiker; B._______) bestätigte in seinem Attest vom 20. November 2014 eine Stichwunde im unteren Bauchbereich sowie zahlreiche Verletzungen am Körper.
E. 4.5 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM am 29. April 2016 fest, dass der tätliche Angriff, den der Beschwerdeführer Ende November 2014 erlebt habe, als solcher nicht angezweifelt werde, weshalb die eingereichten Beweismittel die Sachlage nicht zugunsten des Beschwerdeführers ändern würden.
E. 4.6 Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde ein weiterer Polizeibericht der B._______ Policestation betreffend den Überfall vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen eines weiteren Vorfalls erstattet habe, wonach ihr Haus durch die Jamaat-e-Islami attackiert worden sei; glücklicherweise sei der Beschwerdeführer nicht zugegen gewesen. Die Polizei habe den Fall untersucht und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Islam tatsächlich verlassen habe, weshalb man ihn angegriffen habe. Die F._______ Church Pakistan (B._______) bestätigte am 19. Juni 2016, dass die Gemeinschaft den Beschwerdeführer nicht aufnehmen könne, Pakistan sei ein muslimisches Land.
E. 4.7 In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2016 bezeugte die Gemeinschaft E._______ die regelmässigen Besuche der Gottesdienste, Gebetstreffen und anderer religiösen Aktivitäten durch den Beschwerdeführer in der Schweiz.
E. 5.1 Davon ausgehend, dass die Zuwendung des Beschwerdeführers zur christlichen Religion nicht angezweifelt wird, ist nachfolgend abzuklären, inwieweit dies bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen kann.
E. 5.2 In einem ersten Schritt soll die Frage der Kollektivverfolgung geprüft werden.
E. 5.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6 jeweils m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
E. 5.2.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jede beziehungsweise jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan ca. 2.5 Millionen Christen - vor allem in der Gegend um K._______ - zählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 29. Juni 2016, Christen in Pakistan: Heimatlos in der Heimat der Muslime), erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012 E. 7.3.2 und E-764 vom 5. April 2012 E. 6; sowie das Urteil D-50/2015 vom 19. September 2016 E. 3.2). Eine Kollektivverfolgung ist aus den genannten Gründen zu verneinen.
E. 5.3 In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob die vorgebrachte individuelle Verfolgung als asylrelevant zu erachten ist. Aufgrund seiner Zuwendung zur christlichen Religion habe der Beschwerdeführer Probleme mit Teilen seiner Familie und der Dorfbevölkerung bekommen; von Angehörigen der Gruppe Jamaat-e-Islami sei er ausserdem attackiert worden. Nach diesem Angriff sei er von einigen Bekannten in ein Spital gebracht worden, welches ihn indes erst habe behandeln wollen, nachdem die Polizei benachrichtigt worden sei. In der Folge sei die Polizei in das Krankenhaus gekommen und der Beschwerdeführer habe geschildert, was geschehen sei (A7 F. 28 und F. 65). Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor dieser Gruppe nach seiner Entlassung keine Strafanzeige erstattet (A7 F. 28 und 68).
E. 5.3.1 Nach den Hindus stellen die Christen die zweitgrösste Minderheit in Pakistan dar. Dort werden sie offen diskriminiert; dies nicht nur aufgrund von auswärtigen Einflüssen, sondern auch, weil sich die Islamische Republik Pakistan - trotz einer durchaus existierenden laizistischen Tradition - in erster Linie als Heimat der Muslime des Subkontinents betrachtet. Das kontroverse Blasphemiegesetz umfasst vier Paragrafen und wird auch gegen Muslime verwendet. Es gilt als sehr streng und kann in praktischer Hinsicht - wie auch schon das SEM erwähnte - auch dafür angewendet werden, Angehörige religiöser Minderheiten unter irgendwelchem Vorwand strafrechtlich zu belangen (vgl. NZZ, a.a.O.). Die sogenannten "Hudud-Verordnungen" (Hudood Ordinances), welche neben den "weltlichen" Strafbestimmungen bestehen, bezwecken die Islamisierung des Strafrechts in Pakistan und umfassen Straftatbestände wie Diebstahl, Raub, Unzucht sowie Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Von diesen Verordnungen sind insbesondere Frauen oder Homosexuelle betroffen. In der Vergangenheit wurden Hudud-Urteile sowohl durch weltliche als auch durch Scharia-Gerichte aufgehoben oder selten vollstreckt. Trotzdem werden in Pakistan seit vielen Jahren immer wieder Christen verurteilt, weil sie angeblich den Koran beleidigt oder den Propheten Mohammed geschmäht haben sollen. Bislang sei in Pakistan noch niemand nach einem Blasphemieurteil hingerichtet worden; viele der Verurteilten würden von Appellationsgerichten freigelassen. Der wohl berühmteste Fall von einer pakistanischen Christin namens Asia Bibi, welche im Jahr 2010 zum Tode verurteilt wurde, ist derzeit beim obersten Gerichtshof in Islamabad hängig.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seines Glaubens bei einer Rückkehr nach Pakistan weiterer Verfolgung ausgesetzt zu sein, was einen unerträglichen psychischen Druck bei ihm bewirke. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer könnte - wenn er einmal als christlicher Priester arbeiten will - bei einer Rückkehr nach Pakistan einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Ob die Intensität der künftig befürchteten Verfolgungsmassnahmen als ausreichend betrachtet werden muss, kann hier offen gelassen werden, zumal zurzeit noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen.
E. 5.3.3 Im konkreten Fall gilt vor allem zu beachten, dass Angriffe von Dritten gemäss der Schutztheorie als relevant zu betrachten sind, wenn sich der heimatliche Staat als nicht schutzfähig oder -willig erweist. Der Schutz vor privater Verfolgung als solcher ist ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.).
E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer hat zwar während seines Spitalaufenthalts mit Polizeibeamten gesprochen und der Fall wurde - wie die Polizeirapporte zeigen - aufgenommen. Dies spricht für die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der örtlichen Polizei. Indes hat er, obwohl ihm der Zugang zur polizeilichen Schutzinfrastruktur nicht verwehrt wurde, keine Anzeige erstattet. Seine Untätigkeit hat er mit seiner Angst vor der Gruppe Jamaat-e-Islami begründet. Dies reicht indes nicht aus, die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte zu verneinen. Eine Inanspruchnahme der polizeilichen Schutzinfrastruktur ist ihm denn auch als Christ zuzumuten. Die Behauptung, die Polizei werde nichts unternehmen, weil sie von Muslimen geführt werde, ist unbegründet und wird nicht weiter belegt. Im Gegenteil, ist dem am 23. Juni 2016 eingereichten Polizeirapport zu entnehmen, dass die Polizei Untersuchungen angestellt hatte ("We investigated ...."). Ausserdem besteht für den Beschwerdeführer eine grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative, auch wenn sein Dorf B._______ nur unweit - ungefähr 80 km - von K._______, der (...)grössten Stadt Pakistans, entfernt liegt.
E. 5.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt ist. Aus diesem Grund ist eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan - auch im Hinblick auf einen subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) aufgrund seiner christlichen Lebensweise, welche er in der Schweiz führt - zu verneinen. Die Vor-instanz hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt bezeichnet werden, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde.
E. 7.3.2 Das Arztzeugnis vom 18. Januar 2017 hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter Epilepsie leidet. Er nehme verschiedene Medikamente zu sich und eine psychiatrische Therapie sei notwendig. Abklärungen haben ergeben, dass Pakistan über ein sogenanntes gemischtes Gesundheitssystem verfügt, welches konkret aus einem ausgedehnten, aber schlecht ausgestatteten öffentlichen Gesundheitswesen, welches für die Bürger von Pakistan kostenlos ist, sowie aus einem Privatsektor besteht, welcher einen Grossteil der Gesundheitsversorgung besorgt (vgl. Accord, Pakistan, Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung, Februar 2015 [http://www.ecoi.net/local_link/297140/433547_de.html, besucht am 5. April 2017]). Da aus dem Sachverhalt zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer Ende 2014 bereits (...) Tage (nach der Messerstich-Verletzung) in einem Spital behandelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass für ihn auch weiterhin ein Zugang zur medizinischen Versorgung besteht. Die vom hiesigen Arzt verschriebenen Medikamente sind gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen in Pakistan erhältlich: Das erste Medikament (...) mit dem Wirkstoff (...) (Schlafstörungen) wird in der aktuellen Liste der zugelassenen Medikamente der Drug Regulation Authority of Pakistan (DRAP) aufgeführt; zudem seien auch andere Medikamente mit demselben Wirkstoff erhältlich. Das zweite Medikament (...) mit den Wirkstoffen (...) und (...) (Antidepressivum) ist gemäss DRAP in Pakistan zugelassen; andere Medikamente mit denselben Wirkstoffen würden sogar in Pakistan hergestellt werden. Schliesslich ist gemäss DRAP auch das dritte Präparat (...) (Epilepsie) in Pakistan zugelassen. Nach dem Gesagten sind aus medizinischer Sicht keine Vollzugshindernisse erkennbar. Weitere gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe sind in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht worden. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug somit auch keine individuellen Gründe entgegen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 11. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1266/2016 Urteil vom 25. April 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der pakistanische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab) - sei am (...) 2015 aus seinem Heimatland in den Iran ausgereist. Am 16. Januar 2016 sei er von C._______ herkommend in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (A3); eine eingehende Anhörung fand am 5. Februar 2016 statt (A7). Dabei brachte er vor, er habe Pakistan verlassen, weil er aufgrund seiner Zuwendung zur christlichen Religion von seiner Familie und von Mitgliedern der Jamaat-e-Islami tätlich angegriffen worden sei. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 24. Februar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden (Art. 3 AsylG [SR 142.31]). Darüber hinaus würden die Ausführungen teilweise zeitliche Ungereimtheiten aufweisen (Art. 7 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Formularbeschwerde ein und machte geltend, nach Aufhebung der Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und (gemäss Begründung) auch die unentgeltliche Rechstverbeiständung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Ferner sei vorsichtshalber auf jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu verzichten; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. In der Begründung widersprach der Beschwerdeführer im Wesentlichen hinsichtlich den vorinstanzlichen Ausführungen zur Religionsfreiheit in Pakistan. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über Pakistan bei. D. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde. E. Am 9. April 2016 unterstrich der neu mandatierte Rechtsvertreter die Lebensgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan. Neben Berichten über die Gefährdung von Christen in diesem Land lagen der Eingabe ein undatierter originaler Polizeibericht (mit Übersetzung), ein Originalrapport des Krankenhauses, welches den Beschwerdeführer in Pakistan nach dem tätlichen Angriff behandelt habe, vom (...) 2014 (mit Übersetzung), ein Certificate of Baptism der Gemeinschaft E._______ vom 27. März 2016 sowie ein Schreiben dieser Gruppe vom 10. April 2016 bei. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. April 2016 hielt das SEM fest, dass weder die Beschwerdeschrift noch die Beilagen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. G. Die Replik vom 17. Juni 2016 verwies eingehend auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der tätlichen Attacke, welche er in Pakistan erlitten habe. H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (Poststempel) wurden ein undatierter originaler Polizeibericht sowie ein Schreiben der F._______ Church Pakistan (B._______) vom 19. Juni 2016 im Original zu den Akten gereicht. I. Ein ärztliches Attest vom 30. Juni 2016 von G._______, bestätigte eine Traumafolgestörung nach Überfall mit abdominalen Messerstichverletzungen. J. Im Laufe des Verfahrens wurden unter anderem weitere Berichte über die Christenverfolgung in Pakistan, ein Schreiben der H._______ vom 29. September 2016 sowie ein weiterer Brief der Gemeinschaft E._______ vom 24. Oktober 2016 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 6. März 2017 wurden ein Arztbericht vom 18. Januar 2017 von Dr. med. I._______ (Hausarztpraxis für Allgemein- und Informationsmedizin, J._______) sowie ein weiteres Schreiben der Gemeinschaft E._______ vom 4. März 2017 zu den Akten gereicht. L. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich schliesslich die Prüfungsergebnisse (Secondary School Certificate [Supplementary] Examination, 2009) des Board of Intermediate & Secondary Education, K._______, von A._______ (Kopie, A12). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der - ursprünglich dem Islam angehörende (A3 S. 3) - Beschwerdeführer habe gegen Ende seiner Schulzeit (im Jahr 2007, A7 F. 30 ff.) wegen seiner Epilepsie mit einem christlichen Pfarrer namens L._______ Kontakt aufgenommen, da er sich durch diesen eine Heilung versprochen habe (A3 S. 6; A7 F. 28). So habe er angefangen, Bücher über das Christentum sowie die Bibel zu lesen (A7 F. 28 und 59 ff.). Nach seinem Schulabschluss - im Jahr 2009 (A7 F. 9) - habe er eine Halskette mit einem Kreuz getragen und sich taufen lassen wollen, was indes seiner Familie missfallen habe, weshalb er von Familienmitgliedern geschlagen worden sei (A3 S. 6; A7 F. 28 und 34). Ein Priester namens M._______, den er in K._______ getroffen habe, habe eine Taufe indes abgelehnt, dies sei zu gefährlich (A7 F. 28). Doch durch das Kruzifix an seinem Hals sei es jedermann aufgefallen, dass er dem Christentum zugeneigt gewesen sei (A7 F. 34 ff.). Ende des Jahres 2012 sei er überfallen und seien ihm die oberen Vorderzähne ausgeschlagen worden (A7 F. 28 und 40 ff.). Im (...) 2013 habe er als (...) in einem (...) in K._______ gearbeitet und dort ein problemloses Jahr verbracht (A7 F. 16, 28, 49 und 55). Im Jahr 2014 habe seine Familie die Gruppe Jamaat-e-Islami (eine islamische Organisation mit Zweigen in Pakistan, Indien und Bangladesch) über die mögliche Konversion des Beschwerdeführers informiert; deren Mitglieder hätten ihn dann zunächst bedroht ([...] 2014; A7 F. 28) und später - im (...) 2014 auf der Hauptstrasse nach B._______ - überfallen und durch Messerstiche verletzt (A3 S. 6; A7 F. 28, 43 ff., 51 ff., 56, 62 und 83 f.). Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anzeige bei der Polizei erstattet (A3 S. 6; A7 F. 68); auch einzelne Familienmitglieder hätten Angst gehabt, diese Gruppe anzuzeigen (A7 F. 28 und 69). Als er nach einem (...) Spitalaufenthalt Drohungen erhalten habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (A3 S. 6; A7 F. 74 ff.). Vor seiner Ausreise habe er sich in K._______ versteckt (A3 S. 6; A7 F. 28 und 73), um anfangs 2015 ein Visum für den Iran beantragen zu können (A7 F. 28 und 79). Auch heute noch trage er ein Medaillon, besuche Kirchen und führe Gespräche mit Priestern (A7 F. 29). 4.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Zuwendung zum Christentum sowohl den Zorn verschiedener Familienmitglieder als auch der Dorfbewohner sowie der Jamaat-e-Islami auf sich gezogen habe. Übergriffe durch Dritte seien indes nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Vorfall Ende des Jahres 2014 sei zwar der Polizei gemeldet worden, jedoch habe der Beschwerdeführer auf eine Erstattung einer Strafanzeige verzichtet, zumal diese meist nichts unternehme. Damit bringe der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er die örtlichen pakistanischen Behörden weder für willig noch für fähig halte, einer Privatperson in seiner Situation den nötigen Schutz zu gewähren. In der Tat sei kein Staat in der Lage, seine Bürger vollumfänglich zu beschützen. Daraus könne indes nicht der Schluss gezogen werden, dass der pakistanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme. Es lasse sich sogar feststellen, dass die pakistanische Regierung sich um den Schutz von religiösen Minderheiten bemühe. Die Christen würden keiner Gruppenverfolgung in diesem Land durch den Staat oder nichtstaatliche Akteure unterliegen, da sie in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens seien (vgl. auch Art. 20 der pakistanischen Verfassung über die Religionsfreiheit). Allerdings habe die angespannte Sicherheitslage in Pakistan - welche mit der verstärkten Verbreitung militanter und terroristischer Gruppierung zusammenhänge - auch auf die Lage religiöser Minderheiten Einfluss. Indes erreiche die Anzahl der verübten Übergriffe fanatischer Muslime bezogen auf die Gesamtzahl der Christen in Pakistan nicht die geforderte Verfolgungsdichte, welche zur Begründung einer Kollektivverfolgung notwendig sei. Ausserdem gebe es keine strafrechtliche Bestimmung, welche eine Apostasie beziehungsweise Konversion für strafbar erkläre. Religiöse Minderheiten - so auch die Christen - seien indes vom Blasphemieverbot (Art. 295c des pakistanischen Strafgesetzbuches) nicht unerheblich betroffen. So kann es zu Diskriminierungen und einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit kommen. Der Anstoss hierzu komme häufig aus dem Umfeld der Betroffenen; eine Anzeige nach dem Blasphemieverbot beruhe meist auf persönlichen Gründen wie Landstreitigkeiten oder Familienfehden. Gerichte unterer Instanzen würden in diesen Fällen oftmals ungenügend ermitteln und angeklagte Personen über einen längeren Zeitraum im Gefängnis festhalten. Es sei indes anzumerken, dass bisher niemand wegen einer Verurteilung nach Art. 295c des pakistanischen Strafgesetzbuches hingerichtet worden sei; üblicherweise würden höhere Gerichte in diesen Fällen die Aufhebung der Verurteilung und die Freilassung der angeklagten Person anordnen. Insgesamt würden keine konkreten Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan den erforderlichen Schutz nicht erhalten würde. Falls ein Behördenvertreter keine notwendigen Schutzmassnahmen einleite, könne gegen diese fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Sollte es im konkreten Fall nach der Rückkehr nach Pakistan zu Bedrohungen durch die Jamaat-e-Islami kommen, so sei es ebenfalls möglich und zumutbar, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. So habe er angegeben, während seines Aufenthalts in K._______ keinerlei Probleme gehabt zu haben; dies auch weil er dort geschlafen, gegessen und folglich kaum Kontakt zu den Leuten im Dorf B._______ gehabt habe. Weiter wurde - hinsichtlich der Ausführungen zum Angriff auf ihn mit dem Messer - auf zeitliche Ungereimtheiten hingewiesen. Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.3 Die Vorinstanz verkenne, so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Februar 2016, dass die Religionsfreiheit nach der pakistanischen Verfassung nur für Personen gelte, welche als Christen geboren worden seien; indes nicht für Personen, welche zum Christentum konvertiert hätten. Auch ohne konkrete Gesetzesnorm sei es üblich, dass Konvertiten strafrechtlich über das Blasphemieverbot und die sogenannten "Hudood-Verordnungen" verfolgt würden. Das SEM schliesse explizit eine Verfolgungsgefahr nicht aus, wobei der Rechtsweg zu beschreiten sei. Diese Ansicht sei eine wahrliche Zumutung und setze den Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck aus. Er unterstrich eingehend, dass Christen in Pakistan verfolgt würden. Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative wies er darauf hin, dass er einzig für ein Jahr in K._______ ein gewissermassen ruhiges Leben geführt habe; dabei habe er jedoch das (...) nie verlassen, was als künftiges Leben nicht erträglich sei, zumal er dort nicht mehr angestellt sei. Ausserdem liege B._______ nicht weit von K._______ entfernt, so dass eine Verfolgung auch in K._______ nicht auszuschliessen sei. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2016 unterstrich die Rechtsvertretung die Lebensgefahr des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan. Mit Schreiben vom 10. April 2016 wies die Gemeinschaft E._______ darauf hin, dass sie sich nicht oft für Asylsuchende einsetzen würden; der Beschwerdeführer habe sie jedoch stark beeindruckt. Er versuche derzeit, seinen Glauben durch die Wassertaufe zu besiegeln. Der undatierte Polizeibericht bestätige ferner die Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser am (...) 2014 auf dem Arbeitsweg überfallen und attackiert worden sei. Dr. N._______ (Sonologist bzw. Diagnostiker; B._______) bestätigte in seinem Attest vom 20. November 2014 eine Stichwunde im unteren Bauchbereich sowie zahlreiche Verletzungen am Körper. 4.5 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das SEM am 29. April 2016 fest, dass der tätliche Angriff, den der Beschwerdeführer Ende November 2014 erlebt habe, als solcher nicht angezweifelt werde, weshalb die eingereichten Beweismittel die Sachlage nicht zugunsten des Beschwerdeführers ändern würden. 4.6 Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 wurde ein weiterer Polizeibericht der B._______ Policestation betreffend den Überfall vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. Dabei wurde auch festgehalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen eines weiteren Vorfalls erstattet habe, wonach ihr Haus durch die Jamaat-e-Islami attackiert worden sei; glücklicherweise sei der Beschwerdeführer nicht zugegen gewesen. Die Polizei habe den Fall untersucht und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Islam tatsächlich verlassen habe, weshalb man ihn angegriffen habe. Die F._______ Church Pakistan (B._______) bestätigte am 19. Juni 2016, dass die Gemeinschaft den Beschwerdeführer nicht aufnehmen könne, Pakistan sei ein muslimisches Land. 4.7 In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2016 bezeugte die Gemeinschaft E._______ die regelmässigen Besuche der Gottesdienste, Gebetstreffen und anderer religiösen Aktivitäten durch den Beschwerdeführer in der Schweiz. 5. 5.1 Davon ausgehend, dass die Zuwendung des Beschwerdeführers zur christlichen Religion nicht angezweifelt wird, ist nachfolgend abzuklären, inwieweit dies bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen kann. 5.2 In einem ersten Schritt soll die Frage der Kollektivverfolgung geprüft werden. 5.2.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6 jeweils m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. 5.2.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jede beziehungsweise jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan ca. 2.5 Millionen Christen - vor allem in der Gegend um K._______ - zählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 29. Juni 2016, Christen in Pakistan: Heimatlos in der Heimat der Muslime), erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012 E. 7.3.2 und E-764 vom 5. April 2012 E. 6; sowie das Urteil D-50/2015 vom 19. September 2016 E. 3.2). Eine Kollektivverfolgung ist aus den genannten Gründen zu verneinen. 5.3 In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob die vorgebrachte individuelle Verfolgung als asylrelevant zu erachten ist. Aufgrund seiner Zuwendung zur christlichen Religion habe der Beschwerdeführer Probleme mit Teilen seiner Familie und der Dorfbevölkerung bekommen; von Angehörigen der Gruppe Jamaat-e-Islami sei er ausserdem attackiert worden. Nach diesem Angriff sei er von einigen Bekannten in ein Spital gebracht worden, welches ihn indes erst habe behandeln wollen, nachdem die Polizei benachrichtigt worden sei. In der Folge sei die Polizei in das Krankenhaus gekommen und der Beschwerdeführer habe geschildert, was geschehen sei (A7 F. 28 und F. 65). Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor dieser Gruppe nach seiner Entlassung keine Strafanzeige erstattet (A7 F. 28 und 68). 5.3.1 Nach den Hindus stellen die Christen die zweitgrösste Minderheit in Pakistan dar. Dort werden sie offen diskriminiert; dies nicht nur aufgrund von auswärtigen Einflüssen, sondern auch, weil sich die Islamische Republik Pakistan - trotz einer durchaus existierenden laizistischen Tradition - in erster Linie als Heimat der Muslime des Subkontinents betrachtet. Das kontroverse Blasphemiegesetz umfasst vier Paragrafen und wird auch gegen Muslime verwendet. Es gilt als sehr streng und kann in praktischer Hinsicht - wie auch schon das SEM erwähnte - auch dafür angewendet werden, Angehörige religiöser Minderheiten unter irgendwelchem Vorwand strafrechtlich zu belangen (vgl. NZZ, a.a.O.). Die sogenannten "Hudud-Verordnungen" (Hudood Ordinances), welche neben den "weltlichen" Strafbestimmungen bestehen, bezwecken die Islamisierung des Strafrechts in Pakistan und umfassen Straftatbestände wie Diebstahl, Raub, Unzucht sowie Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Von diesen Verordnungen sind insbesondere Frauen oder Homosexuelle betroffen. In der Vergangenheit wurden Hudud-Urteile sowohl durch weltliche als auch durch Scharia-Gerichte aufgehoben oder selten vollstreckt. Trotzdem werden in Pakistan seit vielen Jahren immer wieder Christen verurteilt, weil sie angeblich den Koran beleidigt oder den Propheten Mohammed geschmäht haben sollen. Bislang sei in Pakistan noch niemand nach einem Blasphemieurteil hingerichtet worden; viele der Verurteilten würden von Appellationsgerichten freigelassen. Der wohl berühmteste Fall von einer pakistanischen Christin namens Asia Bibi, welche im Jahr 2010 zum Tode verurteilt wurde, ist derzeit beim obersten Gerichtshof in Islamabad hängig. 5.3.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seines Glaubens bei einer Rückkehr nach Pakistan weiterer Verfolgung ausgesetzt zu sein, was einen unerträglichen psychischen Druck bei ihm bewirke. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer könnte - wenn er einmal als christlicher Priester arbeiten will - bei einer Rückkehr nach Pakistan einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Ob die Intensität der künftig befürchteten Verfolgungsmassnahmen als ausreichend betrachtet werden muss, kann hier offen gelassen werden, zumal zurzeit noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen. 5.3.3 Im konkreten Fall gilt vor allem zu beachten, dass Angriffe von Dritten gemäss der Schutztheorie als relevant zu betrachten sind, wenn sich der heimatliche Staat als nicht schutzfähig oder -willig erweist. Der Schutz vor privater Verfolgung als solcher ist ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). 5.3.4 Der Beschwerdeführer hat zwar während seines Spitalaufenthalts mit Polizeibeamten gesprochen und der Fall wurde - wie die Polizeirapporte zeigen - aufgenommen. Dies spricht für die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der örtlichen Polizei. Indes hat er, obwohl ihm der Zugang zur polizeilichen Schutzinfrastruktur nicht verwehrt wurde, keine Anzeige erstattet. Seine Untätigkeit hat er mit seiner Angst vor der Gruppe Jamaat-e-Islami begründet. Dies reicht indes nicht aus, die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte zu verneinen. Eine Inanspruchnahme der polizeilichen Schutzinfrastruktur ist ihm denn auch als Christ zuzumuten. Die Behauptung, die Polizei werde nichts unternehmen, weil sie von Muslimen geführt werde, ist unbegründet und wird nicht weiter belegt. Im Gegenteil, ist dem am 23. Juni 2016 eingereichten Polizeirapport zu entnehmen, dass die Polizei Untersuchungen angestellt hatte ("We investigated ...."). Ausserdem besteht für den Beschwerdeführer eine grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative, auch wenn sein Dorf B._______ nur unweit - ungefähr 80 km - von K._______, der (...)grössten Stadt Pakistans, entfernt liegt. 5.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt ist. Aus diesem Grund ist eine Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan - auch im Hinblick auf einen subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) aufgrund seiner christlichen Lebensweise, welche er in der Schweiz führt - zu verneinen. Die Vor-instanz hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt bezeichnet werden, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. 7.3.2 Das Arztzeugnis vom 18. Januar 2017 hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter Epilepsie leidet. Er nehme verschiedene Medikamente zu sich und eine psychiatrische Therapie sei notwendig. Abklärungen haben ergeben, dass Pakistan über ein sogenanntes gemischtes Gesundheitssystem verfügt, welches konkret aus einem ausgedehnten, aber schlecht ausgestatteten öffentlichen Gesundheitswesen, welches für die Bürger von Pakistan kostenlos ist, sowie aus einem Privatsektor besteht, welcher einen Grossteil der Gesundheitsversorgung besorgt (vgl. Accord, Pakistan, Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung, Februar 2015 [http://www.ecoi.net/local_link/297140/433547_de.html, besucht am 5. April 2017]). Da aus dem Sachverhalt zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer Ende 2014 bereits (...) Tage (nach der Messerstich-Verletzung) in einem Spital behandelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass für ihn auch weiterhin ein Zugang zur medizinischen Versorgung besteht. Die vom hiesigen Arzt verschriebenen Medikamente sind gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen in Pakistan erhältlich: Das erste Medikament (...) mit dem Wirkstoff (...) (Schlafstörungen) wird in der aktuellen Liste der zugelassenen Medikamente der Drug Regulation Authority of Pakistan (DRAP) aufgeführt; zudem seien auch andere Medikamente mit demselben Wirkstoff erhältlich. Das zweite Medikament (...) mit den Wirkstoffen (...) und (...) (Antidepressivum) ist gemäss DRAP in Pakistan zugelassen; andere Medikamente mit denselben Wirkstoffen würden sogar in Pakistan hergestellt werden. Schliesslich ist gemäss DRAP auch das dritte Präparat (...) (Epilepsie) in Pakistan zugelassen. Nach dem Gesagten sind aus medizinischer Sicht keine Vollzugshindernisse erkennbar. Weitere gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe sind in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht worden. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug somit auch keine individuellen Gründe entgegen. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 11. April 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: