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E-6121/2019

E-6121/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2016 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 30. Juni 2016 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren worden und sei sunnitischer Ethnie. Nach dem Abbruch der zehnten Klasse habe er seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Sein Neffe habe das Haus von dessen Onkel väterlicherseits, der in Dubai gewohnt habe, bewohnt. Als dieser Onkel nach Pakistan zurückgekehrt sei, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, da dieser verlangt habe, sein Neffe müsse das Haus verlassen. Er habe interveniert und sei daraufhin von politischen Freunden und Kollegen des Onkels von seinem Neffen ein oder zwei Mal angegriffen worden und aufgrund einer falschen Anschuldigung im Mai 2015 zwei Tage im Gefängnis gewesen. Am 20. April 2016 sei er illegal aus Pakistan ausgereist. C. Mit Verfügung vom 1. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7040/2016 vom 5. Juli 2017 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung wurde festgestellt, die Vorinstanz habe systemische Schwachstellen sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abzuklären. Mit Berichtigung vom 2. August 2017 sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 620.- zu. E. Mit Verfügung vom 5. April 2018 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und prüfte das Asylgesuch in der Schweiz. F. Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, bei den familiären Auseinandersetzungen habe es sich um Grundstücke und um ein Haus gehandelt. Aufgrund der Verfolgungen durch den Onkel seines Neffen habe er häufig den Wohnort gewechselt Trotzdem hätten dieser Onkel und dessen Unterstützer ihn immer wieder ausfindig machen können. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Sie hätten auch seinen Vater verfolgt und ihm ein Bein gebrochen. Nachdem er sich mit seinem Neffen zwei Monate in Kaschmir aufgehalten habe, seien sie im Februar 2016 illegal aus Pakistan ausgereist. Nach seiner Ausreise seien immer wieder Personen bei seinen Eltern vorbeigekommen, hätten diese bedroht und nach ihm befragt. Der Beschwerdeführe reichte seine pakistanische Identitätskarte, die pakistanische Identitätskarte seines Vaters, einen Entlassungsschein des (...) D._______ vom 3. November 2015, zwei Gesuche seines Vaters auf dem Polizeiposten von D._______ vom 22. Oktober 2015 und vom 5. November 2015 (alles in Kopie) ein. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei unbenannte Dokumente vom 15. März 2015, 21. Juni 2015 und vom 29. September 2019 in Kopie ein. H. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (eröffnet am 5. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 19. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2019 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer reicht eine Polizeianzeige seines Vaters vom 16. April 2019 betreffend seinen Bruder im Original inklusive englischer Übersetzung, zwei Zeitungsartikel vom 5. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 inklusive Übersetzung, einen USB-Stick mit verschiedenen Fernsehberichten sowie ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde E._______ vom 12. November 2019 ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer widerspreche sich in zentralen Punkten wie dem Zeitpunkt, wann sein Neffe das Haus von dessen Onkel habe verlassen müssen, der Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2015 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan. Zudem sei das Verfolgungsinteresse des Onkels seines Neffen an ihm nicht nachvollziehbar, da er in der Familienstreitigkeit um die besagten Grundstücke lediglich eine Nebenrolle gespielt habe. Hätte der Onkel seines Neffen sich tatsächlich an ihm rächen wollen, hätte er frühere Gelegenheiten nutzen können wie beispielsweise, als er inhaftiert gewesen sei. Es sei ferner realitätsfern, dass er von seinen Verfolgern in einer Millionenstadt wie F._______ oder G._______ habe ausfindig gemacht werden können. Unlogisch erscheine zudem, dass der Neffe, der die eigentliche Hauptperson in dieser Angelegenheit sei, nicht weiter behelligt worden sei, obwohl dessen Aufenthaltsort den Verfolgern bekannt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sein Neffe mit ihm aus Pakistan habe flüchten müssen, obwohl er in G._______ in Sicherheit gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem sein Neffe das Haus seines Onkels habe verlassen müssen und den Geschehnissen in den Monaten vor der Ausreise aus Pakistan gäbe es zusätzliche Widersprüche zwischen den Aussagen seines Neffen und denjenigen des Beschwerdeführers. Die eingereichten Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren, da es sich in erster Linie um Zeugenaussagen und nicht um behördliche Schreiben handle.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, er werde in seinem Heimatland verfolgt. Sein Bruder, der die gleichen Probleme wie er gehabt habe, sei am 16. April 2019 in Pakistan ermordet worden. Zwischen seinen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien zwar Widersprüche entstanden. Richtig sei jedoch, dass er im Februar 2019 ausgereist sei. Zudem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er deswegen getötet werden.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es bestehen insgesamt grobe Widersprüche in seinen Kernvorbringen und es gelingt ihm nicht, diese aufzuklären. Seine Erklärungsversuche sind zudem stets pauschal gehalten. Er gab anlässlich der Anhörung an, ungefähr im Februar 2015 habe er seinen Heimatort B._______ mit seinem Neffen bereits verlassen, da er sich vor dem Onkel seines Neffen und dessen Schlägen habe verstecken müssen. Er habe sich in der Folge in den Grossstädten G._______, F._______ und H._______ aufgehalten. Zeitlich passen diese Angaben jedoch nicht zu seinen Aussagen an anderer Stelle, wo er angab, sein Neffe sei im Juni 2015 von dessen Onkel aus dem Haus geworfen worden, was erst der Auslöser für seine Probleme gewesen sei. In der Folge korrigierte er sich insofern, als er erklärte, sein Neffe sei im Januar oder Februar 2015 von dessen Onkel aus dem Haus geworfen worden. Diese Darstellung widerspricht wiederum den Angaben seines Neffen, er habe das Haus fünf Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz, somit im Jahr 2011, verlassen müssen (N 682 248). Weiter erklärte er, sein Neffe sei Mitte 2015 zu dessen Cousin nach G._______ geflüchtet, wo er sich daraufhin sechs bis sieben Monate bis zu seiner Ausreise unbehelligt aufgehalten habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Neffe, obwohl er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dort in Sicherheit gewesen sei, habe flüchten müssen. Unterschiedliche Angaben bestehen auch in Bezug auf die Anzahl Tage, welche er im Jahr 2015 inhaftiert gewesen sein soll. So gab er anlässlich der Befragung an, er sei zwei Tage inhaftiert gewesen; bei der Anhörung erklärte er jedoch, es habe sich um 20 Tage gehandelt. Um Wiederholungen zu vermeiden ist bezüglich der weiteren gravierenden Widersprüche auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden Schreiben vom 22. Oktober 2015 und vom 5. November 2015 lediglich um die bei der Polizei deponierten Angaben des jeweiligen Anzeigeerstatters - vorliegend seines Vaters - handelt, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Daran vermögen auch die weiteren am 9. Oktober 2018 eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde es sich zudem nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen handeln, weshalb sie keine Asylrelevanz aufweisen würden.

E. 6.3.2 In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer ferner an, sein Bruder sei aufgrund der Uneinigkeit über die Grundstücke und das Haus am 16. April 2019 in Pakistan ermordet worden. In diesem Zusammenhang verstrickt sich der Beschwerdeführer in weitere erhebliche Widersprüche. Anlässlich der Befragung gab er an, sein Bruder habe im gleichen Quartier in B._______ gewohnt. Anlässlich der Anhörung erklärte er, sein Bruder wohne seit fünf Jahren in I._______. Er und seine Familie hätten aufgrund familiärer Konflikte keinen Kontakt zu seinem Bruder. In die Streitigkeiten seinen Neffen betreffend sei sein Bruder nicht involviert gewesen. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bruder deswegen habe getötet werden sollen. Hinsichtlich der hierzu eingereichten Beweismittel ist festzustellen, selbst wenn es sich bei der Person im Video und in den Zeitungsartikeln um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde, vermögen diese Beweismittel keinen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Bruders und der Auseinandersetzung mit dem Onkel von seinem Neffen zu belegen. Bei der Anzeige seines Vaters vom 16. April 2019 handelt es sich wiederum lediglich um bei der Polizei getätigte Angaben. Der Beweiswert dieses Dokuments ist stark eingeschränkt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Beweismittel nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat.

E. 6.3.3 Weiter erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er sei in der Zwischenzeit Christ geworden. Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jede beziehungsweise jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan ca. 2.5 Millionen Christen - vor allem in der Gegend um Lahore - zählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 29. Juni 2016, Christen in Pakistan: Heimatlos in der Heimat der Muslime), erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (Urteil des BVGer E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.2.2). Eine Kollektivverfolgung ist aus den genannten Gründen zu verneinen. Im Schreiben des evangelischen Pfarramts vom 4. November 2019 wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe bereits in Pakistan Kontakte zu christlichen Gemeinschaften gepflegt und in der Schweiz habe er beinahe von Anfang an eine Beziehung zur Kirche gesucht. Er sei noch nicht getauft. In der Befragung gab er indes an, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Auch erwähnte er weder in der Befragung noch in der Anhörung, dass er zum Christentum konvertiert sei oder einen Bezug zum Christentum habe. Diese Vorbringen sind somit ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.4 Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, hat zehn Jahre die Schule besucht und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Landwirtschaft. Hinzu kommt, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in Pakistan verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6121/2019 Urteil vom 10. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2016 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 30. Juni 2016 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren worden und sei sunnitischer Ethnie. Nach dem Abbruch der zehnten Klasse habe er seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen. Sein Neffe habe das Haus von dessen Onkel väterlicherseits, der in Dubai gewohnt habe, bewohnt. Als dieser Onkel nach Pakistan zurückgekehrt sei, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, da dieser verlangt habe, sein Neffe müsse das Haus verlassen. Er habe interveniert und sei daraufhin von politischen Freunden und Kollegen des Onkels von seinem Neffen ein oder zwei Mal angegriffen worden und aufgrund einer falschen Anschuldigung im Mai 2015 zwei Tage im Gefängnis gewesen. Am 20. April 2016 sei er illegal aus Pakistan ausgereist. C. Mit Verfügung vom 1. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7040/2016 vom 5. Juli 2017 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung wurde festgestellt, die Vorinstanz habe systemische Schwachstellen sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abzuklären. Mit Berichtigung vom 2. August 2017 sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 620.- zu. E. Mit Verfügung vom 5. April 2018 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und prüfte das Asylgesuch in der Schweiz. F. Anlässlich der Anhörung vom 13. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, bei den familiären Auseinandersetzungen habe es sich um Grundstücke und um ein Haus gehandelt. Aufgrund der Verfolgungen durch den Onkel seines Neffen habe er häufig den Wohnort gewechselt Trotzdem hätten dieser Onkel und dessen Unterstützer ihn immer wieder ausfindig machen können. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Sie hätten auch seinen Vater verfolgt und ihm ein Bein gebrochen. Nachdem er sich mit seinem Neffen zwei Monate in Kaschmir aufgehalten habe, seien sie im Februar 2016 illegal aus Pakistan ausgereist. Nach seiner Ausreise seien immer wieder Personen bei seinen Eltern vorbeigekommen, hätten diese bedroht und nach ihm befragt. Der Beschwerdeführe reichte seine pakistanische Identitätskarte, die pakistanische Identitätskarte seines Vaters, einen Entlassungsschein des (...) D._______ vom 3. November 2015, zwei Gesuche seines Vaters auf dem Polizeiposten von D._______ vom 22. Oktober 2015 und vom 5. November 2015 (alles in Kopie) ein. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei unbenannte Dokumente vom 15. März 2015, 21. Juni 2015 und vom 29. September 2019 in Kopie ein. H. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (eröffnet am 5. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 19. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2019 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer reicht eine Polizeianzeige seines Vaters vom 16. April 2019 betreffend seinen Bruder im Original inklusive englischer Übersetzung, zwei Zeitungsartikel vom 5. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 inklusive Übersetzung, einen USB-Stick mit verschiedenen Fernsehberichten sowie ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde E._______ vom 12. November 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer widerspreche sich in zentralen Punkten wie dem Zeitpunkt, wann sein Neffe das Haus von dessen Onkel habe verlassen müssen, der Dauer seiner Inhaftierung im Jahr 2015 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan. Zudem sei das Verfolgungsinteresse des Onkels seines Neffen an ihm nicht nachvollziehbar, da er in der Familienstreitigkeit um die besagten Grundstücke lediglich eine Nebenrolle gespielt habe. Hätte der Onkel seines Neffen sich tatsächlich an ihm rächen wollen, hätte er frühere Gelegenheiten nutzen können wie beispielsweise, als er inhaftiert gewesen sei. Es sei ferner realitätsfern, dass er von seinen Verfolgern in einer Millionenstadt wie F._______ oder G._______ habe ausfindig gemacht werden können. Unlogisch erscheine zudem, dass der Neffe, der die eigentliche Hauptperson in dieser Angelegenheit sei, nicht weiter behelligt worden sei, obwohl dessen Aufenthaltsort den Verfolgern bekannt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass sein Neffe mit ihm aus Pakistan habe flüchten müssen, obwohl er in G._______ in Sicherheit gewesen sei. Hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem sein Neffe das Haus seines Onkels habe verlassen müssen und den Geschehnissen in den Monaten vor der Ausreise aus Pakistan gäbe es zusätzliche Widersprüche zwischen den Aussagen seines Neffen und denjenigen des Beschwerdeführers. Die eingereichten Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren, da es sich in erster Linie um Zeugenaussagen und nicht um behördliche Schreiben handle. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, er werde in seinem Heimatland verfolgt. Sein Bruder, der die gleichen Probleme wie er gehabt habe, sei am 16. April 2019 in Pakistan ermordet worden. Zwischen seinen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien zwar Widersprüche entstanden. Richtig sei jedoch, dass er im Februar 2019 ausgereist sei. Zudem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er deswegen getötet werden. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es bestehen insgesamt grobe Widersprüche in seinen Kernvorbringen und es gelingt ihm nicht, diese aufzuklären. Seine Erklärungsversuche sind zudem stets pauschal gehalten. Er gab anlässlich der Anhörung an, ungefähr im Februar 2015 habe er seinen Heimatort B._______ mit seinem Neffen bereits verlassen, da er sich vor dem Onkel seines Neffen und dessen Schlägen habe verstecken müssen. Er habe sich in der Folge in den Grossstädten G._______, F._______ und H._______ aufgehalten. Zeitlich passen diese Angaben jedoch nicht zu seinen Aussagen an anderer Stelle, wo er angab, sein Neffe sei im Juni 2015 von dessen Onkel aus dem Haus geworfen worden, was erst der Auslöser für seine Probleme gewesen sei. In der Folge korrigierte er sich insofern, als er erklärte, sein Neffe sei im Januar oder Februar 2015 von dessen Onkel aus dem Haus geworfen worden. Diese Darstellung widerspricht wiederum den Angaben seines Neffen, er habe das Haus fünf Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz, somit im Jahr 2011, verlassen müssen (N 682 248). Weiter erklärte er, sein Neffe sei Mitte 2015 zu dessen Cousin nach G._______ geflüchtet, wo er sich daraufhin sechs bis sieben Monate bis zu seiner Ausreise unbehelligt aufgehalten habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Neffe, obwohl er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dort in Sicherheit gewesen sei, habe flüchten müssen. Unterschiedliche Angaben bestehen auch in Bezug auf die Anzahl Tage, welche er im Jahr 2015 inhaftiert gewesen sein soll. So gab er anlässlich der Befragung an, er sei zwei Tage inhaftiert gewesen; bei der Anhörung erklärte er jedoch, es habe sich um 20 Tage gehandelt. Um Wiederholungen zu vermeiden ist bezüglich der weiteren gravierenden Widersprüche auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden Schreiben vom 22. Oktober 2015 und vom 5. November 2015 lediglich um die bei der Polizei deponierten Angaben des jeweiligen Anzeigeerstatters - vorliegend seines Vaters - handelt, was den Beweiswert der darin enthaltenen Informationen stark einschränkt. Daran vermögen auch die weiteren am 9. Oktober 2018 eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde es sich zudem nicht um eine staatliche Verfolgungsmassnahme aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen handeln, weshalb sie keine Asylrelevanz aufweisen würden. 6.3.2 In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer ferner an, sein Bruder sei aufgrund der Uneinigkeit über die Grundstücke und das Haus am 16. April 2019 in Pakistan ermordet worden. In diesem Zusammenhang verstrickt sich der Beschwerdeführer in weitere erhebliche Widersprüche. Anlässlich der Befragung gab er an, sein Bruder habe im gleichen Quartier in B._______ gewohnt. Anlässlich der Anhörung erklärte er, sein Bruder wohne seit fünf Jahren in I._______. Er und seine Familie hätten aufgrund familiärer Konflikte keinen Kontakt zu seinem Bruder. In die Streitigkeiten seinen Neffen betreffend sei sein Bruder nicht involviert gewesen. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bruder deswegen habe getötet werden sollen. Hinsichtlich der hierzu eingereichten Beweismittel ist festzustellen, selbst wenn es sich bei der Person im Video und in den Zeitungsartikeln um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde, vermögen diese Beweismittel keinen Zusammenhang zwischen dem Tod seines Bruders und der Auseinandersetzung mit dem Onkel von seinem Neffen zu belegen. Bei der Anzeige seines Vaters vom 16. April 2019 handelt es sich wiederum lediglich um bei der Polizei getätigte Angaben. Der Beweiswert dieses Dokuments ist stark eingeschränkt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Beweismittel nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. 6.3.3 Weiter erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er sei in der Zwischenzeit Christ geworden. Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jede beziehungsweise jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan ca. 2.5 Millionen Christen - vor allem in der Gegend um Lahore - zählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 29. Juni 2016, Christen in Pakistan: Heimatlos in der Heimat der Muslime), erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (Urteil des BVGer E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.2.2). Eine Kollektivverfolgung ist aus den genannten Gründen zu verneinen. Im Schreiben des evangelischen Pfarramts vom 4. November 2019 wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe bereits in Pakistan Kontakte zu christlichen Gemeinschaften gepflegt und in der Schweiz habe er beinahe von Anfang an eine Beziehung zur Kirche gesucht. Er sei noch nicht getauft. In der Befragung gab er indes an, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Auch erwähnte er weder in der Befragung noch in der Anhörung, dass er zum Christentum konvertiert sei oder einen Bezug zum Christentum habe. Diese Vorbringen sind somit ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4 Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, hat zehn Jahre die Schule besucht und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Landwirtschaft. Hinzu kommt, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) in Pakistan verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener