Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. November 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 17. November 2011 und den Anhörungen vom 4. November 2014 machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, aufgrund ihres christlichen Glaubens in Pakistan benachteiligt zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, seit Ende 2010 als Angestellter der Schweizer Botschaft in C.______ an seinem Arbeitsplatz regelmässig Anrufe von Personen erhalten zu haben, die ihn darum gebeten hätten, bei der Beschaffung von Visa behilflich zu sein. Er habe stets abgelehnt, auch als er im Februar 2011 auf der Strasse angehalten und gegen ein grosszügiges Entgelt erneut um Hilfe gebeten worden sei. Nach seiner erneuten Weigerung habe er in der Folge beinahe täglich Drohanrufe und am 3. März 2011 zudem einen Drohbrief erhalten. Er habe zwar in C._______ gewohnt, sei jedoch an den Wochenenden jeweils zu seiner Familie nach D.______ gefahren, wo er am 16. April 2011 von denselben Leuten bedroht, überfallen und verprügelt worden sei. Ungefähr zwei Wochen später habe ihn der Pastor der ihm bekannten Kirche angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von seinen Verfolgern bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden sei, was mit der Todesstrafe geahndet werde. Aus Furcht vor diesen Männern und der Polizei habe er sich dazu entschlossen, seine Anstellung bei der Schweizer Botschaft zu kündigen, was er am 30. Juni 2011 schliesslich auch getan habe. Am 17. Juli 2011 sei er zum ersten Mal in die Schweiz zu Bekannten gereist und im September 2011 in der Hoffnung, dass sich die Lage in der Zwischenzeit beruhigt habe, nach D.______ zurückgekehrt. Indessen habe er bei seiner Rückkehr erfahren, dass er per Haftbefehl gesucht werde, worauf er mit seiner Familie am 2. Oktober 2011 erneut in die Schweiz gereist sei. Während des gemeinsamen Aufenthalts bei einem Bekannten in E.______ hätten sie bei einem Spaziergang am Rheinufer ihre Reisepässe verloren, worauf sie sich dazu entschlossen hätten, sich an der Empfangsstelle in E.______ zu melden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, seit 2007 ebenfalls für die Schweizer Botschaft in C._______ gearbeitet und sich dabei um den Haushalt des Chefs der Visasektion gekümmert zu haben. Sie sei von den Problemen ihres Ehemannes auch betroffen gewesen, da diese Männer damit gedroht hätten, auch ihr etwas anzutun. Indessen sei sie selbst nie mit diesen in Kontakt gekommen. B. Am 21. März 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in C.________ um weitere Informationen betreffend der geltend gemachten Vorbringen. Zu den diesbezüglichen Abklärungsergebnissen wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen das rechtliche Gehör gewährt. C. Zum Nachweis ihrer Identität und Stützung ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, einen Drohbrief, Schreiben verschiedener Kirchen und Pastoren in Pakistan, Arbeitsbestätigungen und Zeitungsartikel betreffend die allgemeine Lage der Christen in Pakistan ein. D. Mit am 5. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2014 wies das damals zuständige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. November 2011 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um Rechtsbeistand, eventualiter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (First Information Report [FIR] vom 5. Mai 2011 in Kopie, mehrere Bestätigungsschreiben, Physiotherapiebericht der E.______ vom 18. September 2014). F. Mit Eingaben vom 12. und 19. Januar 2015 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde und reichte dabei weitere Dokumente ein (Übersetzung des FIR vom 5. Mai 2011, Bestätigungsschreiben, ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2015 ) G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 6. Februar 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Ablauf der oben genannten Frist befunden werde. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht und ein Referenzschreiben vom 22. Januar 2015 eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 110a AsylG gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 1. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, von Unbekannten bedroht und tätlich angegriffen worden zu sein und wegen einer Falschanschuldigung behördlich gesucht zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar steht aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in C.________ fest, dass die Beschwerdeführenden dort tätig waren. Indessen hatte niemand dort Kenntnis von den angeblichen Bedrohungen des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer gab denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den diesbezüglichen Abklärungen auch an, niemandem in der Schweizerischen Botschaft davon erzählt zu haben (vgl. BFM-Protokoll A22 S. 21). Im Weiteren wichen die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten erheblich voneinander ab. So gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe ihr erst im Januar 2011 von den Telefonaten erzählt und im Februar 2011 habe der Anrufer ihren Ehemann erstmals um ein Treffen gebeten (vgl. A24 S. 4). Wie vom BFM zutreffend festgehalten, weicht diese Aussage von derjenigen ihres Ehemannes ab, wonach die Anrufe Ende 2010 begonnen hätten, der Anrufer bereits beim ersten Anruf den Wunsch zu einem Treffen geäussert habe (A22 S. 8) und er seine Ehefrau von Anfang an davon in Kenntnis gesetzt habe (vgl. A22 S. 10). In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Telefonate schon Ende 2010 begonnen, aber noch keinen bedrohlichen Charakter gehabt hätten (vgl. A24 S. 4 und 10) und daher von den Beschwerdeführenden anfänglich nicht sehr ernst genommen worden seien. Diese Entgegnungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer angab, seine Ehefrau von Anfang - und nicht erst im Januar 2011 - von den Anrufen in Kenntnis gesetzt zu haben und er geltend machte, der Anrufer habe bereits bei seinem ersten Anruf den Wunsch zu einem Treffen geäussert und nicht erst, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, im Februar 2011. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, unter Stress zu leiden und daher "Sachen zu vergessen oder zu verwechseln", vermag die festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen nicht plausibel zu erklären, handelt es sich hierbei doch entgegen der Einschätzung in der Beschwerde um zentrale Vorbringen. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an - abweichend von der Aussage ihres Ehemannes, wonach die Polizei ihn zweimal bei seinem Bruder gesucht habe, das erste Mal vor seiner Ausreise, das zweite Mal während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz (vgl. A22 S. 18) -, dass sich beide Vorfälle während des Aufenthaltes in der Schweiz zugetragen und sie erst bei ihrer Rückkehr nach Pakistan davon erfahren hätten (vgl. A24 S. 9 und S. 10). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Aussage des Beschwerdeführers auf einem Missverständnis beruhe und es diesem aufgrund der langen Befragungsdauer wohl entgangen sei, diesen Irrtum bei der Rückübersetzung zu korrigieren, vermag keineswegs zu überzeugen, zumal die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage F125, wonach er noch in Pakistan gewesen sei, als die Polizei zum ersten Mal zum Haus seines Bruders gekommen sei und er sich beim zweiten Mal in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. A22 S. 18), an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils auch realitätsfremd und wenig nachvollziehbar erscheinen. So ist das Vorgehen der Beschwerdeführenden, nach dem ersten Aufenthalt in der Schweiz nach Pakistan zurückzukehren, ohne sich mit der Familie in Pakistan vorher abgesprochen zu haben, als realitätsfremd zu erachten. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sie nach Aufgabe der Tätigkeit in der Schweizer Botschaft nicht mehr in gleicher Weise exponiert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen, wurden sie doch nach Aussagen des Bruders weiterhin behördlich gesucht. Auch die weitere geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer fast täglich Drohanrufe erhalten habe, aber ausser der Telefonistin niemand auf der Botschaft etwas davon erfahren habe, erscheint realitätsfremd, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Vorgesetzten nicht von den Vorkommnissen unterrichtet haben will. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer befürchtet habe, jene würden die Polizei verständigen, was angesichts "der notorischen Korruption der Polizei und der immer mehr vorherrschenden antichristlichen Stimmung eine für ihn ungünstige verlaufende Dynamik ausgelöst hätte", vermag das Vorgehen nicht lebensnaher erscheinen zu lassen. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten Beweismittel (Drohbrief, First Information Report [FIR] vom 5. Mai 2011 samt Übersetzung in Kopie, mehrere Bestätigungsschreiben, Physiotherapiebericht der E._______ vom 18. September 2014, ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2015) nichts zu ändern. Zum einen ist die Beweiskraft des lediglich in Kopie eingereichten FIR vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der fraglichen Herkunft als gering einzustufen. Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben sind unabhängig von der Frage der Authentizität aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Was den eingereichten Drohbrief betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dessen Beweistauglichkeit unter anderem aufgrund der Tatsache, dass er teilweise in englischer Sprache abgefasst ist, obwohl es sich bei den Verfolgern und damit mutmasslichen Verfassern gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um traditionell gekleidete Punjabi aus seinem Dorf handeln soll (vgl. A22 S. 12), zu bezweifeln ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes vom 13. Januar 2015, worin chronische Rückenschmerzen des Beschwerdeführers attestiert werden, als mögliche Ursache der Rückenschmerzen lediglich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach diese von dem geltend gemachten Überfall herrühren sollen, wiedergegeben wird. Auch die übrigen Erklärungsversuche in der Beschwerde, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführung erschöpfen, vermögen an der zu bestätigenden Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern.
E. 3.2 Was die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Glaubensgemeinschaft betrifft, so ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint wurde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan 2 bis 4 Millionen Christen zählt, erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen eingehend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 und E-764/2009 vom 5. April 2012, E. 7; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-375/2014 vom 9. Februar 2015).
E. 3.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Pakistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Was den Aspekt der Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit betrifft, kann auf vorstehende E. 3.2 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.5.2 Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
E. 4.5.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden verfügen über berufliche Erfahrung und ein hinreichendes Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister). Die im ärztlichen Zeugnis vom 13. Januar 2015 festgehaltenen gesundheitlichen Beschwerden sind auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Somit ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
E. 4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 4.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Beschwerdeführenden wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Marcel Zirngast, Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch wird auf eine entsprechende Nachforderung verzichtet, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-50/2015mel Urteil vom 19. September 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), Pakistan, beide vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. November 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 17. November 2011 und den Anhörungen vom 4. November 2014 machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, aufgrund ihres christlichen Glaubens in Pakistan benachteiligt zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, seit Ende 2010 als Angestellter der Schweizer Botschaft in C.______ an seinem Arbeitsplatz regelmässig Anrufe von Personen erhalten zu haben, die ihn darum gebeten hätten, bei der Beschaffung von Visa behilflich zu sein. Er habe stets abgelehnt, auch als er im Februar 2011 auf der Strasse angehalten und gegen ein grosszügiges Entgelt erneut um Hilfe gebeten worden sei. Nach seiner erneuten Weigerung habe er in der Folge beinahe täglich Drohanrufe und am 3. März 2011 zudem einen Drohbrief erhalten. Er habe zwar in C._______ gewohnt, sei jedoch an den Wochenenden jeweils zu seiner Familie nach D.______ gefahren, wo er am 16. April 2011 von denselben Leuten bedroht, überfallen und verprügelt worden sei. Ungefähr zwei Wochen später habe ihn der Pastor der ihm bekannten Kirche angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von seinen Verfolgern bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden sei, was mit der Todesstrafe geahndet werde. Aus Furcht vor diesen Männern und der Polizei habe er sich dazu entschlossen, seine Anstellung bei der Schweizer Botschaft zu kündigen, was er am 30. Juni 2011 schliesslich auch getan habe. Am 17. Juli 2011 sei er zum ersten Mal in die Schweiz zu Bekannten gereist und im September 2011 in der Hoffnung, dass sich die Lage in der Zwischenzeit beruhigt habe, nach D.______ zurückgekehrt. Indessen habe er bei seiner Rückkehr erfahren, dass er per Haftbefehl gesucht werde, worauf er mit seiner Familie am 2. Oktober 2011 erneut in die Schweiz gereist sei. Während des gemeinsamen Aufenthalts bei einem Bekannten in E.______ hätten sie bei einem Spaziergang am Rheinufer ihre Reisepässe verloren, worauf sie sich dazu entschlossen hätten, sich an der Empfangsstelle in E.______ zu melden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, seit 2007 ebenfalls für die Schweizer Botschaft in C._______ gearbeitet und sich dabei um den Haushalt des Chefs der Visasektion gekümmert zu haben. Sie sei von den Problemen ihres Ehemannes auch betroffen gewesen, da diese Männer damit gedroht hätten, auch ihr etwas anzutun. Indessen sei sie selbst nie mit diesen in Kontakt gekommen. B. Am 21. März 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in C.________ um weitere Informationen betreffend der geltend gemachten Vorbringen. Zu den diesbezüglichen Abklärungsergebnissen wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen das rechtliche Gehör gewährt. C. Zum Nachweis ihrer Identität und Stützung ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, einen Drohbrief, Schreiben verschiedener Kirchen und Pastoren in Pakistan, Arbeitsbestätigungen und Zeitungsartikel betreffend die allgemeine Lage der Christen in Pakistan ein. D. Mit am 5. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2014 wies das damals zuständige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. November 2011 ab, ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und um Rechtsbeistand, eventualiter um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (First Information Report [FIR] vom 5. Mai 2011 in Kopie, mehrere Bestätigungsschreiben, Physiotherapiebericht der E.______ vom 18. September 2014). F. Mit Eingaben vom 12. und 19. Januar 2015 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerde und reichte dabei weitere Dokumente ein (Übersetzung des FIR vom 5. Mai 2011, Bestätigungsschreiben, ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2015 ) G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 6. Februar 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Ablauf der oben genannten Frist befunden werde. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht und ein Referenzschreiben vom 22. Januar 2015 eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 110a AsylG gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 1. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, von Unbekannten bedroht und tätlich angegriffen worden zu sein und wegen einer Falschanschuldigung behördlich gesucht zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar steht aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in C.________ fest, dass die Beschwerdeführenden dort tätig waren. Indessen hatte niemand dort Kenntnis von den angeblichen Bedrohungen des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer gab denn im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den diesbezüglichen Abklärungen auch an, niemandem in der Schweizerischen Botschaft davon erzählt zu haben (vgl. BFM-Protokoll A22 S. 21). Im Weiteren wichen die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten erheblich voneinander ab. So gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe ihr erst im Januar 2011 von den Telefonaten erzählt und im Februar 2011 habe der Anrufer ihren Ehemann erstmals um ein Treffen gebeten (vgl. A24 S. 4). Wie vom BFM zutreffend festgehalten, weicht diese Aussage von derjenigen ihres Ehemannes ab, wonach die Anrufe Ende 2010 begonnen hätten, der Anrufer bereits beim ersten Anruf den Wunsch zu einem Treffen geäussert habe (A22 S. 8) und er seine Ehefrau von Anfang an davon in Kenntnis gesetzt habe (vgl. A22 S. 10). In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Telefonate schon Ende 2010 begonnen, aber noch keinen bedrohlichen Charakter gehabt hätten (vgl. A24 S. 4 und 10) und daher von den Beschwerdeführenden anfänglich nicht sehr ernst genommen worden seien. Diese Entgegnungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer angab, seine Ehefrau von Anfang - und nicht erst im Januar 2011 - von den Anrufen in Kenntnis gesetzt zu haben und er geltend machte, der Anrufer habe bereits bei seinem ersten Anruf den Wunsch zu einem Treffen geäussert und nicht erst, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, im Februar 2011. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, unter Stress zu leiden und daher "Sachen zu vergessen oder zu verwechseln", vermag die festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen nicht plausibel zu erklären, handelt es sich hierbei doch entgegen der Einschätzung in der Beschwerde um zentrale Vorbringen. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an - abweichend von der Aussage ihres Ehemannes, wonach die Polizei ihn zweimal bei seinem Bruder gesucht habe, das erste Mal vor seiner Ausreise, das zweite Mal während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz (vgl. A22 S. 18) -, dass sich beide Vorfälle während des Aufenthaltes in der Schweiz zugetragen und sie erst bei ihrer Rückkehr nach Pakistan davon erfahren hätten (vgl. A24 S. 9 und S. 10). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Aussage des Beschwerdeführers auf einem Missverständnis beruhe und es diesem aufgrund der langen Befragungsdauer wohl entgangen sei, diesen Irrtum bei der Rückübersetzung zu korrigieren, vermag keineswegs zu überzeugen, zumal die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage F125, wonach er noch in Pakistan gewesen sei, als die Polizei zum ersten Mal zum Haus seines Bruders gekommen sei und er sich beim zweiten Mal in der Schweiz aufgehalten habe (vgl. A22 S. 18), an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils auch realitätsfremd und wenig nachvollziehbar erscheinen. So ist das Vorgehen der Beschwerdeführenden, nach dem ersten Aufenthalt in der Schweiz nach Pakistan zurückzukehren, ohne sich mit der Familie in Pakistan vorher abgesprochen zu haben, als realitätsfremd zu erachten. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sie nach Aufgabe der Tätigkeit in der Schweizer Botschaft nicht mehr in gleicher Weise exponiert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen, wurden sie doch nach Aussagen des Bruders weiterhin behördlich gesucht. Auch die weitere geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer fast täglich Drohanrufe erhalten habe, aber ausser der Telefonistin niemand auf der Botschaft etwas davon erfahren habe, erscheint realitätsfremd, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Vorgesetzten nicht von den Vorkommnissen unterrichtet haben will. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer befürchtet habe, jene würden die Polizei verständigen, was angesichts "der notorischen Korruption der Polizei und der immer mehr vorherrschenden antichristlichen Stimmung eine für ihn ungünstige verlaufende Dynamik ausgelöst hätte", vermag das Vorgehen nicht lebensnaher erscheinen zu lassen. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten Beweismittel (Drohbrief, First Information Report [FIR] vom 5. Mai 2011 samt Übersetzung in Kopie, mehrere Bestätigungsschreiben, Physiotherapiebericht der E._______ vom 18. September 2014, ärztlicher Bericht vom 13. Januar 2015) nichts zu ändern. Zum einen ist die Beweiskraft des lediglich in Kopie eingereichten FIR vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der fraglichen Herkunft als gering einzustufen. Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben sind unabhängig von der Frage der Authentizität aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Was den eingereichten Drohbrief betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dessen Beweistauglichkeit unter anderem aufgrund der Tatsache, dass er teilweise in englischer Sprache abgefasst ist, obwohl es sich bei den Verfolgern und damit mutmasslichen Verfassern gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um traditionell gekleidete Punjabi aus seinem Dorf handeln soll (vgl. A22 S. 12), zu bezweifeln ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes vom 13. Januar 2015, worin chronische Rückenschmerzen des Beschwerdeführers attestiert werden, als mögliche Ursache der Rückenschmerzen lediglich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach diese von dem geltend gemachten Überfall herrühren sollen, wiedergegeben wird. Auch die übrigen Erklärungsversuche in der Beschwerde, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführung erschöpfen, vermögen an der zu bestätigenden Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. 3.2 Was die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Glaubensgemeinschaft betrifft, so ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) eine Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan verneint wurde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Pakistan festgehalten werden. Christen sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan 2 bis 4 Millionen Christen zählt, erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen eingehend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 und E-764/2009 vom 5. April 2012, E. 7; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-375/2014 vom 9. Februar 2015). 3.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.4 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Pakistan ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Was den Aspekt der Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit betrifft, kann auf vorstehende E. 3.2 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.5.2 Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 4.5.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden verfügen über berufliche Erfahrung und ein hinreichendes Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister). Die im ärztlichen Zeugnis vom 13. Januar 2015 festgehaltenen gesundheitlichen Beschwerden sind auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelbar. Somit ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 4.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Beschwerdeführenden wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Marcel Zirngast, Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch wird auf eine entsprechende Nachforderung verzichtet, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: