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D-375/2014

D-375/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge römisch-katholi­sche Christen mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimat­staat am 22. Juli 2010 und gelangten auf dem Luft- und sodann Landweg am 23. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach­such­ten. Sie wurden am 30. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt und am 12. August 2010 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfah­rens wurden sie dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor: Sie, die Beschwerdeführerin 2, gehöre seit Geburt der römisch-katholi­schen Glaubensrichtung an und sei als Einzelkind in armen Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe nie die Schule besucht und sei Analphabetin. Ihre Eltern seien vor mehreren Jahren gestorben - sie habe keinen Kon­takt zu anderen Familienangehörigen (Onkel und Tanten). Er, der Be­schwerdeführer 1, stamme aus einer muslimischen Familie, habe aber bereits Jahre vor seiner Konversion zum Christentum eine gewisse Affini­tät für den christlichen Glauben entfaltet. Am (...) April 1997 seien sie, nachdem sie sich im Quartier kennen und lieben gelernt hätten, kirchlich getraut worden; er sei dann zum römisch-katholischen Glauben konver­tiert. Als seine Konversion bekannt geworden sei, seien sie immer wieder von Nachbarn, Angestellten und seinen Familienangehörigen belästigt und bedroht worden, wobei sie sich jeweils auch für einige Tage hätten verstecken müssen. Auch seien sie von ihrem Nachbarn bedrängt wor­den, ihre Kinder in eine Madrasa-Schule zu schicken und, dass sie, die Beschwerdeführerin 2, eine Burka trage. Wegen ihres christlichen Glau­bens sei zudem ihr Geschäft am (..) November 2008 überfallen und ge­plündert worden. Er habe zwar Anzeige auf dem Polizeiposten einge­reicht, aber die Polizisten hätten nach der Aufnahme der Anzeige nichts mehr weiter unternommen. Er habe von Seiten seiner Familie immer wieder Probleme gehabt, wobei er vor allem seinen Vater, welcher eine Art Magie betreibe, und seinen jüngeren Bruder fürchte. Letzterer habe 2002 einen anderen Bruder ge­köpft, weshalb er zurzeit im Gefängnis sei. Doch dieser bedrohe ihn auch aus dem Gefängnis weiter telefonisch. Da die Kinder aus Angst vor Über­griffen nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen seien, ihr Leben in Gefahr gewesen und auch ihr Geschäft nicht mehr so gut gelaufen sei, hätten sie alles verkauft und seien im Juli 2010 geflohen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Telefax-Kopien einer Anzeige (First Information Report), die der Beschwerdefüh­rer 1 anlässlich des Überfalls auf sein Geschäft am (...). November 2008 erstattet habe, sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und ihre ei­genen Identitätskarten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 - eröffnet am 23. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu­ordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu­rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so­wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Be­schwerdeführer 3 betreffend folgende Dokumente zu den Akten: Eine Be­stätigung der Sekundarschule H._______ vom 16. Januar 2014 zum Schul­jahr 2013-2014 sowie ein Schreiben seiner Klasse, die beide seine gute Integration bestätigen; eine Bestätigung einer Schnupperwoche in einer (...) (Dezember 2013); einen Schulbericht 2013/2014 vom 17. Ja­nuar 2014, zwei Schulberichte 2012/2013 vom 3. Juli 2013 und 30. Ja­nuar 2013; zwei Schulberichte 2011/2012 vom 27. Januar 2012 sowie 29. Juni 2012; ein Empfehlungsschreiben der Patin vom 20. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin 4 betreffend wurden folgenden Dokumente bei­gebracht: Eine Bestätigung der Schule H._______ vom 16. Januar 2014, wonach sie seit 2010/2011 die Schule besuche und gut integriert sei; einen Schulbericht 2012/2013 vom 4. Juli 2013; einen Schulbericht 2011/2012 vom 28. Juni 2012. Des Weiteren wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein Bestätigungs­schreiben der katholischen Pfarrei H._______, wonach sie, die Beschwer­deführerin 4, seit 2012 die Katechese hinsichtlich Erstkommunion am (...) 2014 besuche, der Beschwerdeführer 3 bereits konfirmiert worden sei und im I._______ 2014 ein Sakrament empfangen werde, und die Beschwerdeführenden seit 2011 ab und an die Messe besuchten; je eine Taufbestätigung vom 27. Februar 2005 für den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 der St. Anthony's Church in E._______; eine Hei­ratsbestätigung vom 23. April 1997 vom Pastor J._______; ein Hochzeitsfoto sowie eine Fürsorgebestätigung. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1-3 (Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei­sung als solche) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wurde Ge­legenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden Ge­legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. H. Am 8. April 2014 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. M. G., K._______, zum Gesund­heitszustand des Beschwerdeführers 3 vom 11. April 2014 zu den Akten, demgemäss eine Verdauungsstörung, welche vertiefte Abklärungen erfor­dere, sowie eine depressive Verstimmung vorliegen würden. Ein ausführ­licherer Bericht werde nach Erhalt nachgereicht. J. Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurden die Beschwerdeführen-den aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklä­rung über die Entbindung der behandelnden Ärztin oder des behandeln­den Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Entbindungserklärung sowie drei Arztberichte den Beschwerdeführer 3 betreffend zu den Akten: Ein Schreiben von Dr. med. N. I. der L._______ vom 28. April 2014 an Dr. med. M.G., K._______, wonach von einer Behandlungsbe­dürftigkeit der depressiven Leiden auszugehen, leider aber kein Platz vor­handen sei; ein Arztbericht von PD Dr. med. M. O. von M._______ vom 9. Mai 2014, wonach die Beurteilung endoskopisch das klassische Bild einer (...) sowie eine (...) ergeben hätten; ein Arztbericht von Dr. med. M.G., K._______, vom 27. Oktober 2014 wonach im Dezember eine Kontroll-Gastroskopie angezeigt sei. Ein psychologischer Verlaufsbericht werde in den nächsten drei Wochen zugestellt. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht von Dr. med. N.I. der L._______ vom 2. Dezember 2014 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 3 in sozioprofessioneller und familiärer Hinsicht gut integriert sei, sich sein psychischer Zustand stabilisiert habe, jedoch weiterhin eine Therapieindikation bestehe. Zudem wurden zwei Arztberichte hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh­rerin 2 von Dr. med. R.C. des N._______ vom 13. November 2014 und Dr. med. M.G., K._______ vom 4. Dezember 2014 zu den Akten gereicht, wonach sie an einer (...) leide, bei den Untersuchungen in der (...) Bereiche entdeckt wurden, welche einem (...) entsprechen könnten und am 2. Dezember ein wei­terer Termin zwecks Besprechung des weiteren Prozedere anzusetzen sei; schliesslich benötige sie während mindestens eines Jahres eine me­dizinische Behandlung. M. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Erklärung über die Entbin­dung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. N. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden drei Befundsberichte der O._______ vom 19. Januar 2015, 19. November 2014 und 14. November 2014, einen Arztbericht von Dr. med. R.C., (...), vom 8. Dezember 2014 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Gemäss den eingereichten Dokumenten leidet die Beschwerdeführerin 2 an einer chronischen (...) und einer (...), wobei für Letztere die Therapieindikation noch ausstehend sei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun­desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 wurden die Asylge­suche der Beschwerdeführenden ab­gelehnt und sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwer­de richtet sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Dezember 2013 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Pro­zessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Pa­kistan.

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 18. Dezember 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers 1. Einer­seits verfüge er lediglich über gewisse Grundkenntnisse über das Chris­tentum. Andererseits habe er keine konkreten Antworten zu den Fragen gegeben, wie die Nachbarn von seiner angeblichen Konversion zum christlichen Glauben erfahren hätten oder wie es zur angeblichen Plün­derung seines Geschäftes gekommen sei. Darüber hinausgehend seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vage und unsubstantiiert ausgefallen, habe sie doch lediglich in sehr allgemeiner Weise dargelegt, wie sie durch die Nachbarn und die Familie ihres Ehemanns unter Druck gesetzt worden sei. Insgesamt vermöchten die Vorbringen den Anforde­rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, mithin auch die einge­reichte Strafanzeige nichts daran zu ändern vermöge. Die Beschwerde­führenden erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Sodann sei der Vollzug der Wegwei­sung zulässig und - auch unter dem Aspekt des Kindeswohles - zumut­bar sowie möglich.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2014 wird dem im Wesentli­chen entgegengehalten, in der angefochtenen Verfügung sei auf die Si­tuation der minderjährigen Kinder nicht eingegangen worden. Wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu bejahen, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 3 sei mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen und habe einen wesentlichen Teil seiner ausserfamiliären Sozialisation in der Schweiz durchlaufen. Im Rahmen der Berufswahl habe er ein Schnupper­praktikum bei einer (...) absolviert, habe enge Bezugspersonen - unter anderem auch eine Freundin - in der Schweiz und sei im (...) engagiert. Die gute Integration werde sodann auch durch die zahlrei­chen eingereichten Unterstützungsschreiben von Lehrern, Mitschülern und Bekannten untermauert. Eine erzwungene Rückkehr in seinen Hei­matstaat käme einer Entwurzelung gleich, wobei davon auszugehen sei, dass er weder sprachlich noch kulturell mit seiner Heimat verknüpft sei. Die Beschwerdeführerin 4 sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ge­kommen und habe sich ebenso gut integriert wie ihr Bruder. Auch sie be­suche wöchentlich den lokalen (...). Dadurch, dass in der ange­fochtenen Verfügung keinerlei einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit den betroffenen Kindesinteressen stattgefunden habe, habe das BFM seine Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör verletzt. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführen­den in ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz mehr ver­fügten. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Einzelkind mit verstorbenen Eltern kein Beziehungsnetz. Die Familie des Beschwerdeführers 1 könnte nicht kontaktiert werden, da sich diese nach der Konversion zum Chris­tentum von ihnen abgewandt habe. In diesem Zusammenhang sei natür­lich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdefüh­renden Angehörige einer religiösen Minderheit seien.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2014 führte die Vorinstanz aus, wie in der ursprünglichen Verfügung bereits festgehalten, sei eine Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. Der Sohn sei zwar heute (...) Jahre alt, habe jedoch den grössten Teil seiner Sozialisation im Heimatstaat verbracht, mithin nicht von einer Entwurze­lung gesprochen werden könne. Zudem spreche er Zuhause Urdu, sei somit der Sprache mächtig und könnte bei einer Rückkehr ebenfalls eine Ausbildung absolvieren.

E. 4.4 In ihrer Replikeingabe vom 8. April 2014 führten die Beschwerdefüh­renden demgegenüber aus, es werde vollumfänglich auf die Ausführun­gen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Indem das BFM pauschal eine Gefährdung des Kindeswohls verwerfe, nehme es wiederum nicht Stel­lung. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange­fochtenen Verfügung zu bewirken. Dabei wird im Wesentlichen geltenden gemacht, das BFM habe sich im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, sondern, basierend auf nicht ersichtli­chen Überlegungen den Schluss gezogen, dass der Vollzug der Wegwei­sung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar sei. Die Be­schwerdeführenden beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung we­gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Demnach wird in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaf­ten Prüfung im Zusammenhang mit der Be­rücksichtigung des Kindeswohls sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung geltend gemacht. 5.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör­de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Ge­suchstellerin einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfin­dung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie­so der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prü­fung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli­chen, den Entscheid gegebenenfalls sachge­recht anfechten zu kön­nen, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs­dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, wel­cher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent­scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö­here Anforderungen sind an die Be­gründung einer Verfügung zu stel­len. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von wel­chen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 539 f.). 5.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. Der angefochtenen Verfü­gung ist unter Ziffer III hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit Folgendes zu entnehmen: "Weder die in ihrem Heimatstaat herr­schen­de politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zu­mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Auch unter dem As­pekt des Kindeswohls muss zum heutigen Zeitpunkt der Wegwei­sungsvollzug als zumutbar taxiert werden". 5.3.1 Diese kurzen Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des vorliegenden Falls den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit dem Kindeswohl der beiden minderjäh­rigen Beschwerdeführenden konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien vorgenommen hat. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre eine einlässlichere Auseinanderset­zung mit der Frage der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Interessen der beiden Kinder notwendig ge­wesen, welche eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerde­füh­renden belegt hätte. Der blosse Verweis, dass der Wegweisungsvoll­zug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu taxieren sei, ist jedenfalls als Begründung zu knapp, ist doch in keiner Art und Weise ersichtlich, aufgrund welcher Abklärungen und Überlegungen das BFM zu dieser Einschätzung gelangt sein will. 5.3.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An­spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entspre­chenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge­hörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be­schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest­gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme blei­ben soll). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver­nehmlassung vom 18. März 2014 die Be­gründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie aus­führte, dass die Beschwerde­führerin 4 (...) Jahre alt sei, der Beschwerdeführer 3 zwar (...) Jahre alt sei, jedoch den grössten Teil seines Lebens in seinem Hei­matstaat verbracht habe und sie erst seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz seien. Es könne somit nicht von einer starken Assimilierung in der Schweiz und somit von einer Entwurzelung gesprochen werden. Zudem sei er der Sprache im Heimatstaat mächtig und könne auch in Pakistan eine Ausbildung absolvieren. Den Beschwerdeführenden wur­de mit Verfügung vom 24. März 2014 Gelegenheit gewährt dazu Stel­lung zu nehmen, wobei sie mit Eingabe vom 8. April 2014 davon Ge­brauch gemacht haben. Unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frauge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE D-3622/2011 vom 8. Okto­ber 2014 E. 7) kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt er­stellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung vom 18. Dezember 2013 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er­niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri­gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine solch konkrete Gefährdung vermochten die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich ihrer Glaubens­zugehörigkeit nicht geltend zu machen. Christen sind zwar, wie auch An­gehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Re­pressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan 2 bis 4 Millionen Christen zählt, erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als ge­nügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivver­folgung ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012, E. 7). Somit lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein­trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren

E. 6.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu­letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er­scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper­sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Ge­rade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prü­fung der Chancen und Hindernisse einer Rein­tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer­ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy­chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Ein­bettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3; siehe auch die dabei vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischen­zeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthalts­staat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufent­haltsdauer hat sodann der In­tensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.

E. 6.3.3 Mit dem BFM ist zunächst einig zugehen, dass in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs ausgegangen werden kann.

E. 6.3.4 Zu prüfen bleibt die Frage, ob für die Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihren Heimatstaat konkret zumutbar ist. Die Beschwerdefüh­renden verliessen ihren Heimatstaat im Juli 2010 und gelangten am 23. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Vorab ist die Situation der minderjährigen Kinder genauer zu betrachten: Den zahlreichen, eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass dem im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (...)-jährigen Beschwerdeführer 3, welcher mittlerweile knapp (...) Jahre alt ist, in der Schweiz offenbar eine gute Integration gelungen ist. Gemäss den eingereichten Schulbestäti­gungen besuchte der Beschwerdeführer seit dem 22. März 2011, nach­dem er vorher eine (...) absolvierte, die Schule in H._______, welche er nunmehr im Juli 2014 abschloss. Den ein­gereichten Bestätigungsschreiben zufolge habe er durch grossen Lernei­fer, Talent und den Willen zum Erfolg seine anfänglichen Sprachdefizite in (...) sukzessive eliminieren können, was eine wesentliche Vor­aussetzung darstelle, um auch den anderen Fächern dem Unterricht fol­gen zu können. Währenddem klar ist, dass er aufgrund der ungenügen­den Vorbildung nach wie vor grosse Defizite aufzuarbeiten hat, ist den Berichten durchwegs zu entnehmen, dass er ein sehr wissbegieriger Schüler sei und grossen Einsatz zeige. Zudem habe er sich sehr gut in die Klassengemeinschaft eingefügt, was auch durch das von seiner Klas­se zu den Akten gereichte Schreiben bestätigt wird. Dem Empfehlungs­schreiben des Rektors vom 16. Januar 2014 zufolge sei er ein höflicher Jugendlicher, welcher stets um gute Beziehungen mit seinen Schulkame­radinnen und -kameraden sowie auch Lehrpersonen bemüht gewesen sei. Der Bestätigung der (...), in welcher er während einer Woche schnuppern durfte, ist eine ebenfalls durchwegs positive Beurteilung zu entnehmen. Weiter führt der Beschwerdeführer 3 offensichtlich intensive Beziehungen zu Mitschülerinnen und -schülern sowie deren Familien, was sich aus diesbezüglichen Schreiben der Eltern sowie der Tatsache, dass er mit einer der Familien in die Ferien hätte gehen können, ergibt (vgl. Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses vom 17. April 2014). Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 3 den für das zukünftige Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz erlebt hat. Die Beschwerdeführerin 4, heute (...)jährig, ist gemäss den eingereich­ten Berichten ebenfalls bestens integriert. Der beigelegten Bestätigung der Schule in H._______ vom 16. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass sie sich gut integriert habe und grosse Wissbegier zeige. Beide minderjährige Beschwerdeführende sind zudem in der Kirchgemeinde und im Sport­verein aktiv, mithin davon auszugehen ist, dass sie eine überdurchschnitt­liche Sozialisierung in der Schweiz durchlaufen haben und auch ausser­halb ihrer Familie ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben. Den Ak­ten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 4 oder der Beschwerdeführer 3 in den viereinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung zu in Pakistan lebenden Personen haben aufrechterhalten können. Beide würden - im Falle einer Rückkehr - heute aus einer Lebensstruktur, die während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren All­tag geprägt hat und welche sich erheblich von derjenigen in Pakistan un­terscheiden dürfte, herausgerissen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel­che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die ak­tuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten. Angesichts der weit fortge­schrittenen Integration der noch jungen und in Ausbildung stehenden minderjährigen Beschwerdeführenden und ihrer während mehr als vier Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Pakistan erfolgenden Trennung von ihrem nächsten ausserfami­liären sozialen Umfeld und des vorzeitigen Abbruches der Ausbildung an­dererseits ist bei ihnen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung zu bejahen (vgl. so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2011 und E-2744/2011 vom 19. September 2013).

E. 6.3.5 Aufgrund dieser Ausführungen kann bei den beiden Kindern davon ausgegangen werden, dass eine klare Integration betreffend die schwei­zerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Es besteht bei dieser Sach­lage für die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Ent­wur­zelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Um­gebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer weite­ren Entwicklung führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindes­wohls nicht zu vereinbaren wären.

E. 6.3.6 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichts­punkt des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener Aspekte, welche auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung sprechen würden, dieser im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerde­führenden 1 und 2 als erziehungsberechtigte Personen und ihre Kinder sind daher vorläufig aufzuneh­men (vgl. auch den Grundsatz der Ein­heit der Familie, Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hin­weise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Aus­schlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.

E. 7 Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­positivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2013 sind auf­zuheben und die Vorin­stanz ist anzu­weisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 6. Februar 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde.

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wure keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre­tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab­schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen­den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdefüh­renden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2013 werden aufge­hoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. (...) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zu­ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-375/2014 Urteil vom 9. Februar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Kinder, C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Pakistan, alle vertreten durch Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge römisch-katholi­sche Christen mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimat­staat am 22. Juli 2010 und gelangten auf dem Luft- und sodann Landweg am 23. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach­such­ten. Sie wurden am 30. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt und am 12. August 2010 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfah­rens wurden sie dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor: Sie, die Beschwerdeführerin 2, gehöre seit Geburt der römisch-katholi­schen Glaubensrichtung an und sei als Einzelkind in armen Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe nie die Schule besucht und sei Analphabetin. Ihre Eltern seien vor mehreren Jahren gestorben - sie habe keinen Kon­takt zu anderen Familienangehörigen (Onkel und Tanten). Er, der Be­schwerdeführer 1, stamme aus einer muslimischen Familie, habe aber bereits Jahre vor seiner Konversion zum Christentum eine gewisse Affini­tät für den christlichen Glauben entfaltet. Am (...) April 1997 seien sie, nachdem sie sich im Quartier kennen und lieben gelernt hätten, kirchlich getraut worden; er sei dann zum römisch-katholischen Glauben konver­tiert. Als seine Konversion bekannt geworden sei, seien sie immer wieder von Nachbarn, Angestellten und seinen Familienangehörigen belästigt und bedroht worden, wobei sie sich jeweils auch für einige Tage hätten verstecken müssen. Auch seien sie von ihrem Nachbarn bedrängt wor­den, ihre Kinder in eine Madrasa-Schule zu schicken und, dass sie, die Beschwerdeführerin 2, eine Burka trage. Wegen ihres christlichen Glau­bens sei zudem ihr Geschäft am (..) November 2008 überfallen und ge­plündert worden. Er habe zwar Anzeige auf dem Polizeiposten einge­reicht, aber die Polizisten hätten nach der Aufnahme der Anzeige nichts mehr weiter unternommen. Er habe von Seiten seiner Familie immer wieder Probleme gehabt, wobei er vor allem seinen Vater, welcher eine Art Magie betreibe, und seinen jüngeren Bruder fürchte. Letzterer habe 2002 einen anderen Bruder ge­köpft, weshalb er zurzeit im Gefängnis sei. Doch dieser bedrohe ihn auch aus dem Gefängnis weiter telefonisch. Da die Kinder aus Angst vor Über­griffen nicht mehr regelmässig zur Schule gegangen seien, ihr Leben in Gefahr gewesen und auch ihr Geschäft nicht mehr so gut gelaufen sei, hätten sie alles verkauft und seien im Juli 2010 geflohen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Telefax-Kopien einer Anzeige (First Information Report), die der Beschwerdefüh­rer 1 anlässlich des Überfalls auf sein Geschäft am (...). November 2008 erstattet habe, sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und ihre ei­genen Identitätskarten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 - eröffnet am 23. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu­ordnen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu­rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG so­wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den Be­schwerdeführer 3 betreffend folgende Dokumente zu den Akten: Eine Be­stätigung der Sekundarschule H._______ vom 16. Januar 2014 zum Schul­jahr 2013-2014 sowie ein Schreiben seiner Klasse, die beide seine gute Integration bestätigen; eine Bestätigung einer Schnupperwoche in einer (...) (Dezember 2013); einen Schulbericht 2013/2014 vom 17. Ja­nuar 2014, zwei Schulberichte 2012/2013 vom 3. Juli 2013 und 30. Ja­nuar 2013; zwei Schulberichte 2011/2012 vom 27. Januar 2012 sowie 29. Juni 2012; ein Empfehlungsschreiben der Patin vom 20. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin 4 betreffend wurden folgenden Dokumente bei­gebracht: Eine Bestätigung der Schule H._______ vom 16. Januar 2014, wonach sie seit 2010/2011 die Schule besuche und gut integriert sei; einen Schulbericht 2012/2013 vom 4. Juli 2013; einen Schulbericht 2011/2012 vom 28. Juni 2012. Des Weiteren wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein Bestätigungs­schreiben der katholischen Pfarrei H._______, wonach sie, die Beschwer­deführerin 4, seit 2012 die Katechese hinsichtlich Erstkommunion am (...) 2014 besuche, der Beschwerdeführer 3 bereits konfirmiert worden sei und im I._______ 2014 ein Sakrament empfangen werde, und die Beschwerdeführenden seit 2011 ab und an die Messe besuchten; je eine Taufbestätigung vom 27. Februar 2005 für den Beschwerdeführer 3 und die Beschwerdeführerin 4 der St. Anthony's Church in E._______; eine Hei­ratsbestätigung vom 23. April 1997 vom Pastor J._______; ein Hochzeitsfoto sowie eine Fürsorgebestätigung. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1-3 (Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei­sung als solche) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wurde Ge­legenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde den Beschwerdeführenden Ge­legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. H. Am 8. April 2014 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. M. G., K._______, zum Gesund­heitszustand des Beschwerdeführers 3 vom 11. April 2014 zu den Akten, demgemäss eine Verdauungsstörung, welche vertiefte Abklärungen erfor­dere, sowie eine depressive Verstimmung vorliegen würden. Ein ausführ­licherer Bericht werde nach Erhalt nachgereicht. J. Mit Verfügung vom 11. November 2014 wurden die Beschwerdeführen-den aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht sowie eine Erklä­rung über die Entbindung der behandelnden Ärztin oder des behandeln­den Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. K. Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Entbindungserklärung sowie drei Arztberichte den Beschwerdeführer 3 betreffend zu den Akten: Ein Schreiben von Dr. med. N. I. der L._______ vom 28. April 2014 an Dr. med. M.G., K._______, wonach von einer Behandlungsbe­dürftigkeit der depressiven Leiden auszugehen, leider aber kein Platz vor­handen sei; ein Arztbericht von PD Dr. med. M. O. von M._______ vom 9. Mai 2014, wonach die Beurteilung endoskopisch das klassische Bild einer (...) sowie eine (...) ergeben hätten; ein Arztbericht von Dr. med. M.G., K._______, vom 27. Oktober 2014 wonach im Dezember eine Kontroll-Gastroskopie angezeigt sei. Ein psychologischer Verlaufsbericht werde in den nächsten drei Wochen zugestellt. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht von Dr. med. N.I. der L._______ vom 2. Dezember 2014 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 3 in sozioprofessioneller und familiärer Hinsicht gut integriert sei, sich sein psychischer Zustand stabilisiert habe, jedoch weiterhin eine Therapieindikation bestehe. Zudem wurden zwei Arztberichte hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh­rerin 2 von Dr. med. R.C. des N._______ vom 13. November 2014 und Dr. med. M.G., K._______ vom 4. Dezember 2014 zu den Akten gereicht, wonach sie an einer (...) leide, bei den Untersuchungen in der (...) Bereiche entdeckt wurden, welche einem (...) entsprechen könnten und am 2. Dezember ein wei­terer Termin zwecks Besprechung des weiteren Prozedere anzusetzen sei; schliesslich benötige sie während mindestens eines Jahres eine me­dizinische Behandlung. M. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Erklärung über die Entbin­dung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. N. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden drei Befundsberichte der O._______ vom 19. Januar 2015, 19. November 2014 und 14. November 2014, einen Arztbericht von Dr. med. R.C., (...), vom 8. Dezember 2014 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Gemäss den eingereichten Dokumenten leidet die Beschwerdeführerin 2 an einer chronischen (...) und einer (...), wobei für Letztere die Therapieindikation noch ausstehend sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun­desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 wurden die Asylge­suche der Beschwerdeführenden ab­gelehnt und sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwer­de richtet sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Dezember 2013 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Pro­zessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Pa­kistan. 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 18. Dezember 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers 1. Einer­seits verfüge er lediglich über gewisse Grundkenntnisse über das Chris­tentum. Andererseits habe er keine konkreten Antworten zu den Fragen gegeben, wie die Nachbarn von seiner angeblichen Konversion zum christlichen Glauben erfahren hätten oder wie es zur angeblichen Plün­derung seines Geschäftes gekommen sei. Darüber hinausgehend seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vage und unsubstantiiert ausgefallen, habe sie doch lediglich in sehr allgemeiner Weise dargelegt, wie sie durch die Nachbarn und die Familie ihres Ehemanns unter Druck gesetzt worden sei. Insgesamt vermöchten die Vorbringen den Anforde­rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, mithin auch die einge­reichte Strafanzeige nichts daran zu ändern vermöge. Die Beschwerde­führenden erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Sodann sei der Vollzug der Wegwei­sung zulässig und - auch unter dem Aspekt des Kindeswohles - zumut­bar sowie möglich. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2014 wird dem im Wesentli­chen entgegengehalten, in der angefochtenen Verfügung sei auf die Si­tuation der minderjährigen Kinder nicht eingegangen worden. Wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu bejahen, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 3 sei mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen und habe einen wesentlichen Teil seiner ausserfamiliären Sozialisation in der Schweiz durchlaufen. Im Rahmen der Berufswahl habe er ein Schnupper­praktikum bei einer (...) absolviert, habe enge Bezugspersonen - unter anderem auch eine Freundin - in der Schweiz und sei im (...) engagiert. Die gute Integration werde sodann auch durch die zahlrei­chen eingereichten Unterstützungsschreiben von Lehrern, Mitschülern und Bekannten untermauert. Eine erzwungene Rückkehr in seinen Hei­matstaat käme einer Entwurzelung gleich, wobei davon auszugehen sei, dass er weder sprachlich noch kulturell mit seiner Heimat verknüpft sei. Die Beschwerdeführerin 4 sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ge­kommen und habe sich ebenso gut integriert wie ihr Bruder. Auch sie be­suche wöchentlich den lokalen (...). Dadurch, dass in der ange­fochtenen Verfügung keinerlei einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit den betroffenen Kindesinteressen stattgefunden habe, habe das BFM seine Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör verletzt. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführen­den in ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz mehr ver­fügten. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Einzelkind mit verstorbenen Eltern kein Beziehungsnetz. Die Familie des Beschwerdeführers 1 könnte nicht kontaktiert werden, da sich diese nach der Konversion zum Chris­tentum von ihnen abgewandt habe. In diesem Zusammenhang sei natür­lich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdefüh­renden Angehörige einer religiösen Minderheit seien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2014 führte die Vorinstanz aus, wie in der ursprünglichen Verfügung bereits festgehalten, sei eine Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar. Der Sohn sei zwar heute (...) Jahre alt, habe jedoch den grössten Teil seiner Sozialisation im Heimatstaat verbracht, mithin nicht von einer Entwurze­lung gesprochen werden könne. Zudem spreche er Zuhause Urdu, sei somit der Sprache mächtig und könnte bei einer Rückkehr ebenfalls eine Ausbildung absolvieren. 4.4 In ihrer Replikeingabe vom 8. April 2014 führten die Beschwerdefüh­renden demgegenüber aus, es werde vollumfänglich auf die Ausführun­gen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Indem das BFM pauschal eine Gefährdung des Kindeswohls verwerfe, nehme es wiederum nicht Stel­lung. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange­fochtenen Verfügung zu bewirken. Dabei wird im Wesentlichen geltenden gemacht, das BFM habe sich im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, sondern, basierend auf nicht ersichtli­chen Überlegungen den Schluss gezogen, dass der Vollzug der Wegwei­sung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar sei. Die Be­schwerdeführenden beantragen, dass die vorinstanzliche Verfügung we­gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Demnach wird in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung der Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaf­ten Prüfung im Zusammenhang mit der Be­rücksichtigung des Kindeswohls sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Verfügung geltend gemacht. 5.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör­de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers oder einer Ge­suchstellerin einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfin­dung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie­so der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prü­fung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli­chen, den Entscheid gegebenenfalls sachge­recht anfechten zu kön­nen, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs­dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, wel­cher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent­scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö­here Anforderungen sind an die Be­gründung einer Verfügung zu stel­len. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von wel­chen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 539 f.). 5.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. Der angefochtenen Verfü­gung ist unter Ziffer III hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit Folgendes zu entnehmen: "Weder die in ihrem Heimatstaat herr­schen­de politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zu­mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Auch unter dem As­pekt des Kindeswohls muss zum heutigen Zeitpunkt der Wegwei­sungsvollzug als zumutbar taxiert werden". 5.3.1 Diese kurzen Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des vorliegenden Falls den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit dem Kindeswohl der beiden minderjäh­rigen Beschwerdeführenden konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien vorgenommen hat. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre eine einlässlichere Auseinanderset­zung mit der Frage der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Interessen der beiden Kinder notwendig ge­wesen, welche eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerde­füh­renden belegt hätte. Der blosse Verweis, dass der Wegweisungsvoll­zug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu taxieren sei, ist jedenfalls als Begründung zu knapp, ist doch in keiner Art und Weise ersichtlich, aufgrund welcher Abklärungen und Überlegungen das BFM zu dieser Einschätzung gelangt sein will. 5.3.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An­spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entspre­chenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Ge­hörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be­schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die fest­gestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme blei­ben soll). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver­nehmlassung vom 18. März 2014 die Be­gründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie aus­führte, dass die Beschwerde­führerin 4 (...) Jahre alt sei, der Beschwerdeführer 3 zwar (...) Jahre alt sei, jedoch den grössten Teil seines Lebens in seinem Hei­matstaat verbracht habe und sie erst seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz seien. Es könne somit nicht von einer starken Assimilierung in der Schweiz und somit von einer Entwurzelung gesprochen werden. Zudem sei er der Sprache im Heimatstaat mächtig und könne auch in Pakistan eine Ausbildung absolvieren. Den Beschwerdeführenden wur­de mit Verfügung vom 24. März 2014 Gelegenheit gewährt dazu Stel­lung zu nehmen, wobei sie mit Eingabe vom 8. April 2014 davon Ge­brauch gemacht haben. Unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Frauge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE D-3622/2011 vom 8. Okto­ber 2014 E. 7) kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt er­stellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 5.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung vom 18. Dezember 2013 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er­niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri­gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine solch konkrete Gefährdung vermochten die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich ihrer Glaubens­zugehörigkeit nicht geltend zu machen. Christen sind zwar, wie auch An­gehörige anderer religiöser Minderheiten, einem erhöhten Risiko von Re­pressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder Angehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Angesichts des Umstandes, dass Pakistan 2 bis 4 Millionen Christen zählt, erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als ge­nügend dicht, als dass von einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivver­folgung ausgegangen werden müsste (vgl. zum Ganzen eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6366/2011 vom 5. April 2012, E. 7). Somit lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein­trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren 6.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu­letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er­scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper­sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Ge­rade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prü­fung der Chancen und Hindernisse einer Rein­tegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer­ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy­chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Ein­bettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3; siehe auch die dabei vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischen­zeitlich erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthalts­staat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufent­haltsdauer hat sodann der In­tensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. 6.3.3 Mit dem BFM ist zunächst einig zugehen, dass in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs ausgegangen werden kann. 6.3.4 Zu prüfen bleibt die Frage, ob für die Beschwerdeführenden eine Rückkehr in ihren Heimatstaat konkret zumutbar ist. Die Beschwerdefüh­renden verliessen ihren Heimatstaat im Juli 2010 und gelangten am 23. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Vorab ist die Situation der minderjährigen Kinder genauer zu betrachten: Den zahlreichen, eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass dem im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (...)-jährigen Beschwerdeführer 3, welcher mittlerweile knapp (...) Jahre alt ist, in der Schweiz offenbar eine gute Integration gelungen ist. Gemäss den eingereichten Schulbestäti­gungen besuchte der Beschwerdeführer seit dem 22. März 2011, nach­dem er vorher eine (...) absolvierte, die Schule in H._______, welche er nunmehr im Juli 2014 abschloss. Den ein­gereichten Bestätigungsschreiben zufolge habe er durch grossen Lernei­fer, Talent und den Willen zum Erfolg seine anfänglichen Sprachdefizite in (...) sukzessive eliminieren können, was eine wesentliche Vor­aussetzung darstelle, um auch den anderen Fächern dem Unterricht fol­gen zu können. Währenddem klar ist, dass er aufgrund der ungenügen­den Vorbildung nach wie vor grosse Defizite aufzuarbeiten hat, ist den Berichten durchwegs zu entnehmen, dass er ein sehr wissbegieriger Schüler sei und grossen Einsatz zeige. Zudem habe er sich sehr gut in die Klassengemeinschaft eingefügt, was auch durch das von seiner Klas­se zu den Akten gereichte Schreiben bestätigt wird. Dem Empfehlungs­schreiben des Rektors vom 16. Januar 2014 zufolge sei er ein höflicher Jugendlicher, welcher stets um gute Beziehungen mit seinen Schulkame­radinnen und -kameraden sowie auch Lehrpersonen bemüht gewesen sei. Der Bestätigung der (...), in welcher er während einer Woche schnuppern durfte, ist eine ebenfalls durchwegs positive Beurteilung zu entnehmen. Weiter führt der Beschwerdeführer 3 offensichtlich intensive Beziehungen zu Mitschülerinnen und -schülern sowie deren Familien, was sich aus diesbezüglichen Schreiben der Eltern sowie der Tatsache, dass er mit einer der Familien in die Ferien hätte gehen können, ergibt (vgl. Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses vom 17. April 2014). Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 3 den für das zukünftige Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz erlebt hat. Die Beschwerdeführerin 4, heute (...)jährig, ist gemäss den eingereich­ten Berichten ebenfalls bestens integriert. Der beigelegten Bestätigung der Schule in H._______ vom 16. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass sie sich gut integriert habe und grosse Wissbegier zeige. Beide minderjährige Beschwerdeführende sind zudem in der Kirchgemeinde und im Sport­verein aktiv, mithin davon auszugehen ist, dass sie eine überdurchschnitt­liche Sozialisierung in der Schweiz durchlaufen haben und auch ausser­halb ihrer Familie ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben. Den Ak­ten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 4 oder der Beschwerdeführer 3 in den viereinhalb Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung zu in Pakistan lebenden Personen haben aufrechterhalten können. Beide würden - im Falle einer Rückkehr - heute aus einer Lebensstruktur, die während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren All­tag geprägt hat und welche sich erheblich von derjenigen in Pakistan un­terscheiden dürfte, herausgerissen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel­che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die ak­tuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten. Angesichts der weit fortge­schrittenen Integration der noch jungen und in Ausbildung stehenden minderjährigen Beschwerdeführenden und ihrer während mehr als vier Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Pakistan erfolgenden Trennung von ihrem nächsten ausserfami­liären sozialen Umfeld und des vorzeitigen Abbruches der Ausbildung an­dererseits ist bei ihnen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung zu bejahen (vgl. so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2011 und E-2744/2011 vom 19. September 2013). 6.3.5 Aufgrund dieser Ausführungen kann bei den beiden Kindern davon ausgegangen werden, dass eine klare Integration betreffend die schwei­zerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Es besteht bei dieser Sach­lage für die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Ent­wur­zelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Um­gebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer weite­ren Entwicklung führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindes­wohls nicht zu vereinbaren wären. 6.3.6 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichts­punkt des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener Aspekte, welche auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung sprechen würden, dieser im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerde­führenden 1 und 2 als erziehungsberechtigte Personen und ihre Kinder sind daher vorläufig aufzuneh­men (vgl. auch den Grundsatz der Ein­heit der Familie, Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hin­weise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Aus­schlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.

7. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­positivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2013 sind auf­zuheben und die Vorin­stanz ist anzu­weisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 6. Februar 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wure keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre­tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab­schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen­den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdefüh­renden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Dezember 2013 werden aufge­hoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. (...) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zu­ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: