Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. November 2016 über Italien in die Schweiz ein. Am 24. November 2016 ersuchte er hier um Asyl, wozu er am 6. Dezember 2016 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört wurde. Am 27. Januar 2017 wurde er aufgrund seiner (...) in der Schweiz (...) operiert. Am 4. Oktober 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen aus dem Heimatland und auf Einforderung des SEM verschiedene ärztliche Berichte über die Behandlungen in der Schweiz zu den Akten. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 ergänzend an, nachdem die Anhörung vom 4. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers hatte abgebrochen werden müssen. Nach eigenen Angaben ist er Staatsangehöriger von Bangladesch, islamischen Glaubens und im Distrikt Dhaka geboren. Nach acht oder zehn Jahren Schulbesuch und nachdem sein Vater im Jahre 2002 gestorben sei, habe er die Schule nicht mehr regelmässig besucht. Im Jahre 2003 habe er in Dhaka begonnen, in einem Laden zu arbeiten. An seinem Arbeitsplatz habe er einen Bekannten (B.) seines Chefs kennengelernt, der Mitglied der Bangladesh National Party (BNP) und für diese und deren Studentenflügel Chatra Dal tätig gewesen sei. Auf Vorschlag von B. habe er fortan für ihn gearbeitet, ihn überall hin begleitet und an Versammlungen und anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe auch bei B. wohnen können. Den wahren Namen von B. habe er, wie viele andere, nicht gekannt, weil dieser seinen Namen nicht preisgegeben habe, da er ein Killer gewesen sei. Während rund sechs oder sieben Jahren habe er mehrheitlich bei B. gewohnt, ansonsten bei Freunden oder bei seiner Mutter im Heimatdorf. B. und seine Mutter hätten ihn bei der Deckung der Kosten für die Behandlung seiner (...) unterstützt. Ab Ende des Jahres 2010 habe er begonnen, für die BNP und Chatra Dal zu arbeiten. Dabei habe er ungefähr einmal im Monat für B. und für die BNP in der Umgebung Leute über Veranstaltungen der BNP informiert und diese mit Geld für die Teilnahme angeworben. Die angeworbenen Leute seien auch dahingehend instruiert worden, falls es einen Streik gäbe, Strassen zu blockieren, Glasfenster zu zerstören oder Autos in Brand zu setzen. Für die Arbeit für die BNP sei er entlöhnt worden, er sei jedoch nicht Parteimitglied gewesen. Anfang des Jahres 2014 habe er zum letzten Mal Leute für eine Veranstaltung mobilisiert. Als zentrale Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am (...) 2015 seien zwei Freunde von ihm, mit denen er zusammengewohnt habe, aus Rache von Anhängern der Awami League (AL) getötet worden, da die beiden Freunde vorgängig ein Mitglied der AL umgebracht hätten. Die Anhänger der AL hätten ihn (den Beschwerdeführer) verdächtigt, ebenfalls am Mord ihres Mitgliedes beteiligt gewesen zu sein, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden. B. habe ihm geraten, versteckt zu leben, weshalb er fortan (ab (...) 2015) bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter untergetaucht und nirgendwo für längere Zeit geblieben sei. Er habe sich in Chittagong beobachtet gefühlt. Ungefähr zwei bis drei Monate nach der Ermordung seiner beiden Freunde seien er und B. auf einer Rikscha-Fahrt von Anhängern der AL angehalten worden, wobei diese ihnen gedroht hätten. Auch sei einmal in seinem Heimatdorf in einem Laden nach ihm gefragt worden. Zirka vier Monate nach der Ermordung der beiden Freunde habe B. vorgeschlagen, ihn (den Beschwerdeführer) mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland bringen zu lassen. Aufgrund seiner (...) habe sich die Reise verzögert. Als er im Mai oder Juni 2016 in Dhaka im Spital gewesen sei, hätten Mitglieder der AL ihn beobachtet. Aus diesem Grund und zur besseren medizinischen Behandlung habe er sich ungefähr einen Monat vor seiner (definitiven) Ausreise aus Bangladesch nach Kalkutta (Indien) begeben. Anfangs (...) 2016 habe er Bangladesch auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper erhaltenen Reisepass Richtung Kuweit verlassen. Die Reise habe B. mit Hilfe des Schleppers organisiert und finanziert. B. Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer an den (...) operiert. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch AL-Mitglieder würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. So sei das Aussageverhalten zu zentralen Aspekten des vorgebrachten Sachverhaltes auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vergesslichkeit seit der (...)operation nicht hinreichend begründet, zu wenig konkret und differenziert. Zudem sei davon auszugehen, dass er die Aussagen anlässlich der Bundesanhörungen betreffend polizeiliche Suche, Verstecken und Beobachtung bei Spitalbesuchen auch zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens sowie ausführlicher hätte machen können. Auch erkannte das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Akten auf unstimmige und widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes. Im Weiteren führte das SEM aus, selbst wenn die Asylvorbringen glaubhaft wären, würden diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standhalten. Den Vorbringen fehle es aufgrund der Aktenlage sowohl an der asylrelevanten Intensität als auch an deren Gezieltheit. Im Übrigen sei bei den geschilderten Geschehnissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine sogenannte Verfolgung durch private Drittpersonen handle. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die Behörden in Bangladesch grundsätzlich in der Lage, den eigenen Bürgern Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates müsse sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass er keinen Schutz vor seinen Verfolgern bei der Polizei gesucht habe. Dadurch habe er ein angemessenes Handeln des bangladeschischen Staates verunmöglicht. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Mobilisierungstätigkeit für politische Parteien nicht zur Polizei gehen können, entgegnete das SEM, aufgrund seiner Instruktionen an Veranstaltungsteilnehmer hätte er mit einer strafrechtlichen Bestrafung rechnen müssen. Da er jedoch kein politisch exponiertes Profil aufweise, sei auch nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als Oppositioneller wahrgenommen und aufgrund politischer Anschauung verhaftet worden wäre. Aufgrund der Aktenlage würden keine Hinweise vorliegen, die begründeten Anlass geben könnten, dass sich seine geltend gemachte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dieser sei zulässig, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und es ferner keine Hinweise gebe, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung riskiere. Aufgrund der allgemeinen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem zumutbar. In individueller Hinsicht stellte das SEM aufgrund der Aktenlage fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität und seine wahren sozialen Verhältnisse in seinem Heimatstaat zu verheimlichen versuche und er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkungspflicht zu tragen habe. Unter dem medizinischen Aspekt kam das SEM zusammenfassend zum Schluss, dass die (...) unbestritten einer lebenslangen Medikamenteneinnahme sowie regelmässiger ärztlicher Kontrollen bedürfen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden seien jedoch in Bangladesch behandelbar und der Zugang zur nötigen Medikation sowie medizinischen Versorgung sei gegeben. Es erscheine demnach unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deswegen in eine existenzielle Not geraten würde. Die Erkrankung des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung. Der Entscheid wurde am 31. Januar 2018 eröffnet. D. Mit Eingabe vom 2. März 2018 erhob der Beschwerdeführer (ohne Rechtsvertretung) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Bezüglich der Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe) wies die zuständige kantonale Behörde die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist geleistet wurde. H. Zusammen mit einer Beschwerdeergänzung vom 20. April 2018 des vom Beschwerdeführer neu mandatierten Rechtsvertreters wurde eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes für (...) vom 27. März 2018 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 zu den Akten gereicht, worin sich dieser erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz in der angefochten Verfügung bezüglich der geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch Mitglieder der AL würden aufgrund teils unsubstanziierter, teils nachgeschobener und teils widersprüchlicher Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Bezeichnung der entsprechenden Aktenstellen einer ausnehmlich ausführlichen Prüfung unterzogen. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Folgerungen hinterlassen einen überzeugenden Eindruck und es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die Einwände auf Beschwerdeebene erscheinen nicht tauglich, die Einschätzungen des SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, selbst wenn gewisse Entgegnungen des Beschwerdeführers die Beurteilung einzelner Nebenaspekte zu relativieren vermöchten. Dabei ist zu betonen dass das SEM auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Vergesslichkeit und die vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten anlässlich der Anhörungen in nicht zu beanstandender Weise adäquat berücksichtigt und in die Gesamtwürdigung eingeordnet hat. Sowohl die vertiefte Anhörung vom 4. Oktober 2017 als auch die ergänzende Befragung vom 19. Dezember 2017 wurden vom SEM umsichtig und einfühlsam geführt. Dass sich die erkannten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht mit seiner geltend gemachten gesundheitliche Situation erklären oder gar auflösen lassen könnten, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Einwand in der Beschwerdeschrift, das SEM habe (in der angefochtenen Verfügung) die gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt, und die Rüge in der Beschwerdeergänzung vom 20. April 2018, das SEM habe die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gerade nicht adäquat in die Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen und die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise Widersprüchlichkeiten unterstellt, erscheinen nach Prüfung der Akten unbegründet. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden, auf die einzelnen Aspekte im Zusammenhang der Glaubhaftigkeit der gesamten Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. Der in der Beschwerdeergänzung sinngemäss gestellte Antrag, den Beschwerdeführer vor Gericht nochmals anzuhören, ist demnach abzuweisen.
E. 3.4 Denn das SEM stellte weiter fest, selbst wenn die Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft erachtet werden könnten, würden diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich, da es diesen aufgrund der Aktenlage sowohl an der asylrelevanten Intensität als auch an deren Gezieltheit fehle. Im Weiteren erachtete das SEM die geschilderten Geschehnisse überwiegend als eine sogenannte Verfolgung durch private Drittpersonen. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates müsse sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass er keinen Schutz vor seinen Verfolgern bei der Polizei gesucht habe. Dadurch habe er ein angemessenes Handeln des bangladeschischen Staates verunmöglicht. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Diese Einschätzung wird vom Gericht geteilt.
E. 3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
E. 3.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus den nachfolgenden Erwägungen keine asylbeachtliche Verfolgung droht. Zunächst ist festzuhalten, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil substanziiert darzulegen vermochte. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, da der Beschwerdeführer kein politisch exponier- tes Profil aufweise, sei auch nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als Oppositioneller wahrgenommen und aufgrund politischer Anschauung verhaftet worden wäre. Weder in der Beschwerdeeingabe noch in der Beschwerdeergänzung werden hierzu substanziierte Einwände erhoben. Solche sind für das Gericht aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder ihm unterstellten politischen Gesinnung von den staatlichen Behörden Bangla- deschs verfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um die angeblichen Bedrohungen an Leib und Leben durch Angehörige der AL bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Bangla- desch die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5266/2010 vom 9. Januar 2013; E-5561/2017 vom 12. Januar 2018). Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss sich der Beschwerdeführer deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachten befürchteten Nachteile zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der Awami League für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.
E. 8.2 Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/ 9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine derartige medizinische Konstellation trifft auf den Beschwerdeführer offenkundig nicht zu. Im mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 21. Februar 2018 wird ausgeführt, nach erfolgter (...) habe sich der Beschwerdeführer gut erholt und aktuell zeige sich eine normale Funktion der mechanischen (...) und ein regelrechter Befund des (...). Unter Therapie seien die Blutdruckwerte gut eingestellt. In der Beschwerdeergänzung wird auch ausgeführt, sein psychischer Gesundheitszustand sei gegenwärtig deutlich besser und es sei ihm nun wieder möglich, sich zu konzentrieren. Er habe eine Arbeit und erziele ein regelmässiges Einkommen.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 die Lage in Bangladesch und gelangte zum Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die ausführliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013, E. 8.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist auch heute nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 9.3 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1; 2009/28 E.9.3.1;2009/2 E.9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
E. 9.3.1 Es ist unbestritten und durch fachärztliche Unterlagen hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet. Von einer (...)operation in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer offenbar gut erholt. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom 21. Februar 2018 benötige der Beschwerdeführer jedoch künftig jederzeit Zugang zu einem tertiären medizinischen Zentrum mit (...), wo notfallmässige (...) Eingriffe wie ein (...) möglich seien. Auch regelmässige Kontrollen wie etwa der (...)-Werte seien wichtig. Vorliegend betrage das Risiko für klinisch gravierende (...)komplikationen zirka (...) pro Jahr und bei einer solchen (...) sei eine umgehende Behandlung lebenserhaltend notwendig. Beim Beschwerdeführer müsse regelmässig zirka alle 3-5 Jahre eine (...)-Untersuchung zur Früherkennung von (...) durchgeführt werden. In der Stellungnahme vom 27. März 2018 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 führte der behandelnde Facharzt aus, wie in der Verfügung erwähnt, bestehe ein erhebliches Risiko für die Entwicklung (...), die mit einer (...) oder (...)-Untersuchung diagnostiziert würden. Wenn diese erkannt würden, müssten sie entsprechend behandelt werden, um (...) vorzubeugen. Nach Ansicht des Arztes werde eine solche Behandlung im Heimatland (des Beschwerdeführers) kaum verfügbar sein.
E. 9.3.2 Das SEM stützte sich als Ausgangspunkt für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Berücksichtigung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers insbesondere auf den Arztbericht des behandelnden Facharztes vom 10. November 2017. In diesem Bericht führte er im Wesentlichen aus, im Januar 2017 sei eine (...)operation mit (...) mit einer mechanischen (...) mit einem (...) durchgeführt worden. In Zukunft bedürfe es regelmässiger klinischer und (...) Verlaufsuntersuchungen durch Spezialisten für Erwachsene mit (...). Zudem müssten sporadisch (mindestens alle fünf Jahre) (...) oder (...)-Untersuchungen durchgeführt werden, um die Situation im Bereich des (...)zu evaluieren. Häufig würden in diesem Bereich (...) auftreten, die einer erneuten chirurgischen oder interventionellen Behandlung bedürften. Ohne spezialisierte Behandlung sei das Risiko für schwerwiegende (...) Komplikationen im Verlauf deutlich erhöht. Diese würden insbesondere Folgeschäden im Bereich der (...) sowie des (...) beinhalten. Mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen an einem spezialisierten Zentrum sei eine günstige Prognose zu erwarten. Durch regelmässige Kontrollen würden sich Komplikationen frühzeitig erkennen lassen und bei Auftreten von Komplikationen könne durch eine frühzeitige sachgerechte Therapie Schaden abgewendet werden. Über die genauen medizinischen Möglichkeiten im Herkunftsland habe der behandelnde Arzt keine Kenntnis. Eine spezialisierte Betreuung für Erwachsene mit (...), wie sie in der Schweiz möglich sei, sei aber mit Sicherheit nicht gegeben. Das SEM erkannte und führte in der angefochtenen Verfügung explizit aus, dass vorliegend die Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Bangladesch eingehend zu prüfen sei. Dieser Erkenntnis folgte das SEM denn auch. Es legte dar, dass aufgrund von Abklärungen im Jahre 2016 und gemäss Auskunft von MedCOI (ein Projekt finanziert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds zur Erfassung medizinischer Informationen aus den Herkunftsländern) vom 25. Januar 2016 und der Schweizer Botschaft in Dhaka die empfohlenen Behandlungen und regelmässigen Untersuchungen in Dhaka bei (...) Institutionen verfügbar und für alle Patienten zugänglich seien. Das SEM nennt die Institutionen namentlich mit Ortsbezeichnung. Im Weiteren zieht das SEM in Erwägung, die eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland würden belegen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe und in medizinischen Zentren regelmässig habe behandelt werden können. Das SEM schloss daraus, es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zukünftig keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung mehr haben sollte, nachdem bei ihm in der Schweiz eine (...)operation erfolgreich durchgeführt worden sei, die seinen Allgemeinzustand verbessert habe. Zudem führte das SEM in differenzierter Weise aus, es könne davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer benötigte Medikamente in Bangladesch erhältlich und für ihn aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und seines Verwandten- und ausgedehnten Beziehungsnetzes auch erhältlich zu machen seien.
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der gesamten zu berücksichtigenden Umstände aus dem aktuellen Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der entsprechenden Rechtssprechungspraxis keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. Die notwendigen regelmässigen ärztlichen Kontrollen und die medizinische Versorgung sind in Bangladesch gewährleistet und der Zugang zur nötigen Medikation ist gegeben, so dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer deswegen in eine existenzielle Not geraten würde. Dem Vollzug der Wegweisung steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben will, weil die medizinische Betreuung hier allenfalls als besser zu erachten wäre. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Die aus der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "(...) punktuell wiedergegebenen Stellen sind für die vorliegende Beurteilung nicht sachdienlich. Demgegenüber wird in der SFH-Auskunft ausgeführt, die Behandlung von (...)krankheiten sei in Bangladesch möglich. In Dhaka gebe es das grösste Angebot an privaten und öffentlichen medizinischen Dienstleistungen. In einigen Spitälern gebe es zum Beispiel Abteilungen für (...) und auch Universitäten, an denen (...)spezialisten ausgebildet würden. In Dhaka sowie einigen anderen privaten und öffentlichen Einrichtungen ausserhalb dieser Stadt könne man (...)krankheiten behandeln. Auch seien alle Heilmittel vorhanden (SFH-Länderanalyse [...]). Es ist nicht bekannt und nicht davon auszugehen, dass sich dies seit dem Jahre 2008 verschlechtert hätte. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, in Bangladesch habe ihn kein Arzt erfolgreich behandeln können, wenig überzeugend. Auch dem aufgeworfenen Einwand, die im Arztbericht vom 21. Februar 2018 beschriebenen möglichen Komplikationen seien in Bangladesch nicht behandelbar, kann in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine der angeführten Komplikationen auftritt, die eine zeitverzögerungslose notfallmässige medizinische Intervention notwendig machen würde, im Arztbericht prozentual sehr tief angesetzt (infektiöse [...] zirka [...] pro Jahr, Risiko für klinisch [...] zirka [...] pro Jahr). Um anderen Komplikationen vorzubeugen, dienen zu deren frühzeitigen Erkennung und Abwendung mittel- bis längerfristig anzusetzende regelmässige Kontrolluntersuchungen (regelmässige Kontrolle der [...]-Werte zur Verhinderung einer [...], regelmässig zirka alle 3-5 Jahre [...]-Untersuchung zur Früherkennung von [...]). Entsprechend adäquate Kontrolluntersuchungen sind in Bangladesch verfügbar. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens in Bangladesch einer vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten unmittelbar konkreten Gefährdung des Lebens ausgesetzt wäre. Aufgrund der in Bangladesch verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten ist eine derartige konkrete Gefahr hinreichend entfernt. Das Gericht schliesst sich auch der Einschätzung des SEM an, wonach die Finanzierung der medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland als gewährleistet erachtet werden kann. So führte das SEM in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass es aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und seines Verwandten- und darüber hinaus ausgedehnten Beziehungsnetzes im Heimatland bei einer Rückkehr unwahrscheinlich erscheine, dass er in eine finanzielle und somit medizinische Notlage geraten würde. Bezüglich der entsprechenden Ausführungen des SEM kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die kategorische Verneinung der Unterstützungsfähigkeit seiner Familie, der weiteren Verwandten, seines früheren wohlhabenden Arbeitgebers sowie weiterer Personen, die den Beschwerdeführer bei gesundheitlichen Problemen bereits vor seiner Ausreise aus Bangladesch unterstützt hatten, vermag nicht zu überzeugen und erscheint vielmehr als zielgerichtet vorgeschoben.
E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1325/2018 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. November 2016 über Italien in die Schweiz ein. Am 24. November 2016 ersuchte er hier um Asyl, wozu er am 6. Dezember 2016 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört wurde. Am 27. Januar 2017 wurde er aufgrund seiner (...) in der Schweiz (...) operiert. Am 4. Oktober 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen aus dem Heimatland und auf Einforderung des SEM verschiedene ärztliche Berichte über die Behandlungen in der Schweiz zu den Akten. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 ergänzend an, nachdem die Anhörung vom 4. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers hatte abgebrochen werden müssen. Nach eigenen Angaben ist er Staatsangehöriger von Bangladesch, islamischen Glaubens und im Distrikt Dhaka geboren. Nach acht oder zehn Jahren Schulbesuch und nachdem sein Vater im Jahre 2002 gestorben sei, habe er die Schule nicht mehr regelmässig besucht. Im Jahre 2003 habe er in Dhaka begonnen, in einem Laden zu arbeiten. An seinem Arbeitsplatz habe er einen Bekannten (B.) seines Chefs kennengelernt, der Mitglied der Bangladesh National Party (BNP) und für diese und deren Studentenflügel Chatra Dal tätig gewesen sei. Auf Vorschlag von B. habe er fortan für ihn gearbeitet, ihn überall hin begleitet und an Versammlungen und anderen politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe auch bei B. wohnen können. Den wahren Namen von B. habe er, wie viele andere, nicht gekannt, weil dieser seinen Namen nicht preisgegeben habe, da er ein Killer gewesen sei. Während rund sechs oder sieben Jahren habe er mehrheitlich bei B. gewohnt, ansonsten bei Freunden oder bei seiner Mutter im Heimatdorf. B. und seine Mutter hätten ihn bei der Deckung der Kosten für die Behandlung seiner (...) unterstützt. Ab Ende des Jahres 2010 habe er begonnen, für die BNP und Chatra Dal zu arbeiten. Dabei habe er ungefähr einmal im Monat für B. und für die BNP in der Umgebung Leute über Veranstaltungen der BNP informiert und diese mit Geld für die Teilnahme angeworben. Die angeworbenen Leute seien auch dahingehend instruiert worden, falls es einen Streik gäbe, Strassen zu blockieren, Glasfenster zu zerstören oder Autos in Brand zu setzen. Für die Arbeit für die BNP sei er entlöhnt worden, er sei jedoch nicht Parteimitglied gewesen. Anfang des Jahres 2014 habe er zum letzten Mal Leute für eine Veranstaltung mobilisiert. Als zentrale Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am (...) 2015 seien zwei Freunde von ihm, mit denen er zusammengewohnt habe, aus Rache von Anhängern der Awami League (AL) getötet worden, da die beiden Freunde vorgängig ein Mitglied der AL umgebracht hätten. Die Anhänger der AL hätten ihn (den Beschwerdeführer) verdächtigt, ebenfalls am Mord ihres Mitgliedes beteiligt gewesen zu sein, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden. B. habe ihm geraten, versteckt zu leben, weshalb er fortan (ab (...) 2015) bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter untergetaucht und nirgendwo für längere Zeit geblieben sei. Er habe sich in Chittagong beobachtet gefühlt. Ungefähr zwei bis drei Monate nach der Ermordung seiner beiden Freunde seien er und B. auf einer Rikscha-Fahrt von Anhängern der AL angehalten worden, wobei diese ihnen gedroht hätten. Auch sei einmal in seinem Heimatdorf in einem Laden nach ihm gefragt worden. Zirka vier Monate nach der Ermordung der beiden Freunde habe B. vorgeschlagen, ihn (den Beschwerdeführer) mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland bringen zu lassen. Aufgrund seiner (...) habe sich die Reise verzögert. Als er im Mai oder Juni 2016 in Dhaka im Spital gewesen sei, hätten Mitglieder der AL ihn beobachtet. Aus diesem Grund und zur besseren medizinischen Behandlung habe er sich ungefähr einen Monat vor seiner (definitiven) Ausreise aus Bangladesch nach Kalkutta (Indien) begeben. Anfangs (...) 2016 habe er Bangladesch auf dem Luftweg mit einem vom Schlepper erhaltenen Reisepass Richtung Kuweit verlassen. Die Reise habe B. mit Hilfe des Schleppers organisiert und finanziert. B. Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer an den (...) operiert. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch AL-Mitglieder würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. So sei das Aussageverhalten zu zentralen Aspekten des vorgebrachten Sachverhaltes auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vergesslichkeit seit der (...)operation nicht hinreichend begründet, zu wenig konkret und differenziert. Zudem sei davon auszugehen, dass er die Aussagen anlässlich der Bundesanhörungen betreffend polizeiliche Suche, Verstecken und Beobachtung bei Spitalbesuchen auch zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens sowie ausführlicher hätte machen können. Auch erkannte das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Akten auf unstimmige und widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes. Im Weiteren führte das SEM aus, selbst wenn die Asylvorbringen glaubhaft wären, würden diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standhalten. Den Vorbringen fehle es aufgrund der Aktenlage sowohl an der asylrelevanten Intensität als auch an deren Gezieltheit. Im Übrigen sei bei den geschilderten Geschehnissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um eine sogenannte Verfolgung durch private Drittpersonen handle. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien die Behörden in Bangladesch grundsätzlich in der Lage, den eigenen Bürgern Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates müsse sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass er keinen Schutz vor seinen Verfolgern bei der Polizei gesucht habe. Dadurch habe er ein angemessenes Handeln des bangladeschischen Staates verunmöglicht. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner Mobilisierungstätigkeit für politische Parteien nicht zur Polizei gehen können, entgegnete das SEM, aufgrund seiner Instruktionen an Veranstaltungsteilnehmer hätte er mit einer strafrechtlichen Bestrafung rechnen müssen. Da er jedoch kein politisch exponiertes Profil aufweise, sei auch nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als Oppositioneller wahrgenommen und aufgrund politischer Anschauung verhaftet worden wäre. Aufgrund der Aktenlage würden keine Hinweise vorliegen, die begründeten Anlass geben könnten, dass sich seine geltend gemachte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dieser sei zulässig, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und es ferner keine Hinweise gebe, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung riskiere. Aufgrund der allgemeinen Situation sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem zumutbar. In individueller Hinsicht stellte das SEM aufgrund der Aktenlage fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität und seine wahren sozialen Verhältnisse in seinem Heimatstaat zu verheimlichen versuche und er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkungspflicht zu tragen habe. Unter dem medizinischen Aspekt kam das SEM zusammenfassend zum Schluss, dass die (...) unbestritten einer lebenslangen Medikamenteneinnahme sowie regelmässiger ärztlicher Kontrollen bedürfen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden seien jedoch in Bangladesch behandelbar und der Zugang zur nötigen Medikation sowie medizinischen Versorgung sei gegeben. Es erscheine demnach unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer deswegen in eine existenzielle Not geraten würde. Die Erkrankung des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung. Der Entscheid wurde am 31. Januar 2018 eröffnet. D. Mit Eingabe vom 2. März 2018 erhob der Beschwerdeführer (ohne Rechtsvertretung) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines Rechtsbeistandes nach seiner Wahl. Bezüglich der Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. März 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe) wies die zuständige kantonale Behörde die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist geleistet wurde. H. Zusammen mit einer Beschwerdeergänzung vom 20. April 2018 des vom Beschwerdeführer neu mandatierten Rechtsvertreters wurde eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes für (...) vom 27. März 2018 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 zu den Akten gereicht, worin sich dieser erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz in der angefochten Verfügung bezüglich der geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch Mitglieder der AL würden aufgrund teils unsubstanziierter, teils nachgeschobener und teils widersprüchlicher Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers unter Bezeichnung der entsprechenden Aktenstellen einer ausnehmlich ausführlichen Prüfung unterzogen. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Folgerungen hinterlassen einen überzeugenden Eindruck und es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Die Einwände auf Beschwerdeebene erscheinen nicht tauglich, die Einschätzungen des SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, selbst wenn gewisse Entgegnungen des Beschwerdeführers die Beurteilung einzelner Nebenaspekte zu relativieren vermöchten. Dabei ist zu betonen dass das SEM auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Vergesslichkeit und die vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten anlässlich der Anhörungen in nicht zu beanstandender Weise adäquat berücksichtigt und in die Gesamtwürdigung eingeordnet hat. Sowohl die vertiefte Anhörung vom 4. Oktober 2017 als auch die ergänzende Befragung vom 19. Dezember 2017 wurden vom SEM umsichtig und einfühlsam geführt. Dass sich die erkannten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht mit seiner geltend gemachten gesundheitliche Situation erklären oder gar auflösen lassen könnten, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Einwand in der Beschwerdeschrift, das SEM habe (in der angefochtenen Verfügung) die gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt, und die Rüge in der Beschwerdeergänzung vom 20. April 2018, das SEM habe die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gerade nicht adäquat in die Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen und die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise Widersprüchlichkeiten unterstellt, erscheinen nach Prüfung der Akten unbegründet. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann darauf verzichtet werden, auf die einzelnen Aspekte im Zusammenhang der Glaubhaftigkeit der gesamten Angaben des Beschwerdeführers einzugehen. Der in der Beschwerdeergänzung sinngemäss gestellte Antrag, den Beschwerdeführer vor Gericht nochmals anzuhören, ist demnach abzuweisen. 3.4 Denn das SEM stellte weiter fest, selbst wenn die Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft erachtet werden könnten, würden diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich, da es diesen aufgrund der Aktenlage sowohl an der asylrelevanten Intensität als auch an deren Gezieltheit fehle. Im Weiteren erachtete das SEM die geschilderten Geschehnisse überwiegend als eine sogenannte Verfolgung durch private Drittpersonen. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates müsse sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass er keinen Schutz vor seinen Verfolgern bei der Polizei gesucht habe. Dadurch habe er ein angemessenes Handeln des bangladeschischen Staates verunmöglicht. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Diese Einschätzung wird vom Gericht geteilt. 3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 3.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus den nachfolgenden Erwägungen keine asylbeachtliche Verfolgung droht. Zunächst ist festzuhalten, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil substanziiert darzulegen vermochte. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, da der Beschwerdeführer kein politisch exponier- tes Profil aufweise, sei auch nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als Oppositioneller wahrgenommen und aufgrund politischer Anschauung verhaftet worden wäre. Weder in der Beschwerdeeingabe noch in der Beschwerdeergänzung werden hierzu substanziierte Einwände erhoben. Solche sind für das Gericht aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder ihm unterstellten politischen Gesinnung von den staatlichen Behörden Bangla- deschs verfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um die angeblichen Bedrohungen an Leib und Leben durch Angehörige der AL bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Bangla- desch die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5266/2010 vom 9. Januar 2013; E-5561/2017 vom 12. Januar 2018). Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss sich der Beschwerdeführer deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachten befürchteten Nachteile zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. 3.7 Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8. 8.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der Awami League für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. 8.2 Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/ 9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine derartige medizinische Konstellation trifft auf den Beschwerdeführer offenkundig nicht zu. Im mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 21. Februar 2018 wird ausgeführt, nach erfolgter (...) habe sich der Beschwerdeführer gut erholt und aktuell zeige sich eine normale Funktion der mechanischen (...) und ein regelrechter Befund des (...). Unter Therapie seien die Blutdruckwerte gut eingestellt. In der Beschwerdeergänzung wird auch ausgeführt, sein psychischer Gesundheitszustand sei gegenwärtig deutlich besser und es sei ihm nun wieder möglich, sich zu konzentrieren. Er habe eine Arbeit und erziele ein regelmässiges Einkommen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 die Lage in Bangladesch und gelangte zum Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die ausführliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013, E. 8.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist auch heute nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 9.3 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1; 2009/28 E.9.3.1;2009/2 E.9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 9.3.1 Es ist unbestritten und durch fachärztliche Unterlagen hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet. Von einer (...)operation in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer offenbar gut erholt. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom 21. Februar 2018 benötige der Beschwerdeführer jedoch künftig jederzeit Zugang zu einem tertiären medizinischen Zentrum mit (...), wo notfallmässige (...) Eingriffe wie ein (...) möglich seien. Auch regelmässige Kontrollen wie etwa der (...)-Werte seien wichtig. Vorliegend betrage das Risiko für klinisch gravierende (...)komplikationen zirka (...) pro Jahr und bei einer solchen (...) sei eine umgehende Behandlung lebenserhaltend notwendig. Beim Beschwerdeführer müsse regelmässig zirka alle 3-5 Jahre eine (...)-Untersuchung zur Früherkennung von (...) durchgeführt werden. In der Stellungnahme vom 27. März 2018 zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 führte der behandelnde Facharzt aus, wie in der Verfügung erwähnt, bestehe ein erhebliches Risiko für die Entwicklung (...), die mit einer (...) oder (...)-Untersuchung diagnostiziert würden. Wenn diese erkannt würden, müssten sie entsprechend behandelt werden, um (...) vorzubeugen. Nach Ansicht des Arztes werde eine solche Behandlung im Heimatland (des Beschwerdeführers) kaum verfügbar sein. 9.3.2 Das SEM stützte sich als Ausgangspunkt für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Berücksichtigung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers insbesondere auf den Arztbericht des behandelnden Facharztes vom 10. November 2017. In diesem Bericht führte er im Wesentlichen aus, im Januar 2017 sei eine (...)operation mit (...) mit einer mechanischen (...) mit einem (...) durchgeführt worden. In Zukunft bedürfe es regelmässiger klinischer und (...) Verlaufsuntersuchungen durch Spezialisten für Erwachsene mit (...). Zudem müssten sporadisch (mindestens alle fünf Jahre) (...) oder (...)-Untersuchungen durchgeführt werden, um die Situation im Bereich des (...)zu evaluieren. Häufig würden in diesem Bereich (...) auftreten, die einer erneuten chirurgischen oder interventionellen Behandlung bedürften. Ohne spezialisierte Behandlung sei das Risiko für schwerwiegende (...) Komplikationen im Verlauf deutlich erhöht. Diese würden insbesondere Folgeschäden im Bereich der (...) sowie des (...) beinhalten. Mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen an einem spezialisierten Zentrum sei eine günstige Prognose zu erwarten. Durch regelmässige Kontrollen würden sich Komplikationen frühzeitig erkennen lassen und bei Auftreten von Komplikationen könne durch eine frühzeitige sachgerechte Therapie Schaden abgewendet werden. Über die genauen medizinischen Möglichkeiten im Herkunftsland habe der behandelnde Arzt keine Kenntnis. Eine spezialisierte Betreuung für Erwachsene mit (...), wie sie in der Schweiz möglich sei, sei aber mit Sicherheit nicht gegeben. Das SEM erkannte und führte in der angefochtenen Verfügung explizit aus, dass vorliegend die Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Bangladesch eingehend zu prüfen sei. Dieser Erkenntnis folgte das SEM denn auch. Es legte dar, dass aufgrund von Abklärungen im Jahre 2016 und gemäss Auskunft von MedCOI (ein Projekt finanziert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds zur Erfassung medizinischer Informationen aus den Herkunftsländern) vom 25. Januar 2016 und der Schweizer Botschaft in Dhaka die empfohlenen Behandlungen und regelmässigen Untersuchungen in Dhaka bei (...) Institutionen verfügbar und für alle Patienten zugänglich seien. Das SEM nennt die Institutionen namentlich mit Ortsbezeichnung. Im Weiteren zieht das SEM in Erwägung, die eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Heimatland würden belegen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe und in medizinischen Zentren regelmässig habe behandelt werden können. Das SEM schloss daraus, es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zukünftig keinen Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung mehr haben sollte, nachdem bei ihm in der Schweiz eine (...)operation erfolgreich durchgeführt worden sei, die seinen Allgemeinzustand verbessert habe. Zudem führte das SEM in differenzierter Weise aus, es könne davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer benötigte Medikamente in Bangladesch erhältlich und für ihn aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und seines Verwandten- und ausgedehnten Beziehungsnetzes auch erhältlich zu machen seien. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der gesamten zu berücksichtigenden Umstände aus dem aktuellen Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der entsprechenden Rechtssprechungspraxis keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. Die notwendigen regelmässigen ärztlichen Kontrollen und die medizinische Versorgung sind in Bangladesch gewährleistet und der Zugang zur nötigen Medikation ist gegeben, so dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer deswegen in eine existenzielle Not geraten würde. Dem Vollzug der Wegweisung steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben will, weil die medizinische Betreuung hier allenfalls als besser zu erachten wäre. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Die aus der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "(...) punktuell wiedergegebenen Stellen sind für die vorliegende Beurteilung nicht sachdienlich. Demgegenüber wird in der SFH-Auskunft ausgeführt, die Behandlung von (...)krankheiten sei in Bangladesch möglich. In Dhaka gebe es das grösste Angebot an privaten und öffentlichen medizinischen Dienstleistungen. In einigen Spitälern gebe es zum Beispiel Abteilungen für (...) und auch Universitäten, an denen (...)spezialisten ausgebildet würden. In Dhaka sowie einigen anderen privaten und öffentlichen Einrichtungen ausserhalb dieser Stadt könne man (...)krankheiten behandeln. Auch seien alle Heilmittel vorhanden (SFH-Länderanalyse [...]). Es ist nicht bekannt und nicht davon auszugehen, dass sich dies seit dem Jahre 2008 verschlechtert hätte. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, in Bangladesch habe ihn kein Arzt erfolgreich behandeln können, wenig überzeugend. Auch dem aufgeworfenen Einwand, die im Arztbericht vom 21. Februar 2018 beschriebenen möglichen Komplikationen seien in Bangladesch nicht behandelbar, kann in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine der angeführten Komplikationen auftritt, die eine zeitverzögerungslose notfallmässige medizinische Intervention notwendig machen würde, im Arztbericht prozentual sehr tief angesetzt (infektiöse [...] zirka [...] pro Jahr, Risiko für klinisch [...] zirka [...] pro Jahr). Um anderen Komplikationen vorzubeugen, dienen zu deren frühzeitigen Erkennung und Abwendung mittel- bis längerfristig anzusetzende regelmässige Kontrolluntersuchungen (regelmässige Kontrolle der [...]-Werte zur Verhinderung einer [...], regelmässig zirka alle 3-5 Jahre [...]-Untersuchung zur Früherkennung von [...]). Entsprechend adäquate Kontrolluntersuchungen sind in Bangladesch verfügbar. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens in Bangladesch einer vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten unmittelbar konkreten Gefährdung des Lebens ausgesetzt wäre. Aufgrund der in Bangladesch verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten ist eine derartige konkrete Gefahr hinreichend entfernt. Das Gericht schliesst sich auch der Einschätzung des SEM an, wonach die Finanzierung der medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland als gewährleistet erachtet werden kann. So führte das SEM in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise aus, dass es aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und seines Verwandten- und darüber hinaus ausgedehnten Beziehungsnetzes im Heimatland bei einer Rückkehr unwahrscheinlich erscheine, dass er in eine finanzielle und somit medizinische Notlage geraten würde. Bezüglich der entsprechenden Ausführungen des SEM kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die kategorische Verneinung der Unterstützungsfähigkeit seiner Familie, der weiteren Verwandten, seines früheren wohlhabenden Arbeitgebers sowie weiterer Personen, die den Beschwerdeführer bei gesundheitlichen Problemen bereits vor seiner Ausreise aus Bangladesch unterstützt hatten, vermag nicht zu überzeugen und erscheint vielmehr als zielgerichtet vorgeschoben. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: