Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2024 erfolgte die Erstbefragung für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende. In der Folge beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ mit der Durchfüh- rung einer Analyse zur Altersbestimmung. Im Gutachten vom 29. Oktober 2024 wurde im Ergebnis festgehalten, die Vollendung des 18. Lebensjah- res lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, und das Min- destalter betrage (…) Jahre. Am 29. November 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ (Upazila D._______, Distrikt E._______). Sein Vater habe als (…) gearbeitet und bei den Abschlussprü- fungen vom (…) die Prüfungsaufsicht innegehabt. Er habe zwei Schüler beim Schummeln erwischt; diese seien danach umgehend von der Schule verwiesen worden. Auf dem Heimweg sei sein Vater von den beiden Schü- lern angefahren worden, und am (…) sei er seinen Verletzungen erlegen. Seine Mutter und sein Onkel hätten die Täter ungefähr eine Woche später bei der Polizei angezeigt. Daraufhin hätten die Täter zusammen mit weite- ren Leuten zweimal sein Elternhaus aufgesucht, den Rückzug der Anzeige verlangt, seinen Bruder geschlagen und das Haus demoliert beziehungs- weise angezündet. Er sei beide Male nicht zu Hause gewesen. Die Angrei- fer hätten gedroht, ihn umzubringen, falls sie ihn antreffen würden. Nach dem zweiten Vorfall seien sie zum Onkel nach F._______ gezogen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, zumal der eine Täter einen einflussrei- chen Onkel (G._______, […]) gehabt habe. Daher sei er am (…) aus dem Heimatland ausgereist. Von einem Freund habe er erfahren, dass eine ihm unbekannte Person nach seiner Ausreise in der Schule nach ihm gefragt habe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens einen Geburtsregisterauszug vom 13. August 2024 (Kopie), eine To- desbescheinigung vom 16. November 2023 (inkl. Übersetzung) sowie drei Fotos zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum gleichentags verfassten Entscheidentwurf des SEM.
D-8043/2024 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (eventuell) sei ihm in- folge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeistän- dung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein an das SEM adressiertes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Dezember 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
D-8043/2024 Seite 4 eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 4.1 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei- se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und es besteht weder eine spezialge- setzliche Ausnahme, noch hat das SEM die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzu- stellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) ist daher mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten.
E. 4.2 Der Beschwerde liegt ein an das SEM adressiertes Formular bei, mit welchem um Akteneinsicht ersucht wird. Dieses Gesuch wird indes nicht näher begründet; gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer (beziehungsweise seiner vormaligen Rechtsvertretung) die editionspflichtigen Akten bereits zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung ausgehändigt worden sind. In der Beschwerde wird ebenfalls nicht gerügt, die Akteneinsicht sei nicht oder nur unvollstän- dig gewährt worden. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher als obsolet zu er- achten, womit sich auch eine Weiterleitung an das SEM erübrigt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Ver- letzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), indem er geltend macht, das SEM habe seine spezifischen Bedürfnisse und seine besondere Verletzlichkeit ungenügend
D-8043/2024 Seite 5 gewürdigt und damit das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt.
E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Asylbehörden aufgrund von Art. 3 und Art. 22 KRK verpflichtet, das Kindes- wohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt mitzu- berücksichtigen. Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) hat das SEM unter dem Blickwinkel des Kindeswohls von Amtes wegen spezifische Abklärun- gen zur persönlichen Situation der UMA vorzunehmen. Der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender setzt insbesondere voraus, dass feststeht, ob und inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rück- kehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Insti- tution genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]; BVGE 2015/30 E. 7.3, BVGE 2021 VI/3). Im vorliegenden Fall hat das SEM in seinen Erwägungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuletzt zusammen mit seiner Mutter bei den Grosseltern im Dorf F._______ gelebt habe und sowohl mit der Mutter als auch seinem Onkel in Kontakt stehe. Es sei daher davon auszugehen, dass er in sein familiäres Umfeld zurückkehren und nach Vereinbarung vom Onkel am Flughafen in Dhaka abgeholt werden könne. Ferner spreche nichts dage- gen, dass er seine Schulbildung in Bangladesch fortsetzen könne, zumal er nie geltend gemacht habe, seine Familie lebe in wirtschaftlicher Not, und davon auszugehen sei, dass seine Mutter eine Witwenrente erhalte und er bei Bedarf auch von seinem Onkel unterstützt werden könnte (vgl. dazu Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit in nachvoll- ziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, dass aufgrund des Sachverhalts – auch ohne weitere Abklärungen – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Bangladesch in die Ob- hut seiner Familie zurückkehren kann. Die sinngemässe Rüge, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, er- weist sich daher als unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-8043/2024 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, nach dem Rücktritt der vormaligen Premierministerin am 5. August 2024 sei in Bang- ladesch eine Übergangsregierung unter dem Vorsitz von Muhammad Yunus gebildet worden. Die (…) habe ihre Macht damit verloren. Im Bezirk E._______ hätten elf Upazila Parishad-Vorsitzende der (…) angehört. Aus der Presse sei bekannt, dass die meisten von ihnen nach dem Sturz der vormaligen Premierministerin untergetaucht seien. Der Vorsitzende der U- pazila D._______, G._______, sei angeblich krank. Demnach sei die gel- tend gemachte Bedrohung durch Personen, welche durch den genannten Vorsitzenden geschützt seien, nicht mehr aktuell. Die Asylvorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übrigen seien die Vorbringen ohnehin unglaubhaft; denn der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte Aussagen zur Identität der Täter gemacht und auch nicht angeben können, ob diese festgenommen worden seien. Ob der fragliche Vorsitzende immer noch im Amt sei, habe er ebenfalls nicht gewusst. Ausserdem habe er be- treffend den Zeitpunkt des Umzugs nach F._______ sowie betreffend die Verlegung seines Vaters ins Krankenhaus von E._______ widersprüchli- che Angaben gemacht. Weder der eingereichte Todesschein noch die Fo- tos belegten die geltend gemachten Umstände des Todes des Vaters. Im Übrigen seien derartige Dokumente in Bangladesch leicht käuflich zu er- werben. Insgesamt seien die Asylvorbringen weder flüchtlingsrechtlich re- levant noch glaubhaft, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Vor- bringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet (im Asylpunkt), auf lokaler Ebene sei die (…) nach wie vor dominant, insbesondere in seiner Herkunftsregion. Angesichts seiner traumatischen Erlebnisse sei es sodann unangemes- sen, ihm hinsichtlich der Namen der Täter mangelndes
D-8043/2024 Seite 7 Erinnerungsvermögen vorzuwerfen. Die Namen der beiden Schüler seien ohnehin nicht relevant für die Beurteilung der Bedrohungslage; denn diese ergebe sich bereits aus der fortbestehenden familiären und sozialen Ver- netzung der Gruppierung (…), welcher die Schüler angehörten. Soweit das SEM ihm bezüglich der Geburtsurkunde Urkundenfälschung vorwerfe, sei festzustellen, dass der Vorwurf unbegründet sei, zumal er für die Organi- sation der Dokumente auf die Unterstützung von Erwachsenen angewie- sen gewesen sei.
E. 8 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde beziehungsweise wird er im Heimatland nicht durch eine staatliche Behörde, sondern durch Privatpersonen verfolgt, nämlich durch die von seinem Vater beim Schum- meln erwischten Schüler sowie deren Angehörige. Das Verfolgungsmotiv ist demnach offensichtlich Rache; denn nach Auffassung der Schüler war der Vater des Beschwerdeführers für ihren Schulausschluss verantwort- lich. Die geltend gemachte Verfolgung beruht damit nicht auf Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit fehlt es der geltend gemachten Ver- folgung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund. Über- dies bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden – welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu erachten sind (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-2246/2019 vom 23. Feb- ruar 2021 E. 6.3 S. 19, m.w.H.) – im konkreten Fall aus flüchtlingsrechtlich relevanten (beispielsweise politischen) Gründen nicht gewillt wären, den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor widerrechtlichen Handlungen seitens der genannten Personen zu schützen respektive ge- gen diese strafrechtlich vorzugehen. Vielmehr hatten sie gar keine Gele- genheit, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, da der Beschwerdeführer die Übergriffe und Drohungen der Täter den Akten zufolge gar nicht zur An- zeige gebracht hat, sondern stattdessen ausgereist ist. Soweit der Be- schwerdeführer darauf verweist, einer der Täter habe einen einflussreichen Verwandten, ist ferner festzustellen, dass aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Reaktion der Täter zu schliessen ist, dass diese sehr wohl behördliche Massnahmen fürchteten, sonst hätten sie sich wohl kaum be- müssigt gefühlt, von der Familie des Beschwerdeführers gewaltsam den Rückzug der Anzeige zu verlangen. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Onkel des einen Täters (…)-Mitglied und (…) ist beziehungsweise war, weist das Verhalten der Täter darauf hin, dass sie entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht in der Lage sind, die Behörden in relevanter Weise zu beeinflussen. Wie das SEM sodann zu Recht bemerkt hat, hat der Einfluss der (…) nach dem Rücktritt der vormaligen
D-8043/2024 Seite 8 Premierministerin ohnehin landesweit massiv abgenommen. Der Presse ist ausserdem zu entnehmen, dass die Vorsitzenden aller Upazila Councils in ganz Bangladesch ihres Amtes enthoben worden sind (vgl. […], zuletzt besucht am 8. Januar 2025). Die Befürchtung, die Täter könnten via den Onkel des einen Schülers die Behörden zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers beeinflussen, erscheint damit unbegründet. Es ist dem Beschwerde- führer daher ohne weiteres zuzumuten, bei Bedarf die heimatlichen Sicher- heitsbehörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Asylgründe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann damit verzichtet werden. Im Ergebnis hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-8043/2024 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam- mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-8043/2024 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist namentlich auch der Minderjäh- rigkeit der asylsuchenden Person Rechnung zu tragen. Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet abzuklären, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer beson- deren Institution genommen werden kann, und ob diese Personen oder Institutionen in der Lage sind, ihre Bedürfnisse zu decken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; s. auch Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]).
E. 11.3.1 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist da- her als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 E. 6.6, m.w.H.).
E. 11.3.2 Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge an seinem letzten Wohnort in F._______ (D._______, E._______) über mehrere Familienan- gehörige, namentlich seine Mutter, seine Grosseltern sowie seinen Onkel mit dessen Familie. Sowohl mit der Mutter als auch mit dem Onkel stand er seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt. Seine Wohnsituation im Falle seiner Rückkehr kann damit als gesichert erachtet werden. Zu den finanziellen Verhältnissen der Familie hat sich der Beschwerdeführer nicht explizit geäussert; es ist aber immerhin festzustellen, dass er keine finan- zielle Not geltend machte und es der Familie offensichtlich möglich war, ihm die Reise in die Schweiz und zuvor eine normale schulische Ausbil- dung zu finanzieren. Die Tatsache, dass sich der Onkel nach dem Tod des Vaters um den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter und Bruder geküm- mert hat (vgl. A25 F42), spricht – mangels anderweitiger konkreter Anhalts- punkte – ferner für die Annahme, dass sich der Onkel auch in Zukunft für sein Wohlergehen einsetzen und ihn bei Bedarf unterstützen wird. Nach dem Gesagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer in das ihm vertraute familiäre Umfeld zu- rückkehren kann, von seinen Angehörigen in einer dem Kindeswohl ent- sprechenden Weise betreut und unterstützt werden wird und seine Ausbil- dung fortsetzen kann. Der nicht näher substanziierte Einwand in der Be- schwerde, das Umfeld des Onkels könne dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz und die benötigten Entwicklungsmöglichkeiten bieten,
D-8043/2024 Seite 11 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Akten enthalten so- dann auch keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme des Be- schwerdeführers. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Vollzugsmodalitäten den Bedürfnissen des minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und vor der Ausschaffung sicherzustellen, dass er in Bangladesch einem Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewähr- leistet.
E. 11.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erach- ten.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 13.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Bedürf- tigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen ha- ben.
E. 13.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des
D-8043/2024 Seite 12 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8043/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8043/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2024 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. In der Folge beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ mit der Durchführung einer Analyse zur Altersbestimmung. Im Gutachten vom 29. Oktober 2024 wurde im Ergebnis festgehalten, die Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, und das Mindestalter betrage (...) Jahre. Am 29. November 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ (Upazila D._______, Distrikt E._______). Sein Vater habe als (...) gearbeitet und bei den Abschlussprüfungen vom (...) die Prüfungsaufsicht innegehabt. Er habe zwei Schüler beim Schummeln erwischt; diese seien danach umgehend von der Schule verwiesen worden. Auf dem Heimweg sei sein Vater von den beiden Schülern angefahren worden, und am (...) sei er seinen Verletzungen erlegen. Seine Mutter und sein Onkel hätten die Täter ungefähr eine Woche später bei der Polizei angezeigt. Daraufhin hätten die Täter zusammen mit weiteren Leuten zweimal sein Elternhaus aufgesucht, den Rückzug der Anzeige verlangt, seinen Bruder geschlagen und das Haus demoliert beziehungsweise angezündet. Er sei beide Male nicht zu Hause gewesen. Die Angreifer hätten gedroht, ihn umzubringen, falls sie ihn antreffen würden. Nach dem zweiten Vorfall seien sie zum Onkel nach F._______ gezogen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, zumal der eine Täter einen einflussreichen Onkel (G._______, [...]) gehabt habe. Daher sei er am (...) aus dem Heimatland ausgereist. Von einem Freund habe er erfahren, dass eine ihm unbekannte Person nach seiner Ausreise in der Schule nach ihm gefragt habe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsregisterauszug vom 13. August 2024 (Kopie), eine Todesbescheinigung vom 16. November 2023 (inkl. Übersetzung) sowie drei Fotos zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum gleichentags verfassten Entscheidentwurf des SEM. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (eventuell) sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein an das SEM adressiertes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Dezember 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in E. 4.1 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und es besteht weder eine spezialgesetzliche Ausnahme, noch hat das SEM die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4.2 Der Beschwerde liegt ein an das SEM adressiertes Formular bei, mit welchem um Akteneinsicht ersucht wird. Dieses Gesuch wird indes nicht näher begründet; gleichzeitig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer (beziehungsweise seiner vormaligen Rechtsvertretung) die editionspflichtigen Akten bereits zusammen mit der vorinstanzlichen Verfügung ausgehändigt worden sind. In der Beschwerde wird ebenfalls nicht gerügt, die Akteneinsicht sei nicht oder nur unvollständig gewährt worden. Das Akteneinsichtsgesuch ist daher als obsolet zu erachten, womit sich auch eine Weiterleitung an das SEM erübrigt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), indem er geltend macht, das SEM habe seine spezifischen Bedürfnisse und seine besondere Verletzlichkeit ungenügend gewürdigt und damit das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Asylbehörden aufgrund von Art. 3 und Art. 22 KRK verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen. Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) hat das SEM unter dem Blickwinkel des Kindeswohls von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation der UMA vorzunehmen. Der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender setzt insbesondere voraus, dass feststeht, ob und inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]; BVGE 2015/30 E. 7.3, BVGE 2021 VI/3). Im vorliegenden Fall hat das SEM in seinen Erwägungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zuletzt zusammen mit seiner Mutter bei den Grosseltern im Dorf F._______ gelebt habe und sowohl mit der Mutter als auch seinem Onkel in Kontakt stehe. Es sei daher davon auszugehen, dass er in sein familiäres Umfeld zurückkehren und nach Vereinbarung vom Onkel am Flughafen in Dhaka abgeholt werden könne. Ferner spreche nichts dagegen, dass er seine Schulbildung in Bangladesch fortsetzen könne, zumal er nie geltend gemacht habe, seine Familie lebe in wirtschaftlicher Not, und davon auszugehen sei, dass seine Mutter eine Witwenrente erhalte und er bei Bedarf auch von seinem Onkel unterstützt werden könnte (vgl. dazu Ziff. III.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Das SEM hat damit in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, dass aufgrund des Sachverhalts - auch ohne weitere Abklärungen - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Bangladesch in die Obhut seiner Familie zurückkehren kann. Die sinngemässe Rüge, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, erweist sich daher als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, nach dem Rücktritt der vormaligen Premierministerin am 5. August 2024 sei in Bangladesch eine Übergangsregierung unter dem Vorsitz von Muhammad Yunus gebildet worden. Die (...) habe ihre Macht damit verloren. Im Bezirk E._______ hätten elf Upazila Parishad-Vorsitzende der (...) angehört. Aus der Presse sei bekannt, dass die meisten von ihnen nach dem Sturz der vormaligen Premierministerin untergetaucht seien. Der Vorsitzende der Upazila D._______, G._______, sei angeblich krank. Demnach sei die geltend gemachte Bedrohung durch Personen, welche durch den genannten Vorsitzenden geschützt seien, nicht mehr aktuell. Die Asylvorbringen seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übrigen seien die Vorbringen ohnehin unglaubhaft; denn der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte Aussagen zur Identität der Täter gemacht und auch nicht angeben können, ob diese festgenommen worden seien. Ob der fragliche Vorsitzende immer noch im Amt sei, habe er ebenfalls nicht gewusst. Ausserdem habe er betreffend den Zeitpunkt des Umzugs nach F._______ sowie betreffend die Verlegung seines Vaters ins Krankenhaus von E._______ widersprüchliche Angaben gemacht. Weder der eingereichte Todesschein noch die Fotos belegten die geltend gemachten Umstände des Todes des Vaters. Im Übrigen seien derartige Dokumente in Bangladesch leicht käuflich zu erwerben. Insgesamt seien die Asylvorbringen weder flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet (im Asylpunkt), auf lokaler Ebene sei die (...) nach wie vor dominant, insbesondere in seiner Herkunftsregion. Angesichts seiner traumatischen Erlebnisse sei es sodann unangemessen, ihm hinsichtlich der Namen der Täter mangelndes Erinnerungsvermögen vorzuwerfen. Die Namen der beiden Schüler seien ohnehin nicht relevant für die Beurteilung der Bedrohungslage; denn diese ergebe sich bereits aus der fortbestehenden familiären und sozialen Vernetzung der Gruppierung (...), welcher die Schüler angehörten. Soweit das SEM ihm bezüglich der Geburtsurkunde Urkundenfälschung vorwerfe, sei festzustellen, dass der Vorwurf unbegründet sei, zumal er für die Organisation der Dokumente auf die Unterstützung von Erwachsenen angewiesen gewesen sei. 8. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde beziehungsweise wird er im Heimatland nicht durch eine staatliche Behörde, sondern durch Privatpersonen verfolgt, nämlich durch die von seinem Vater beim Schummeln erwischten Schüler sowie deren Angehörige. Das Verfolgungsmotiv ist demnach offensichtlich Rache; denn nach Auffassung der Schüler war der Vater des Beschwerdeführers für ihren Schulausschluss verantwortlich. Die geltend gemachte Verfolgung beruht damit nicht auf Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Somit fehlt es der geltend gemachten Verfolgung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund. Überdies bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden - welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu erachten sind (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-2246/2019 vom 23. Februar 2021 E. 6.3 S. 19, m.w.H.) - im konkreten Fall aus flüchtlingsrechtlich relevanten (beispielsweise politischen) Gründen nicht gewillt wären, den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor widerrechtlichen Handlungen seitens der genannten Personen zu schützen respektive gegen diese strafrechtlich vorzugehen. Vielmehr hatten sie gar keine Gelegenheit, ihrer Schutzpflicht nachzukommen, da der Beschwerdeführer die Übergriffe und Drohungen der Täter den Akten zufolge gar nicht zur Anzeige gebracht hat, sondern stattdessen ausgereist ist. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, einer der Täter habe einen einflussreichen Verwandten, ist ferner festzustellen, dass aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Reaktion der Täter zu schliessen ist, dass diese sehr wohl behördliche Massnahmen fürchteten, sonst hätten sie sich wohl kaum bemüssigt gefühlt, von der Familie des Beschwerdeführers gewaltsam den Rückzug der Anzeige zu verlangen. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Onkel des einen Täters (...)-Mitglied und (...) ist beziehungsweise war, weist das Verhalten der Täter darauf hin, dass sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der Lage sind, die Behörden in relevanter Weise zu beeinflussen. Wie das SEM sodann zu Recht bemerkt hat, hat der Einfluss der (...) nach dem Rücktritt der vormaligen Premierministerin ohnehin landesweit massiv abgenommen. Der Presse ist ausserdem zu entnehmen, dass die Vorsitzenden aller Upazila Councils in ganz Bangladesch ihres Amtes enthoben worden sind (vgl. [...], zuletzt besucht am 8. Januar 2025). Die Befürchtung, die Täter könnten via den Onkel des einen Schülers die Behörden zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflussen, erscheint damit unbegründet. Es ist dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, bei Bedarf die heimatlichen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht als nicht asylrelevant zu erachten.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann damit verzichtet werden. Im Ergebnis hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist namentlich auch der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rechnung zu tragen. Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet abzuklären, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann, und ob diese Personen oder Institutionen in der Lage sind, ihre Bedürfnisse zu decken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, S. 29; s. auch Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). 11.3.1 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 E. 6.6, m.w.H.). 11.3.2 Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge an seinem letzten Wohnort in F._______ (D._______, E._______) über mehrere Familienangehörige, namentlich seine Mutter, seine Grosseltern sowie seinen Onkel mit dessen Familie. Sowohl mit der Mutter als auch mit dem Onkel stand er seit seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt. Seine Wohnsituation im Falle seiner Rückkehr kann damit als gesichert erachtet werden. Zu den finanziellen Verhältnissen der Familie hat sich der Beschwerdeführer nicht explizit geäussert; es ist aber immerhin festzustellen, dass er keine finanzielle Not geltend machte und es der Familie offensichtlich möglich war, ihm die Reise in die Schweiz und zuvor eine normale schulische Ausbildung zu finanzieren. Die Tatsache, dass sich der Onkel nach dem Tod des Vaters um den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter und Bruder gekümmert hat (vgl. A25 F42), spricht - mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte - ferner für die Annahme, dass sich der Onkel auch in Zukunft für sein Wohlergehen einsetzen und ihn bei Bedarf unterstützen wird. Nach dem Gesagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer in das ihm vertraute familiäre Umfeld zurückkehren kann, von seinen Angehörigen in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise betreut und unterstützt werden wird und seine Ausbildung fortsetzen kann. Der nicht näher substanziierte Einwand in der Beschwerde, das Umfeld des Onkels könne dem Beschwerdeführer nicht den notwendigen Schutz und die benötigten Entwicklungsmöglichkeiten bieten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Akten enthalten sodann auch keine Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Vollzugsmodalitäten den Bedürfnissen des minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und vor der Ausschaffung sicherzustellen, dass er in Bangladesch einem Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet. 11.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 13.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 13.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: