Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6106/2017 law/bah Urteil vom 4. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Bengale mit letztem Wohnort in B._______ (Distrikt C._______), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2007 verliess und sich seit Ende 2008 bis am 9. Juli 2015 in Griechenland aufhielt, dass er am 27. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 6. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland sein Leben zuletzt mit Handel von Alkohol und dem Betreiben eines Spielclubs verdient, wobei diese Aktivitäten illegal gewesen seien, dass er, um Probleme zu vermeiden, die örtlichen Polizisten bestochen habe, dass nach einem Regierungswechsel Ende 2006 eine militärische Einheit namens Rapid Action Battalion (RAB) gebildet worden sei, die damit beauftragt worden sei, Personen mit illegalen Aktivitäten festzunehmen, unter falschen Beschuldigungen anzuzeigen und allenfalls zu töten, dass die bestochenen Polizisten, die ihn nicht mehr hätten beschützen können, ihm geraten hätten, Bangladesch zu verlassen, dass er sich vor dem RAB gefürchtet habe, weshalb er nicht mehr zu Hause übernachtet habe, welche Vorsichtsmassnahme angebracht gewesen sei, da er von diesem nachts vier- oder fünfmal gesucht worden sei, dass er sein Dorf am 21. Januar 2007 verlassen, sich einige Tage in Dhaka aufgehalten habe und anschliessend in den Iran ausgereist sei, wo er etwa eineinhalb Jahre lang gelebt habe, dass er von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er vom RAB nochmals zu Hause gesucht worden sei, dass ihm seine Angehörigen gesagt hätten, er solle erst wieder in die Heimat zurückkehren, falls die Bangladesh Nationalist Party (BNP) an die Macht käme, die das RAB vielleicht abschaffen werde, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 20. Juni 2017 aufgefordert wurde, bis zum 2. August 2017 seine Wählerkarte, seine Schulzeugnisse und seine Geburtsurkunde einzureichen, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 19. Juli 2017 mitteilte, es sei ihm nicht möglich, die gewünschten Dokumente innert Frist zu beschaffen, worauf das SEM die Frist am 26. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 erstreckte, dass er am 14. August 2017 mitteilte, um sich einen Reisepass oder eine Identitätskarte beschaffen zu können, müsse er persönlich bei den zuständigen Behörden erscheinen, was zurzeit unmöglich sei, dass ihm die anderen Dokumente von seinem Bruder geschickt würden, es ihm aber nicht möglich sei, diese fristgerecht einzureichen, weshalb er um eine Fristverlängerung von mindestens einem Monat ersuche, dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe ihm eine Verhaftung wegen illegalen Alkoholhandels und wegen illegalen Kartenspiels weise kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG auf, dass das RAB gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen bei der Umsetzung seines Mandats zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus seine Kompetenzen teilweise überschritten und mit aussergerichtlichen Exekutionen, Folterungen und dem Verschwindenlassen von Menschen gegen die Menschenrechte verstossen habe, dass die Einschätzung des Beschwerdeführers, er könnte durch Neider und das RAB auch zehn Jahre nach dem Verlassen der Heimat noch gefährdet sein, als Mutmassung einzustufen sei, da er angegeben habe, nach seiner Ausreise nie mehr Kontakt zu diesen Neidern gehabt zu haben, dass er angegeben habe, im Dezember 2006 seine illegalen Aktivitäten eingestellt zu haben, und keine Hinweise bestünden, dass das RAB heute noch aktiv nach ihm suche, dass es wenig nachvollziehbar erscheine, dass die damaligen Neider heute noch versuchten, mittels Bestechung seine Festnahme zu erwirken, da es keinen Anlass mehr zu Neid gebe, dass keine Indizien bestünden, wonach seine damalige Gefährdung durch das RAB aufgrund illegaler Geschäfte noch nach so vielen Jahren weiterbestehe, sodass nicht davon auszugehen sei, er stehe immer noch im Visier des RAB, dass heute kein Verfolgungsmotiv mehr vorliege, da er die illegalen Geschäfte im Jahr 2006 beendet habe, dass er bei der Anhörung bezeichnenderweise gesagt habe, er habe nicht nach Bangladesch zurückkehren wollen, weil ihm das dortige System nicht gepasst und die Polizei immer Bestechungsgelder gefordert habe, dass er in diesem Zusammenhang keine Gefährdung durch eine Person oder eine Organisation erwähnt habe, dass das RAB länger und intensiver nach ihm gefahndet hätte, wenn ein tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden hätte und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die ehemaligen Neider und das RAB nach seiner Rückkehr nochmals aktiv nach ihm fahnden würden, dass sich die Situation bezüglich der Aktivitäten des RAB insofern verändert habe, als dass seit 2017 erste staatliche Bemühungen existierten, gegen rechtswidriges Handeln des RAB vorzugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor dem RAB als überwiegend unbegründet erscheine, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers durch lokale Informanten entstanden sei, die ihm seinen beruflichen Erfolg geneidet hätten und deshalb Informationen an die lokalen Mullahs beziehungsweise das lokal anwesende RAB weitergegeben hätten, dass indessen keine Hinweise dafür vorlägen, das RAB habe nach seiner Ausreise landesweit nach ihm gesucht, weshalb für ihn nach seiner Rückkehr eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, sollte er eine Rückkehr in sein Heimatdorf als zu unsicher erachten, dass es überwiegend unwahrscheinlich erscheine, dass die damaligen Neider heute noch die Polizei oder das RAB bestechen sollten, damit er verhaftet werde, dass nicht plausibel erscheine, dass er in einer anderen Stadt in Bangladesch, zum Beispiel in der Millionen-Metropole Dhaka, wo er sich öfters aufgehalten habe, von den Dorfbewohnern erkannt würde und dadurch vom RAB aufgespürt werden könnte, dass er sich den lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass zudem aufgrund widersprüchlicher, unstimmiger und unlogischer Angaben betreffend Bestechlichkeit, Verfolgungsmotiv, Einsatzzeitpunkt des RAB und des Ausreisedatums gewisse Zweifel an seinen Vorbringen bestünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er zudem auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht eintrat, da diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden war, dass am 15. November 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Bangladesch im Januar 2007 verlassen, weil er befürchtet habe, von Angehörigen des RAB festgenommen, misshandelt oder gar eliminiert zu werden, weil er illegale Geschäfte (Alkoholhandel, Kartenspiel) betrieben habe, dass er auch heute noch befürchte, nach einer Rückkehr in seine Heimat vom RAB erpresst, misshandelt oder zum Verschwinden gebracht zu werden, da dieses von Personen, die ihm seinen geschäftlichen Erfolg vergönnt hätten, auf ihn aufmerksam gemacht werden könnte, dass die vom Beschwerdeführer genannten Motive, aufgrund derer Neider das RAB auf ihn ansetzen könnten beziehungsweise die Motive, aufgrund derer Angehörige des RAB ihn behelligen könnten, nicht unter die in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsgründe fallen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was zu einer von jener des SEM in der angefochtenen Verfügung abweichenden Beurteilung führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses (CAT) eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Bangladesch Folter oder unmenschliche Behandlung drohten, dass ihm dies nicht gelingt, da aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgehen ist, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet beziehungsweise ein Haftbefehl erlassen worden, aufgrund dessen er landesweit gesucht würde, dass sich Angehörige des RAB - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens - letztmals vor neun Jahren nach seinem Aufenthaltsort erkundigt haben sollen, was ebenso gegen eine intensive Suche nach ihm spricht, dass die Wahrscheinlichkeit, ehemalige Geschäftsnachbarn, die ihn um seinen geschäftlichen Erfolg beneidet und beim RAB denunziert hätten, würden ihn in seinem Heimatland, das zirka 163 Millionen Einwohner zählt, entdecken und dem RAB Geld zukommen lassen, damit er verfolgt werde, bei weitem nicht derart hoch erscheint, als dass vom Vorhandensein von stichhaltigen Gründen, die einer Rückschaffung nach Bangladesch entgegenstünden, auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine konkreten Hinweise auf eine ihm heute noch drohende Verfolgung vorbringt, sodass keine "stichhaltigen Gründe" vorliegen, aufgrund derer anzunehmen wäre, er würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch der Folter oder einer anderen menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt, dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bangladesch einem Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht entgegensteht, da sich die dortige Situation seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt hat, dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, dass die gewaltsamen Ereignisse nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (Urteile des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4, E-4279/2017 vom 30. August 2017 und E-5639/2017 vom 6. November 2017), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung vom 20. Juni 2017 nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen steht, weshalb von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, dass er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügt, sodass es ihm auch nach langjähriger Landesabwesenheit möglich sein dürfte, sich nach einer Rückkehr nach Bangladesch eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erachtet werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: