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E-4279/2017

E-4279/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2015 und der Anhörung vom 4. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Muslim und politisch in der Partei Jamaat-e-Islami tätig gewesen. Drei Mal seien Anhänger der Awami-League bei ihm im Geschäft vorbeigekommen. Sie hätten Geld gewollt und verlangt, dass er für ihre Partei arbeite; das erste Mal sei Ende 2008 gewesen, das letzte Mal Ende 2009. Als er sich jeweils geweigert habe zu zahlen, hätten sie sein Geschäft demoliert, ihn geschlagen und bedroht. Im Februar 2010 sei er deshalb nach Dhaka gegangen. Am 30. September 2010 sei er mit einem Arbeitsvisum nach Dubai ausgereist, da er in Dhaka gesucht worden sei. Ende 2011 sei er in den Iran gereist, habe dort drei Jahren gearbeitet und sei dann in die Schweiz weitergereist. Sein Bruder lebe versteckt in Dhaka. Sein Vater habe ihm am Telefon gesagt, die Anhänger der Awami-League würden ihn nach wie vor suchen. Die Awami-League sei an der Macht und bei einer Rückkehr nach Bangladesch würden sie ihn belästigen oder gar töten. Zudem gebe es wirtschaftliche Gründe, die gegen eine Rückkehr sprächen. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 - eröffnet am 30. Juni 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-instanz vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen. Als Folge davon sein der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte seinen Arbeitsvertrag vom 22. April 2017, die Lohnrekapitulation 2017 und das Budget Juni 2017 der Asylkoordination Thun zu den Akten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche. An der Befragung habe er gesagt, er habe seine Familie einmal vor seiner Ausreise besucht. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, seine Familie mehrmals heimlich besucht zu haben. Während der Befragung habe er gesagt, sein Bruder lebe bei den Eltern im Dorf B._______. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, sein Bruder lebe wegen ähnlicher Probleme in Dhaka. Seine Angaben zum Vorfall mit den Awami-Leuten seien vage und inkonsistent gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst an der Anhörung erwähnt habe, dass Personen aus seinem Dorf von Awami-Leuten gesucht und zum Teil umgekommen seien. Zudem widerspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass Mitglieder der Jamaat-e-Islami - unabhängig von ihrem politischen Profil - systematisch gesucht und getötet werden. Wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen in Bangladesch, welche grosse Teile der bangladeschischen Bevölkerung treffen würden, seien nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorinstanz sei bekannt, dass die an der Regierung in Bangladesch beteiligten Parteien die Oppositionsparteien unter Druck setzten und sogar Mitglieder verschwinden liessen. Menschenrechtsverletzungen würden straffrei bleiben und die Todesstrafe würde weiterhin angewendet. Es sei somit nachvollziehbar, dass ihnAwami-Leute zu Geldzahlungen und zum Beitritt zur Awami-League zwingen wollten. Die Widersprüche in seinen Angaben seien unwesentlich. Zwischen der Befragung und der Anhörung sei mehr als ein Jahr vergangen, weshalb eine Änderung des Sachverhalts vorstellbar sei. Er habe die Ziele und Mitglieder der Jamaat-e-Islami nennen können. Bei einer Rückkehr wäre er ernsthaften Nachteilen durch die Awami-Anhänger ausgesetzt.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils widersprüchlich sind. So hat er an der Anhörung - entgegen den Angaben bei der Befragung - gesagt, sein Bruder sei ebenfalls nach Dhaka geflüchtet. Er konnte aber weder die genauen Gründe und Umstände der Flucht noch den exakten Zeitpunkt nennen. Das Argument, der Sachverhalt könne sich während der Befragung und Anhörung geändert haben, vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Nach Angaben des Beschwerdeführers war der Bruder nach Dhaka gezogen, als er sich im Iran aufhielt. Er hätte demnach bereits an der Befragung Kenntnis vom Ortswechsel des Bruders gehabt. Das Vorbringen, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur islamischen Partei Jamaat-e-Islami von den Mitgliedern der Awami-League verfolgt worden, ist trotz dem angeführten Jahresbericht 2016 von Amnesty International nicht plausibel. Im Jahresbericht 2017 ist zwar festgehalten, dass die Regierung mittels restriktiver Gesetze die Meinungsfreiheit einschränke, die Todesstrafe gelte und zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen dokumentiert seien, wobei die Opfer häufig Unterstützer der Oppositionsparteien Bangladesh Nationalist Party und Jamaat-e-Islami seien ( https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/bangladesch >, abgerufen am 25.08.2017). Zugleich ist aber in etlichen Berichten festgehalten, dass die verschwundenen Opfer in der Regel einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweisen beziehungsweise eine führende Rolle in den Oppositionsparteien inne hatten oder sich politisch exponierten (< https://bd.usembassy.gov/wp-content/uploads/sites/70/2017/03/2016-Human-Rights-Report-for-Bangladesh.pdf >; < https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/bangladesh >, beide abgerufen am 25.08.2017). Die Jamaat-e-Islami Partei ist zwar seit dem Jahr 2013 von den Parlamentswahlen ausgeschlossen, sie ist indes nicht verboten und nimmt weiterhin an den Wahlen der Landkreise teil (Upazila-Wahlen; < https://de.wikipedia.org/wiki/Bangladesh_Jamaat-e-Islami > abgerufen am 25.08.2017). Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung selbst aus, dass er ein einfaches Mitglied der Jamaat-e-Islami und kein führendes Mitglied gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst zweifelhaft, dass er von den Awami-Leuten aufgrund einer normalen Parteimitgliedschaft überall gesucht worden sei und ihm bei einer Rückkehr der Tod drohen würde. Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen, gültigen Reisepass Ende September 2010 von Dhaka nach Abu Dhabi ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich von den Awami-Leuten, welche damals an der Regierung waren und nach Angaben des Beschwerdeführers gute Kontakte zur Polizei und Grenzwächtern hatten, gesucht worden, hätte er kaum problemlos mit dem eigenen Reisepass ausreisen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass rund 90 % der bangladeschischen Bevölkerung Muslime sind und der Islam zur Staatsreligion erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach auch keinen Grund zur Befürchtung, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die wirtschaftlichen Gründe hat die Vorinstanz richtigerweise als nicht asylrelevant eingestuft. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. In Bangladesch herrscht demnach keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise bei seinen Eltern im Dorf B._______, Bangladesch, gelebt. Die Eltern waren ihm bei der Ausreise nach Abu Dhabi behilflich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr auf ein intaktes und tragfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen. Zudem ist er jung und gesund. Seiner Rückkehr stehen auch keine politischen Gründe entgegen, zumal er nicht plausibel darlegen konnte, wegen seiner einfachen Mitgliedschaft bei der Jamaat-e-Islami je im Fokus der Awami-League gestanden zu haben. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht auch in subjektiver Hinsicht für zumutbar erklärt.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4279/2017 Urteil vom 30. August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2015 und der Anhörung vom 4. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Muslim und politisch in der Partei Jamaat-e-Islami tätig gewesen. Drei Mal seien Anhänger der Awami-League bei ihm im Geschäft vorbeigekommen. Sie hätten Geld gewollt und verlangt, dass er für ihre Partei arbeite; das erste Mal sei Ende 2008 gewesen, das letzte Mal Ende 2009. Als er sich jeweils geweigert habe zu zahlen, hätten sie sein Geschäft demoliert, ihn geschlagen und bedroht. Im Februar 2010 sei er deshalb nach Dhaka gegangen. Am 30. September 2010 sei er mit einem Arbeitsvisum nach Dubai ausgereist, da er in Dhaka gesucht worden sei. Ende 2011 sei er in den Iran gereist, habe dort drei Jahren gearbeitet und sei dann in die Schweiz weitergereist. Sein Bruder lebe versteckt in Dhaka. Sein Vater habe ihm am Telefon gesagt, die Anhänger der Awami-League würden ihn nach wie vor suchen. Die Awami-League sei an der Macht und bei einer Rückkehr nach Bangladesch würden sie ihn belästigen oder gar töten. Zudem gebe es wirtschaftliche Gründe, die gegen eine Rückkehr sprächen. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 - eröffnet am 30. Juni 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vor-instanz vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen. Als Folge davon sein der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte seinen Arbeitsvertrag vom 22. April 2017, die Lohnrekapitulation 2017 und das Budget Juni 2017 der Asylkoordination Thun zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche. An der Befragung habe er gesagt, er habe seine Familie einmal vor seiner Ausreise besucht. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, seine Familie mehrmals heimlich besucht zu haben. Während der Befragung habe er gesagt, sein Bruder lebe bei den Eltern im Dorf B._______. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, sein Bruder lebe wegen ähnlicher Probleme in Dhaka. Seine Angaben zum Vorfall mit den Awami-Leuten seien vage und inkonsistent gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst an der Anhörung erwähnt habe, dass Personen aus seinem Dorf von Awami-Leuten gesucht und zum Teil umgekommen seien. Zudem widerspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass Mitglieder der Jamaat-e-Islami - unabhängig von ihrem politischen Profil - systematisch gesucht und getötet werden. Wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen in Bangladesch, welche grosse Teile der bangladeschischen Bevölkerung treffen würden, seien nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorinstanz sei bekannt, dass die an der Regierung in Bangladesch beteiligten Parteien die Oppositionsparteien unter Druck setzten und sogar Mitglieder verschwinden liessen. Menschenrechtsverletzungen würden straffrei bleiben und die Todesstrafe würde weiterhin angewendet. Es sei somit nachvollziehbar, dass ihnAwami-Leute zu Geldzahlungen und zum Beitritt zur Awami-League zwingen wollten. Die Widersprüche in seinen Angaben seien unwesentlich. Zwischen der Befragung und der Anhörung sei mehr als ein Jahr vergangen, weshalb eine Änderung des Sachverhalts vorstellbar sei. Er habe die Ziele und Mitglieder der Jamaat-e-Islami nennen können. Bei einer Rückkehr wäre er ernsthaften Nachteilen durch die Awami-Anhänger ausgesetzt. 4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teils widersprüchlich sind. So hat er an der Anhörung - entgegen den Angaben bei der Befragung - gesagt, sein Bruder sei ebenfalls nach Dhaka geflüchtet. Er konnte aber weder die genauen Gründe und Umstände der Flucht noch den exakten Zeitpunkt nennen. Das Argument, der Sachverhalt könne sich während der Befragung und Anhörung geändert haben, vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären. Nach Angaben des Beschwerdeführers war der Bruder nach Dhaka gezogen, als er sich im Iran aufhielt. Er hätte demnach bereits an der Befragung Kenntnis vom Ortswechsel des Bruders gehabt. Das Vorbringen, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur islamischen Partei Jamaat-e-Islami von den Mitgliedern der Awami-League verfolgt worden, ist trotz dem angeführten Jahresbericht 2016 von Amnesty International nicht plausibel. Im Jahresbericht 2017 ist zwar festgehalten, dass die Regierung mittels restriktiver Gesetze die Meinungsfreiheit einschränke, die Todesstrafe gelte und zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen dokumentiert seien, wobei die Opfer häufig Unterstützer der Oppositionsparteien Bangladesh Nationalist Party und Jamaat-e-Islami seien ( https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/bangladesch >, abgerufen am 25.08.2017). Zugleich ist aber in etlichen Berichten festgehalten, dass die verschwundenen Opfer in der Regel einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweisen beziehungsweise eine führende Rolle in den Oppositionsparteien inne hatten oder sich politisch exponierten ( ; , beide abgerufen am 25.08.2017). Die Jamaat-e-Islami Partei ist zwar seit dem Jahr 2013 von den Parlamentswahlen ausgeschlossen, sie ist indes nicht verboten und nimmt weiterhin an den Wahlen der Landkreise teil (Upazila-Wahlen; abgerufen am 25.08.2017). Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung selbst aus, dass er ein einfaches Mitglied der Jamaat-e-Islami und kein führendes Mitglied gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst zweifelhaft, dass er von den Awami-Leuten aufgrund einer normalen Parteimitgliedschaft überall gesucht worden sei und ihm bei einer Rückkehr der Tod drohen würde. Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen, gültigen Reisepass Ende September 2010 von Dhaka nach Abu Dhabi ausreisen konnte. Wäre er tatsächlich von den Awami-Leuten, welche damals an der Regierung waren und nach Angaben des Beschwerdeführers gute Kontakte zur Polizei und Grenzwächtern hatten, gesucht worden, hätte er kaum problemlos mit dem eigenen Reisepass ausreisen können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass rund 90 % der bangladeschischen Bevölkerung Muslime sind und der Islam zur Staatsreligion erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach auch keinen Grund zur Befürchtung, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die wirtschaftlichen Gründe hat die Vorinstanz richtigerweise als nicht asylrelevant eingestuft. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. In Bangladesch herrscht demnach keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise bei seinen Eltern im Dorf B._______, Bangladesch, gelebt. Die Eltern waren ihm bei der Ausreise nach Abu Dhabi behilflich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr auf ein intaktes und tragfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen. Zudem ist er jung und gesund. Seiner Rückkehr stehen auch keine politischen Gründe entgegen, zumal er nicht plausibel darlegen konnte, wegen seiner einfachen Mitgliedschaft bei der Jamaat-e-Islami je im Fokus der Awami-League gestanden zu haben. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht auch in subjektiver Hinsicht für zumutbar erklärt. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

7. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: