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E-5639/2017

E-5639/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ein ethnischer Bengali muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, E._______, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2008 gelebt habe. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er wegen seiner homosexuellen Beziehung zu einem Mann in seinem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert worden sei. Seine geheim gehaltene sexuelle Orientierung sei bekannt geworden, als er eines Tages bei einem Schäferstündchen mit seinem Freund von vier oder fünf Dorfbewohner erwischt worden sei. Sein Vater habe ihn, kurz nachdem er von der Homosexualität erfahren habe, heftig verprügelt und töten wollen; dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Erste sexuelle Erfahrungen mit dem gleichen Geschlecht habe er durch seinen Hauslehrer sammeln können; er (Beschwerdeführer) habe seine homosexuelle Neigung aber schon immer gekannt. Ansonsten habe er nie Probleme mit den Mitmenschen, den Behörden oder Organisationen gehabt und sei in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er habe sein Heimatdorf im März 2008 verlassen und die Folgejahre in Griechenland verbracht, bis er im September 2015 in die Schweiz weitergereist sei. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines "Birth Certificate" vom (...) 2015, eine Kopie eines "Citizenship & Character Certificate" vom (...) 2015 sowie eine Telefonnummer seiner Mutter in Bangladesch zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. September 2017, eröffnet am 7. September 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; sie lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für diesen die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG einschliesslich der Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-beiständin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Kurzverfügung vom 10. Oktober 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vorderhand in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung Folgendes fest:

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und bis heute seine Identität mangels rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er in einem ersten Asylverfahren in Griechenland andere Identitätsangaben gemacht und behauptet, es sei ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus erteilt worden, obwohl sein Asylverfahren - respektive die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid - gemäss Auskunft der griechischen Behörden noch hängig sei. Die zum Identitätsnachweis nachgereichten Beweismittel würden keine Sicherheitsmerkmale enthalten, seien leicht fälschbar und würden deshalb über keinen Beweiswert verfügen.

E. 5.1.2 Weiter könne unabhängig von seiner zweifelhaften Identität hinsichtlich seinem allgemeinen Aussageverhalten festgehalten werden, dass seine Aussagen in jeglicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, sehr knapp ausgefallen und sehr substanzarm gewesen seien. Seine Vorbringen würden nicht den Eindruck von Selbsterlebtem erwecken, sondern vielmehr von Auswendiggelerntem. Ein Unglaubhaftigkeitsindiz sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht das genaue Datum beziehungsweise den Tag habe nennen können, an dem sich sein ganzes Leben verändert haben soll beziehungsweise wann er sein Heimatdorf oder seinen Heimatstaat verlassen habe. Er habe er auch nicht angeben können, wann er beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund erwischt worden sei.

E. 5.1.3 Bei seinen Ausführungen zu den ersten homosexuellen Erfahrungen habe er sich widersprochen. So habe er in der BzP explizit erklärt, nur mit dem einen Jungen F._______ sexuellen Kontakt gehabt zu haben und dies erstmals im Alter von 19 Jahren. Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, erste sexuelle Kontakte mit seinem Hauslehrer gehabt zu haben und "mehrere Sexfreunde zu Beginn" seines sexuellen Lebens gehabt zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt des Befragers an der Anhörung sei er der Frage ausgewichen. Die Aussagen zur Homosexualität seien stereotyp geprägt, klischeehaft und substanzarm. In seinen Schilderungen lasse sich keine Auseinandersetzung zwischen dem Ausleben seiner sexuellen Orientierung und dem durch familiäre, soziale und kulturelle Gegebenheiten geprägten Konformitätsdruck finden. Ferner habe er keine Ahnung gehabt, dass die Homosexualität in Bangladesch unter Strafe stehe oder dass es Organisationen gebe, die sich für die Homosexuellen einsetzen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht gewusst, was mit seinem damaligen Partner geschehen sei, sondern habe bloss pauschal behauptet, dieser sei nach Pakistan gegangen.

E. 5.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird beteuert, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe grundsätzlich widerspruchsfrei und plausibel dargelegt. Die Zweifel der Vorinstanz seien unbegründet. Die Aussagen anlässlich der BzP dürften nicht überbewertet werden, da sich hier aufgrund des Zeitdrucks und der summarischen Natur bei den Protokollen selbst gemäss SEM Fehler ergeben könnten. Einzelne Nebenwidersprüche zu späteren Aussagen an der Anhörung könnten deshalb nicht ausschlaggebend sein. Weiter sei die Haltung des Befragers und die Stimmung an der Anhörung von Misstrauen und Widerwillen geprägt gewesen, weshalb es dem Beschwerdeführer schwer gefallen sei, den Erwartungen des Befragers gerecht zu werden. Dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz anders genannt habe als in Griechenland und falsche Angaben zum Verfahrensstand in Griechenland gemacht habe, sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern hänge vielmehr mit seinen eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten zusammen. Letztere sei auch dafür verantwortlich, dass er nicht präzise und ausführlich zu antworten in der Lage gewesen sei; hinzu komme, dass er kein besonders extrovertierter Typ sei.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität fielen weitgehend oberflächlich, stereotyp und vage aus. So erfolgten keinerlei Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemein schwierigen Lebenssituation als homosexuelle Person in Bangladesch sowie dazu, wie er die zu erwartenden Alltagsprobleme beim Pflegen einer verbotenen Beziehung bewältigt haben sollte. Genauere Angaben zur Person seines langjährigen Freundes blieben aus und zum Verbleib dessen vermochte er auf Nachfrage hin bloss mitteilen, dass dieser angeblich nach Pakistan ausgereist sei (vgl. A20/27 S. 17 F164). Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der Lage, seine Kernvorbringen erlebnisnah, präzis und substanziiert zu schildern. Das SEM hat in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt, dass bei seinen Erzählungen der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt (vgl. oben E. 5.1.2 m.w.H.). Die Geschehnisse konnten beispielsweise nicht in umgekehrter chronologischer Reihenfolge wiedergegeben werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. September 2017 S. 5 oben). Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt zudem an einigen Stellen auf, dass der Beschwerdeführer sich auffällig darum bemühte, seine homosexuelle Orientierung und die entsprechenden sexuellen Handlungen ins Gespräch zu bringen, auch wenn er bloss nach den allgemeinen Geschehnissen und den Hintergründen seiner Liebesbeziehung gefragt wurde (vgl. A20/27 S. 6 F55: "Wie ich schon mal sagte, hatten wir beide zusammen Sex. Das machten wir regelmässig. [...]"; S. 13 F128: "[...] Wir hatten an verschiedenen Orten Sex, nicht immer in seinem Laden."; S. 22 F226: "Drei Monaten nach unserem Kennenlernen fing es an mit der Homosexualität. Bevor wir Sex miteinander hatten, küssten wir einander regelmässig."). Soweit er zur Erklärung für seine vagen Schilderungen einen beschränkten intellektuellen Hintergrund und mangelnde Extrovertiertheit anführt, vermag dies das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen.

E. 6.1.2 Hinsichtlich der Aussagewidersprüche des Beschwerdeführers schliesst sich das Gericht den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 5. September 2017 S. 5 unten). Entgegen den Beschwerdevorbringen handelt es sich hier um ein zentrales Unglaubhaftigkeitsmerkmal im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers. Denn die Frage, ob eine Person im Laufe ihres Lebens bloss mit einer Person eine (sexuelle) Beziehung führte oder aber mit mehreren Personen, sollte in der Regel widerspruchsfrei beantwortet werden können; dies insbesondere im vorliegenden Verfolgungskontext des Beschwerdeführers. Damit ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit einem wesentlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmal behaftet, das durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht plausibel aufgelöst werden konnte.

E. 6.1.3 Ferner war der Beschwerdeführer mitnichten in der Lage die ausdrücklich gestellte Frage, ob Homosexualität in Bangladesch strafrechtlich verboten sei und entsprechend sanktioniert würde, korrekt zu beantworten. Obwohl in Bangladesch die Homosexualität von Gesetzes wegen unter Strafe gestellt ist, verneinte er diese Frage irrtümlicherweise mehrere Male; so gebe es in Bangladesch keine Gesetze gegen die Homosexualität und es gebe auch keine Organisationen, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzen würden (vgl. A20/27 S. 15 F134 ff.). Diese tatsachenwidrigen Angaben lassen zusätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen.

E. 6.1.4 Schliesslich hat das SEM in seiner ablehnenden Verfügung einleitend zutreffend festgestellt, dass erhebliche Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Angaben im Asylverfahren in Griechenland bestehen. Zu ergänzen bleibt einzig, dass er zu Protokoll gegeben hat, in Griechenland nicht seine Homosexualität als Fluchtgrund angegeben zu haben (vgl. A20/27 S. 22 F134 ff.). Diese Umstände beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in genereller Hinsicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. September 2017 S. 3 f.). Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Erklärungsversuche (Ungebildetheit, Verständnisprobleme) vermögen nicht zu überzeugen.

E. 6.1.5 Das Gericht schliesst sich auch mit Bezug auf die zu den Akten gereichten Beweismittel den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. a.a.O.).

E. 6.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind zahlreiche Sachverhaltselemente gegeben, die auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Verfügung des SEM ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Für den aus dem Dorf B._______ (D._______) stammende Beschwerdeführer sprechen weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Er ist jung, gesund und verfügt über eine Grundschulbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) und (...). Zudem leben seine Eltern und (...) Geschwister noch in seinem Heimatdorf, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen kann. Folglich ist im Hinblick auf seine Reintegration in Bangladesch mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Die über-einstimmende Einschätzung der Vorinstanz ist ebenfalls zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM vom 5. September 2017, S. 6). Nachdem die an Homosexualität anknüpfende (familiäre) Verfolgungssituation nicht glaubhaft geworden ist, vermögen auch die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerdebegründung nicht zu überzeugen.

E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5639/2017 Urteil vom 6. November 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am 5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ein ethnischer Bengali muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, E._______, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2008 gelebt habe. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er wegen seiner homosexuellen Beziehung zu einem Mann in seinem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert worden sei. Seine geheim gehaltene sexuelle Orientierung sei bekannt geworden, als er eines Tages bei einem Schäferstündchen mit seinem Freund von vier oder fünf Dorfbewohner erwischt worden sei. Sein Vater habe ihn, kurz nachdem er von der Homosexualität erfahren habe, heftig verprügelt und töten wollen; dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Erste sexuelle Erfahrungen mit dem gleichen Geschlecht habe er durch seinen Hauslehrer sammeln können; er (Beschwerdeführer) habe seine homosexuelle Neigung aber schon immer gekannt. Ansonsten habe er nie Probleme mit den Mitmenschen, den Behörden oder Organisationen gehabt und sei in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Er habe sein Heimatdorf im März 2008 verlassen und die Folgejahre in Griechenland verbracht, bis er im September 2015 in die Schweiz weitergereist sei. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines "Birth Certificate" vom (...) 2015, eine Kopie eines "Citizenship & Character Certificate" vom (...) 2015 sowie eine Telefonnummer seiner Mutter in Bangladesch zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. September 2017, eröffnet am 7. September 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers; sie lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für diesen die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG einschliesslich der Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-beiständin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Kurzverfügung vom 10. Oktober 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vorderhand in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung Folgendes fest: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt und bis heute seine Identität mangels rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er in einem ersten Asylverfahren in Griechenland andere Identitätsangaben gemacht und behauptet, es sei ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus erteilt worden, obwohl sein Asylverfahren - respektive die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid - gemäss Auskunft der griechischen Behörden noch hängig sei. Die zum Identitätsnachweis nachgereichten Beweismittel würden keine Sicherheitsmerkmale enthalten, seien leicht fälschbar und würden deshalb über keinen Beweiswert verfügen. 5.1.2 Weiter könne unabhängig von seiner zweifelhaften Identität hinsichtlich seinem allgemeinen Aussageverhalten festgehalten werden, dass seine Aussagen in jeglicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, sehr knapp ausgefallen und sehr substanzarm gewesen seien. Seine Vorbringen würden nicht den Eindruck von Selbsterlebtem erwecken, sondern vielmehr von Auswendiggelerntem. Ein Unglaubhaftigkeitsindiz sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht das genaue Datum beziehungsweise den Tag habe nennen können, an dem sich sein ganzes Leben verändert haben soll beziehungsweise wann er sein Heimatdorf oder seinen Heimatstaat verlassen habe. Er habe er auch nicht angeben können, wann er beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund erwischt worden sei. 5.1.3 Bei seinen Ausführungen zu den ersten homosexuellen Erfahrungen habe er sich widersprochen. So habe er in der BzP explizit erklärt, nur mit dem einen Jungen F._______ sexuellen Kontakt gehabt zu haben und dies erstmals im Alter von 19 Jahren. Demgegenüber brachte er anlässlich der Anhörung vor, erste sexuelle Kontakte mit seinem Hauslehrer gehabt zu haben und "mehrere Sexfreunde zu Beginn" seines sexuellen Lebens gehabt zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt des Befragers an der Anhörung sei er der Frage ausgewichen. Die Aussagen zur Homosexualität seien stereotyp geprägt, klischeehaft und substanzarm. In seinen Schilderungen lasse sich keine Auseinandersetzung zwischen dem Ausleben seiner sexuellen Orientierung und dem durch familiäre, soziale und kulturelle Gegebenheiten geprägten Konformitätsdruck finden. Ferner habe er keine Ahnung gehabt, dass die Homosexualität in Bangladesch unter Strafe stehe oder dass es Organisationen gebe, die sich für die Homosexuellen einsetzen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erstaunlicherweise nicht gewusst, was mit seinem damaligen Partner geschehen sei, sondern habe bloss pauschal behauptet, dieser sei nach Pakistan gegangen. 5.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird beteuert, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe grundsätzlich widerspruchsfrei und plausibel dargelegt. Die Zweifel der Vorinstanz seien unbegründet. Die Aussagen anlässlich der BzP dürften nicht überbewertet werden, da sich hier aufgrund des Zeitdrucks und der summarischen Natur bei den Protokollen selbst gemäss SEM Fehler ergeben könnten. Einzelne Nebenwidersprüche zu späteren Aussagen an der Anhörung könnten deshalb nicht ausschlaggebend sein. Weiter sei die Haltung des Befragers und die Stimmung an der Anhörung von Misstrauen und Widerwillen geprägt gewesen, weshalb es dem Beschwerdeführer schwer gefallen sei, den Erwartungen des Befragers gerecht zu werden. Dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz anders genannt habe als in Griechenland und falsche Angaben zum Verfahrensstand in Griechenland gemacht habe, sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern hänge vielmehr mit seinen eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten zusammen. Letztere sei auch dafür verantwortlich, dass er nicht präzise und ausführlich zu antworten in der Lage gewesen sei; hinzu komme, dass er kein besonders extrovertierter Typ sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sind. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität fielen weitgehend oberflächlich, stereotyp und vage aus. So erfolgten keinerlei Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemein schwierigen Lebenssituation als homosexuelle Person in Bangladesch sowie dazu, wie er die zu erwartenden Alltagsprobleme beim Pflegen einer verbotenen Beziehung bewältigt haben sollte. Genauere Angaben zur Person seines langjährigen Freundes blieben aus und zum Verbleib dessen vermochte er auf Nachfrage hin bloss mitteilen, dass dieser angeblich nach Pakistan ausgereist sei (vgl. A20/27 S. 17 F164). Der Beschwerdeführer war insbesondere nicht in der Lage, seine Kernvorbringen erlebnisnah, präzis und substanziiert zu schildern. Das SEM hat in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt, dass bei seinen Erzählungen der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht tatsächlich selbst erlebt (vgl. oben E. 5.1.2 m.w.H.). Die Geschehnisse konnten beispielsweise nicht in umgekehrter chronologischer Reihenfolge wiedergegeben werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. September 2017 S. 5 oben). Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt zudem an einigen Stellen auf, dass der Beschwerdeführer sich auffällig darum bemühte, seine homosexuelle Orientierung und die entsprechenden sexuellen Handlungen ins Gespräch zu bringen, auch wenn er bloss nach den allgemeinen Geschehnissen und den Hintergründen seiner Liebesbeziehung gefragt wurde (vgl. A20/27 S. 6 F55: "Wie ich schon mal sagte, hatten wir beide zusammen Sex. Das machten wir regelmässig. [...]"; S. 13 F128: "[...] Wir hatten an verschiedenen Orten Sex, nicht immer in seinem Laden."; S. 22 F226: "Drei Monaten nach unserem Kennenlernen fing es an mit der Homosexualität. Bevor wir Sex miteinander hatten, küssten wir einander regelmässig."). Soweit er zur Erklärung für seine vagen Schilderungen einen beschränkten intellektuellen Hintergrund und mangelnde Extrovertiertheit anführt, vermag dies das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. 6.1.2 Hinsichtlich der Aussagewidersprüche des Beschwerdeführers schliesst sich das Gericht den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Verfügung vom 5. September 2017 S. 5 unten). Entgegen den Beschwerdevorbringen handelt es sich hier um ein zentrales Unglaubhaftigkeitsmerkmal im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers. Denn die Frage, ob eine Person im Laufe ihres Lebens bloss mit einer Person eine (sexuelle) Beziehung führte oder aber mit mehreren Personen, sollte in der Regel widerspruchsfrei beantwortet werden können; dies insbesondere im vorliegenden Verfolgungskontext des Beschwerdeführers. Damit ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit einem wesentlichen Unglaubhaftigkeitsmerkmal behaftet, das durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht plausibel aufgelöst werden konnte. 6.1.3 Ferner war der Beschwerdeführer mitnichten in der Lage die ausdrücklich gestellte Frage, ob Homosexualität in Bangladesch strafrechtlich verboten sei und entsprechend sanktioniert würde, korrekt zu beantworten. Obwohl in Bangladesch die Homosexualität von Gesetzes wegen unter Strafe gestellt ist, verneinte er diese Frage irrtümlicherweise mehrere Male; so gebe es in Bangladesch keine Gesetze gegen die Homosexualität und es gebe auch keine Organisationen, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzen würden (vgl. A20/27 S. 15 F134 ff.). Diese tatsachenwidrigen Angaben lassen zusätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. 6.1.4 Schliesslich hat das SEM in seiner ablehnenden Verfügung einleitend zutreffend festgestellt, dass erhebliche Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Angaben im Asylverfahren in Griechenland bestehen. Zu ergänzen bleibt einzig, dass er zu Protokoll gegeben hat, in Griechenland nicht seine Homosexualität als Fluchtgrund angegeben zu haben (vgl. A20/27 S. 22 F134 ff.). Diese Umstände beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in genereller Hinsicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. September 2017 S. 3 f.). Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Erklärungsversuche (Ungebildetheit, Verständnisprobleme) vermögen nicht zu überzeugen. 6.1.5 Das Gericht schliesst sich auch mit Bezug auf die zu den Akten gereichten Beweismittel den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. a.a.O.). 6.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind zahlreiche Sachverhaltselemente gegeben, die auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Verfügung des SEM ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Für den aus dem Dorf B._______ (D._______) stammende Beschwerdeführer sprechen weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Er ist jung, gesund und verfügt über eine Grundschulbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) und (...). Zudem leben seine Eltern und (...) Geschwister noch in seinem Heimatdorf, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen kann. Folglich ist im Hinblick auf seine Reintegration in Bangladesch mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Die über-einstimmende Einschätzung der Vorinstanz ist ebenfalls zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM vom 5. September 2017, S. 6). Nachdem die an Homosexualität anknüpfende (familiäre) Verfolgungssituation nicht glaubhaft geworden ist, vermögen auch die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerdebegründung nicht zu überzeugen. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: