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E-696/2016

E-696/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, sein Vater sei Mitglied der Jamaat-e-Islami (islamistische Organisation) gewesen. Nach dessen Tod im Januar 2012 sei er von der Awami-Liga aufgefordert worden, bei der Partei mitzumachen, was er verweigert habe. Am 16. und 19. September 2012 sei in seiner Abwesenheit die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Diese habe ihn gesucht, weil Anhänger der Awami-Liga ihn beschuldigt hätten, in eine Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, was nicht gestimmt habe. Er habe Angst bekommen und Bangladesch deshalb am 26. September 2012 verlassen. Nach seiner Ausreise seien weiterhin Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2003 mehrere (...) erlitten und sich in Bangladesch aufgrund seiner Probleme und mangelnder finanzieller Mittel nicht richtig behandeln lassen können. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standgehalten hätten. Die Aufforderungen der Awami-Liga zum Beitritt und die Besuche der Polizei habe er knapp, oberflächlich und unsubstanziiert geschildert. Ferner habe er nicht erklären können, warum er die falschen Anschuldigungen nicht richtiggestellt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Möglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren, zur Ausreise und zu den geltend gemachten Verfolgungsversuchen nach der Ausreise gemacht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Das (...)leiden des Beschwerdeführers sei in Bangladesch behandelbar und die Operation, die er sich in seinem Heimatstaat nicht habe leisten können, sei gemäss seines behandelnden Arztes nicht nötig. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). A.c Mit Eingaben vom 12. und 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer dem BFM unkommentiert einen Arztbericht vom 8. April 2014 und fremdsprachige Akten (Polizei- und Gerichtsakten) samt englischer Übersetzung ein. Diese wurden durch die Vorinstanz am 16. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. A.d Mit Schreiben vom 24. April 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die Akten zurück und teilte diesem mit, dass innert der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 erhoben worden sei. A.e Am 1. Mai 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass der Asylentscheid seit dem 18. April 2014 rechtskräftig sei, es ihm aber freistehe, ein Widererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG einzureichen. Die Originale der eingereichten Akten wurden dem Beschwerdeführer zurückgesandt. A.f Am 12. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter erneuter Einreichung des Arztberichts vom 8. April 2014 und der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. A.g Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014 zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor­­instanz erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl und beantragte Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er die bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten samt englischer Übersetzung, einen Sendungsschein und zwei Briefumschläge, mit denen ihm die Beweismittel zugeschickt worden seien, einen Arztbericht des Spitalzentrums B._______ vom 11. September 2015, einen Auszug aus dem Amnesty Report 2015 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 - eröffnet am 7. Januar 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 17. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststempel: 3. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf zwei Internetartikel von <https://www.ecoi.net> sowie zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 und D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014) und legte Belege betreffend den Erhalt der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten ins Recht. Zudem kündigte er an, auf seinen Namen ausgestellte Suchbefehle ("warrant letters") und eine Bestätigung der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Jamaat-e-Islami beibringen zu wollen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab und setzte dem Beschwerdeführer ­Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Poststempel: 22. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer einen Beleg betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses und eine deutsche Übersetzung der beigebrachten Polizei- und Gerichtsakten ein. G. Am 10. März 2016 legte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 samt deutscher Übersetzung ins Recht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

E. 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 12. Oktober 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Namentlich führte er aus, er habe sich nach Eröffnung des Asylentscheides vom 17. März 2014 umgehend um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist habe er vom Eigentümer seines Hauses in Dhaka die Anklageschrift des "Gerichts der Volksrepublik Bangladesch" und Unterlagen der Polizei erhalten. Darin werde er als erster Angeklagter aufgeführt und eines ernsthaften Verbrechens (Angriff auf das Regime mit illegalen Waffen) beschuldigt, welches er am (...) September 2012 begangen haben solle. Die Anklage sei haltlos; er habe sich nichts dergleichen zu Schulden kommen lassen. Er habe die erhaltenen Dokumente dem BFM zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht. Auf formellem Wege hätte er diese nie erhältlich machen können; er habe sie lediglich informell über seinen Hauseigentümer beschaffen können. Von diesem habe er ausserdem erfahren, dass die Polizei sein Haus seit seiner Ausreise überwache und zweimal bei ihm zu Hause nach seiner Familie gefragt habe, nachdem er im August 2014 (zwecks eines Interviews zur Abklärung der Identität) auf der bangladeschischen Botschaft in der Schweiz habe vorsprechen müssen. Aufgrund der Stresssituation und der Sorge um seine Familie habe sich ausserdem sein Gesundheitszustand verschlechtert. Im Übrigen bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Asylgründe und machte Einwendungen zum Asylentscheid (vgl. das Gesuch um Wiedererwägung S. 3 f.).

E. 6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die von ihm erneut zu den Akten gegebenen Dokumente müssten ihm vor Erhalt der Verfügung vom 17. März 2014 bekannt gewesen sein. Er habe diese jedoch erst nach dem negativen Asylentscheid eingereicht, ohne dass während des Verfahrens ein Bemühen um Beschaffung von Beweismitteln erkennbar gewesen wäre. Damit habe er gegen seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verstossen. Seine Erklärung, die Einreichung der Beweismittel sei ihm zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sei nicht glaubhaft, zumal er gemäss eignen Angaben mit seiner Ehefrau in Bangladesch in Kontakt gestanden habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seinen Hauseigentümer nicht zu einem früheren Zeitpunkt kontaktiert habe, um an die Unterlagen zu gelangen. Die Angabe, die Polizei habe ihn an seinem ehemaligen Wohnort in Bangladesch gesucht, bleibe fragwürdig. Zum einen nehme er dies nur an, zum anderen seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden. Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, werde er darauf hingewiesen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) nur dann angenommen werde, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Aus dem eingereichten Arztbericht sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner lebensbedrohlichen Situation befinde. Ausserdem habe er bereits vor seiner Ausreise in Bangladesch medizinische Behandlung in Anspruch genommen, was ihm auch aktuell möglich wäre, zumal die nötige Grundversorgung in seinem Heimatstaat vorhanden sei. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2014 beseitigen könnten.

E. 6.3 In seiner Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 19. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, er habe zu Beginn des Asylverfahrens ein Merkblatt erhalten, mit dem er auf seine Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Dieses habe er zwar gelesen, aber nicht verstanden. Auch nachdem ihm seine Frau und der Eigentümer seines Hauses in Bangladesch (während des laufenden Verfahrens) mehrfach über Besuche der Polizei informiert hätten, sei er nicht darauf gekommen, dass es eine offizielle Anklage gegen ihn geben könnte beziehungsweise er sich um die Beschaffung von Beweismitteln kümmern müsste. Die eingereichten Dokumente seien ihm vor dem 17. März 2014 aber ohnehin nicht bekannt gewesen; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM vom Gegenteil ausgehe. Unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung würden die im Original vorliegenden Beweismittel eindeutig belegen, dass ihm in Bangladesch Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Folter drohe. Aufgrund seiner physischen Konstitution hätte eine exzessive Gewaltanwendung ihm gegenüber mit grosser Wahrscheinlichkeit seinen Tod zur Folge. Die Vor­instanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf eine Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet und dies mit der verspäteten Einreichung begründet habe. Auch die Einschätzung im Asylentscheid, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, dürfe nicht dazu führen, dass neue Beweismittel gar nicht mehr gewürdigt würden. Sodann seien in seinem Fall - wie es im Verfahren D-1587/2014 gemacht worden sei - betreffend die Echtheit der eingereichten Dokumente und seine Verfolgung in Bangladesch seriöse Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Dhaka vorzunehmen. Des Weiteren kündigt der Beschwerdeführer an, es würden "warrant letters" (Suchbefehle) auf seinen Namen bestehen. Er habe seinen Hauseigentümer eindringlich gebeten, diese erhältlich zu machen. Zudem werde er eine Stellungnahme der Jamaat-e-Islami ins Recht legen. Ausserdem führte er aus, aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass politische Gegner der Regierung in Bangladesch mit grosser Brutalität verfolgt würden. Dies gelte insbesondere auch für Mitglieder beziehungsweise mutmassliche Mitglieder der Jamaat-e-Islami (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7-11). Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3778/2013 (vom 16. Juli 2015 als Referenzurteil publiziert) die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint. Für ihn würde der Vollzug der Wegweisung hingegen einen Verstoss gegen Völkerrecht, namentlich die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) bedeuten, da er von den staatlichen Behörden wegen eines konstruierten Verdachts auf eine schwere Straftat im Zusammenhang mit politischer Gewalt verfolgt werde. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Bedingungen, unter denen er im Rahmen des Asylverfahrens am 6. März 2014 angehört worden war, macht Einwendungen gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 und wiederholt die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2015 gemachten Ausführungen.

E. 7 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

E. 7.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.).

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch ein zwanzig- und ein dreiseitiges Dokument zu den Akten, die vom (...) April 2014 datieren und so genannte "true copies" (echte Kopien) der Originalakten darstellen sollen. Den beigebrachten Übersetzungen zufolge handelt es sich um einen Kurzbericht (Fast information report) der Polizei vom (...) September 2012 samt namentlicher Auflistung von 36 Beschuldigten (vgl. die Übersetzungen S. 1-7), eine Notiz betreffend Eröffnung eines Verfahrens durch den zuständigen Beamten (vgl. die Übersetzungen S. 8), einen Zeugenbericht eines Polizisten über die Ereignisse vom (...) September 2012 (vgl. die Übersetzungen S. 9-18) und eine Meldung über die Flüchtigkeit der Beschuldigten sowie Mitteilungen über den Erlass mehrerer Haftbefehle (am [...] September 2012, [...] Februar 2013 und [...] April 2013; vgl. die Übersetzungen S. 19-20). Sämtliche Akten wurden erstellt, als das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem BFM hängig war. Sie sind somit grundsätzlich geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hat es indessen sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der vorliegenden Beschwerde unterlassen, entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel darzulegen. Seine Ausführungen betreffend die Gründe der späten Einreichung der Dokumente im Wiedererwägungsgesuch sowie auf Beschwerdeebene sind unbehelflich. Vorliegend ist weder von Belang, weshalb er auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 verzichtet noch dass er sich an seine Mitwirkungspflicht nicht erinnert haben will. Festzustellen bleibt, dass er die beigebrachten Akten bereits im Asylverfahren hätte erhältlich machen müssen und diese zumindest in einem Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid hätte einreichen können.

E. 7.2.2 Trotz verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylentscheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Es bleibt daher zu prüfen, ob mit den eingereichten Beweismitteln für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein konkretes Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung glaubhaft gemacht wurde und der Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dies explizit zu prüfen. Zumindest hat sie festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht nur nicht neu, sondern auch nicht erheblich seien (vgl. die angefochtene Verfügung S. 1). Damit wurde das Vorliegen eines konkreten Risikos implizit verneint und dem Untersuchungsgrundsatz insofern hinreichend Rechnung getragen. Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Aus dem Umstand, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren als unsubstanziiert und widersprüchlich erwiesen haben, ergeben sich Zweifel an den beigebrachten Dokumenten. Überdies ist notorisch, dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdokumente - selbst Gerichtsurteile ­- in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa das durch den Beschwerdeführer angeführte Urteil D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3 und das zuletzt ergangene Urteil D-5234/2014 vom 1. April 2015 E. 7.2). Der Beweiswert der beigebrachten Dokumente ist damit als gering einzustufen. Unbesehen dieser Zweifel ergibt sich aus den Akten lediglich, dass der Beschwerdeführer, nebst 35 weiteren namentlich aufgeführten und 100 bis 150 zusätzlichen Personen im Zusammenhang mit Ereignissen vom (...) September 2012 (Brandlegung durch Explosionen, Verwendung illegaler und gefährlicher Waffen) durch die Polizei gesucht wird und diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich daraus entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht. Das Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 und die weiteren Dokumente, um deren Beschaffung sich der Beschwerdeführer bemüht (Warrant letters), sind beziehungsweise erscheinen von vorneherein nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs glaubhaft zu machen. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung konnte daher verzichtet werden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die beigebrachten Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in Bangladesch auf ihre Echtheit prüfen zu lassen. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3 Betreffend die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände entgegenhält. Der Kritik des Beschwerdeführers an den Bedingungen der Anhörung vom 6. März 2014 und am Asylentscheid vom 17. März 2014 sind sodann keine Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen ist. Die aktuellen Länderberichte, die der Beschwerdeführer zum Beleg der Verfolgung von politischen Gegnern der Regierung anführt, vermögen eine Wiedererwägung des Asylentscheids nicht zu begründen, vermochte er doch nicht glaubhaft zu machen, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden als politischer Gegner angesehen wird. Die aktuelle Lage in Bangladesch stellt schliesslich ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund dar. In Bangladesch herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist mithin nicht generell unzumutbar (vgl. das Urteil D-3778/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.6)

E. 7.4 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2014 zu beseitigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG oder Art. 49 VwVG rügbaren Mangel leidet und die Beschwerde abzuweisen ist. Der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 22. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-696/2016 Urteil vom 18. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, sein Vater sei Mitglied der Jamaat-e-Islami (islamistische Organisation) gewesen. Nach dessen Tod im Januar 2012 sei er von der Awami-Liga aufgefordert worden, bei der Partei mitzumachen, was er verweigert habe. Am 16. und 19. September 2012 sei in seiner Abwesenheit die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Diese habe ihn gesucht, weil Anhänger der Awami-Liga ihn beschuldigt hätten, in eine Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, was nicht gestimmt habe. Er habe Angst bekommen und Bangladesch deshalb am 26. September 2012 verlassen. Nach seiner Ausreise seien weiterhin Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2003 mehrere (...) erlitten und sich in Bangladesch aufgrund seiner Probleme und mangelnder finanzieller Mittel nicht richtig behandeln lassen können. A.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standgehalten hätten. Die Aufforderungen der Awami-Liga zum Beitritt und die Besuche der Polizei habe er knapp, oberflächlich und unsubstanziiert geschildert. Ferner habe er nicht erklären können, warum er die falschen Anschuldigungen nicht richtiggestellt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Möglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren, zur Ausreise und zu den geltend gemachten Verfolgungsversuchen nach der Ausreise gemacht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Das (...)leiden des Beschwerdeführers sei in Bangladesch behandelbar und die Operation, die er sich in seinem Heimatstaat nicht habe leisten können, sei gemäss seines behandelnden Arztes nicht nötig. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). A.c Mit Eingaben vom 12. und 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer dem BFM unkommentiert einen Arztbericht vom 8. April 2014 und fremdsprachige Akten (Polizei- und Gerichtsakten) samt englischer Übersetzung ein. Diese wurden durch die Vorinstanz am 16. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. A.d Mit Schreiben vom 24. April 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die Akten zurück und teilte diesem mit, dass innert der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 erhoben worden sei. A.e Am 1. Mai 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass der Asylentscheid seit dem 18. April 2014 rechtskräftig sei, es ihm aber freistehe, ein Widererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG einzureichen. Die Originale der eingereichten Akten wurden dem Beschwerdeführer zurückgesandt. A.f Am 12. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter erneuter Einreichung des Arztberichts vom 8. April 2014 und der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. A.g Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014 zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor­­instanz erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl und beantragte Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er die bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten samt englischer Übersetzung, einen Sendungsschein und zwei Briefumschläge, mit denen ihm die Beweismittel zugeschickt worden seien, einen Arztbericht des Spitalzentrums B._______ vom 11. September 2015, einen Auszug aus dem Amnesty Report 2015 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 - eröffnet am 7. Januar 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 17. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststempel: 3. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vor­instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf zwei Internetartikel von sowie zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 und D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014) und legte Belege betreffend den Erhalt der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten ins Recht. Zudem kündigte er an, auf seinen Namen ausgestellte Suchbefehle ("warrant letters") und eine Bestätigung der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Jamaat-e-Islami beibringen zu wollen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab und setzte dem Beschwerdeführer ­Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Poststempel: 22. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer einen Beleg betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses und eine deutsche Übersetzung der beigebrachten Polizei- und Gerichtsakten ein. G. Am 10. März 2016 legte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 samt deutscher Übersetzung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 12. Oktober 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Namentlich führte er aus, er habe sich nach Eröffnung des Asylentscheides vom 17. März 2014 umgehend um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist habe er vom Eigentümer seines Hauses in Dhaka die Anklageschrift des "Gerichts der Volksrepublik Bangladesch" und Unterlagen der Polizei erhalten. Darin werde er als erster Angeklagter aufgeführt und eines ernsthaften Verbrechens (Angriff auf das Regime mit illegalen Waffen) beschuldigt, welches er am (...) September 2012 begangen haben solle. Die Anklage sei haltlos; er habe sich nichts dergleichen zu Schulden kommen lassen. Er habe die erhaltenen Dokumente dem BFM zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht. Auf formellem Wege hätte er diese nie erhältlich machen können; er habe sie lediglich informell über seinen Hauseigentümer beschaffen können. Von diesem habe er ausserdem erfahren, dass die Polizei sein Haus seit seiner Ausreise überwache und zweimal bei ihm zu Hause nach seiner Familie gefragt habe, nachdem er im August 2014 (zwecks eines Interviews zur Abklärung der Identität) auf der bangladeschischen Botschaft in der Schweiz habe vorsprechen müssen. Aufgrund der Stresssituation und der Sorge um seine Familie habe sich ausserdem sein Gesundheitszustand verschlechtert. Im Übrigen bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Asylgründe und machte Einwendungen zum Asylentscheid (vgl. das Gesuch um Wiedererwägung S. 3 f.). 6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die von ihm erneut zu den Akten gegebenen Dokumente müssten ihm vor Erhalt der Verfügung vom 17. März 2014 bekannt gewesen sein. Er habe diese jedoch erst nach dem negativen Asylentscheid eingereicht, ohne dass während des Verfahrens ein Bemühen um Beschaffung von Beweismitteln erkennbar gewesen wäre. Damit habe er gegen seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG verstossen. Seine Erklärung, die Einreichung der Beweismittel sei ihm zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sei nicht glaubhaft, zumal er gemäss eignen Angaben mit seiner Ehefrau in Bangladesch in Kontakt gestanden habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seinen Hauseigentümer nicht zu einem früheren Zeitpunkt kontaktiert habe, um an die Unterlagen zu gelangen. Die Angabe, die Polizei habe ihn an seinem ehemaligen Wohnort in Bangladesch gesucht, bleibe fragwürdig. Zum einen nehme er dies nur an, zum anderen seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden. Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, werde er darauf hingewiesen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) nur dann angenommen werde, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Aus dem eingereichten Arztbericht sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner lebensbedrohlichen Situation befinde. Ausserdem habe er bereits vor seiner Ausreise in Bangladesch medizinische Behandlung in Anspruch genommen, was ihm auch aktuell möglich wäre, zumal die nötige Grundversorgung in seinem Heimatstaat vorhanden sei. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2014 beseitigen könnten. 6.3 In seiner Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 19. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, er habe zu Beginn des Asylverfahrens ein Merkblatt erhalten, mit dem er auf seine Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Dieses habe er zwar gelesen, aber nicht verstanden. Auch nachdem ihm seine Frau und der Eigentümer seines Hauses in Bangladesch (während des laufenden Verfahrens) mehrfach über Besuche der Polizei informiert hätten, sei er nicht darauf gekommen, dass es eine offizielle Anklage gegen ihn geben könnte beziehungsweise er sich um die Beschaffung von Beweismitteln kümmern müsste. Die eingereichten Dokumente seien ihm vor dem 17. März 2014 aber ohnehin nicht bekannt gewesen; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM vom Gegenteil ausgehe. Unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung würden die im Original vorliegenden Beweismittel eindeutig belegen, dass ihm in Bangladesch Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Folter drohe. Aufgrund seiner physischen Konstitution hätte eine exzessive Gewaltanwendung ihm gegenüber mit grosser Wahrscheinlichkeit seinen Tod zur Folge. Die Vor­instanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf eine Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet und dies mit der verspäteten Einreichung begründet habe. Auch die Einschätzung im Asylentscheid, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, dürfe nicht dazu führen, dass neue Beweismittel gar nicht mehr gewürdigt würden. Sodann seien in seinem Fall - wie es im Verfahren D-1587/2014 gemacht worden sei - betreffend die Echtheit der eingereichten Dokumente und seine Verfolgung in Bangladesch seriöse Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Dhaka vorzunehmen. Des Weiteren kündigt der Beschwerdeführer an, es würden "warrant letters" (Suchbefehle) auf seinen Namen bestehen. Er habe seinen Hauseigentümer eindringlich gebeten, diese erhältlich zu machen. Zudem werde er eine Stellungnahme der Jamaat-e-Islami ins Recht legen. Ausserdem führte er aus, aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass politische Gegner der Regierung in Bangladesch mit grosser Brutalität verfolgt würden. Dies gelte insbesondere auch für Mitglieder beziehungsweise mutmassliche Mitglieder der Jamaat-e-Islami (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7-11). Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3778/2013 (vom 16. Juli 2015 als Referenzurteil publiziert) die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint. Für ihn würde der Vollzug der Wegweisung hingegen einen Verstoss gegen Völkerrecht, namentlich die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) bedeuten, da er von den staatlichen Behörden wegen eines konstruierten Verdachts auf eine schwere Straftat im Zusammenhang mit politischer Gewalt verfolgt werde. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Bedingungen, unter denen er im Rahmen des Asylverfahrens am 6. März 2014 angehört worden war, macht Einwendungen gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 und wiederholt die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2015 gemachten Ausführungen.

7. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. 7.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch ein zwanzig- und ein dreiseitiges Dokument zu den Akten, die vom (...) April 2014 datieren und so genannte "true copies" (echte Kopien) der Originalakten darstellen sollen. Den beigebrachten Übersetzungen zufolge handelt es sich um einen Kurzbericht (Fast information report) der Polizei vom (...) September 2012 samt namentlicher Auflistung von 36 Beschuldigten (vgl. die Übersetzungen S. 1-7), eine Notiz betreffend Eröffnung eines Verfahrens durch den zuständigen Beamten (vgl. die Übersetzungen S. 8), einen Zeugenbericht eines Polizisten über die Ereignisse vom (...) September 2012 (vgl. die Übersetzungen S. 9-18) und eine Meldung über die Flüchtigkeit der Beschuldigten sowie Mitteilungen über den Erlass mehrerer Haftbefehle (am [...] September 2012, [...] Februar 2013 und [...] April 2013; vgl. die Übersetzungen S. 19-20). Sämtliche Akten wurden erstellt, als das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem BFM hängig war. Sie sind somit grundsätzlich geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hat es indessen sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der vorliegenden Beschwerde unterlassen, entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel darzulegen. Seine Ausführungen betreffend die Gründe der späten Einreichung der Dokumente im Wiedererwägungsgesuch sowie auf Beschwerdeebene sind unbehelflich. Vorliegend ist weder von Belang, weshalb er auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 verzichtet noch dass er sich an seine Mitwirkungspflicht nicht erinnert haben will. Festzustellen bleibt, dass er die beigebrachten Akten bereits im Asylverfahren hätte erhältlich machen müssen und diese zumindest in einem Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid hätte einreichen können. 7.2.2 Trotz verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylentscheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Es bleibt daher zu prüfen, ob mit den eingereichten Beweismitteln für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein konkretes Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung glaubhaft gemacht wurde und der Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dies explizit zu prüfen. Zumindest hat sie festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht nur nicht neu, sondern auch nicht erheblich seien (vgl. die angefochtene Verfügung S. 1). Damit wurde das Vorliegen eines konkreten Risikos implizit verneint und dem Untersuchungsgrundsatz insofern hinreichend Rechnung getragen. Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Aus dem Umstand, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren als unsubstanziiert und widersprüchlich erwiesen haben, ergeben sich Zweifel an den beigebrachten Dokumenten. Überdies ist notorisch, dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdokumente - selbst Gerichtsurteile ­- in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa das durch den Beschwerdeführer angeführte Urteil D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3 und das zuletzt ergangene Urteil D-5234/2014 vom 1. April 2015 E. 7.2). Der Beweiswert der beigebrachten Dokumente ist damit als gering einzustufen. Unbesehen dieser Zweifel ergibt sich aus den Akten lediglich, dass der Beschwerdeführer, nebst 35 weiteren namentlich aufgeführten und 100 bis 150 zusätzlichen Personen im Zusammenhang mit Ereignissen vom (...) September 2012 (Brandlegung durch Explosionen, Verwendung illegaler und gefährlicher Waffen) durch die Polizei gesucht wird und diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich daraus entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht. Das Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 und die weiteren Dokumente, um deren Beschaffung sich der Beschwerdeführer bemüht (Warrant letters), sind beziehungsweise erscheinen von vorneherein nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs glaubhaft zu machen. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung konnte daher verzichtet werden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die beigebrachten Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in Bangladesch auf ihre Echtheit prüfen zu lassen. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 Betreffend die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände entgegenhält. Der Kritik des Beschwerdeführers an den Bedingungen der Anhörung vom 6. März 2014 und am Asylentscheid vom 17. März 2014 sind sodann keine Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen ist. Die aktuellen Länderberichte, die der Beschwerdeführer zum Beleg der Verfolgung von politischen Gegnern der Regierung anführt, vermögen eine Wiedererwägung des Asylentscheids nicht zu begründen, vermochte er doch nicht glaubhaft zu machen, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden als politischer Gegner angesehen wird. Die aktuelle Lage in Bangladesch stellt schliesslich ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund dar. In Bangladesch herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist mithin nicht generell unzumutbar (vgl. das Urteil D-3778/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.6) 7.4 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2014 zu beseitigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG oder Art. 49 VwVG rügbaren Mangel leidet und die Beschwerde abzuweisen ist. Der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 22. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: