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D-1587/2014

D-1587/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein bangladeschischer Staatsangehöriger, ersuchte am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei Mitglied der Partei Jamat-e-Islami gewesen und habe 2011 in eine Firma zur Produktion von (...) investiert, indessen drei Monate später Schwierigkeiten mit seinen Partnern bekommen, welche ihn aus dem Ge­schäft ausgeschlossen hätten und ihm das investierte Geld nicht hätten zurückgeben wollen. In der Folge habe ein Rat der Älteren über die An­gelegenheit beraten und beschlossen, dass er nach Ablauf einer sechs­monatigen Frist sein Geld zurückbekommen solle. In der darauffolgenden Nacht sei aber dann ein Geschäftspartner, welcher sich gegen ihn ausge­sprochen habe, ermordet worden. Dessen Familienangehörigen hätten ihn (den Gesuchsteller) dieser Tat beschuldigt. In der Folge habe er sich bei seinem älteren Bruder und einem Freund aufgehalten. Die Polizei habe in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und seine Identitäts­do­kumente mitgenommen. Am 10. Juni 2011 sei er mit Unterstützung seines Bruders, welcher seine Ausreise organisiert und ihm dabei unter anderem ein Visum für Indien besorgt habe, legal nach Indien gereist und habe dort zwei Jahre gelebt. Während dieses Aufenthaltes sei er von einem Gericht der Ermordung des Geschäftspartners schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt worden. Sein Rechtsanwalt habe gegen dieses Urteil nicht rekurriert. Aus Furcht, von Indien an seinen Heimatstaat ausgeliefert zu werden, sei er auf dem Luftweg in Richtung Schweiz geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente, da­runter insbesondere eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine Anzeigeschrift vom (...) sowie das Urteil eines bangladeschi­schen Gerichts vom (...), in welchem er zum Tod verur­teilt wurde, (beide in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2014 vom 19. Februar 2014 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbringen für unglaubhaft. Zudem wurde ausgeführt, dass die in Kopie eingereichten Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaub­haftigkeit der Vorbringen nichts am Ergebnis zu ändern vermöchten und die in Aussicht gestellten Originale bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach­gereicht worden seien. D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 gelangte der Gesuchsteller mit einer als zweites Asylgesuch betitelten Eingabe an das Bundesamt und beantragte sinngemäss die Asylgewährung und die Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu­folge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll­zugs. Zur Begründung wurde geltend gemacht, er habe im ordentlichen Ver­fahren nur Kopien der nun im Original verfügbaren Dokumente ins Recht legen können. Die Originale habe er erst am 28. Februar 2014, somit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten. Dem einge­reichten Original des Urteils (...) sei zu entnehmen, dass er zum Tode verurteilt worden sei. Dies habe er schon im ordent­lichen Verfahren vorgebracht. Nun könne er auch beweisen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Urteil vom (...) eines bangladeschischen Gerichts, in welchem er zum Tode verur­teilt worden sei, und ein zweites bangladeschisches Dokument - darin enthalten ein "first information report", ein "order", ein "charge sheet" und ein "warrant of arrest" - beide im Original und englischer Übersetzung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 5. März 2014 stellte das BFM fest, dass in der Ein­gabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wieder­erwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären und es sich bei den eingereichten Beweismitteln um sogenannte "unechte Noven" handle, was einem Revisionsgesuch entspreche. Die Eingabe falle somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFM und werde gestützt auf Art. 8 VwVG zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht über­wiesen. F. Am 27. März 2014 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provi­sorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 hielt das Gericht fest, die Ein­gabe vom 5. März 2014 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist einen Kos­tenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Gesuchsteller um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 wurde der Gesuchsteller auf­gefordert, innert Frist eine Stellungnahme bezüglich des zweiten einge­reichten Dokuments einzureichen, da er sich gemäss eigenen Angaben bei den in den Beweismittel aufgeführten Daten bereits in Indien befand. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weiter­geführt. K. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 nahm der Gesuchsteller zum erfragten Dokument Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er sei zu die­sem Zeitpunkt tatsächlich schon in Indien gewesen. Die Polizei habe aber durch diese Anzeigen ihm und seiner Partei schaden wollen. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben seines bangladeschischen Anwalts (inkl. englischer Übersetzung) ein, in welchem der Anwalt ihn warne, nach Bangladesch zurückzukehren. L. Die Instruktionsrichterin ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die schweizerische Botschaft in Dhaka bezüglich der Echtheit der anderen eingereichten Dokumente und dem heutigen Stand der geltend gemach­ten Verfahren um zusätzliche Abklärungen. Zudem sollte abgeklärt wer­den, ob Anhaltspunkte bestünden, dass der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt in Bangladesch von den staatlichen Behörden gesucht werde und ob es sich bei dem in den Akten befindlichen Aliasnamen des Ge­suchstellers, auf welche sich die eingereichten Beweismittel bezogen, um dieselbe Person handle. M. Die schweizerische Botschaft in Dhaka übermittelte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen in englischer Sprache. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 wurde dem Gesuchsteller der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig gewährte ihm die Instruktionsrichterin Gelegenheit, sich innert Frist zur Botschaftsabklärung zu äussern. Bei ungenutzter Frist werde auf Grundlage der Akten entschieden. Der Ge­suchsteller reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur­teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein­zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträg­lich erfahrener erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend, indem er sei­ner Eingabe insbesondere mehrere, vor dem Beschwerdeentscheid datie­rende Beweismittel beilegt. Der Gesuchsteller vermag durch den Um­schlag, in welchem er die Dokumente aus Bangladesch erhalten hatte, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen. Auf das im Übri­gen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge­nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge­fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revi­sion ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be­reits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu­nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bishe­rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken­nen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 249 f, Rz. 5.47).

E. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, er habe die Dokumente im Original erst nach Abschluss des ordentlichen Ver­fahrens aus Bangladesch erhalten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, diese früher einzureichen.

E. 4.2 Die beiden neu im Original eingereichten Dokumente stammen beide aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 19. Februar 2014 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumut­bar und möglich gewesen sei, besagte Originale bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. So wäre er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu beschaffen und schnellstmöglich einzurei­chen. Dass er erst knapp einen Monat nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Dokumente, von welchen er wusste, dass diese von zen­traler Bedeutung für sein Asylgesuch wären, erhielt und einreichte, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren be­gangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzu­holen.

E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatz­entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesver­waltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66, N 26).

E. 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle­gung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der ge­setzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es ge­nügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Viel­mehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaf­ten Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herab­gesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abwie­chen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche ge­eignet sein können, zu ei­nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumin­dest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorwegge­nommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrecht­lichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 5.3 Vorliegend haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Dhaka ergeben, dass die eingereichten Originale - insbesondere das in Frage stehende Todesurteil, welches grundsätzlich geeignet wäre, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK nachzuweisen -, mit Ausnahme der Geburtsurkunde nicht als echt bezeichnet werden könnten. Die Bot­schaft begründete dies insbesondere aufgrund der unechten Stempel, Unterschriften, Inhalte, Aufzeichnungen, Schreibstil und Schriftart der Do­kumente. Zudem hätten mündliche Auskünfte unter anderem aufgezeigt, dass der Gesuchsteller, entgegen den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ungefähr fünf Jahre in Malaysia, Dubai, Singapur und Italien gelebt habe. Bevor er ins Ausland gegangen sei, sei er Schüler und Pri­vatlehrer gewesen. Der Gesuchsteller habe zwei Brüder, einer davon lebe auch in der Schweiz.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, an den ausführlichen und sorgfältig dargelegten Abklärungen der Schweizer Botschaft zu zweifeln. Aus den Abklärungen ist denn auch klar begründet, warum die Dokumente als Fälschungen zu betrachten sind, weshalb auf eine (wiederholte) Überprüfung der Dokumente durch einen Experten in der Schweiz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Ergebnisse der Botschafts­abklärung wurden dem Gesuchsteller in zusammengefasster und über­setzter Form in der Verfügung vom 17. Juli 2014 mitgeteilt (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Auch aus dem Verzicht des Gesuchstellers auf eine Stellung­nahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft können keine ande­ren Schlussfolgerungen gezogen werden. Somit sind die mit dem Revi­sionsgesuch eingereichten Dokumente als Fälschungen zu bezeichnen, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind.

E. 5.5 Da sich das Revisionsgesuch einzig auf die eingereichten Originale stützt, entzieht sich den Vorbringen des Gesuchstellers jegliche Grund­lage und die darauf aufgebauten Folgerungen können nicht aufrecht er­halten werden. Aus diesem Grund muss auch auf das Schreiben seines bangladeschischen Anwalts vom 13. Februar 2014 nicht näher eingegan­gen werden, da dieses nicht geeignet ist, etwas am Resultat zu ändern. Der Gesuchsteller kann somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig glaubhaft machen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeit­punkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen ver­mochte und demzufolge nicht von einer überwie­genden Gefahr einer dro­henden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen war.

E. 7 Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor­gebracht werden. Die Eingabe vom 5. März 2014 ist demzufolge als Revi­sionsgesuch abzuweisen.

E. 8 Durch die Einreichung von gefälschten Beweismitteln, wodurch das Revi­sionsverfahren ausgelöst wurde, hat sich der Gesuchsteller einer be­wussten Täuschung des Gerichts schuldig gemacht. So wusste der Ge­suchsteller von Beginn weg, dass die eingereichten Dokumente Fäl­schungen sind. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Einrei­chung des Revisionsgesuchs in erster Linie die Irreführung des Gerichts respektive einen Zeitgewinn zum Ziel hatte (vgl. Philippe Weissen­berger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 60 N 51 ff.). Der Gesuchsteller hat dem Vorwurf, es handle sich um Fälschungen, denn auch nichts entgegen zu halten. So­mit ist vorliegend die Einreichung des Revisionsgesuchs unter einziger Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel als mutwillige Prozessführung zu würdigen, und demnach - im Hinblick auf die hohen Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung - in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse von Fr. 800.- auszusprechen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem Gesuchsteller war jedoch mit Verfügung vom 14. April 2014 die unentgelt­liche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, wes­halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (Gerichtsurteil, "first information report", "order", "charge sheet" und "warrant of arrest") werden eingezogen.
  3. Der Gesuchsteller hat eine Ordnungsbusse von Fr. 800.- zu leisten. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Entscheides der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1587/2014 thc/kna/ Urteil vom 13. Oktober 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Partei A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2014 vom 19. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein bangladeschischer Staatsangehöriger, ersuchte am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei Mitglied der Partei Jamat-e-Islami gewesen und habe 2011 in eine Firma zur Produktion von (...) investiert, indessen drei Monate später Schwierigkeiten mit seinen Partnern bekommen, welche ihn aus dem Ge­schäft ausgeschlossen hätten und ihm das investierte Geld nicht hätten zurückgeben wollen. In der Folge habe ein Rat der Älteren über die An­gelegenheit beraten und beschlossen, dass er nach Ablauf einer sechs­monatigen Frist sein Geld zurückbekommen solle. In der darauffolgenden Nacht sei aber dann ein Geschäftspartner, welcher sich gegen ihn ausge­sprochen habe, ermordet worden. Dessen Familienangehörigen hätten ihn (den Gesuchsteller) dieser Tat beschuldigt. In der Folge habe er sich bei seinem älteren Bruder und einem Freund aufgehalten. Die Polizei habe in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht und seine Identitäts­do­kumente mitgenommen. Am 10. Juni 2011 sei er mit Unterstützung seines Bruders, welcher seine Ausreise organisiert und ihm dabei unter anderem ein Visum für Indien besorgt habe, legal nach Indien gereist und habe dort zwei Jahre gelebt. Während dieses Aufenthaltes sei er von einem Gericht der Ermordung des Geschäftspartners schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt worden. Sein Rechtsanwalt habe gegen dieses Urteil nicht rekurriert. Aus Furcht, von Indien an seinen Heimatstaat ausgeliefert zu werden, sei er auf dem Luftweg in Richtung Schweiz geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente, da­runter insbesondere eine Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine Anzeigeschrift vom (...) sowie das Urteil eines bangladeschi­schen Gerichts vom (...), in welchem er zum Tod verur­teilt wurde, (beide in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2014 vom 19. Februar 2014 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbringen für unglaubhaft. Zudem wurde ausgeführt, dass die in Kopie eingereichten Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaub­haftigkeit der Vorbringen nichts am Ergebnis zu ändern vermöchten und die in Aussicht gestellten Originale bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nach­gereicht worden seien. D. Mit Eingabe vom 5. März 2014 gelangte der Gesuchsteller mit einer als zweites Asylgesuch betitelten Eingabe an das Bundesamt und beantragte sinngemäss die Asylgewährung und die Feststellung der Flüchtlings­eigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu­folge Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll­zugs. Zur Begründung wurde geltend gemacht, er habe im ordentlichen Ver­fahren nur Kopien der nun im Original verfügbaren Dokumente ins Recht legen können. Die Originale habe er erst am 28. Februar 2014, somit erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten. Dem einge­reichten Original des Urteils (...) sei zu entnehmen, dass er zum Tode verurteilt worden sei. Dies habe er schon im ordent­lichen Verfahren vorgebracht. Nun könne er auch beweisen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Urteil vom (...) eines bangladeschischen Gerichts, in welchem er zum Tode verur­teilt worden sei, und ein zweites bangladeschisches Dokument - darin enthalten ein "first information report", ein "order", ein "charge sheet" und ein "warrant of arrest" - beide im Original und englischer Übersetzung zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 5. März 2014 stellte das BFM fest, dass in der Ein­gabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wieder­erwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären und es sich bei den eingereichten Beweismitteln um sogenannte "unechte Noven" handle, was einem Revisionsgesuch entspreche. Die Eingabe falle somit nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFM und werde gestützt auf Art. 8 VwVG zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht über­wiesen. F. Am 27. März 2014 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provi­sorischen Vollzugsstopp. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 hielt das Gericht fest, die Ein­gabe vom 5. März 2014 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist einen Kos­tenvorschuss zu leisten. H. Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Gesuchsteller um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 wurde der Gesuchsteller auf­gefordert, innert Frist eine Stellungnahme bezüglich des zweiten einge­reichten Dokuments einzureichen, da er sich gemäss eigenen Angaben bei den in den Beweismittel aufgeführten Daten bereits in Indien befand. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weiter­geführt. K. Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 nahm der Gesuchsteller zum erfragten Dokument Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er sei zu die­sem Zeitpunkt tatsächlich schon in Indien gewesen. Die Polizei habe aber durch diese Anzeigen ihm und seiner Partei schaden wollen. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben seines bangladeschischen Anwalts (inkl. englischer Übersetzung) ein, in welchem der Anwalt ihn warne, nach Bangladesch zurückzukehren. L. Die Instruktionsrichterin ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die schweizerische Botschaft in Dhaka bezüglich der Echtheit der anderen eingereichten Dokumente und dem heutigen Stand der geltend gemach­ten Verfahren um zusätzliche Abklärungen. Zudem sollte abgeklärt wer­den, ob Anhaltspunkte bestünden, dass der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt in Bangladesch von den staatlichen Behörden gesucht werde und ob es sich bei dem in den Akten befindlichen Aliasnamen des Ge­suchstellers, auf welche sich die eingereichten Beweismittel bezogen, um dieselbe Person handle. M. Die schweizerische Botschaft in Dhaka übermittelte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen in englischer Sprache. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 wurde dem Gesuchsteller der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig gewährte ihm die Instruktionsrichterin Gelegenheit, sich innert Frist zur Botschaftsabklärung zu äussern. Bei ungenutzter Frist werde auf Grundlage der Akten entschieden. Der Ge­suchsteller reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur­teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun­desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge­such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein­zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträg­lich erfahrener erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend, indem er sei­ner Eingabe insbesondere mehrere, vor dem Beschwerdeentscheid datie­rende Beweismittel beilegt. Der Gesuchsteller vermag durch den Um­schlag, in welchem er die Dokumente aus Bangladesch erhalten hatte, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen. Auf das im Übri­gen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu­chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei­dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah­rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge­nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge­fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revi­sion ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be­reits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu­nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bishe­rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken­nen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 249 f, Rz. 5.47). 4. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, er habe die Dokumente im Original erst nach Abschluss des ordentlichen Ver­fahrens aus Bangladesch erhalten, weshalb es nicht möglich gewesen sei, diese früher einzureichen. 4.2 Die beiden neu im Original eingereichten Dokumente stammen beide aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 19. Februar 2014 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumut­bar und möglich gewesen sei, besagte Originale bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. So wäre er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu beschaffen und schnellstmöglich einzurei­chen. Dass er erst knapp einen Monat nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Dokumente, von welchen er wusste, dass diese von zen­traler Bedeutung für sein Asylgesuch wären, erhielt und einreichte, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren be­gangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzu­holen. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatz­entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesver­waltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 66, N 26). 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle­gung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der ge­setzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es ge­nügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Viel­mehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaf­ten Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herab­gesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abwie­chen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche ge­eignet sein können, zu ei­nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumin­dest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorwegge­nommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrecht­lichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3 Vorliegend haben die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Dhaka ergeben, dass die eingereichten Originale - insbesondere das in Frage stehende Todesurteil, welches grundsätzlich geeignet wäre, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK nachzuweisen -, mit Ausnahme der Geburtsurkunde nicht als echt bezeichnet werden könnten. Die Bot­schaft begründete dies insbesondere aufgrund der unechten Stempel, Unterschriften, Inhalte, Aufzeichnungen, Schreibstil und Schriftart der Do­kumente. Zudem hätten mündliche Auskünfte unter anderem aufgezeigt, dass der Gesuchsteller, entgegen den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ungefähr fünf Jahre in Malaysia, Dubai, Singapur und Italien gelebt habe. Bevor er ins Ausland gegangen sei, sei er Schüler und Pri­vatlehrer gewesen. Der Gesuchsteller habe zwei Brüder, einer davon lebe auch in der Schweiz. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, an den ausführlichen und sorgfältig dargelegten Abklärungen der Schweizer Botschaft zu zweifeln. Aus den Abklärungen ist denn auch klar begründet, warum die Dokumente als Fälschungen zu betrachten sind, weshalb auf eine (wiederholte) Überprüfung der Dokumente durch einen Experten in der Schweiz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Ergebnisse der Botschafts­abklärung wurden dem Gesuchsteller in zusammengefasster und über­setzter Form in der Verfügung vom 17. Juli 2014 mitgeteilt (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Auch aus dem Verzicht des Gesuchstellers auf eine Stellung­nahme zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft können keine ande­ren Schlussfolgerungen gezogen werden. Somit sind die mit dem Revi­sionsgesuch eingereichten Dokumente als Fälschungen zu bezeichnen, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind. 5.5 Da sich das Revisionsgesuch einzig auf die eingereichten Originale stützt, entzieht sich den Vorbringen des Gesuchstellers jegliche Grund­lage und die darauf aufgebauten Folgerungen können nicht aufrecht er­halten werden. Aus diesem Grund muss auch auf das Schreiben seines bangladeschischen Anwalts vom 13. Februar 2014 nicht näher eingegan­gen werden, da dieses nicht geeignet ist, etwas am Resultat zu ändern. Der Gesuchsteller kann somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig glaubhaft machen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeit­punkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen ver­mochte und demzufolge nicht von einer überwie­genden Gefahr einer dro­henden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen war.

7. Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor­gebracht werden. Die Eingabe vom 5. März 2014 ist demzufolge als Revi­sionsgesuch abzuweisen.

8. Durch die Einreichung von gefälschten Beweismitteln, wodurch das Revi­sionsverfahren ausgelöst wurde, hat sich der Gesuchsteller einer be­wussten Täuschung des Gerichts schuldig gemacht. So wusste der Ge­suchsteller von Beginn weg, dass die eingereichten Dokumente Fäl­schungen sind. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Einrei­chung des Revisionsgesuchs in erster Linie die Irreführung des Gerichts respektive einen Zeitgewinn zum Ziel hatte (vgl. Philippe Weissen­berger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 60 N 51 ff.). Der Gesuchsteller hat dem Vorwurf, es handle sich um Fälschungen, denn auch nichts entgegen zu halten. So­mit ist vorliegend die Einreichung des Revisionsgesuchs unter einziger Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel als mutwillige Prozessführung zu würdigen, und demnach - im Hinblick auf die hohen Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung - in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse von Fr. 800.- auszusprechen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem Gesuchsteller war jedoch mit Verfügung vom 14. April 2014 die unentgelt­liche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, wes­halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die im Revisionsverfahren eingereichten Dokumente (Gerichtsurteil, "first information report", "order", "charge sheet" und "warrant of arrest") werden eingezogen.

3. Der Gesuchsteller hat eine Ordnungsbusse von Fr. 800.- zu leisten. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Entscheides der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: