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D-214/2014

D-214/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-214/2014/was Urteil vom 19. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...), Bangladesh, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N_________ dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nach­suchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Juni 2013 und der An-hörung vom 28. August 2013 (fortgesetzt am 9. September 2013) im B._________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei Mitglied der Partei C._______ gewesen und habe 2011 in eine Firma zur Produktion von Shrimps investiert, indessen drei Monate später Schwierigkeiten mit seinen Partnern bekommen, welche ihn aus dem Geschäft ausge­schlossen hätten und ihm das investierte Geld nicht hätten zurück­geben wollen, dass in der Folge ein Rat der Älteren über die Angelegenheit beraten und beschlossen habe, dass er nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist sein Geld zurückbekommen solle, dass in der darauffolgenden Nacht ein Geschäftspartner namens D.________, welcher sich gegen ihn ausgesprochen habe, ermordet worden sei und dessen Familienangehörige ihn dieser Tat beschuldigt hätten, dass er sich in der Folge bei seinem älteren Bruder und einem Freund aufgehalten und die Polizei in seiner Abwesenheit sein Haus durch-sucht und seine Identitätsdokumente mitgenommen habe, dass er am 10. Juni 2011 mit Unterstützung seines Bruders - welcher seine Ausreise organisiert und ihm dabei unter anderem ein Visum für Indien besorgt habe - legal mit Reisepass und Visum nach Indien gereist sei und dort mit finanzieller Unterstützung seines Bruders zwei Jahre gelebt habe, dass er während seines Aufenthaltes in Indien von einem Gericht der Ermordung von D.________ schuldig gesprochen worden sei, wobei sein Rechtsanwalt gegen dieses Urteil nicht rekurriert habe, dass er aus Furcht, von Indien an seinen Heimatstaat ausgeliefert zu werden, mit Unterstützung eines Bekannten E._______ Indien am 3. Januar 2013 auf dem Luftweg verlassen habe und über Weissrussland, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt sei, dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Dokumente in Kopie einreichte (u.a. Iden-titätskarte, Anzeigeschrift vom (...) und Gerichtsurteil vom (...), dass das BFM mit - am 8. Januar 2014 eröffnetem - Entscheid vom 6. Januar 2014 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asyl­gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte, am 15. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vor­sorg­lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un­ter­lassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be­schwer­deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 unter anderem festhielt, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig sei, dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig sei, dass gleichzeitig die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 7. Februar 2014 erhoben wurde, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die zentralen Vor­bringen des Beschwer­de­führers, fälschlicherweise der Ermordung von D._______bezichtigt und von einem Gericht deswegen verurteilt worden zu sein, zu Recht als nicht glaub­haft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begrün-dung des BFM zu verweisen ist, wonach die Schilderungen des Beschwerde­führers widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass insbesondere auf die vom BFM festgestellten Tatsachen hinzuweisen ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich der bloss flüchtige Bekannte N.M. wegen dem Beschwerdeführer gegen seine langjährigen Geschäftspartner gewendet haben soll und der Beschwerdeführer, nachdem er durch F._______ vom gewaltsamen Tod von D._______ erfahren haben will, diesem hierzu keine weiteren Fragen stellte, zumal der Beschwerdeführer angeblich der Tat bezichtigt worden war, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelang, die Umstände zu nennen, wie F.________ vom Tod von D._______ erfahren habe, wie D._______ umgekommen sei und weshalb er, der Beschwerdeführer, dieser Tat be­zichtigt worden sei, dass an dieser Einschätzung die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen, dass sich die Argumente in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemach­ten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Be­schwerdeführer das in Aussicht gestellte Original des im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereichten Urteils bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht hat, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vor­instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung und mit einem Beziehungsnetz in Bangladesh als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: