Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2006 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 6. Feb- ruar 2006 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob er bei der vormaligen Schweize- rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Im Rahmen des Schrif- tenwechsels hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2006 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf; das Beschwerdever- fahren wurde am 22. März 2006 abgeschrieben. II. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-5806/2006 vom 11. September 2009 ab. III. C. Am 23. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine gegen diesen Entscheid er- hobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3833/2010 vom 29. Juni 2010 nicht ein. IV. D. Mit Eingabe an das SEM vom 31. Dezember 2020 ersuchte der Beschwer- deführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2010. Sein Gesuch begründete er unter Beilage eines Arztberichts vom
20. Dezember 2020 hauptsächlich mit seiner gesundheitlichen Situation, namentlich einer zwischenzeitlich festgestellten chronischen und dauerhaft
E-5044/2022 Seite 3 medikamentös behandlungsbedürftigen (...)-Erkrankung sowie mit Depres- sionen, die ebenfalls einer Behandlung bedürften. In Bangladesch könne er die nötige medizinische und psychologische Unterstützung nicht erhal- ten. E. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies das SEM das Wiedererwägungs- gesuch vom 31. Dezember 2020 ab und erklärte die Verfügung vom
17. Mai 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die notwendige Me- dikation hinsichtlich der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers in Bang- ladesch sei erhältlich. Auch existierten diagnostische Untersuchungsmög- lichkeiten. Ebenfalls seien psychiatrische und psychologische Betreuungs- möglichkeiten vorhanden. Die Behandlungen im Heimatland seien allen- falls mit grösserem Aufwand und Zusatzkosten sowie auch mit einer ge- wissen Unsicherheit verbunden. Der Beschwerdeführer sei jedoch jung, im erwerbsfähigen Alter, habe in der Schweiz bereits einige Jahre Berufser- fahrung und Sprachkenntnisse erworben und könne sich bei einer Rück- kehr um eine Arbeitsstelle bemühen. Es sei davon auszugehen, dass er über ein Beziehungsnetz verfüge und es sei ihm zuzumuten, für seine Ge- sundheit einen gewissen Mehraufwand auf sich zu nehmen. Er könne etwa bei seiner Rückkehr an einem anderen Ort Wohnsitz nehmen. F. Eine gegen diese Verfügung am 22. April 2021 beim Bundesverwaltungs- gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung beantragt worden war. Das Gericht stellte fest, dass es hinsichtlich der Erhältlichkeit der für die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers not- wendigen Medikamente, dem Zugang zu ärztlichen Kontrollen und diag- nostischen Verfahren und auch hinsichtlich der Frage der Kostentragung weiterer Abklärungen bedürfe. Gleiches gelte für die Frage des Zugangs zur Behandlung der psychischen Beschwerden. Die Sache wurde daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. G. Am 25. November 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Zu seinem Lebenslauf gab er im Wesentli- chen an, seine Mutter sei verstorben, als er ein Kleinkind gewesen sei und sein Vater sei bei einem Unfall umgekommen, als er acht Jahre alt
E-5044/2022 Seite 4 gewesen sei. Zwei Jahre habe er die Schule einer christlichen Hilfsorgani- sation besucht, diese nach dem Tod des Vaters jedoch abgebrochen. Ein Onkel habe sich um ihn gekümmert. Er habe bei diesem zeitweise wohnen können, jedoch für sein Auskommen selbst sorgen müssen und teilweise in Slums respektive auf der Strasse gelebt. Kontakt zu seinem Onkel habe er letztmals im Jahr 2010 gehabt. Zu den Verwandten mütterlicherseits habe er keinen Kontakt, er kenne nur die beiden Enkelkinder seines Gross- vaters väterlicherseits. Im Jahr 2019 habe er zu diesen im Rahmen der Papierbeschaffung Kontakt aufgenommen. H. Mit fachärztlichem Attest vom 23. November 2021 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig in psychotherapeutischer Behandlung sei. I. Auf Aufforderung des SEM vom 30. November 2021 wurde am 16. Dezem- ber 2021 ein weiterer Arztbericht datierend vom 14. Dezember 2021 ein- gereicht. In diesem wurde – unter Verweis auf weitere ärztliche Berichte – erklärt, der Beschwerdeführer werde in einer psychiatrischen Tagesklinik betreut. Diagnostiziert wurden eine ängstlich-depressive Reaktion, mit Sui- zidalität, ein Erschöpfungssyndrom und eine chronische (…)- Erkrankung sowie ein (…). J. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht vom
3. Mai 2022 eingereicht und festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestehe. K. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2022 das rechtliche Gehör zu zwei (weiteren) erstellten medizinischen Consultings betreffend die Medikamentenqualität und die Versorgungslage in Bangladesch sowie die diesbezüglichen Kosten und zur Auffassung, dass die gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland behandelbar seien. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 nahm die damalige Rechtsvertreterin na- mens des Beschwerdeführers Stellung, wobei sie sich mit der Einschät- zung des SEM betreffend effektiven Zugang zur Behandlung nicht einver-
E-5044/2022 Seite 5 standen erklärte und insbesondere anmerkte, dass der Beschwerdeführer einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und in die Psychiatrie einge- wiesen worden sei. Der Eingabe lagen eine ärztliche Bestätigung über regelmässige Besuche des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Tagesklinik vom 29. Juni 2022, ein psychiatrischer Bericht vom 7. Juli 2022, in welchem eine ausge- prägte depressive Symptomatik diagnostiziert wurde, und ein Arztbericht vom 31. Mai 2022 bei, mit dem die chronische (...)-Erkrankung nochmals bestätigt wurde. Ausserdem wurden die Kopie eines Geburtszertifikats und ein Bericht betreffend die Kostentragung in Bangladesch für die (...)-Er- krankung beigelegt. M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 – eröffnet am 7. Oktober 2022 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 31. Dezember 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob zudem eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe vom 3. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verfügung vom
17. Mai 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag unter anderem ein fachärztlicher Be- richt vom 16. Juli 2022 bei. O. Am 4. November 2022 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin ge- stützt auf Art. 56 VwVG die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und hiess mit Zwischenverfügung vom 11. November 2022 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozess- führung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellten medizinischen Bericht innert Frist nachzureichen.
E-5044/2022 Seite 6 P. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 wurden eine ärztliche Bestätigung vom
16. Januar 2023 der Tagesklinik Psychiatrie C._______ sowie ein Arztbe- richt des behandelnden Psychiaters vom 16. Januar 2023 übermittelt. Q. Am 25. Januar 2023 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 an seinen Er- wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Am 1. März 2024 und am 18. September 2024 ersuchte der Beschwerde- führer um Mitteilung des Standes des Beschwerdeverfahrens und wies je- weils daraufhin, dass er sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung be- finde. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfragen am 6. März und am 25. September 2024. S. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2024 reichte die Tagesklinik der Psychiatrie C._______ am 25. Oktober 2024 Bestätigun- gen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik ein. Gleich- zeitig war dem Schreiben eine Entbindungserklärung des Beschwerdefüh- rers die ihn behandelnden Ärzte und Ärztinnen betreffend beigelegt. Mit Eingabe vom 29. November 2024 wurde zudem ein fachärztlicher Bericht der erwähnten Klinik übermittelt, ausgestellt am 27. November 2024. Darin wurde erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer mittelschweren depressiven Episode leide sowie auch die (...)-Erkrankung erwähnt. T. Die Instruktionsrichterin lud das SEM am 4. Dezember 2024 zu einer wei- teren Vernehmlassung ein. Dieses liess sich am 24. Januar 2025 verneh- men, wobei es an seinem bisherigen Standpunkt festhielt. Die Vernehm- lassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. U. Am 10. Juni 2025 wurde ein aktuelles Medikamentenblatt der Psychiatrie C._______ eingereicht.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer- wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Aus- länderrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch – wie vorliegend – die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Ver- fügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernis- sen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
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E. 3.2 Wie bereits mit Urteil E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 festgestellt wurde, hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Dezem- ber 2020 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses eingetreten (vgl. a.a.O. E. 4.2 f.). Es hat zu- dem die vom Gericht erforderlichen zusätzliche Abklärungen und darauf basierend eine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen. Die Sa- che erweist sich nunmehr als spruchreif und es ist zu prüfen, ob die Vor- instanz in zutreffender Weise mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung vom 17. Mai 2010 festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
E. 3.20 für ambulante Konsultationen und für ein MRI rund Fr. 32.– betragen. Hinsichtlich des Zugangs zur notwendigen diagnostischen Untersuchung erklärte das SEM, es sei davon auszugehen, dass chronisch Kranke eine hinreichende medizinische Versorgung erhalten würden.
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E. 4.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll- zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Un- zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. So- bald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.4 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
E-5044/2022 Seite 9 Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist nicht bereits anzuneh- men, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss den in vorliegender Sache erstellten medizinischen Consultings vom 9. Februar 2021, vom 5. April 2022 und vom 13. Juni 2022 (dem Be- schwerdeführer editiert) sei die chronische (...)-Erkrankung des Beschwer- deführers in Bangladesch behandelbar. Das benötigte Medikament D._______ (Wirkstoff E._______) sei für rund Fr. 10.– pro Schachtel à 10 Tabletten erhältlich. Der Umstand, dass auch abgelaufene respektive ge- fälschte Medikamente in Bangladesch im Umlauf seien, stehe dem Vollzug nicht entgegen, da der Handel mit gefälschten oder abgelaufenen Medika- menten weltweit ein Problem darstelle. Es könne bezüglich der Medika- mentenversorgung lediglich erwartet werden, dass ein Staat effektive Mas- snahmen gegen den Handel mit abgelaufenen und gefälschten Medika- menten ergreife und grundsätzlich sichere Versorgungskanäle zur Verfü- gung stelle. Das sei in Bangladesch der Fall, da nicht alle Apotheken diese Problematik aufweisen würden. Es gebe Generika von guter Qualität und es würden staatliche Gütesiegel für Apotheken vergeben, die die staatlich vorgeschriebenen Standards, insbesondere jene der Verfallsdaten, einhal- ten würden. Der vom Beschwerdeführer benötigte Wirkstoff sowie auch ein weiterer Wirkstoff würden durch mehrere Firmen in Bangladesch produziert und als Generika unter verschiedenen Namen vertrieben. Diese seien un- ter anderem in der Model Pharmacy Health Pharma in Dhaka erhältlich. Im öffentlichen Spital der Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University (BSMMU) in Dhaka gebe es zudem Abteilungen für (…) und für (…). Diag- nostische Untersuchungsmöglichkeiten seien damit ebenfalls vorhanden. Im F._______ in G._______ gebe es ausserdem eine Abteilung für (…), in welcher eine (...)-Erkrankung ebenfalls behandelt werden könne. Die Kos- ten der entsprechenden Untersuchungen würden zwischen Fr. 0.11 und
E. 5.2 Mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorhandene depressive Symptomatik vertrat das SEM den Standpunkt, dass eine Behandlung von psychischen Erkrankungen in Bangladesch grundsätzlich gewährleistet sei, namentlich im National Institute of Mental Health, Dhaka. Die Innova- tion for Wellbeing Foundation führe zudem Beratungsgespräche für alle Arten von psychischen Störungen durch. Eine Ersteinschätzung koste rund Fr. 22.–, jede weitere Sitzung rund Fr. 16.–. Benötige ein Patient ärztliche Hilfe, so werde er an einen Psychiater oder eine Psychiaterin überwiesen. Diese seien meist vom National Institute of Mental Health angestellt und würden zusätzlich ihre eigenen Praxen betreiben. Die Kosten für eine Sit- zung würden sich ebenfalls zwischen Fr. 16.–. und Fr. 22 belaufen.
E. 5.3 In Bangladesch existiere zwar keine staatliche Krankenversicherung, der Staat subventioniere aber die meisten öffentlichen Einrichtungen und stationäre Behandlungen seien meist kostenlos. Für ambulante Behand- lungen hätten Patientinnen und Patienten eine kleine Gebühr zu entrichten, die etwa 1% der gesamten "Out-of-Pocket Payments" ausmache. Eine hö- here Kostenbeteiligung falle für Labor (8%) bildgebende Diagnostik (8%) und Medikamente (64%) an. Es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen zu- zumuten, für die gelegentlichen Laborkontrollen und die Untersuchungen in die Stadt Dhaka zu reisen, die etwa (…) km von seinem Heimatdorf ent- fernt liege. Alternativ könne er dort seinen Wohnsitz nehmen. Man sei sich bewusst, dass die Behandlung der Krankheiten in der Heimat mit grösse- rem Aufwand und Kosten verbunden sei. Der grösste Kostenanteil würde wohl aber auf die Medikamente entfallen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf deutlich höhere Kosten verwiesen habe, sei da- rauf hinzuweisen, dass sich diese auf Patienten mit (…) oder einem (…) beziehen würden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer sei sodann jung, erwerbsfähig und könne sich um eine Arbeit bemühen, da ihn die derzeitige Erkrankung nicht an einer Arbeitsaufnahme hindere. In der Schweiz habe er Berufserfahrung und Sprachkenntnisse gesammelt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er in Bangladesch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Diesbezüg- lich hätten die weiteren Abklärungen ergeben, dass er versucht habe, seine früheren Lebensumstände zu verschleiern. So habe er in der ergänzenden Anhörung entgegen seinen früheren Angaben erklärt, dass sich ein ent- fernter Onkel um ihn gekümmert habe, nachdem sein Vater gestorben sei. Auch habe er dargelegt, er habe in Wellblechhüten in den Slums gelebt, demgegenüber jedoch zuvor angegeben, er habe auf der Strasse gelebt. Widersprüchlich respektive ungereimt seien auch seine Aussagen über die
E-5044/2022 Seite 11 von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und die Angaben zum Schul- besuch im Heimatstaat. Allgemein seien seine Schilderungen zu seinem früheren Leben in Bangladesch vage ausgefallen. Schliesslich habe er in der ergänzenden Anhörung Verwandte seines Grossvaters väterlicherseits erwähnt, mit denen er zwecks Beschaffung von Dokumenten über Internet Kontakt aufgenommen habe. Es sei nicht plausibel, dass sich nach dem Tod seines Vaters angeblich niemand um ihn gekümmert habe, es ihm je- doch später gelungen sei, Kontakt zu den Verwandten aufzunehmen. Da er mithin seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, könne man sich nicht in voller Kenntnis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung äussern, weshalb von einem Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen sei.
E. 5.5 Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer sorgfälti- gen und mittels medizinischen Massnahmen begleiteten Rückführung im Falle suizidaler Tendenzen sowie auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zwecks Übernahme der Behandlungskosten in der ersten Phase nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, bei ei- ner Rückkehr müsse er nicht nur die hohen Kosten der Medikamente für die (...)-Erkrankung, sondern auch jene für die von ihm benötigten medizi- nischen Untersuchungen, die Kosten für die Psychotherapie und Psycho- pharmaka bezahlen. Die in Anschlag zu bringenden Gesamtkosten würden insgesamt deutlich höher ausfallen als vom SEM angenommen. Ausser- dem hätte er Wohn- und Reisekosten zu tragen, da sich alle Institute, in die er sich zur Behandlung begeben könnte, in Dhaka befinden würden. Hin- sichtlich der Problematik gefälschter Medikamente und solcher von minde- rer Qualität und dem damit einhergehenden Gesundheitsrisiko sei festzu- halten, dass die im Consulting des SEM erwähnten staatlichen Massnah- men nicht effizient seien, wie sich anhand der konstant hochbleibenden Anzahl von beanstandeten und konfiszierten Medikamenten zeige. Auch würden sich die vom SEM genannten Model Pharmacies Medienberichten zufolge weder an die vorgeschriebenen Standards noch an die festgesetz- ten Preise halten. Die von der Vorinstanz zitierte Apotheke, in der er seine Medikamente beziehen könne, sei nicht seriös, wie ein Blick auf deren In- ternetseite zeige, da diese die Preise nicht nenne. Gemäss einem Bericht des Daily Star vom 7. Juni 2022 hätten Beamte des Bezirks Lalbagh in Dhaka 50 Personen wegen in- und ausländischer Produktionen von ge- fälschten Medikamenten festgenommen. Die Fälscher hätten über eine
E-5044/2022 Seite 12 Produktionserlaubnis mit Lizenz der Arzneimittelbehörde verfügt. Die bei- den neueren Consultings des SEM würden zudem keine konkreten Institu- tionen benennen, in denen seine (...)-Erkrankung behandelt werden könnte.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verwies sodann auf verschiedene der Be- schwerde beigelegte medizinische Berichte und insbesondere darauf, dass er gemäss der Bestätigung der Tagesklinik eine psychotherapeutische Be- handlung benötige; seine psychische Situation habe sich verschlechtert und er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Psychische Krankhei- ten seien in Bangladesch ein Tabuthema und es gebe daher keine struktu- rierte, organisierte Behandlungsmöglichkeit. In ganz Bangladesch existier- ten ausserdem lediglich 270 Psychologen und wenige Psychotherapeuten. Was sein Beziehungsnetz anbelange, sei es unmöglich, nach so langer Abwesenheit von entfernten Verwandten in seinem Heimatland die not- wendige Hilfe zu erhalten.
E. 7 Vorab ist festzustellen, dass nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als generell zumutbar erachtet wurde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 E. 6.6 m.w.H.). Diese Ein- schätzung ist auch unter Berücksichtigung des Rücktritts der Ministerprä- sidentin Sheik Hasina am 5. August 2024, der zwischenzeitlich etablierten Übergangsregierung unter Muhammad Yunus als Ministerpräsidenten und der für Februar 2026 geplanten Neuwahlen aktuell zu bestätigen.
E. 8.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen (…) erkrankt ist, die täglich und dauerhaft mittels Einnahme des Wirkstoffs E._______ behandelt werden muss. Die (…) Therapie hat er im Oktober 2020 in der Schweiz begonnen. Diese Therapie sowie regelmässige ärztli- che Kontrollen ([…]) sollten nach ärztlicher Ansicht weitergeführt werden, ansonsten ein erhöhtes Risiko bestehe, dass die Erkrankung fortschreite und zu einer (…) und allenfalls einem (…) führe. Zudem leidet der Be- schwerdeführer seit Jahren an Depressionen, die in der Vergangenheit mit- unter auch mit Suizidgedanken einhergingen, und weswegen er in psycho- therapeutischer Behandlung ist. Seit 2019 besucht er regelmässig und mehrmals wöchentlich die psychiatrisch Tagesklinik. Im letzten fachärztli- chen Bericht vom 27. November 2024 wurde eine mittelschwere depres- sive Episode diagnostiziert und ausgeführt, dass auf die Verordnung eines
E-5044/2022 Seite 13 Antidepressivums aufgrund der (...)-Erkrankung verzichtet worden sei (vgl. SEM act. 1/7 S. 3 f., act. 4/21, act. 23/34, act. 26/3, act. 29/11 S. 5 ff., act. 34/6 und act. 38/5; vgl. BVGer act. 1, 5, 16 und 17). Die erwähnten Diag- nosen werden von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.
E. 8.2 Gemäss dem medizinischen Consulting des SEM vom 5. April 2022 wird der zur Behandlung einer (...)-Erkrankung eingesetzte Wirkstoff E._______ in Bangladesch produziert und ist grundsätzlich als Generikum erhältlich (vgl. SEM act. 24/5 S.4). Die Erhältlichkeit des Wirkstoffs wird im Bericht der European Union Agency For Asylum bestätigt (vgl. […] [{…}] nachfolgend: Bericht EUAA Mai 2024; abgerufen am 12. September 2025). Der für den Beschwerdeführer benötigte Wirkstoff für die Behandlung sei- ner (...)-Erkrankung ist demnach in seinem Heimatland grundsätzlich ver- fügbar.
E. 8.3 Die im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehenden Probleme mit gefälschten und überteuerten Medikamenten sind dem Bundesverwal- tungsgericht bekannt. Auch halten sich die staatlich zertifizierten Model Pharmacies, die an gewisse staatliche Standards gebunden und entspre- chend zertifiziert sind, in der Mehrheit nicht an diese vorgeschriebenen Standards, sondern verkaufen Medikamente teurer als vorgeschrieben (vgl. Consulting SEM act. 24/5 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer dürfte es jedoch wie vom SEM angenommen, zuzumuten sein, mittels ärztlicher oder anderweitiger Hilfe zu eruieren, bei welcher Apotheke oder bei welchem Krankenhaus er sich das notwendige Medikament beschaffen könnte (vgl. z.B. die angegebenen Web-Adressen im Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 15). Diese Problematik allein steht dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen.
E. 8.4 Die Kosten für das zuvor genannte Generika für die Behandlung seiner chronischen (...)-Erkrankung belaufen sich gestützt auf die Preisangaben im Consulting des SEM vom 13. Juni 2022 (vgl. Consulting SEM act. 25/3) auf monatlich brutto rund Fr. 30.–. Auch im erwähnten Bericht der EUAA vom Mai 2024 findet sich für das Medikament H._______ (Wirkstoff E._______) der gleiche Preis, für das Medikament I._______ (Wirkstoff J._______) beläuft sich der Preis auf rund Fr. 20.–. Diese Kosten werden nicht erstattet, da ein staatlicher Krankenversicherungsschutz in Bangla- desch nicht besteht. Das Sozialamt kann den öffentlichen Einrichtungen eine teilweise Kostenübernahme empfehlen. Das SEM erwähnte in diesem Zusammenhang, dass die meisten öffentlich anerkannten Einrichtungen staatlich unterstützt würden, womit Patientinnen und Patienten nicht die
E-5044/2022 Seite 14 vollumfänglichen Kosten zu tragen hätten, erwähnt aber auch, dass der von den Patienten zu leistende Anteil an die Medikamentenkosten 64% des Medikamentenpreises ausmachen würde, Letzteres entspricht auch dem Kenntnisstand des Gerichts (vgl. Consultings und angefochtene Verfügung SEM act. 11/3 S. 2, act. 24/5 S. 1 ff., act. 25/3 S. 2 und act. 32/11 S. 5; vgl. auch Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 11 und 16).
E. 8.5 Nebst den Medikamentenkosten für die (...)-Erkrankung ist zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer auf regelmässige ärztliche Untersu- chungen, Laborkontrollen und Screenings angewiesen ist. Das Gericht geht – wie das SEM – davon aus, dass die entsprechenden Untersuchun- gen in Dhaka vorgenommen werden können; gemäss dem in der Verfü- gung zitierten Consulting würden sich die Kosten für die Untersuchungen auf jährlich ungefähr Fr. 61.– bis Fr. 115.– belaufen (vgl. Consultings SEM act. 11/3 S. 3 f., act. 24/5 S. 4; vgl. auch Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 10 f.). Was die Kostentragung für solche Kontrollen und Untersuchun- gen anbelangt, lässt sich dem Bericht der EUAA entnehmen, dass die (…)- Patienten und Patientinnen für Konsultationen in den ambulanten (OPD) oder stationären Abteilungen (IPD) der Gesundheitseinrichtungen auch diese Kosten selbst tragen müssten. Diese Kostentragungspflicht gelte auch für andere diagnostische Leistungen und die Einweisung in ein Kran- kenhaus und alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Bett, Verpflegung, Transport). Das Sozialamt einer öffentlichen Einrichtung könne eine ermässigte Zahlung gewähren (vgl. Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 11). Inwiefern und in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei diesen Kosten aber effektiv entlastet würde, lässt sich nicht abschliessend beurteilen und auch das SEM bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für die benötigten Untersuchungen dauerhaft staatliche Unterstützung erhal- ten könnte und geht davon aus, dass er diese Kosten zumindest zu einem Teil selber zu tragen hat.
E. 8.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an Depressionen leidet. Den fachärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass er seit mehreren Jahren regelmässig die Tagesklinik besucht und auch weiterhin einer psycho- therapeutischen Therapie bedarf. Der behandelnde Psychiater weist in sei- nem letzten Bericht vom 27. November 2024 darauf hin, dass der Be- schwerdeführer auf diese ambulanten Aufenthalte bis auf Weiteres ange- wiesen sei (vgl. BVGer act. 10 und 17). Gemäss dem SEM Consulting vom 13. Juni 2022 werden zwar in Dhaka Beratungsgespräche für psychische Beeinträchtigungen durchgeführt (vgl.
E-5044/2022 Seite 15 Consulting SEM act. 25/3 S. 2). Fachärztliche Hilfe – wie sie der Beschwer- deführer benötigt – erhalten die Patientinnen und Patienten indes nur mit entsprechender Überweisung. Festzustellen ist sodann, dass es gemäss WHO und EUUA in Bangladesch in diesem Bereich wenig geschultes me- dizinisches Personal und kaum Zugang zur Behandlung von psychischen Erkrankungen gibt. Laut WHO verfügte Bangladesch bei einer Bevölkerung von mehr als 162 Millionen Menschen im Jahr 2020 über etwa 270 Psychi- ater (0.16 pro 100'000), 565 Psychologen (0.34 pro 100'000) und 700 Psy- chiatriepfleger (0.4 pro 100'000) (vgl. World Health Organization. Bangla- desh WHO Special Initiative for Mental Health Situational Assessment. 2020, S. 6. [https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/ special-initiative/who-special-initiative-country-report---bangladesh---2020 _f746e0ca-8099-4d00-b126-fa338a06ca6e.pdf?sfvrsn=c2122a0e_ 7], vgl. auch EUAA, MedCOI Topical Report – Bangladesh: Psychiatry, May 2024, S.
E. 8.7 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die durch die amerikanische Regierung erfolgten Kürzungen von USAID (U.S. Agency for International Development) finanzierten Programmen für Bangladesch
– dem ehemals grössten Programm der USAID in Asien – schwerwiegende Auswirkungen haben. Mehr als 100 Entwicklungsprojekte wurden nach der
E-5044/2022 Seite 16 Entscheidung vom 20. Januar 2025, die Finanzierung einzustellen, ausge- setzt respektive massiv reduziert. Die Hilfszahlungen, welche im Jahr 2024 ungefähr 500 bis 550 Millionen US-Dollar im Jahr 2024 betrugen, sanken auf etwa 71 bis 164 Millionen US-Dollar. Mit den Zahlungen wurden vorher nicht nur etwa wichtige Bereiche in der Trinkwasserversorgung oder Kata- strophenhilfe, sondern ebenfalls die Gesundheitsversorgung unterstützt, wobei für diesen Sektor in den Jahren 2021 bis 2023 von USAID allein jährlich durchschnittlich etwa 83 Millionen Dollar bereitgestellt wurden. Ge- mäss einer Aussage der Gesundheitsberaterin der Übergangsregierung von Bangladesch sei USAID im Gesundheitssektor allgegenwärtig gewe- sen. Die massiven Kürzungen der amerikanischen Hilfsleistungen stellt den Gesundheitssektor vor eine Reihe von weiteren Herausforderungen, was den Zugang zu medizinischen Leistungen anbelangt und es wird be- richtet, dass die Patienten und Patientinnen hohe out-of-pocket-Zahlungen zu leisten haben (vgl. Caritas: Urgent needs grow as aid projects shut down in Bangladesh, 13.6. 2025 [https://www.caritas.org/2025/06/urgent-needs- grow-as-aid-projects-shut-down-in-bangladesh/]; France 24, Agence France Presse: US aid cuts push Bangladesh's health sector to the edge, 6.5.2025 [https://www.france24.com/en/live-news/20250506-us-aid-cuts- push-bangladesh-s-health-sector-to-the-edge]; BBC: USAID kept them alive – then Trump's cuts came, 14.3.2025 [https://www. bbc.com/news/ar- ticles/cdrxez45dr1o]; European Union Agency for Asylum, Bangladesh: Country Focus, August 2025, S. 61 f. [https://euaa.europa.eu/sites/de- fault/files/publications/2025-08/2025_08_COI_Report_Bangladesh_Coun- try_Focus_EN.pdf]; abgerufen am 12. September 2025).
E. 8.8 Im Jahr 2024 betrug das durchschnittliche Monatseinkommen in Bang- ladesch umgerechnet rund Fr. 200.–. (Länderdateninfo - Kennziffern der Wirtschaft in Bangladesch [https://www.laenderdaten.info/Asien/Bangla- desch/wirtschaft.php]). Der Mindestlohn liegt (im Anstellungsverhältnis) bei monatlich Fr. 80.– (https://de.tradingeconomics.com/bangladesh/minimum -wages); abgerufen am 12. September 2025). Vor diesem Hintergrund er- scheinen die erwartbaren Ausgaben für die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat beträchtlich, wie das SEM dahinge- hend in seinem Entscheid ebenfalls erkannt hat (vgl. SEM act. 32/11 S. 5).
E. 8.9 Mit seinem geringen Bildungsgrad und den in der Vergangenheit in Bangladesch gesammelten Arbeitserfahrungen in niederschwelligen Be- rufssektoren (Arbeiten als […], […], […], […]; vgl. SEM act. 20/13 F78, F 38, F61) dürfte der Beschwerdeführer das zuvor erwähnte Durchschnitts- einkommen nicht erreichen, sondern sich – wenn überhaupt – eher im
E-5044/2022 Seite 17 Bereich des Mindesteinkommens bewegen. Dass er vor diesem Hinter- grund für seine Lebenshaltungskosten (inklusive seiner medizinischen Be- handlungskosten) vollumfänglich selber aufkommen könnte, ist zu bezwei- feln, dies auch ungeachtet der vom SEM erwähnten in der Schweiz kurz- zeitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der (…) und seiner hier erwor- benen Deutschkenntnisse, zumal er seit Jahren einem Arbeitsverbot in der Schweiz unterliegt und sich in den Nothilfestrukturen aufhält.
E. 8.10 Entgegen der Auffassung des SEM ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch respektive in Dhaka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt oder ihm ein solches wegen Mitwir- kungspflichtverletzung unterstellt werden kann. Er ist im Alter von 18 Jah- ren in die Schweiz gekommen und hält sich seit 19 Jahren hier auf. Im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren hat er stets übereinstim- mend dargelegt, seine Eltern seien verstorben und er habe keine Ge- schwister. Diese Angaben werden vom SEM in der angefochtenen Verfü- gung nicht in Abrede gestellt. Ihm wird jedoch vorgehalten, er habe wider- sprüchliche Angaben zu seinem "entfernten" Onkel, seinem Aufenthaltsort nach dem Tod seines Vaters, seinen beruflichen Tätigkeiten und den Schul- kosten gemacht und deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. SEM act. 32/11 S. 7). Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Das SEM lässt bei seiner Würdigung nämlich ausser Acht, dass es auf Aussagen des Be- schwerdeführers zurückgreift, die er in den Jahren 2006 und 2010 gemacht hat. Zeitlich liegen diese elf und siebzehn Jahre zur ergänzenden Anhö- rung im Jahr 2021 zurück. Dies ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Unter diesem Aspekt erscheint etwa seine Aussage in der ergänzenden Anhörung, dass sich sein erwähnter Onkel bereits nach dem Tod seines Vaters um ihn gekümmert habe, nicht wesentlich abweichend zu seinen früheren Angaben, wonach er nach dem Tod des Vaters auf sich allein ge- stellt gewesen sei respektive sich der Onkel erst vor seiner Ausreise um ihn gekümmert habe. Seine Schilderungen im Rahmen der ergänzenden Anhörung, dass er in Wellblechhütten in Slums in verschiedenen Gegen- den gelebt habe, stehen ebenso wenig in einem relevanten Widerspruch zu seiner früheren Darlegung, er habe zunächst als Obdachloser auf der Strasse gelebt, zumal er dies damit erklärt, dass er sich geschämt habe, zu erzählen, dass er früher auf der Strasse gelebt habe (vgl. SEM act. 20/13 F78). Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten hat der Beschwer- deführer an der ergänzenden Anhörung zwar seine früheren Arbeiten als (…) und (…) sowie das (…) nicht mehr explizit erwähnt. Er erklärte jedoch,
E-5044/2022 Seite 18 dass er im Verkauf respektive im Strassenverkauf tätig gewesen sei (vgl. a.a.O. F38, F61). Dass er die weiteren, früheren Tätigkeiten nicht benennt, vermag jedenfalls als Argument, er versuche sein Beziehungsnetz in Bang- ladesch zu verschleiern, nicht zu überzeugen. Ebenso verhält es sich mit den vom SEM aufgeführten unterschiedlichen Angaben zu den Schulkos- ten. Erwähnte Angaben des Beschwerdeführers können somit nicht als massgeblich widersprüchlich erkannt werden. Fest steht denn auch, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem Tod seiner Eltern durch den von ihm "entfernten" Onkel unterstützt worden war. Es erscheint sodann glaubhaft, dass er seinen ergänzenden Darlegungen zufolge zwecks der Beschaffung von Papieren im Jahr 2019 via Internet Kontakt zu Verwandten seines Grossvaters aufnahm, ohne Erfolg. Es ergeben sich insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, aus denen geschlos- sen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im erforderlichen Umfang wirtschaftlich unterstützen könnte.
E. 8.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich bei einer Gesamt- betrachtung der aussergewöhnlichen individuellen Verfahrensumstände schliessen, dass aufgrund der veränderten Sachlage in der vorliegenden Fallkonstellation kumulativ mehrere Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen respektive ist aufgrund seiner konkreten Umstände davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG sind nicht ersichtlich. 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom
3. Oktober 2022 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwer- deführer in teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 10 ff. [https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024- 05/2024_ 05_MedCOI_Report_Bangladesh_Psychiatry_0.pdf], abgerufen am 12. September 2025). Ob dem Beschwerdeführer die notwendige psy- chiatrische Unterstützung zugänglich wäre, erscheint mithin fraglich. Gemäss den Angaben des SEM Consulting würden sodann allfällige Bera- tungsgespräche rund Fr. 16.– kosten, für fachärztliche Behandlungen be- laufen sich die Kosten auf rund Fr. 22.– pro Konsultation (vgl. Consulting SEM act. 25/3 S. 2). Die EUAA erwähnt im zitierten Bericht bezüglich der Kosten, dass die Patienten und Patientinnen mangels Krankenversiche- rungsschutz für jede Konsultation selbst zahlen müssten. Das Sozialamt könne auch in diesem Bereich eine teilweise Befreiung von der Kosten- übernahme für einzelne Elemente der Konsultationen prüfen und für am- bulante oder stationäre Konsultationen in den Spitälern könne auch eine Befreiung von den Kosten in Betracht gezogen werden. Der Beschwerde- führer wäre in jedem Fall aber vorleistungspflichtig (vgl. a.a.O. S. 10 ff., S.12) und ob und in welchem Umfang er entlastet würde, kann nicht zuver- lässig abgeschätzt werden. Die vom Beschwerdeführer benötigte psychi- atrische Behandlung würde demnach ebenfalls monatliche Kosten gene- rieren, selbst wenn diese – wie vom SEM angenommen – teils staatlich subventioniert werden könnte und er lediglich einen Anteil zu tragen hätte.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 11. Novem- ber 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Ur- teil gegenstandslos geworden.
E-5044/2022 Seite 19
E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Beschwerdeverfahren ver- hältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5044/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 wird aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5044/2022 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2006 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2006 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob er bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2006 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf; das Beschwerdeverfahren wurde am 22. März 2006 abgeschrieben. II. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5806/2006 vom 11. September 2009 ab. III. C. Am 23. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine gegen diesen Entscheid er-hobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3833/2010 vom 29. Juni 2010 nicht ein. IV. D. Mit Eingabe an das SEM vom 31. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2010. Sein Gesuch begründete er unter Beilage eines Arztberichts vom 20. Dezember 2020 hauptsächlich mit seiner gesundheitlichen Situation, namentlich einer zwischenzeitlich festgestellten chronischen und dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen (...)-Erkrankung sowie mit Depressionen, die ebenfalls einer Behandlung bedürften. In Bangladesch könne er die nötige medizinische und psychologische Unterstützung nicht erhalten. E. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies das SEM das Wiedererwägungs-gesuch vom 31. Dezember 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die notwendige Medikation hinsichtlich der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers in Bangladesch sei erhältlich. Auch existierten diagnostische Untersuchungsmöglichkeiten. Ebenfalls seien psychiatrische und psychologische Betreuungsmöglichkeiten vorhanden. Die Behandlungen im Heimatland seien allenfalls mit grösserem Aufwand und Zusatzkosten sowie auch mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Der Beschwerdeführer sei jedoch jung, im erwerbsfähigen Alter, habe in der Schweiz bereits einige Jahre Berufserfahrung und Sprachkenntnisse erworben und könne sich bei einer Rückkehr um eine Arbeitsstelle bemühen. Es sei davon auszugehen, dass er über ein Beziehungsnetz verfüge und es sei ihm zuzumuten, für seine Gesundheit einen gewissen Mehraufwand auf sich zu nehmen. Er könne etwa bei seiner Rückkehr an einem anderen Ort Wohnsitz nehmen. F. Eine gegen diese Verfügung am 22. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Das Gericht stellte fest, dass es hinsichtlich der Erhältlichkeit der für die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente, dem Zugang zu ärztlichen Kontrollen und diagnostischen Verfahren und auch hinsichtlich der Frage der Kostentragung weiterer Abklärungen bedürfe. Gleiches gelte für die Frage des Zugangs zur Behandlung der psychischen Beschwerden. Die Sache wurde daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. G. Am 25. November 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Zu seinem Lebenslauf gab er im Wesentlichen an, seine Mutter sei verstorben, als er ein Kleinkind gewesen sei und sein Vater sei bei einem Unfall umgekommen, als er acht Jahre alt gewesen sei. Zwei Jahre habe er die Schule einer christlichen Hilfsorganisation besucht, diese nach dem Tod des Vaters jedoch abgebrochen. Ein Onkel habe sich um ihn gekümmert. Er habe bei diesem zeitweise wohnen können, jedoch für sein Auskommen selbst sorgen müssen und teilweise in Slums respektive auf der Strasse gelebt. Kontakt zu seinem Onkel habe er letztmals im Jahr 2010 gehabt. Zu den Verwandten mütterlicherseits habe er keinen Kontakt, er kenne nur die beiden Enkelkinder seines Grossvaters väterlicherseits. Im Jahr 2019 habe er zu diesen im Rahmen der Papierbeschaffung Kontakt aufgenommen. H. Mit fachärztlichem Attest vom 23. November 2021 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig in psychotherapeutischer Behandlung sei. I. Auf Aufforderung des SEM vom 30. November 2021 wurde am 16. Dezember 2021 ein weiterer Arztbericht datierend vom 14. Dezember 2021 eingereicht. In diesem wurde - unter Verweis auf weitere ärztliche Berichte - erklärt, der Beschwerdeführer werde in einer psychiatrischen Tagesklinik betreut. Diagnostiziert wurden eine ängstlich-depressive Reaktion, mit Sui-zidalität, ein Erschöpfungssyndrom und eine chronische (...)-Erkrankung sowie ein (...). J. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht vom 3. Mai 2022 eingereicht und festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte depressive Symptomatik bestehe. K. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2022 das rechtliche Gehör zu zwei (weiteren) erstellten medizinischen Consultings betreffend die Medikamentenqualität und die Versorgungslage in Bangladesch sowie die diesbezüglichen Kosten und zur Auffassung, dass die gesundheitlichen Beschwerden im Heimatland behandelbar seien. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 nahm die damalige Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers Stellung, wobei sie sich mit der Einschätzung des SEM betreffend effektiven Zugang zur Behandlung nicht einver-standen erklärte und insbesondere anmerkte, dass der Beschwerdeführer einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Der Eingabe lagen eine ärztliche Bestätigung über regelmässige Besuche des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Tagesklinik vom 29. Juni 2022, ein psychiatrischer Bericht vom 7. Juli 2022, in welchem eine ausgeprägte depressive Symptomatik diagnostiziert wurde, und ein Arztbericht vom 31. Mai 2022 bei, mit dem die chronische (...)-Erkrankung nochmals bestätigt wurde. Ausserdem wurden die Kopie eines Geburtszertifikats und ein Bericht betreffend die Kostentragung in Bangladesch für die (...)-Erkrankung beigelegt. M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 - eröffnet am 7. Oktober 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 31. Dezember 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 17. Mai 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob zudem eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. N. Mit Eingabe vom 3. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verfügung vom 17. Mai 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag unter anderem ein fachärztlicher Bericht vom 16. Juli 2022 bei. O. Am 4. November 2022 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und hiess mit Zwischenverfügung vom 11. November 2022 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellten medizinischen Bericht innert Frist nachzureichen. P. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 wurden eine ärztliche Bestätigung vom 16. Januar 2023 der Tagesklinik Psychiatrie C._______ sowie ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Januar 2023 übermittelt. Q. Am 25. Januar 2023 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Am 1. März 2024 und am 18. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Standes des Beschwerdeverfahrens und wies jeweils daraufhin, dass er sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung befinde. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfragen am 6. März und am 25. September 2024. S. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2024 reichte die Tagesklinik der Psychiatrie C._______ am 25. Oktober 2024 Bestätigungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik ein. Gleichzeitig war dem Schreiben eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers die ihn behandelnden Ärzte und Ärztinnen betreffend beigelegt. Mit Eingabe vom 29. November 2024 wurde zudem ein fachärztlicher Bericht der erwähnten Klinik übermittelt, ausgestellt am 27. November 2024. Darin wurde erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer mittelschweren depressiven Episode leide sowie auch die (...)-Erkrankung erwähnt. T. Die Instruktionsrichterin lud das SEM am 4. Dezember 2024 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. Dieses liess sich am 24. Januar 2025 vernehmen, wobei es an seinem bisherigen Standpunkt festhielt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. U. Am 10. Juni 2025 wurde ein aktuelles Medikamentenblatt der Psychiatrie C._______ eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch - wie vorliegend - die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.2 Wie bereits mit Urteil E-1856/2021 vom 14. Juni 2021 festgestellt wurde, hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses eingetreten (vgl. a.a.O. E. 4.2 f.). Es hat zudem die vom Gericht erforderlichen zusätzliche Abklärungen und darauf basierend eine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen. Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif und es ist zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung vom 17. Mai 2010 festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 4. 4.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4 Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss den in vorliegender Sache erstellten medizinischen Consultings vom 9. Februar 2021, vom 5. April 2022 und vom 13. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer editiert) sei die chronische (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers in Bangladesch behandelbar. Das benötigte Medikament D._______ (Wirkstoff E._______) sei für rund Fr. 10.- pro Schachtel à 10 Tabletten erhältlich. Der Umstand, dass auch abgelaufene respektive gefälschte Medikamente in Bangladesch im Umlauf seien, stehe dem Vollzug nicht entgegen, da der Handel mit gefälschten oder abgelaufenen Medikamenten weltweit ein Problem darstelle. Es könne bezüglich der Medikamentenversorgung lediglich erwartet werden, dass ein Staat effektive Massnahmen gegen den Handel mit abgelaufenen und gefälschten Medikamenten ergreife und grundsätzlich sichere Versorgungskanäle zur Verfügung stelle. Das sei in Bangladesch der Fall, da nicht alle Apotheken diese Problematik aufweisen würden. Es gebe Generika von guter Qualität und es würden staatliche Gütesiegel für Apotheken vergeben, die die staatlich vorgeschriebenen Standards, insbesondere jene der Verfallsdaten, einhalten würden. Der vom Beschwerdeführer benötigte Wirkstoff sowie auch ein weiterer Wirkstoff würden durch mehrere Firmen in Bangladesch produziert und als Generika unter verschiedenen Namen vertrieben. Diese seien unter anderem in der Model Pharmacy Health Pharma in Dhaka erhältlich. Im öffentlichen Spital der Bangabandhu Sheikh Mujib Medical University (BSMMU) in Dhaka gebe es zudem Abteilungen für (...) und für (...). Diagnostische Untersuchungsmöglichkeiten seien damit ebenfalls vorhanden. Im F._______ in G._______ gebe es ausserdem eine Abteilung für (...), in welcher eine (...)-Erkrankung ebenfalls behandelt werden könne. Die Kosten der entsprechenden Untersuchungen würden zwischen Fr. 0.11 und 3.20 für ambulante Konsultationen und für ein MRI rund Fr. 32.- betragen. Hinsichtlich des Zugangs zur notwendigen diagnostischen Untersuchung erklärte das SEM, es sei davon auszugehen, dass chronisch Kranke eine hinreichende medizinische Versorgung erhalten würden. 5.2 Mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorhandene depressive Symptomatik vertrat das SEM den Standpunkt, dass eine Behandlung von psychischen Erkrankungen in Bangladesch grundsätzlich gewährleistet sei, namentlich im National Institute of Mental Health, Dhaka. Die Innovation for Wellbeing Foundation führe zudem Beratungsgespräche für alle Arten von psychischen Störungen durch. Eine Ersteinschätzung koste rund Fr. 22.-, jede weitere Sitzung rund Fr. 16.-. Benötige ein Patient ärztliche Hilfe, so werde er an einen Psychiater oder eine Psychiaterin überwiesen. Diese seien meist vom National Institute of Mental Health angestellt und würden zusätzlich ihre eigenen Praxen betreiben. Die Kosten für eine Sitzung würden sich ebenfalls zwischen Fr. 16.-. und Fr. 22 belaufen. 5.3 In Bangladesch existiere zwar keine staatliche Krankenversicherung, der Staat subventioniere aber die meisten öffentlichen Einrichtungen und stationäre Behandlungen seien meist kostenlos. Für ambulante Behandlungen hätten Patientinnen und Patienten eine kleine Gebühr zu entrichten, die etwa 1% der gesamten "Out-of-Pocket Payments" ausmache. Eine höhere Kostenbeteiligung falle für Labor (8%) bildgebende Diagnostik (8%) und Medikamente (64%) an. Es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen zuzumuten, für die gelegentlichen Laborkontrollen und die Untersuchungen in die Stadt Dhaka zu reisen, die etwa (...) km von seinem Heimatdorf entfernt liege. Alternativ könne er dort seinen Wohnsitz nehmen. Man sei sich bewusst, dass die Behandlung der Krankheiten in der Heimat mit grösserem Aufwand und Kosten verbunden sei. Der grösste Kostenanteil würde wohl aber auf die Medikamente entfallen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf deutlich höhere Kosten verwiesen habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese auf Patienten mit (...) oder einem (...) beziehen würden. 5.4 Der Beschwerdeführer sei sodann jung, erwerbsfähig und könne sich um eine Arbeit bemühen, da ihn die derzeitige Erkrankung nicht an einer Arbeitsaufnahme hindere. In der Schweiz habe er Berufserfahrung und Sprachkenntnisse gesammelt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er in Bangladesch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Diesbezüglich hätten die weiteren Abklärungen ergeben, dass er versucht habe, seine früheren Lebensumstände zu verschleiern. So habe er in der ergänzenden Anhörung entgegen seinen früheren Angaben erklärt, dass sich ein entfernter Onkel um ihn gekümmert habe, nachdem sein Vater gestorben sei. Auch habe er dargelegt, er habe in Wellblechhüten in den Slums gelebt, demgegenüber jedoch zuvor angegeben, er habe auf der Strasse gelebt. Widersprüchlich respektive ungereimt seien auch seine Aussagen über die von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und die Angaben zum Schulbesuch im Heimatstaat. Allgemein seien seine Schilderungen zu seinem früheren Leben in Bangladesch vage ausgefallen. Schliesslich habe er in der ergänzenden Anhörung Verwandte seines Grossvaters väterlicherseits erwähnt, mit denen er zwecks Beschaffung von Dokumenten über Internet Kontakt aufgenommen habe. Es sei nicht plausibel, dass sich nach dem Tod seines Vaters angeblich niemand um ihn gekümmert habe, es ihm jedoch später gelungen sei, Kontakt zu den Verwandten aufzunehmen. Da er mithin seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, könne man sich nicht in voller Kenntnis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung äussern, weshalb von einem Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen sei. 5.5 Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit einer sorgfältigen und mittels medizinischen Massnahmen begleiteten Rückführung im Falle suizidaler Tendenzen sowie auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zwecks Übernahme der Behandlungskosten in der ersten Phase nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, bei einer Rückkehr müsse er nicht nur die hohen Kosten der Medikamente für die (...)-Erkrankung, sondern auch jene für die von ihm benötigten medizinischen Untersuchungen, die Kosten für die Psychotherapie und Psychopharmaka bezahlen. Die in Anschlag zu bringenden Gesamtkosten würden insgesamt deutlich höher ausfallen als vom SEM angenommen. Ausserdem hätte er Wohn- und Reisekosten zu tragen, da sich alle Institute, in die er sich zur Behandlung begeben könnte, in Dhaka befinden würden. Hinsichtlich der Problematik gefälschter Medikamente und solcher von minderer Qualität und dem damit einhergehenden Gesundheitsrisiko sei festzuhalten, dass die im Consulting des SEM erwähnten staatlichen Massnahmen nicht effizient seien, wie sich anhand der konstant hochbleibenden Anzahl von beanstandeten und konfiszierten Medikamenten zeige. Auch würden sich die vom SEM genannten Model Pharmacies Medienberichten zufolge weder an die vorgeschriebenen Standards noch an die festgesetzten Preise halten. Die von der Vorinstanz zitierte Apotheke, in der er seine Medikamente beziehen könne, sei nicht seriös, wie ein Blick auf deren Internetseite zeige, da diese die Preise nicht nenne. Gemäss einem Bericht des Daily Star vom 7. Juni 2022 hätten Beamte des Bezirks Lalbagh in Dhaka 50 Personen wegen in- und ausländischer Produktionen von gefälschten Medikamenten festgenommen. Die Fälscher hätten über eine Produktionserlaubnis mit Lizenz der Arzneimittelbehörde verfügt. Die beiden neueren Consultings des SEM würden zudem keine konkreten Institutionen benennen, in denen seine (...)-Erkrankung behandelt werden könnte. 6.2 Der Beschwerdeführer verwies sodann auf verschiedene der Beschwerde beigelegte medizinische Berichte und insbesondere darauf, dass er gemäss der Bestätigung der Tagesklinik eine psychotherapeutische Behandlung benötige; seine psychische Situation habe sich verschlechtert und er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Psychische Krankheiten seien in Bangladesch ein Tabuthema und es gebe daher keine strukturierte, organisierte Behandlungsmöglichkeit. In ganz Bangladesch existierten ausserdem lediglich 270 Psychologen und wenige Psychotherapeuten. Was sein Beziehungsnetz anbelange, sei es unmöglich, nach so langer Abwesenheit von entfernten Verwandten in seinem Heimatland die notwendige Hilfe zu erhalten. 7. Vorab ist festzustellen, dass nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als generell zumutbar erachtet wurde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 E. 6.6 m.w.H.). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Rücktritts der Ministerpräsidentin Sheik Hasina am 5. August 2024, der zwischenzeitlich etablierten Übergangsregierung unter Muhammad Yunus als Ministerpräsidenten und der für Februar 2026 geplanten Neuwahlen aktuell zu bestätigen. 8. 8.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen (...) erkrankt ist, die täglich und dauerhaft mittels Einnahme des Wirkstoffs E._______ behandelt werden muss. Die (...) Therapie hat er im Oktober 2020 in der Schweiz begonnen. Diese Therapie sowie regelmässige ärztliche Kontrollen ([...]) sollten nach ärztlicher Ansicht weitergeführt werden, ansonsten ein erhöhtes Risiko bestehe, dass die Erkrankung fortschreite und zu einer (...) und allenfalls einem (...) führe. Zudem leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an Depressionen, die in der Vergangenheit mitunter auch mit Suizidgedanken einhergingen, und weswegen er in psychotherapeutischer Behandlung ist. Seit 2019 besucht er regelmässig und mehrmals wöchentlich die psychiatrisch Tagesklinik. Im letzten fachärztlichen Bericht vom 27. November 2024 wurde eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und ausgeführt, dass auf die Verordnung eines Antidepressivums aufgrund der (...)-Erkrankung verzichtet worden sei (vgl. SEM act. 1/7 S. 3 f., act. 4/21, act. 23/34, act. 26/3, act. 29/11 S. 5 ff., act. 34/6 und act. 38/5; vgl. BVGer act. 1, 5, 16 und 17). Die erwähnten Diagnosen werden von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. 8.2 Gemäss dem medizinischen Consulting des SEM vom 5. April 2022 wird der zur Behandlung einer (...)-Erkrankung eingesetzte Wirkstoff E._______ in Bangladesch produziert und ist grundsätzlich als Generikum erhältlich (vgl. SEM act. 24/5 S.4). Die Erhältlichkeit des Wirkstoffs wird im Bericht der European Union Agency For Asylum bestätigt (vgl. [...] [{...}] nachfolgend: Bericht EUAA Mai 2024; abgerufen am 12. September 2025). Der für den Beschwerdeführer benötigte Wirkstoff für die Behandlung seiner (...)-Erkrankung ist demnach in seinem Heimatland grundsätzlich verfügbar. 8.3 Die im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehenden Probleme mit gefälschten und überteuerten Medikamenten sind dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Auch halten sich die staatlich zertifizierten Model Pharmacies, die an gewisse staatliche Standards gebunden und entsprechend zertifiziert sind, in der Mehrheit nicht an diese vorgeschriebenen Standards, sondern verkaufen Medikamente teurer als vorgeschrieben (vgl. Consulting SEM act. 24/5 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer dürfte es jedoch wie vom SEM angenommen, zuzumuten sein, mittels ärztlicher oder anderweitiger Hilfe zu eruieren, bei welcher Apotheke oder bei welchem Krankenhaus er sich das notwendige Medikament beschaffen könnte (vgl. z.B. die angegebenen Web-Adressen im Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 15). Diese Problematik allein steht dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. 8.4 Die Kosten für das zuvor genannte Generika für die Behandlung seiner chronischen (...)-Erkrankung belaufen sich gestützt auf die Preisangaben im Consulting des SEM vom 13. Juni 2022 (vgl. Consulting SEM act. 25/3) auf monatlich brutto rund Fr. 30.-. Auch im erwähnten Bericht der EUAA vom Mai 2024 findet sich für das Medikament H._______ (Wirkstoff E._______) der gleiche Preis, für das Medikament I._______ (Wirkstoff J._______) beläuft sich der Preis auf rund Fr. 20.-. Diese Kosten werden nicht erstattet, da ein staatlicher Krankenversicherungsschutz in Bangladesch nicht besteht. Das Sozialamt kann den öffentlichen Einrichtungen eine teilweise Kostenübernahme empfehlen. Das SEM erwähnte in diesem Zusammenhang, dass die meisten öffentlich anerkannten Einrichtungen staatlich unterstützt würden, womit Patientinnen und Patienten nicht die vollumfänglichen Kosten zu tragen hätten, erwähnt aber auch, dass der von den Patienten zu leistende Anteil an die Medikamentenkosten 64% des Medikamentenpreises ausmachen würde, Letzteres entspricht auch dem Kenntnisstand des Gerichts (vgl. Consultings und angefochtene Verfügung SEM act. 11/3 S. 2, act. 24/5 S. 1 ff., act. 25/3 S. 2 und act. 32/11 S. 5; vgl. auch Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 11 und 16). 8.5 Nebst den Medikamentenkosten für die (...)-Erkrankung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf regelmässige ärztliche Untersuchungen, Laborkontrollen und Screenings angewiesen ist. Das Gericht geht - wie das SEM - davon aus, dass die entsprechenden Untersuchungen in Dhaka vorgenommen werden können; gemäss dem in der Verfügung zitierten Consulting würden sich die Kosten für die Untersuchungen auf jährlich ungefähr Fr. 61.- bis Fr. 115.- belaufen (vgl. Consultings SEM act. 11/3 S. 3 f., act. 24/5 S. 4; vgl. auch Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 10 f.). Was die Kostentragung für solche Kontrollen und Untersuchungen anbelangt, lässt sich dem Bericht der EUAA entnehmen, dass die (...)-Patienten und Patientinnen für Konsultationen in den ambulanten (OPD) oder stationären Abteilungen (IPD) der Gesundheitseinrichtungen auch diese Kosten selbst tragen müssten. Diese Kostentragungspflicht gelte auch für andere diagnostische Leistungen und die Einweisung in ein Krankenhaus und alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Bett, Verpflegung, Transport). Das Sozialamt einer öffentlichen Einrichtung könne eine ermässigte Zahlung gewähren (vgl. Bericht EUAA vom Mai 2024 S. 11). Inwiefern und in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei diesen Kosten aber effektiv entlastet würde, lässt sich nicht abschliessend beurteilen und auch das SEM bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für die benötigten Untersuchungen dauerhaft staatliche Unterstützung erhalten könnte und geht davon aus, dass er diese Kosten zumindest zu einem Teil selber zu tragen hat. 8.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an Depressionen leidet. Den fachärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass er seit mehreren Jahren regelmässig die Tagesklinik besucht und auch weiterhin einer psycho-therapeutischen Therapie bedarf. Der behandelnde Psychiater weist in seinem letzten Bericht vom 27. November 2024 darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf diese ambulanten Aufenthalte bis auf Weiteres angewiesen sei (vgl. BVGer act. 10 und 17). Gemäss dem SEM Consulting vom 13. Juni 2022 werden zwar in Dhaka Beratungsgespräche für psychische Beeinträchtigungen durchgeführt (vgl. Consulting SEM act. 25/3 S. 2). Fachärztliche Hilfe - wie sie der Beschwerdeführer benötigt - erhalten die Patientinnen und Patienten indes nur mit entsprechender Überweisung. Festzustellen ist sodann, dass es gemäss WHO und EUUA in Bangladesch in diesem Bereich wenig geschultes medizinisches Personal und kaum Zugang zur Behandlung von psychischen Erkrankungen gibt. Laut WHO verfügte Bangladesch bei einer Bevölkerung von mehr als 162 Millionen Menschen im Jahr 2020 über etwa 270 Psychiater (0.16 pro 100'000), 565 Psychologen (0.34 pro 100'000) und 700 Psychiatriepfleger (0.4 pro 100'000) (vgl. World Health Organization. Bangladesh WHO Special Initiative for Mental Health Situational Assessment. 2020, S. 6. [https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/ special-initiative/who-special-initiative-country-report---bangladesh---2020 _f746e0ca-8099-4d00-b126-fa338a06ca6e.pdf?sfvrsn=c2122a0e_ 7], vgl. auch EUAA, MedCOI Topical Report - Bangladesh: Psychiatry, May 2024, S. 10 ff. [https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_ 05_MedCOI_Report_Bangladesh_Psychiatry_0.pdf], abgerufen am 12. September 2025). Ob dem Beschwerdeführer die notwendige psychiatrische Unterstützung zugänglich wäre, erscheint mithin fraglich. Gemäss den Angaben des SEM Consulting würden sodann allfällige Beratungsgespräche rund Fr. 16.- kosten, für fachärztliche Behandlungen belaufen sich die Kosten auf rund Fr. 22.- pro Konsultation (vgl. Consulting SEM act. 25/3 S. 2). Die EUAA erwähnt im zitierten Bericht bezüglich der Kosten, dass die Patienten und Patientinnen mangels Krankenversicherungsschutz für jede Konsultation selbst zahlen müssten. Das Sozialamt könne auch in diesem Bereich eine teilweise Befreiung von der Kostenübernahme für einzelne Elemente der Konsultationen prüfen und für ambulante oder stationäre Konsultationen in den Spitälern könne auch eine Befreiung von den Kosten in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführer wäre in jedem Fall aber vorleistungspflichtig (vgl. a.a.O. S. 10 ff., S.12) und ob und in welchem Umfang er entlastet würde, kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Die vom Beschwerdeführer benötigte psychiatrische Behandlung würde demnach ebenfalls monatliche Kosten generieren, selbst wenn diese - wie vom SEM angenommen - teils staatlich subventioniert werden könnte und er lediglich einen Anteil zu tragen hätte. 8.7 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die durch die amerikanische Regierung erfolgten Kürzungen von USAID (U.S. Agency for International Development) finanzierten Programmen für Bangladesch - dem ehemals grössten Programm der USAID in Asien - schwerwiegende Auswirkungen haben. Mehr als 100 Entwicklungsprojekte wurden nach der Entscheidung vom 20. Januar 2025, die Finanzierung einzustellen, ausgesetzt respektive massiv reduziert. Die Hilfszahlungen, welche im Jahr 2024 ungefähr 500 bis 550 Millionen US-Dollar im Jahr 2024 betrugen, sanken auf etwa 71 bis 164 Millionen US-Dollar. Mit den Zahlungen wurden vorher nicht nur etwa wichtige Bereiche in der Trinkwasserversorgung oder Katastrophenhilfe, sondern ebenfalls die Gesundheitsversorgung unterstützt, wobei für diesen Sektor in den Jahren 2021 bis 2023 von USAID allein jährlich durchschnittlich etwa 83 Millionen Dollar bereitgestellt wurden. Gemäss einer Aussage der Gesundheitsberaterin der Übergangsregierung von Bangladesch sei USAID im Gesundheitssektor allgegenwärtig gewesen. Die massiven Kürzungen der amerikanischen Hilfsleistungen stellt den Gesundheitssektor vor eine Reihe von weiteren Herausforderungen, was den Zugang zu medizinischen Leistungen anbelangt und es wird berichtet, dass die Patienten und Patientinnen hohe out-of-pocket-Zahlungen zu leisten haben (vgl. Caritas: Urgent needs grow as aid projects shut down in Bangladesh, 13.6. 2025 [https://www.caritas.org/2025/06/urgent-needs-grow-as-aid-projects-shut-down-in-bangladesh/]; France 24, Agence France Presse: US aid cuts push Bangladesh's health sector to the edge, 6.5.2025 [https://www.france24.com/en/live-news/20250506-us-aid-cuts-push-bangladesh-s-health-sector-to-the-edge]; BBC: USAID kept them alive - then Trump's cuts came, 14.3.2025 [https://www. bbc.com/news/articles/cdrxez45dr1o]; European Union Agency for Asylum, Bangladesh: Country Focus, August 2025, S. 61 f. [https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-08/2025_08_COI_Report_Bangladesh_Country_Focus_EN.pdf]; abgerufen am 12. September 2025). 8.8 Im Jahr 2024 betrug das durchschnittliche Monatseinkommen in Bangladesch umgerechnet rund Fr. 200.-. (Länderdateninfo - Kennziffern der Wirtschaft in Bangladesch [https://www.laenderdaten.info/Asien/Bangladesch/wirtschaft.php]). Der Mindestlohn liegt (im Anstellungsverhältnis) bei monatlich Fr. 80.- (https://de.tradingeconomics.com/bangladesh/minimum -wages); abgerufen am 12. September 2025). Vor diesem Hintergrund erscheinen die erwartbaren Ausgaben für die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatstaat beträchtlich, wie das SEM dahingehend in seinem Entscheid ebenfalls erkannt hat (vgl. SEM act. 32/11 S. 5). 8.9 Mit seinem geringen Bildungsgrad und den in der Vergangenheit in Bangladesch gesammelten Arbeitserfahrungen in niederschwelligen Berufssektoren (Arbeiten als [...], [...], [...], [...]; vgl. SEM act. 20/13 F78, F 38, F61) dürfte der Beschwerdeführer das zuvor erwähnte Durchschnittseinkommen nicht erreichen, sondern sich - wenn überhaupt - eher im Bereich des Mindesteinkommens bewegen. Dass er vor diesem Hintergrund für seine Lebenshaltungskosten (inklusive seiner medizinischen Behandlungskosten) vollumfänglich selber aufkommen könnte, ist zu bezweifeln, dies auch ungeachtet der vom SEM erwähnten in der Schweiz kurzzeitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der (...) und seiner hier erworbenen Deutschkenntnisse, zumal er seit Jahren einem Arbeitsverbot in der Schweiz unterliegt und sich in den Nothilfestrukturen aufhält. 8.10 Entgegen der Auffassung des SEM ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch respektive in Dhaka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt oder ihm ein solches wegen Mitwirkungspflichtverletzung unterstellt werden kann. Er ist im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich seit 19 Jahren hier auf. Im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren hat er stets übereinstimmend dargelegt, seine Eltern seien verstorben und er habe keine Geschwister. Diese Angaben werden vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt. Ihm wird jedoch vorgehalten, er habe widersprüchliche Angaben zu seinem "entfernten" Onkel, seinem Aufenthaltsort nach dem Tod seines Vaters, seinen beruflichen Tätigkeiten und den Schulkosten gemacht und deshalb seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. SEM act. 32/11 S. 7). Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Das SEM lässt bei seiner Würdigung nämlich ausser Acht, dass es auf Aussagen des Beschwerdeführers zurückgreift, die er in den Jahren 2006 und 2010 gemacht hat. Zeitlich liegen diese elf und siebzehn Jahre zur ergänzenden Anhörung im Jahr 2021 zurück. Dies ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Unter diesem Aspekt erscheint etwa seine Aussage in der ergänzenden Anhörung, dass sich sein erwähnter Onkel bereits nach dem Tod seines Vaters um ihn gekümmert habe, nicht wesentlich abweichend zu seinen früheren Angaben, wonach er nach dem Tod des Vaters auf sich allein gestellt gewesen sei respektive sich der Onkel erst vor seiner Ausreise um ihn gekümmert habe. Seine Schilderungen im Rahmen der ergänzenden Anhörung, dass er in Wellblechhütten in Slums in verschiedenen Gegenden gelebt habe, stehen ebenso wenig in einem relevanten Widerspruch zu seiner früheren Darlegung, er habe zunächst als Obdachloser auf der Strasse gelebt, zumal er dies damit erklärt, dass er sich geschämt habe, zu erzählen, dass er früher auf der Strasse gelebt habe (vgl. SEM act. 20/13 F78). Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung zwar seine früheren Arbeiten als (...) und (...) sowie das (...) nicht mehr explizit erwähnt. Er erklärte jedoch, dass er im Verkauf respektive im Strassenverkauf tätig gewesen sei (vgl. a.a.O. F38, F61). Dass er die weiteren, früheren Tätigkeiten nicht benennt, vermag jedenfalls als Argument, er versuche sein Beziehungsnetz in Bangladesch zu verschleiern, nicht zu überzeugen. Ebenso verhält es sich mit den vom SEM aufgeführten unterschiedlichen Angaben zu den Schulkosten. Erwähnte Angaben des Beschwerdeführers können somit nicht als massgeblich widersprüchlich erkannt werden. Fest steht denn auch, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem Tod seiner Eltern durch den von ihm "entfernten" Onkel unterstützt worden war. Es erscheint sodann glaubhaft, dass er seinen ergänzenden Darlegungen zufolge zwecks der Beschaffung von Papieren im Jahr 2019 via Internet Kontakt zu Verwandten seines Grossvaters aufnahm, ohne Erfolg. Es ergeben sich insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, aus denen geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im erforderlichen Umfang wirtschaftlich unterstützen könnte. 8.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich bei einer Gesamtbetrachtung der aussergewöhnlichen individuellen Verfahrensumstände schliessen, dass aufgrund der veränderten Sachlage in der vorliegenden Fallkonstellation kumulativ mehrere Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen respektive ist aufgrund seiner konkreten Umstände davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG sind nicht ersichtlich.
9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Beschwerdeverfahren verhältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 wird aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweise Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3.4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: