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D-2202/2025

D-2202/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist das SEM mit Verfügung vom

21. Oktober 2015 auf dieses Gesuch nicht eingetreten und hat die Weg- weisung nach Italien verfügt. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7100/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen. B. B.a Am 10. April 2018 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz erneut um Asyl nach. B.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 ab. C. Der Gesuchsteller stellte am 10. Januar 2025 beim SEM ein Wiedererwä- gungsgesuch. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 ist das SEM auf dieses Gesuch mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er folgende Unterlagen ein: eine Bestätigung des Parteipräsidenten vom 6. März 2020, eine Parteimitglie- derliste vom 5. Januar 2010, ein Schreiben seines Anwalts vom 9. März 2020, ein Schreiben des Gemeindepräsidenten vom 22. Dezember 2024. D. Mit Eingabe datiert vom 30. März 2025 (Poststempel vom 31. März 2025) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisions- gesuch ein. Darin beantragte er, es sei ihm in Revision des Urteils D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

D-2202/2025 Seite 3 Der Eingabe beigelegt waren nebst einer Vollmacht und einer Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung folgende Unterlagen: ein bengalischer Haftbefehl vom 14. November 2024 mit englischer Übersetzung, ein sog. Zertifikat des Präsidenten des Bangladesch Nationalist Chharta Dal vom 5. März 2025 mit englischer Übersetzung, eine eidesstaatliche Erklärung («Affida- vit») vom 4. März 2025, diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Bangladesch und der Schweiz (eines mit Datum vom 22. Juli 2024; die restlichen undatiert), ein DHL-Couvert mit Zustellungsdatum vom 10. März 2025. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und for- derte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2025 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterin- nen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän- digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-1656/2020 vom

22. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog).

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E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkom- mentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revi- sionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angeru- fen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab- schliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 3.1 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerde- verfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – un- abhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be- weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2 Der Gesuchsteller reichte einerseits mit dem Revisionsgesuch selbst neue Beweismittel ein und verweist andererseits auf die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente. Diese sind daher in die Prüfung ebenfalls miteinzubeziehen. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Urteils verlangt

D-2202/2025 Seite 5 werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er- fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver- fahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person da- mals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

E. 3.3 Ein Grossteil der im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Zertifikat des Präsidenten des Bangladesch Nationalist Chharta Dal, eidesstattliche Erklärung sowie das DHL-Couvert) sowie das im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Schreiben des Gemeindeprä- sidenten können von vornherein nicht zur Revision des Urteils D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 führen beziehungsweise stellen keine Re- visionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weil sie erst nach dem Urteil entstanden sind.

E. 3.4 Die Übrigen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente (die Bestätigung des Parteipräsidenten vom 6. März 2020, die Parteimitgliederliste vom 5. Januar 2010 sowie das Schreiben des Anwalts vom 9. März 2020) wurden sodann schon im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Diese stellen daher offensichtlich keine neuen Beweismittel dar, womit sie im Revisionsverfahren nicht zugelassen sind.

E. 3.5 Soweit sich das Revisionsgesuch auf die in E. 3.3 und E. 3.4 genannten Beweismittel bezieht, ist darauf folglich nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung (von erheblichen Tatsachen oder entscheidender Beweismittel), frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

E. 4.2 Als zur Revision zugelassene Beweismittel sind vorliegend einzig die eingereichten Fotos der Demonstrationsteilnahmen in Bangladesch und der Schweiz zu qualifizieren. Die Fotos der Demonstrationsteilnahme in Zürich stammen vom 22. Juli 2024, womit die 90-tägige Frist zur Einrei- chung des Revisionsgesuchs nicht eingehalten wurde. Das Foto der De- monstrationsteilnahme in Bangladesch ist undatiert. Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch weder dar, von wann das Foto stammt noch wann er es erhältlich machen konnte. Der vertretene Gesuchsteller wäre gehal- ten gewesen, in seinem Revisionsgesuch substanziiert darzulegen, inwie-

D-2202/2025 Seite 6 fern er die 90 Tage eingehalten hat und weshalb er das Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren beibringen konnte. Vorliegend führte er je- doch lediglich aus, es sei korrekt, «dass diese Dokumente verspätet ein- gereicht wurden» und dass er die Dokumente «zu dem damaligen Zeit- punkt aufgrund der prekären Lage in seinem Herkunftsland nicht erhalten» habe.

E. 4.3 Die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG kann jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwä- gungen offengelassen werden. Ebenso kann auf eine Prüfung, ob das al- lenfalls verspätet eingereichte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu be- jahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte, verzichtet werden, da es sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweist.

E. 5.1 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu quali- fizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen er- härten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch- stellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vor- liegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 5.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Im Urteil D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 wurde ausführlich aufgezeigt, warum das Gericht aus diversen Gründen nicht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers hinsicht- lich seiner politischen Aktivitäten ausging. Die nun mit dem Revisionsge- such eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen sind nicht geeig- net, die im Beschwerdeurteil dargelegten Zweifel auszuräumen und die verschiedenen Wiedersprüche sowie die vagen, oberflächlichen und teils realitätsfernen Ausführungen zu seinem politischen Engagement derart zu relativieren, dass im Falle einer Rückkehr von einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden müsste. Damit sind die Beweismittel nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren.

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E. 6 Dem Gesuchsteller ist es insgesamt nicht gelungen relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-1656/2020 vom

22. Juli 2024 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzu- setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2202/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 (N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist das SEM mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 auf dieses Gesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien verfügt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7100/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen. B. B.a Am 10. April 2018 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz erneut um Asyl nach. B.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 ab. C. Der Gesuchsteller stellte am 10. Januar 2025 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 ist das SEM auf dieses Gesuch mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte er folgende Unterlagen ein: eine Bestätigung des Parteipräsidenten vom 6. März 2020, eine Parteimitgliederliste vom 5. Januar 2010, ein Schreiben seines Anwalts vom 9. März 2020, ein Schreiben des Gemeindepräsidenten vom 22. Dezember 2024. D. Mit Eingabe datiert vom 30. März 2025 (Poststempel vom 31. März 2025) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, es sei ihm in Revision des Urteils D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe beigelegt waren nebst einer Vollmacht und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung folgende Unterlagen: ein bengalischer Haftbefehl vom 14. November 2024 mit englischer Übersetzung, ein sog. Zertifikat des Präsidenten des Bangladesch Nationalist Chharta Dal vom 5. März 2025 mit englischer Übersetzung, eine eidesstaatliche Erklärung («Affidavit») vom 4. März 2025, diverse Fotos von Demonstrationsteilnahmen in Bangladesch und der Schweiz (eines mit Datum vom 22. Juli 2024; die restlichen undatiert), ein DHL-Couvert mit Zustellungsdatum vom 10. März 2025. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2025 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1 ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3. 3.1 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Der Gesuchsteller reichte einerseits mit dem Revisionsgesuch selbst neue Beweismittel ein und verweist andererseits auf die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente. Diese sind daher in die Prüfung ebenfalls miteinzubeziehen. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 3.3 Ein Grossteil der im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Zertifikat des Präsidenten des Bangladesch Nationalist Chharta Dal, eidesstattliche Erklärung sowie das DHL-Couvert) sowie das im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Schreiben des Gemeindepräsidenten können von vornherein nicht zur Revision des Urteils D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 führen beziehungsweise stellen keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weil sie erst nach dem Urteil entstanden sind. 3.4 Die Übrigen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Dokumente (die Bestätigung des Parteipräsidenten vom 6. März 2020, die Parteimitgliederliste vom 5. Januar 2010 sowie das Schreiben des Anwalts vom 9. März 2020) wurden sodann schon im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Diese stellen daher offensichtlich keine neuen Beweismittel dar, womit sie im Revisionsverfahren nicht zugelassen sind. 3.5 Soweit sich das Revisionsgesuch auf die in E. 3.3 und E. 3.4 genannten Beweismittel bezieht, ist darauf folglich nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung (von erheblichen Tatsachen oder entscheidender Beweismittel), frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. 4.2 Als zur Revision zugelassene Beweismittel sind vorliegend einzig die eingereichten Fotos der Demonstrationsteilnahmen in Bangladesch und der Schweiz zu qualifizieren. Die Fotos der Demonstrationsteilnahme in Zürich stammen vom 22. Juli 2024, womit die 90-tägige Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht eingehalten wurde. Das Foto der Demonstrationsteilnahme in Bangladesch ist undatiert. Der Gesuchsteller legte in seinem Gesuch weder dar, von wann das Foto stammt noch wann er es erhältlich machen konnte. Der vertretene Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seinem Revisionsgesuch substanziiert darzulegen, inwiefern er die 90 Tage eingehalten hat und weshalb er das Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren beibringen konnte. Vorliegend führte er jedoch lediglich aus, es sei korrekt, «dass diese Dokumente verspätet eingereicht wurden» und dass er die Dokumente «zu dem damaligen Zeitpunkt aufgrund der prekären Lage in seinem Herkunftsland nicht erhalten» habe. 4.3 Die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionseingabe gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG kann jedoch mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Ebenso kann auf eine Prüfung, ob das allenfalls verspätet eingereichte Beweismittel geeignet ist, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnte, verzichtet werden, da es sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweist. 5. 5.1 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 5.2 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Urteil D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 wurde ausführlich aufgezeigt, warum das Gericht aus diversen Gründen nicht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten ausging. Die nun mit dem Revisionsgesuch eingereichten Fotos von Demonstrationsteilnahmen sind nicht geeignet, die im Beschwerdeurteil dargelegten Zweifel auszuräumen und die verschiedenen Wiedersprüche sowie die vagen, oberflächlichen und teils realitätsfernen Ausführungen zu seinem politischen Engagement derart zu relativieren, dass im Falle einer Rückkehr von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden müsste. Damit sind die Beweismittel nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren.

6. Dem Gesuchsteller ist es insgesamt nicht gelungen relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz