Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2016. Über Indien, Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute sei er am 21. November 2018 in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November 2018 um Asyl nachsuchte. B. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. C. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Gesundheit nachbefragt und über die bevorstehende Altersabklärung informiert. D. Das Institut für Rechtsmedizin des (...) führte im Auftrag des SEM am 7. Dezember 2018 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr sicher vollendet hatte. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. E. Am 20. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum auf den (...) gesetzt werde. F. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis 2013 mit seinen Eltern in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Seine Onkel väterlicherseits hätten dem Vater das Grundstück, wo sie gewohnt hätten, wegen eines Erbstreits wegnehmen wollen und hätten ihnen sehr oft gedroht. Im Jahr 2013 sei sein Vater verschwunden und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe nie herausgefunden, ob die Onkel dem Vater etwas angetan hätten oder ob dessen Verschwinden mit dessen Zugehörigkeit zur (...)-Partei ([...]) zu tun habe. Weil es der Mutter schlecht gegangen sei, habe er sie in ein Spital in D._______ bei E._______ eingeliefert. Darauf hätten die Onkel das Haus und das Grundstück beschlagnahmt. Er habe die folgenden drei Jahre mit der (...)kranken Mutter im Spital gelebt und sich täglich um sie gekümmert. Als sie ihn nicht mehr erkannt habe und auch aggressiv geworden sei, habe er die Situation nicht mehr ertragen. Nach B._______ habe er nicht zurückkehren können, weil er befürchtet habe, von seinen Onkeln umgebracht zu werden. Er sei deshalb Ende 2016 mit Personen eines Bauunternehmens nach Indien gereist. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Entscheid - Kopien seiner Geburtsurkunde und seines Ausländerausweises bei.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Er könne es nicht beweisen, weil man in Bangladesch erst mit 18 Jahren eine Identitätskarte erhalte. Er verfüge lediglich über eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister. Das Original werde er so bald als möglich nachreichen.
E. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispiels-weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
E. 5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton wahrnimmt (aArt. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach aArt. 26 Abs. 2 AsylG und dauert gemäss aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch. Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (aArt. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab - übereinstimmend mit seinen Angaben auf dem Personalienblatt - bei der BzP an, er sei am (...) geboren; er reichte jedoch keine Identitätspapiere ein. Das SEM bezweifelte die Minderjährigkeit, weshalb es eine forensische Altersdiagnostik durchführen liess. Dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr sicher vollendet hatte, jedoch eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung hielt der Beschwerdeführer an seinem angegebenen Geburtsdatum fest. Das SEM hingegen setzte aufgrund des Altersgutachtens das Geburtsdatum auf den (...) fest.
E. 5.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht seit (...) von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht insofern nur unzureichend nachgekommen ist, als er im vorinstanzlichen Verfahren, welches allerdings lediglich zweieinhalb Monate dauerte, keine Identitätsdokumente einreichte. Erst auf Beschwerdeebene reichte er einen Geburtsschein in Kopie ein. Das SEM liess insoweit zu Recht ein Altersgutachten erstellen. Dieses kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 2018 das 17. Altersjahr sicher vollendet. Weiter wurde festgestellt, das von ihm angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen, jedoch könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Trotz dieser Erkenntnisse legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) fest. Damit ging es in willkürlicher Weise nur (...) nach der rechtsmedizinischen Untersuchung von dessen Volljährigkeit aus, obwohl aufgrund des Altersgutachtens gewichtige Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Dadurch ist der Beschwerdeführer nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen. Weder wurde anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2019 dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung getragen noch wurde ihm dafür eine Vertrauensperson beigeordnet. Auch wurde die Minderjährigkeit im Entscheid bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht berücksichtigt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als angezeigt. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gleich mehrfach verletzt. Auch wurde der Sachverhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen, nur ungenügend erstellt respektive nicht vollständig abgeklärt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1045/2019 law/gnb Urteil vom 12. März 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2016. Über Indien, Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute sei er am 21. November 2018 in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November 2018 um Asyl nachsuchte. B. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. C. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Gesundheit nachbefragt und über die bevorstehende Altersabklärung informiert. D. Das Institut für Rechtsmedizin des (...) führte im Auftrag des SEM am 7. Dezember 2018 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr sicher vollendet hatte. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. E. Am 20. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum auf den (...) gesetzt werde. F. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis 2013 mit seinen Eltern in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Seine Onkel väterlicherseits hätten dem Vater das Grundstück, wo sie gewohnt hätten, wegen eines Erbstreits wegnehmen wollen und hätten ihnen sehr oft gedroht. Im Jahr 2013 sei sein Vater verschwunden und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe nie herausgefunden, ob die Onkel dem Vater etwas angetan hätten oder ob dessen Verschwinden mit dessen Zugehörigkeit zur (...)-Partei ([...]) zu tun habe. Weil es der Mutter schlecht gegangen sei, habe er sie in ein Spital in D._______ bei E._______ eingeliefert. Darauf hätten die Onkel das Haus und das Grundstück beschlagnahmt. Er habe die folgenden drei Jahre mit der (...)kranken Mutter im Spital gelebt und sich täglich um sie gekümmert. Als sie ihn nicht mehr erkannt habe und auch aggressiv geworden sei, habe er die Situation nicht mehr ertragen. Nach B._______ habe er nicht zurückkehren können, weil er befürchtet habe, von seinen Onkeln umgebracht zu werden. Er sei deshalb Ende 2016 mit Personen eines Bauunternehmens nach Indien gereist. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Entscheid - Kopien seiner Geburtsurkunde und seines Ausländerausweises bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Er könne es nicht beweisen, weil man in Bangladesch erst mit 18 Jahren eine Identitätskarte erhalte. Er verfüge lediglich über eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister. Das Original werde er so bald als möglich nachreichen. 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispiels-weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton wahrnimmt (aArt. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach aArt. 26 Abs. 2 AsylG und dauert gemäss aArt. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch. Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (aArt. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3). 5.4 Der Beschwerdeführer gab - übereinstimmend mit seinen Angaben auf dem Personalienblatt - bei der BzP an, er sei am (...) geboren; er reichte jedoch keine Identitätspapiere ein. Das SEM bezweifelte die Minderjährigkeit, weshalb es eine forensische Altersdiagnostik durchführen liess. Dem Gutachten vom 12. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr sicher vollendet hatte, jedoch eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung hielt der Beschwerdeführer an seinem angegebenen Geburtsdatum fest. Das SEM hingegen setzte aufgrund des Altersgutachtens das Geburtsdatum auf den (...) fest. 5.5 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht seit (...) von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht insofern nur unzureichend nachgekommen ist, als er im vorinstanzlichen Verfahren, welches allerdings lediglich zweieinhalb Monate dauerte, keine Identitätsdokumente einreichte. Erst auf Beschwerdeebene reichte er einen Geburtsschein in Kopie ein. Das SEM liess insoweit zu Recht ein Altersgutachten erstellen. Dieses kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 2018 das 17. Altersjahr sicher vollendet. Weiter wurde festgestellt, das von ihm angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen, jedoch könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Trotz dieser Erkenntnisse legte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) fest. Damit ging es in willkürlicher Weise nur (...) nach der rechtsmedizinischen Untersuchung von dessen Volljährigkeit aus, obwohl aufgrund des Altersgutachtens gewichtige Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Dadurch ist der Beschwerdeführer nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen. Weder wurde anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2019 dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rechnung getragen noch wurde ihm dafür eine Vertrauensperson beigeordnet. Auch wurde die Minderjährigkeit im Entscheid bei der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht berücksichtigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung als angezeigt. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gleich mehrfach verletzt. Auch wurde der Sachverhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Wegweisungsvollzugshindernissen, nur ungenügend erstellt respektive nicht vollständig abgeklärt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: