Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2017 zusammen mit ihrer Mutter B._______ (N [...]; vgl. D-2454/2020), gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland und reiste sodann am 2. September 2018 in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2018 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 16. Oktober 2018 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Oktober 2019 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus D._______, Distrikt Afrin. Ungefähr Mitte Dezember 2016 oder Anfangs 2017 seien Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) respektive der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorbeigekommen und hätten verlangt, dass pro Haushalt zumindest eine Person für sie Militärdienst leiste. Sie und ihre Mutter hätten alleine, ohne männliche Familienmitglieder, gelebt, daher hätten diese Leute befohlen, sie müsse sich ihnen anschliessen. Nach ein paar Tagen seien sie erneut vorbeigekommen und hätten ihr eine Meldefrist von einer respektive zwei Wochen gesetzt. Aus Angst vor einer Rekrutierung sei sie daraufhin zusammen mit ihrer Mutter zu ihrem ebenfalls in D._______ wohnhaften Onkel M. gezogen, wo sie sich versteckt habe. In der Folge hätten die lokalen Behörden verfügt, dass sie und ihre Mutter nicht mehr ins Dorf respektive nach Afrin zurückkehren könnten. Das fragliche Dokument sei ihrem Onkel ausgehändigt worden. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Nachdem ihr Onkel die Ausreise organisiert habe, hätten sie im Februar 2017 ihr Heimatland verlassen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr von der PKK umgebracht oder in den Kampf geschickt zu werden. Gemäss Auskunft ihres Onkels sei ihr Haus inzwischen von Islamisten besetzt. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, ihre insgesamt neun Geschwister (sechs Schwestern, drei Brüder) seien alle schon vor ihr aus Syrien ausgereist. Zwei ihrer Brüder lebten in der Schweiz. Der eine sei aufgrund seiner Krankheit ausgereist, der andere sei aus dem syrischen Militärdienst desertiert. Sie habe deswegen jedoch nie Probleme gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 12. Oktober 2016 sowie ein Foto eines Dokuments der Justizbehörde des Kantons Afrin vom 17. Januar 2017 (Aufruf zuhanden aller Kontrollposten der Stadt Afrin) ein. B. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) an. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei bei Bedarf eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Übersetzung des auf der eingereichten CD befindlichen Fernsehberichts einzuräumen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2020, eine Unterstützungsbestätigung vom 22. April 2020 (alles in Kopie) sowie Ausweiskopien der Geschwister der Beschwerdeführerin. Die in der Beschwerde erwähnte Beilage 5 (eine CD) wurde der Beschwerde nicht beigelegt; sie wurde jedoch im Beschwerdeverfahren von B._______ (D-2454/2020) eingereicht und wird im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung seien die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels hinreichender Intensität und aufgrund des Fehlens eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant zu erachten (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Weigerung, Militärdienst zu leisten, asylrelevante Sanktionen nach sich ziehen würde. Die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Den beigezogenen Asylakten der beiden Brüder E._______ (vgl. N [...]) und F._______ (vgl. N [...]) seien sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihretwegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht plausibel und beruhe auf realitätsfremden Mutmassungen. Auch das in der Verfügung genannte einschlägige Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich auf Annahmen und Spekulationen und sei zudem veraltet, insbesondere da sich die Situation ständig verändere. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der kurdischen Behörden, in den Reihen der YPG Militärdienst zu leisten, aus politischer und pazifistischer Überzeugung nicht nachgekommen und ins Ausland geflüchtet. Sie werde deswegen als Oppositionelle und Verräterin betrachtet, ebenso ihre Familienmitglieder. Es drohe ihr eine willkürliche und lebensbedrohliche Verfolgung. Es sei eine Tatsache, dass die YPG Zwangsrekrutierungen durchführe, und davon seien auch Frauen und Minderjährige betroffen (Verweis auf Berichte von verschiedenen Organisationen sowie eines Journalisten). Bei einer Weigerung drohten asylrelevante Vergeltungsmassnahmen. Im vorliegenden Fall seien entsprechende Massnahmen bereits ergriffen worden: Der Onkel der Beschwerdeführerin, G._______, sei am 2. Dezember 2019 festgenommen worden und werde weiterhin an einem geheimen Ort festgehalten. Der TV-Sender H._______ habe darüber berichtet, dabei sei die Tochter von G._______ interviewt worden (vgl. die im Beschwerdeverfahren der Mutter [D-2545/2020] eingereichte CD). Dem Onkel werde vorgeworfen, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Flucht verholfen zu haben. Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, wäre sie selbst wegen Dienstverweigerung verhaftet worden. Ferner wird ausgeführt, alle Geschwister der Beschwerdeführerin seien ins Ausland geflüchtet und hätten mehrheitlich Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes im Zusammenhang mit ihrem desertierten Bruder (F._______, vgl. N [...]), welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Falls sie sich vor der Ausreise in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet begeben hätte, wäre sie schon damals reflexverfolgt worden, und die Gefahr dauere weiterhin an. Angehörige von Deserteuren seien in Syrien systematisch von Reflexverfolgung betroffen. Diese Verfolgung sei politisch motiviert, und es drohten unverhältnismässig hohe Strafen. Dieser Umstand respektive der enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die vorgetragenen Asylgründe ungenügend geprüft. Es hätte die Angaben der Beschwerdeführerin weiter abklären müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Diese Gefährdung dauere weiterhin an. Sie hätte keine Möglichkeit, sich vor den Verfolgungsmassnahmen der kurdischen Behörden sowie den Vergeltungsmassnahmen des syrischen Regimes zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der drohenden Reflexverfolgung unvollständig festgestellt, notwendige Abklärungen unterlassen und die vorgebrachten Asylgründe und Beweismittel ungenügend geprüft. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Geschwistern, namentlich ihrem Bruder F._______, geltend gemacht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen finden. Seiner Abklärungspflicht ist das SEM sodann dadurch nachgekommen, dass es die Asylakten der beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beigezogen hat. Es ist dabei zum Schluss gekommen, es seien diesen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Brüdern eine Reflexverfolgung drohen könnte. Für weitergehende Sachverhaltsabklärungen bestand keine Veranlassung; von Seiten der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht dargelegt, was genau das SEM näher hätte abklären müssen. Auch für den ebenfalls nur pauschal formulierten Vorwurf, das SEM habe seine Prüfungspflicht verletzt, finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Prüfungspflicht darstellt. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Auf die Stellung eines Kassationsantrags hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin verzichtet. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif, und es besteht auch keine Veranlassung, eine Nachfrist zwecks Übersetzung des auf CD eingereichten TV-Berichts einzuräumen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten versuchten Zwangsrekrutierung durch die YPG und der in diesem Zusammenhang befürchteten Nachteile ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal ihr kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise dafür, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin selber erklärt, es seien ihr seitens der YPG/PPK keine Nachteile angedroht worden für den Fall, dass sie dem Aufgebot nicht Folge leiste (vgl. A16 F131). Auch das angeblich von der Justizbehörde des Kantons Afrin verfasste Schreiben vom 17. Januar 2017 lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht haben respektive zukünftig drohen könnten. Im Übrigen bestehen ohnehin Zweifel an der Authentizität dieses - lediglich als Kopie eingereichten - Dokuments. Abgesehen davon, dass derartige Dokumente leicht zu fälschen sind, fällt auf, dass es sich zwar angeblich um ein vom Präsidenten der «Justizbehörde» des Kantons Afrin ausgestelltes amtliches Dokument handeln soll, dabei jedoch sowohl eine genaue Bezeichnung der Behörde als auch die vollständigen Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fehlen. Darüber hinaus verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wann das Dokument ihrem Onkel zugestellt worden sei und ob sie das Original gesehen habe, in erhebliche Widersprüche (vgl. A6 S. 10, A16 S. 144 f., A16 F160 und 164).
E. 7.3 In der Beschwerde erwähnt die Beschwerdeführerin erstmals, ihr Onkel, welcher ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei, sei deswegen im Dezember 2019 von den kurdischen Behörden verhaftet worden. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: Zum einen ist es nicht plausibel, dass die Behörden erst rund drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin deswegen Sanktionen gegen den Onkel ergriffen hätten. Zum anderen ist festzustellen, dass die eingereichte Aufnahme einer Nachrichtensendung von H._______ TV offensichtlich nicht geeignet ist glaubhaft zu machen, dass dieser Onkel aufgrund seiner Fluchthilfe zugunsten der Beschwerdeführerin verhaftet wurde. Dem TV-Beitrag ist nämlich zu entnehmen, dass die verhaftete Person I._______ (J._______) heisst; die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren dagegen an, der fragliche Onkel, welche ihnen geholfen habe, heisse K._______ (vgl. A6 S. 10). Zudem geht aus dem eingereichten TV-Beitrag nicht hervor, dass J._______ wegen Fluchthilfe verhaftet respektive entführt wurde, und auch die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter werden im Beitrag mit keinem Wort erwähnt. In zumindest einer öffentlich zugänglichen Quelle wird vielmehr spekuliert, J._______ sei entführt worden, weil der Besitzer einer anderen (...) einen potenziellen Konkurrenten habe aus dem Weg räumen wollen (vgl. https://www.afrin-lekolin.[...]). Ferner wurde J._______ offenbar nicht von der YPG, sondern von den Syrian Democratic Forces (SDF) entführt oder verhaftet. Nach dem Gesagten vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz des geltend gemachten Rekrutierungsversuchs durch die YPG zu führen.
E. 7.4 Schliesslich ist auch das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausgereisten Bruder F._______ (N [...]) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, sie sei vor der Ausreise aus Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, weil ihr Bruder aus dem syrischen Militär desertiert und ins Ausland geflüchtet sei. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie in der Anhörung sogar ausdrücklich, weder sie noch andere Familienmitglieder hätten deswegen oder aus anderen Gründen je Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A16 F153 ff.). Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung rechnen müsste. Dieses Vorbringen ist demnach als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2455/2020 Urteil vom 24. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 8. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2017 zusammen mit ihrer Mutter B._______ (N [...]; vgl. D-2454/2020), gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland und reiste sodann am 2. September 2018 in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2018 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 16. Oktober 2018 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Oktober 2019 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus D._______, Distrikt Afrin. Ungefähr Mitte Dezember 2016 oder Anfangs 2017 seien Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) respektive der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorbeigekommen und hätten verlangt, dass pro Haushalt zumindest eine Person für sie Militärdienst leiste. Sie und ihre Mutter hätten alleine, ohne männliche Familienmitglieder, gelebt, daher hätten diese Leute befohlen, sie müsse sich ihnen anschliessen. Nach ein paar Tagen seien sie erneut vorbeigekommen und hätten ihr eine Meldefrist von einer respektive zwei Wochen gesetzt. Aus Angst vor einer Rekrutierung sei sie daraufhin zusammen mit ihrer Mutter zu ihrem ebenfalls in D._______ wohnhaften Onkel M. gezogen, wo sie sich versteckt habe. In der Folge hätten die lokalen Behörden verfügt, dass sie und ihre Mutter nicht mehr ins Dorf respektive nach Afrin zurückkehren könnten. Das fragliche Dokument sei ihrem Onkel ausgehändigt worden. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Nachdem ihr Onkel die Ausreise organisiert habe, hätten sie im Februar 2017 ihr Heimatland verlassen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr von der PKK umgebracht oder in den Kampf geschickt zu werden. Gemäss Auskunft ihres Onkels sei ihr Haus inzwischen von Islamisten besetzt. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, ihre insgesamt neun Geschwister (sechs Schwestern, drei Brüder) seien alle schon vor ihr aus Syrien ausgereist. Zwei ihrer Brüder lebten in der Schweiz. Der eine sei aufgrund seiner Krankheit ausgereist, der andere sei aus dem syrischen Militärdienst desertiert. Sie habe deswegen jedoch nie Probleme gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 12. Oktober 2016 sowie ein Foto eines Dokuments der Justizbehörde des Kantons Afrin vom 17. Januar 2017 (Aufruf zuhanden aller Kontrollposten der Stadt Afrin) ein. B. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) an. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei bei Bedarf eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Übersetzung des auf der eingereichten CD befindlichen Fernsehberichts einzuräumen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2020, eine Unterstützungsbestätigung vom 22. April 2020 (alles in Kopie) sowie Ausweiskopien der Geschwister der Beschwerdeführerin. Die in der Beschwerde erwähnte Beilage 5 (eine CD) wurde der Beschwerde nicht beigelegt; sie wurde jedoch im Beschwerdeverfahren von B._______ (D-2454/2020) eingereicht und wird im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung seien die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels hinreichender Intensität und aufgrund des Fehlens eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant zu erachten (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Weigerung, Militärdienst zu leisten, asylrelevante Sanktionen nach sich ziehen würde. Die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Den beigezogenen Asylakten der beiden Brüder E._______ (vgl. N [...]) und F._______ (vgl. N [...]) seien sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihretwegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht plausibel und beruhe auf realitätsfremden Mutmassungen. Auch das in der Verfügung genannte einschlägige Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich auf Annahmen und Spekulationen und sei zudem veraltet, insbesondere da sich die Situation ständig verändere. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der kurdischen Behörden, in den Reihen der YPG Militärdienst zu leisten, aus politischer und pazifistischer Überzeugung nicht nachgekommen und ins Ausland geflüchtet. Sie werde deswegen als Oppositionelle und Verräterin betrachtet, ebenso ihre Familienmitglieder. Es drohe ihr eine willkürliche und lebensbedrohliche Verfolgung. Es sei eine Tatsache, dass die YPG Zwangsrekrutierungen durchführe, und davon seien auch Frauen und Minderjährige betroffen (Verweis auf Berichte von verschiedenen Organisationen sowie eines Journalisten). Bei einer Weigerung drohten asylrelevante Vergeltungsmassnahmen. Im vorliegenden Fall seien entsprechende Massnahmen bereits ergriffen worden: Der Onkel der Beschwerdeführerin, G._______, sei am 2. Dezember 2019 festgenommen worden und werde weiterhin an einem geheimen Ort festgehalten. Der TV-Sender H._______ habe darüber berichtet, dabei sei die Tochter von G._______ interviewt worden (vgl. die im Beschwerdeverfahren der Mutter [D-2545/2020] eingereichte CD). Dem Onkel werde vorgeworfen, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Flucht verholfen zu haben. Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, wäre sie selbst wegen Dienstverweigerung verhaftet worden. Ferner wird ausgeführt, alle Geschwister der Beschwerdeführerin seien ins Ausland geflüchtet und hätten mehrheitlich Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes im Zusammenhang mit ihrem desertierten Bruder (F._______, vgl. N [...]), welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Falls sie sich vor der Ausreise in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet begeben hätte, wäre sie schon damals reflexverfolgt worden, und die Gefahr dauere weiterhin an. Angehörige von Deserteuren seien in Syrien systematisch von Reflexverfolgung betroffen. Diese Verfolgung sei politisch motiviert, und es drohten unverhältnismässig hohe Strafen. Dieser Umstand respektive der enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die vorgetragenen Asylgründe ungenügend geprüft. Es hätte die Angaben der Beschwerdeführerin weiter abklären müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Diese Gefährdung dauere weiterhin an. Sie hätte keine Möglichkeit, sich vor den Verfolgungsmassnahmen der kurdischen Behörden sowie den Vergeltungsmassnahmen des syrischen Regimes zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren.
5. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der drohenden Reflexverfolgung unvollständig festgestellt, notwendige Abklärungen unterlassen und die vorgebrachten Asylgründe und Beweismittel ungenügend geprüft. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Geschwistern, namentlich ihrem Bruder F._______, geltend gemacht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen finden. Seiner Abklärungspflicht ist das SEM sodann dadurch nachgekommen, dass es die Asylakten der beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beigezogen hat. Es ist dabei zum Schluss gekommen, es seien diesen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Brüdern eine Reflexverfolgung drohen könnte. Für weitergehende Sachverhaltsabklärungen bestand keine Veranlassung; von Seiten der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht dargelegt, was genau das SEM näher hätte abklären müssen. Auch für den ebenfalls nur pauschal formulierten Vorwurf, das SEM habe seine Prüfungspflicht verletzt, finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Prüfungspflicht darstellt. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Auf die Stellung eines Kassationsantrags hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin verzichtet. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif, und es besteht auch keine Veranlassung, eine Nachfrist zwecks Übersetzung des auf CD eingereichten TV-Berichts einzuräumen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten versuchten Zwangsrekrutierung durch die YPG und der in diesem Zusammenhang befürchteten Nachteile ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal ihr kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise dafür, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin selber erklärt, es seien ihr seitens der YPG/PPK keine Nachteile angedroht worden für den Fall, dass sie dem Aufgebot nicht Folge leiste (vgl. A16 F131). Auch das angeblich von der Justizbehörde des Kantons Afrin verfasste Schreiben vom 17. Januar 2017 lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht haben respektive zukünftig drohen könnten. Im Übrigen bestehen ohnehin Zweifel an der Authentizität dieses - lediglich als Kopie eingereichten - Dokuments. Abgesehen davon, dass derartige Dokumente leicht zu fälschen sind, fällt auf, dass es sich zwar angeblich um ein vom Präsidenten der «Justizbehörde» des Kantons Afrin ausgestelltes amtliches Dokument handeln soll, dabei jedoch sowohl eine genaue Bezeichnung der Behörde als auch die vollständigen Personalien der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fehlen. Darüber hinaus verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wann das Dokument ihrem Onkel zugestellt worden sei und ob sie das Original gesehen habe, in erhebliche Widersprüche (vgl. A6 S. 10, A16 S. 144 f., A16 F160 und 164). 7.3 In der Beschwerde erwähnt die Beschwerdeführerin erstmals, ihr Onkel, welcher ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei, sei deswegen im Dezember 2019 von den kurdischen Behörden verhaftet worden. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: Zum einen ist es nicht plausibel, dass die Behörden erst rund drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin deswegen Sanktionen gegen den Onkel ergriffen hätten. Zum anderen ist festzustellen, dass die eingereichte Aufnahme einer Nachrichtensendung von H._______ TV offensichtlich nicht geeignet ist glaubhaft zu machen, dass dieser Onkel aufgrund seiner Fluchthilfe zugunsten der Beschwerdeführerin verhaftet wurde. Dem TV-Beitrag ist nämlich zu entnehmen, dass die verhaftete Person I._______ (J._______) heisst; die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren dagegen an, der fragliche Onkel, welche ihnen geholfen habe, heisse K._______ (vgl. A6 S. 10). Zudem geht aus dem eingereichten TV-Beitrag nicht hervor, dass J._______ wegen Fluchthilfe verhaftet respektive entführt wurde, und auch die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter werden im Beitrag mit keinem Wort erwähnt. In zumindest einer öffentlich zugänglichen Quelle wird vielmehr spekuliert, J._______ sei entführt worden, weil der Besitzer einer anderen (...) einen potenziellen Konkurrenten habe aus dem Weg räumen wollen (vgl. https://www.afrin-lekolin.[...]). Ferner wurde J._______ offenbar nicht von der YPG, sondern von den Syrian Democratic Forces (SDF) entführt oder verhaftet. Nach dem Gesagten vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz des geltend gemachten Rekrutierungsversuchs durch die YPG zu führen. 7.4 Schliesslich ist auch das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausgereisten Bruder F._______ (N [...]) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, sie sei vor der Ausreise aus Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, weil ihr Bruder aus dem syrischen Militär desertiert und ins Ausland geflüchtet sei. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie in der Anhörung sogar ausdrücklich, weder sie noch andere Familienmitglieder hätten deswegen oder aus anderen Gründen je Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A16 F153 ff.). Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung rechnen müsste. Dieses Vorbringen ist demnach als nicht asylrelevant zu erachten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: