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D-2454/2020

D-2454/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter B._______ (N [...]; vgl. D-2455/2020) zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt, gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland und reiste sodann am 10. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2018 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 16. Oktober 2018 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. September 2019 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin und habe zuletzt zusammen mit ihrer Tochter B._______ in D._______, Distrikt Afrin, gelebt. Ihre übrigen Kinder seien allesamt schon zu einem früheren Zeitpunkt ins Ausland gegangen, darunter auch ein Sohn, welcher aus der Armee desertiert sei. Eines Tages, ungefähr Ende 2016 oder Anfang 2017, seien Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr mitgeteilt, da sie keine Söhne mehr zuhause habe, müsse sie ihre Tochter B._______ zu ihnen in den Militärdienst schicken. Sie seien in einer Woche zweimal vorbeigekommen und hätten gesagt, sie würden die Tochter in zwei- bis drei Tagen abholen. Sie habe zum Schein eingewilligt, aber danach sei sie noch am selben Tag zusammen mit ihrer Tochter zu Fuss illegal aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen. Ihre Brüder hätten sie bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt. Da sie in der Türkei kein Auskommen gefunden hätten, seien sie schliesslich in Richtung Europa weitergereist. Sie habe in Syrien noch zwei Brüder. Vom einen Bruder, dessen Haus gleich neben dem ihren stehe, habe sie erfahren, dass die YPG-Leute nach ihrer Ausreise vorbeigekommen seien und an ihre Tür geklopft hätten. Ausserdem hätten beide Brüder gesagt, dass ihr Haus inzwischen von Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA) besetzt und geplündert und ihre Olivenbäume gefällt worden seien (vgl. dazu das als Beweismittel eingereichte Foto). Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, infolge ihrer illegalen Ausreise Probleme zu bekommen. Zudem habe sie dort keine Lebensgrundlage mehr. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 12. Oktober 2016 sowie ein Foto zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) an. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei bei Bedarf eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Übersetzung des auf der eingereichten CD befindlichen Fernsehberichts einzuräumen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2020, eine Unterstützungsbestätigung vom 22. April 2020 (alles in Kopie) sowie eine CD. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die YPG richte sich nicht gegen sie, sondern gegen ihre Tochter. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst dadurch gefährdet sein könnte. Im Übrigen seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels hinreichender Intensität und aufgrund des Fehlens eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht als asylrelevant zu erachten (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Demnach sei auch eine allfällige, damit zusammenhängende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Bei der geltend gemachten Hausbesetzung und den Plünderungen durch die FSA handle es sich um Nachteile, welche auf die aktuell herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien zurückzuführen seien; diese stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeits- elemente einzugehen. Den beigezogenen Asylakten der beiden Söhne E._______ (vgl. N [...]) und F._______ (vgl. N [...]) seien sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihretwegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht plausibel und beruhe auf realitätsfremden Mutmassungen. Auch das in der Verfügung genannte einschlägige Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich auf Annahmen und Spekulationen und sei zudem veraltet, insbesondere da sich die Situation ständig verändere. Die Beschwerdeführerin habe aus politischer und pazifistischer Überzeugung verhindert, dass ihre Tochter der Aufforderung der kurdischen Behörden, in den Reihen der YPG Militärdienst zu leisten, nachgekommen sei, und sei mit ihr zusammen ins Ausland geflüchtet. Sie habe zuvor schon ihren anderen Kindern zur Flucht verholfen; kein einziges sei der YPG beigetreten. Sie werde deswegen als Oppositionelle und Verräterin betrachtet, und es drohe ihr eine willkürliche und lebensbedrohliche Verfolgung. Es sei eine Tatsache, dass die YPG Zwangsrekrutierungen durchführe, und davon seien auch Frauen und Minderjährige betroffen (Verweis auf Berichte von verschiedenen Organisationen sowie eines Journalisten). Bei einer Weigerung drohten - auch den Familienangehörigen - asylrelevante Vergeltungsmassnahmen. Im vorliegenden Fall seien entsprechende Massnahmen bereits ergriffen worden: Der Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, sei am 2. Dezember 2019 festgenommen worden und werde weiterhin an einem geheimen Ort festgehalten. Der TV-Sender (...) habe darüber berichtet, dabei sei die Tochter von G._______ interviewt worden (vgl. die als Beweismittel eingereichte CD). Dem Bruder werde vorgeworfen, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zur Flucht verholfen zu haben. Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, hätte ihr dieselbe Reflexverfolgung und damit ebenfalls eine Verhaftung gedroht. Die Beschwerdeführerin habe zudem begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes im Zusammenhang mit ihrem desertierten Sohn (F._______, vgl. N [...]), welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Falls sie sich vor der Ausreise in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet begeben hätte, wäre sie schon damals reflexverfolgt worden, und die Gefahr dauere weiterhin an. Angehörige von Deserteuren seien in Syrien systematisch von Reflexverfolgung betroffen. Diese Verfolgung sei politisch motiviert, und es drohten unverhältnismässig hohe Strafen. Dieser Umstand respektive der enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die vorgetragenen Asylgründe ungenügend geprüft. Es hätte die Angaben der Beschwerdeführerin weiter abklären müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Diese Gefährdung dauere weiterhin an. Sie hätte keine Möglichkeit, sich vor den Reflexverfolgungsmassnahmen der kurdischen Behörden (aufgrund der Dienstverweigerung ihrer Tochter) sowie den Vergeltungsmassnahmen des syrischen Regimes (aufgrund der Desertion ihres Sohnes) zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 5 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der drohenden Reflexverfolgung unvollständig festgestellt, notwendige Abklärungen unterlassen und die vorgebrachten Asylgründe und Beweismittel ungenügend geprüft. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn F._______ geltend gemacht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen finden. Seiner Abklärungspflicht ist das SEM sodann dadurch nachgekommen, dass es die Asylakten der beiden in der Schweiz wohnhaften beiden Söhne der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beigezogen hat. Es ist dabei zum Schluss gekommen, es seien diesen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Söhnen eine Reflexverfolgung drohen könnte. Für weitergehende Sachverhaltsabklärungen bestand keine Veranlassung; von Seiten der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht gesagt, was genau das SEM näher hätte abklären müssen. Auch für den ebenfalls nur pauschal formulierten Vorwurf, das SEM habe seine Prüfungspflicht verletzt, finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Prüfungspflicht darstellt. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Auf die Stellung eines Kassationsantrags hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin verzichtet. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif, und es besteht auch keine Veranlassung, eine Nachfrist zwecks Übersetzung des auf CD eingereichten TV-Berichts einzuräumen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten versuchten Zwangsrekrutierung der Tochter der Beschwerdeführerin durch die YPG und der in diesem Zusammenhang befürchteten Nachteile ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzustellen, dass dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant ist. Diese behördliche Massnahme hat sich nicht gegen die Person der Beschwerdeführerin, sondern gegen ihre Tochter gerichtet. Die Beschwerdeführerin selber war in Syrien den Akten zufolge keinen gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Zudem stellt eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal ihr kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise dafür, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nichts vorgebracht, was drauf schliessen lassen könnte, dass ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht haben respektive zukünftig drohen könnten (vgl. dazu das datumsgleiche Beschwerdeurteil betreffend die Tochter [vgl. D-2455/2020]). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Reflexverfolgung gedroht hätte respektive zukünftig drohen würde, weil ihre Tochter dem Aufgebot der YPG keine Folge geleistet hat.

E. 7.3 In der Beschwerde erwähnt die Beschwerdeführerin erstmals, ihr Bruder G._______ sei im Dezember 2019 von den kurdischen Behörden verhaftet worden, weil er ihr und ihrer Tochter zur Flucht verholfen habe. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: Zum einen ist es nicht plausibel, dass die Behörden erst rund drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin deswegen Sanktionen gegen den Bruder ergriffen. Zum anderen ist festzustellen, dass die eingereichte Aufnahme einer Nachrichtensendung von (...) TV offensichtlich nicht geeignet ist glaubhaft zu machen, dass dieser Bruder aufgrund seiner Fluchthilfe zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verhaftet wurde. Zwar kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der verhafteten Person, H._______, um einen Bruder der Beschwerdeführerin handelt (vgl. ihre Angaben in A6, S. 5 sowie A15 F27). Jedoch geht aus dem eingereichten TV-Beitrag nicht hervor, dass H._______ wegen Fluchthilfe verhaftet respektive entführt wurde, und auch die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter werden im Beitrag mit keinem Wort erwähnt. In zumindest einer öffentlich zugänglichen Quelle wird vielmehr spekuliert, H._______ sei entführt worden, weil der Besitzer einer anderen (...) einen potenziellen Konkurrenten habe aus dem Weg räumen wollen (vgl. https://www.afrin-lekolin.[...]). Ferner wurde H._______ offenbar nicht von der YPG, sondern von den Syrian Democratic Forces (SDF) entführt oder verhaftet. Nach dem Gesagten vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz des geltend gemachten Rekrutierungsversuchs durch die YPG zu führen.

E. 7.4 Sodann ist auch das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausgereisten Sohnes F._______ (N [...]) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, sie sei vor der Ausreise aus Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, weil ihr Sohn aus dem syrischen Militär desertiert und ins Ausland geflüchtet sei. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie gegenteils, sie habe keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt (vgl. A6 S. 9). Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Sohnes bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung rechnen müsste. Dieses Vorbringen ist demnach als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 7.5 Insofern, als die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien im Falle ihrer Rückkehr verfolgt zu werden, ist schliesslich Folgendes festzustellen: Die illegale Ausreise aus Syrien vermag für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu begründen. Bei längerer Landesabwesenheit muss zwar damit gerechnet werden, dass sie bei einer (kontrollierten) Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch vor ihrer Ausreise keinen behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als regimefeindliche Person registriert war, ist nicht davon auszugehen, dass sie allein aufgrund der illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Bestrafung zu befürchten hätte.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und (subjektiven) Nachfluchtgründe (vgl. vorstehend E. 7.5) nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2454/2020 Urteil vom 24. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 8. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter B._______ (N [...]; vgl. D-2455/2020) zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt, gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland und reiste sodann am 10. Oktober 2018 in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2018 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 16. Oktober 2018 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. September 2019 statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin und habe zuletzt zusammen mit ihrer Tochter B._______ in D._______, Distrikt Afrin, gelebt. Ihre übrigen Kinder seien allesamt schon zu einem früheren Zeitpunkt ins Ausland gegangen, darunter auch ein Sohn, welcher aus der Armee desertiert sei. Eines Tages, ungefähr Ende 2016 oder Anfang 2017, seien Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr mitgeteilt, da sie keine Söhne mehr zuhause habe, müsse sie ihre Tochter B._______ zu ihnen in den Militärdienst schicken. Sie seien in einer Woche zweimal vorbeigekommen und hätten gesagt, sie würden die Tochter in zwei- bis drei Tagen abholen. Sie habe zum Schein eingewilligt, aber danach sei sie noch am selben Tag zusammen mit ihrer Tochter zu Fuss illegal aus Syrien ausgereist und in die Türkei gegangen. Ihre Brüder hätten sie bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt. Da sie in der Türkei kein Auskommen gefunden hätten, seien sie schliesslich in Richtung Europa weitergereist. Sie habe in Syrien noch zwei Brüder. Vom einen Bruder, dessen Haus gleich neben dem ihren stehe, habe sie erfahren, dass die YPG-Leute nach ihrer Ausreise vorbeigekommen seien und an ihre Tür geklopft hätten. Ausserdem hätten beide Brüder gesagt, dass ihr Haus inzwischen von Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA) besetzt und geplündert und ihre Olivenbäume gefällt worden seien (vgl. dazu das als Beweismittel eingereichte Foto). Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, infolge ihrer illegalen Ausreise Probleme zu bekommen. Zudem habe sie dort keine Lebensgrundlage mehr. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 12. Oktober 2016 sowie ein Foto zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) an. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei bei Bedarf eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Übersetzung des auf der eingereichten CD befindlichen Fernsehberichts einzuräumen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 27. April 2020, eine Unterstützungsbestätigung vom 22. April 2020 (alles in Kopie) sowie eine CD. D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die YPG richte sich nicht gegen sie, sondern gegen ihre Tochter. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst dadurch gefährdet sein könnte. Im Übrigen seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels hinreichender Intensität und aufgrund des Fehlens eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht als asylrelevant zu erachten (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Demnach sei auch eine allfällige, damit zusammenhängende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Bei der geltend gemachten Hausbesetzung und den Plünderungen durch die FSA handle es sich um Nachteile, welche auf die aktuell herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien zurückzuführen seien; diese stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeits- elemente einzugehen. Den beigezogenen Asylakten der beiden Söhne E._______ (vgl. N [...]) und F._______ (vgl. N [...]) seien sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihretwegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnte. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht plausibel und beruhe auf realitätsfremden Mutmassungen. Auch das in der Verfügung genannte einschlägige Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze sich auf Annahmen und Spekulationen und sei zudem veraltet, insbesondere da sich die Situation ständig verändere. Die Beschwerdeführerin habe aus politischer und pazifistischer Überzeugung verhindert, dass ihre Tochter der Aufforderung der kurdischen Behörden, in den Reihen der YPG Militärdienst zu leisten, nachgekommen sei, und sei mit ihr zusammen ins Ausland geflüchtet. Sie habe zuvor schon ihren anderen Kindern zur Flucht verholfen; kein einziges sei der YPG beigetreten. Sie werde deswegen als Oppositionelle und Verräterin betrachtet, und es drohe ihr eine willkürliche und lebensbedrohliche Verfolgung. Es sei eine Tatsache, dass die YPG Zwangsrekrutierungen durchführe, und davon seien auch Frauen und Minderjährige betroffen (Verweis auf Berichte von verschiedenen Organisationen sowie eines Journalisten). Bei einer Weigerung drohten - auch den Familienangehörigen - asylrelevante Vergeltungsmassnahmen. Im vorliegenden Fall seien entsprechende Massnahmen bereits ergriffen worden: Der Bruder der Beschwerdeführerin, G._______, sei am 2. Dezember 2019 festgenommen worden und werde weiterhin an einem geheimen Ort festgehalten. Der TV-Sender (...) habe darüber berichtet, dabei sei die Tochter von G._______ interviewt worden (vgl. die als Beweismittel eingereichte CD). Dem Bruder werde vorgeworfen, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zur Flucht verholfen zu haben. Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgereist, hätte ihr dieselbe Reflexverfolgung und damit ebenfalls eine Verhaftung gedroht. Die Beschwerdeführerin habe zudem begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens des syrischen Regimes im Zusammenhang mit ihrem desertierten Sohn (F._______, vgl. N [...]), welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe. Falls sie sich vor der Ausreise in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet begeben hätte, wäre sie schon damals reflexverfolgt worden, und die Gefahr dauere weiterhin an. Angehörige von Deserteuren seien in Syrien systematisch von Reflexverfolgung betroffen. Diese Verfolgung sei politisch motiviert, und es drohten unverhältnismässig hohe Strafen. Dieser Umstand respektive der enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die vorgetragenen Asylgründe ungenügend geprüft. Es hätte die Angaben der Beschwerdeführerin weiter abklären müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt. Diese Gefährdung dauere weiterhin an. Sie hätte keine Möglichkeit, sich vor den Reflexverfolgungsmassnahmen der kurdischen Behörden (aufgrund der Dienstverweigerung ihrer Tochter) sowie den Vergeltungsmassnahmen des syrischen Regimes (aufgrund der Desertion ihres Sohnes) zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren.

5. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der drohenden Reflexverfolgung unvollständig festgestellt, notwendige Abklärungen unterlassen und die vorgebrachten Asylgründe und Beweismittel ungenügend geprüft. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Sohn F._______ geltend gemacht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen finden. Seiner Abklärungspflicht ist das SEM sodann dadurch nachgekommen, dass es die Asylakten der beiden in der Schweiz wohnhaften beiden Söhne der Beschwerdeführerin von Amtes wegen beigezogen hat. Es ist dabei zum Schluss gekommen, es seien diesen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Söhnen eine Reflexverfolgung drohen könnte. Für weitergehende Sachverhaltsabklärungen bestand keine Veranlassung; von Seiten der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht gesagt, was genau das SEM näher hätte abklären müssen. Auch für den ebenfalls nur pauschal formulierten Vorwurf, das SEM habe seine Prüfungspflicht verletzt, finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der Prüfungspflicht darstellt. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Auf die Stellung eines Kassationsantrags hat die Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin verzichtet. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif, und es besteht auch keine Veranlassung, eine Nachfrist zwecks Übersetzung des auf CD eingereichten TV-Berichts einzuräumen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten versuchten Zwangsrekrutierung der Tochter der Beschwerdeführerin durch die YPG und der in diesem Zusammenhang befürchteten Nachteile ist in Übereinstimmung mit der Vor-instanz festzustellen, dass dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant ist. Diese behördliche Massnahme hat sich nicht gegen die Person der Beschwerdeführerin, sondern gegen ihre Tochter gerichtet. Die Beschwerdeführerin selber war in Syrien den Akten zufolge keinen gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Zudem stellt eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal ihr kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise dafür, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat darüber hinaus nichts vorgebracht, was drauf schliessen lassen könnte, dass ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht haben respektive zukünftig drohen könnten (vgl. dazu das datumsgleiche Beschwerdeurteil betreffend die Tochter [vgl. D-2455/2020]). Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Reflexverfolgung gedroht hätte respektive zukünftig drohen würde, weil ihre Tochter dem Aufgebot der YPG keine Folge geleistet hat. 7.3 In der Beschwerde erwähnt die Beschwerdeführerin erstmals, ihr Bruder G._______ sei im Dezember 2019 von den kurdischen Behörden verhaftet worden, weil er ihr und ihrer Tochter zur Flucht verholfen habe. Dieses Vorbringen ist indessen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: Zum einen ist es nicht plausibel, dass die Behörden erst rund drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin deswegen Sanktionen gegen den Bruder ergriffen. Zum anderen ist festzustellen, dass die eingereichte Aufnahme einer Nachrichtensendung von (...) TV offensichtlich nicht geeignet ist glaubhaft zu machen, dass dieser Bruder aufgrund seiner Fluchthilfe zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verhaftet wurde. Zwar kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der verhafteten Person, H._______, um einen Bruder der Beschwerdeführerin handelt (vgl. ihre Angaben in A6, S. 5 sowie A15 F27). Jedoch geht aus dem eingereichten TV-Beitrag nicht hervor, dass H._______ wegen Fluchthilfe verhaftet respektive entführt wurde, und auch die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter werden im Beitrag mit keinem Wort erwähnt. In zumindest einer öffentlich zugänglichen Quelle wird vielmehr spekuliert, H._______ sei entführt worden, weil der Besitzer einer anderen (...) einen potenziellen Konkurrenten habe aus dem Weg räumen wollen (vgl. https://www.afrin-lekolin.[...]). Ferner wurde H._______ offenbar nicht von der YPG, sondern von den Syrian Democratic Forces (SDF) entführt oder verhaftet. Nach dem Gesagten vermag dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz des geltend gemachten Rekrutierungsversuchs durch die YPG zu führen. 7.4 Sodann ist auch das Vorliegen einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung respektive entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2013 aus Syrien ausgereisten Sohnes F._______ (N [...]) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, sie sei vor der Ausreise aus Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, weil ihr Sohn aus dem syrischen Militär desertiert und ins Ausland geflüchtet sei. Auf entsprechende Frage hin erklärte sie gegenteils, sie habe keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt (vgl. A6 S. 9). Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sie im Zusammenhang mit der Desertion ihres Sohnes bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung rechnen müsste. Dieses Vorbringen ist demnach als nicht asylrelevant zu erachten. 7.5 Insofern, als die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien im Falle ihrer Rückkehr verfolgt zu werden, ist schliesslich Folgendes festzustellen: Die illegale Ausreise aus Syrien vermag für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu begründen. Bei längerer Landesabwesenheit muss zwar damit gerechnet werden, dass sie bei einer (kontrollierten) Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch vor ihrer Ausreise keinen behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als regimefeindliche Person registriert war, ist nicht davon auszugehen, dass sie allein aufgrund der illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive Bestrafung zu befürchten hätte. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und (subjektiven) Nachfluchtgründe (vgl. vorstehend E. 7.5) nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: