Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der kolumbianische Beschwerdeführer suchte am 23. März 2020 zusammen mit seiner Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme am 26. März 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 zu den Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) im Auftrag der kriminellen Organisation D._______, einer Untergruppe der Autodefensas Unidas de Colombia, Drogen nach E._______ geschmuggelt, wo er von den E._______ Behörden gefasst und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach seiner Entlassung auf Bewährung sei er im Jahr (...) an seinen Heimatort F._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er von den D._______ bedroht worden, weshalb er im selben Jahr respektive im Januar (...) nach G._______ geflüchtet sei, wo er bis (...) unbehelligt geblieben sei. Seither habe er erneut Drohnachrichten der D._______ erhalten. Er und seine Familie seien mit dem Tod bedroht worden. Es sei von ihm verlangt worden, erneut Drogen zu schmuggeln, um seine Schulden aufgrund des früheren misslungenen Schmuggelversuchs zu begleichen. Er habe sich geweigert und bei der kolumbianischen Polizei und Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Behörden hätten seine Anzeige zwar entgegengenommen, ihn jedoch nicht schützen wollen. In den Jahren (...) und (...) sei er in die USA gereist, bei der zweiten Reise indes nach einer dreimonatigen Haft respektive einem dreimonatigen Asylverfahren nach Kolumbien abgeschoben worden. Er habe sich an die Botschaften verschiedener europäischer Länder gewandt und Hilfe erbeten. Um seine Tochter besser zu schützen, hätten er und seine Frau sich im Jahr (...) getrennt. Im Jahr (...) habe er über einige Monate hinweg Kontakt zu einer H._______ Drogenfahnderin gehabt, die auf der H._______ Botschaft in G._______ gearbeitet habe; sie habe aber schliesslich eine Zusammenarbeit und entsprechenden Schutz abgelehnt respektive habe den Kontakt abgebrochen. Im (...) 2018 sei er via I._______ in die Schweiz gereist, sei jedoch erneut nach Kolumbien zurückgekehrt, nachdem er erfahren habe, dass er während eines Asylverfahrens in einem Bunker leben müsste, und weil seine Tochter nicht mitgekommen sei. Seit ungefähr (...) 2018 bis zu seiner Ausreise am (...) 2020 sei er nicht mehr direkt bedroht worden, sie hätten ihm jedoch Todesblumen vor die Haustüre gelegt und das Telefon klingeln lassen. Schliesslich habe er Kolumbien zusammen mit seiner Tochter verlassen und sei legal nach I._______ gelangt. Von dort sei er über die J._______ in die Schweiz gelangt, wo er sich in K._______ bei einer Bekannten aufgehalten habe, bevor er für eine Woche in die J._______ zurückgekehrt sei. Acht Tage später sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe hier das Asylgesuch eingereicht. Seine Ex-Frau sei in Kolumbien geblieben, weil er nicht über genügend Geld für alle drei gehabt habe. Nach Einreichung des Asylgesuchs habe er beziehungsweise habe seine Ex-Frau erneut Drohungen erhalten. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass sowie den Reisepass seiner Tochter im Original, ihre Identitätskarten im Original, sowie folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: einen Steuerausweis aus E._______, eine E-Mail an das kolumbianische Präsidialamt, mehrere Drohmails und Whatsapp-Nachrichten, Anzeigen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, zwei Briefe an die kolumbianischen Behörden, Auszüge aus der Korrespondenz mit der I._______ Polizei und der H._______ Drogenfahndung sowie Auszüge aus einer Whatsapp-Kommunikation mit seiner Ex-Frau. C. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 13. Juli 2020 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 15. Juli 2020 dazu vernehmen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 17. Juli 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Tochter mit Eingabe vom 16. August 2020 (Poststempel: 17. August 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Am 20. August 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt und verfügt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können im Bereich des AIG (SR 142.20) die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aus den Begehren und der Begründung der Beschwerdeschrift darf geschlossen werden, dass sich die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzug beschränkt (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung zu verstehen gab, er wisse, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, er könne aber aus Sorge um die Sicherheit seiner Tochter nicht nach Kolumbien zurückkehren (vgl. SEM-Akte 1064260-27/20 [nachfolgend: A27], F160). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 5.1 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage führt das SEM in seinem Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, die mehrmalige freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kolumbien und sein Versuch, dem SEM Fakten zu verheimlichen (Aufenthalt in I._______ 2018) würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen lassen. Die wenig plausiblen Angaben zu seiner Verfolgung und zum Interesse der D._______ an seiner Person würden diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit weiter erhärten. So sei beispielsweise nicht erklärbar, dass sie ihn zehn Jahre lang gesucht, ihn dann plötzlich gefunden und von (...) bis (...) versucht hätten, ihn zum Drogenschmuggel zu zwingen. Auch die geltend gemachte Racheaktion sei nicht plausibel, zumal ja offenbar sein Aufenthaltsort den D._______ bekannt gewesen sei, habe er doch geltend gemacht, sie hätten "Todesblumen" vor seine Türe gelegt. Warum sie angesichts ihres bekannterweise unzimperlichen Vorgehens ihren Drohungen nicht Taten hätten folgen lassen sei nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Beweismittel würden - unter anderem auch, weil sie nur in Kopie eingereicht worden und einfach auf Internet erhältlich seien - die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen vermögen. Auch wenn die schriftliche Korrespondenz mit den kolumbianischen Behörden echt sei, belege diese dann aber nur, dass diese gewillt gewesen seien, ihn im rechtsstaatlichen Rahmen zu schützen beziehungsweise sein Schutzbedürfnis zu prüfen. Dass keine weiterreichenden Massnahmen getroffen worden seien, sei noch kein Beleg für die fehlende Schutzwilligkeit, sondern könne ebenso bedeuten, dass die Behörden aufgrund seiner Vorbringen keinen Anlass gesehen hätten, weitere Massnahmen zu treffen. Auch in den Beweismitteln selbst fänden sich zudem zahlreiche Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Abgesehen davon, dass sich Ungereimtheiten aus den Dokumenten einerseits und seinen Angaben andererseits ergäben, sei etwa nicht nachvollziehbar, dass er - wie sich aus den Dokumenten ergebe - jahrelang dieselbe Telefonnummer benutzt und diese auf dem Internet publiziert habe. Soweit er Chatverläufe und weitere ähnliche Beweismittel einreiche, seien diese auch nicht geeignet, die Bedrohung glaubhaft zu machen, zumal ihnen wenig Beweiswert zukomme, und solche Nachrichten leicht selbst produziert werden könnten. Nicht klar sei aufgrund der Aktenlage auch, ob sich seine Ex-Frau überhaupt noch in Kolumbien aufhalte. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, dass die Drogenmafia nun plötzlich sie direkt verfolgen sollte und bei einer tatsächlichen, mehrjährigen Verfolgung wäre ohnehin zu erwarten gewesen, dass er und seine Ex-Frau ihr Privatleben nicht unter eigenem Namen öffentlich darlegen würden. Auch aus der Korrespondenz mit ausländischen Botschaften und der I._______ Polizei könne er nichts ableiten, insbesondere könnten kolumbianische Staatsangehörige seit 2016 visumsfrei in den Schengenraum einreisen, weshalb er - ohne Kontaktaufnahme - hätte nach I._______ einreisen können, wäre er tatsächlich bedroht gewesen. Des Weiteren gehe aus den Dokumenten hervor, dass er ein Angebot der H._______ Behörden für möglichen Schutz in H._______ oder J._______ abgelehnt habe. Der Umstand, dass die H._______ Behörden den Kontakt abgebrochen hätten, deute schliesslich ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte hin. Entscheidend gegen die geltend machte Bedrohung spreche sodann, dass er (...) nach Kolumbien zurückgekehrt sei, ohne in einem Land des Schengenraumes um Asyl nachgesucht zu haben. Insgesamt habe er also mehrmals Gelegenheit gehabt, in Europa internationalen Schutz zu beantragen, und er habe dies nicht getan, weshalb im Umkehrschluss davon auszugehen sie, hinter seinen geltend gemachten Problemen mit der kolumbianischen Drogenmafia stehe ein anderes Motiv. Hinsichtlich der formellen Vorbehalte in der Stellungnahme führt das SEM insbesondere aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die freie Rede verweigert worden sei. Vielmehr sei er nur dort unterbrochen worden, wo er ausschweifend begonnen haben unwesentliche Angaben zu machen. Nach Abschluss der freien Rede sei er zweimal gefragt worden, ob er alle relevanten Punkte seiner Asylvorbringen dargelegt habe. Anschliessend sei er vertieft befragt und am Ende der Anhörung nochmals gefragt worden, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können. Hinzu komme, dass sich der relevante Sachverhalt auch aus den eingereichten Beweismitteln, insbesondere der schriftlichen Darlegung ergebe. Insgesamt habe der Sachbearbeiter den für die Beurteilung seines Asylgesuches relevanten Sachverhalt als erstellt erachtet, was dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Anhörung bereits mitgeteilt worden sei. Die Rechtsvertretung habe das Vorgehen des SEM im Rahmen der Anhörung weder bemängelt noch angemerkt, dass wesentliche Elemente der Asylvorbringen unbeachtet geblieben seien beziehungsweise der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. Die tatsächlich zu Recht festgestellte falsche Bezeichnung im Protokolltitel der Anhörung (nämlich "Befragung") sei auf einen administrativen Fehler zurückzuführen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Befragung formal keine abschliessende Anhörung gewesen sein sollte, und weshalb im Rahmen der Stellungnahme nun plötzlich geltend gemacht werde, der asylbeachtliche Sachverhalt sei unzureichend erfasst worden. Soweit geltend gemacht werde, die Auszüge aus dem Facebook-Account 3 seien nicht vorgelegt worden, treffe dies zwar zu, es sei aber nicht ersichtlich, warum dies hätte geschehen sollen. Denn es handle sich dabei um Auszüge aus dem aktuellen Facebook-Account des Beschwerdeführers, welchen er bis zu diesem Zeitpunkt aktiv bewirtschafte und der öffentlich zugänglich sei. Ihm und seiner Rechtsvertretung dürften die entsprechenden Inhalte beziehungsweise die Akten demnach bekannt sein, weshalb befremdlich wirke, wenn die Rechtsvertreterin geltend mache, sie könne dazu nicht Stellung nehmen; sie hätten insbesondere zwischen dem 3. Juli 2020 (Datum der Anhörung) und dem15. Juli 2020 (Datum der Stellungnahme) Zeit zur Sichtung gehabt. Zudem sei er diesbezüglich mehrmals befragt worden. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund einer eintägigen Überschreitung der Ordnungsfrist ein formaler Fehler vorliegen sollte, welcher sich nachteilig auf den Ausgang seines Asylverfahrens ausgewirkt habe. Dass die Überschreitung der Ordnungsfrist in der Taktenphase seitens des SEM auf die Komplexität seiner Vorbringen zurückzuführen sei, entbehre jeder Grundlage, zumal die Rechtsvertreterin ihr Fristerstreckungsgesuch, dem stattgegeben worden sei, anders begründet habe. Insgesamt sei die Forderung der Rechtsvertretung, die Anhörung sei zu wiederholen und das Asylverfahren im erweiterten Verfahren weiterzuführen, nicht verständlich. Der Sachverhalt sei erstellt, es seien keine weiteren Abklärungen nötig und das Verfahren sei formal korrekt durchgeführt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine Berufsausbildung und über Berufserfahrung. Da er bereits mehrmals Flugreisen nach Europa und in die USA gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er nicht aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Er verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz und sei in Kolumbien geboren und aufgewachsen. Sowohl vor als auch nach seiner Ausreise habe er weiterhin regelmässigen und guten Kontakt zu seinen Familienangehörigen gepflegt. Seine Tochter habe bis vor der Ausreise in die Schweiz bei ihrer Mutter, welche das Sorgerecht innehabe, gelebt. Auch die Tochter sei in Kolumbien geboren und aufgewachsen, so dass sie in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren könne. Von den allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Kolumbien sei die dort lebende Bevölkerung im Allgemeinen betroffen und sie genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Für weitere Einzelheiten in der ausführlichen Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die entsprechenden Erwägungen in der SEM-Verfügung vom 17. Juli 2020 (S. 3-10) verwiesen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz behaupteten Ungereimtheiten seien teilweise aktenwidrig oder erklärt worden. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien bestehe für ihn und seine Tochter eine konkrete und ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung. Sie seien folglich aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Betreffend seine frühere Reise nach Europa und spätere Rückreise nach Kolumbien habe er nachvollziehbar geschildert, dass ihm in der Schweiz mitgeteilt worden sei, er könne seine Tochter nicht herholen, wenn er das Asylverfahren ohne sie durchlaufe, was er nicht gewollt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung, nicht ohne seine Tochter in der Schweiz bleiben zu wollen, der Logik des Handelns widerspreche. Ferner seien die paramilitärischen Organisationen nach seiner Rückkehr nach Kolumbien mit dem Aufbau neuer Gruppierungen und den internen Machtkämpfen sowie Konflikten um Gebietskontrollen beschäftigt gewesen. Es sei somit plausibel, dass sich die D._______ über Jahre hinweg nicht um aktuelle Schulden gekümmert und erst spät von der Rückkehr oder Haft des Beschwerdeführers erfahren hätten, zumal er nicht in Kolumbien inhaftiert gewesen sei. Die D._______ hätten ihn dazu bringen wollen, seine Schulden zu begleichen. Als Schmuggler habe er einen grösseren Nutzen für sie dargestellt. Die Argumentation der Vorinstanz, die Menge an Korrespondenz mit Behörden verschiedener Länder erwecke den Eindruck, er habe eine «Drogengeschichte» fabriziert, zumal er seit 2016 visumsfrei in den Schengenraum hätte einreisen und danach ein Asylgesuch stellen können, lasse den Verdacht zu, das SEM gehe davon aus, besonders intensiven Verfolgungssituationen und insbesondere jene mit Versuchen, Schutz zu finden, seien per se unglaubhaft. Die untätige Reaktion der kolumbianischen Sicherheitsbehörden sei ferner sehr wohl geeignet, deren Schutzunwillen oder -unfähigkeit zu belegen. Diesbezüglich könne er ein aktuelles Schreiben der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft vom 3. August 2020 zu den Akten reichen, dem zu entnehmen sei, dass die Fälle zwar noch aktiv, jedoch ohne weitere - namentlich seine Familie schützende - Schritte geblieben seien. Vor dem Hintergrund seiner mehrfachen Rückreise aus dem Ausland sei auch nachvollziehbar, dass seine Ex-Frau ihm ausdrücklich von einer Rückkehr abrate. Weder dem Beschwerdeführer noch der Rechtsvertretung sei sodann bekannt, auf welches Foto, das angeblich am 21. März 2020 auf Facebook hochgeladen worden sei, sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation beziehe. Nach Durchsicht seiner Facebook-Konten sei - wie den mit Beschwerde eingereichten Bildschirmfotos zu entnehmen sei - lediglich ein Foto vom 1. Januar 2020, welches am 9. März 2020 hochgeladen worden sei, zu finden, welches ihn mit seiner Ex-Frau zeige. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er nie angegeben, seine Frau habe ihn nicht erreichen können und keinen Kontakt zu ihm gehabt. Die Vorinstanz habe die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. Bereits anlässlich der Anhörung habe man ihn nicht aussprechen lassen und ihm eine an ein Kreuzverhör erinnernde Fragereihe gestellt, was zur Vernachlässigung von Fakten durch die Vorinstanz geführt haben dürfte. Ferner habe er bislang nicht genügend Einsicht in die Akten betreffend den Facebook-Post erhalten, um zum Beweisergebnis ausreichend Stellung zu nehmen. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Zwar gehe er davon aus, dass der Sachverhalt mit den eingereichten Beweismitteln und der Beschwerde nun vollumfänglich erstellt sei. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht dieser Meinung sein, sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts oder zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz begehrt ist vorab folgendes festzuhalten: Die formellen Einwände sind unbegründet. Es ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt hätte. So hat es den Umstand, dass dem Beschwerdeführer Todesblumen vor die Türe gelegt worden seien ausdrücklich gewürdigt. In Bezug auf die geltend gemachten Mängel rund um die fälschlicherweise als "Befragung" betitelte Anhörung kann vollumfänglich auf die ausführliche Antwort auf die Stellungnahme in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. Ziffern 1-3, S. 8-10). Der Beschwerdeführer darf auch daran erinnert werden, dass er nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt hatte, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A27 S. 20). Der Vorhalt auf Beschwerdeebene, das SEM habe bei der Würdigung seine Erklärungen anlässlich der Anhörung sowie die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Sie beschlagen in erster Linie die Frage, ob das SEM seine Vorbringen in materieller Hinsicht zutreffend gewürdigt hat - etwa wenn er rügt, das SEM habe aus seinen späten Aussagen zum Aufenthalt in Europa angesichts seiner Erklärungen zu Unrecht geschlossen, er habe etwas verheimlichen wollen. Demgegenüber ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich hinreichend dazu geäussert hat, aus welchen Gründen es diese für unglaubhaft oder aber unter dem Aspekt einer ernsthaften Gefährdung nicht relevant hält. Auch hat es die eingereichten Beweismittel hinreichend entgegengenommen und gewürdigt. Es ist daran zu erinnern, dass das SEM nicht gehalten war, sich mit jeder einzelnen tatbeständlichen und rechtlichen Behauptung respektive jedem Einwand auseinandersetzen, weshalb eine allenfalls unterlassene Würdigung nichtzentraler Sachverhaltselemente auch keine relevante Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Es ist weder ein weiterer Abklärungsbedarf noch sind Verfahrensfehler ersichtlich, die einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz bedürften. Das als Eventualantrag formulierte Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Es ist vom SEM rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb es auch zu Recht festgestellt hat, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend keine Anwendung. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bezüglich des Prinzips des menschenrechtlichen Non-Refoulements ist der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 EMRK unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht («real risk»), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.).
E. 8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der D._______ glaubhaft zu machen. Zutreffend ist insbesondere das vom SEM ausführlich dargelegte Argument der mehrmaligen Rückreisen des Beschwerdeführers nach Kolumbien oder jenes der bis zum aktuellen Asylgesuch unterlassenen Frage um Schutz in diversen Staaten des Schengenraums, trotz entsprechender Gelegenheiten. Offensichtlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen, er habe in I._______ nicht in einem Bunker leben wollen, oder er sei nach Kolumbien zurückgereist, weil er die Tochter nicht bei sich gehabt habe, nichts zu bewirken. Dasselbe gilt für den Einwand, er habe die Telefonnummer für sein Geschäft nutzen müssen. Auch wenn einzelne Einwände in der Beschwerde, wie etwa, es sei sehr wohl plausibel, dass seine Ex-Frau den Beschwerdeführer gewarnt habe, nicht nach Kolumbien zurückzukehren als er bereits in der Schweiz gewesen sei, zugestimmt werden kann, vermag der Beschwerdeführer insgesamt an der auf zahlreiche Argumente abgestützten Gesamteinschätzung der Glaubhaftigkeit seitens der Vorinstanz nichts zu ändern und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Dies nicht zuletzt auch aus den unter der folgenden Erwägung zu erläuternden Gründen.
E. 8.3.3 Entgegen dem Einwand in der Beschwerde hat das SEM seine Verfügung gerade nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers begründet. Vielmehr hat es ebenso, und zu Recht, festgehalten, der Beschwerdeführer sei - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung - nicht auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen, sondern könne sich an die heimatlichen wenden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______ und G._______ in Gefahr und werde von den zuständigen Behörden nicht hinreichend beschützt. Im Januar (...) habe er seinen Heimatort wegen den Drohungen durch die D._______ verlassen. In G._______ sei er dann ab (...) erneut bedroht worden. Zwischenzeitlich habe er keine Probleme mit den D._______ gehabt. Er habe zwar bei der Polizei und Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, diese hätten ihn und seine Familie jedoch nicht vor der Bedrohung durch die D._______ geschützt (vgl. A27, F107 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, seine subjektive Befürchtung, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von Drittpersonen nicht im Sinne eines "real risk" objektiv zu konkretisieren vermag, ist festzustellen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, die kolumbianischen Behörden seien ihrer Schutzpflicht in seinem Fall nicht nachgekommen beziehungsweise hätten ihr nicht nachkommen wollen, dies entgegen seiner subjektiven Wahrnehmung (vgl. A27, F106 f. und F123). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung des SEM - dort unter dem Asylpunkt - verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziffer 2, S. 5). Dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der kolumbianischen Staatsanwaltschaft vom 3. August 2020 ist zu entnehmen, dass derzeit ein Verfahren betreffend Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau hängig sei. Das SEM hat insgesamt zutreffend geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, sofern sie echt seien, gerade belegten, dass er Zugang zu hinreichendem Schutz seitens seiner heimatlichen Behörden habe. Dies wird mit dem Schreiben erneut belegt. Von einem hinreichenden Zugang des Beschwerdeführers und seiner Tochter ist demnach auch zukünftig auszugehen, wären sie tatsächlich darauf angewiesen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter sich, sollte dies tatsächlich nötig sein, wohl auch an einem anderen Ort in Kolumbien niederlassen könnten, der ihnen ein menschenwürdiges Dasein erlauben würde und der ihnen - aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung des Beschwerdeführers (er war unter anderem als selbständig Erwerbender im [...] tätig) zugemutet werden darf (vgl. dazu u.a. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, er sei einfach deshalb nicht in eine andere Region Kolumbiens gezogen, weil ihn seine Ex-Frau nicht begleitet hätte und er seine Tochter nicht habe verlieren wollen (vgl. A27, F152). Demzufolge stand einem solchen alternativen Aufenthaltsort offenbar nicht die geltend gemachte Bedrohungslage entgegen.
E. 8.3.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es bestehe im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien die ernsthafte Gefahr einer nicht mit Art. 3 EMRK vereinbaren Behandlung.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Kindeswohl kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zu. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E. 8.4.2 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC, dt. Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zumutbar. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. Für die (...) Tochter, die mithin bereits aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie ihres Alters noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist, stellen ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen dar. Ihre Mutter, welche das Sorgerecht innehat, lebt - nach Angaben des Beschwerdeführers - nach wie vor in Kolumbien. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter auch in Kolumbien versorgt ist. Das Wohl des Kindes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer hat authentische Pässe für sich und seine Tochter zu den Akten gereicht. Unabhängig davon obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4110/2020 Urteil vom 3. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Tochter B._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der kolumbianische Beschwerdeführer suchte am 23. März 2020 zusammen mit seiner Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme am 26. März 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 zu den Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) im Auftrag der kriminellen Organisation D._______, einer Untergruppe der Autodefensas Unidas de Colombia, Drogen nach E._______ geschmuggelt, wo er von den E._______ Behörden gefasst und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach seiner Entlassung auf Bewährung sei er im Jahr (...) an seinen Heimatort F._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er von den D._______ bedroht worden, weshalb er im selben Jahr respektive im Januar (...) nach G._______ geflüchtet sei, wo er bis (...) unbehelligt geblieben sei. Seither habe er erneut Drohnachrichten der D._______ erhalten. Er und seine Familie seien mit dem Tod bedroht worden. Es sei von ihm verlangt worden, erneut Drogen zu schmuggeln, um seine Schulden aufgrund des früheren misslungenen Schmuggelversuchs zu begleichen. Er habe sich geweigert und bei der kolumbianischen Polizei und Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Behörden hätten seine Anzeige zwar entgegengenommen, ihn jedoch nicht schützen wollen. In den Jahren (...) und (...) sei er in die USA gereist, bei der zweiten Reise indes nach einer dreimonatigen Haft respektive einem dreimonatigen Asylverfahren nach Kolumbien abgeschoben worden. Er habe sich an die Botschaften verschiedener europäischer Länder gewandt und Hilfe erbeten. Um seine Tochter besser zu schützen, hätten er und seine Frau sich im Jahr (...) getrennt. Im Jahr (...) habe er über einige Monate hinweg Kontakt zu einer H._______ Drogenfahnderin gehabt, die auf der H._______ Botschaft in G._______ gearbeitet habe; sie habe aber schliesslich eine Zusammenarbeit und entsprechenden Schutz abgelehnt respektive habe den Kontakt abgebrochen. Im (...) 2018 sei er via I._______ in die Schweiz gereist, sei jedoch erneut nach Kolumbien zurückgekehrt, nachdem er erfahren habe, dass er während eines Asylverfahrens in einem Bunker leben müsste, und weil seine Tochter nicht mitgekommen sei. Seit ungefähr (...) 2018 bis zu seiner Ausreise am (...) 2020 sei er nicht mehr direkt bedroht worden, sie hätten ihm jedoch Todesblumen vor die Haustüre gelegt und das Telefon klingeln lassen. Schliesslich habe er Kolumbien zusammen mit seiner Tochter verlassen und sei legal nach I._______ gelangt. Von dort sei er über die J._______ in die Schweiz gelangt, wo er sich in K._______ bei einer Bekannten aufgehalten habe, bevor er für eine Woche in die J._______ zurückgekehrt sei. Acht Tage später sei er erneut in die Schweiz eingereist und habe hier das Asylgesuch eingereicht. Seine Ex-Frau sei in Kolumbien geblieben, weil er nicht über genügend Geld für alle drei gehabt habe. Nach Einreichung des Asylgesuchs habe er beziehungsweise habe seine Ex-Frau erneut Drohungen erhalten. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass sowie den Reisepass seiner Tochter im Original, ihre Identitätskarten im Original, sowie folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: einen Steuerausweis aus E._______, eine E-Mail an das kolumbianische Präsidialamt, mehrere Drohmails und Whatsapp-Nachrichten, Anzeigen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, zwei Briefe an die kolumbianischen Behörden, Auszüge aus der Korrespondenz mit der I._______ Polizei und der H._______ Drogenfahndung sowie Auszüge aus einer Whatsapp-Kommunikation mit seiner Ex-Frau. C. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 13. Juli 2020 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 15. Juli 2020 dazu vernehmen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Ebenfalls am 17. Juli 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Tochter mit Eingabe vom 16. August 2020 (Poststempel: 17. August 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Am 20. August 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt und verfügt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können im Bereich des AIG (SR 142.20) die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aus den Begehren und der Begründung der Beschwerdeschrift darf geschlossen werden, dass sich die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzug beschränkt (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung zu verstehen gab, er wisse, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, er könne aber aus Sorge um die Sicherheit seiner Tochter nicht nach Kolumbien zurückkehren (vgl. SEM-Akte 1064260-27/20 [nachfolgend: A27], F160). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage führt das SEM in seinem Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, die mehrmalige freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kolumbien und sein Versuch, dem SEM Fakten zu verheimlichen (Aufenthalt in I._______ 2018) würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstehen lassen. Die wenig plausiblen Angaben zu seiner Verfolgung und zum Interesse der D._______ an seiner Person würden diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit weiter erhärten. So sei beispielsweise nicht erklärbar, dass sie ihn zehn Jahre lang gesucht, ihn dann plötzlich gefunden und von (...) bis (...) versucht hätten, ihn zum Drogenschmuggel zu zwingen. Auch die geltend gemachte Racheaktion sei nicht plausibel, zumal ja offenbar sein Aufenthaltsort den D._______ bekannt gewesen sei, habe er doch geltend gemacht, sie hätten "Todesblumen" vor seine Türe gelegt. Warum sie angesichts ihres bekannterweise unzimperlichen Vorgehens ihren Drohungen nicht Taten hätten folgen lassen sei nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Beweismittel würden - unter anderem auch, weil sie nur in Kopie eingereicht worden und einfach auf Internet erhältlich seien - die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen vermögen. Auch wenn die schriftliche Korrespondenz mit den kolumbianischen Behörden echt sei, belege diese dann aber nur, dass diese gewillt gewesen seien, ihn im rechtsstaatlichen Rahmen zu schützen beziehungsweise sein Schutzbedürfnis zu prüfen. Dass keine weiterreichenden Massnahmen getroffen worden seien, sei noch kein Beleg für die fehlende Schutzwilligkeit, sondern könne ebenso bedeuten, dass die Behörden aufgrund seiner Vorbringen keinen Anlass gesehen hätten, weitere Massnahmen zu treffen. Auch in den Beweismitteln selbst fänden sich zudem zahlreiche Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Abgesehen davon, dass sich Ungereimtheiten aus den Dokumenten einerseits und seinen Angaben andererseits ergäben, sei etwa nicht nachvollziehbar, dass er - wie sich aus den Dokumenten ergebe - jahrelang dieselbe Telefonnummer benutzt und diese auf dem Internet publiziert habe. Soweit er Chatverläufe und weitere ähnliche Beweismittel einreiche, seien diese auch nicht geeignet, die Bedrohung glaubhaft zu machen, zumal ihnen wenig Beweiswert zukomme, und solche Nachrichten leicht selbst produziert werden könnten. Nicht klar sei aufgrund der Aktenlage auch, ob sich seine Ex-Frau überhaupt noch in Kolumbien aufhalte. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, dass die Drogenmafia nun plötzlich sie direkt verfolgen sollte und bei einer tatsächlichen, mehrjährigen Verfolgung wäre ohnehin zu erwarten gewesen, dass er und seine Ex-Frau ihr Privatleben nicht unter eigenem Namen öffentlich darlegen würden. Auch aus der Korrespondenz mit ausländischen Botschaften und der I._______ Polizei könne er nichts ableiten, insbesondere könnten kolumbianische Staatsangehörige seit 2016 visumsfrei in den Schengenraum einreisen, weshalb er - ohne Kontaktaufnahme - hätte nach I._______ einreisen können, wäre er tatsächlich bedroht gewesen. Des Weiteren gehe aus den Dokumenten hervor, dass er ein Angebot der H._______ Behörden für möglichen Schutz in H._______ oder J._______ abgelehnt habe. Der Umstand, dass die H._______ Behörden den Kontakt abgebrochen hätten, deute schliesslich ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte hin. Entscheidend gegen die geltend machte Bedrohung spreche sodann, dass er (...) nach Kolumbien zurückgekehrt sei, ohne in einem Land des Schengenraumes um Asyl nachgesucht zu haben. Insgesamt habe er also mehrmals Gelegenheit gehabt, in Europa internationalen Schutz zu beantragen, und er habe dies nicht getan, weshalb im Umkehrschluss davon auszugehen sie, hinter seinen geltend gemachten Problemen mit der kolumbianischen Drogenmafia stehe ein anderes Motiv. Hinsichtlich der formellen Vorbehalte in der Stellungnahme führt das SEM insbesondere aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die freie Rede verweigert worden sei. Vielmehr sei er nur dort unterbrochen worden, wo er ausschweifend begonnen haben unwesentliche Angaben zu machen. Nach Abschluss der freien Rede sei er zweimal gefragt worden, ob er alle relevanten Punkte seiner Asylvorbringen dargelegt habe. Anschliessend sei er vertieft befragt und am Ende der Anhörung nochmals gefragt worden, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können. Hinzu komme, dass sich der relevante Sachverhalt auch aus den eingereichten Beweismitteln, insbesondere der schriftlichen Darlegung ergebe. Insgesamt habe der Sachbearbeiter den für die Beurteilung seines Asylgesuches relevanten Sachverhalt als erstellt erachtet, was dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung im Rahmen der Anhörung bereits mitgeteilt worden sei. Die Rechtsvertretung habe das Vorgehen des SEM im Rahmen der Anhörung weder bemängelt noch angemerkt, dass wesentliche Elemente der Asylvorbringen unbeachtet geblieben seien beziehungsweise der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. Die tatsächlich zu Recht festgestellte falsche Bezeichnung im Protokolltitel der Anhörung (nämlich "Befragung") sei auf einen administrativen Fehler zurückzuführen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Befragung formal keine abschliessende Anhörung gewesen sein sollte, und weshalb im Rahmen der Stellungnahme nun plötzlich geltend gemacht werde, der asylbeachtliche Sachverhalt sei unzureichend erfasst worden. Soweit geltend gemacht werde, die Auszüge aus dem Facebook-Account 3 seien nicht vorgelegt worden, treffe dies zwar zu, es sei aber nicht ersichtlich, warum dies hätte geschehen sollen. Denn es handle sich dabei um Auszüge aus dem aktuellen Facebook-Account des Beschwerdeführers, welchen er bis zu diesem Zeitpunkt aktiv bewirtschafte und der öffentlich zugänglich sei. Ihm und seiner Rechtsvertretung dürften die entsprechenden Inhalte beziehungsweise die Akten demnach bekannt sein, weshalb befremdlich wirke, wenn die Rechtsvertreterin geltend mache, sie könne dazu nicht Stellung nehmen; sie hätten insbesondere zwischen dem 3. Juli 2020 (Datum der Anhörung) und dem15. Juli 2020 (Datum der Stellungnahme) Zeit zur Sichtung gehabt. Zudem sei er diesbezüglich mehrmals befragt worden. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund einer eintägigen Überschreitung der Ordnungsfrist ein formaler Fehler vorliegen sollte, welcher sich nachteilig auf den Ausgang seines Asylverfahrens ausgewirkt habe. Dass die Überschreitung der Ordnungsfrist in der Taktenphase seitens des SEM auf die Komplexität seiner Vorbringen zurückzuführen sei, entbehre jeder Grundlage, zumal die Rechtsvertreterin ihr Fristerstreckungsgesuch, dem stattgegeben worden sei, anders begründet habe. Insgesamt sei die Forderung der Rechtsvertretung, die Anhörung sei zu wiederholen und das Asylverfahren im erweiterten Verfahren weiterzuführen, nicht verständlich. Der Sachverhalt sei erstellt, es seien keine weiteren Abklärungen nötig und das Verfahren sei formal korrekt durchgeführt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine Berufsausbildung und über Berufserfahrung. Da er bereits mehrmals Flugreisen nach Europa und in die USA gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er nicht aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Er verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz und sei in Kolumbien geboren und aufgewachsen. Sowohl vor als auch nach seiner Ausreise habe er weiterhin regelmässigen und guten Kontakt zu seinen Familienangehörigen gepflegt. Seine Tochter habe bis vor der Ausreise in die Schweiz bei ihrer Mutter, welche das Sorgerecht innehabe, gelebt. Auch die Tochter sei in Kolumbien geboren und aufgewachsen, so dass sie in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren könne. Von den allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Kolumbien sei die dort lebende Bevölkerung im Allgemeinen betroffen und sie genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Für weitere Einzelheiten in der ausführlichen Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die entsprechenden Erwägungen in der SEM-Verfügung vom 17. Juli 2020 (S. 3-10) verwiesen. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Vorinstanz behaupteten Ungereimtheiten seien teilweise aktenwidrig oder erklärt worden. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien bestehe für ihn und seine Tochter eine konkrete und ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung. Sie seien folglich aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Betreffend seine frühere Reise nach Europa und spätere Rückreise nach Kolumbien habe er nachvollziehbar geschildert, dass ihm in der Schweiz mitgeteilt worden sei, er könne seine Tochter nicht herholen, wenn er das Asylverfahren ohne sie durchlaufe, was er nicht gewollt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung, nicht ohne seine Tochter in der Schweiz bleiben zu wollen, der Logik des Handelns widerspreche. Ferner seien die paramilitärischen Organisationen nach seiner Rückkehr nach Kolumbien mit dem Aufbau neuer Gruppierungen und den internen Machtkämpfen sowie Konflikten um Gebietskontrollen beschäftigt gewesen. Es sei somit plausibel, dass sich die D._______ über Jahre hinweg nicht um aktuelle Schulden gekümmert und erst spät von der Rückkehr oder Haft des Beschwerdeführers erfahren hätten, zumal er nicht in Kolumbien inhaftiert gewesen sei. Die D._______ hätten ihn dazu bringen wollen, seine Schulden zu begleichen. Als Schmuggler habe er einen grösseren Nutzen für sie dargestellt. Die Argumentation der Vorinstanz, die Menge an Korrespondenz mit Behörden verschiedener Länder erwecke den Eindruck, er habe eine «Drogengeschichte» fabriziert, zumal er seit 2016 visumsfrei in den Schengenraum hätte einreisen und danach ein Asylgesuch stellen können, lasse den Verdacht zu, das SEM gehe davon aus, besonders intensiven Verfolgungssituationen und insbesondere jene mit Versuchen, Schutz zu finden, seien per se unglaubhaft. Die untätige Reaktion der kolumbianischen Sicherheitsbehörden sei ferner sehr wohl geeignet, deren Schutzunwillen oder -unfähigkeit zu belegen. Diesbezüglich könne er ein aktuelles Schreiben der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft vom 3. August 2020 zu den Akten reichen, dem zu entnehmen sei, dass die Fälle zwar noch aktiv, jedoch ohne weitere - namentlich seine Familie schützende - Schritte geblieben seien. Vor dem Hintergrund seiner mehrfachen Rückreise aus dem Ausland sei auch nachvollziehbar, dass seine Ex-Frau ihm ausdrücklich von einer Rückkehr abrate. Weder dem Beschwerdeführer noch der Rechtsvertretung sei sodann bekannt, auf welches Foto, das angeblich am 21. März 2020 auf Facebook hochgeladen worden sei, sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation beziehe. Nach Durchsicht seiner Facebook-Konten sei - wie den mit Beschwerde eingereichten Bildschirmfotos zu entnehmen sei - lediglich ein Foto vom 1. Januar 2020, welches am 9. März 2020 hochgeladen worden sei, zu finden, welches ihn mit seiner Ex-Frau zeige. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er nie angegeben, seine Frau habe ihn nicht erreichen können und keinen Kontakt zu ihm gehabt. Die Vorinstanz habe die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. Bereits anlässlich der Anhörung habe man ihn nicht aussprechen lassen und ihm eine an ein Kreuzverhör erinnernde Fragereihe gestellt, was zur Vernachlässigung von Fakten durch die Vorinstanz geführt haben dürfte. Ferner habe er bislang nicht genügend Einsicht in die Akten betreffend den Facebook-Post erhalten, um zum Beweisergebnis ausreichend Stellung zu nehmen. Damit habe die Vorinstanz ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Zwar gehe er davon aus, dass der Sachverhalt mit den eingereichten Beweismitteln und der Beschwerde nun vollumfänglich erstellt sei. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht dieser Meinung sein, sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts oder zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz begehrt ist vorab folgendes festzuhalten: Die formellen Einwände sind unbegründet. Es ist nicht ersichtlich inwiefern das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt hätte. So hat es den Umstand, dass dem Beschwerdeführer Todesblumen vor die Türe gelegt worden seien ausdrücklich gewürdigt. In Bezug auf die geltend gemachten Mängel rund um die fälschlicherweise als "Befragung" betitelte Anhörung kann vollumfänglich auf die ausführliche Antwort auf die Stellungnahme in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. Ziffern 1-3, S. 8-10). Der Beschwerdeführer darf auch daran erinnert werden, dass er nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt hatte, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. A27 S. 20). Der Vorhalt auf Beschwerdeebene, das SEM habe bei der Würdigung seine Erklärungen anlässlich der Anhörung sowie die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Sie beschlagen in erster Linie die Frage, ob das SEM seine Vorbringen in materieller Hinsicht zutreffend gewürdigt hat - etwa wenn er rügt, das SEM habe aus seinen späten Aussagen zum Aufenthalt in Europa angesichts seiner Erklärungen zu Unrecht geschlossen, er habe etwas verheimlichen wollen. Demgegenüber ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich hinreichend dazu geäussert hat, aus welchen Gründen es diese für unglaubhaft oder aber unter dem Aspekt einer ernsthaften Gefährdung nicht relevant hält. Auch hat es die eingereichten Beweismittel hinreichend entgegengenommen und gewürdigt. Es ist daran zu erinnern, dass das SEM nicht gehalten war, sich mit jeder einzelnen tatbeständlichen und rechtlichen Behauptung respektive jedem Einwand auseinandersetzen, weshalb eine allenfalls unterlassene Würdigung nichtzentraler Sachverhaltselemente auch keine relevante Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Es ist weder ein weiterer Abklärungsbedarf noch sind Verfahrensfehler ersichtlich, die einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz bedürften. Das als Eventualantrag formulierte Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Es ist vom SEM rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb es auch zu Recht festgestellt hat, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend keine Anwendung. Dies wird denn auch von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bezüglich des Prinzips des menschenrechtlichen Non-Refoulements ist der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 EMRK unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung respektive ihres Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Zielland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu sehen. Wird ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht («real risk»), ist der Wegweisungsvollzug unzulässig (vgl. Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Grosse Kammer 43611/11, § 110 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 80 ff. und Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2; je m.w.H.). 8.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine konkrete und ernsthafte Bedrohungslage seitens der D._______ glaubhaft zu machen. Zutreffend ist insbesondere das vom SEM ausführlich dargelegte Argument der mehrmaligen Rückreisen des Beschwerdeführers nach Kolumbien oder jenes der bis zum aktuellen Asylgesuch unterlassenen Frage um Schutz in diversen Staaten des Schengenraums, trotz entsprechender Gelegenheiten. Offensichtlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen, er habe in I._______ nicht in einem Bunker leben wollen, oder er sei nach Kolumbien zurückgereist, weil er die Tochter nicht bei sich gehabt habe, nichts zu bewirken. Dasselbe gilt für den Einwand, er habe die Telefonnummer für sein Geschäft nutzen müssen. Auch wenn einzelne Einwände in der Beschwerde, wie etwa, es sei sehr wohl plausibel, dass seine Ex-Frau den Beschwerdeführer gewarnt habe, nicht nach Kolumbien zurückzukehren als er bereits in der Schweiz gewesen sei, zugestimmt werden kann, vermag der Beschwerdeführer insgesamt an der auf zahlreiche Argumente abgestützten Gesamteinschätzung der Glaubhaftigkeit seitens der Vorinstanz nichts zu ändern und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Dies nicht zuletzt auch aus den unter der folgenden Erwägung zu erläuternden Gründen. 8.3.3 Entgegen dem Einwand in der Beschwerde hat das SEM seine Verfügung gerade nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdeführers begründet. Vielmehr hat es ebenso, und zu Recht, festgehalten, der Beschwerdeführer sei - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung - nicht auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen, sondern könne sich an die heimatlichen wenden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______ und G._______ in Gefahr und werde von den zuständigen Behörden nicht hinreichend beschützt. Im Januar (...) habe er seinen Heimatort wegen den Drohungen durch die D._______ verlassen. In G._______ sei er dann ab (...) erneut bedroht worden. Zwischenzeitlich habe er keine Probleme mit den D._______ gehabt. Er habe zwar bei der Polizei und Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, diese hätten ihn und seine Familie jedoch nicht vor der Bedrohung durch die D._______ geschützt (vgl. A27, F107 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, seine subjektive Befürchtung, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von Drittpersonen nicht im Sinne eines "real risk" objektiv zu konkretisieren vermag, ist festzustellen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, die kolumbianischen Behörden seien ihrer Schutzpflicht in seinem Fall nicht nachgekommen beziehungsweise hätten ihr nicht nachkommen wollen, dies entgegen seiner subjektiven Wahrnehmung (vgl. A27, F106 f. und F123). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung des SEM - dort unter dem Asylpunkt - verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziffer 2, S. 5). Dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der kolumbianischen Staatsanwaltschaft vom 3. August 2020 ist zu entnehmen, dass derzeit ein Verfahren betreffend Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau hängig sei. Das SEM hat insgesamt zutreffend geschlossen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, sofern sie echt seien, gerade belegten, dass er Zugang zu hinreichendem Schutz seitens seiner heimatlichen Behörden habe. Dies wird mit dem Schreiben erneut belegt. Von einem hinreichenden Zugang des Beschwerdeführers und seiner Tochter ist demnach auch zukünftig auszugehen, wären sie tatsächlich darauf angewiesen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter sich, sollte dies tatsächlich nötig sein, wohl auch an einem anderen Ort in Kolumbien niederlassen könnten, der ihnen ein menschenwürdiges Dasein erlauben würde und der ihnen - aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung des Beschwerdeführers (er war unter anderem als selbständig Erwerbender im [...] tätig) zugemutet werden darf (vgl. dazu u.a. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07 und 11449/07, § 266 ff.). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, er sei einfach deshalb nicht in eine andere Region Kolumbiens gezogen, weil ihn seine Ex-Frau nicht begleitet hätte und er seine Tochter nicht habe verlieren wollen (vgl. A27, F152). Demzufolge stand einem solchen alternativen Aufenthaltsort offenbar nicht die geltend gemachte Bedrohungslage entgegen. 8.3.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, es bestehe im Falle ihrer Rückkehr nach Kolumbien die ernsthafte Gefahr einer nicht mit Art. 3 EMRK vereinbaren Behandlung. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Kindeswohl kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zu. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 8.4.2 In Kolumbien fand über fünfzig Jahre lang ein bewaffneter Konflikt zwischen den kolumbianischen Streitkräften, den Guerillas und paramilitärischen Gruppen statt. Im November 2016 wurde der aktuelle Friedensvertrag zwischen dem kolumbianischen Staat und der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC, dt. Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) geschlossen, der später von beiden Kammern des Kongresses gutgeheissen wurde. Nicht vergessen bleibt, dass allen Parteien während des Konflikts schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurden; bei den meisten Opfern handelt es sich um Zivilpersonen. Auch wenn im September 2019 ein Teil der FARC die Wiederbewaffnung ankündigte, sind gemessen an der allgemeinen Lage in Kolumbien von heute jedoch keine generellen Vollzugshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit erkennbar. Auch aus individueller Sicht bleibt ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zumutbar. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. Für die (...) Tochter, die mithin bereits aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie ihres Alters noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist, stellen ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen dar. Ihre Mutter, welche das Sorgerecht innehat, lebt - nach Angaben des Beschwerdeführers - nach wie vor in Kolumbien. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter auch in Kolumbien versorgt ist. Das Wohl des Kindes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer hat authentische Pässe für sich und seine Tochter zu den Akten gereicht. Unabhängig davon obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Janine Sert Versand: