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E-3189/2020

E-3189/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen, eigenen Angaben zufolge, ihren Heimatstaat Ende November 2019 und reisten am 28. November 2019 mit einem von der Schweizer Botschaft in C._______ ausgestellten Visum in die Schweiz, wo sie am 16. Dezember 2019 um Asyl nachsuchten. B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen zwei ärztliche Berichte vom April und Mai 2019 aus Kampala sowie zwei Droh- briefe der Mitfrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. C. Am 12. Februar 2020 fand die Befragung der Beschwerdeführerin 1 nach Art. 26 Abs. 3 AsylG statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, einem Dorf ausserhalb von Kampala, wo sie von Geburt bis kurz vor ihrer Ausreise gelebt habe. Nach der High-School habe sie an einer Buchhal- tungsschule eine Ausbildung zur (…) absolviert. Von 2012 bis 2013 habe sie einige Monate freiwillig – in der Hoffnung auf eine Festanstellung – im E._______ Krankenhaus als (...) gearbeitet. Zudem habe sie in ihrem Wohnquartier als (…), (…) und (…) ihr Geld verdient. Im Jahr 2003 sei sie zwangsverheiratet worden. Aus dieser Ehe seien vier Kinder hervorgegangen. Von ihrem 20 Jahre älteren Ehemann, der Alko- holiker sei, habe sie viel häusliche Gewalt (physische und sexuelle Gewalt) erfahren. Von der Mitfrau, mit welcher ihr Ehemann bereits zuvor verheira- tet gewesen sei, sei sie beschimpft, bedroht und angegriffen worden. Ihr Ehemann habe diesbezüglich nichts unternommen. Da die Mitfrau mit dem Dorfältesten befreundet gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin 1 auch von diesem keine Hilfe erhalten. Nach einem Streit habe ihr Ehemann sie aus dem Haus gejagt. Die damals ungefähr (…) Monate alte Beschwerde- führerin 2 habe sie nicht mitnehmen dürfen. Der Ehemann habe die Be- schwerdeführerin 2 zur Mitfrau gebracht. Diese habe dem Kind Brandver- letzungen zugefügt. Nach (…)monatiger Behandlung im F._______ sei die Beschwerdeführerin 1 mit der Tochter zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Sie habe bei der Polizei Anzeige gegen die Mitfrau erstattet, worauf diese zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Nach deren Haft- entlassung im Jahr 2014 hätten die Drohungen wieder angefangen und es sei auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen. In der

E-3189/2020 Seite 3 Nacht vom (…) auf den (…) Mai 2019 sei die Mitfrau mit zwei Männern zur Beschwerdeführerin 1 nach Hause gekommen. Dabei sei sie vergewaltigt und ihre damals zweijährige Tochter G._______ getötet worden. Sie habe erneut bei der Polizei Anzeige gegen die Mitfrau erstattet. Zudem habe sie auch ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Im Juli 2019 habe sie das Haus ihres Ehemannes endgültig verlassen und sei mit ihren Kindern zu einer Freundin gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aus Uganda aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin 1 leide an psychischen Problemen, Schlafproble- men wegen Albträumen und Zwischenblutungen bei Stress. Die Beschwer- deführerin 2 leide an (…) sowie (…). Weil ihr (…) nicht «okay» (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: […]) sei, werde sie in Uganda ausgelacht. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre ugandischen Reisepässe im Ori- ginal, diverse medizinische Akten, diverse Fotos der Beschwerdeführerin 2 sowie der anderen drei Kinder der Beschwerdeführerin 1, eine Kopie der Todesurkunde betreffend G._______, eine Kopie von zwei E-Mails der Mitfrau, eine Kopie einer Notiz betreffend eine Polizeianzeige gegen die Mitfrau, eine Kopie der ugandischen Identitätskarte einer Freundin der Be- schwerdeführerin 1 sowie eine E-Mail dieser Freundin vom 11. März 2020, inklusive vier Fotos, zu den Akten. D. Am 24. Februar 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen auf, Unterlagen betreffend die medizinische Behandlung der Beschwerde- führerin 2 in der Schweiz nachzureichen. Mit Eingabe vom 5. März 2020 teilten sie dem SEM mit, es gebe keine solche Dokumentation durch das H._______, da die Konsultation der Beschwerdeführerin 2 pro bono durch- geführt worden sei. E. Am 22. April 2020 fand die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 1 nach Art. 29 AsylG statt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben im Visumsgesuch und ihren Asylanhörungen gewährt. Diesbezüglich führte sie aus, sie habe im Visumsgesuch die Adresse ihrer Freundin angegeben, bei welcher sie damals gewohnt habe. Die Arbeitsbestätigung habe sie vom E._______ Krankenhaus erhalten, um ihre finanzielle Situation für den Erhalt des Visums zu belegen. Anstelle der Angaben ihres Ehemannes

E-3189/2020 Seite 4 habe sie jene ihres Onkels angegeben, damit ihr Ehemann nichts von ihren Plänen erfahre. Ihr Ehemann habe sie finanziell nicht genügend unter- stützt. Der Onkel, der sich als Vater der Beschwerdeführerin 2 ausgegeben habe, habe die Kostenübernahme garantiert. F. Am 30. April 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste I._______ (UPD) vom 24. April 2020 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be- schwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020 erhoben die Be- schwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuer- kennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerinnen reichten folgende Beweismittel zu den Akten: die originale Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 sowie die Kopie einer am 5. Juni 2020 ausgestellten Geburtsbestätigung von G._______, eine Kopie der Heiratsurkunde von J._______ und seiner Frau, die «Resi- dential Identification Card» von J._______, eine notariell beglaubigte «Sta- tutory Declaration» von J._______, ausgestellt am 10. Juni 2020, betref-

E-3189/2020 Seite 5 fend seine Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen, eine Kopie der «Vo- lunteer Identity Card» des E._______ Krankenhauses sowie zwei ärztliche Berichte. J. Am 24. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde und verfügte, die Beschwerdeführerinnen können den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Ge- such um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. L. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen die Originale der Geburtsurkunde von G._______ und der notariell beglaubig- ten «Statutory Declaration» von J._______ zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 führte die Vorinstanz aus, wes- halb sie an ihrer Verfügung festhalte. N. In ihrer Replik vom 19. August 2020 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen ei- nen medizinischen Verlaufsbericht vom 24. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. P. Am 18. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht der behandelnden Therapeutin der Beschwerdeführerin 1 sowie einen ak- tuellen Beschrieb der Lebensumstände der noch in Uganda lebenden Söhne, inklusive gesundheitlicher Dokumentation, ein.

E-3189/2020 Seite 6 Q. Mit Eingabe vom 26. März 2021 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich seit dem 17. März 2021 wegen Zu- nahme der Beschwerden bei vorbekannter PTBS und zurzeit schwergradi- ger depressiver Episode in der UPD in stationärer Behandlung. Die Be- schwerdeführerin 2 sei in einer Pflegefamilie untergebracht worden. R. Am 27. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen den Austrittsbericht der UPD betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. Während ihres Aufenthaltes seien weitere gesundheitliche Beschwerden festgestellt wor- den. Sie befinde sich nach wie vor in engmaschiger psychiatrisch- psychologischer Behandlung. S. Mit Eingabe vom 24. November 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen die Todesurkunde von J._______, ausgestellt am 12. Oktober 2021, sowie einen Begleitbrief des Cousins K._______ vom 17. Oktober 2021 ein. T. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz weiterhin vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. U. Mit Replik vom 20. Januar 2022 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. V. Mit Eingabe vom 28. April 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Taufkarte der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten, auf welcher L._______ als Vater eingetragen sei. W. Am 4. August 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweis- mittel ein: Wählerkarten der Beschwerdeführerin 1 sowie ihres Ehemannes im Original; ein Antragsformular zur Primarschulanmeldung der Beschwer- deführerin 2 vom (…) April 2015 inklusive Kopie der Mitarbeiterkarte des Vaters; zwei originale Arbeitsverträge des E._______ Hospitals vom (…) August 2012 bis (…) August 2013 und vom (…) Oktober 2015 bis (…) März 2016; eine Kopie der Meldungen der Chairperson der (…) an die entspre- chende Behörde bezüglich des Angriffs auf die Beschwerdeführerin 1 und

E-3189/2020 Seite 7 ihre Tochter G._______ vom 5. Mai 2019 sowie bezüglich häuslicher Ge- walt von L._______ gegenüber der Beschwerdeführerin 1 vom (…) Juni 2019; einen medizinischen Untersuchungsbericht der Uganda Police vom (…) Juni 2019 im Original; einen Bericht der Chairperson der (…) an die M._______ Polizeistation vom (…) Oktober 2021 im Original; Screenshots einer Nachricht des Neffen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich seines Be- suchs bei deren Kindern. X. In ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2022 führten die Beschwerdeführerin- nen an, aus dem Bericht des Sozialdienstes Kanton Luzern vom 18. No- vember 2022 gehe hervor, dass sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz in einer intensiven und gelebten Beziehung zu ihrer Nichte N._______ res- pektive Cousine befänden. Die entsprechende Beilage B wie auch die ebenfalls im Schreiben vom 8. Dezember 2022 erwähnte Beilage A (eine Kopie eines Berichts des Chairmans vom (…) September 2022 an die Po- lizeistation O._______) waren der Eingabe nicht beigelegt. Die Beschwerdeführerinnen reichten hingegen ein Informationsblatt zu ei- nem Ferienlager betreffend die Beschwerdeführerin 2 und N._______ vom (…) September 2022 sowie fünf Fotos, die die Beschwerdeführerin 2 mit N._______ und P._______ (ein Cousin der Beschwerdeführerin 2) zeigen würden, zu den Akten.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerinnen rügen die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die falsche Fest- stellung desselben sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Anhörungssituation rügen, stellt das Gericht in Über- einstimmung mit den Beschwerdeführerinnen fest, dass den Anhörungs- protokollen keine Empathiebekundungen der Befragerin entnommen wer- den können und der körperliche und psychische Zustand der Beschwerde- führerin 1 an den Befragungen nur am Rande thematisiert wurde (vgl. SEM-Akten A19 F3 ff. und handschriftliche Vermerke auf S. 8). Die An- nahme der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe, wonach aufgrund der Unterzeichnung der Protokolle durch die Beschwerdeführerin 1 und deren Rechtsvertreterin sowie mangels weiterer Anmerkungen der Rechtsvertre- terin auf ein offenes und vertrauensvolles Anhörungsklima geschlossen werden könne, vermag kaum zu überzeugen. Aus den Protokollen ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführe- rin 1 sich deswegen während der Anhörung in einer Situation befunden hätte, welche es ihr verunmöglicht hätte, ihre Asylgründe umfassend und abschliessend darlegen zu können. Insbesondere hat sie die Fragen ver- hältnismässig ausführlich beantworten und anlässlich der Erstbefragung ihre Vorbringen über vier Seiten lang darlegen können (vgl. SEM-Akten A19 F71 und A22 F18 ff.). Hinsichtlich des Arguments, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in ihrer Muttersprache ([…]), sondern in Englisch angehört worden, was es ihr

E-3189/2020 Seite 9 schwergemacht habe, sich genau und detailliert zu äussern, stellt das Ge- richt fest, dass sie jeweils bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (vgl. SEM-Akten A19 F1 und S. 16 und A22 F1 und S. 13). Den Protokollen sind sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Ver- ständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler aufgrund mangeln- der Englisch-Kenntnisse wurden im erstinstanzlichen Verfahren weder von der Beschwerdeführerin 1 noch von ihrer Rechtsvertreterin moniert. Es be- steht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden.

E. 3.3.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive eine unvollstän- dige Sachverhaltserstellung erblicken die Beschwerdeführerinnen weiter darin, dass die Vorinstanz sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und neu eingereichten – wenn auch nicht fälschungssicheren – Beweismitteln aus- einandergesetzt respektive nicht sämtliche Umstände gewürdigt habe. Das SEM habe der Beschwerdeführerin 1 in beiden Anhörungen keine Fragen zur Thematik der häuslichen Gewalt gestellt und lediglich gestützt auf ihre freien Äusserungen während der Schilderung der Asylgründe pauschal festgestellt, dieses Vorbringen sei unglaubhaft und unsubstantiiert. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit den Argumenten respektive der Er- klärbarkeit der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt, sondern sei davon ausgegangen, dass ihre Angaben anlässlich des Visumsgesuchs korrekt ausgefallen seien. Dass die Befra- gerin anlässlich der Anhörung die Einsicht in die Visumsunterlagen verwei- gert, diese später jedoch dem Entscheid beigelegt habe, lasse ebenfalls einige Fragen offen. Der Beschwerdeführerin 1 sei keine Gelegenheit ge- geben worden, weitere Beweismittel einzureichen, um die Widersprüche zu widerlegen. Schliesslich sei der entscheidrelevante Sachverhalt bezüg- lich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen sowie deren Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und dem benötig- ten Setting in Uganda nicht vollständig abgeklärt worden.

E. 3.3.2 Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rügen der Verlet- zung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichti- gen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Zwar sind den Protokollen tatsächlich keine ergänzenden Fragen zum Vor- bringen der häuslichen Gewalt zu entnehmen. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM

E-3189/2020 Seite 10 nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prü- fen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entschei- dungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü- gung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat lei- ten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft erachtet. Es war den Beschwerdeführerinnen insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sach- gerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 unter Hinweis auf die Mitwir- kungspflicht zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Rechts- vertretung während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens Gele- genheit gehabt hätten, weitere Beweismittel einzureichen. Der blosse Um- stand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung des SEM nicht tei- len, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive eine unge- nügende Sachverhaltserstellung dar, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren der Be- schwerdeführerinnen ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs.1 AsylG nennt Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeu- tung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also da- rauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entste- hung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit an- deren Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit an- deren eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG bezie- hungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Ver- folgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteile des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2).

E. 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-3189/2020 Seite 12 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das SEM im We- sentlichen fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Lebens- lauf (berufliche Tätigkeiten) und ihrem familiären Umfeld (Ehemann, Datum Heirat, Verwandte) im Asylverfahren widersprächen ihren Angaben und je- nen ihrer Tochter im Visumsgesuch, weshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen im Asylverfahren bestünden. Ihre Schil- derungen zu den Asylgründen (häusliche Gewalt, Bedrohungen seitens der Mitfrau und Vorfall im Mai 2019) würden sodann weitere Ungereimtheiten aufweisen. Widersprüche hätten sich insbesondere ergeben betreffend die Datierung des Vorfalls im Mai 2019 (auch im Vergleich zu den eingereich- ten Beweismitteln), die Benachrichtigung ihrer Schwester (sister) respek- tive Schwägerin (sister in law) sowie anschliessend ihres Ehemannes, die Beziehung der Mitfrau zu ihrem Ehemann sowie die Gruppenvergewalti- gung. Des Weiteren sei widersprüchlich und erscheine nicht plausibel, dass sie kein Geld für eine Todesurkunde für die Tochter gehabt habe, sich aber gleichzeitig umfassend im Krankenhaus habe behandeln lassen. Zu- dem sei es eine durch nichts belegte Behauptung, dass die Polizei nach erstatteter Anzeige im Mai 2019 wegen einer Ermordung untätig geblieben sei. Dies leuchte nicht ein, zumal dieselbe Behörde die angezeigte Person zuvor bereits wegen schwerer Körperverletzung zu vier Jahren Haft verur- teilt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die umfangreiche freie Schilderung ihrer Gesuchgründe nichts zu ändern, zumal diese – bei ge- nauerer Betrachtung – konstruiert, realitätsfremd und auf Gefühls- und Gedankenebene eher substanzlos ausgefallen sei. Die von ihr geschilder- ten Aussagen ihrer Tochter G._______ würden nicht altersgerecht wirken. Ebenso realitätsfremd wirke der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Gewaltanwendung an ihrer Tochter in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend nicht von sich aus den Tod des Kindes bemerkt habe, sowie auch die von ihr beschriebene Gleichgültigkeit des Kindsvaters in seiner Reaktion auf den Tod seiner (…)jährigen Tochter. Bei den weiteren Schil- derungen zur häuslichen Gewalt und zu den Problemen mit der Mitfrau

E-3189/2020 Seite 13 handle es sich um eine zusammenfassende und sprunghafte Erzählung angeblicher Ereignisse im Zeitraum von 2003 bis 2019. Zwar seien ihre im Zusammenhang mit der Vergewaltigung gemachten Aussagen zu den nachfolgenden medizinischen Untersuchungen relativ ausführlich ausge- fallen und mit entsprechenden Beweismitteln belegt worden. Angesichts der vorstehend erwogenen Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf den Vorfall im Mai 2019 sei aber davon auszugehen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung ebenfalls konstruiert sei oder sich nicht in diesem Kontext zugetragen habe. An dieser Einschätzung würden weder die medizinischen Berichte aus der Schweiz betreffend die psychische Ge- sundheit der Beschwerdeführerin 1 noch die Beweismittel aus Uganda et- was zu ändern vermögen. Zwischen dem vorgebrachten Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2010 und der Ausreise im November 2019 mangle es sodann sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einem Kausalzusammen- hang. Der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen sei zudem durch wirk- same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn- dung von Verfolgungshandlungen seiner Schutzpflicht nachgekommen, da die Mitfrau – nach erstatteter Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden – zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Folglich seien sie (die Beschwer- deführerinnen) nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor Narben trage und für eine medizinische Evaluation in die Schweiz gereist sei, ändere nichts an dieser Einschät- zung. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Umstände, unter welchen ihre Narben entstanden seien, sei ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien nicht asylrelevant.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, jegliche Angaben bei der Schweizer Botschaft habe die Be- schwerdeführerin 1 im Hinblick auf den Erhalt eines Visums getätigt. Trotz der offensichtlichen (körperlichen und psychischen) Erschöpfung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Visumsunterlagen in der ergän- zenden Anhörung nach der Rückübersetzung des Protokolls um (…) Uhr, habe sie die fünf ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und nicht versucht, sich herauszureden. Auf die Widersprüche angesprochen habe sie zugegeben, dass einige Dokumente nicht echt seien. Auch im An- tragsformular für ein Visum zu medizinischen Zwecken würden Angaben über die finanzielle Situation, eine Arbeitsbestätigung sowie die persönli- chen Daten der Antragstellerin verlangt. Für Reisen mit Kindern unter 18 Jahren sei eine schriftliche Einwilligung des nicht mitreisenden Elternteils

E-3189/2020 Seite 14 sowie eine Kopie dessen Passes notwendig. Die gefälschten Dokumente (Hochzeitsurkunde, Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2, Pass des angeblichen Ehemannes, dessen Kontoauszüge und Einwilligungsschrei- ben) hätten es den Beschwerdeführerinnen – angesichts ihrer geltend ge- machten Asylgründe – überhaupt erst ermöglicht, Visa zu erhalten. Die Brüder, die im Visumsantrag vermerkt seien, seien die Söhne des Onkels väterlicherseits. Da die Beschwerdeführerin 1 bis anfangs 2015 im E._______ Krankenhaus als Freiwillige gearbeitet habe, habe sie bei der Ausstellung ihres Reisepasses im Jahr 2015 als Beruf «(…)» angegeben. Weiter klammere das SEM zahlreiche Aussagen und Hinweise aus, die ge- gen eine Ehe mit J._______ sprechen würden. Das SEM habe sodann selbst eingeräumt, dass Falschangaben in einem Visumsgesuch gegebe- nenfalls von Vorteil sein könnten. Insgesamt sei unverständlich, weshalb es davon ausgehe, dass die Angaben in den Visumsunterlagen stimmen und somit jegliche Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Be- fragungen im Asylverfahren von vornherein in Frage gestellt würden. Weiter setzen sich die Beschwerdeführerinnen mit den von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüchen auseinander (lediglich Ungenauigkeiten be- züglich der Datierung des Vorfalls im Mai 2019; Bestätigung der Todesum- stände durch Village Chief anstelle einer kostspieligen Autopsie durch das Spital; Kostenlosigkeit des HIV-Tests sowie der anschliessenden Prophy- laxe im E._______ Krankenhaus; Ähnlichkeit der Begriffe «sister» und «sister in law»). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 sei klar zu entnehmen, dass sich ihr Ehemann seit der Hochzeit nicht für sie interes- siert habe, Alkoholiker und wenig zu Hause gewesen sei und sich grund- sätzlich aus den Angelegenheiten der Frauen herausgehalten habe. Er habe mit (…) weiteren Frauen insgesamt (…) Kinder, von denen die Be- schwerdeführerin 1 wisse, und immer mit mehreren Frauen gleichzeitig Be- ziehungen gepflegt. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz aus dem Terminus Gruppenvergewaltigung des Attests des E._______ Kran- kenhauses und den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 einen Wider- spruch konstruiere, zumal eine versuchte Vergewaltigung durch den (ers- ten) Täter aus der Beschwerdeführerin 1 unbekannten Gründen abgebro- chen worden sei. Es widerspreche dem Grundsatz einer Gesamtwürdigung aller Elemente, wenn die Vorinstanz festhalte, dass die Vergewaltigung und die darauffolgenden medizinischen Untersuchungen zwar ausführlich ge- schildert worden seien und mit Beweismitteln hätten belegt werden kön- nen, aber aufgrund der vorausgehenden Widersprüche und Unglaubhaftig- keitselemente in Bezug auf den Vorfall im Mai 2019 davon ausging, dass

E-3189/2020 Seite 15 diese ebenfalls konstruiert seien oder sich nicht in diesem Kontext zuge- tragen hätten. Die eingereichten Beweismittel (polizeiliche Bestätigungen, Droh-E-Mails der Mitfrau und Nachricht der Freundin vom 11. März 2020) würden – selbst wenn sie keinen signifikanten Beweiswert aufweisen wür- den – ihre Vorbringen ebenfalls untermauern. Schliesslich habe das SEM ihrer – durch medizinische Berichte belegten – gesundheitlichen Situation in seinem Entscheid keinerlei Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin 1 habe in Uganda geschlechtsspezifische Verfol- gung von asylrechtlicher Intensität erlebt und – im Zeitpunkt der Flucht vor ihrem Ehemann und der Mitfrau – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dass die Anzeigen bei der Polizei und beim Chairman zwar eine zeitweise Ent- spannung der Situation zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Mit- frau gebracht hätten, aber gegen die erneuten Bedrohungen, die Anstiftung zur Vergewaltigung, die Tötung der Tochter und die jahrelange häusliche Gewalt durch den Ehemann nie vorgegangen worden sei, bestätige die Willkür der Strafverfolgungsbehörden und deren Ignoranz gegenüber häuslicher Gewalt. Aufgrund ihrer traditionellen Heirat und der Bezahlung des Brautpreises, der kulturell tief verankerten Machtlosigkeit als Frau und dem Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes, müsse sie im Falle einer Rückkehr erneut mit drastischen Ahndungsmassnahmen aus asylre- levanten Motiven respektive ernsthaften Nachteilen rechnen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit und der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM be- treffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist.

E. 6.2 Das Gericht kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung nicht an- schliessen, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwer- deführerinnen anlässlich ihrer Visagesuche und im Rahmen des Asylver- fahrens bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen im Asylverfahren bestehen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin 1, wonach sie die Angaben bei der Schweizer Botschaft lediglich im Hinblick auf den Erhalt eines Visums getätigt habe, sind nachvollziehbar. Sie vermochte die widersprüchlichen Angaben (berufliche Tätigkeiten, Ehemann, Datum Heirat, Verwandte) mit ihren Erklärungen (ihr tatsächli- cher Ehemann habe nichts von ihren Plänen erfahren dürfen) überzeugend aufzulösen. Auch dass einige der mit dem Visumsgesuch eingereichten

E-3189/2020 Seite 16 Dokumente nicht echt gewesen seien, gab sie von sich aus zu. Des Wei- teren erweisen sich die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche in den Asylvorbringen als durchaus erklärbar (Drohungen, Gruppenvergewal- tigung und Tötung der Tochter, Autopsie statt Todesurkunde) respektive teilweise unerheblich (Durcheinander der Daten, sister und sister in law). Auch die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die Vergewaltigung und die darauffolgende medizinische Untersuchung ausführlich schilderte und mit Beweismitteln belegen konnte. Hingegen bestehen nach wie vor einige Ungereimtheiten in den Schilde- rungen der Beschwerdeführerin 1. Insbesondere erstaunt, weshalb sie auf Beschwerdeebene Unterstützungsschreiben des Chairman einreichen konnte, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt hatte, von diesem keine Unterstützung erhalten zu haben, da er gute Beziehungen zur Mitfrau habe. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich indes eingehende Erörterungen hierzu, weil den Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zu- kommt.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).

E. 6.4.1 Bei den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten gewalt- tätigen Übergriffen und Bedrohungen durch die Mitfrau und den Ehemann handelt es sich um eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schut- zes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforder- lich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden

E-3189/2020 Seite 17 darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und E- MARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Folglich ist zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist.

E. 6.4.2 Das Gericht geht vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätz- lichen behördlichen Schutzfähigkeit bei innerfamiliären Übergriffen in Uganda aus. Die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Mass- nahmen ist jedoch mangelhaft (vgl. Urteil des BVGer D-1362/2022 vom

4. Juli 2022 E. 7.3). Seit dem Jahr 2010 ist der Domestic Violence Act in Kraft, der insbesondere auf die Errichtung von Schutzhäusern abzielt (vgl. https://www.independent.co.ug/govt-to-construct-additional-shelters-for- gbv-victims/, besucht am 28.3.23). Medien berichten von bis zu 20 Schutz- häusern für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt in Uganda (vgl. https://www.newvision.co.ug/category/news/inadequate-funding-straining- gbv-shelters-gen-141669, besucht am 28.3.23), die sich unter anderem auch in Kampala befinden (vgl. https://africa.unwomen.org/en/news-and- events/stories/2021/06/feature-story--rising-woman-shelter-and-wellness- centre-provides-refuge-to-survivors, besucht am 28.3.23). Zwar wird die Fi- nanzierung dieser Schutzhäuser diskutiert (vgl. https://www.healthcareaf- rica.info/uganda-hosts-national-symposium-on-gender-based-violence- shelters/, besucht am 28.3.23). Die ugandischen Behörden sind aber ent- schlossen, geschlechtsspezifische Gewalt immer wieder – beispielsweise im Rahmen der jährlichen Aktion «16 Days of Activism against Gender-Ba- sed Violence» – zu thematisieren und gegen das Phänomen effektiv vor- zugehen (vgl. https://africa.unwomen.org/en/stories/news/2022/11/ uganda-launches-16-days-of-activism-against-gender-based-violence- campaign, besucht am 28.3.23). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen allfälligen innerfamiliären Übergriffen wie auch einer etwaigen Zwangsehe – entge- gen ihrer Einschätzung – nicht schutzlos ausgeliefert wären. Nach dem Vorfall, als die Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde, wurde ihre Anzeige bei der Polizei aufgenommen und die Mitfrau für vier Jahre inhaftiert (vgl. A19 F71 S. 10). Die Beschwerdeführerinnen haben sich demnach bereits zuvor an die Behörden gewandt und Hilfe in Anspruch genommen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Polizei nicht habe tätig werden wollen, als sie nach dem Vorfall im Mai 2019 sowie gegen die häusliche Gewalt ihres Ehemannes erneut habe Anzeige erstatten wollen (vgl. A19 F71 S. 12, A22 F30 ff. und Beschwerde S. 19), kann keine allge- meine Schutzunfähigkeit oder fehlender Schutzwille der ugandischen Be-

E-3189/2020 Seite 18 hörden respektive eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts abge- leitet werden. Die Anzeige wegen häuslicher Gewalt wurde denn auch durch die Polizei dokumentiert (vgl. den mit Eingabe vom 4. August 2022 eingereichten Untersuchungsbericht vom […] Juni 2019). Sollten ein paar Polizisten nicht kooperieren wollen, ist davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerinnen) – insbesondere im Falle des Totschlags eines Kindes – an höhere Instanzen gelangen könnten. Insgesamt ist somit vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutz- fähigkeit auszugehen.

E. 6.4.3 Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerinnen, wonach in Uganda eine kulturell tief verankerte Machtlosigkeit als Frau herrsche, war es der Beschwerdeführerin 1 möglich, selber einen Ausweg aus ihrer Zwangsehe zu finden. Selbst wenn sie zum Schutz ihrer Kinder nach einem ersten Versuch, ihren Ehemann zu verlassen, zu ihm zurückgekehrt ist, so hat sie ihn im Jahr 2019 doch erneut verlassen (mit der Absicht, nicht zu ihm zurückzukehren; vgl. A19 F71 S. 12). Die Akten enthalten keine Hin- weise darauf, dass sie deswegen mit negativen Konsequenzen seitens ih- res Ehemannes konfrontiert war.

E. 6.4.4 Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin- nen zum heutigen Zeitpunkt aus objektiver Sicht in Uganda einer konkreten Bedrohung durch die Mitfrau und den Ehemann ausgesetzt wären, zumal sich seit ihrer Ausreise aus Uganda nichts weiter ereignet hat und keine Hinweise vorliegen, wonach die Mitfrau oder der Ehemann nach ihnen ge- sucht hätten (vgl. A22 F34 ff.). Die Gefährdung durch die Mitfrau scheint nicht akut, solange die Beschwerdeführerin deren «Anspruch» auf den Ehemann nicht strittig macht (vgl. A22 F35). Sodann wäre den in Kampala wohnhaften Beschwerdeführerinnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen und privaten Schutzeinrichtungen zuzumuten. Auch die mit Ein- gabe vom 4. August 2022 eingereichten Beweismittel sprechen gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen (Bestätigungen durch Dorfältes- ten und Original Wählerkarte vom Ehemann). Zum einen wird in der Ein- gabe nicht ausgeführt, wie die Beschwerdeführerin 1 an die Originalwäh- lerkarte ihres Ehemannes kommen konnte, obschon dieser ihr nicht gut gesinnt sein soll. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Dorf- älteste diese Schreiben erstellt haben sollte, wenn die Mitfrau tatsächlich mit ihm verbandelt ist, wie von der Beschwerdeführerin 1 behauptet (vgl. A19 F71 S. 9). Hinsichtlich der drei Schreiben des Dorfältesten Q._______ fällt sodann auf, dass die beiden vom (…) Mai 2019 und (…) Juni 2019 mit

E-3189/2020 Seite 19 «to whom it may concern» betitelt sind und von derselben Person unter- zeichnet wurden, aber verschiedene Stempel haben. Das Schreiben vom (…) Oktober 2021 richtet sich an den Police Post und verfügt über einen ähnlichen Stempel wie jenes vom (…) Juni 2019, ist aber mit unterschied- licher Adresse versehen. Diese Beweismittel sind deshalb vielmehr als Ge- fälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu taxieren.

E. 6.5 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin- nen, namentlich auch in Beachtung der frauenspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz im We- sentlichen fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür er- geben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dem SEM sei wegen der wider- sprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihren familiären und

E-3189/2020 Seite 20 wirtschaftlichen Verhältnissen eine ganzheitliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. Allerdings könne festgestellt wer- den, dass sie gemäss ihren Visumsunterlagen über intakte familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse verfüge, was sich auf den Wegweisungsvoll- zug begünstigend auswirken dürfte. Sie habe die Folgen ihres unglaubhaf- ten Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon aus- zugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine in- dividuellen Vollzugshindernisse entgegen. Die geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden der Be- schwerdeführerinnen seien nicht dermassen gravierend, als dass sie ei- nem Wegweisungsvollzug im Wege stehen dürften. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass sie sich in Uganda aus ver- schiedenen Gründen mehrfach in ärztliche Pflege begeben und diese dort auch erhalten hätten. Die medizinische Versorgung sei damit in Uganda als gewährt zu erachten. In Bezug auf das Kindeswohl (insbesondere die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chan- cen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland) sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 in einem sehr jungen und anpassungsfähi- gen Alter sei. Aufgrund des erst fünfmonatigen Aufenthalts bestehe für sie noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat im Wege stehen dürfte.

E. 9.2 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführerinnen aus, eine er- folgreiche Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung (nachfol- gend: PTBS) der Beschwerdeführerin 1 sei nur unter objektiv und subjektiv sicheren Lebensbedingungen und ohne Kontakt zu den Tätern oder einem gewaltbereiten Umfeld möglich, ansonsten von einer deutlich erhöhten Su- izidalität ausgegangen werden müsse. Zudem würde ihr eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft und damit die Sicherung einer Existenz für sich selber – als alleinstehende Mutter ohne tragbares Beziehungsnetz – und ihre drei Kinder wahrscheinlich nicht gelingen. Bei der Beschwerde- führerin 2, die die häusliche Gewalt miterlebt und selbst Opfer der Gewalt durch die Mitfrau geworden sei, sei mit einer massiven Belastung der kind- lichen Entwicklung zu rechnen. Bei einer Rückkehr nach Uganda bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführerin 1 die Kinder weggenommen wür- den, da diese nach der allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellung dem Va- ter gehören würden. Damit wäre die Beschwerdeführerin 2 den Machen- schaften der Mitfrau schutzlos ausgeliefert. Es sei diesbezüglich abzuklä-

E-3189/2020 Seite 21 ren, ob das Kindeswohl und die in der Kinderrechtskonvention (Überein- kommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, nachfolgend: KRK) ga- rantierten Rechte gewährleistet werden können.

E. 9.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 hält die Vorinstanz daran fest, dass die Diagnose PTBS mit depressiver Epi- sode in der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ausreichend gewürdigt worden sei. Die seit- her neu diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden vermöchten man- gels medizinischer Notlage nicht zu einer anderen Einschätzung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Gemäss medizinischem Consulting des SEM vom 24. Oktober 2018 sei die medizinische Grund- versorgung in Uganda gewährleistet, die Behandlungskosten (recte: Be- handlungen) in den öffentlichen Referral Hospitals kostenlos zugänglich und Medikamente, die sich auf der Essential Medicines and Health Supply List befänden, kostenlos erhältlich. Die Behandlung von Diabetes mellitus sei beispielsweise im öffentlichen Mulago National Referral Hospital in Kampala möglich. Gemäss der ugandischen Arzneimittelbehörde seien in Uganda verschiedene Insulinpräparate registriert. Angesichts der guten medizinischen Versorgung in Uganda dürfe angenommen werden, dass ebenfalls (…) und (…) behandelbar seien. Bezüglich Letzterer werde im ärztlichen Bericht vom 20. Mai 2021 auch keine Therapie in Form einer Medikation erwähnt. Trotz der tragischen Situation der Beschwerdeführerin 1 würden weder die aktuelle Situation ihrer in Uganda verbliebenen Kinder noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung des Asylentscheides führen. Ebenfalls seien die To- desurkunde und der handgeschriebene Brief nicht beweiskräftig.

E. 9.4 Mit Replik vom 20. Januar 2022 führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich erneut in einem psychisch in- stabilen Zustand. Die Freundin, welche sich um ihre Söhne kümmere, halte es nicht mehr aus und die Mitfrau sei in der Nähe der Söhne gesehen wor- den. Sie befürchte, dass man ihr die Söhne wegnehme und dem Vater gebe, sollte sie sich bei der Polizei melden. Die Beschwerdeführerin 2 sei sozial gut integriert, was im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und des Kindeswohls zu berücksichtigen sei. Die Behandlung in den öffentlichen Referral Hospitals sowie Medikamente seien in Uganda zwar grundsätzlich kostenlos, jedoch hätten Patienten aufgrund von Ressourcenknappheit gewisse Medikamente selbst zu be-

E-3189/2020 Seite 22 sorgen. Zudem seien die finanziellen Mittel für die psychiatrische Versor- gung gemessen am Gesundheitsbudget für Uganda verhältnismässig tief. Es sei vermutlich nicht möglich, dass die Beschwerdeführerinnen in Uganda tatsächlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und dem benötigten engmaschigen Setting hätten, sei nicht ersichtlich. Ins- gesamt sei ihre Wegweisung nach Uganda als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 10.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, die Be- schwerdeführerin 1 habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Lebensverhältnisse in Uganda nicht glaubhaft gemacht.

E. 10.2 Verschleiert die asylsuchende Person ihre Identität beziehungsweise ihre Herkunft, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Unter- suchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde- führenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG). Liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Verschleierung der Herkunft vor, hat die beschwerdeführende Person die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge- gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6 m.w.H.).

E. 10.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftma- chung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent- scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E-3189/2020 Seite 23

E. 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin 1 keine Verletzung der Mitwir- kungspflicht vorgehalten werden kann. Sie konnte ihre ugandische Her- kunft überwiegend glaubhaft machen. Es geht aus den Protokollen hervor, dass sie sich nach Möglichkeit bemüht hat, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Ihre Angaben im Asylverfahren sind zwar widersprüchlich zu ihren Aussagen zwecks Erhalts eines Visums ausgefallen. Dies dürfte aber eher auf die Umstände, in denen sie sich anlässlich ihres Visumsgesuchs befunden hat, als auf fehlende Mitwirkung oder gar ein Verschleiern zu- rückzuführen sein (vgl. E. 6.2).

E. 11 Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuel- len Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwir- kungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Uganda zulässig, zumutbar und möglich ist.

E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.1.1 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des

E-3189/2020 Seite 24 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerinnen eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 12.1.2 Ferner lässt auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh- rerinnen einen Wegweisungsvollzug nach Uganda nicht als unzulässig im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2011/9 E. 9; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass sie durch den Wegwei- sungsvollzug – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit zu einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK führen würde.

E. 12.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.1 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre.

E. 12.3.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen ei- nen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat einen High-School Abschluss und eine Ausbildung zur (…) absolviert. Selbst

E-3189/2020 Seite 25 wenn die tatsächliche Dauer ihrer Anstellung im Spital aufgrund ihrer un- terschiedlichen Angaben unklar bleibt (vgl. bspw. A22 F60), verfügt sie über Berufserfahrung als (…). Auch hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes in Kam- pala sind die Verhältnisse zwar nicht abschliessend geklärt, nichtsdestot- rotz verfügt sie dort mindestens über ihre Freundin, die sich seit ihrer Aus- reise um ihre Söhne kümmert, sowie über einen Cousin, der ihr im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Dokumente zustellte, so dass vom Be- stehen eines genügenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes aus- zugehen ist, das ihr allenfalls in einer ersten Zeit bei der beruflichen Rein- tegration und Suche einer Unterkunft behilflich sein kann. Vor diesem Hin- tergrund ist – trotz mehrjähriger Landesabwesenheit – davon auszugehen, dass ihr auch als alleinerziehende Mutter eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Uganda möglich ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.).

E. 12.3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand berufen, ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfü- gung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Hei- matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Be- handlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer sol- chen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Im mit Replik vom

20. Januar 2020 eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. November 2021 wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin 1 sei eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung indiziert und eine Be- gleitung durch Spitex und Familienbegleitung nötig. Eine nachhaltige Bes- serung der posttraumatischen und depressiven Symptome sei nur unter sicheren Lebensbedingungen mit konstanter Therapie möglich. Bei der Be- schwerdeführerin 2 besteht gemäss ärztlichem Bericht vom 18. August 2020 ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung. Inwiefern sich dieser Ver- dacht erhärtet hat und ob sie diesbezüglich auf eine Behandlung angewie- sen ist, wurde auf Beschwerdeebene nicht weiter ausgeführt. Selbst wenn

E-3189/2020 Seite 26 bei einer Rückkehr nach Uganda mit einer (vorübergehenden) Verschlech- terung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerinnen einherge- hen sollte, ergibt sich weder aus den eingereichten ärztlichen Berichten noch sonst aus den Akten eine schwerwiegende Erkrankung, die zur An- nahme führen würde, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland käme es zu ei- ner raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihrer Gesundheit. Das SEM verweist zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihnen in Uganda, insbesondere in Kampala, zur Verfügung stünden. Es hält zudem zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Uganda aus verschiedenen Gründen mehrfach in ärztliche Pflege begeben und diese dort auch erhalten haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe unterstützt werden können.

E. 12.3.4 Hinsichtlich des Kindeswohls, dem im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung vorrangige Bedeutung zukommt, wobei der Persönlichkeit des Kin- des und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), ist festzuhalten, dass die mittlerweile (…)jährige Tochter mit ihrer Mutter seit drei Jahren in der Schweiz lebt und bereits eingeschult wurde. Laut Aussage der Beschwerdeführerin 1 sei insbeson- dere die Beziehung ihrer Tochter zu deren ebenfalls in der Schweiz leben- den Cousine N._______ ein wichtiger stabilisierender und unterstützender Faktor, der sich massiv auf die psychische Gesundheit der Beschwerde- führerin 2 auswirke. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie ihre Schulbil- dung bei einer Rückkehr allenfalls nicht weiterführen und zum Unterhalt der Familie beitragen muss. Es sind bei einer Rückkehr nach Uganda dem- nach allenfalls gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten oder zu- mindest möglich. Sie trifft bei einer Rückkehr nach Uganda aber nicht auf eine ihr gänzlich fremde Kultur, zumal sie sich dort bis zu ihrem (…) Lebensjahr aufgehalten hat und ihr auch die Sprache vertraut sein dürfte. Weiter stellt für die zwar bereits gut integrierten, aber noch nicht massge- blich in der Schweiz verwurzelte Tochter ihre Mutter nach wie vor die wich- tigste Bezugsperson dar. Der ugandische Children Act geht – im Falle einer Scheidung – von einem geteilten Sorgerecht der Eltern aus; bei Hinweisen auf vorsätzliche Ver- nachlässigung oder Misshandlung des Kindes durch einen Elternteil kann das Gericht das Sorgerecht dem anderen Elternteil zusprechen (vgl. https://ulii.org/akn/ug/act/statute/1996/6/eng%402016-06-02, zuletzt be- sucht am 28.3.23). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen,

E-3189/2020 Seite 27 dass bei einer Rückkehr nach Uganda eine – von den Beschwerdeführe- rinnen nicht weiter begründete – Gefahr bestehe, dass der Beschwerde- führerin 1 die Kinder weggenommen würden, da sie nach der allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellung dem Vater gehören würden, umso mehr als dass zwei ihrer Söhne nach wie vor in Uganda leben und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass ihr Ehemann seit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen sich nach deren Verbleib erkundigt oder ge- forscht habe, beziehungsweise gar Schritte unternommen hätte, um das Sorgerecht der Söhne zu erhalten. Das Wohl des Kindes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK).

E. 12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 12.5 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Be- schwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwi- schenverfügung vom 30. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Verän- derung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E-3189/2020 Seite 28

E. 14.2 In ihrer Replik vom 19. August 2020 machen die Beschwerdeführerin- nen zu Recht geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des an- gefochtenen Entscheides im erweiterten Verfahren befunden hätten, was das Ende des Verfahrens im Zentrum des Bundes und des Mandatsver- hältnisses nach Art. 102f Abs. 1 AsylG bedeute. Somit hätten die gewöhn- lichen Regeln zur unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zur Anwendung kommen sollen. Die mit Zwischenver- fügung vom 30. Juni 2020 verfügte Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ist deswegen wiedererwägungsweise aufzuheben und MLaw Katharina Bachmann als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwer- deführerinnen einzusetzen (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1).

E. 14.3 Entsprechend ist die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh- rerinnen für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf- grund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter be- trägt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3’100.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3189/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3’100.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3189/2020 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), Uganda, beide vertreten durch MLaw Katharina Bachmann, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen verliessen, eigenen Angaben zufolge, ihren Heimatstaat Ende November 2019 und reisten am 28. November 2019 mit einem von der Schweizer Botschaft in C._______ ausgestellten Visum in die Schweiz, wo sie am 16. Dezember 2019 um Asyl nachsuchten. B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen zwei ärztliche Berichte vom April und Mai 2019 aus Kampala sowie zwei Drohbriefe der Mitfrau des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. C. Am 12. Februar 2020 fand die Befragung der Beschwerdeführerin 1 nach Art. 26 Abs. 3 AsylG statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus D._______, einem Dorf ausserhalb von Kampala, wo sie von Geburt bis kurz vor ihrer Ausreise gelebt habe. Nach der High-School habe sie an einer Buchhaltungsschule eine Ausbildung zur (...) absolviert. Von 2012 bis 2013 habe sie einige Monate freiwillig - in der Hoffnung auf eine Festanstellung - im E._______ Krankenhaus als (...) gearbeitet. Zudem habe sie in ihrem Wohnquartier als (...), (...) und (...) ihr Geld verdient. Im Jahr 2003 sei sie zwangsverheiratet worden. Aus dieser Ehe seien vier Kinder hervorgegangen. Von ihrem 20 Jahre älteren Ehemann, der Alkoholiker sei, habe sie viel häusliche Gewalt (physische und sexuelle Gewalt) erfahren. Von der Mitfrau, mit welcher ihr Ehemann bereits zuvor verheiratet gewesen sei, sei sie beschimpft, bedroht und angegriffen worden. Ihr Ehemann habe diesbezüglich nichts unternommen. Da die Mitfrau mit dem Dorfältesten befreundet gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin 1 auch von diesem keine Hilfe erhalten. Nach einem Streit habe ihr Ehemann sie aus dem Haus gejagt. Die damals ungefähr (...) Monate alte Beschwerdeführerin 2 habe sie nicht mitnehmen dürfen. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin 2 zur Mitfrau gebracht. Diese habe dem Kind Brandverletzungen zugefügt. Nach (...)monatiger Behandlung im F._______ sei die Beschwerdeführerin 1 mit der Tochter zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Sie habe bei der Polizei Anzeige gegen die Mitfrau erstattet, worauf diese zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Nach deren Haftentlassung im Jahr 2014 hätten die Drohungen wieder angefangen und es sei auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen. In der Nacht vom (...) auf den (...) Mai 2019 sei die Mitfrau mit zwei Männern zur Beschwerdeführerin 1 nach Hause gekommen. Dabei sei sie vergewaltigt und ihre damals zweijährige Tochter G._______ getötet worden. Sie habe erneut bei der Polizei Anzeige gegen die Mitfrau erstattet. Zudem habe sie auch ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Im Juli 2019 habe sie das Haus ihres Ehemannes endgültig verlassen und sei mit ihren Kindern zu einer Freundin gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aus Uganda aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin 1 leide an psychischen Problemen, Schlafproblemen wegen Albträumen und Zwischenblutungen bei Stress. Die Beschwerdeführerin 2 leide an (...) sowie (...). Weil ihr (...) nicht «okay» (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: [...]) sei, werde sie in Uganda ausgelacht. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre ugandischen Reisepässe im Original, diverse medizinische Akten, diverse Fotos der Beschwerdeführerin 2 sowie der anderen drei Kinder der Beschwerdeführerin 1, eine Kopie der Todesurkunde betreffend G._______, eine Kopie von zwei E-Mails derMitfrau, eine Kopie einer Notiz betreffend eine Polizeianzeige gegen die Mitfrau, eine Kopie der ugandischen Identitätskarte einer Freundin der Beschwerdeführerin 1 sowie eine E-Mail dieser Freundin vom 11. März 2020, inklusive vier Fotos, zu den Akten. D. Am 24. Februar 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen auf, Unterlagen betreffend die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nachzureichen. Mit Eingabe vom 5. März 2020 teilten sie dem SEM mit, es gebe keine solche Dokumentation durch das H._______, da die Konsultation der Beschwerdeführerin 2 pro bono durchgeführt worden sei. E. Am 22. April 2020 fand die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 1 nach Art. 29 AsylG statt. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu widersprüchlichen Angaben im Visumsgesuch und ihren Asylanhörungen gewährt. Diesbezüglich führte sie aus, sie habe im Visumsgesuch die Adresse ihrer Freundin angegeben, bei welcher sie damals gewohnt habe. Die Arbeitsbestätigung habe sie vom E._______ Krankenhaus erhalten, um ihre finanzielle Situation für den Erhalt des Visums zu belegen. Anstelle der Angaben ihres Ehemannes habe sie jene ihres Onkels angegeben, damit ihr Ehemann nichts von ihren Plänen erfahre. Ihr Ehemann habe sie finanziell nicht genügend unterstützt. Der Onkel, der sich als Vater der Beschwerdeführerin 2 ausgegeben habe, habe die Kostenübernahme garantiert. F. Am 30. April 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste I._______ (UPD) vom 24. April 2020 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Beschwerdeführerinnen reichten folgende Beweismittel zu den Akten: die originale Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2 sowie die Kopie einer am 5. Juni 2020 ausgestellten Geburtsbestätigung von G._______, eine Kopie der Heiratsurkunde von J._______ und seiner Frau, die «Residential Identification Card» von J._______, eine notariell beglaubigte «Statutory Declaration» von J._______, ausgestellt am 10. Juni 2020, betreffend seine Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen, eine Kopie der «Volunteer Identity Card» des E._______ Krankenhauses sowie zwei ärztliche Berichte. J. Am 24. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerinnen können den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. L. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen die Originale der Geburtsurkunde von G._______ und der notariell beglaubigten «Statutory Declaration» von J._______ zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte. N. In ihrer Replik vom 19. August 2020 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen medizinischen Verlaufsbericht vom 24. Dezember 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. P. Am 18. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht der behandelnden Therapeutin der Beschwerdeführerin 1 sowie einen aktuellen Beschrieb der Lebensumstände der noch in Uganda lebenden Söhne, inklusive gesundheitlicher Dokumentation, ein. Q. Mit Eingabe vom 26. März 2021 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich seit dem 17. März 2021 wegen Zunahme der Beschwerden bei vorbekannter PTBS und zurzeit schwergradiger depressiver Episode in der UPD in stationärer Behandlung. Die Beschwerdeführerin 2 sei in einer Pflegefamilie untergebracht worden. R. Am 27. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen den Austrittsbericht der UPD betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. Während ihres Aufenthaltes seien weitere gesundheitliche Beschwerden festgestellt worden. Sie befinde sich nach wie vor in engmaschiger psychiatrisch-psychologischer Behandlung. S. Mit Eingabe vom 24. November 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen die Todesurkunde von J._______, ausgestellt am 12. Oktober 2021, sowie einen Begleitbrief des Cousins K._______ vom 17. Oktober 2021 ein. T. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz weiterhin vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. U. Mit Replik vom 20. Januar 2022 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur ergänzenden Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. V. Mit Eingabe vom 28. April 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Taufkarte der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten, auf welcher L._______ als Vater eingetragen sei. W. Am 4. August 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel ein: Wählerkarten der Beschwerdeführerin 1 sowie ihres Ehemannes im Original; ein Antragsformular zur Primarschulanmeldung der Beschwerdeführerin 2 vom (...) April 2015 inklusive Kopie der Mitarbeiterkarte des Vaters; zwei originale Arbeitsverträge des E._______ Hospitals vom (...) August 2012 bis (...) August 2013 und vom (...) Oktober 2015 bis (...) März 2016; eine Kopie der Meldungen der Chairperson der (...) an die entsprechende Behörde bezüglich des Angriffs auf die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter G._______ vom 5. Mai 2019 sowie bezüglich häuslicher Gewalt von L._______ gegenüber der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Juni 2019; einen medizinischen Untersuchungsbericht der Uganda Police vom (...) Juni 2019 im Original; einen Bericht der Chairperson der (...) an die M._______ Polizeistation vom (...) Oktober 2021 im Original; Screenshots einer Nachricht des Neffen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich seines Besuchs bei deren Kindern. X. In ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2022 führten die Beschwerdeführerinnen an, aus dem Bericht des Sozialdienstes Kanton Luzern vom 18. November 2022 gehe hervor, dass sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz in einer intensiven und gelebten Beziehung zu ihrer Nichte N._______ respektive Cousine befänden. Die entsprechende Beilage B wie auch die ebenfalls im Schreiben vom 8. Dezember 2022 erwähnte Beilage A (eine Kopie eines Berichts des Chairmans vom (...) September 2022 an die Polizeistation O._______) waren der Eingabe nicht beigelegt. Die Beschwerdeführerinnen reichten hingegen ein Informationsblatt zu einem Ferienlager betreffend die Beschwerdeführerin 2 und N._______ vom (...) September 2022 sowie fünf Fotos, die die Beschwerdeführerin 2 mit N._______ und P._______ (ein Cousin der Beschwerdeführerin 2) zeigen würden, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerinnen rügen die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die falsche Feststellung desselben sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Anhörungssituation rügen, stellt das Gericht in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen fest, dass den Anhörungsprotokollen keine Empathiebekundungen der Befragerin entnommen werden können und der körperliche und psychische Zustand der Beschwerdeführerin 1 an den Befragungen nur am Rande thematisiert wurde (vgl. SEM-Akten A19 F3 ff. und handschriftliche Vermerke auf S. 8). Die Annahme der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe, wonach aufgrund der Unterzeichnung der Protokolle durch die Beschwerdeführerin 1 und deren Rechtsvertreterin sowie mangels weiterer Anmerkungen der Rechtsvertreterin auf ein offenes und vertrauensvolles Anhörungsklima geschlossen werden könne, vermag kaum zu überzeugen. Aus den Protokollen ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin 1 sich deswegen während der Anhörung in einer Situation befunden hätte, welche es ihr verunmöglicht hätte, ihre Asylgründe umfassend und abschliessend darlegen zu können. Insbesondere hat sie die Fragen verhältnismässig ausführlich beantworten und anlässlich der Erstbefragung ihre Vorbringen über vier Seiten lang darlegen können (vgl. SEM-Akten A19 F71 und A22 F18 ff.). Hinsichtlich des Arguments, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in ihrer Muttersprache ([...]), sondern in Englisch angehört worden, was es ihr schwergemacht habe, sich genau und detailliert zu äussern, stellt das Gericht fest, dass sie jeweils bestätigte, die Übersetzung zu verstehen (vgl. SEM-Akten A19 F1 und S. 16 und A22 F1 und S. 13). Den Protokollen sind sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen. Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehler aufgrund mangelnder Englisch-Kenntnisse wurden im erstinstanzlichen Verfahren weder von der Beschwerdeführerin 1 noch von ihrer Rechtsvertreterin moniert. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden und es müsse die Sache deshalb zwecks erneuter Anhörung an das SEM zurückgewiesen werden. 3.3 3.3.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive eine unvollständige Sachverhaltserstellung erblicken die Beschwerdeführerinnen weiter darin, dass die Vorinstanz sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und neu eingereichten - wenn auch nicht fälschungssicheren - Beweismitteln auseinandergesetzt respektive nicht sämtliche Umstände gewürdigt habe. Das SEM habe der Beschwerdeführerin 1 in beiden Anhörungen keine Fragen zur Thematik der häuslichen Gewalt gestellt und lediglich gestützt auf ihre freien Äusserungen während der Schilderung der Asylgründe pauschal festgestellt, dieses Vorbringen sei unglaubhaft und unsubstantiiert. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit den Argumenten respektive der Erklärbarkeit der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt, sondern sei davon ausgegangen, dass ihre Angaben anlässlich des Visumsgesuchs korrekt ausgefallen seien. Dass die Befragerin anlässlich der Anhörung die Einsicht in die Visumsunterlagen verweigert, diese später jedoch dem Entscheid beigelegt habe, lasse ebenfalls einige Fragen offen. Der Beschwerdeführerin 1 sei keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Beweismittel einzureichen, um die Widersprüche zu widerlegen. Schliesslich sei der entscheidrelevante Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerinnen sowie deren Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und dem benötigten Setting in Uganda nicht vollständig abgeklärt worden. 3.3.2 Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) als begründet. Zwar sind den Protokollen tatsächlich keine ergänzenden Fragen zum Vorbringen der häuslichen Gewalt zu entnehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft erachtet. Es war den Beschwerdeführerinnen insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2020 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Rechtsvertretung während des gesamten erstinstanzlichen Asylverfahrens Gelegenheit gehabt hätten, weitere Beweismittel einzureichen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive eine ungenügende Sachverhaltserstellung dar, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs.1 AsylG nennt Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteile des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3, E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Lebenslauf (berufliche Tätigkeiten) und ihrem familiären Umfeld (Ehemann, Datum Heirat, Verwandte) im Asylverfahren widersprächen ihren Angaben und jenen ihrer Tochter im Visumsgesuch, weshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen im Asylverfahren bestünden. Ihre Schilderungen zu den Asylgründen (häusliche Gewalt, Bedrohungen seitens der Mitfrau und Vorfall im Mai 2019) würden sodann weitere Ungereimtheiten aufweisen. Widersprüche hätten sich insbesondere ergeben betreffend die Datierung des Vorfalls im Mai 2019 (auch im Vergleich zu den eingereichten Beweismitteln), die Benachrichtigung ihrer Schwester (sister) respektive Schwägerin (sister in law) sowie anschliessend ihres Ehemannes, die Beziehung der Mitfrau zu ihrem Ehemann sowie die Gruppenvergewaltigung. Des Weiteren sei widersprüchlich und erscheine nicht plausibel, dass sie kein Geld für eine Todesurkunde für die Tochter gehabt habe, sich aber gleichzeitig umfassend im Krankenhaus habe behandeln lassen. Zudem sei es eine durch nichts belegte Behauptung, dass die Polizei nach erstatteter Anzeige im Mai 2019 wegen einer Ermordung untätig geblieben sei. Dies leuchte nicht ein, zumal dieselbe Behörde die angezeigte Person zuvor bereits wegen schwerer Körperverletzung zu vier Jahren Haft verurteilt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die umfangreiche freie Schilderung ihrer Gesuchgründe nichts zu ändern, zumal diese - bei genauerer Betrachtung - konstruiert, realitätsfremd und auf Gefühls- und Gedankenebene eher substanzlos ausgefallen sei. Die von ihr geschilderten Aussagen ihrer Tochter G._______ würden nicht altersgerecht wirken. Ebenso realitätsfremd wirke der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Gewaltanwendung an ihrer Tochter in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend nicht von sich aus den Tod des Kindes bemerkt habe, sowie auch die von ihr beschriebene Gleichgültigkeit des Kindsvaters in seiner Reaktion auf den Tod seiner (...)jährigen Tochter. Bei den weiteren Schilderungen zur häuslichen Gewalt und zu den Problemen mit der Mitfrau handle es sich um eine zusammenfassende und sprunghafte Erzählung angeblicher Ereignisse im Zeitraum von 2003 bis 2019. Zwar seien ihre im Zusammenhang mit der Vergewaltigung gemachten Aussagen zu den nachfolgenden medizinischen Untersuchungen relativ ausführlich ausgefallen und mit entsprechenden Beweismitteln belegt worden. Angesichts der vorstehend erwogenen Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf den Vorfall im Mai 2019 sei aber davon auszugehen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung ebenfalls konstruiert sei oder sich nicht in diesem Kontext zugetragen habe. An dieser Einschätzung würden weder die medizinischen Berichte aus der Schweiz betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 noch die Beweismittel aus Uganda etwas zu ändern vermögen. Zwischen dem vorgebrachten Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2010 und der Ausreise im November 2019 mangle es sodann sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einem Kausalzusammenhang. Der Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen sei zudem durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen seiner Schutzpflicht nachgekommen, da die Mitfrau - nach erstatteter Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden - zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Folglich seien sie (die Beschwerdeführerinnen) nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor Narben trage und für eine medizinische Evaluation in die Schweiz gereist sei, ändere nichts an dieser Einschätzung. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Umstände, unter welchen ihre Narben entstanden seien, sei ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, jegliche Angaben bei der Schweizer Botschaft habe die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf den Erhalt eines Visums getätigt. Trotz der offensichtlichen (körperlichen und psychischen) Erschöpfung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Visumsunterlagen in der ergänzenden Anhörung nach der Rückübersetzung des Protokolls um (...) Uhr, habe sie die fünf ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und nicht versucht, sich herauszureden. Auf die Widersprüche angesprochen habe sie zugegeben, dass einige Dokumente nicht echt seien. Auch im Antragsformular für ein Visum zu medizinischen Zwecken würden Angaben über die finanzielle Situation, eine Arbeitsbestätigung sowie die persönlichen Daten der Antragstellerin verlangt. Für Reisen mit Kindern unter 18 Jahren sei eine schriftliche Einwilligung des nicht mitreisenden Elternteils sowie eine Kopie dessen Passes notwendig. Die gefälschten Dokumente (Hochzeitsurkunde, Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2, Pass des angeblichen Ehemannes, dessen Kontoauszüge und Einwilligungsschreiben) hätten es den Beschwerdeführerinnen - angesichts ihrer geltend gemachten Asylgründe - überhaupt erst ermöglicht, Visa zu erhalten. Die Brüder, die im Visumsantrag vermerkt seien, seien die Söhne des Onkels väterlicherseits. Da die Beschwerdeführerin 1 bis anfangs 2015 im E._______ Krankenhaus als Freiwillige gearbeitet habe, habe sie bei der Ausstellung ihres Reisepasses im Jahr 2015 als Beruf «(...)» angegeben. Weiter klammere das SEM zahlreiche Aussagen und Hinweise aus, die gegen eine Ehe mit J._______ sprechen würden. Das SEM habe sodann selbst eingeräumt, dass Falschangaben in einem Visumsgesuch gegebenenfalls von Vorteil sein könnten. Insgesamt sei unverständlich, weshalb es davon ausgehe, dass die Angaben in den Visumsunterlagen stimmen und somit jegliche Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragungen im Asylverfahren von vornherein in Frage gestellt würden. Weiter setzen sich die Beschwerdeführerinnen mit den von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüchen auseinander (lediglich Ungenauigkeiten bezüglich der Datierung des Vorfalls im Mai 2019; Bestätigung der Todesumstände durch Village Chief anstelle einer kostspieligen Autopsie durch das Spital; Kostenlosigkeit des HIV-Tests sowie der anschliessenden Prophylaxe im E._______ Krankenhaus; Ähnlichkeit der Begriffe «sister» und «sister in law»). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 sei klar zu entnehmen, dass sich ihr Ehemann seit der Hochzeit nicht für sie interessiert habe, Alkoholiker und wenig zu Hause gewesen sei und sich grundsätzlich aus den Angelegenheiten der Frauen herausgehalten habe. Er habe mit (...) weiteren Frauen insgesamt (...) Kinder, von denen die Beschwerdeführerin 1 wisse, und immer mit mehreren Frauen gleichzeitig Beziehungen gepflegt. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz aus dem Terminus Gruppenvergewaltigung des Attests des E._______ Krankenhauses und den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 einen Widerspruch konstruiere, zumal eine versuchte Vergewaltigung durch den (ersten) Täter aus der Beschwerdeführerin 1 unbekannten Gründen abgebrochen worden sei. Es widerspreche dem Grundsatz einer Gesamtwürdigung aller Elemente, wenn die Vorinstanz festhalte, dass die Vergewaltigung und die darauffolgenden medizinischen Untersuchungen zwar ausführlich geschildert worden seien und mit Beweismitteln hätten belegt werden können, aber aufgrund der vorausgehenden Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf den Vorfall im Mai 2019 davon ausging, dass diese ebenfalls konstruiert seien oder sich nicht in diesem Kontext zugetragen hätten. Die eingereichten Beweismittel (polizeiliche Bestätigungen, Droh-E-Mails der Mitfrau und Nachricht der Freundin vom 11. März 2020) würden - selbst wenn sie keinen signifikanten Beweiswert aufweisen würden - ihre Vorbringen ebenfalls untermauern. Schliesslich habe das SEM ihrer - durch medizinische Berichte belegten - gesundheitlichen Situation in seinem Entscheid keinerlei Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin 1 habe in Uganda geschlechtsspezifische Verfolgung von asylrechtlicher Intensität erlebt und - im Zeitpunkt der Flucht vor ihrem Ehemann und der Mitfrau - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dass die Anzeigen bei der Polizei und beim Chairman zwar eine zeitweise Entspannung der Situation zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Mitfrau gebracht hätten, aber gegen die erneuten Bedrohungen, die Anstiftung zur Vergewaltigung, die Tötung der Tochter und die jahrelange häusliche Gewalt durch den Ehemann nie vorgegangen worden sei, bestätige die Willkür der Strafverfolgungsbehörden und deren Ignoranz gegenüber häuslicher Gewalt. Aufgrund ihrer traditionellen Heirat und der Bezahlung des Brautpreises, der kulturell tief verankerten Machtlosigkeit als Frau und dem Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes, müsse sie im Falle einer Rückkehr erneut mit drastischen Ahndungsmassnahmen aus asylrelevanten Motiven respektive ernsthaften Nachteilen rechnen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit und der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.2 Das Gericht kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung nicht anschliessen, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen anlässlich ihrer Visagesuche und im Rahmen des Asylverfahrens bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen im Asylverfahren bestehen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie die Angaben bei der Schweizer Botschaft lediglich im Hinblick auf den Erhalt eines Visums getätigt habe, sind nachvollziehbar. Sie vermochte die widersprüchlichen Angaben (berufliche Tätigkeiten, Ehemann, Datum Heirat, Verwandte) mit ihren Erklärungen (ihr tatsächlicher Ehemann habe nichts von ihren Plänen erfahren dürfen) überzeugend aufzulösen. Auch dass einige der mit dem Visumsgesuch eingereichten Dokumente nicht echt gewesen seien, gab sie von sich aus zu. Des Weiteren erweisen sich die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche in den Asylvorbringen als durchaus erklärbar (Drohungen, Gruppenvergewaltigung und Tötung der Tochter, Autopsie statt Todesurkunde) respektive teilweise unerheblich (Durcheinander der Daten, sister und sister in law). Auch die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die Vergewaltigung und die darauffolgende medizinische Untersuchung ausführlich schilderte und mit Beweismitteln belegen konnte. Hingegen bestehen nach wie vor einige Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1. Insbesondere erstaunt, weshalb sie auf Beschwerdeebene Unterstützungsschreiben des Chairman einreichen konnte, nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt hatte, von diesem keine Unterstützung erhalten zu haben, da er gute Beziehungen zur Mitfrau habe. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich indes eingehende Erörterungen hierzu, weil den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 6.4 6.4.1 Bei den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen durch die Mitfrau und den Ehemann handelt es sich um eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Folglich ist zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist. 6.4.2 Das Gericht geht vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit bei innerfamiliären Übergriffen in Uganda aus. Die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen ist jedoch mangelhaft (vgl. Urteil des BVGer D-1362/2022 vom 4. Juli 2022 E. 7.3). Seit dem Jahr 2010 ist der Domestic Violence Act in Kraft, der insbesondere auf die Errichtung von Schutzhäusern abzielt (vgl. https://www.independent.co.ug/govt-to-construct-additional-shelters-for-gbv-victims/, besucht am 28.3.23). Medien berichten von bis zu 20 Schutzhäusern für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt in Uganda (vgl. https://www.newvision.co.ug/category/news/inadequate-funding-straining-gbv-shelters-gen-141669, besucht am 28.3.23), die sich unter anderem auch in Kampala befinden (vgl. https://africa.unwomen.org/en/news-and-events/stories/2021/06/feature-story--rising-woman-shelter-and-wellness-centre-provides-refuge-to-survivors, besucht am 28.3.23). Zwar wird die Finanzierung dieser Schutzhäuser diskutiert (vgl. https://www.healthcareafrica.info/uganda-hosts-national-symposium-on-gender-based-violence-shelters/, besucht am 28.3.23). Die ugandischen Behörden sind aber entschlossen, geschlechtsspezifische Gewalt immer wieder - beispielsweise im Rahmen der jährlichen Aktion «16 Days of Activism against Gender-Based Violence» - zu thematisieren und gegen das Phänomen effektiv vorzugehen (vgl. https://africa.unwomen.org/en/stories/news/2022/11/uganda-launches-16-days-of-activism-against-gender-based-violence-campaign, besucht am 28.3.23). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen allfälligen innerfamiliären Übergriffen wie auch einer etwaigen Zwangsehe - entgegen ihrer Einschätzung - nicht schutzlos ausgeliefert wären. Nach dem Vorfall, als die Beschwerdeführerin 2 verletzt wurde, wurde ihre Anzeige bei der Polizei aufgenommen und die Mitfrau für vier Jahre inhaftiert (vgl. A19 F71 S. 10). Die Beschwerdeführerinnen haben sich demnach bereits zuvor an die Behörden gewandt und Hilfe in Anspruch genommen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach die Polizei nicht habe tätig werden wollen, als sie nach dem Vorfall im Mai 2019 sowie gegen die häusliche Gewalt ihres Ehemannes erneut habe Anzeige erstatten wollen (vgl. A19 F71 S. 12, A22 F30 ff. und Beschwerde S. 19), kann keine allgemeine Schutzunfähigkeit oder fehlender Schutzwille der ugandischen Behörden respektive eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts abgeleitet werden. Die Anzeige wegen häuslicher Gewalt wurde denn auch durch die Polizei dokumentiert (vgl. den mit Eingabe vom 4. August 2022 eingereichten Untersuchungsbericht vom [...] Juni 2019). Sollten ein paar Polizisten nicht kooperieren wollen, ist davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerinnen) - insbesondere im Falle des Totschlags eines Kindes - an höhere Instanzen gelangen könnten. Insgesamt ist somit vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen. 6.4.3 Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerinnen, wonach in Uganda eine kulturell tief verankerte Machtlosigkeit als Frau herrsche, war es der Beschwerdeführerin 1 möglich, selber einen Ausweg aus ihrer Zwangsehe zu finden. Selbst wenn sie zum Schutz ihrer Kinder nach einem ersten Versuch, ihren Ehemann zu verlassen, zu ihm zurückgekehrt ist, so hat sie ihn im Jahr 2019 doch erneut verlassen (mit der Absicht, nicht zu ihm zurückzukehren; vgl. A19 F71 S. 12). Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sie deswegen mit negativen Konsequenzen seitens ihres Ehemannes konfrontiert war. 6.4.4 Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt aus objektiver Sicht in Uganda einer konkreten Bedrohung durch die Mitfrau und den Ehemann ausgesetzt wären, zumal sich seit ihrer Ausreise aus Uganda nichts weiter ereignet hat und keine Hinweise vorliegen, wonach die Mitfrau oder der Ehemann nach ihnen gesucht hätten (vgl. A22 F34 ff.). Die Gefährdung durch die Mitfrau scheint nicht akut, solange die Beschwerdeführerin deren «Anspruch» auf den Ehemann nicht strittig macht (vgl. A22 F35). Sodann wäre den in Kampala wohnhaften Beschwerdeführerinnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen und privaten Schutzeinrichtungen zuzumuten. Auch die mit Eingabe vom 4. August 2022 eingereichten Beweismittel sprechen gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen (Bestätigungen durch Dorfältesten und Original Wählerkarte vom Ehemann). Zum einen wird in der Eingabe nicht ausgeführt, wie die Beschwerdeführerin 1 an die Originalwählerkarte ihres Ehemannes kommen konnte, obschon dieser ihr nicht gut gesinnt sein soll. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Dorfälteste diese Schreiben erstellt haben sollte, wenn die Mitfrau tatsächlich mit ihm verbandelt ist, wie von der Beschwerdeführerin 1 behauptet (vgl. A19 F71 S. 9). Hinsichtlich der drei Schreiben des Dorfältesten Q._______ fällt sodann auf, dass die beiden vom (...) Mai 2019 und (...) Juni 2019 mit «to whom it may concern» betitelt sind und von derselben Person unterzeichnet wurden, aber verschiedene Stempel haben. Das Schreiben vom (...) Oktober 2021 richtet sich an den Police Post und verfügt über einen ähnlichen Stempel wie jenes vom (...) Juni 2019, ist aber mit unterschiedlicher Adresse versehen. Diese Beweismittel sind deshalb vielmehr als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu taxieren. 6.5 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, namentlich auch in Beachtung der frauenspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dem SEM sei wegen der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen eine ganzheitliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. Allerdings könne festgestellt werden, dass sie gemäss ihren Visumsunterlagen über intakte familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse verfüge, was sich auf den Wegweisungsvollzug begünstigend auswirken dürfte. Sie habe die Folgen ihres unglaubhaften Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine individuellen Vollzugshindernisse entgegen. Die geltend gemachten psychischen und physischen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen seien nicht dermassen gravierend, als dass sie einem Wegweisungsvollzug im Wege stehen dürften. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass sie sich in Uganda aus verschiedenen Gründen mehrfach in ärztliche Pflege begeben und diese dort auch erhalten hätten. Die medizinische Versorgung sei damit in Uganda als gewährt zu erachten. In Bezug auf das Kindeswohl (insbesondere die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland) sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 in einem sehr jungen und anpassungsfähigen Alter sei. Aufgrund des erst fünfmonatigen Aufenthalts bestehe für sie noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz, die einer Rückkehr in den Heimatstaat im Wege stehen dürfte. 9.2 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführerinnen aus, eine erfolgreiche Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) der Beschwerdeführerin 1 sei nur unter objektiv und subjektiv sicheren Lebensbedingungen und ohne Kontakt zu den Tätern oder einem gewaltbereiten Umfeld möglich, ansonsten von einer deutlich erhöhten Suizidalität ausgegangen werden müsse. Zudem würde ihr eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft und damit die Sicherung einer Existenz für sich selber - als alleinstehende Mutter ohne tragbares Beziehungsnetz - und ihre drei Kinder wahrscheinlich nicht gelingen. Bei der Beschwerdeführerin 2, die die häusliche Gewalt miterlebt und selbst Opfer der Gewalt durch die Mitfrau geworden sei, sei mit einer massiven Belastung der kindlichen Entwicklung zu rechnen. Bei einer Rückkehr nach Uganda bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführerin 1 die Kinder weggenommen würden, da diese nach der allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellung dem Vater gehören würden. Damit wäre die Beschwerdeführerin 2 den Machenschaften der Mitfrau schutzlos ausgeliefert. Es sei diesbezüglich abzuklären, ob das Kindeswohl und die in der Kinderrechtskonvention (Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, nachfolgend: KRK) garantierten Rechte gewährleistet werden können. 9.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 hält die Vorinstanz daran fest, dass die Diagnose PTBS mit depressiver Episode in der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ausreichend gewürdigt worden sei. Die seither neu diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden vermöchten mangels medizinischer Notlage nicht zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Gemäss medizinischem Consulting des SEM vom 24. Oktober 2018 sei die medizinische Grundversorgung in Uganda gewährleistet, die Behandlungskosten (recte: Behandlungen) in den öffentlichen Referral Hospitals kostenlos zugänglich und Medikamente, die sich auf der Essential Medicines and Health Supply List befänden, kostenlos erhältlich. Die Behandlung von Diabetes mellitus sei beispielsweise im öffentlichen Mulago National Referral Hospital in Kampala möglich. Gemäss der ugandischen Arzneimittelbehörde seien in Uganda verschiedene Insulinpräparate registriert. Angesichts der guten medizinischen Versorgung in Uganda dürfe angenommen werden, dass ebenfalls (...) und (...) behandelbar seien. Bezüglich Letzterer werde im ärztlichen Bericht vom 20. Mai 2021 auch keine Therapie in Form einer Medikation erwähnt. Trotz der tragischen Situation der Beschwerdeführerin 1 würden weder die aktuelle Situation ihrer in Uganda verbliebenen Kinder noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung des Asylentscheides führen. Ebenfalls seien die Todesurkunde und der handgeschriebene Brief nicht beweiskräftig. 9.4 Mit Replik vom 20. Januar 2022 führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich erneut in einem psychisch instabilen Zustand. Die Freundin, welche sich um ihre Söhne kümmere, halte es nicht mehr aus und die Mitfrau sei in der Nähe der Söhne gesehen worden. Sie befürchte, dass man ihr die Söhne wegnehme und dem Vater gebe, sollte sie sich bei der Polizei melden. Die Beschwerdeführerin 2 sei sozial gut integriert, was im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und des Kindeswohls zu berücksichtigen sei. Die Behandlung in den öffentlichen Referral Hospitals sowie Medikamente seien in Uganda zwar grundsätzlich kostenlos, jedoch hätten Patienten aufgrund von Ressourcenknappheit gewisse Medikamente selbst zu besorgen. Zudem seien die finanziellen Mittel für die psychiatrische Versorgung gemessen am Gesundheitsbudget für Uganda verhältnismässig tief. Es sei vermutlich nicht möglich, dass die Beschwerdeführerinnen in Uganda tatsächlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und dem benötigten engmaschigen Setting hätten, sei nicht ersichtlich. Insgesamt sei ihre Wegweisung nach Uganda als unzumutbar zu qualifizieren. 10. 10.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt und die geltend gemachten Lebensverhältnisse in Uganda nicht glaubhaft gemacht. 10.2 Verschleiert die asylsuchende Person ihre Identität beziehungsweise ihre Herkunft, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG). Liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Verschleierung der Herkunft vor, hat die beschwerdeführende Person die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6 m.w.H.). 10.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin 1 keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Sie konnte ihre ugandische Herkunft überwiegend glaubhaft machen. Es geht aus den Protokollen hervor, dass sie sich nach Möglichkeit bemüht hat, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Ihre Angaben im Asylverfahren sind zwar widersprüchlich zu ihren Aussagen zwecks Erhalts eines Visums ausgefallen. Dies dürfte aber eher auf die Umstände, in denen sie sich anlässlich ihres Visumsgesuchs befunden hat, als auf fehlende Mitwirkung oder gar ein Verschleiern zurückzuführen sein (vgl. E. 6.2).

11. Unter diesen Umständen kann nicht mehr auf eine Prüfung von individuellen Vollzugshindernissen mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet werden. Somit gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Uganda zulässig, zumutbar und möglich ist. 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.1.1 Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.1.2 Ferner lässt auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen einen Wegweisungsvollzug nach Uganda nicht als unzulässig im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung erscheinen (vgl. BVGE 2011/9 E. 9; Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit zu einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK führen würde. 12.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.1 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 12.3.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat einen High-School Abschluss und eine Ausbildung zur (...) absolviert. Selbst wenn die tatsächliche Dauer ihrer Anstellung im Spital aufgrund ihrer unterschiedlichen Angaben unklar bleibt (vgl. bspw. A22 F60), verfügt sie über Berufserfahrung als (...). Auch hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes in Kampala sind die Verhältnisse zwar nicht abschliessend geklärt, nichtsdestotrotz verfügt sie dort mindestens über ihre Freundin, die sich seit ihrer Ausreise um ihre Söhne kümmert, sowie über einen Cousin, der ihr im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Dokumente zustellte, so dass vom Bestehen eines genügenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, das ihr allenfalls in einer ersten Zeit bei der beruflichen Reintegration und Suche einer Unterkunft behilflich sein kann. Vor diesem Hintergrund ist - trotz mehrjähriger Landesabwesenheit - davon auszugehen, dass ihr auch als alleinerziehende Mutter eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Uganda möglich ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). 12.3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand berufen, ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Im mit Replik vom 20. Januar 2020 eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. November 2021 wird ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin 1 sei eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung indiziert und eine Begleitung durch Spitex und Familienbegleitung nötig. Eine nachhaltige Besserung der posttraumatischen und depressiven Symptome sei nur unter sicheren Lebensbedingungen mit konstanter Therapie möglich. Bei der Beschwerdeführerin 2 besteht gemäss ärztlichem Bericht vom 18. August 2020 ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung. Inwiefern sich dieser Verdacht erhärtet hat und ob sie diesbezüglich auf eine Behandlung angewiesen ist, wurde auf Beschwerdeebene nicht weiter ausgeführt. Selbst wenn bei einer Rückkehr nach Uganda mit einer (vorübergehenden) Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerinnen einhergehen sollte, ergibt sich weder aus den eingereichten ärztlichen Berichten noch sonst aus den Akten eine schwerwiegende Erkrankung, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihrer Gesundheit. Das SEM verweist zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihnen in Uganda, insbesondere in Kampala, zur Verfügung stünden. Es hält zudem zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen in Uganda aus verschiedenen Gründen mehrfach in ärztliche Pflege begeben und diese dort auch erhalten haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe unterstützt werden können. 12.3.4 Hinsichtlich des Kindeswohls, dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zukommt, wobei der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), ist festzuhalten, dass die mittlerweile (...)jährige Tochter mit ihrer Mutter seit drei Jahren in der Schweiz lebt und bereits eingeschult wurde. Laut Aussage der Beschwerdeführerin 1 sei insbesondere die Beziehung ihrer Tochter zu deren ebenfalls in der Schweiz lebenden Cousine N._______ ein wichtiger stabilisierender und unterstützender Faktor, der sich massiv auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 auswirke. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie ihre Schulbildung bei einer Rückkehr allenfalls nicht weiterführen und zum Unterhalt der Familie beitragen muss. Es sind bei einer Rückkehr nach Uganda demnach allenfalls gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten oder zumindest möglich. Sie trifft bei einer Rückkehr nach Uganda aber nicht auf eine ihr gänzlich fremde Kultur, zumal sie sich dort bis zu ihrem (...)Lebensjahr aufgehalten hat und ihr auch die Sprache vertraut sein dürfte. Weiter stellt für die zwar bereits gut integrierten, aber noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelte Tochter ihre Mutter nach wie vor die wichtigste Bezugsperson dar. Der ugandische Children Act geht - im Falle einer Scheidung - von einem geteilten Sorgerecht der Eltern aus; bei Hinweisen auf vorsätzliche Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes durch einen Elternteil kann das Gericht das Sorgerecht dem anderen Elternteil zusprechen (vgl. https://ulii.org/akn/ug/act/statute/1996/6/eng%402016-06-02, zuletzt besucht am 28.3.23). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Uganda eine - von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründete - Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführerin 1 die Kinder weggenommen würden, da sie nach der allgemeinen gesellschaftlichen Vorstellung dem Vater gehören würden, umso mehr als dass zwei ihrer Söhne nach wie vor in Uganda leben und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass ihr Ehemann seit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen sich nach deren Verbleib erkundigt oder geforscht habe, beziehungsweise gar Schritte unternommen hätte, um das Sorgerecht der Söhne zu erhalten. Das Wohl des Kindes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). 12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 12.5 Dass der Wegweisungsvollzug unmöglich sein könnte, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 14.2 In ihrer Replik vom 19. August 2020 machen die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheides im erweiterten Verfahren befunden hätten, was das Ende des Verfahrens im Zentrum des Bundes und des Mandatsverhältnisses nach Art. 102f Abs. 1 AsylG bedeute. Somit hätten die gewöhnlichen Regeln zur unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG zur Anwendung kommen sollen. Die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 verfügte Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung ist deswegen wiedererwägungsweise aufzuheben und MLaw Katharina Bachmann als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen einzusetzen (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1). 14.3 Entsprechend ist die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'100.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: