opencaselaw.ch

D-1040/2022

D-1040/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes Bundes- asylzentrum Region B._______ am 6. Juli 2021 mit seiner Rechtsvertre- tung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 7. Juli 2021 die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 12. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am

27. August 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. In der Folge verfügte das SEM am 1. September 2021, das Asylgesuch werde im er- weiterten Verfahren behandelt und am 9. September 2021 wies es den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Am 8. Oktober 2021 führte das SEM in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der (…), eine er- gänzende Anhörung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger und im Dorf D._______ geboren. Nach ein paar Jahren sei er mit seiner Familie nach E._______ gezogen und dort aufgewachsen. Nach Abschluss des Abiturs habe er in F._______ gelebt, dort einen Abschluss in (…) gemacht und danach bis (…) 2020 als (…) und (…) gearbeitet. Er habe sich zudem als Berater bei der «(…)» engagiert und dort Jugendarbeit geleistet. Im Jahr 2020 habe er an seinem Wohnort als (…) kandidieren wollen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei am (…) 2020 von der Polizei zuhause festgenommen und ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Eine unbekannte Frau habe ihn fälschlicher- weise beschuldigt, eine sexuelle Beziehung mit ihrem Sohn gehabt zu ha- ben. Am vierten Tag, dem (…) 2020, sei er freigelassen worden mit der Auflage, sich täglich um 9 Uhr beim Polizeiposten zu melden. Er sei an- schliessend in einer Klinik medizinisch behandelt worden und habe dann seinen Wohnort F._______ verlassen. Später sei er für eine Gerichtsver- handlung aufgeboten worden, habe jedoch diesem Aufgebot keine Folge geleistet. Anfangs (…) 2020 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.

D-1040/2022 Seite 3 Bis zu seiner Ausreise aus Uganda (…) 2021 habe er sich an verschiede- nen Orten aufgehalten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens die folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten: - Identitätskarte (im Original); - Führerschein (im Original); - Reisepass (in Kopie); - «Release on Bond» vom (…) 2020 (im Original); - «Criminal Summons» vom (…) 2020 (im Original); - «Warrant of Arrest» vom (…) 2020 (im Original); - Kampagnenplakat für die (…) (in Kopie); - Nominierungspapiere als (…) vom (…) 2020 (in Kopie); - Arztbericht des (…) vom (…) 2020 (in Kopie); - Zwei ärztliche Kurzberichte vom 4. August 2021 und vom 19. August 2021. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2022 – eröffnet am 31. Ja- nuar 2022 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Sodann stellte es fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hin- weis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, es stehe ihm für den Fall, dass die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen sollte, um seiner Ausreisepflicht nachzukom- men, frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fris- terstreckung zu ersuchen (Dispositivziffer 4). Im Weiteren beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif- fer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).

D-1040/2022 Seite 4 C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung sei aufzu- heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm sei der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei aufgrund seiner Bedürftigkeit von der Erhebung von Verfahrens- kosten abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom

10. Februar 2022 und ein Gesundheitsbericht des (…) vom 24. Februar 2022 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 4. März 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. März 2022 eine Fürsorge- bestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbe- halt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2022 eine (bevoll- mächtigte) Person zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen zur Bei- ordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle, ansonsten vom Verzicht auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 1. April 2022 eine Ver- nehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

D-1040/2022 Seite 5 G. Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter ein Schrei- ben des ugandischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 zu den Akten und ersuchte erneut um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Die entsprechenden Voraussetzungen erfülle er seit dem

1. Oktober 2022. I. Der Instruktionsrichter räumte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2022 Gelegenheit ein, bis zum 23. Dezember 2022 mit- tels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in Verbin- dung mit Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1) erfülle. Über das Wiedererwägungsgesuch um Beiord- nung als amtlicher Rechtsbeistand werde nach Ablauf der Frist befunden. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Be- stätigung seines Arbeitgebers, ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Strafregisterauszug ihn selber betreffend sowie einen Gesundheitsbericht des (…) vom 21. Dezember 2022 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. K. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht sodann mit Eingabe vom 4. Januar 2023 seinen Betreibungsregisterauszug zukommen. L. Der Instruktionsrichter setzte den rubrizierten Rechtsvertreter nach Prü- fung der eigereichten Unterlagen mit Verfügung vom 19. Januar 2023 als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass nur diejenigen Vertretungskosten ersetzt wür- den, die mit und nach der Einreichung des Gesuchs vom 2. Dezember 2022 entstanden seien beziehungsweise entstehen würden. M. Mit Eingabe vom 30. März 2023 unterrichtete der Rechtsvertreter das Ge- richt über den in Uganda neu in Kraft getretenen Anti-Homosexuality Act,

D-1040/2022 Seite 6

2023. Es handle sich um eines der schlimmsten Gesetze seiner Art in der Welt. N. Das Zivilstandsamt G._______ stellte am 19. Mai 2023 zuhanden des SEM die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (ausgestellt am […] 2022), dessen ugandischen Reisepass (ausgestellt am […] 2022) und einen «Ma- rital Status Letter» vom (…) 2023 sicher. O. Eine Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 22. Mai 2024 be- antwortete der Instruktionsrichter am 24. Mai 2024.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu

D-1040/2022 Seite 7 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die freien Schilderungen des Beschwerdeführers die Festnahme und den Gefängnisaufenthalt betreffend seien in einigen Bereichen zwar detailliert, was als Realzeichen zu sehen sei. Andererseits seien seine Antworten aber auf konkrete Rückfragen knapp, oberflächlich und ausweichend aus- gefallen und würden kaum Realkennzeichen aufweisen, sodass sie auch von einem unbeteiligten Dritten hätten nacherzählt werden können. Bezüg- lich seiner Festnahme habe er angegeben, vier Männer, wovon einer uni- formiert, seien gekommen, hätten ihm Handschellen angelegt und ihn auf den Posten mitgenommen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, die Fest- nahme und die Fahrt auf den Posten so detailliert wie möglich zu erzählen, habe er aber keine näheren Angaben dazu machen können, ausser, dass die Fahrt zehn Minuten gedauert und er sich wegen der Handschellen ge- schämt habe. Er habe zwar betont, dass es seine erste Festnahme gewe- sen sei und er deshalb mit den Behörden kooperiert habe. Diese stereoty- pen Angaben zu seiner damaligen Gemütsverfassung würden jedoch keine Präzisierung darstellen, die auf ein tatsächliches Erleben hindeute. Im freien Bericht habe er die Erlebnisse und Misshandlungen während der Haft durchaus mit einigen Details erzählt. So habe er etwa erwähnt, dass er nach Ankunft auf dem Posten seine Taschen habe leeren und seine Schuhe habe ausziehen müssen und dass die Mitgefangenen von ihm Geld verlangt und ihn geschlagen und misshandelt hätten. Er habe auch

D-1040/2022 Seite 8 beschrieben, dass er auf dem Boden habe schlafen müssen und die Zelle schmutzig gewesen sei. Es sei ihm jedoch auf Nachfrage hin nicht gelun- gen, die erlittenen Misshandlungen, den Haftort und den Tagesablauf in Haft zu substantiieren. Stattdessen habe er seine Vorbringen wiederholt, dass die Mitgefangenen Geld von ihm verlangt und ihn geschlagen hätten und dass die Polizei nicht eingegriffen, sondern gesagt habe, es sei alles in Ordnung. Als einziges Detail habe er hinzugefügt, dass die Mitgefange- nen mit dem Geld, das sie von ihm verlangt hätten, eine Kerze hätten kau- fen wollen. Er sei aufgefordert worden, alle Ereignisse während der dreitä- gigen Haft so genau wie möglich zu schildern, und habe zuerst geantwor- tet, er habe diese Frage ja bereits beantwortet. Danach habe er vage wie- derholt, er sei geschlagen worden, die Polizei habe ihm nicht geholfen und ein Mitgefangener habe sein T-Shirt weggenommen, um darauf zu schla- fen. Trotz einiger Details bleibe seine Erzählung stereotyp, was nicht den Eindruck erwecke, dass ihm etwas von dieser Zeit besonders in Erinnerung geblieben wäre. Als er ausserdem aufgefordert worden sei, den Tagesab- lauf in Haft so genau wie möglich zu schildern, habe er lediglich gesagt, dass es am Morgen einen Appell gegeben habe, dann die Zellen geputzt worden seien und einige Gefangene transferiert worden seien. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er detaillierte Aussagen zu diesem für seine Asyl- gründe zentralen Erlebnis machen könnte.

E. 3.2 Zu seinen Aufenthaltsorten und Tätigkeiten während der Zeit nach sei- ner Freilassung aus dem Gefängnis am (…) 2020 bis zu seiner Ausreise aus Uganda (…) 2021 habe er ebenfalls keine konkreten und detaillierten Angaben machen können. Er habe erwähnt, er habe sich bei Freunden, Onkeln und Tanten in H._______, I._______ und J._______ aufgehalten, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu präzise Angaben zu machen. Als er aufgefordert worden sei, chronologisch aufzuzählen, wo er sich für wie lange aufgehalten habe, habe er geantwortet, er könne sich nicht ge- nau an die Details erinnern. Er habe wiederholt, er habe sich bei Freunden und bei Onkeln und Tanten aufgehalten. Längere Zeit habe er in H._______ verbracht und seinem Onkel auf dem Markt geholfen. Er habe sich jedoch nicht daran erinnern können, wie lange er sich in H._______ und J._______ aufgehalten habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erlebnisse während seines über einjährigen Verbleibs im Heimatland bis ins Detail hätte beschreiben können, zumal das Erlebte nicht lange zu- rückliege und er sich während dieser Zeit vor einer Verfolgung durch die Behörden gefürchtet habe. Als er nach den Namen seiner Onkel und Tan- ten gefragt worden sei, habe er einerseits angegeben, er habe viele Onkel und Tanten, würde jedoch deren Namen nicht kennen. Er wisse nur, dass

D-1040/2022 Seite 9 diese in I._______, H._______ und J._______ leben würden. Andererseits habe er ausgeführt, dass er sich längere Zeit bei mehreren Onkeln und Tanten an den genannten Orten aufgehalten habe. Sein Vorbringen, er habe seine Onkel und Tanten lange nicht gesehen, erkläre nicht, weshalb er sich nicht an die Namen erinnert habe.

E. 3.3 Auch seine Angaben zur illegalen Ausreise seien oberflächlich geblie- ben. Er habe angegeben, dass er die Grenze illegal überquert habe, weil er gefürchtet habe, er werde von der Polizei aufgegriffen. Die illegale Über- querung sei ihm gelungen, weil er jemandem 50'000 Uganda-Schillinge ge- geben habe. Es sei ihm auf wiederholte Nachfrage nicht gelungen, detail- liertere oder konkretere Angaben zur Planung und Ausführung der illegalen Ausreise zu machen. Allerhöchstens habe er wiederholt allgemein ange- geben, er sei mit dem Bus bis zur Grenze gefahren, sei ausgestiegen, habe einen Grenzwächter bestochen und über einen schmalen Pfad die Grenze überquert. Da er zuvor während über einem Jahr versteckt gelebt und sich gefürchtet habe, er werde von der Polizei aufgegriffen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auf die Grenzüberquerung vorbereitet hätte und diesbezüglich nähere Angaben machen könnte.

E. 3.4 Den geschilderten Umständen der Anklage gegen ihn fehle es auch an Details, die ein tatsächliches Erleben ausdrücken könnten. Er habe ange- geben, dass eine unbekannte Frau ihn beschuldigt habe, eine sexuelle Be- ziehung mit ihrem Sohn gehabt zu haben. Sein Vorbringen, er wisse nicht genau, wer ihn angezeigt habe, und habe auch nichts unternommen, um dies herauszufinden, wirke befremdlich. Seine Erklärung, er kenne den Na- men der Frau nicht, weil er sie nicht angetroffen habe und unter Schock gestanden habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da gemäss seinen Aussa- gen ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, den Namen und die Motive der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen. Auch das Vorbringen, dass er fälschlicherweise angeklagt worden sei, weil er die Jugendlichen beraten habe, habe er nicht überzeugend substantiieren können. Die Ver- mutung, die Eltern der von ihm beratenen Jugendlichen hätten ihn bei der Polizei angezeigt, habe er nicht weiter begründen können.

E. 3.5 Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels, dass er – trotz drohender Festnahme durch die Polizei und eines penden- ten Strafverfahrens – im Jahr 2021 für die (…) habe kandidieren wollen und im (…) 2020, knapp drei Wochen nach der Ausstellung des Haftbefehls, das Nominationsverfahren für die (…) gestartet habe. Er habe angegeben,

D-1040/2022 Seite 10 dass er sich nach seiner Festnahme vor den Behörden versteckt und als Vorsichtsmassnahme seinen Wohnort F._______ verlassen habe, über zwei SIM-Karten verfügt habe und sein Telefon zeitweise ausgeschaltet ge- wesen sei, weil er gefürchtet habe, denunziert zu werden. Er habe seinen Wohnort auch verlassen, weil er die Reaktionen der Bevölkerung auf seine Festnahme und die Anschuldigung der Homosexualität gefürchtet habe. Er habe sich dort nicht mehr in Sicherheit gefühlt, weil er von den Bewohnern von F._______ als Homosexueller bezeichnet und beschimpft worden sei und gefürchtet habe, Opfer von Lynchjustiz zu werden. Gleichzeitig habe er eine politische Kampagne gestartet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits versteckt gelebt habe, um sich den Behörden und der Bevöl- kerung von F._______ zu entziehen, und gleichzeitig alle Vorbereitungen getroffen habe, um an seinem offiziellen Wohnort an den (…) teilzuneh- men. Seine Erklärung, er habe sich politisch engagiert in der Hoffnung, dass die Anschuldigungen gegen ihn fallen gelassen würden, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er grundsätzlich da- von ausgegangen sei, dass ein politisches Engagement dazu führen würde, dass die Anschuldigungen gegen ihn fallen gelassen würden.

E. 3.6 Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden – so das SEM wei- ter – keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und in- haltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Do- kumentes verunmöglichen würden. In Bezug auf den Beweiswert der ein- gereichten Dokumente – namentlich des Arztberichts, der Bescheinigung der Haftentlassung, des Haftbefehls und der Gerichtsvorladung – sei fest- zuhalten, dass diese nicht nur leicht fälschbar seien und erworben werden könnten, sondern ihnen unter diesen Umständen nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen sei, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Nachdem sich die Festnahme im (…) 2019 (recte: 2020) als unglaubhaft erwiesen habe, müsse den Beweismitteln eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden und könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden.

E. 3.7 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer- den müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

D-1040/2022 Seite 11

E. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, homosexuelle Handlungen seien in Uganda laut den Paragrafen 145 und 148 des Strafgesetzbuches von 1950 illegal. Am 29. September 2005 habe der Präsident Yoweri Museveni ein Gesetz unterzeichnet, das gleichgeschlechtliche Ehen im Land aus- drücklich verbiete. Das durch den Präsidenten bereits unterzeichnete Ge- setz, das für «besonders verwerfliche Homosexualität» die Todesstrafe vorgesehen habe, sei vom Verfassungsgericht lediglich aufgrund formeller Gründe gekippt worden. Viele Ugander seien der Ansicht, das Konzept se- xueller Gleichheit habe keine kulturelle Legitimität und bedrohe die ugan- dische Kultur. Homosexuelle Personen würden in Uganda somit durch staatliche Behörden verfolgt und in der Bevölkerung als abstossend, unna- türlich und abscheulich wahrgenommen. Über solche Vorfälle sei durch Medien weltweit berichtet worden. Eine drohende lebenslange Haftstrafe sei eindeutig asylrelevant und bedürfe keiner weiteren Erläuterungen.

E. 4.2 Es bleibe zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Verfolgung drohe. Er habe ausdrücklich für beide Anhörungen ein Frau- enteam gewünscht. Jedes Mal, wenn er über das Erlebte zu sprechen be- gonnen habe, sei er sehr emotional geworden. Unzählige Male sei er auf- gefordert worden, lauter zu sprechen. Er habe seine Erzählung oft unter- brochen und längere Pausen gemacht. Die erste Befragung sei sogar auf- grund seines gesundheitlichen Zustandes abgebrochen worden (Trauma- tisierung und Flashbacks). Er habe bei der Frage nach seinem Asylgrund sieben Mal geschwiegen («reste silencieux»). Während der ganzen Anhö- rung habe er viele emotionale Reaktionen gezeigt. Die zweite Anhörung habe er weinend während der Befragung beenden wollen, da er das Er- lebte nicht nochmals durchgehen könne. Jedes Mal, wenn er über die «nicht begangene Straftat» rede, verändere sich sichtbar sein Verhalten. «Ich wurde berührt» erzähle er über die Misshandlung im Gefängnis. Auf die Frage, wieso er medizinisch behandelt worden sei, habe er gar nicht antworten können («GS senkt den Kopf, blickt zu Boden und spricht sehr leise», «Ich hatte einige Wunden»). Er habe ohne Wiedersprüche über seine Verhaftung erzählt. Er sei auch korrekterweise über die drohenden Strafen von sieben Jahren beziehungsweise lebenslanger Haft informiert worden. Die von ihm dargestellten Geschehnisse würden der Praxis der ugandischen Strafbehörden entsprechen. Er sei von den Mitinsassen in der Zelle geschlagen und gefoltert worden, habe aber offensichtlich noch mehr erlebt als «nur» heftige Schläge, die er direkt nach der Entlassung habe behandeln müssen. Ihm sei etwas zugestossen, das er aus Scham nicht vor einem Mann erzählen könne. Er habe jedoch angedeutet, dass

D-1040/2022 Seite 12 es sich um eine Misshandlung handle, die im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat stehe. Der Beschwerdeführer berichte über eine «Erniedrigung, die sein ganzes Leben geändert» habe. Entgegen der Auf- fassung des SEM erscheine absolut verständlich und plausibel, dass er darüber nicht sprechen und schon gar nicht das Ganze nochmals wieder- holen wolle.

E. 4.3 Auf die Frage, wohin er habe fliehen wollen, habe der Beschwerdefüh- rer gesagt: «Ich wollte zu einem Ort, wo mich keiner kennt». Die Art seiner Misshandlung habe er dermassen beschämend empfunden, dass er nicht etwa dorthin habe fliehen wollen, wo er jemanden gekannt habe, was ei- gentlich natürlich wäre. Auch diese Aussage deute auf die sexuelle Natur der Misshandlung hin. Insgesamt scheine es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer etwas Schreckliches erlebt habe. Angesichts seines Vorbringens könne es sich um einen sexuellen Missbrauch handeln. Dies habe auch schon sein Wille, ausschliesslich in Anwesenheit von Frauen angehört zu werden, suggeriert. Eine sexuelle Misshandlung und seine ausführlich erzählte Verhaftung würden klar auf die von Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe hindeuten, nämlich auf eine drohende Haft- strafe wegen homosexueller Beziehung.

E. 4.4 Aus Angst, an der Grenze erwischt zu werden, habe er einem Beamten Schmiergeld in der Höhe von 50'000 Schillingen bezahlt. Diese Angabe habe er wiederholt, als er auf die Gesamtkosten der Reise und zum zwei- ten Mal auf die Überquerung der Grenze nach Kenia angesprochen wor- den sei. Insgesamt habe er über die Zeit nach der Entlassung und seine Ausreise ohne Widersprüche mit einer Detailliertheit erzählt, die für eine enorm stark traumatisierte und nicht psychologisch behandelte Person zu erwarten wäre.

E. 4.5 Die Tatsache, dass die ugandischen Behörden leicht fälschbare Doku- mente ausstellen würden, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Angesichts des Vorerwähnten hätte die Vorinstanz sehr wohl eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente durchführen müs- sen.

E. 4.6 Sein politisches Engagement habe der Beschwerdeführer offensicht- lich nach der Entlassung und der erlebten Misshandlung niedergelegt.

E. 4.7 Die Schilderung der Geschehnisse sei dem Beschwerdeführer auch im Gespräch mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter äusserst schwerge-

D-1040/2022 Seite 13 fallen. Es sei offensichtlich, dass er eine professionelle psychologische Be- treuung benötige. Dem Befund des (…) sei unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Der Beschwerdeführer hat grosse Schwierigkeiten, über das Erlebte zu sprechen. Dabei verfällt er in einen dissoziativen Zustand mit Hypoarousal (starrer Blick und Haltung, sehr leise Stimme, verlängerte Ant- wortlatenz, kognitive Einschränkung). Neben dem für die posttraumatische Belastungsstörung typischen Vermeidungsverhalten (...) scheint im Falle des Patienten v.a. auch eine damit in Verbindung stehende ausgeprägte Scham- und Schuldproblematik als sehr wahrscheinlich. Aufgrund dieser Beeinträchtigung kann er gewisse Sachverhalte in Befragungssituationen nicht eindeutig äussern. Eine vertiefte Abklärung sowie eine längerfristige Behandlung sind dringend.» Insgesamt liefere der Bericht Erklärungen auf praktisch alle durch die Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.

E. 5.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten:

E. 5.2 Gemäss dem eingereichten Gesundheitsbericht der (…) vom 21. De- zember 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), dissoziativem Stupor und Bewe- gungsstörung gemischt (ICD-10 F44.7), einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Betroffensein von feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (IDC-10 Z60) und Betroffensein von Gefängnisstrafe und Folter (ICD-10 Z65). Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entspre- chend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H.). Die Diagnose der PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Be- weismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschät- zung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, wel- che als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet le- diglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswür- digung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend wird im genannten Bericht ausgeführt, es sei dem Beschwerde- führer «aufgrund der ausgeprägten dissoziativen Symptomatik […] bis heute nicht möglich gewesen, im therapeutischen Rahmen in detaillierter Form über die traumatischen Erlebnisse im Gefängnis zu sprechen». Es

D-1040/2022 Seite 14 wird denn auch nicht daran gezweifelt, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein traumatisierendes Ereignis widerfahren ist. Auch ist an- zunehmen, er habe seinen Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlas- sen. Hingegen erscheint – mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen – nicht glaubhaft, dass sich die Verfolgungsgeschichte wie vorgetragen ereignet hat. Dass sich der Beschwerdeführer laut Bericht der (…) teilweise an ge- wisse Zeitabschnitte nach der Haft und während der Flucht nicht mehr gut erinnern könne, was ihn sehr verunsichere (vgl. a.a.O. S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schweizer Asylbehörden kön- nen nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es ist nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreisegründen zu forschen. Bis heute machte der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehör- den nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren etwas Wesentliches ver- schwiegen zu haben. Auch wurde seit Ende 2022 kein weiterer medizini- scher Bericht eingereicht und es ist den Akten nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer aktuell in einer psychologisch-psychiatrischen Behand- lung ist. Hinsichtlich der Mutmassungen des Rechtsvertreters in der Be- schwerde, dem Beschwerdeführer sei etwas zugestossen, das er aus Scham nicht vor einem Mann erzählen könne, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das SEM für beide Anhörungen ein reines Frau- enteam zusammenstellte (vgl. SEM-act. […]-26/14 F3 und 37/22 S. 1 f.). Gleichzeitig erstaunt vor diesen Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gleichwohl einen Mann mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren mandatierte.

E. 5.3 Glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer (…) ist und sich in der Heimat im (…) Umfeld in der Jugendarbeit engagierte. Jedoch vermag im ugandischen Kontext beziehungsweise vor dem Hintergrund der Strafbar- keit von homosexuellen Handlungen nicht zu überzeugen, dass er die Ju- gendlichen über ihre Rechte im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orien- tierung aufgeklärt haben soll («J’expliquais aux jeunes leurs droits, surtout leur droit […] de choisir leur orientation sexuelle.», vgl. SEM-act. […]-37/22 F58). Aus demselben Grund erscheint kaum vorstellbar, dass eine Mutter den Beschwerdeführer beschuldigt hätte, homosexuelle Handlungen mit ihrem Sohn vollzogen zu haben, zumal sie damit potentiell auch ihren ei- genen Sohn einer Gefährdung ausgesetzt hätte.

E. 5.4 Was die eingereichten Beweismittel die Haft und das Strafverfahren betreffend anbelangt (Haftentlassung [«Release on Bond»], Gerichtsvorla- dung [«Criminal Summons»] und Haftbefehl [«Warrant of Arrest»], vgl.

D-1040/2022 Seite 15 Sachverhalt Bst. A.c), fällt auf, dass diese alle den Straftatbestand «Having Canal [sic!] Knowledge of a Person against the Order of Nature» aufführen. Der Umstand, dass auf allen drei Dokumenten das Wort «canal» statt dem korrekten Ausdruck «carnal» zu finden ist, obwohl die Haftentlassung von der Polizei und die Vorladung sowie der Haftbefehl von einem «Magistrate» unterzeichnet wurden, ist als starkes Fälschungsindiz zu werten. Vor die- sem Hintergrund ist das mit der Eingabe vom 2. Dezember 2022 einge- reichte Schreiben eines ugandischen Rechtsanwaltes als Gefälligkeits- schreiben zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM an- gesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fest- nahme zu Recht auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Doku- mente verzichtete.

E. 5.5 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Haft und der erlebten Misshandlung sein politisches Engagement niedergelegt (vgl. E. 4.6), ist festzuhalten, dass dies mit seinen Ausführungen, wonach er im (…) 2020 das Nomina- tionsverfahren für seine (…) gestartet habe (vgl. SEM-act. […]-37/22 F91 ff.; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c), nicht in Einklang steht. Das SEM führte diesbezüglich zu Recht aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich politisch engagiert in der Hoffnung, die Anschuldigungen ge- gen ihn würden fallen gelassen, vermöge nicht zu überzeugen (vgl. E. 3.5).

E. 5.6 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwer- deführers hinsichtlich der Zeit nach seiner Freilassung und der illegalen Ausreise sehr vage blieben (vgl. E. 3.2 f.). Die diagnostizierte PTBS und damit einhergehenden geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten er- scheinen nicht geeignet, die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend zweimal die- selbe Schmiergeldsumme von 50'000 Schillingen erwähnte, lässt die be- hauptete illegale Ausreise nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen.

E. 5.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer (…) 2022 einen neuen ugandischen Reisepass ausstellen liess, dies mutmasslich bei der ugandischen Vertretung in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. N). Auch wenn daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, er habe sich freiwillig unter den Schutz des ugandischen Staates gestellt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 6 m.w.H.), nahm er damit zumindest in Kauf, dass die ugandischen Be-hör- den von seinem aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis erhalten. Auch dieses Verhalten unterstreicht die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen.

D-1040/2022 Seite 16

E. 5.8 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaft- machen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit

D-1040/2022 Seite 17 des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Den Akten des SEM ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 ein Kantonswechselgesuch stellte, um zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit dem (…) 2022 liiert sei, und dem gemeinsamen Kind in K._______ wohnen zu können. Dieses Gesuch zog er am 3. Mai 2024 wieder zurück, da er Angst habe, nach dem Kan- tonswechsel keine Stelle zu finden beziehungsweise bewilligt zu bekom- men. Er brauche die Arbeit, um seine Familie finanziell unterstützen zu können (vgl. SEM-act. […]-1/6, 4/14 und 7/3; vgl. auch Verfahrensstands- anfrage vom 22. Mai 2024 [Sachverhalt Bst. O]). Ob die Beziehung zum heutigen Zeitpunkt noch Bestand hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als unzulässig erweisen könnte. Solches wird im Übrigen vom Rechtsvertreter auch nicht geltend gemacht.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1040/2022 Seite 18

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 28. März 2023 E. 12.3.1).

E. 7.3.3 In individueller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jung sei und über ein soziales Netzwerk in seinem Hei- matstaat verfüge. Seine Eltern, seine Schwestern und mehrere Onkel und Tanten würden in Uganda leben. Er habe in seiner Heimat das Abitur ge- macht und verfüge über einen Abschluss in (…). Zudem habe er bereits Arbeitserfahrung als (…) und (…). Es sei daher davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in seine Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Hinsichtlich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung gesagt, dass er zurzeit in medizinischer Behandlung sei und der Arzt ihm Vitamine ver- schrieben habe. Insgesamt würden sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenz- bedrohung oder medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungs- vollzug nach Uganda unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. ange- fochtene Verfügung Ziff. III). Auf diese Erwägungen, denen in der Be- schwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen sein, der Zugang zu einer solchen in Uganda als gewährleistet zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 28. März 2023 E. 12.3.3).

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass respektive obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-1040/2022 Seite 19 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer seit dem (…) 2022 als Betriebsmitarbeiter bei L._______. Vor dem Hintergrund der notorisch geringen Löhne für ungelernte Mitarbeiter und der anzuneh- menden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für sein Kind ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge- hen. Es ist daher auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2022 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 1. April 2022 eine (bevollmächtigte) Person zu be- zeichnen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle, ansonsten vom Verzicht auf Beiordnung eines amt- lichen Rechtsbeistandes ausgegangen werde (vgl. Sachverhalt Bst. F). In der Folge ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. De- zember 2022 erneut um seine Einsetzung, welchem Antrag mit Verfügung vom 19. Januar 2023 entsprochen wurde. Dem rubrizierten Rechtsvertre- ter wurde mitgeteilt, dass nur diejenigen Vertretungskosten ersetzt würden, die mit und nach der Einreichung des Gesuchs vom 2. Dezember 2022 entstanden seien beziehungsweise entstehen. Auch wurde er darauf auf- merksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Ver- tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m.

D-1040/2022 Seite 20 Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE; vgl. Sachverhalt Bst. H bis L). Der Rechtsbeistand reichte, obwohl in der genannten Zwischenverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche unaufgefordert einzureichen sei, keine Kosten- note ein. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von den am und seit dem 2. De- zember 2022 eingereichten Eingaben erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 260.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich ein- gesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1040/2022 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Marek Wieruszewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 260.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1040/2022 law/gnb Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes Bundesasylzentrum Region B._______ am 6. Juli 2021 mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 7. Juli 2021 die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 12. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 27. August 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. In der Folge verfügte das SEM am 1. September 2021, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt und am 9. September 2021 wies es den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Am 8. Oktober 2021 führte das SEM in Anwesenheit der neuen Rechtsvertretung, der (...), eine ergänzende Anhörung durch. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger und im Dorf D._______ geboren. Nach ein paar Jahren sei er mit seiner Familie nach E._______ gezogen und dort aufgewachsen. Nach Abschluss des Abiturs habe er in F._______ gelebt, dort einen Abschluss in (...) gemacht und danach bis (...) 2020 als (...) und (...) gearbeitet. Er habe sich zudem als Berater bei der «(...)» engagiert und dort Jugendarbeit geleistet. Im Jahr 2020 habe er an seinem Wohnort als (...) kandidieren wollen. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei am (...) 2020 von der Polizei zuhause festgenommen und ins Gefängnis E._______ gebracht worden. Eine unbekannte Frau habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, eine sexuelle Beziehung mit ihrem Sohn gehabt zu haben. Am vierten Tag, dem (...) 2020, sei er freigelassen worden mit der Auflage, sich täglich um 9 Uhr beim Polizeiposten zu melden. Er sei anschliessend in einer Klinik medizinisch behandelt worden und habe dann seinen Wohnort F._______ verlassen. Später sei er für eine Gerichtsverhandlung aufgeboten worden, habe jedoch diesem Aufgebot keine Folge geleistet. Anfangs (...) 2020 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Bis zu seiner Ausreise aus Uganda (...) 2021 habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Identitätskarte (im Original);

- Führerschein (im Original);

- Reisepass (in Kopie);

- «Release on Bond» vom (...) 2020 (im Original);

- «Criminal Summons» vom (...) 2020 (im Original);

- «Warrant of Arrest» vom (...) 2020 (im Original);

- Kampagnenplakat für die (...) (in Kopie);

- Nominierungspapiere als (...) vom (...) 2020 (in Kopie);

- Arztbericht des (...) vom (...) 2020 (in Kopie);

- Zwei ärztliche Kurzberichte vom 4. August 2021 und vom 19. August 2021. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Januar 2022 - eröffnet am 31. Januar 2022 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Sodann stellte es fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, es stehe ihm für den Fall, dass die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen sollte, um seiner Ausreisepflicht nachzukommen, frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen (Dispositivziffer 4). Im Weiteren beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm sei der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei aufgrund seiner Bedürftigkeit von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 10. Februar 2022 und ein Gesundheitsbericht des (...) vom 24. Februar 2022 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. März 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. März 2022 eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2022 eine (bevollmächtigte) Person zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle, ansonsten vom Verzicht auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 1. April 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. Das SEM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2022 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des ugandischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 zu den Akten und ersuchte erneut um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Die entsprechenden Voraussetzungen erfülle er seit dem 1. Oktober 2022. I. Der Instruktionsrichter räumte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2022 Gelegenheit ein, bis zum 23. Dezember 2022 mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass er persönlich die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) erfülle. Über das Wiedererwägungsgesuch um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand werde nach Ablauf der Frist befunden. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung seines Arbeitgebers, ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Strafregisterauszug ihn selber betreffend sowie einen Gesundheitsbericht des (...) vom 21. Dezember 2022 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. K. Der Rechtsvertreter liess dem Gericht sodann mit Eingabe vom 4. Januar 2023 seinen Betreibungsregisterauszug zukommen. L. Der Instruktionsrichter setzte den rubrizierten Rechtsvertreter nach Prüfung der eigereichten Unterlagen mit Verfügung vom 19. Januar 2023 als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass nur diejenigen Vertretungskosten ersetzt würden, die mit und nach der Einreichung des Gesuchs vom 2. Dezember 2022 entstanden seien beziehungsweise entstehen würden. M. Mit Eingabe vom 30. März 2023 unterrichtete der Rechtsvertreter das Gericht über den in Uganda neu in Kraft getretenen Anti-Homosexuality Act, 2023. Es handle sich um eines der schlimmsten Gesetze seiner Art in der Welt. N. Das Zivilstandsamt G._______ stellte am 19. Mai 2023 zuhanden des SEM die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (ausgestellt am [...] 2022), dessen ugandischen Reisepass (ausgestellt am [...] 2022) und einen «Marital Status Letter» vom (...) 2023 sicher. O. Eine Verfahrensstandsanfrage des Rechtsvertreters vom 22. Mai 2024 beantwortete der Instruktionsrichter am 24. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die freien Schilderungen des Beschwerdeführers die Festnahme und den Gefängnisaufenthalt betreffend seien in einigen Bereichen zwar detailliert, was als Realzeichen zu sehen sei. Andererseits seien seine Antworten aber auf konkrete Rückfragen knapp, oberflächlich und ausweichend ausgefallen und würden kaum Realkennzeichen aufweisen, sodass sie auch von einem unbeteiligten Dritten hätten nacherzählt werden können. Bezüglich seiner Festnahme habe er angegeben, vier Männer, wovon einer uniformiert, seien gekommen, hätten ihm Handschellen angelegt und ihn auf den Posten mitgenommen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, die Festnahme und die Fahrt auf den Posten so detailliert wie möglich zu erzählen, habe er aber keine näheren Angaben dazu machen können, ausser, dass die Fahrt zehn Minuten gedauert und er sich wegen der Handschellen geschämt habe. Er habe zwar betont, dass es seine erste Festnahme gewesen sei und er deshalb mit den Behörden kooperiert habe. Diese stereotypen Angaben zu seiner damaligen Gemütsverfassung würden jedoch keine Präzisierung darstellen, die auf ein tatsächliches Erleben hindeute. Im freien Bericht habe er die Erlebnisse und Misshandlungen während der Haft durchaus mit einigen Details erzählt. So habe er etwa erwähnt, dass er nach Ankunft auf dem Posten seine Taschen habe leeren und seine Schuhe habe ausziehen müssen und dass die Mitgefangenen von ihm Geld verlangt und ihn geschlagen und misshandelt hätten. Er habe auch beschrieben, dass er auf dem Boden habe schlafen müssen und die Zelle schmutzig gewesen sei. Es sei ihm jedoch auf Nachfrage hin nicht gelungen, die erlittenen Misshandlungen, den Haftort und den Tagesablauf in Haft zu substantiieren. Stattdessen habe er seine Vorbringen wiederholt, dass die Mitgefangenen Geld von ihm verlangt und ihn geschlagen hätten und dass die Polizei nicht eingegriffen, sondern gesagt habe, es sei alles in Ordnung. Als einziges Detail habe er hinzugefügt, dass die Mitgefangenen mit dem Geld, das sie von ihm verlangt hätten, eine Kerze hätten kaufen wollen. Er sei aufgefordert worden, alle Ereignisse während der dreitägigen Haft so genau wie möglich zu schildern, und habe zuerst geantwortet, er habe diese Frage ja bereits beantwortet. Danach habe er vage wiederholt, er sei geschlagen worden, die Polizei habe ihm nicht geholfen und ein Mitgefangener habe sein T-Shirt weggenommen, um darauf zu schlafen. Trotz einiger Details bleibe seine Erzählung stereotyp, was nicht den Eindruck erwecke, dass ihm etwas von dieser Zeit besonders in Erinnerung geblieben wäre. Als er ausserdem aufgefordert worden sei, den Tagesablauf in Haft so genau wie möglich zu schildern, habe er lediglich gesagt, dass es am Morgen einen Appell gegeben habe, dann die Zellen geputzt worden seien und einige Gefangene transferiert worden seien. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er detaillierte Aussagen zu diesem für seine Asylgründe zentralen Erlebnis machen könnte. 3.2 Zu seinen Aufenthaltsorten und Tätigkeiten während der Zeit nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis am (...) 2020 bis zu seiner Ausreise aus Uganda (...) 2021 habe er ebenfalls keine konkreten und detaillierten Angaben machen können. Er habe erwähnt, er habe sich bei Freunden, Onkeln und Tanten in H._______, I._______ und J._______ aufgehalten, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu präzise Angaben zu machen. Als er aufgefordert worden sei, chronologisch aufzuzählen, wo er sich für wie lange aufgehalten habe, habe er geantwortet, er könne sich nicht genau an die Details erinnern. Er habe wiederholt, er habe sich bei Freunden und bei Onkeln und Tanten aufgehalten. Längere Zeit habe er in H._______ verbracht und seinem Onkel auf dem Markt geholfen. Er habe sich jedoch nicht daran erinnern können, wie lange er sich in H._______ und J._______ aufgehalten habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erlebnisse während seines über einjährigen Verbleibs im Heimatland bis ins Detail hätte beschreiben können, zumal das Erlebte nicht lange zurückliege und er sich während dieser Zeit vor einer Verfolgung durch die Behörden gefürchtet habe. Als er nach den Namen seiner Onkel und Tanten gefragt worden sei, habe er einerseits angegeben, er habe viele Onkel und Tanten, würde jedoch deren Namen nicht kennen. Er wisse nur, dass diese in I._______, H._______ und J._______ leben würden. Andererseits habe er ausgeführt, dass er sich längere Zeit bei mehreren Onkeln und Tanten an den genannten Orten aufgehalten habe. Sein Vorbringen, er habe seine Onkel und Tanten lange nicht gesehen, erkläre nicht, weshalb er sich nicht an die Namen erinnert habe. 3.3 Auch seine Angaben zur illegalen Ausreise seien oberflächlich geblieben. Er habe angegeben, dass er die Grenze illegal überquert habe, weil er gefürchtet habe, er werde von der Polizei aufgegriffen. Die illegale Überquerung sei ihm gelungen, weil er jemandem 50'000 Uganda-Schillinge gegeben habe. Es sei ihm auf wiederholte Nachfrage nicht gelungen, detailliertere oder konkretere Angaben zur Planung und Ausführung der illegalen Ausreise zu machen. Allerhöchstens habe er wiederholt allgemein angegeben, er sei mit dem Bus bis zur Grenze gefahren, sei ausgestiegen, habe einen Grenzwächter bestochen und über einen schmalen Pfad die Grenze überquert. Da er zuvor während über einem Jahr versteckt gelebt und sich gefürchtet habe, er werde von der Polizei aufgegriffen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auf die Grenzüberquerung vorbereitet hätte und diesbezüglich nähere Angaben machen könnte. 3.4 Den geschilderten Umständen der Anklage gegen ihn fehle es auch an Details, die ein tatsächliches Erleben ausdrücken könnten. Er habe angegeben, dass eine unbekannte Frau ihn beschuldigt habe, eine sexuelle Beziehung mit ihrem Sohn gehabt zu haben. Sein Vorbringen, er wisse nicht genau, wer ihn angezeigt habe, und habe auch nichts unternommen, um dies herauszufinden, wirke befremdlich. Seine Erklärung, er kenne den Namen der Frau nicht, weil er sie nicht angetroffen habe und unter Schock gestanden habe, vermöge nicht zu überzeugen. Da gemäss seinen Aussagen ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, den Namen und die Motive der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen. Auch das Vorbringen, dass er fälschlicherweise angeklagt worden sei, weil er die Jugendlichen beraten habe, habe er nicht überzeugend substantiieren können. Die Vermutung, die Eltern der von ihm beratenen Jugendlichen hätten ihn bei der Polizei angezeigt, habe er nicht weiter begründen können. 3.5 Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels, dass er - trotz drohender Festnahme durch die Polizei und eines pendenten Strafverfahrens - im Jahr 2021 für die (...) habe kandidieren wollen und im (...) 2020, knapp drei Wochen nach der Ausstellung des Haftbefehls, das Nominationsverfahren für die (...) gestartet habe. Er habe angegeben, dass er sich nach seiner Festnahme vor den Behörden versteckt und als Vorsichtsmassnahme seinen Wohnort F._______ verlassen habe, über zwei SIMKarten verfügt habe und sein Telefon zeitweise ausgeschaltet gewesen sei, weil er gefürchtet habe, denunziert zu werden. Er habe seinen Wohnort auch verlassen, weil er die Reaktionen der Bevölkerung auf seine Festnahme und die Anschuldigung der Homosexualität gefürchtet habe. Er habe sich dort nicht mehr in Sicherheit gefühlt, weil er von den Bewohnern von F._______ als Homosexueller bezeichnet und beschimpft worden sei und gefürchtet habe, Opfer von Lynchjustiz zu werden. Gleichzeitig habe er eine politische Kampagne gestartet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits versteckt gelebt habe, um sich den Behörden und der Bevölkerung von F._______ zu entziehen, und gleichzeitig alle Vorbereitungen getroffen habe, um an seinem offiziellen Wohnort an den (...) teilzunehmen. Seine Erklärung, er habe sich politisch engagiert in der Hoffnung, dass die Anschuldigungen gegen ihn fallen gelassen würden, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass ein politisches Engagement dazu führen würde, dass die Anschuldigungen gegen ihn fallen gelassen würden. 3.6 Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden - so das SEM weiter - keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würden. In Bezug auf den Beweiswert der eingereichten Dokumente - namentlich des Arztberichts, der Bescheinigung der Haftentlassung, des Haftbefehls und der Gerichtsvorladung - sei festzuhalten, dass diese nicht nur leicht fälschbar seien und erworben werden könnten, sondern ihnen unter diesen Umständen nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen sei, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Nachdem sich die Festnahme im (...) 2019 (recte: 2020) als unglaubhaft erwiesen habe, müsse den Beweismitteln eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden und könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. 3.7 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, homosexuelle Handlungen seien in Uganda laut den Paragrafen 145 und 148 des Strafgesetzbuches von 1950 illegal. Am 29. September 2005 habe der Präsident Yoweri Museveni ein Gesetz unterzeichnet, das gleichgeschlechtliche Ehen im Land ausdrücklich verbiete. Das durch den Präsidenten bereits unterzeichnete Gesetz, das für «besonders verwerfliche Homosexualität» die Todesstrafe vorgesehen habe, sei vom Verfassungsgericht lediglich aufgrund formeller Gründe gekippt worden. Viele Ugander seien der Ansicht, das Konzept sexueller Gleichheit habe keine kulturelle Legitimität und bedrohe die ugandische Kultur. Homosexuelle Personen würden in Uganda somit durch staatliche Behörden verfolgt und in der Bevölkerung als abstossend, unnatürlich und abscheulich wahrgenommen. Über solche Vorfälle sei durch Medien weltweit berichtet worden. Eine drohende lebenslange Haftstrafe sei eindeutig asylrelevant und bedürfe keiner weiteren Erläuterungen. 4.2 Es bleibe zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Verfolgung drohe. Er habe ausdrücklich für beide Anhörungen ein Frauenteam gewünscht. Jedes Mal, wenn er über das Erlebte zu sprechen begonnen habe, sei er sehr emotional geworden. Unzählige Male sei er aufgefordert worden, lauter zu sprechen. Er habe seine Erzählung oft unterbrochen und längere Pausen gemacht. Die erste Befragung sei sogar aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes abgebrochen worden (Traumatisierung und Flashbacks). Er habe bei der Frage nach seinem Asylgrund sieben Mal geschwiegen («reste silencieux»). Während der ganzen Anhörung habe er viele emotionale Reaktionen gezeigt. Die zweite Anhörung habe er weinend während der Befragung beenden wollen, da er das Erlebte nicht nochmals durchgehen könne. Jedes Mal, wenn er über die «nicht begangene Straftat» rede, verändere sich sichtbar sein Verhalten. «Ich wurde berührt» erzähle er über die Misshandlung im Gefängnis. Auf die Frage, wieso er medizinisch behandelt worden sei, habe er gar nicht antworten können («GS senkt den Kopf, blickt zu Boden und spricht sehr leise», «Ich hatte einige Wunden»). Er habe ohne Wiedersprüche über seine Verhaftung erzählt. Er sei auch korrekterweise über die drohenden Strafen von sieben Jahren beziehungsweise lebenslanger Haft informiert worden. Die von ihm dargestellten Geschehnisse würden der Praxis der ugandischen Strafbehörden entsprechen. Er sei von den Mitinsassen in der Zelle geschlagen und gefoltert worden, habe aber offensichtlich noch mehr erlebt als «nur» heftige Schläge, die er direkt nach der Entlassung habe behandeln müssen. Ihm sei etwas zugestossen, das er aus Scham nicht vor einem Mann erzählen könne. Er habe jedoch angedeutet, dass es sich um eine Misshandlung handle, die im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat stehe. Der Beschwerdeführer berichte über eine «Erniedrigung, die sein ganzes Leben geändert» habe. Entgegen der Auffassung des SEM erscheine absolut verständlich und plausibel, dass er darüber nicht sprechen und schon gar nicht das Ganze nochmals wiederholen wolle. 4.3 Auf die Frage, wohin er habe fliehen wollen, habe der Beschwerdeführer gesagt: «Ich wollte zu einem Ort, wo mich keiner kennt». Die Art seiner Misshandlung habe er dermassen beschämend empfunden, dass er nicht etwa dorthin habe fliehen wollen, wo er jemanden gekannt habe, was eigentlich natürlich wäre. Auch diese Aussage deute auf die sexuelle Natur der Misshandlung hin. Insgesamt scheine es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer etwas Schreckliches erlebt habe. Angesichts seines Vorbringens könne es sich um einen sexuellen Missbrauch handeln. Dies habe auch schon sein Wille, ausschliesslich in Anwesenheit von Frauen angehört zu werden, suggeriert. Eine sexuelle Misshandlung und seine ausführlich erzählte Verhaftung würden klar auf die von Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe hindeuten, nämlich auf eine drohende Haftstrafe wegen homosexueller Beziehung. 4.4 Aus Angst, an der Grenze erwischt zu werden, habe er einem Beamten Schmiergeld in der Höhe von 50'000 Schillingen bezahlt. Diese Angabe habe er wiederholt, als er auf die Gesamtkosten der Reise und zum zweiten Mal auf die Überquerung der Grenze nach Kenia angesprochen worden sei. Insgesamt habe er über die Zeit nach der Entlassung und seine Ausreise ohne Widersprüche mit einer Detailliertheit erzählt, die für eine enorm stark traumatisierte und nicht psychologisch behandelte Person zu erwarten wäre. 4.5 Die Tatsache, dass die ugandischen Behörden leicht fälschbare Dokumente ausstellen würden, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Angesichts des Vorerwähnten hätte die Vorinstanz sehr wohl eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente durchführen müssen. 4.6 Sein politisches Engagement habe der Beschwerdeführer offensichtlich nach der Entlassung und der erlebten Misshandlung niedergelegt. 4.7 Die Schilderung der Geschehnisse sei dem Beschwerdeführer auch im Gespräch mit dem unterzeichnenden Rechtsvertreter äusserst schwerge-fallen. Es sei offensichtlich, dass er eine professionelle psychologische Betreuung benötige. Dem Befund des (...) sei unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Der Beschwerdeführer hat grosse Schwierigkeiten, über das Erlebte zu sprechen. Dabei verfällt er in einen dissoziativen Zustand mit Hypoarousal (starrer Blick und Haltung, sehr leise Stimme, verlängerte Antwortlatenz, kognitive Einschränkung). Neben dem für die posttraumatische Belastungsstörung typischen Vermeidungsverhalten (...) scheint im Falle des Patienten v.a. auch eine damit in Verbindung stehende ausgeprägte Scham und Schuldproblematik als sehr wahrscheinlich. Aufgrund dieser Beeinträchtigung kann er gewisse Sachverhalte in Befragungssituationen nicht eindeutig äussern. Eine vertiefte Abklärung sowie eine längerfristige Behandlung sind dringend.» Insgesamt liefere der Bericht Erklärungen auf praktisch alle durch die Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 5.2 Gemäss dem eingereichten Gesundheitsbericht der (...) vom 21. Dezember 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), dissoziativem Stupor und Bewegungsstörung gemischt (ICD-10 F44.7), einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Betroffensein von feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (IDC-10 Z60) und Betroffensein von Gefängnisstrafe und Folter (ICD-10 Z65). Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H.). Die Diagnose der PTBS kann für sich allein jedoch nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Vorliegend wird im genannten Bericht ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer «aufgrund der ausgeprägten dissoziativen Symptomatik [...] bis heute nicht möglich gewesen, im therapeutischen Rahmen in detaillierter Form über die traumatischen Erlebnisse im Gefängnis zu sprechen». Es wird denn auch nicht daran gezweifelt, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein traumatisierendes Ereignis widerfahren ist. Auch ist anzunehmen, er habe seinen Heimatstaat nicht ohne triftigen Grund verlassen. Hingegen erscheint - mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen - nicht glaubhaft, dass sich die Verfolgungsgeschichte wie vorgetragen ereignet hat. Dass sich der Beschwerdeführer laut Bericht der (...) teilweise an gewisse Zeitabschnitte nach der Haft und während der Flucht nicht mehr gut erinnern könne, was ihn sehr verunsichere (vgl. a.a.O. S. 2), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Schweizer Asylbehörden können nur die vorgetragenen Fluchtvorbringen prüfen und es ist nicht deren Aufgabe, nach anderen mutmasslichen Ausreisegründen zu forschen. Bis heute machte der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren etwas Wesentliches verschwiegen zu haben. Auch wurde seit Ende 2022 kein weiterer medizinischer Bericht eingereicht und es ist den Akten nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer aktuell in einer psychologisch-psychiatrischen Behandlung ist. Hinsichtlich der Mutmassungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei etwas zugestossen, das er aus Scham nicht vor einem Mann erzählen könne, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das SEM für beide Anhörungen ein reines Frauenteam zusammenstellte (vgl. SEM-act. [...]-26/14 F3 und 37/22 S. 1 f.). Gleichzeitig erstaunt vor diesen Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gleichwohl einen Mann mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren mandatierte. 5.3 Glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer (...) ist und sich in der Heimat im (...) Umfeld in der Jugendarbeit engagierte. Jedoch vermag im ugandischen Kontext beziehungsweise vor dem Hintergrund der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen nicht zu überzeugen, dass er die Jugendlichen über ihre Rechte im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung aufgeklärt haben soll («J'expliquais aux jeunes leurs droits, surtout leur droit [...] de choisir leur orientation sexuelle.», vgl. SEM-act. [...]-37/22 F58). Aus demselben Grund erscheint kaum vorstellbar, dass eine Mutter den Beschwerdeführer beschuldigt hätte, homosexuelle Handlungen mit ihrem Sohn vollzogen zu haben, zumal sie damit potentiell auch ihren eigenen Sohn einer Gefährdung ausgesetzt hätte. 5.4 Was die eingereichten Beweismittel die Haft und das Strafverfahren betreffend anbelangt (Haftentlassung [«Release on Bond»], Gerichtsvorladung [«Criminal Summons»] und Haftbefehl [«Warrant of Arrest»], vgl. Sachverhalt Bst. A.c), fällt auf, dass diese alle den Straftatbestand «Having Canal [sic!] Knowledge of a Person against the Order of Nature» aufführen. Der Umstand, dass auf allen drei Dokumenten das Wort «canal» statt dem korrekten Ausdruck «carnal» zu finden ist, obwohl die Haftentlassung von der Polizei und die Vorladung sowie der Haftbefehl von einem «Magistrate» unterzeichnet wurden, ist als starkes Fälschungsindiz zu werten. Vor diesem Hintergrund ist das mit der Eingabe vom 2. Dezember 2022 eingereichte Schreiben eines ugandischen Rechtsanwaltes als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme zu Recht auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtete. 5.5 Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Haft und der erlebten Misshandlung sein politisches Engagement niedergelegt (vgl. E. 4.6), ist festzuhalten, dass dies mit seinen Ausführungen, wonach er im (...) 2020 das Nominationsverfahren für seine (...) gestartet habe (vgl. SEM-act. [...]-37/22 F91 ff.; vgl. auch Sachverhalt Bst. A.c), nicht in Einklang steht. Das SEM führte diesbezüglich zu Recht aus, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich politisch engagiert in der Hoffnung, die Anschuldigungen gegen ihn würden fallen gelassen, vermöge nicht zu überzeugen (vgl. E. 3.5). 5.6 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeit nach seiner Freilassung und der illegalen Ausreise sehr vage blieben (vgl. E. 3.2 f.). Die diagnostizierte PTBS und damit einhergehenden geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten erscheinen nicht geeignet, die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend zweimal dieselbe Schmiergeldsumme von 50'000 Schillingen erwähnte, lässt die behauptete illegale Ausreise nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen. 5.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer (...) 2022 einen neuen ugandischen Reisepass ausstellen liess, dies mutmasslich bei der ugandischen Vertretung in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. N). Auch wenn daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, er habe sich freiwillig unter den Schutz des ugandischen Staates gestellt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6833/2023 vom 30. September 2024 E. 6 m.w.H.), nahm er damit zumindest in Kauf, dass die ugandischen Be-hörden von seinem aktuellen Aufenthaltsort Kenntnis erhalten. Auch dieses Verhalten unterstreicht die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. 5.8 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Eingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Den Akten des SEM ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 ein Kantonswechselgesuch stellte, um zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit dem (...) 2022 liiert sei, und dem gemeinsamen Kind in K._______ wohnen zu können. Dieses Gesuch zog er am 3. Mai 2024 wieder zurück, da er Angst habe, nach dem Kantonswechsel keine Stelle zu finden beziehungsweise bewilligt zu bekommen. Er brauche die Arbeit, um seine Familie finanziell unterstützen zu können (vgl. SEM-act. [...]-1/6, 4/14 und 7/3; vgl. auch Verfahrensstandsanfrage vom 22. Mai 2024 [Sachverhalt Bst. O]). Ob die Beziehung zum heutigen Zeitpunkt noch Bestand hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) als unzulässig erweisen könnte. Solches wird im Übrigen vom Rechtsvertreter auch nicht geltend gemacht. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 28. März 2023 E. 12.3.1). 7.3.3 In individueller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer jung sei und über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatstaat verfüge. Seine Eltern, seine Schwestern und mehrere Onkel und Tanten würden in Uganda leben. Er habe in seiner Heimat das Abitur gemacht und verfüge über einen Abschluss in (...). Zudem habe er bereits Arbeitserfahrung als (...) und (...). Es sei daher davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in seine Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Hinsichtlich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung gesagt, dass er zurzeit in medizinischer Behandlung sei und der Arzt ihm Vitamine verschrieben habe. Insgesamt würden sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung oder medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Uganda unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Auf diese Erwägungen, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass, sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen sein, der Zugang zu einer solchen in Uganda als gewährleistet zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 28. März 2023 E. 12.3.3). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass respektive obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer seit dem (...) 2022 als Betriebsmitarbeiter bei L._______. Vor dem Hintergrund der notorisch geringen Löhne für ungelernte Mitarbeiter und der anzunehmenden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für sein Kind ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist daher auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2022 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 1. April 2022 eine (bevollmächtigte) Person zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen zur Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand erfülle, ansonsten vom Verzicht auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ausgegangen werde (vgl. Sachverhalt Bst. F). In der Folge ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 erneut um seine Einsetzung, welchem Antrag mit Verfügung vom 19. Januar 2023 entsprochen wurde. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass nur diejenigen Vertretungskosten ersetzt würden, die mit und nach der Einreichung des Gesuchs vom 2. Dezember 2022 entstanden seien beziehungsweise entstehen. Auch wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE; vgl. Sachverhalt Bst. H bis L). Der Rechtsbeistand reichte, obwohl in der genannten Zwischenverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche unaufgefordert einzureichen sei, keine Kostennote ein. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von den am und seit dem 2. Dezember 2022 eingereichten Eingaben erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 260.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Marek Wieruszewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 260.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: