opencaselaw.ch

D-832/2024

D-832/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 vertieft zu ihren Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 2. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin, B._______, in der Schweiz zur Welt. E. Am 10. Mai 2023 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfah- ren durchgeführt. Am 12. September 2023 hörte das SEM die Beschwer- deführerin im Rahmen einer Anhörung Menschenhandel (MH) erneut an. F. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ugandische Staatsangehörige. Ihre Eltern seien verstorben, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, woraufhin sie bis zum Abschluss der Abiturschule zu ihrer Grossmutter gezogen sei. Sie sei lesbisch und habe in Uganda mehrere lesbische Beziehungen geführt, unter anderem mit C._______ und mit D._______. Von C._______ habe sie sich im Jahr 2017 getrennt, weil deren Vater die Beziehung verboten habe. Mit D._______ sei die Be- schwerdeführerin von 2019 bis 2022 in einer Beziehung gewesen. Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen müs- sen. Homosexualität sei in Uganda nicht akzeptiert und sie habe deswegen auch ihre Arbeitsstelle verloren. Auch sei ihre Familie deswegen wütend auf sie und würde sie nicht mehr sehen wollen. Im Oktober 2021 sei sie mit ihrer damaligen Freundin D._______ bei der Arbeit beim Küssen erwischt worden. Sie sei daraufhin von Polizisten zur Polizeistation mitgenommen worden und habe fünf Tage in Haft verbracht, während welcher sie schlecht behandelt worden sei und Gewalt erfahren habe. Schliesslich sei sie gegen

D-832/2024 Seite 3 Kaution freigekommen, welche ihr Freund E._______ bezahlt habe. Nach der Entlassung hätte sie sich alle zwei Wochen auf der Polizeistation mel- den müssen, was sie jedoch nur zwei Mal getan habe. Nach dem letzten Besuch auf dem Polizeiposten im Dezember 2021 sei sie zunächst bei ei- nem Freund untergekommen, bevor sie sich für gut einen Monat bei einem Familienfreund des Vaters versteckt habe. Dieser habe die Situation der Beschwerdeführerin ausgenutzt und habe sie mehrmals vergewaltigt und geschlagen. Eines Tages habe sie sich gewehrt, ihn mit einem Hammer geschlagen und sei weggerannt. Er sei der Vater ihres Kindes. Mit der Hilfe ihres Freundes E._______ und einer weiteren, unbekannten Person habe sie Uganda am (…) Februar 2022 verlassen können und sei zunächst in die Ukraine gereist, wo sie von einer Dame abgeholt worden sei. Bei ihr sei sie untergebracht worden, habe sich aber für zwei bis drei Wochen – bis der Krieg ausgebrochen sei – zwangsprostituieren müssen. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, sei sie über Polen in die Schweiz gereist. In der Zwischenzeit habe der Vater von C._______ in Uganda ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. G. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 – eröffnet am 10. Januar 2024 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche vom 15. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung einer amtlichen Rechtsbei- ständin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

D-832/2024 Seite 4 J. Mit Eingaben vom 20. Februar 2024, vom 28. Februar 2024 und vom

16. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 verzichtete der Instrukti- onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut und setzte MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 liess sich die Vorinstanz innert erstreck- ter Frist vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 um Fristerstreckung zur Replik. Weiter erklärte die rubrizierte Rechtsver- treterin, dass die bisherige amtliche Rechtsvertretung ihre berufliche Tätig- keit bei der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende beendet habe. Des- halb ersuchte sie, jene sei von ihrem amtlichen Mandat zu entbinden und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei neu als amtlich zu bestellen. Die Replik ging am 12. November 2024 innert erstreckter Frist ein. N. Mit Eingabe vom 13. November 2024 ersuchte die rubrizierte Rechtsver- treterin erneut um den Wechsel der amtlichen Vertretung und um Einset- zung ihrer Person sowie um die Ausrichtung des bisher angefallenen Ho- norars und reichte dazu eine Kostennote ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-832/2024 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün- dungspflicht.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Begründung einer Ver- fügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt.

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und im Asylentscheid zentrale Beweismittel, unter anderem

D-832/2024 Seite 6 den Bericht des ugandischen Anwalts vom 30. Mai 2023 sowie den Haft- befehl vom 5. Juli 2022, nicht aufgelistet habe. Die Begründungspflicht habe das SEM verletzt, indem es im Entscheid nicht darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, und das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen habe.

E. 3.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, die von den Beschwerdeführenden genannten Beweismittel seien zwar im Asylent- scheid nicht einzeln aufgeführt worden, jedoch seien sie im Aktenverzeich- nis aufgelistet und entsprechend auch berücksichtigt worden. Ugandische Dokumente würden aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, wes- halb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet gewesen seien, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Zum Thema Menschenhandel führte das SEM aus, dass Vorbringen in Bezug auf Men- schenhandel nur dann in den Asylentscheid einfliessen würden, wenn An- lass zur Annahme bestehe, dass der betroffenen Person aufgrund des Vor- gebrachten im Heimatland Gefahr drohe. Vorliegend würden Zweifel an der angeblichen Person E._______ und der weiteren Person, welche der Be- schwerdeführerin zur Ausreise verholfen habe, bestehen, da ihre Aussa- gen in dieser Hinsicht äusserst unsubstantiiert ausgefallen seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin unbekannte Person, welche sie lediglich einmal gesehen habe, bei Rückkehr der Be- schwerdeführerin ein Interesse an ihr hätte oder sie überhaupt wiederer- kennen würde. Weiter sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nicht im Heimatland rekrutiert worden. Sie habe auf eigene Initiative aus Uganda ausreisen wollen und sei erst in der Ukraine Opfer von Menschen- handel geworden. Zum Kindeswohl äusserte sich die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung dahingehend, dass bei einem (…) Kleinkind davon auszuge- hen sei, dass in erster Linie noch dessen Bindung an seine primäre Be- zugsperson, vorliegend seine Mutter, massgeblich sei für die Reintegration im Heimatland und es keine Hinweise dafür gebe, dass das Kind unter der Obhut der Beschwerdeführerin in irgendeiner Art gefährdet wäre.

E. 3.5 Diesen Ausführungen hielten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, der Haftbefehl sei von der Vorinstanz klar nicht gewürdigt wor- den, habe diese in der Verfügung doch festgehalten, dass die Beschwer- deführenden «keine Beweismittel, namentlich den Haftbefehl» habe einrei- chen können. Es sei daher schlicht falsch, dass die Vorinstanz den einge- reichten Haftbefehl entsprechend gewürdigt habe. Dass Beweismittel ohne die Feststellung eines formellen Mangels, der die Fälschung der Doku- mente explizit belege, nicht berücksichtigt worden seien, verletze nicht nur

D-832/2024 Seite 7 den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch Art. 8 ZGB. Weiter hiel- ten die Beschwerdeführenden fest, dass Beweismittel nicht in einer be- stimmten Reihenfolge eingereicht werden müssten und dass aus einer sol- chen Reihenfolge auch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ge- schlossen werden dürfe. Bei der Einreichung sei keine Reihenfolge zu be- achten, sondern die Beweismittel müssten sich lediglich logisch und zeit- lich in die Vorbringen der Beschwerdeführerin einbetten lassen. In Bezug auf den Menschenhandel wird in der Replik ausgeführt, es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz an der Existenz von E._______ zweifle, habe sie diesen mehrmals und an verschiedenen Stellen während ihrer Anhörungen erwähnt. Es erstaune, dass die Vorinstanz nicht auf den Ein- schätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) eingegangen sei, welcher die Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten bestätige und sie klar als Opfer von Menschenhandel identifiziere. Zudem werde ausgeführt, dass der unbekannte Mann, welcher die Reise der Beschwerdeführerin organisiert habe, sich noch immer in Uganda auf- halte. Alles in allem gelinge der Beschwerdeführerin der Beweis, dass sie im Falle einer Rückkehr einem unmittelbaren Risiko von Vergeltungsmass- nahmen oder sogar einer erneuten Zwangsrekrutierung in die Prostitution ausgesetzt sei. Es sei zudem nicht verständlich, wie die Vorinstanz zur Auf- fassung gelange, die Beschwerdeführerin sei auf eigene Initiative ausge- reist und erst in der Ukraine Opfer von Menschenhandel geworden. Dadurch, dass die Vorinstanz den ins Recht gelegten Einschätzungsbe- richt nicht gewürdigt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Zum Kindeswohl wird in der Replik geltend gemacht, das SEM habe nur einige wenige Kriterien berücksichtigt und die Argumentation erfülle die Anforde- rungen der Rechtsprechung deshalb nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig sei.

E. 3.6 Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweis- mittel nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen es sich leiten liess. Zwar hat es in seiner Verfügung fälschlicherweise geschrieben, die Beschwerdeführerin habe keinen Haft- befehl eingereicht. Jedoch hielt das SEM sowohl in der Verfügung wie auch in der Vernehmlassung fest, dass ugandische Dokumente aufgrund ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet seien, die Vorbringen der Beschwer- deführerin – auch in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche – glaubhaft zu machen. Es kann daher offengelassen werden, ob das SEM den Haft- befehl in seiner Verfügung tatsächlich noch nicht berücksichtigt hatte, da es dies, sollte es sich um eine Gehörsverletzung handeln, in der

D-832/2024 Seite 8 Vernehmlassung nachgeholt hat. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Einschätzungsberichts der FIZ. Der blosse Umstand, dass die Beschwer- deführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse und die Auffassung, ugan- dische Beweismittel hätten einen geringen Beweiswert, nicht teilen, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungs- pflicht dar, sondern betrifft eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf wel- che nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist.

E. 3.7 Mit den Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass sich die Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung weder zur Thematik des Menschen- handels geäussert hat noch näher auf das Kindswohl eingegangen ist. Da- mit hat sie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Indem die Vor- instanz in der Vernehmlassung jedoch zu diesen Punkten hinreichend Stel- lung genommen hat und den Beschwerdeführenden anschliessend im Rahmen der Replik diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde das Versäumte nachgeholt. Es liegt keine schwerwiegende Verlet- zung vor. Namentlich auch deshalb nicht, weil vorliegend die fehlende Ent- scheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und dem Bundesverwaltungsgericht, da die Frage den Vollzugspunkt beschlägt, freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Damit hat die festgestellte Verlet- zung als geheilt zu gelten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 3.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det beziehungsweise der gerügte Rechtsmangel als geheilt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung derentwegen aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-832/2024 Seite 9

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien nicht nach- vollziehbar und unzureichend substanziiert. Die Schilderungen seien un- konkret, undetailliert und undifferenziert ausgefallen. So habe die Be- schwerdeführerin beispielsweise keine klaren Angaben zu ihren Aufent- haltsorten vor der Ausreise machen können und ihre Schilderungen zur angeblichen Verfolgung und Diskriminierung aufgrund ihrer Homosexuali- tät seien oberflächlich und wenig konkret ausgefallen. Sie behaupte zwar, wegen homosexueller Handlungen inhaftiert worden zu sein, könne aber weder den Zeitpunkt der Inhaftierung genau benennen noch plausibel er- klären, warum kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Glaubhaf- tigkeit ihrer Homosexualität sei in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben hierzu hätten weder eine persönliche Perspektive noch den inneren Prozess des Bewusstwerdens enthalten, der bei einer solchen Lebenssituation zu er- warten gewesen wäre. Stattdessen habe sie sich auf oberflächliche Aus- sagen wie «Das war mein Wunsch aus tiefstem Herzen, das wollte ich» (A 24 F105) beschränkt und auch auf Nachfrage keine weiteren Details lie- fern können. Auch ihre Angaben zur Beziehung mit D._______ weise Ungereimtheiten auf. Sie habe angegeben, D._______ in einer Bar kennengelernt zu haben, in der sie zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht gearbeitet habe. Darauf angesprochen, habe sie den Beginn der Beziehung nicht mehr genau ein- ordnen können. Das Ende der Beziehung bleibe ebenfalls unklar und es wirke wenig nachvollziehbar, dass sie nach der Inhaftierung keinerlei Inte- resse an ihrem Verbleib gezeigt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf ihre zweite Freundin C._______ gemacht. Diese habe sie in der ersten Anhörung gar nicht und in der zweiten Befragung erst auf Nachfragen der Befragerin erwähnt. Auf die Frage habe sie überrascht gewirkt, habe stockend gesprochen und

D-832/2024 Seite 10 überlegen müssen. Weiter habe sie an mehreren Stellen C._______ und D._______ durcheinandergebracht, was den Eindruck erwecke, die Anga- ben zu C._______ seien nachgeschoben. Es sei zudem nicht logisch, dass sie nach der Trennung im Jahr 2017 keinen Kontakt mehr gehabt hätten, C._______ sie mehrere Jahre später aber plötzlich vor Gericht belastet ha- ben solle. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin keine überzeu- gende Antwort geben können. Darüber hinaus seien die Schilderungen zur gesellschaftlichen und famili- ären Ablehnung sowie zur Kündigung durch ihren Arbeitgeber oberflächlich und wenig aussagekräftig geblieben. Auch die Vorfälle beim Freund des Vaters habe sie diffus und ohne die Substanz, die von einer tatsächlich betroffenen Person zu erwarten gewesen wäre, geschildert. Eine zeitliche oder örtliche Einordnung der Ereignisse sei ihr auch hier nicht gelungen. In ihren Angaben würden sich auch weitere Unstimmigkeiten, wie Beispiels- weise die Behauptung, sie habe ihre E-Mail-Adresse erst im Jahr 2020 ein- gerichtet. Beweismittel würden jedoch zeigen, dass die besagte E-Mail-Ad- resse bereits im Jahr 2016 existiert habe. Auch ihre Angaben zur Ausreise in Bezug auf den Pass seien widersprüchlich. Während sie zunächst von einem gefälschten Pass gesprochen habe, habe sie später erklärt, sie habe Geld in den Pass gelegt, um die Ausreise zu ermöglichen. Die eingereichten Beweismittel hätten sodann weitere Zweifel aufgewor- fen. Einerseits sei der Beweiswert von ugandischen Dokumenten gering, da diese leicht käuflich zu erwerben seien. Andererseits habe sie zuerst angegeben, keine Beweismittel zu besitzen, dann aber doch Unterlagen eingereicht, welche jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrer Haftstrafe stünden, sondern auf Oktober und November 2022 datierte Strafunterla- gen seien, welche zeitlich nicht in die Schilderungen passen würden. Dies habe bei der Vorinstanz den Eindruck erweckt, die Beweismittel seien nachträglich konstruiert worden. Dieser Eindruck werde erhärtet durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder am 8. November 2022 eine E-Mail erhalten habe, in welcher eine «Invitation to police to as- sist investigations» mit Ausstellungsdatum vom 15. November 2022 ent- halten habe. Aufgrund der Daten könne es sich unmöglich um ein echtes Dokument handeln. Auch die zeitliche Reihenfolge der Eingaben der Be- weismittel erhärte den Verdacht, dass das Thema der Freundin C._______ sowie die diesbezüglichen Beweismittel von der Beschwerdeführerin kon- struiert worden seien.

D-832/2024 Seite 11 Insgesamt würden die Vorbringen deshalb der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den herabge- setzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinrei- chend Rechnung getragen und es fehle insgesamt an einer objektiven Sichtweise. Dies zeige sich an den vielen verwendeten Textbausteinen und dem Abstellen auf behauptete Widersprüche, welche aber gar keine seien. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin stark traumatisiert sei, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Erlebte in dem De- tailgrad zu schildern, den die Vorinstanz verlange. In Bezug auf ihre sexu- elle Orientierung sei nicht gewürdigt worden, dass sie in einem «stark ho- mophoben» Land aufgewachsen sei, weshalb sie sich nicht in gleicher Weise mit ihrer Homosexualität habe auseinandersetzen können, wie dies vielleicht in der Schweiz der Fall gewesen wäre. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz die Vorbringen zur Homosexualität und der erlebten Haftstrafe als zu allgemein qualifiziert habe, habe sie doch sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Anhörung emotionsvoll und detailliert, in sich schlüssig und ohne Widersprüche über die traumatische Inhaftierung aufgrund ihrer Homosexualität berichtet. Auch die Vorbringen zu ihrer Freundin D._______ seien entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz weder vage noch oberflächlich gewesen. Der ein- zige Widerspruch liege in den Angaben des Beginns der Beziehung, wel- cher einmal auf 2019 und ein anderes Mal auf das Jahr 2020, in welchem sie die Arbeitsstelle in der Bar angetreten habe, gelegt worden sei. Hier hätte es der Vorinstanz oblegen, noch einmal nachzufragen. So sei es bei- spielsweise denkbar, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Bar ver- kehrt sei, bevor sie begonnen habe, dort zu arbeiten. In Bezug auf das Ende der Beziehung wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe D._______ zuletzt auf dem Polizeiposten gesehen, als sie zum zweiten Mal der Meldepflicht nachgekommen sei. Anschliessend hätten beide sich versteckt. Sie habe im Dezember 2021 mit ihr zuletzt per Telefon gespro- chen. In Bezug auf das Vorbringen zur Verfolgung durch den Freund des Vaters, rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die traumatisieren- den Vergewaltigungen beim Asylentscheid beziehungsweise bei der Sub- stantiierung des Vorbringens nicht gewürdigt. Opfer einer Traumatisierung hätten oft Schwierigkeiten, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu brin- gen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine

D-832/2024 Seite 12 eingehende medizinische und insbesondere psychiatrische bzw. traumas- pezifische Statuserhebung durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Fragen zu diesem Punkt ausführlich und zeitlich korrekt beantwortet. Was ihre sexuelle Orientierung angehe, sei die Einschätzung der Vorin- stanz in Unkenntnis der Verhältnisse erfolgt und sie würdige die Lebens- umstände der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz nicht. In Uganda würden homosexuelle Menschen verfolgt und jahrelang ins Gefängnis gesteckt. Seit der Verabschiedung des Anti-Homosexuality Acts im Mai 2023 würden Homosexuelle sogar getötet und auch deren Hilfspersonen ins Gefängnis gesteckt. Zudem sei die medizinische Be- handlung für homosexuelle Menschen eingeschränkt. Die Beschwerdefüh- rerin habe Aussagen zu ihrer Sexualität gemacht, insbesondere Angaben dazu, wann sie realisiert habe, dass sie lesbisch sei und auch über den Umstand, dass es in Uganda keine Quellen gegeben habe, um sich über Homosexualität informieren zu können. Seitdem sie in der Schweiz sei, nehme sie aber regelmässig an so genannten Queer Events teil und könne sich dort mit gleichgesinnten Menschen in der Schweiz austauschen. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2024 reichte die Beschwerdefüh- rerin zudem einen Einschätzungsbericht der FIZ ein. Dieser untermauere die Homosexualität der Beschwerdeführerin und zeige zudem, dass sich der Mann, der die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert habe, noch in Uganda aufhalte. Aus diesem Bericht gehe zudem hervor, dass die Be- schwerdeführerin während der fünftägigen Haft ebenfalls vergewaltigt wor- den sei. Dies wird im Rahmen der Beschwerdeergänzung geltend ge- macht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Freundin C._______ in der ersten An- hörung lediglich nicht erwähnt, weil sie keine Notwendigkeit dafür gesehen habe und sie nicht explizit nach Freundinnen vor D._______ gefragt wor- den sei. Auf Nachfragen, wer C._______ sei, habe sie detailliert ausgesagt. Von dem vom Vater von C._______ eröffneten Strafverfahren habe sie so- dann zufällig erfahren. Auf Nachfrage zum Strafverfahren habe sie ange- geben, sie vermute, dass C._______ wegen ihrer Homosexualität mit den Behörden Probleme gehabt habe und sich als Ausweg durch die Anzeige weiterer homosexueller Menschen, namentlich der Beschwerdeführerin, die Freiheit erkauft habe. Auch in dieser Hinsicht seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin detailliert, chronologisch, logisch und wider- spruchsfrei.

D-832/2024 Seite 13 Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche könnten zudem über- wiegend aufgelöst werden. Beispielsweise seien die Aussagen zu ihrem Pass nicht widersprüchlich: Nur weil sie bei der ersten Anhörung nicht er- wähnt habe, dass der Reisepass, in welchen sie das Geld bei ihrer Aus- reise hineingelegt habe, gefälscht sei, stelle dies keinen Widerspruch dar. Es hätte der Vorinstanz oblegen, hier nochmals genauer nachzufragen. Auch die weiteren angeblichen Widersprüche wären bei pflichtgemässem Nachfragen der Vorinstanz ausgeräumt worden, was die Vorinstanz aber unterlassen habe, weshalb sie der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden dürften. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die traumatischen Er- lebnisse bei der Beurteilung zu würdigen. Alles in allem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in sich konsistent, detailliert und überwiegend glaubhaft. Da die Vorbringen glaubhaft seien, machten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Sie bringen im We- sentlichen vor, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr direkt in- haftiert oder gar ums Leben gebracht, würden doch in Uganda zwei Ver- fahren aufgrund Homosexualität gegen sie laufen. Nicht zu vergessen sei, dass ihr Kind fremdplatziert werden würde. Sofern sie einer Inhaftierung entkommen könne, werde sie ihr ganzes Leben versteckt leben müssen und könne keiner legalen Arbeit nachgehen. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG sei zu bejahen. Weiter brachten die Beschwerdeführenden objektive Nachfluchtgründe vor. Durch die Verabschiedung des Anti-Homosexuality Acts im Mai 2023 sei es zu einer drastischen Verschärfung der rechtlichen Stellung von les- bischen Personen gekommen und es drohe die Todesstrafe.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- ner asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person spre- chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ei- nes Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde- rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch

D-832/2024 Seite 14 Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim- mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we- sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.

E. 6.3 Insbesondere die Vorbringen zur Homosexualität fallen oberflächlich und weitgehend detailarm aus. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persön- liche Angelegenheit handelt, wobei ein sehr intimer Bereich der Pri- vatsphäre betroffen ist und es – gerade für Personen aus einem Kultur- kreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet – schwerfallen kann, sich offen darüber zu äussern und detailliert zu be- schreiben, wie sich die sexuelle Identität entwickelt hat (vgl. zu den Her- ausforderungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen, welche innere Vorgänge betreffen, das Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). Jedoch würde sich ein Prozess des «inneren Ringens» zwischen gesellschaftlichen Erwartungen und Konventionen und der Erkenntnis der eigenen sexuellen Veranlagung in solchen Konstellati- onen aufdrängen. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinterlassen je- doch nicht den Eindruck, sie habe den komplexen Prozess der Selbstfin- dung und Selbstwahrnehmung in einer Gesellschaft, in welcher Angehö- rige sexueller Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt sind und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, persönlich durchlebt. So gab sie in den Anhörungen nur an, sie habe in der 13. Klasse realisiert, dass sie homosexuell sei (vgl. A24 F101). Es sei ein längerer Prozess ge- wesen (vgl. A24 F132). Sie habe es realisiert, weil sie keine Beziehung mit Männern gewollt habe, dies unter anderem, weil Männer nicht gut mit ihrer Mutter umgegangen seien (vgl. A24 F102). Auf die Bitte, den Prozess ge- nauer zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe sich «einfach wohler mit Mädchen gefühlt» (vgl. A24 F133). Auch wenn in einem jungen Alter die Auseinandersetzung mit der Problematik der Homo- sexualität in einem Land, in dem gleichgeschlechtliche sexuelle Handlun- gen strafbar sind und einen Verstoss gegen die gesellschaftlichen Normen

D-832/2024 Seite 15 darstellen, noch nicht sehr ausgeprägt sein dürfte, ist zumindest ein Erken- nen und in Betracht ziehen der Problematik zu erwarten. Dies ist aber nicht der Fall und die Angaben zur sexuellen Orientierung wirken sehr knapp und oberflächlich. In der Beschwerde wurde an der Homosexualität der Be- schwerdeführerin festgehalten. Ausser der Angabe, die Beschwerdeführe- rin besuche in der Schweiz so genannte Queer Events und werde dabei von ihrer Mentorin und Psychologin F._______ unterstützt, lieferte die Be- schwerdeführerin diesbezüglich keine neuen Ausführungen, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbringens stützen würden. Auch der Bericht von F._______ vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieser im Wesentlichen darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin einsam sei und sich den sozialen Austausch wünsche. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin einer Organisation für homosexuelle Menschen angeschlossen hat, kann die Beschwerdeführerin nicht davon befreien, ihre lesbische Veranlagung glaubhaft vorzutragen. Insgesamt scheint das Vorbringen der Homosexualität der Beschwerdeführerin unglaubhaft. Unterstrichen wird der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dadurch, dass die Beschwerdeführerin C._______ erst bei der zweiten Anhörung erwähnte. Dies erstaunt insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerde- führerin bei der ersten Anhörung Fragen zu ihrer Homosexualität gestellt worden sind. Dass sie die Notwendigkeit nicht sah, Ausführungen zu ihren zwei geführten Beziehungen zu machen, erweckt den Eindruck, dass die Beziehung zu C._______ konstruiert worden ist. Weiter scheint es auch gegen die allgemeine Lebenserfahrung zu sein, dass ebendiese Freundin, beziehungsweise deren Vater, nach mehreren Jahren ohne Kontakt plötz- lich ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig machen soll. Die eingereichten Beweismittel zu diesem Strafverfahren erhärten den Eindruck, dass dieses sowie auch die Freundin C._______ nachträglich konstruiert wurden. So kann es sich beim Beweismittel «Invitation to police to assist investigations» unmöglich um ein echtes Dokument handeln. Die Beschwerdeführerin hat dieses per E-Mail am 8. November 2022 erhalten, jedoch ist das Dokument datiert auf den 15. November 2022. Die Vorbringen zu ihrer Freundin D._______ wirken ebenfalls in vielerlei Hinsicht unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte den Beginn der Be- ziehung nicht mehr genau einordnen und auch beim Ende der Beziehung blieb sie bei ihren Ausführungen vage und erklärte lediglich, sie hätten sich nicht mehr gesehen, nachdem sie zum zweiten Mal zur Ausübung der Mel- depflicht auf dem Polizeiposten gewesen seien, und hätten anschliessend nur noch einmal telefoniert. Eine zweijährige Partnerschaft sollte in der

D-832/2024 Seite 16 Regel deutliche Spuren im Leben einer Person hinterlassen, insbesondere wenn diese aufgrund einer Inhaftierung endet. Doch das Ende der Bezie- hung scheint für die Beschwerdeführerin keine prägnante Erinnerung dar- zustellen. Noch bemerkenswerter ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Zeitpunkt ihrer Inhaftierung zu benennen, obwohl diese angeblich einen erheblichen Einfluss auf ihr Leben hatte. Eine solch ein- schneidende Erfahrung, die angeblich weitreichende Folgen wie die Ableh- nung durch ihre Familie und den Verlust der Arbeitsstelle mit sich brachte, sollte in der Erinnerung präsent sein. Besonders unplausibel scheint auch die Erklärung, dass nach der Inhaftierung kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil zunächst Beweise hätten gesammelt werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde aber von einer Person bei homosexuellen Handlungen erwischt und von mehreren Personen denunziert, was angeb- lich letztlich zu ihrer Inhaftierung führte. Diese Vorwürfe sollten in einem solchen Kontext ausreichen, um ein Verfahren einzuleiten. Die weiteren, durchaus schwerwiegenden Konsequenzen, die sie vorträgt, wie den Ver- lust ihres Arbeitsplatzes und die Ablehnung durch ihre Familie, bleiben ebenfalls vage und wenig detailliert. Es fehlt an konkreten Schilderungen und Beschreibungen, welche das Vorbringen untermauern und glaubhaft machen würden.

E. 6.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigungen durch den Freund des Vaters und der angeblichen Drohungen, die nach ihrem Weglaufen er- folgt sein sollen, ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch diese Schilderungen nicht die Substanz aufweisen, die von einer Per- son zu erwarten wäre, die derartige Erlebnisse tatsächlich erlebt hat. Auch die ausdrückliche Aufforderung, die Vorfälle detaillierter zu schildern, blieb erfolglos. Die Aussagen blieben vage und es fehlte an erlebnisorientierten Details, die den geschilderten Ereignissen mehr Glaubwürdigkeit verliehen hätten.

E. 6.5 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht Stand. Mangels Glaubhaftigkeit erübrigt sich eine materielle Würdigung der Vor- bringen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-832/2024 Seite 17

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

D-832/2024 Seite 18 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Hinsichtlich des Risikos der Beschwerdeführerin, in Uganda erneut Menschenhandel ausgesetzt zu werden, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Risiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Die Beschwerdeführenden bringen vor, im Be- richt der FIZ werde klar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei und es werde zudem festgehalten, dass die verantwortliche Person sich noch immer in Uganda aufhalte. Bei einer Rückkehr bestehe deshalb durchaus die Gefahr, Vergeltungsmass- nahmen aufgrund noch bestehender Schulden durch die Ausreise sowie sogar einer erneuten Rekrutierung ausgesetzt zu sein. Deshalb sei von ei- ner Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Vorinstanz ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu E._______ Widersprüche enthalten sowie vage und wenig nachvollziehbar sind, weshalb an dessen Existenz gewisse Zweifel bestehen. Selbst bei Wahrunterstellung der Existenz von E._______ er- scheint es aber unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Uganda Vergeltungshandlungen oder einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, (erneut) Opfer von Menschenhandel zu werden. Hinweise auf eine entsprechende Gefährdung ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht, zumal nicht klar wird, ob die Fluchthelfer selber überhaupt in die Prostitution involviert waren und einen Schaden erlitten haben. Die Beschwerdeführerin vermutete nämlich vielmehr, dass die Frau, welche sie

D-832/2024 Seite 19 in der Ukraine getroffen habe, die Kosten für den Pass und die Reise in die Ukraine bezahlt habe (A 50 F 36 f.). Ein nachhaltiges Interesse dieser Per- son an der Beschwerdeführerin ist indes nicht anzunehmen. Es ist nur schon fraglich, ob sie die Beschwerdeführerin überhaupt wiedererkennen würde, zumal sie sie gemäss ihren Aussagen nur einmal vor knapp drei Jahren gesehen habe. Alles in allem ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Uganda erneut Op- fer von Menschenhandel wird oder Vergeltungshandlungen zu befürchten hätte.

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 28. März 2023 E. 12.3.1).

E. 8.3.3 In individueller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr bei einer Rückführung ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekru- tierung in die Prostitution oder Vergeltungsmassnahmen drohen würden. Sie habe keine Familienmitglieder, welche ihr bei einer Reintegration be- hilflich sein würden, zumal sie aufgrund ihrer Homosexualität verstossen worden sei. Auch seien ihre Eltern bereits verstorben. Sie wäre also völlig auf sich alleine gestellt. Weiter verfüge sie zwar über Arbeitserfahrung, je- doch könne sie als alleinerziehende Mutter von einem Kleinkind und ohne familiäre Unterstützung nicht einer Vollzeitstelle nachgehen. Aus diesen Gründen und aufgrund ihres Traumas sei sie nicht in der Lage, für sich und ihr Kind eine Existenzgrundlage zu schaffen. Alle diese Punkte würden zu- dem für eine Gefährdung des Kindswohls sprechen. Der Vollzug der Weg- weisung sei deshalb als unzumutbar zu erachten.

E. 8.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit der Wegweisung wegen Menschenhandels, ist auf die Ausführungen in E. 8.2.6 zu

D-832/2024 Seite 20 verweisen, wo festgehalten wird, dass eine drohende Gefahr nicht wahr- scheinlich erscheint. Dieses Vorbringen führt folglich nicht zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter handelt es sich bei der Be- schwerdeführerin um eine junge Frau mit einer guten Schulbildung. Sie konnte bereits Berufserfahrung sammeln und es war ihr vor der Ausreise möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Beschwerdeführe- rin verfügt über Familie in Uganda, darunter über einen Halbbruder. Entge- gen der Ausführung in der Replik ist aufgrund von eingereichten E-Mails davon auszugehen, dass sie mit diesem zwischenzeitlich in Kontakt stand. Zudem hat sie mehrere Freunde, welche sie in der Vergangenheit bereits unterstützt haben. Es besteht daher ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr und ihrem Kind bei der Re-Integration behilflich sein kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Uganda aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existen- zielle Notlage geraten würden.

E. 8.3.5 In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass es sich bei ihr zwar um eine gesundheit- lich, insbesondere psychisch, belastete Frau handelt. So zeigen diverse Arztberichte auf, dass sie verschiedene psychische Probleme, darunter Depressionen und eine Posttraumatische Belastungsstörung aufweise, und es wird geltend gemacht, dass eine Wegweisung eine Retraumatisie- rung hervorrufen würde. Gleichwohl kann in ihrem Fall nicht von einer der- gestalt gearteten psychischen Erkrankung ausgegangen werden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Uganda entgegenstehen würde. Insbe- sondere ist nicht davon auszugehen, sie wäre auf eine Behandlung ange- wiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Selbst wenn eine Rückkehr nach Uganda mit einer (vorübergehenden) Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin ein- hergehen sollte, ergibt sich weder aus den eingereichten ärztlichen Berich- ten noch sonst aus den Akten eine schwerwiegende Erkrankung, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihrer Gesundheit. Me- dizinische Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen.

E. 8.3.6 Sodann ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich

D-832/2024 Seite 21 folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be- deutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Vorliegend ist offensichtlich die Mutter die Haupt- bezugsperson des knapp zwei Jahre alten Kindes. Auch eine eigenstän- dige Integration in das hiesige Umfeld dürfte angesichts des noch sehr jun- gen Alters nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Uganda zu einer massgeblichen Entwurzelung führen würde. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf

D-832/2024 Seite 22 Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung auf Fr. 400.– festzusetzen.

E. 10.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutge- heissen und MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsvertreterin beigeord- net. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde von der rubrizierten Rechtsvertreterin um Entlassung von MLaw Lea Fritsche aus dem amtli- chen Mandat und um Einsetzung ihrer Person als neue amtliche Rechts- vertreterin ersucht. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin ist im vorliegen- den Endentscheid zu befinden. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte sie eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von insge- samt 24 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie pauschale Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 40.– ausgewiesen werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan- satz von Fr 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver- treter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenan- satz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung des her- abgesetzten Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 3'640.– (inklusive Auslagen) festzusetzen, wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Ent- schädigung von Fr. 400.– davon in Abzug zu bringen ist. Damit ist der rubri- zierten Rechtsvertreterin – aufgrund der mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 eingereichten Abtretungserklärung – eine Entschädigung von Fr. 3'240.– zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-832/2024 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten.
  4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’240.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-832/2024 Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 vertieft zu ihren Asylgründen. C. Mit Schreiben vom 2. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführerin, B._______, in der Schweiz zur Welt. E. Am 10. Mai 2023 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren durchgeführt. Am 12. September 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anhörung Menschenhandel (MH) erneut an. F. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ugandische Staatsangehörige. Ihre Eltern seien verstorben, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, woraufhin sie bis zum Abschluss der Abiturschule zu ihrer Grossmutter gezogen sei. Sie sei lesbisch und habe in Uganda mehrere lesbische Beziehungen geführt, unter anderem mit C._______ und mit D._______. Von C._______ habe sie sich im Jahr 2017 getrennt, weil deren Vater die Beziehung verboten habe. Mit D._______ sei die Beschwerdeführerin von 2019 bis 2022 in einer Beziehung gewesen. Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen müssen. Homosexualität sei in Uganda nicht akzeptiert und sie habe deswegen auch ihre Arbeitsstelle verloren. Auch sei ihre Familie deswegen wütend auf sie und würde sie nicht mehr sehen wollen. Im Oktober 2021 sei sie mit ihrer damaligen Freundin D._______ bei der Arbeit beim Küssen erwischt worden. Sie sei daraufhin von Polizisten zur Polizeistation mitgenommen worden und habe fünf Tage in Haft verbracht, während welcher sie schlecht behandelt worden sei und Gewalt erfahren habe. Schliesslich sei sie gegen Kaution freigekommen, welche ihr Freund E._______ bezahlt habe. Nach der Entlassung hätte sie sich alle zwei Wochen auf der Polizeistation melden müssen, was sie jedoch nur zwei Mal getan habe. Nach dem letzten Besuch auf dem Polizeiposten im Dezember 2021 sei sie zunächst bei einem Freund untergekommen, bevor sie sich für gut einen Monat bei einem Familienfreund des Vaters versteckt habe. Dieser habe die Situation der Beschwerdeführerin ausgenutzt und habe sie mehrmals vergewaltigt und geschlagen. Eines Tages habe sie sich gewehrt, ihn mit einem Hammer geschlagen und sei weggerannt. Er sei der Vater ihres Kindes. Mit der Hilfe ihres Freundes E._______ und einer weiteren, unbekannten Person habe sie Uganda am (...) Februar 2022 verlassen können und sei zunächst in die Ukraine gereist, wo sie von einer Dame abgeholt worden sei. Bei ihr sei sie untergebracht worden, habe sich aber für zwei bis drei Wochen - bis der Krieg ausgebrochen sei - zwangsprostituieren müssen. Nachdem der Krieg ausgebrochen sei, sei sie über Polen in die Schweiz gereist. In der Zwischenzeit habe der Vater von C._______ in Uganda ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. G. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 - eröffnet am 10. Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche vom 15. Mai 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingaben vom 20. Februar 2024, vom 28. Februar 2024 und vom 16. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 um Fristerstreckung zur Replik. Weiter erklärte die rubrizierte Rechtsvertreterin, dass die bisherige amtliche Rechtsvertretung ihre berufliche Tätigkeit bei der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende beendet habe. Deshalb ersuchte sie, jene sei von ihrem amtlichen Mandat zu entbinden und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei neu als amtlich zu bestellen. Die Replik ging am 12. November 2024 innert erstreckter Frist ein. N. Mit Eingabe vom 13. November 2024 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin erneut um den Wechsel der amtlichen Vertretung und um Einsetzung ihrer Person sowie um die Ausrichtung des bisher angefallenen Honorars und reichte dazu eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und im Asylentscheid zentrale Beweismittel, unter anderem den Bericht des ugandischen Anwalts vom 30. Mai 2023 sowie den Haftbefehl vom 5. Juli 2022, nicht aufgelistet habe. Die Begründungspflicht habe das SEM verletzt, indem es im Entscheid nicht darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, und das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen habe. 3.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, die von den Beschwerdeführenden genannten Beweismittel seien zwar im Asylentscheid nicht einzeln aufgeführt worden, jedoch seien sie im Aktenverzeichnis aufgelistet und entsprechend auch berücksichtigt worden. Ugandische Dokumente würden aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet gewesen seien, die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. Zum Thema Menschenhandel führte das SEM aus, dass Vorbringen in Bezug auf Menschenhandel nur dann in den Asylentscheid einfliessen würden, wenn Anlass zur Annahme bestehe, dass der betroffenen Person aufgrund des Vorgebrachten im Heimatland Gefahr drohe. Vorliegend würden Zweifel an der angeblichen Person E._______ und der weiteren Person, welche der Beschwerdeführerin zur Ausreise verholfen habe, bestehen, da ihre Aussagen in dieser Hinsicht äusserst unsubstantiiert ausgefallen seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin unbekannte Person, welche sie lediglich einmal gesehen habe, bei Rückkehr der Beschwerdeführerin ein Interesse an ihr hätte oder sie überhaupt wiedererkennen würde. Weiter sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nicht im Heimatland rekrutiert worden. Sie habe auf eigene Initiative aus Uganda ausreisen wollen und sei erst in der Ukraine Opfer von Menschenhandel geworden. Zum Kindeswohl äusserte sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung dahingehend, dass bei einem (...) Kleinkind davon auszugehen sei, dass in erster Linie noch dessen Bindung an seine primäre Bezugsperson, vorliegend seine Mutter, massgeblich sei für die Reintegration im Heimatland und es keine Hinweise dafür gebe, dass das Kind unter der Obhut der Beschwerdeführerin in irgendeiner Art gefährdet wäre. 3.5 Diesen Ausführungen hielten die Beschwerdeführenden in der Replik entgegen, der Haftbefehl sei von der Vorinstanz klar nicht gewürdigt worden, habe diese in der Verfügung doch festgehalten, dass die Beschwerdeführenden «keine Beweismittel, namentlich den Haftbefehl» habe einreichen können. Es sei daher schlicht falsch, dass die Vorinstanz den eingereichten Haftbefehl entsprechend gewürdigt habe. Dass Beweismittel ohne die Feststellung eines formellen Mangels, der die Fälschung der Dokumente explizit belege, nicht berücksichtigt worden seien, verletze nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch Art. 8 ZGB. Weiter hielten die Beschwerdeführenden fest, dass Beweismittel nicht in einer bestimmten Reihenfolge eingereicht werden müssten und dass aus einer solchen Reihenfolge auch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden dürfe. Bei der Einreichung sei keine Reihenfolge zu beachten, sondern die Beweismittel müssten sich lediglich logisch und zeitlich in die Vorbringen der Beschwerdeführerin einbetten lassen. In Bezug auf den Menschenhandel wird in der Replik ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz an der Existenz von E._______ zweifle, habe sie diesen mehrmals und an verschiedenen Stellen während ihrer Anhörungen erwähnt. Es erstaune, dass die Vorinstanz nicht auf den Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) eingegangen sei, welcher die Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten bestätige und sie klar als Opfer von Menschenhandel identifiziere. Zudem werde ausgeführt, dass der unbekannte Mann, welcher die Reise der Beschwerdeführerin organisiert habe, sich noch immer in Uganda aufhalte. Alles in allem gelinge der Beschwerdeführerin der Beweis, dass sie im Falle einer Rückkehr einem unmittelbaren Risiko von Vergeltungsmassnahmen oder sogar einer erneuten Zwangsrekrutierung in die Prostitution ausgesetzt sei. Es sei zudem nicht verständlich, wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, die Beschwerdeführerin sei auf eigene Initiative ausgereist und erst in der Ukraine Opfer von Menschenhandel geworden. Dadurch, dass die Vorinstanz den ins Recht gelegten Einschätzungsbericht nicht gewürdigt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Zum Kindeswohl wird in der Replik geltend gemacht, das SEM habe nur einige wenige Kriterien berücksichtigt und die Argumentation erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung deshalb nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig sei. 3.6 Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Zwar hat es in seiner Verfügung fälschlicherweise geschrieben, die Beschwerdeführerin habe keinen Haftbefehl eingereicht. Jedoch hielt das SEM sowohl in der Verfügung wie auch in der Vernehmlassung fest, dass ugandische Dokumente aufgrund ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet seien, die Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche - glaubhaft zu machen. Es kann daher offengelassen werden, ob das SEM den Haftbefehl in seiner Verfügung tatsächlich noch nicht berücksichtigt hatte, da es dies, sollte es sich um eine Gehörsverletzung handeln, in der Vernehmlassung nachgeholt hat. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Einschätzungsberichts der FIZ. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse und die Auffassung, ugandische Beweismittel hätten einen geringen Beweiswert, nicht teilen, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf welche nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. 3.7 Mit den Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass sich die Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung weder zur Thematik des Menschenhandels geäussert hat noch näher auf das Kindswohl eingegangen ist. Damit hat sie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. Indem die Vor-instanz in der Vernehmlassung jedoch zu diesen Punkten hinreichend Stellung genommen hat und den Beschwerdeführenden anschliessend im Rahmen der Replik diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, wurde das Versäumte nachgeholt. Es liegt keine schwerwiegende Verletzung vor. Namentlich auch deshalb nicht, weil vorliegend die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und dem Bundesverwaltungsgericht, da die Frage den Vollzugspunkt beschlägt, freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Damit hat die festgestellte Verletzung als geheilt zu gelten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 3.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet beziehungsweise der gerügte Rechtsmangel als geheilt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung derentwegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien nicht nachvollziehbar und unzureichend substanziiert. Die Schilderungen seien unkonkret, undetailliert und undifferenziert ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise keine klaren Angaben zu ihren Aufenthaltsorten vor der Ausreise machen können und ihre Schilderungen zur angeblichen Verfolgung und Diskriminierung aufgrund ihrer Homosexualität seien oberflächlich und wenig konkret ausgefallen. Sie behaupte zwar, wegen homosexueller Handlungen inhaftiert worden zu sein, könne aber weder den Zeitpunkt der Inhaftierung genau benennen noch plausibel erklären, warum kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Homosexualität sei in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben hierzu hätten weder eine persönliche Perspektive noch den inneren Prozess des Bewusstwerdens enthalten, der bei einer solchen Lebenssituation zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen habe sie sich auf oberflächliche Aussagen wie «Das war mein Wunsch aus tiefstem Herzen, das wollte ich» (A 24 F105) beschränkt und auch auf Nachfrage keine weiteren Details liefern können. Auch ihre Angaben zur Beziehung mit D._______ weise Ungereimtheiten auf. Sie habe angegeben, D._______ in einer Bar kennengelernt zu haben, in der sie zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht gearbeitet habe. Darauf angesprochen, habe sie den Beginn der Beziehung nicht mehr genau einordnen können. Das Ende der Beziehung bleibe ebenfalls unklar und es wirke wenig nachvollziehbar, dass sie nach der Inhaftierung keinerlei Interesse an ihrem Verbleib gezeigt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf ihre zweite Freundin C._______ gemacht. Diese habe sie in der ersten Anhörung gar nicht und in der zweiten Befragung erst auf Nachfragen der Befragerin erwähnt. Auf die Frage habe sie überrascht gewirkt, habe stockend gesprochen und überlegen müssen. Weiter habe sie an mehreren Stellen C._______ und D._______ durcheinandergebracht, was den Eindruck erwecke, die Angaben zu C._______ seien nachgeschoben. Es sei zudem nicht logisch, dass sie nach der Trennung im Jahr 2017 keinen Kontakt mehr gehabt hätten, C._______ sie mehrere Jahre später aber plötzlich vor Gericht belastet haben solle. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin keine überzeugende Antwort geben können. Darüber hinaus seien die Schilderungen zur gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie zur Kündigung durch ihren Arbeitgeber oberflächlich und wenig aussagekräftig geblieben. Auch die Vorfälle beim Freund des Vaters habe sie diffus und ohne die Substanz, die von einer tatsächlich betroffenen Person zu erwarten gewesen wäre, geschildert. Eine zeitliche oder örtliche Einordnung der Ereignisse sei ihr auch hier nicht gelungen. In ihren Angaben würden sich auch weitere Unstimmigkeiten, wie Beispielsweise die Behauptung, sie habe ihre E-Mail-Adresse erst im Jahr 2020 eingerichtet. Beweismittel würden jedoch zeigen, dass die besagte E-Mail-Adresse bereits im Jahr 2016 existiert habe. Auch ihre Angaben zur Ausreise in Bezug auf den Pass seien widersprüchlich. Während sie zunächst von einem gefälschten Pass gesprochen habe, habe sie später erklärt, sie habe Geld in den Pass gelegt, um die Ausreise zu ermöglichen. Die eingereichten Beweismittel hätten sodann weitere Zweifel aufgeworfen. Einerseits sei der Beweiswert von ugandischen Dokumenten gering, da diese leicht käuflich zu erwerben seien. Andererseits habe sie zuerst angegeben, keine Beweismittel zu besitzen, dann aber doch Unterlagen eingereicht, welche jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrer Haftstrafe stünden, sondern auf Oktober und November 2022 datierte Strafunterlagen seien, welche zeitlich nicht in die Schilderungen passen würden. Dies habe bei der Vorinstanz den Eindruck erweckt, die Beweismittel seien nachträglich konstruiert worden. Dieser Eindruck werde erhärtet durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder am 8. November 2022 eine E-Mail erhalten habe, in welcher eine «Invitation to police to assist investigations» mit Ausstellungsdatum vom 15. November 2022 enthalten habe. Aufgrund der Daten könne es sich unmöglich um ein echtes Dokument handeln. Auch die zeitliche Reihenfolge der Eingaben der Beweismittel erhärte den Verdacht, dass das Thema der Freundin C._______ sowie die diesbezüglichen Beweismittel von der Beschwerdeführerin konstruiert worden seien. Insgesamt würden die Vorbringen deshalb der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen und es fehle insgesamt an einer objektiven Sichtweise. Dies zeige sich an den vielen verwendeten Textbausteinen und dem Abstellen auf behauptete Widersprüche, welche aber gar keine seien. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin stark traumatisiert sei, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Erlebte in dem Detailgrad zu schildern, den die Vorinstanz verlange. In Bezug auf ihre sexuelle Orientierung sei nicht gewürdigt worden, dass sie in einem «stark homophoben» Land aufgewachsen sei, weshalb sie sich nicht in gleicher Weise mit ihrer Homosexualität habe auseinandersetzen können, wie dies vielleicht in der Schweiz der Fall gewesen wäre. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz die Vorbringen zur Homosexualität und der erlebten Haftstrafe als zu allgemein qualifiziert habe, habe sie doch sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Anhörung emotionsvoll und detailliert, in sich schlüssig und ohne Widersprüche über die traumatische Inhaftierung aufgrund ihrer Homosexualität berichtet. Auch die Vorbringen zu ihrer Freundin D._______ seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder vage noch oberflächlich gewesen. Der einzige Widerspruch liege in den Angaben des Beginns der Beziehung, welcher einmal auf 2019 und ein anderes Mal auf das Jahr 2020, in welchem sie die Arbeitsstelle in der Bar angetreten habe, gelegt worden sei. Hier hätte es der Vorinstanz oblegen, noch einmal nachzufragen. So sei es beispielsweise denkbar, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Bar verkehrt sei, bevor sie begonnen habe, dort zu arbeiten. In Bezug auf das Ende der Beziehung wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe D._______ zuletzt auf dem Polizeiposten gesehen, als sie zum zweiten Mal der Meldepflicht nachgekommen sei. Anschliessend hätten beide sich versteckt. Sie habe im Dezember 2021 mit ihr zuletzt per Telefon gesprochen. In Bezug auf das Vorbringen zur Verfolgung durch den Freund des Vaters, rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die traumatisierenden Vergewaltigungen beim Asylentscheid beziehungsweise bei der Substantiierung des Vorbringens nicht gewürdigt. Opfer einer Traumatisierung hätten oft Schwierigkeiten, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine eingehende medizinische und insbesondere psychiatrische bzw. traumaspezifische Statuserhebung durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Fragen zu diesem Punkt ausführlich und zeitlich korrekt beantwortet. Was ihre sexuelle Orientierung angehe, sei die Einschätzung der Vorin-stanz in Unkenntnis der Verhältnisse erfolgt und sie würdige die Lebensumstände der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz nicht. In Uganda würden homosexuelle Menschen verfolgt und jahrelang ins Gefängnis gesteckt. Seit der Verabschiedung des Anti-Homosexuality Acts im Mai 2023 würden Homosexuelle sogar getötet und auch deren Hilfspersonen ins Gefängnis gesteckt. Zudem sei die medizinische Behandlung für homosexuelle Menschen eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe Aussagen zu ihrer Sexualität gemacht, insbesondere Angaben dazu, wann sie realisiert habe, dass sie lesbisch sei und auch über den Umstand, dass es in Uganda keine Quellen gegeben habe, um sich über Homosexualität informieren zu können. Seitdem sie in der Schweiz sei, nehme sie aber regelmässig an so genannten Queer Events teil und könne sich dort mit gleichgesinnten Menschen in der Schweiz austauschen. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin zudem einen Einschätzungsbericht der FIZ ein. Dieser untermauere die Homosexualität der Beschwerdeführerin und zeige zudem, dass sich der Mann, der die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert habe, noch in Uganda aufhalte. Aus diesem Bericht gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin während der fünftägigen Haft ebenfalls vergewaltigt worden sei. Dies wird im Rahmen der Beschwerdeergänzung geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Freundin C._______ in der ersten Anhörung lediglich nicht erwähnt, weil sie keine Notwendigkeit dafür gesehen habe und sie nicht explizit nach Freundinnen vor D._______ gefragt worden sei. Auf Nachfragen, wer C._______ sei, habe sie detailliert ausgesagt. Von dem vom Vater von C._______ eröffneten Strafverfahren habe sie sodann zufällig erfahren. Auf Nachfrage zum Strafverfahren habe sie angegeben, sie vermute, dass C._______ wegen ihrer Homosexualität mit den Behörden Probleme gehabt habe und sich als Ausweg durch die Anzeige weiterer homosexueller Menschen, namentlich der Beschwerdeführerin, die Freiheit erkauft habe. Auch in dieser Hinsicht seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin detailliert, chronologisch, logisch und widerspruchsfrei. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche könnten zudem überwiegend aufgelöst werden. Beispielsweise seien die Aussagen zu ihrem Pass nicht widersprüchlich: Nur weil sie bei der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, dass der Reisepass, in welchen sie das Geld bei ihrer Ausreise hineingelegt habe, gefälscht sei, stelle dies keinen Widerspruch dar. Es hätte der Vorinstanz oblegen, hier nochmals genauer nachzufragen. Auch die weiteren angeblichen Widersprüche wären bei pflichtgemässem Nachfragen der Vorinstanz ausgeräumt worden, was die Vorinstanz aber unterlassen habe, weshalb sie der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden dürften. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die traumatischen Erlebnisse bei der Beurteilung zu würdigen. Alles in allem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in sich konsistent, detailliert und überwiegend glaubhaft. Da die Vorbringen glaubhaft seien, machten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr direkt inhaftiert oder gar ums Leben gebracht, würden doch in Uganda zwei Verfahren aufgrund Homosexualität gegen sie laufen. Nicht zu vergessen sei, dass ihr Kind fremdplatziert werden würde. Sofern sie einer Inhaftierung entkommen könne, werde sie ihr ganzes Leben versteckt leben müssen und könne keiner legalen Arbeit nachgehen. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG sei zu bejahen. Weiter brachten die Beschwerdeführenden objektive Nachfluchtgründe vor. Durch die Verabschiedung des Anti-Homosexuality Acts im Mai 2023 sei es zu einer drastischen Verschärfung der rechtlichen Stellung von lesbischen Personen gekommen und es drohe die Todesstrafe. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 6.3 Insbesondere die Vorbringen zur Homosexualität fallen oberflächlich und weitgehend detailarm aus. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt, wobei ein sehr intimer Bereich der Privatsphäre betroffen ist und es - gerade für Personen aus einem Kulturkreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet - schwerfallen kann, sich offen darüber zu äussern und detailliert zu beschreiben, wie sich die sexuelle Identität entwickelt hat (vgl. zu den Herausforderungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Vorbringen, welche innere Vorgänge betreffen, das Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). Jedoch würde sich ein Prozess des «inneren Ringens» zwischen gesellschaftlichen Erwartungen und Konventionen und der Erkenntnis der eigenen sexuellen Veranlagung in solchen Konstellationen aufdrängen. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinterlassen jedoch nicht den Eindruck, sie habe den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer Gesellschaft, in welcher Angehörige sexueller Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt sind und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, persönlich durchlebt. So gab sie in den Anhörungen nur an, sie habe in der 13. Klasse realisiert, dass sie homosexuell sei (vgl. A24 F101). Es sei ein längerer Prozess gewesen (vgl. A24 F132). Sie habe es realisiert, weil sie keine Beziehung mit Männern gewollt habe, dies unter anderem, weil Männer nicht gut mit ihrer Mutter umgegangen seien (vgl. A24 F102). Auf die Bitte, den Prozess genauer zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe sich «einfach wohler mit Mädchen gefühlt» (vgl. A24 F133). Auch wenn in einem jungen Alter die Auseinandersetzung mit der Problematik der Homosexualität in einem Land, in dem gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen strafbar sind und einen Verstoss gegen die gesellschaftlichen Normen darstellen, noch nicht sehr ausgeprägt sein dürfte, ist zumindest ein Erkennen und in Betracht ziehen der Problematik zu erwarten. Dies ist aber nicht der Fall und die Angaben zur sexuellen Orientierung wirken sehr knapp und oberflächlich. In der Beschwerde wurde an der Homosexualität der Beschwerdeführerin festgehalten. Ausser der Angabe, die Beschwerdeführerin besuche in der Schweiz so genannte Queer Events und werde dabei von ihrer Mentorin und Psychologin F._______ unterstützt, lieferte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine neuen Ausführungen, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbringens stützen würden. Auch der Bericht von F._______ vermag an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieser im Wesentlichen darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin einsam sei und sich den sozialen Austausch wünsche. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin einer Organisation für homosexuelle Menschen angeschlossen hat, kann die Beschwerdeführerin nicht davon befreien, ihre lesbische Veranlagung glaubhaft vorzutragen. Insgesamt scheint das Vorbringen der Homosexualität der Beschwerdeführerin unglaubhaft. Unterstrichen wird der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dadurch, dass die Beschwerdeführerin C._______ erst bei der zweiten Anhörung erwähnte. Dies erstaunt insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung Fragen zu ihrer Homosexualität gestellt worden sind. Dass sie die Notwendigkeit nicht sah, Ausführungen zu ihren zwei geführten Beziehungen zu machen, erweckt den Eindruck, dass die Beziehung zu C._______ konstruiert worden ist. Weiter scheint es auch gegen die allgemeine Lebenserfahrung zu sein, dass ebendiese Freundin, beziehungsweise deren Vater, nach mehreren Jahren ohne Kontakt plötzlich ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig machen soll. Die eingereichten Beweismittel zu diesem Strafverfahren erhärten den Eindruck, dass dieses sowie auch die Freundin C._______ nachträglich konstruiert wurden. So kann es sich beim Beweismittel «Invitation to police to assist investigations» unmöglich um ein echtes Dokument handeln. Die Beschwerdeführerin hat dieses per E-Mail am 8. November 2022 erhalten, jedoch ist das Dokument datiert auf den 15. November 2022. Die Vorbringen zu ihrer Freundin D._______ wirken ebenfalls in vielerlei Hinsicht unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte den Beginn der Beziehung nicht mehr genau einordnen und auch beim Ende der Beziehung blieb sie bei ihren Ausführungen vage und erklärte lediglich, sie hätten sich nicht mehr gesehen, nachdem sie zum zweiten Mal zur Ausübung der Meldepflicht auf dem Polizeiposten gewesen seien, und hätten anschliessend nur noch einmal telefoniert. Eine zweijährige Partnerschaft sollte in der Regel deutliche Spuren im Leben einer Person hinterlassen, insbesondere wenn diese aufgrund einer Inhaftierung endet. Doch das Ende der Beziehung scheint für die Beschwerdeführerin keine prägnante Erinnerung darzustellen. Noch bemerkenswerter ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Zeitpunkt ihrer Inhaftierung zu benennen, obwohl diese angeblich einen erheblichen Einfluss auf ihr Leben hatte. Eine solch einschneidende Erfahrung, die angeblich weitreichende Folgen wie die Ablehnung durch ihre Familie und den Verlust der Arbeitsstelle mit sich brachte, sollte in der Erinnerung präsent sein. Besonders unplausibel scheint auch die Erklärung, dass nach der Inhaftierung kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil zunächst Beweise hätten gesammelt werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde aber von einer Person bei homosexuellen Handlungen erwischt und von mehreren Personen denunziert, was angeblich letztlich zu ihrer Inhaftierung führte. Diese Vorwürfe sollten in einem solchen Kontext ausreichen, um ein Verfahren einzuleiten. Die weiteren, durchaus schwerwiegenden Konsequenzen, die sie vorträgt, wie den Verlust ihres Arbeitsplatzes und die Ablehnung durch ihre Familie, bleiben ebenfalls vage und wenig detailliert. Es fehlt an konkreten Schilderungen und Beschreibungen, welche das Vorbringen untermauern und glaubhaft machen würden. 6.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigungen durch den Freund des Vaters und der angeblichen Drohungen, die nach ihrem Weglaufen erfolgt sein sollen, ist der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch diese Schilderungen nicht die Substanz aufweisen, die von einer Person zu erwarten wäre, die derartige Erlebnisse tatsächlich erlebt hat. Auch die ausdrückliche Aufforderung, die Vorfälle detaillierter zu schildern, blieb erfolglos. Die Aussagen blieben vage und es fehlte an erlebnisorientierten Details, die den geschilderten Ereignissen mehr Glaubwürdigkeit verliehen hätten. 6.5 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht Stand. Mangels Glaubhaftigkeit erübrigt sich eine materielle Würdigung der Vorbringen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Hinsichtlich des Risikos der Beschwerdeführerin, in Uganda erneut Menschenhandel ausgesetzt zu werden, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Risiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Die Beschwerdeführenden bringen vor, im Bericht der FIZ werde klar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei und es werde zudem festgehalten, dass die verantwortliche Person sich noch immer in Uganda aufhalte. Bei einer Rückkehr bestehe deshalb durchaus die Gefahr, Vergeltungsmassnahmen aufgrund noch bestehender Schulden durch die Ausreise sowie sogar einer erneuten Rekrutierung ausgesetzt zu sein. Deshalb sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Vorinstanz ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu E._______ Widersprüche enthalten sowie vage und wenig nachvollziehbar sind, weshalb an dessen Existenz gewisse Zweifel bestehen. Selbst bei Wahrunterstellung der Existenz von E._______ erscheint es aber unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Uganda Vergeltungshandlungen oder einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, (erneut) Opfer von Menschenhandel zu werden. Hinweise auf eine entsprechende Gefährdung ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht, zumal nicht klar wird, ob die Fluchthelfer selber überhaupt in die Prostitution involviert waren und einen Schaden erlitten haben. Die Beschwerdeführerin vermutete nämlich vielmehr, dass die Frau, welche sie in der Ukraine getroffen habe, die Kosten für den Pass und die Reise in die Ukraine bezahlt habe (A 50 F 36 f.). Ein nachhaltiges Interesse dieser Person an der Beschwerdeführerin ist indes nicht anzunehmen. Es ist nur schon fraglich, ob sie die Beschwerdeführerin überhaupt wiedererkennen würde, zumal sie sie gemäss ihren Aussagen nur einmal vor knapp drei Jahren gesehen habe. Alles in allem ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Uganda erneut Opfer von Menschenhandel wird oder Vergeltungshandlungen zu befürchten hätte. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Uganda herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 28. März 2023 E. 12.3.1). 8.3.3 In individueller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr bei einer Rückführung ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution oder Vergeltungsmassnahmen drohen würden. Sie habe keine Familienmitglieder, welche ihr bei einer Reintegration behilflich sein würden, zumal sie aufgrund ihrer Homosexualität verstossen worden sei. Auch seien ihre Eltern bereits verstorben. Sie wäre also völlig auf sich alleine gestellt. Weiter verfüge sie zwar über Arbeitserfahrung, jedoch könne sie als alleinerziehende Mutter von einem Kleinkind und ohne familiäre Unterstützung nicht einer Vollzeitstelle nachgehen. Aus diesen Gründen und aufgrund ihres Traumas sei sie nicht in der Lage, für sich und ihr Kind eine Existenzgrundlage zu schaffen. Alle diese Punkte würden zudem für eine Gefährdung des Kindswohls sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als unzumutbar zu erachten. 8.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Unzumutbarkeit der Wegweisung wegen Menschenhandels, ist auf die Ausführungen in E. 8.2.6 zu verweisen, wo festgehalten wird, dass eine drohende Gefahr nicht wahrscheinlich erscheint. Dieses Vorbringen führt folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einer guten Schulbildung. Sie konnte bereits Berufserfahrung sammeln und es war ihr vor der Ausreise möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über Familie in Uganda, darunter über einen Halbbruder. Entgegen der Ausführung in der Replik ist aufgrund von eingereichten E-Mails davon auszugehen, dass sie mit diesem zwischenzeitlich in Kontakt stand. Zudem hat sie mehrere Freunde, welche sie in der Vergangenheit bereits unterstützt haben. Es besteht daher ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr und ihrem Kind bei der Re-Integration behilflich sein kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr nach Uganda aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.3.5 In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass es sich bei ihr zwar um eine gesundheitlich, insbesondere psychisch, belastete Frau handelt. So zeigen diverse Arztberichte auf, dass sie verschiedene psychische Probleme, darunter Depressionen und eine Posttraumatische Belastungsstörung aufweise, und es wird geltend gemacht, dass eine Wegweisung eine Retraumatisierung hervorrufen würde. Gleichwohl kann in ihrem Fall nicht von einer dergestalt gearteten psychischen Erkrankung ausgegangen werden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Uganda entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, sie wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Selbst wenn eine Rückkehr nach Uganda mit einer (vorübergehenden) Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin einhergehen sollte, ergibt sich weder aus den eingereichten ärztlichen Berichten noch sonst aus den Akten eine schwerwiegende Erkrankung, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihrer Gesundheit. Medizinische Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. 8.3.6 Sodann ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Vorliegend ist offensichtlich die Mutter die Hauptbezugsperson des knapp zwei Jahre alten Kindes. Auch eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte angesichts des noch sehr jungen Alters nicht in einem derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Uganda zu einer massgeblichen Entwurzelung führen würde. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK sind damit nicht ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 400.- festzusetzen. 10.3 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde von der rubrizierten Rechtsvertreterin um Entlassung von MLaw Lea Fritsche aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung ihrer Person als neue amtliche Rechtsvertreterin ersucht. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte sie eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von insgesamt 24 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie pauschale Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 40.- ausgewiesen werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 3'640.- (inklusive Auslagen) festzusetzen, wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Entschädigung von Fr. 400.- davon in Abzug zu bringen ist. Damit ist der rubrizierten Rechtsvertreterin - aufgrund der mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 eingereichten Abtretungserklärung - eine Entschädigung von Fr. 3'240.- zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'240.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: