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E-2654/2022

E-2654/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimat- staat ihren eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2021. Zunächst sei sie nach Italien gebracht worden, von wo aus sie Ende Mai respektive am

14. Juni 2021 in die Schweiz gelangt sei. Am gleichen Tag suchte sie um Asyl nach. B. B.a Gemäss gynäkologischem Bericht der städtischen Gesundheits- dienste C._______ vom 4. Juni 2021 leide die Beschwerdeführerin infolge einer in Italien von Februar 2021 bis Mai 2021 erlittenen Zwangsprostitu- tion seit zwei Monaten unter einer Dauerblutung. Sie habe zwei Kinder, geboren in den Jahren 2014 und 2017, die sie bei ihren Eltern in Uganda zurückgelassen habe. B.b Gemäss dem Protokoll zum sogenannten Dublin-Gespräch vom

22. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin im Februar 2021 von einer Per- son nach Nairobi gebracht worden und dort einer anderen Person über- geben worden, mit welcher sie nach Äthiopien geflogen sei. In Äthiopien sei sie wiederum mit einer anderen Person nach Italien gereist, habe dort bis Ende Mai 2021 bleiben müssen und habe sich dann "den anderen Mäd- chen" anschliessen können. Am 30. Mai 2021 sei sie in die Schweiz ge- langt und habe sich an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gewandt. Sie verwies auf einen gynäkologischen Arztbericht, in wel- chem ihre Lebenssituation in Italien beschrieben werde. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab sie an, unter Albträumen und Einschlaf- schwierigkeiten zu leiden. Zudem schmerze die Narbe, die sie von einer Entbindung habe, und ihr Bein, wegen der in Italien erhaltenen Körper- strafen. Aufgrund dieser Bestrafungen habe sie auch zyklusunabhängige Blutungen. Sie habe ihr Selbstbewusstsein verloren, sei misstrauisch und habe ständig Angst vor anderen Personen. Bisher habe sie keine psycho- logische Behandlung in Anspruch nehmen können. C. C.a Am 12. und 19. Juli sowie 2. August 2021 legte die Beschwerdeführe- rin Arztberichte vom 30. Juni und 14. sowie 16. Juli 2021 ins Recht. Dem Bericht vom 14. Juli 2021 zufolge werde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet. Es würden ihr des- wegen Medikamente verschrieben und eine regelmässige ambulante psy- chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde empfohlen.

E-2654/2022 Seite 3 C.b Gemäss ärztlichem Kurzbericht des BAZ C._______ vom 4. August 2021 wurde für die Beschwerdeführerin ein Termin beim hausinternen Psy- chiater organisiert, weil sie sehr stark depressiv und ohne jegliche Lebens- freude gewirkt habe. Eine Kontaktaufnahme an die FIZ zur Aufgleisung ei- ner regelmässigen psychiatrischen Kontrolle werde erfolgen. D. Einer Aktennotiz vom 17. August 2021 zufolge, wurde die Beschwerde- führerin vom SEM als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert. Sie habe jedoch anlässlich der Befragung vom 12. August (recte: 17. Au- gust) 2021 ausdrücklich auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenk- zeit verzichtet und keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zustän- digen Behörden bekundet. Sämtliche Verbindungen zu den verdächtigen Tätern seien abgebrochen. E. An der Anhörung "Menschenhandel" vom 17. August 2021 gab die Be- schwerdeführerin zu Protokoll, sie nehme verschiedene Medikamente ein, darunter bei Bedarf Schlaftabletten und Schmerzmittel. Sie habe keinen Kontakt zu Personen aus ihrem Heimatstaat, weil sie über keine Kontakt- informationen ihrer Eltern und Geschwister verfüge und auch keine sozia- len Medien nutze. Sie habe keinen Kontakt zu den Vätern ihrer Kinder; ihr erstes Kind stamme aus einer Vergewaltigung und sie habe keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vaters ihres zweiten Kindes. Zwischen 2012 und ihrer Ausreise habe sie in D._______ gelebt. Vor ihrer Ausreise im Februar 2021 habe sie von dem Mann, der ihre Ausreise organisiert habe, Geld bekommen, um ihre Kinder zu ihrer Mutter nach B._______ zu bringen. Zur Ausreise aus ihrem Heimatstaat habe sie sich entschlossen, nachdem be- reits im Jahr 2019 Männer in ihrem Quartier über die vielen Arbeitsmög- lichkeiten in Europa berichtet und ihr versprochen hätten, sie müsse sich um nichts kümmern. Infolge der Covid-Pandemie habe sie erst Anfang 2021 einen dieser Männer wieder gesehen und ihn angesprochen, worauf- hin er ihre Ausreise via Kenia nach Äthiopien organisiert habe. In Italien sei sie zu anderen Mädchen gebracht und dort bewacht worden. Sie habe da- raufhin mit verschiedenen Männern Sex haben müssen, um das Geld für die Reise nach Europa zurückzubezahlen. Man habe sie unter Druck ge- setzt und ihr gesagt, man werde nach ihren Kindern in B._______ sehen. Sie habe dort die Hölle durchlebt. Wegen der Misshandlungen hätten ihre Blutungen nie aufgehört, weshalb sie kein Geld habe einbringen können und sie wiederum von den Männern bestraft worden sei. Eines Nachts sei ihr die Flucht gelungen, nachdem sie zu einem Schlüssel und zum Geld

E-2654/2022 Seite 4 eines Wärters gelangt sei. Auf dem Weg nach draussen sei sie von einem anderen Mädchen, E._______, entdeckt worden, weshalb sie sie zum Mit- kommen veranlasst habe. Sie seien sehr lange gerannt, bis sie Menschen getroffen hätten, die ihnen geholfen hätten, den Zug nach C._______ zu besteigen. Dort seien sie mit Hilfe weiterer Personen schliesslich zur FIZ gebracht worden. F. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. September 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe weiterhin keinen Kontakt zu ihren Eltern oder ihren Kindern, nachdem ihr die Notiz mit den Telefonnum- mern in Italien weggenommen worden sei und sie über kein Smartphone verfüge. Auf die Frage, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe, führte sie aus, sie sei zwar durch den Vater ihres zweiten Kindes schlecht behandelt worden, aber ihre wirklichen Probleme seien erst nach ihrer Aus- reise entstanden. Nachdem sie nach Italien gebracht, dort bedroht und in die Sexsklaverei gezwungen worden sei, habe sie Angst, bei einer Rück- kehr in ihren Heimatstaat getötet zu werden. Diese Männer wüssten, wo ihre Eltern leben, und sie hätten ihr erklärt, dass sie überall Kontakte hät- ten, sei es zur Polizei oder zu anderen Personen in hohen Positionen in verschiedenen Ländern. Sie hätten ihr zudem damit gedroht, ihren Eltern oder ihren Kindern etwas anzutun. Eine weitere Bedrohung gehe vom Va- ter ihres zweiten Sohnes aus. Dieser habe mehrmals angekündigt, ihr die Kinder wegnehmen und "verkaufen" zu wollen. Auf die Frage, weshalb ge- rade sie von den Männern ausgewählt worden sei, gab die Beschwerde- führerin an, diese würden sich für ihre Zwecke arme und verzweifelte Men- schen aussuchen. Alle ugandischen Mädchen in Italien seien aus ärmli- chen Verhältnissen gekommen. G. Am 7. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Am 10. November 2021 liess die Beschwerdeführerin einen vom 9. No- vember 2021 datierten Bericht der FIZ ins Recht legen. Demgemäss konnte eruiert werden, dass die Schweiz als Tatort des Menschenhandels respektive der Ausbeutung ausgeschlossen werden konnte. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin betreibe vorliegend die Täterschaft in grossem Stil Menschenhandel und sei gut vernetzt sowie organisiert. Es sei ihr mehrmals mit Vergeltung gegen Angehörige und mit dem Tod

E-2654/2022 Seite 5 gedroht worden, sollte sie fliehen. Die Korruption in Uganda gefährde die Sicherheit der Beschwerdeführerin zusätzlich, sodass sie vor den Drohun- gen nicht geschützt sei. Unter anderem deswegen könnten die Trauma- Erfahrungen in Uganda nicht adäquat behandelt werden. Es sei unwahr- scheinlich, dass sie staatlichen Schutz vor Gewalt und Stigmatisierung oder psychologische Unterstützung bei der Trauma-Bearbeitung erhalten könne. Die Lage für alleinstehende Frauen in Uganda sei weiterhin schwie- rig. Zwar seien wichtige gesetzliche Reformen für eine Verbesserung der Stellung der Frau eingeleitet worden; die Um- und Durchsetzung sei bisher aber kaum gelungen. Frauen besetzten eine niedrigere Stellung als Män- ner und seien der Willkür ihrer lokalen Gemeinschaft und Machtstrukturen ausgesetzt. Frauen und Mädchen würden von den Behörden nicht ernst genommen, sodass viele wegen gesellschaftlichen Drucks und mangeln- der finanzieller Mittel von Strafanzeigen absehen und ihre Rechte kaum einfordern würden. I. In ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2021 informierte die Beschwerde- führerin darüber, dass sie inzwischen mit ihrer Familie im Heimatstaat habe in Kontakt treten können. Diese habe davon berichtet, dass sie von Män- nern aufgesucht worden sei, die nach ihr gefragt und sie explizit bedroht hätten. Zum Schutz ihrer beiden Kinder, würden diese nun bei verschiede- nen Bekannten und Verwandten versteckt gehalten. Um ihre Kinder nicht zu gefährden, verzichte sie auf weitere Kontaktaufnahmen. J. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 – eröffnet am 18. Mai 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei- sung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme in der Schweiz auf. K. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

17. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung.

E-2654/2022 Seite 6 L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und lud das SEM zur Einrei- chung einer Vernehmlassung ein. M. In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 hielt das SEM an seinen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung fest. N. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM einzu- reichen. Die Replik, in der an den Rechtsbegehren festgehalten wurde, datiert vom 2. August 2022.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 In den letzten Jahren habe die Regierung Ugandas ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert und einige Fortschritte erzielen können, darunter die Identifizierung von mehr Opfern und die Un- terzeichnung der Nationalen Richtlinien für den Umgang mit Opfern des Menschenhandels in Uganda (NRG). Mutmassliche Menschenhändler seien vermehrt durch die Regierung strafrechtlich verfolgt und die Straf- verfolgungsbehörden entsprechend geschult worden. Es seien auch Stel- len für Menschenhandelsbeauftragte innerhalb der ugandischen Polizei und Kriminalpolizei geschaffen worden. Zudem seien Sensibilisierungs- kampagnen verstärkt worden und der "Nationale Aktionsplan zur Präven- tion des Menschenhandels in Uganda 2019–2024" lanciert, finanziert und implementiert worden. In jüngster Vergangenheit habe die Regierung Ugandas aber keine verstärkten Anstrengungen in Bezug auf den Schutz von Opfern und die Verfolgung von Menschenhändlern nachweisen kön- nen. Es seien keine Überweisungen von Opfern an Betreuungseinrichtun- gen gemeldet worden und die Regierung habe keine Mittel für Nicht- regierungsorganisationen (NGO) zur Verfügung gestellt, um den Opfern Schutzdienste anbieten zu können. Es seien weniger Straftäter verurteilt und gleichzeitig die Schutzinfrastruktur für Opfer von Menschenhandel von der Regierung Ugandas und dem US-Aussenministerium als unzureichend bezeichnet worden. Verantwortlich hierfür sei unter anderem die ausge- prägte in Uganda herrschende Korruption, wie auch die mangelnde Sensi- bilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Opfern sowie der Mangel an Ressourcen. Es sei folglich davon auszugehen, der ugandische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen angemessenen Schutz garan- tieren.

E. 3.1.2 Die ungenügende Handlungsfähigkeit der ugandischen Behörden sei aber nicht auf eine diskriminierende Gesetzeslage oder Haltung gegenüber Frauen zurückzuführen. Es würden keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung beziehungsweise Zwangsprostitution durch den Staat vorliegen. Es sei ausserdem nicht

E-2654/2022 Seite 8 davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Ausbeu- tung ein den sozialen Normen und Regeln in ihrem Land widersprechen- des Verhalten angenommen und sei infolgedessen dem Risiko einer Ver- folgung ausgesetzt. Zwar sei Prostitution in Uganda strafbar und dafür eine Haftstrafe bis zu sieben Jahren vorgesehen, doch würden keine Anzeichen vorliegen, dass die Behörden übermässig gegen Prostitution vorgehen würden. Insgesamt sei die ablehnende gesellschaftliche Haltung gegen- über Prostitution nicht stark genug, um sie gänzlich zu verhindern. Dem- nach würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylre- levant im Sinn von Art. 3 AsylG erweisen. Der Tragweite des mangelhaften Schutzes durch die heimatlichen Behörden werde daher bei der Prüfung der Vollzugshindernisse unter dem Wegweisungspunkt Rechnung getra- gen.

E. 3.1.3 In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt – ausgehend von einem der Kindsväter – sei darauf hinzuweisen, dass in Uganda sexu- elle Gewalt und häusliche Gewalt zwar unter Strafe stehe, aber deren Um- setzung wiederum mangelhaft sei. In vielen Bereichen, wie Scheidung, Beschäftigung, Adoption und Erbschaft, würden Frauen diskriminiert. Ge- schlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und habe mit der COVID- 19-Pandemie noch zugenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber nicht bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersucht habe, stelle ihre Annahme, die Polizei wäre ohnehin untätig geblieben, weshalb von der fehlenden Schutzfähigkeit und dem fehlenden Schutzwillen der Behörden auszugehen sei, lediglich eine Vermutung dar. Konkrete Hinweise auf eine Verweigerung des effektiven Schutzes würden nicht vorliegen. Ausserdem pflege der Kindsvater keinen Kontakt zu den Kindern, und diese befänden sich derzeit in der Obhut der Angehörigen der Beschwerdeführerin. Es sei daher nicht anzunehmen, dieser würde seine Drohung umsetzen. Auch nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine finanzielle Abhängigkeit des Kindsvaters geraten würde, nachdem dies vor ihrer Ausreise nie der Fall gewesen sei. Schliesslich habe sie sel- ber angegeben, ihre Probleme hätten erst mit der Ausreise begonnen.

E. 3.2.1 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ersuchte in der Be- schwerde darum, die bisherige Rechtsprechung einer neuen Prüfung zu unterziehen und dabei den Flüchtlingsbegriff einer geschlechtersensiblen Auslegung sowie – mit Blick auf die Rechtsprechung der umliegenden Län- der – der ratio legis des Flüchtlingsbegriffs, nämlich die Schutzgewährung im sicheren Schutzland, anzupassen. Nachdem es sich bei Menschen-

E-2654/2022 Seite 9 handel oft um ein grenzüberschreitendes Verbrechen handle, erweise sich als angezeigt, die Rechtsprechung der internationalen Institutionen und umliegender Länder mitzuberücksichtigen. Insbesondere weibliche Opfer von Menschenhandel könnten wegen ihrer Verletzlichkeit in bestimmten sozialen Umfeldern sowie ehemalige Opfer von Menschenhandel aufgrund ihrer unabänderlichen Vergangenheit eine soziale Gruppe bilden. Men- schenhandelsopfer würden – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – ge- zielt, systematisch und immer professioneller aufgrund bestimmter sozialer Merkmale mit bestimmten Versprechungen rekrutiert. Es handle sich regel- mässig um Frauen einer bestimmten Altersgruppe aus spezifischen (ost- )afrikanischen Ländern, überdurchschnittlich häufig aus Uganda. Sie wür- den fast ausschliesslich aus prekären wirtschaftlichen und familiären Ver- hältnissen stammen und über keine oder nur geringfügige Schulbildung verfügen, weshalb sie sich gegen Unterdrückung oder Misshandlungen seit ihrer Kindheit nicht zur Wehr setzen könnten. Die Opfereigenschaft be- ginne demnach nicht erst mit der Rekrutierung oder der Zwangsprostitu- tion, sondern sei zeitlich vorgelagert und untrennbar verknüpft mit den seit Geburt vorhandenen Eigenschaften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Al- ter, prekäre finanzielle und familiäre Situation, schlechte Stellung in der Gesellschaft, Vulnerabilität etc.). Daher sei die Zugehörigkeit solcher Frauen zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen, wenn sie diese spezifischen Merkmale aufweisen und deswegen Opfer von Menschen- handel geworden seien. Es komme hinzu, dass ihr die heimatlichen Behör- den als alleinerziehende, obdachlose Frau keinen genügenden Schutz vor häuslicher und sexueller Gewalt hätten bieten können.

E. 3.2.2 Im Falle einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution Stigmatisierung, erneute Diskri- minierung sowie sozialer Ausschluss. Prostitution stehe in Uganda offiziell immer noch unter Strafe. Sie fürchte sich ausserdem vor den angedrohten Repressalien seitens der Menschenhändler oder erneuter Zwangsprostitu- tion. Ihre Verfolger hätten bereits ihre Familie bedroht. Davor könnten sie die heimatlichen Behörden nicht schützen. Entgegen der Ansicht des SEM sei zudem von systematischer Diskriminierung auszugehen. Mehreren Quellen zufolge beruhe der fehlende Schutz für Frauen in Uganda gerade auf ihrer Eigenschaft als Frau oder als Menschenhandelsopfer. Die man- gelhafte Umsetzung der bestehenden Schutzvorkehrungen sei darauf zu- rückzuführen, dass die zuständigen Personen mit den Menschenhändlern zusammenarbeiten, anderen Aufgaben mehr Priorität beimessen und da- mit Menschenhandelsopfer gegenüber anderen schutzsuchenden Bevöl- kerungsgruppen diskriminieren würden. Weiter erfolge eine indirekte Dis-

E-2654/2022 Seite 10 kriminierung indem Frauen weniger Zugang zu Bildung hätten und daher das komplexe Rechtssystem ungenügend verstehen würden, finanziell schlechter gestellt seien und sich Gerichtsverfahren oder anwaltliche Ver- tretung nicht leisten könnten. Auch das SEM habe schliesslich die anhal- tende Diskriminierung von Frauen in Uganda, die Mängel bei der Durch- setzung der einschlägigen Gesetze bei Vergewaltigung und häuslicher Ge- walt sowie die unzureichende Schutzinfrastruktur anerkannt.

E. 3.2.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asyl- rekurskommission (ARK) sei ausreichend, wenn das Fehlen des staatli- chen Schutzes sowohl auf der Diskriminierung von Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, als auch auf strukturellen Mängeln, wie Korruption, beruhe. Selbst wenn der Schutz allein aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln nicht gewährt werde, liege eine Ungleichbehandlung vor. Dies zeuge vom fehlenden Interesse an dieser Opfergruppe und diskriminiere diese im Vergleich zu anderen Gesellschaftsgruppen, womit eine struktu- relle Diskriminierung vorliege; darauf habe auch die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung hingewiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalterna- tive bestehe für die alleinstehende und alleinerziehende Beschwerdefüh- rerin vorliegend nicht. Bereits vor ihrer Ausreise habe sie keine Unterstüt- zung durch ihre Familie erhalten.

E. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrem Heimatstaat sexueller und häuslicher Gewalt durch die Kindsväter sowie andere Männer aus- gesetzt gewesen und habe weder von ihrem familiären Netzwerk Unter- stützung noch von den heimatlichen Behörden Schutz erhalten. Als sie sich an den Stellvertreter ihrer Lokalverwaltung gewandt habe, sei ihr mitgeteilt worden, sie brauche gute Beweise und Geld, um den Fall weiterführen zu können. Dasselbe sei ihr von anderen Frauen gesagt worden. Auch einer ihrer Peiniger habe sie auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die Polizei ihm als angesehenem und gut situiertem Bürger mehr Glauben schenken würde als ihr. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Be- denken würden sich decken mit den Berichten zur schwierigen Lage allein- stehender und ganz allgemein von Frauen in Uganda. Sie fürchte sich vor dem feindseligen Justizsystem, weil Frauen und Mädchen von den Behör- den nicht erst genommen und ihnen von rechtlichen Schritten abgeraten werde. Sollten sie sich dennoch an die Justiz wenden, würden sie nur we- nig Unterstützung erhalten. Insgesamt könne daher nicht von genügendem staatlichen Schutz für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt und für allein- stehende Frauen mit unehelichen Kindern ausgegangen werden.

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E. 3.3.1 In seiner Vernehmlassung erklärte das SEM, eine bestimmte soziale Gruppe bestehe praxisgemäss aus "Personen, die sich aufgrund bestimm- ter, der Person anhaftender bzw. unveränderbarer Eigenschaften von an- deren Personengruppen deutlich unterscheiden und gerade deshalb staat- licher bzw. staatlich tolerierter Verfolgung ausgesetzt sind bzw. eine solche befürchten". Damit müsse diese Gruppe bereits vor der Verfolgung bestan- den haben und sich durch gewisse Eigenschaften abgrenzen; sie lasse sich folglich nicht durch die Verfolgung eines einzelnen Mitglieds definie- ren. Es könne daher bei potenziellen Opfern von Menschenhandel nicht von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden. Die Opfer- eigenschaft werde erst durch das Erleben einer Ausbeutungssituation er- langt und sei somit nicht der Person anhaftend, unveränderbar oder vorbe- stehend. Sodann diene die Ausbeutung in der Regel der persönlichen Be- reicherung der Täter und beruhe nicht auf der Angehörigkeit des potenzi- ellen Opfers zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Infolgedessen stelle die Ausbeutung keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar, sondern eine gemein- rechtliche Straftat, womit Menschenhandel per se nicht massgebend sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Praxis des SEM. Auch die Zwangsprostitution und die damit zusammenhängenden Vergeltungs- massnahmen seitens der Täterschaft sowie eine allfällige gesellschaftliche Stigmatisierung würden nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merk- mal anknüpfen. Hierbei handle es sich ebenfalls um ein ausschliesslich ge- meinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv.

E. 3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlebte sexuelle und häusliche Gewalt könne nur dann als asylrelevante Verfolgung betrachtet werden, wenn sie auf Verfolgungsgründen beruhe, die in Art. 3 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgeführt seien. Auch in diesem Fall sei vorausgesetzt, dass die Verfolgung durch untrennbare äussere oder innere Merkmale der Person oder der Persönlichkeit der ver- folgten respektive bedrohten Person motiviert sein müsse. Nachteile ge- genüber Frauen oder die Furcht vor solchen würden nur dann als asylrele- vant eingestuft, wenn sie in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts geknüpft würden. Hinzukommend müssten alle anderen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein, insbesondere dass Frauen aufgrund ihrer Stellung als Frau kei- nen Schutz geniessen würden und es keine Schutzmöglichkeit im Land

E-2654/2022 Seite 12 gebe. Angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Schutzes gelte der nationale Schutz als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und ihr zuzumuten sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu neh- men. Obwohl die Durchsetzung entsprechender Gesetze und Schutz- massnahmen in Uganda mangelhaft sei, würden keine begründeten Hin- weise vorliegen, wonach die ugandischen Behörden Frauen systematisch diskriminieren würden. In Uganda seien Frauen den Männern rechtlich gleichgestellt, und es bestünden Gesetze zur Bestrafung von häuslicher Gewalt und Vergewaltigung. Insbesondere in Kampala böten mehrere staatliche und nichtstaatliche Organisationen Schutz und würden sich für Frauenrechte einsetzen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber nie ernst- haft darum bemüht, Schutz erhältlich zu machen. Sie gehe damit lediglich hypothetisch von der Annahme aus, die Behörden seien nicht schutzwillig beziehungsweise schutzfähig.

E. 3.4.1 In der Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, entgegen der Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung gehe es bei der Beurteilung, ob ein asylrelevantes Motiv vorliege, nicht um die Opfer- eigenschaft, sondern darum, dass die zukünftigen Menschenhandelsopfer bereits vor ihrer Ausbeutung eine soziale Gruppe gebildet hätten und ihre Rekrutierung auf bestimmten unveränderbaren sozialen Merkmalen be- ruhe. Ob es sich bei den von der asylsuchenden Person geltend gemach- ten Übergriffen auch um eine gemeinrechtliche Straftat handle, könne für die Beurteilung des asylrechtlichen Motivs nicht massgeblich sein. Viel- mehr könne die Verfolgung auch auf verschiedenen Motiven gründen, so- fern sie unter anderem auch auf einem asylrelevanten Motiv begründet sei und – wie vorliegend – Personen treffe, die sich durch gemeinsame soziale Merkmale auszeichne. Folglich würden sie eine soziale Gruppe bilden, wel- che nicht erst mit der Rekrutierung oder Zwangsprostitution abgrenzbar sei. Die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe respektive ihre gezielte Verfolgung sei untrennbar verknüpft mit den erwähnten, oft seit Geburt vor- handenen Eigenschaften. In diesem Zusammenhang sei auf die Recht- sprechung zu den sogenannten "Bacha Bazi" (Tanzknaben) aus Afghanis- tan zu verweisen, gemäss welcher die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bejaht worden sei, obwohl auch dort die Opfereigenschaft erst ab dem Zeitpunkt der Ausbeutung gegeben sei. Diese würden – wie Men- schenhandelsopfer in Uganda – aufgrund bestimmter sozialer Merkmale gezielt ausgesucht.

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E. 3.4.2 In Bezug auf die erlebte häusliche und sexuelle Gewalt in ihrem Hei- matstaat könne sodann keineswegs von einer vorhandenen Schutzinfra- struktur gesprochen werden. Es würden zwar teilweise Gesetze zur Be- strafung von häuslicher und sexueller Gewalt bestehen, diese würden aber nicht angewandt. Das von der Vorinstanz erwähnte Urteil BVGer D-1362/2022 habe die zahlreichen zitierten Länderberichte zu dieser Thematik nicht be- rücksichtigt. So sei geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Uganda weit verbreitet, Prostitution stehe unter Strafe und der gesamte Staatsapparat wie auch die Justiz seien von Korruption geprägt. Die ge- setzlichen Reformen zur Besserstellung der Frauen in Uganda seien bisher nicht erfolgreich umgesetzt worden, weshalb der Zugang zum Justizsys- tem für diese faktisch weiterhin stark erschwert sei. Ermittlungen und Straf- verfolgungen würden behindert, weil Opfer-Zeugen-Schutzgesetze und Schutzprogramme fehlen und die Täter sowohl Opfer als auch Zeugen be- drohen und erpressen würden. Insgesamt sei in Uganda kein genügender staatlicher Schutz für Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt sowie für alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern vorhanden. Die Inan- spruchnahme staatlichen Schutzes sei für diese Personen aufgrund der vorherrschenden Korruption sowie der geschlechtsspezifischen Ungleich- behandlung weder möglich noch zumutbar.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In- tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

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E. 4.3.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem be- steht ein relevantes Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugäng- lich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rah- men einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des län- derspezifischen Kontexts zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.).

E. 4.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, welcher Grad von Schutz im Heimatstaat als hinreichend zu qualifizieren ist, nicht eine fakti- sche Garantie des Staates für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Land gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in ers- ter Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss den Betroffenen objektiv zugänglich und auch indivi- duell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 4.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ- ation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

E-2654/2022 Seite 15 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Heimatstaat Opfer sexueller und häuslicher Gewalt geworden und in der Folge als Opfer von Menschenhandel in Italien ausgebeutet geworden, als glaubhaft erachtet. Auch das Gericht zweifelt nicht an den Schilderun- gen der Beschwerdeführerin. Diese erlittenen Nachteile richteten sich ge- zielt gegen sie und sind ohne Weiteres als ernsthaft im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

E. 5.2 In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen Verfolgungsmotivs gilt Folgendes: Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive – Rasse, Religion, Natio- nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen – sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder Persön- lichkeit des Opfers verbunden sind. Nachteilen, die Frauen zugefügt wer- den oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevan- tes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminieren- der Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft re- levante Verfolgungsmotiv praxisgemäss gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungs- weise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol- gungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das (mutmass- liche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konserva- tiven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. m.H.a. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).

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E. 5.3 Nachfolgend ist somit zunächst zu eruieren (vgl. E. 6), ob es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, Schutz bei den heimatlichen Behörden und Institutionen vor sexueller und häuslicher Ge- walt zu erlangen oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen war beziehungsweise ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5). In einem zweiten Schritt ist die Asylrelevanz des Vorbringens, sie sei Opfer von Menschenhandel ge- worden, zu prüfen (vgl. E. 7).

E. 6.1 Betreffend die vorgebrachte häusliche Gewalt durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktueller Berichte (vgl. nachfolgende E. 7.2 ff.) davon auszugehen, dass insbesondere die ugandischen Lokal- behörden häufig korrupt sind, womit es insbesondere mittellosen Personen Schwierigkeiten bereiten dürfte, den erforderlichen Schutz erhältlich zu machen. Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist jedoch bei innerfami- liären Übergriffen in Uganda vom behördlichen Schutzwillen und der grund- sätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 23. März 2023 E. 6.4.2 f.). Zu Recht wies das SEM da- rauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck vermittelte, sie hätte konkret ernsthafte Nachteile seitens ihres Ex-Partners zu befürchten gehabt. Vielmehr gab sie an der Anhörung an, sie habe die Beziehung zu diesem vor der Geburt des gemeinsamen Kindes beendet und wisse nicht, wo er sich aufhalte; ihre wirklichen Probleme hätten erst mit der Ausreise begonnen (vgl. SEM-act. A29 ad F42, 44, 60 f. und 68). Weiter hat sich die Beschwerdeführerin nicht konkret an die zuständigen heimatlichen Behör- den gewandt. Angesichts ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2021, wonach lediglich von Behelligungen seitens der Menschenhändler berichtet wird, ist im Übrigen anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte sich einer all- fälligen Bedrohungssituation ausgehend von ihrem Ex-Partner entziehen, indem sie an ihren Herkunftsort und zu ihrer Familie zurückkehren würde.

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass diese Vor- bringen der Beschwerdeführerin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen- schaft zu führen vermögen.

E. 7.1 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2022 da- von aus, der ugandische Staat könne Opfern von Menschenhandel keinen angemessenen Schutz garantieren. Es würden aber weder Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung re- spektive Zwangsprostitution vorliegen noch sei der fehlende Schutz auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuführen.

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E. 7.2.1 Aktuellen Berichten zufolge, erfüllt die Regierung Ugandas die Min- deststandards zur Beseitigung des Menschenhandels zwar weiterhin nicht vollständig. Seit dem Jahr 2022 sind aber die diesbezüglichen staatlichen Anstrengungen merklich erhöht worden, sodass das US Department of State (USDOS) Uganda in diesem Jahr erstmals mit der Einstufung "Tier 2" bewertete (Stufe 1 [englisch: Tier 1]: Länder, deren Regierungen die Min- deststandards zur Beseitigung des Menschenhandels vollständig erfüllen; Tier 2: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollstän- dig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um diese Stan- dards zu erfüllen; Tier 3: Länder, deren Regierungen diese Mindeststan- dards nicht vollständig erfüllen und keine nennenswerten Anstrengungen unternehmen, dies zu tun). Zur Begründung dieser höheren Einstufung wurde darauf hingewiesen, dass in mehr Fällen von Menschenhandel er- mittelt und Menschenhändler strafrechtlich verfolgt sowie verurteilt worden seien. Es seien robuste standardisierte Arbeitsverfahren für die Strafverfol- gungsbehörden entwickelt worden und diese würden auch intensiver ge- schult, damit die Rechte der Opfer während der Untersuchung geschützt würden. Die Regierung habe vermehrt proaktives Screening vulnerabler Bevölkerungsgruppen, vor allem in der Region Karamoja, vorgenommen. Mit der vermehrten Anwendung der National Referral Guidelines for Management of Victims of Trafficking in Uganda (NRG) hätten mehr Men- schenhandelsopfer identifiziert werden können. Diese würden in der Folge von der Regierung unterstützt und Schutzdiensten zugewiesen. Die Regie- rung Ugandas stelle zudem deutlich mehr Mittel zur Bekämpfung des Men- schenhandels zur Verfügung und habe die Zusammenarbeit mit anderen Regierungen intensiviert, um Menschenhandel besser bekämpfen und die Identifizierung von Menschenhandelsopfern verbessern zu können (vgl. USDOS, 2022 Trafficking in Persons Report: Uganda < https://www.state. gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/uganda/ >).

E. 7.2.2 In den beiden folgenden Jahresberichten attestierte das US-Aussen- department Uganda weiterhin zunehmende Anstrengungen zur Verbesse- rung der Situation von Menschenhandelsopfern. Die Einstufung Ugandas in der Kategorie "Tier 2" wurde beibehalten (vgl. USDOS, 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda < https://www.state.gov/reports/2023-traffi- cking-in-persons-report/uganda/ >; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Uganda < https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-person s-report/uganda/ >).

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E. 7.2.3 Im aktuellsten Bericht wurde besonders auf eine verstärkte Zusam- menarbeit mit anderen Regierungen zur Bekämpfung von Menschenhan- delsverbrechen und zur Verbesserung der Opferidentifizierung sowie die Finanzierung und der Betrieb einer neuen Hotline für Menschenhandel hin- gewiesen. Leicht erhöht worden seien auch die Bemühungen zum Schutz von Menschenhandelsopfern, indem sie diesen verschiedene Schutz- dienste zugänglich gemacht hätten, wie medizinische Betreuung, Zu- fluchtsorte, Beratung und Familienzusammenführung, Bildung sowie recht- liche Unterstützung. Es sei ein Online-Verzeichnis lanciert worden, um Re- gierungsbehörden und Menschenhandelsopfer mit NGOs zu vernetzen, die Schutzdienste anböten. Identifizierte Menschenhandelsopfer seien zur Unterstützung an Behörden oder NGOs vermittelt worden. Im Jahr 2023 seien in 1’006 Fällen von Menschenhandel ermittelt worden, im Vergleich zu 1’200 Fällen im Jahr 2022, und 589 potenzielle Menschenhändler an- geklagt worden, im Vergleich zu 728 im Jahr 2022. Es seien aber im Jahr 2023 rund 130 Menschenhändler verurteilt worden, während es im Jahr 2022 erst zu 73 Verurteilungen gekommen sei. In der Mehrheit der Fälle habe das Strafmass zwischen vier und 16 Jahren gelegen. Die Regierung habe die Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die proaktive Überprüfung gefährdeter Bevölke- rungsgruppen verstärkt, habe mehr Schulungen für Arbeitsmigranten vor deren Abreise sowie Untersuchungen von ausbeuterischen Arbeitsvermitt- lungsagenturen durchgeführt. Die Regierung sei 2024 überdies dem UN- Protokoll zur Bekämpfung des Menschenhandels beigetreten. Kritisch wurde angemerkt, dass der Zugang zu angemessenen Dienstleistungen für einige Opfer, insbesondere für Männer und Personen in ländlichen Ge- bieten, eingeschränkt geblieben sei. Ein Mangel an kurzfristigen Unterkünf- ten und langfristigem Wohnraum habe sich negativ auf die staatliche Fä- higkeit ausgewirkt, Opfer von Menschenhandel zu schützen. Im Jahr 2024 seien zudem vergleichsweise weniger Menschenhändler ermittelt sowie strafrechtlich verfolgt und weniger Opfer identifiziert worden. Die Regie- rung habe sich für das Bereitstellen der meisten Opferdienste weiterhin auf die Zivilgesellschaft abgestützt ohne diese Bemühungen angemessen zu entschädigen. Das Fehlen von Richtlinien zur Unterstützung von Opferzeu- gen habe einige Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen beein- trächtigt; ausserdem hätten Strafverfolgungsbeamte in einigen Strafverfah- ren keinen opferzentrierten Ansatz verfolgt, was sich auf die betroffenen Opfer möglicherweise nachteilig ausgewirkt habe (vgl. USDOS, 2024 Traf- ficking in Persons Report, a.a.O.).

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E. 7.3 Unter diesen Umständen erscheint die – in der Verfügung vom Frühling 2022 getroffene – Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr nach Uganda keinen hinreichenden Schutz vor den Kriminellen erhältlich machen, zu deren Opfer sie wurde, mittlerweile durchaus diskutabel. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das US-Aussendepartment die Schweiz in seinen spezifischen Un- tersuchungsberichten in der gleichen Kategorie wie Uganda, nämlich Tier 2, einstuft (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Switzer- land, < https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/sw itzerland/ >; hierzu auch FIZ, Menschenhandel in der Schweiz: Zahlen, Grundlagen und Herausforderungen, Juni 2023, S. 4, < https://www.fiz-in fo.ch/images/content/Downloads_DE/DownloadsFrauenhandel/20230628 _Artikel_Menschenhandel_Grundlagen_Herausforderungen_FIZ_gesamt _def. pdf >).

E. 7.4 Letztlich kann die Frage der Existenz eines hinreichenden Schutzwil- lens respektive einer ausreichenden Schutzfähigkeit des ugandischen Staates gegenüber weiblichen Opfern von Menschenhandel jedoch offen- bleiben:

E. 7.4.1 Den vorliegenden Länderinformationen lässt sich nicht entnehmen, dass die Umstände, welche eine Einstufung Ugandas in der höchsten Ka- tegorie (Tier 1) zurzeit noch im Weg stehen, auf einen diskriminatorischen Ansatz im oben erwähnten Sinn (vgl. vorstehende E. 5.2) zurückzuführen sind. Als Gründe für eine ungenügende Durchsetzung der Massnahmen gegen Menschenhandel werden vielmehr die fehlende Kapazität der Straf- verfolgungsbehörden – respektive allgemein fehlende finanzielle und per- sonelle Ressourcen – sowie mangelndes Bewusstsein in der Bevölkerung angegeben (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Republic of Uganda: Country Summary as at 30 June 2023, vom März 2024, abruf- bar unter: < https://www.ref world.org/reference/countryrep/unhcr/2024/en/ 147859 >; EBUBEDIKE MARGARET ET AL. / THE OPEN UNIVERSITY, Report on stakeholders’ consultatice engagement on trafficking in persons in Uganda, März 2024, < https://oro.open.ac.uk/96053/3/Uganda% 20Report.pdf >).

E. 7.4.2 Einen zentralen Aspekt der mangelhaften Umsetzung von Massnah- men gegen Menschenhandel – und ganz allgemein gegen organisierte Kri- minalität – dürfte zudem die in Uganda weit verbreitete Korruption darstel- len (vgl. ENHANCING AFRICA’S RESPONSE TO TRANSNATIONAL ORGANISED CRIME [ENACT], Africa organised Crime Index 2023 – Uganda, vom November 2023, < https://africa.ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex _summary_uganda.pdf >).

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E. 7.4.3 Selbst wenn mit Bezug auf Uganda (noch) nicht von einem hin- reichenden Schutzniveau für Menschenhandelsopfer ausgegangen wer- den müsste, wäre demnach nicht davon auszugehen, das Ausbleiben adä- quaten staatlichen Schutzes vor den privaten Verfolgern eines weiblichen Menschenhandelsopfers liege in einer Diskriminierung aufgrund ihres Ge- schlechts begründet.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzun- gen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist – jedenfalls im Ergebnis – zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an- geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen allfälliger (weiterer) Wegweisungsvollzugshindernissen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hin- weise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent- nehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-2654/2022 Seite 21

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechts- anwältin Candinas als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der am 2. August 2022 eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand von 15.25 Honorarstunden erscheint angemessen. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–) auf insgesamt Fr. 2’464.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzu- setzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2654/2022 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2’464.– festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Ge- richtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2654/2022 Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (BAZ) Region(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2021. Zunächst sei sie nach Italien gebracht worden, von wo aus sie Ende Mai respektive am 14. Juni 2021 in die Schweiz gelangt sei. Am gleichen Tag suchte sie um Asyl nach. B. B.a Gemäss gynäkologischem Bericht der städtischen Gesundheitsdienste C._______ vom 4. Juni 2021 leide die Beschwerdeführerin infolge einer in Italien von Februar 2021 bis Mai 2021 erlittenen Zwangsprostitution seit zwei Monaten unter einer Dauerblutung. Sie habe zwei Kinder, geboren in den Jahren 2014 und 2017, die sie bei ihren Eltern in Uganda zurückgelassen habe. B.b Gemäss dem Protokoll zum sogenannten Dublin-Gespräch vom 22. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin im Februar 2021 von einer Person nach Nairobi gebracht worden und dort einer anderen Person über-geben worden, mit welcher sie nach Äthiopien geflogen sei. In Äthiopien sei sie wiederum mit einer anderen Person nach Italien gereist, habe dort bis Ende Mai 2021 bleiben müssen und habe sich dann "den anderen Mädchen" anschliessen können. Am 30. Mai 2021 sei sie in die Schweiz gelangt und habe sich an die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gewandt. Sie verwies auf einen gynäkologischen Arztbericht, in welchem ihre Lebenssituation in Italien beschrieben werde. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab sie an, unter Albträumen und Einschlafschwierigkeiten zu leiden. Zudem schmerze die Narbe, die sie von einer Entbindung habe, und ihr Bein, wegen der in Italien erhaltenen Körper-strafen. Aufgrund dieser Bestrafungen habe sie auch zyklusunabhängige Blutungen. Sie habe ihr Selbstbewusstsein verloren, sei misstrauisch und habe ständig Angst vor anderen Personen. Bisher habe sie keine psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können. C. C.a Am 12. und 19. Juli sowie 2. August 2021 legte die Beschwerdeführerin Arztberichte vom 30. Juni und 14. sowie 16. Juli 2021 ins Recht. Dem Bericht vom 14. Juli 2021 zufolge werde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermutet. Es würden ihr deswegen Medikamente verschrieben und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde empfohlen. C.b Gemäss ärztlichem Kurzbericht des BAZ C._______ vom 4. August 2021 wurde für die Beschwerdeführerin ein Termin beim hausinternen Psychiater organisiert, weil sie sehr stark depressiv und ohne jegliche Lebensfreude gewirkt habe. Eine Kontaktaufnahme an die FIZ zur Aufgleisung einer regelmässigen psychiatrischen Kontrolle werde erfolgen. D. Einer Aktennotiz vom 17. August 2021 zufolge, wurde die Beschwerde-führerin vom SEM als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert. Sie habe jedoch anlässlich der Befragung vom 12. August (recte: 17. August) 2021 ausdrücklich auf die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit verzichtet und keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bekundet. Sämtliche Verbindungen zu den verdächtigen Tätern seien abgebrochen. E. An der Anhörung "Menschenhandel" vom 17. August 2021 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie nehme verschiedene Medikamente ein, darunter bei Bedarf Schlaftabletten und Schmerzmittel. Sie habe keinen Kontakt zu Personen aus ihrem Heimatstaat, weil sie über keine Kontakt-informationen ihrer Eltern und Geschwister verfüge und auch keine sozialen Medien nutze. Sie habe keinen Kontakt zu den Vätern ihrer Kinder; ihr erstes Kind stamme aus einer Vergewaltigung und sie habe keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Vaters ihres zweiten Kindes. Zwischen 2012 und ihrer Ausreise habe sie in D._______ gelebt. Vor ihrer Ausreise im Februar 2021 habe sie von dem Mann, der ihre Ausreise organisiert habe, Geld bekommen, um ihre Kinder zu ihrer Mutter nach B._______ zu bringen. Zur Ausreise aus ihrem Heimatstaat habe sie sich entschlossen, nachdem bereits im Jahr 2019 Männer in ihrem Quartier über die vielen Arbeitsmöglichkeiten in Europa berichtet und ihr versprochen hätten, sie müsse sich um nichts kümmern. Infolge der Covid-Pandemie habe sie erst Anfang 2021 einen dieser Männer wieder gesehen und ihn angesprochen, woraufhin er ihre Ausreise via Kenia nach Äthiopien organisiert habe. In Italien sei sie zu anderen Mädchen gebracht und dort bewacht worden. Sie habe daraufhin mit verschiedenen Männern Sex haben müssen, um das Geld für die Reise nach Europa zurückzubezahlen. Man habe sie unter Druck gesetzt und ihr gesagt, man werde nach ihren Kindern in B._______ sehen. Sie habe dort die Hölle durchlebt. Wegen der Misshandlungen hätten ihre Blutungen nie aufgehört, weshalb sie kein Geld habe einbringen können und sie wiederum von den Männern bestraft worden sei. Eines Nachts sei ihr die Flucht gelungen, nachdem sie zu einem Schlüssel und zum Geld eines Wärters gelangt sei. Auf dem Weg nach draussen sei sie von einem anderen Mädchen, E._______, entdeckt worden, weshalb sie sie zum Mitkommen veranlasst habe. Sie seien sehr lange gerannt, bis sie Menschen getroffen hätten, die ihnen geholfen hätten, den Zug nach C._______ zu besteigen. Dort seien sie mit Hilfe weiterer Personen schliesslich zur FIZ gebracht worden. F. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. September 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe weiterhin keinen Kontakt zu ihren Eltern oder ihren Kindern, nachdem ihr die Notiz mit den Telefonnummern in Italien weggenommen worden sei und sie über kein Smartphone verfüge. Auf die Frage, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe, führte sie aus, sie sei zwar durch den Vater ihres zweiten Kindes schlecht behandelt worden, aber ihre wirklichen Probleme seien erst nach ihrer Ausreise entstanden. Nachdem sie nach Italien gebracht, dort bedroht und in die Sexsklaverei gezwungen worden sei, habe sie Angst, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat getötet zu werden. Diese Männer wüssten, wo ihre Eltern leben, und sie hätten ihr erklärt, dass sie überall Kontakte hätten, sei es zur Polizei oder zu anderen Personen in hohen Positionen in verschiedenen Ländern. Sie hätten ihr zudem damit gedroht, ihren Eltern oder ihren Kindern etwas anzutun. Eine weitere Bedrohung gehe vom Vater ihres zweiten Sohnes aus. Dieser habe mehrmals angekündigt, ihr die Kinder wegnehmen und "verkaufen" zu wollen. Auf die Frage, weshalb gerade sie von den Männern ausgewählt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, diese würden sich für ihre Zwecke arme und verzweifelte Menschen aussuchen. Alle ugandischen Mädchen in Italien seien aus ärmlichen Verhältnissen gekommen. G. Am 7. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. H. Am 10. November 2021 liess die Beschwerdeführerin einen vom 9. November 2021 datierten Bericht der FIZ ins Recht legen. Demgemäss konnte eruiert werden, dass die Schweiz als Tatort des Menschenhandels respektive der Ausbeutung ausgeschlossen werden konnte. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin betreibe vorliegend die Täterschaft in grossem Stil Menschenhandel und sei gut vernetzt sowie organisiert. Es sei ihr mehrmals mit Vergeltung gegen Angehörige und mit dem Tod gedroht worden, sollte sie fliehen. Die Korruption in Uganda gefährde die Sicherheit der Beschwerdeführerin zusätzlich, sodass sie vor den Drohungen nicht geschützt sei. Unter anderem deswegen könnten die Trauma-Erfahrungen in Uganda nicht adäquat behandelt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass sie staatlichen Schutz vor Gewalt und Stigmatisierung oder psychologische Unterstützung bei der Trauma-Bearbeitung erhalten könne. Die Lage für alleinstehende Frauen in Uganda sei weiterhin schwierig. Zwar seien wichtige gesetzliche Reformen für eine Verbesserung der Stellung der Frau eingeleitet worden; die Um- und Durchsetzung sei bisher aber kaum gelungen. Frauen besetzten eine niedrigere Stellung als Männer und seien der Willkür ihrer lokalen Gemeinschaft und Machtstrukturen ausgesetzt. Frauen und Mädchen würden von den Behörden nicht ernst genommen, sodass viele wegen gesellschaftlichen Drucks und mangelnder finanzieller Mittel von Strafanzeigen absehen und ihre Rechte kaum einfordern würden. I. In ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2021 informierte die Beschwerde-führerin darüber, dass sie inzwischen mit ihrer Familie im Heimatstaat habe in Kontakt treten können. Diese habe davon berichtet, dass sie von Männern aufgesucht worden sei, die nach ihr gefragt und sie explizit bedroht hätten. Zum Schutz ihrer beiden Kinder, würden diese nun bei verschiedenen Bekannten und Verwandten versteckt gehalten. Um ihre Kinder nicht zu gefährden, verzichte sie auf weitere Kontaktaufnahmen. J. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 - eröffnet am 18. Mai 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. K. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. N. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. Die Replik, in der an den Rechtsbegehren festgehalten wurde, datiert vom 2. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 In den letzten Jahren habe die Regierung Ugandas ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert und einige Fortschritte erzielen können, darunter die Identifizierung von mehr Opfern und die Unterzeichnung der Nationalen Richtlinien für den Umgang mit Opfern des Menschenhandels in Uganda (NRG). Mutmassliche Menschenhändler seien vermehrt durch die Regierung strafrechtlich verfolgt und die Strafverfolgungsbehörden entsprechend geschult worden. Es seien auch Stellen für Menschenhandelsbeauftragte innerhalb der ugandischen Polizei und Kriminalpolizei geschaffen worden. Zudem seien Sensibilisierungskampagnen verstärkt worden und der "Nationale Aktionsplan zur Prävention des Menschenhandels in Uganda 2019-2024" lanciert, finanziert und implementiert worden. In jüngster Vergangenheit habe die Regierung Ugandas aber keine verstärkten Anstrengungen in Bezug auf den Schutz von Opfern und die Verfolgung von Menschenhändlern nachweisen können. Es seien keine Überweisungen von Opfern an Betreuungseinrichtungen gemeldet worden und die Regierung habe keine Mittel für Nichtregierungsorganisationen (NGO) zur Verfügung gestellt, um den Opfern Schutzdienste anbieten zu können. Es seien weniger Straftäter verurteilt und gleichzeitig die Schutzinfrastruktur für Opfer von Menschenhandel von der Regierung Ugandas und dem US-Aussenministerium als unzureichend bezeichnet worden. Verantwortlich hierfür sei unter anderem die ausgeprägte in Uganda herrschende Korruption, wie auch die mangelnde Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Opfern sowie der Mangel an Ressourcen. Es sei folglich davon auszugehen, der ugandische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen angemessenen Schutz garantieren. 3.1.2 Die ungenügende Handlungsfähigkeit der ugandischen Behörden sei aber nicht auf eine diskriminierende Gesetzeslage oder Haltung gegenüber Frauen zurückzuführen. Es würden keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung beziehungsweise Zwangsprostitution durch den Staat vorliegen. Es sei ausserdem nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Ausbeutung ein den sozialen Normen und Regeln in ihrem Land widersprechendes Verhalten angenommen und sei infolgedessen dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt. Zwar sei Prostitution in Uganda strafbar und dafür eine Haftstrafe bis zu sieben Jahren vorgesehen, doch würden keine Anzeichen vorliegen, dass die Behörden übermässig gegen Prostitution vorgehen würden. Insgesamt sei die ablehnende gesellschaftliche Haltung gegenüber Prostitution nicht stark genug, um sie gänzlich zu verhindern. Demnach würden sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG erweisen. Der Tragweite des mangelhaften Schutzes durch die heimatlichen Behörden werde daher bei der Prüfung der Vollzugshindernisse unter dem Wegweisungspunkt Rechnung getragen. 3.1.3 In Bezug auf die geltend gemachte häusliche Gewalt - ausgehend von einem der Kindsväter - sei darauf hinzuweisen, dass in Uganda sexuelle Gewalt und häusliche Gewalt zwar unter Strafe stehe, aber deren Umsetzung wiederum mangelhaft sei. In vielen Bereichen, wie Scheidung, Beschäftigung, Adoption und Erbschaft, würden Frauen diskriminiert. Geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und habe mit der COVID-19-Pandemie noch zugenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber nicht bei den heimatlichen Behörden um Schutz ersucht habe, stelle ihre Annahme, die Polizei wäre ohnehin untätig geblieben, weshalb von der fehlenden Schutzfähigkeit und dem fehlenden Schutzwillen der Behörden auszugehen sei, lediglich eine Vermutung dar. Konkrete Hinweise auf eine Verweigerung des effektiven Schutzes würden nicht vorliegen. Ausserdem pflege der Kindsvater keinen Kontakt zu den Kindern, und diese befänden sich derzeit in der Obhut der Angehörigen der Beschwerdeführerin. Es sei daher nicht anzunehmen, dieser würde seine Drohung umsetzen. Auch nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine finanzielle Abhängigkeit des Kindsvaters geraten würde, nachdem dies vor ihrer Ausreise nie der Fall gewesen sei. Schliesslich habe sie selber angegeben, ihre Probleme hätten erst mit der Ausreise begonnen. 3.2 3.2.1 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ersuchte in der Beschwerde darum, die bisherige Rechtsprechung einer neuen Prüfung zu unterziehen und dabei den Flüchtlingsbegriff einer geschlechtersensiblen Auslegung sowie - mit Blick auf die Rechtsprechung der umliegenden Länder - der ratio legis des Flüchtlingsbegriffs, nämlich die Schutzgewährung im sicheren Schutzland, anzupassen. Nachdem es sich bei Menschen-handel oft um ein grenzüberschreitendes Verbrechen handle, erweise sich als angezeigt, die Rechtsprechung der internationalen Institutionen und umliegender Länder mitzuberücksichtigen. Insbesondere weibliche Opfer von Menschenhandel könnten wegen ihrer Verletzlichkeit in bestimmten sozialen Umfeldern sowie ehemalige Opfer von Menschenhandel aufgrund ihrer unabänderlichen Vergangenheit eine soziale Gruppe bilden. Menschenhandelsopfer würden - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - gezielt, systematisch und immer professioneller aufgrund bestimmter sozialer Merkmale mit bestimmten Versprechungen rekrutiert. Es handle sich regelmässig um Frauen einer bestimmten Altersgruppe aus spezifischen (ost-)afrikanischen Ländern, überdurchschnittlich häufig aus Uganda. Sie würden fast ausschliesslich aus prekären wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen stammen und über keine oder nur geringfügige Schulbildung verfügen, weshalb sie sich gegen Unterdrückung oder Misshandlungen seit ihrer Kindheit nicht zur Wehr setzen könnten. Die Opfereigenschaft beginne demnach nicht erst mit der Rekrutierung oder der Zwangsprostitution, sondern sei zeitlich vorgelagert und untrennbar verknüpft mit den seit Geburt vorhandenen Eigenschaften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, prekäre finanzielle und familiäre Situation, schlechte Stellung in der Gesellschaft, Vulnerabilität etc.). Daher sei die Zugehörigkeit solcher Frauen zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu bejahen, wenn sie diese spezifischen Merkmale aufweisen und deswegen Opfer von Menschenhandel geworden seien. Es komme hinzu, dass ihr die heimatlichen Behörden als alleinerziehende, obdachlose Frau keinen genügenden Schutz vor häuslicher und sexueller Gewalt hätten bieten können. 3.2.2 Im Falle einer Rückkehr drohe der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution Stigmatisierung, erneute Diskriminierung sowie sozialer Ausschluss. Prostitution stehe in Uganda offiziell immer noch unter Strafe. Sie fürchte sich ausserdem vor den angedrohten Repressalien seitens der Menschenhändler oder erneuter Zwangsprostitution. Ihre Verfolger hätten bereits ihre Familie bedroht. Davor könnten sie die heimatlichen Behörden nicht schützen. Entgegen der Ansicht des SEM sei zudem von systematischer Diskriminierung auszugehen. Mehreren Quellen zufolge beruhe der fehlende Schutz für Frauen in Uganda gerade auf ihrer Eigenschaft als Frau oder als Menschenhandelsopfer. Die mangelhafte Umsetzung der bestehenden Schutzvorkehrungen sei darauf zurückzuführen, dass die zuständigen Personen mit den Menschenhändlern zusammenarbeiten, anderen Aufgaben mehr Priorität beimessen und damit Menschenhandelsopfer gegenüber anderen schutzsuchenden Bevölkerungsgruppen diskriminieren würden. Weiter erfolge eine indirekte Dis-kriminierung indem Frauen weniger Zugang zu Bildung hätten und daher das komplexe Rechtssystem ungenügend verstehen würden, finanziell schlechter gestellt seien und sich Gerichtsverfahren oder anwaltliche Vertretung nicht leisten könnten. Auch das SEM habe schliesslich die anhaltende Diskriminierung von Frauen in Uganda, die Mängel bei der Durchsetzung der einschlägigen Gesetze bei Vergewaltigung und häuslicher Gewalt sowie die unzureichende Schutzinfrastruktur anerkannt. 3.2.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asyl-rekurskommission (ARK) sei ausreichend, wenn das Fehlen des staatlichen Schutzes sowohl auf der Diskriminierung von Frauen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, als auch auf strukturellen Mängeln, wie Korruption, beruhe. Selbst wenn der Schutz allein aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln nicht gewährt werde, liege eine Ungleichbehandlung vor. Dies zeuge vom fehlenden Interesse an dieser Opfergruppe und diskriminiere diese im Vergleich zu anderen Gesellschaftsgruppen, womit eine strukturelle Diskriminierung vorliege; darauf habe auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hingewiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für die alleinstehende und alleinerziehende Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Bereits vor ihrer Ausreise habe sie keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrem Heimatstaat sexueller und häuslicher Gewalt durch die Kindsväter sowie andere Männer aus-gesetzt gewesen und habe weder von ihrem familiären Netzwerk Unterstützung noch von den heimatlichen Behörden Schutz erhalten. Als sie sich an den Stellvertreter ihrer Lokalverwaltung gewandt habe, sei ihr mitgeteilt worden, sie brauche gute Beweise und Geld, um den Fall weiterführen zu können. Dasselbe sei ihr von anderen Frauen gesagt worden. Auch einer ihrer Peiniger habe sie auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die Polizei ihm als angesehenem und gut situiertem Bürger mehr Glauben schenken würde als ihr. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken würden sich decken mit den Berichten zur schwierigen Lage alleinstehender und ganz allgemein von Frauen in Uganda. Sie fürchte sich vor dem feindseligen Justizsystem, weil Frauen und Mädchen von den Behörden nicht erst genommen und ihnen von rechtlichen Schritten abgeraten werde. Sollten sie sich dennoch an die Justiz wenden, würden sie nur wenig Unterstützung erhalten. Insgesamt könne daher nicht von genügendem staatlichen Schutz für Opfer häuslicher und sexueller Gewalt und für alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern ausgegangen werden. 3.3 3.3.1 In seiner Vernehmlassung erklärte das SEM, eine bestimmte soziale Gruppe bestehe praxisgemäss aus "Personen, die sich aufgrund bestimmter, der Person anhaftender bzw. unveränderbarer Eigenschaften von anderen Personengruppen deutlich unterscheiden und gerade deshalb staatlicher bzw. staatlich tolerierter Verfolgung ausgesetzt sind bzw. eine solche befürchten". Damit müsse diese Gruppe bereits vor der Verfolgung bestanden haben und sich durch gewisse Eigenschaften abgrenzen; sie lasse sich folglich nicht durch die Verfolgung eines einzelnen Mitglieds definieren. Es könne daher bei potenziellen Opfern von Menschenhandel nicht von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden. Die Opfer-eigenschaft werde erst durch das Erleben einer Ausbeutungssituation erlangt und sei somit nicht der Person anhaftend, unveränderbar oder vorbestehend. Sodann diene die Ausbeutung in der Regel der persönlichen Bereicherung der Täter und beruhe nicht auf der Angehörigkeit des potenziellen Opfers zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Infolgedessen stelle die Ausbeutung keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar, sondern eine gemeinrechtliche Straftat, womit Menschenhandel per se nicht massgebend sei für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Praxis des SEM. Auch die Zwangsprostitution und die damit zusammenhängenden Vergeltungsmassnahmen seitens der Täterschaft sowie eine allfällige gesellschaftliche Stigmatisierung würden nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen. Hierbei handle es sich ebenfalls um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv. 3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlebte sexuelle und häusliche Gewalt könne nur dann als asylrelevante Verfolgung betrachtet werden, wenn sie auf Verfolgungsgründen beruhe, die in Art. 3 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgeführt seien. Auch in diesem Fall sei vorausgesetzt, dass die Verfolgung durch untrennbare äussere oder innere Merkmale der Person oder der Persönlichkeit der verfolgten respektive bedrohten Person motiviert sein müsse. Nachteile gegenüber Frauen oder die Furcht vor solchen würden nur dann als asylrelevant eingestuft, wenn sie in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts geknüpft würden. Hinzukommend müssten alle anderen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein, insbesondere dass Frauen aufgrund ihrer Stellung als Frau keinen Schutz geniessen würden und es keine Schutzmöglichkeit im Land gebe. Angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Schutzes gelte der nationale Schutz als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und ihr zuzumuten sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Obwohl die Durchsetzung entsprechender Gesetze und Schutz-massnahmen in Uganda mangelhaft sei, würden keine begründeten Hinweise vorliegen, wonach die ugandischen Behörden Frauen systematisch diskriminieren würden. In Uganda seien Frauen den Männern rechtlich gleichgestellt, und es bestünden Gesetze zur Bestrafung von häuslicher Gewalt und Vergewaltigung. Insbesondere in Kampala böten mehrere staatliche und nichtstaatliche Organisationen Schutz und würden sich für Frauenrechte einsetzen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber nie ernsthaft darum bemüht, Schutz erhältlich zu machen. Sie gehe damit lediglich hypothetisch von der Annahme aus, die Behörden seien nicht schutzwillig beziehungsweise schutzfähig. 3.4 3.4.1 In der Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, entgegen der Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung gehe es bei der Beurteilung, ob ein asylrelevantes Motiv vorliege, nicht um die Opfereigenschaft, sondern darum, dass die zukünftigen Menschenhandelsopfer bereits vor ihrer Ausbeutung eine soziale Gruppe gebildet hätten und ihre Rekrutierung auf bestimmten unveränderbaren sozialen Merkmalen beruhe. Ob es sich bei den von der asylsuchenden Person geltend gemachten Übergriffen auch um eine gemeinrechtliche Straftat handle, könne für die Beurteilung des asylrechtlichen Motivs nicht massgeblich sein. Vielmehr könne die Verfolgung auch auf verschiedenen Motiven gründen, sofern sie unter anderem auch auf einem asylrelevanten Motiv begründet sei und - wie vorliegend - Personen treffe, die sich durch gemeinsame soziale Merkmale auszeichne. Folglich würden sie eine soziale Gruppe bilden, welche nicht erst mit der Rekrutierung oder Zwangsprostitution abgrenzbar sei. Die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe respektive ihre gezielte Verfolgung sei untrennbar verknüpft mit den erwähnten, oft seit Geburt vorhandenen Eigenschaften. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung zu den sogenannten "Bacha Bazi" (Tanzknaben) aus Afghanistan zu verweisen, gemäss welcher die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bejaht worden sei, obwohl auch dort die Opfereigenschaft erst ab dem Zeitpunkt der Ausbeutung gegeben sei. Diese würden - wie Menschenhandelsopfer in Uganda - aufgrund bestimmter sozialer Merkmale gezielt ausgesucht. 3.4.2 In Bezug auf die erlebte häusliche und sexuelle Gewalt in ihrem Heimatstaat könne sodann keineswegs von einer vorhandenen Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Es würden zwar teilweise Gesetze zur Bestrafung von häuslicher und sexueller Gewalt bestehen, diese würden aber nicht angewandt. Das von der Vorinstanz erwähnte Urteil BVGer D-1362/2022 habe die zahlreichen zitierten Länderberichte zu dieser Thematik nicht berücksichtigt. So sei geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in Uganda weit verbreitet, Prostitution stehe unter Strafe und der gesamte Staatsapparat wie auch die Justiz seien von Korruption geprägt. Die gesetzlichen Reformen zur Besserstellung der Frauen in Uganda seien bisher nicht erfolgreich umgesetzt worden, weshalb der Zugang zum Justizsystem für diese faktisch weiterhin stark erschwert sei. Ermittlungen und Strafverfolgungen würden behindert, weil Opfer-Zeugen-Schutzgesetze und Schutzprogramme fehlen und die Täter sowohl Opfer als auch Zeugen bedrohen und erpressen würden. Insgesamt sei in Uganda kein genügender staatlicher Schutz für Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt sowie für alleinstehende Frauen mit unehelichen Kindern vorhanden. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei für diese Personen aufgrund der vorherrschenden Korruption sowie der geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung weder möglich noch zumutbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.3 4.3.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein relevantes Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). 4.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, welcher Grad von Schutz im Heimatstaat als hinreichend zu qualifizieren ist, nicht eine faktische Garantie des Staates für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Land gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss den Betroffenen objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann; Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Heimatstaat Opfer sexueller und häuslicher Gewalt geworden und in der Folge als Opfer von Menschenhandel in Italien ausgebeutet geworden, als glaubhaft erachtet. Auch das Gericht zweifelt nicht an den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Diese erlittenen Nachteile richteten sich gezielt gegen sie und sind ohne Weiteres als ernsthaft im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 5.2 In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen Verfolgungsmotivs gilt Folgendes: Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des FK erwähnten fünf Verfolgungsmotive - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen - sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv praxisgemäss gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. m.H.a. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). 5.3 Nachfolgend ist somit zunächst zu eruieren (vgl. E. 6), ob es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, Schutz bei den heimatlichen Behörden und Institutionen vor sexueller und häuslicher Gewalt zu erlangen oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen war beziehungsweise ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5). In einem zweiten Schritt ist die Asylrelevanz des Vorbringens, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, zu prüfen (vgl. E. 7). 6. 6.1 Betreffend die vorgebrachte häusliche Gewalt durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin ist aufgrund aktueller Berichte (vgl. nachfolgende E. 7.2 ff.) davon auszugehen, dass insbesondere die ugandischen Lokalbehörden häufig korrupt sind, womit es insbesondere mittellosen Personen Schwierigkeiten bereiten dürfte, den erforderlichen Schutz erhältlich zu machen. Den Erkenntnissen des Gerichts zufolge ist jedoch bei innerfamiliären Übergriffen in Uganda vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2020 vom 23. März 2023 E. 6.4.2 f.). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck vermittelte, sie hätte konkret ernsthafte Nachteile seitens ihres Ex-Partners zu befürchten gehabt. Vielmehr gab sie an der Anhörung an, sie habe die Beziehung zu diesem vor der Geburt des gemeinsamen Kindes beendet und wisse nicht, wo er sich aufhalte; ihre wirklichen Probleme hätten erst mit der Ausreise begonnen (vgl. SEM-act. A29 ad F42, 44, 60 f. und 68). Weiter hat sich die Beschwerdeführerin nicht konkret an die zuständigen heimatlichen Behörden gewandt. Angesichts ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2021, wonach lediglich von Behelligungen seitens der Menschenhändler berichtet wird, ist im Übrigen anzunehmen, die Beschwerdeführerin könnte sich einer allfälligen Bedrohungssituation ausgehend von ihrem Ex-Partner entziehen, indem sie an ihren Herkunftsort und zu ihrer Familie zurückkehren würde. 6.2 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. 7. 7.1 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2022 davon aus, der ugandische Staat könne Opfern von Menschenhandel keinen angemessenen Schutz garantieren. Es würden aber weder Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung re-spektive Zwangsprostitution vorliegen noch sei der fehlende Schutz auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuführen. 7.2 7.2.1 Aktuellen Berichten zufolge, erfüllt die Regierung Ugandas die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels zwar weiterhin nicht vollständig. Seit dem Jahr 2022 sind aber die diesbezüglichen staatlichen Anstrengungen merklich erhöht worden, sodass das US Department of State (USDOS) Uganda in diesem Jahr erstmals mit der Einstufung "Tier 2" bewertete (Stufe 1 [englisch: Tier 1]: Länder, deren Regierungen die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels vollständig erfüllen; Tier 2: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollständig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um diese Standards zu erfüllen; Tier 3: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollständig erfüllen und keine nennenswerten Anstrengungen unternehmen, dies zu tun). Zur Begründung dieser höheren Einstufung wurde darauf hingewiesen, dass in mehr Fällen von Menschenhandel ermittelt und Menschenhändler strafrechtlich verfolgt sowie verurteilt worden seien. Es seien robuste standardisierte Arbeitsverfahren für die Strafverfolgungsbehörden entwickelt worden und diese würden auch intensiver geschult, damit die Rechte der Opfer während der Untersuchung geschützt würden. Die Regierung habe vermehrt proaktives Screening vulnerabler Bevölkerungsgruppen, vor allem in der Region Karamoja, vorgenommen. Mit der vermehrten Anwendung der National Referral Guidelines for Management of Victims of Trafficking in Uganda (NRG) hätten mehr Menschenhandelsopfer identifiziert werden können. Diese würden in der Folge von der Regierung unterstützt und Schutzdiensten zugewiesen. Die Regierung Ugandas stelle zudem deutlich mehr Mittel zur Bekämpfung des Menschenhandels zur Verfügung und habe die Zusammenarbeit mit anderen Regierungen intensiviert, um Menschenhandel besser bekämpfen und die Identifizierung von Menschenhandelsopfern verbessern zu können (vgl. USDOS, 2022 Trafficking in Persons Report: Uganda ). 7.2.2 In den beiden folgenden Jahresberichten attestierte das US-Aussendepartment Uganda weiterhin zunehmende Anstrengungen zur Verbesserung der Situation von Menschenhandelsopfern. Die Einstufung Ugandas in der Kategorie "Tier 2" wurde beibehalten (vgl. USDOS, 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda ; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Uganda ). 7.2.3 Im aktuellsten Bericht wurde besonders auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Regierungen zur Bekämpfung von Menschenhandelsverbrechen und zur Verbesserung der Opferidentifizierung sowie die Finanzierung und der Betrieb einer neuen Hotline für Menschenhandel hingewiesen. Leicht erhöht worden seien auch die Bemühungen zum Schutz von Menschenhandelsopfern, indem sie diesen verschiedene Schutzdienste zugänglich gemacht hätten, wie medizinische Betreuung, Zufluchtsorte, Beratung und Familienzusammenführung, Bildung sowie rechtliche Unterstützung. Es sei ein Online-Verzeichnis lanciert worden, um Regierungsbehörden und Menschenhandelsopfer mit NGOs zu vernetzen, die Schutzdienste anböten. Identifizierte Menschenhandelsopfer seien zur Unterstützung an Behörden oder NGOs vermittelt worden. Im Jahr 2023 seien in 1'006 Fällen von Menschenhandel ermittelt worden, im Vergleich zu 1'200 Fällen im Jahr 2022, und 589 potenzielle Menschenhändler angeklagt worden, im Vergleich zu 728 im Jahr 2022. Es seien aber im Jahr 2023 rund 130 Menschenhändler verurteilt worden, während es im Jahr 2022 erst zu 73 Verurteilungen gekommen sei. In der Mehrheit der Fälle habe das Strafmass zwischen vier und 16 Jahren gelegen. Die Regierung habe die Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die proaktive Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen verstärkt, habe mehr Schulungen für Arbeitsmigranten vor deren Abreise sowie Untersuchungen von ausbeuterischen Arbeitsvermittlungsagenturen durchgeführt. Die Regierung sei 2024 überdies dem UN-Protokoll zur Bekämpfung des Menschenhandels beigetreten. Kritisch wurde angemerkt, dass der Zugang zu angemessenen Dienstleistungen für einige Opfer, insbesondere für Männer und Personen in ländlichen Gebieten, eingeschränkt geblieben sei. Ein Mangel an kurzfristigen Unterkünften und langfristigem Wohnraum habe sich negativ auf die staatliche Fähigkeit ausgewirkt, Opfer von Menschenhandel zu schützen. Im Jahr 2024 seien zudem vergleichsweise weniger Menschenhändler ermittelt sowie strafrechtlich verfolgt und weniger Opfer identifiziert worden. Die Regierung habe sich für das Bereitstellen der meisten Opferdienste weiterhin auf die Zivilgesellschaft abgestützt ohne diese Bemühungen angemessen zu entschädigen. Das Fehlen von Richtlinien zur Unterstützung von Opferzeugen habe einige Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen beeinträchtigt; ausserdem hätten Strafverfolgungsbeamte in einigen Strafverfahren keinen opferzentrierten Ansatz verfolgt, was sich auf die betroffenen Opfer möglicherweise nachteilig ausgewirkt habe (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report, a.a.O.). 7.3 Unter diesen Umständen erscheint die - in der Verfügung vom Frühling 2022 getroffene - Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr nach Uganda keinen hinreichenden Schutz vor den Kriminellen erhältlich machen, zu deren Opfer sie wurde, mittlerweile durchaus diskutabel. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das US-Aussendepartment die Schweiz in seinen spezifischen Untersuchungsberichten in der gleichen Kategorie wie Uganda, nämlich Tier 2, einstuft (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Switzerland, ; hierzu auch FIZ, Menschenhandel in der Schweiz: Zahlen, Grundlagen und Herausforderungen, Juni 2023, S. 4, ). 7.4 Letztlich kann die Frage der Existenz eines hinreichenden Schutzwillens respektive einer ausreichenden Schutzfähigkeit des ugandischen Staates gegenüber weiblichen Opfern von Menschenhandel jedoch offenbleiben: 7.4.1 Den vorliegenden Länderinformationen lässt sich nicht entnehmen, dass die Umstände, welche eine Einstufung Ugandas in der höchsten Kategorie (Tier 1) zurzeit noch im Weg stehen, auf einen diskriminatorischen Ansatz im oben erwähnten Sinn (vgl. vorstehende E. 5.2) zurückzuführen sind. Als Gründe für eine ungenügende Durchsetzung der Massnahmen gegen Menschenhandel werden vielmehr die fehlende Kapazität der Strafverfolgungsbehörden - respektive allgemein fehlende finanzielle und personelle Ressourcen - sowie mangelndes Bewusstsein in der Bevölkerung angegeben (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Republic of Uganda: Country Summary as at 30 June 2023, vom März 2024, abrufbar unter: ; Ebubedike Margaret et al. / The Open University, Report on stakeholders' consultatice engagement on trafficking in persons in Uganda, März 2024, https://oro.open.ac.uk/96053/3/Uganda% 20Report.pdf >). 7.4.2 Einen zentralen Aspekt der mangelhaften Umsetzung von Massnahmen gegen Menschenhandel - und ganz allgemein gegen organisierte Kriminalität - dürfte zudem die in Uganda weit verbreitete Korruption darstellen (vgl. Enhancing Africa's response to transnational organised crime [ENACT], Africa organised Crime Index 2023 - Uganda, vom November 2023, ). 7.4.3 Selbst wenn mit Bezug auf Uganda (noch) nicht von einem hin-reichenden Schutzniveau für Menschenhandelsopfer ausgegangen werden müsste, wäre demnach nicht davon auszugehen, das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor den privaten Verfolgern eines weiblichen Menschenhandelsopfers liege in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet. 7.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist - jedenfalls im Ergebnis - zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen allfälliger (weiterer) Wegweisungsvollzugshindernissen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechts-anwältin Candinas als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der am 2. August 2022 eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand von 15.25 Honorarstunden erscheint angemessen. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-) auf insgesamt Fr. 2'464.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2'464.- festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: