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D-4550/2022

D-4550/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Uganda eigenen Angaben zufolge im Mai 2021 und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere ihr unbe- kannte Länder am 10. Januar 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. Januar 2022 wurde sie zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt. Am 1. Februar 2022 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechen- land gewährt (sog. Dublin-Gespräch). Aufgrund des Verdachts, dass sie Opfer von Menschenhandel sein könnte, wurde am 4. März 2022 eine ent- sprechende Anhörung durchgeführt. Anschliessend wurde ihr eine 30-tä- gige Erhol- und Bedenkzeit eingeräumt. Am 4. Mai 2022 reichte sie einen Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 19. April 2022 zu den Akten. Am 10. Mai 2022 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei mit sechzehn Jahren mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Sie habe in der Ehe zwei Kinder geboren. Ihr Ehemann habe sie sehr oft geschlagen und vergewaltigt. Deshalb habe sie sich an die Polizei gewandt, zunächst an die kleineren Polizeistationen in der Umgebung, wo sie aber keine Hilfe erhalten habe. Sie hätten lediglich gesagt, sie solle stark sein, und mit ihrem Mann gesprochen, was weitere Gewalt gegen sie ausgelöst habe. In der Folge habe sie sich an die nächst- grössere Polizeistation gewandt. Sie habe Anzeige erstatten können und sei von einem Arzt untersucht worden. Man habe ihr gesagt, es würden Ermittlungen aufgenommen. Sie habe auch beim Imam die Scheidung ver- langt. Als sie ihrem Ehemann ihren Scheidungswunsch mitgeteilt habe, sei er erneut gewalttätig geworden. Sie habe ihn in Notwehr mit einem (…) geschlagen und sei zu ihrer Schwester geflüchtet. Als sie erfahren habe, dass ihr Ehemann im Spital sei und sie von der Polizei gesucht werde, habe sie sich bei der Polizeistation gestellt, bei der sie zuvor gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet habe. Sie sei in Gewahrsam genommen wor- den und nach ein paar Tagen mit Hilfe ihrer Schwester und des Imams mittels «Police-Bond» und einer Meldepflicht freigekommen. Als ihr Mann jedoch im Spital seinen Verletzungen erlegen sei, habe sie sich versteckt, weil sie Angst gehabt habe, verhaftet zu werden. Ihr Arbeitgeber, der ihr von ihrem Bruder vermittelt worden sei, habe sie mit einem Mann in Kon- takt gebracht, welcher ihr eine Arbeit in der Türkei in der Textilindustrie ver- sprochen habe. Mit dessen Hilfe sei sie in die Türkei gereist. Dort sei sie in

D-4550/2022 Seite 3 ein Haus gebracht und zur Prostitution gezwungen worden. Nach dreiein- halb Monaten habe ihr ein Freier zur Flucht nach Griechenland verholfen, wo sie jedoch habe auf der Strasse leben und sich wiederum habe prosti- tuieren müssen. Erneut habe ihr ein Freier geholfen und ihr die Weiterreise ermöglicht. In der Schweiz sei sie auf der Durchreise nach Schweden auf- gehalten worden.

Seit ihrer Ausreise habe sich die ugandische Polizei beim Imam und dieser sich bei ihrer Schwester gemeldet, weil die Zeit des «Police-Bond» abge- laufen sei, ohne dass sie sich gemeldet habe. Sodann habe ihr Bruder den Mann, welcher sie in die Türkei vermittelt habe, zur Rede stellen wollen. Stattdessen sei ihr Bruder von diesem bedroht worden, weil sie ihre Arbeit verlassen und sein Geld verschwendet habe. Er habe zu verstehen gege- ben, dass er weiterhin auf der Suche nach ihr sei. Sie fürchte sich vor ihm, weil sie vermute, dass er eine hohe Position in der Regierung innehabe. Ihr Sohn befinde sich zurzeit bei ihrem Bruder. Sie hätten aber Angst, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes ihn entführen könnte. Jemand habe versucht, ihren Bruder zu überfahren. Ihre Tochter habe sie nach der Flucht aus dem Haus ihres Ehemannes dort zurücklassen müssen. Diese befinde sich weiterhin bei dessen Familie und sie habe keinerlei Neuigkei- ten über sie. Gesundheitlich gehe es ihr (der Beschwerdeführerin) schlecht. Sie habe starke Schmerzen im Unterleib und psychische Prob- leme. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter ande- rem einen Bericht zur medizinischen Untersuchung aufgrund ihrer Anzeige als Opfer von häuslicher Gewalt bei der Polizeistelle in B._______, Kam- pala, vom (…) 2021, eine Vorladung der Polizei von B._______, Kampala, vom (…) 2021, betreffend Ermittlung im Fall von häuslicher Gewalt (Kopie), eine Bestätigung der «(Spital)» vom (…) 2021 betreffend medizinische und psychosoziale Behandlung (Kopie) und eine Entlassung unter Meldeauf- lage («Police-Bond»), Polizeistelle in B._______, Kampala, vom (…) 2021 zu den Akten. Weiter reichte sie diverse Arztberichte aus der Schweiz ein, in denen sexueller Missbrauch, eine posttraumatische Belastungsstörung, Schmerzen im Unterbauch und eine chronisch spontane Nesselsucht fest- gehalten beziehungsweise diagnostiziert wurden. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem er- weiterten Verfahren zugeteilt.

D-4550/2022 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 8. September 2022 – eröffnet am 9. September 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin – han- delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis- positivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht er- suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 17. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4550/2022 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Ehemannes der Be- schwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben und der Akten vorliegend von einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung auszugehen. Es lägen keine Hin- weise vor, dass die ugandischen Behörden in diesem Fall nicht rechtskon- form gehandelt hätten. In Bezug auf die Zwangsprostitution sei zu untersuchen, ob die Behörden des Herkunftslands über angemessene und wirksame Strukturen zum Schutz der Opfer verfügen und diese anwenden würden. In Uganda seien in den letzten Jahren die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschen- handels intensiviert und einige Fortschritte erzielt worden. Dazu würden die Identifizierung von mehr Opfern und die Unterzeichnung der Nationalen Richtlinien für den Umgang mit Opfern des Menschenhandels in Uganda (NRG) gehören. Die Regierung habe die strafrechtliche Verfolgung von mutmasslichen Menschenhändlern und Sensibilisierungskampagnen ver- stärkt. Im Jahr 2009 sei das Gesetz zur Verhinderung von Menschenhan- del in Kraft getreten, welches diverse Massnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel und zur Verfolgung von Menschenhandel definiere. Allerdings habe die Regierung in jüngster Zeit keine verstärkten Anstren- gungen in Bezug auf den Schutz von Opfern und die Verfolgung von Men-

D-4550/2022 Seite 6 schenhändlern nachweisen können. Die Regierung habe keine Überwei- sung von Opfern an Betreuungseinrichtungen gemeldet und keine Mittel für NGOs, die Schutzdienste für Opfer anböten, zur Verfügung gestellt. Die ugandischen Behörden hätten vulnerable Gruppen im Ausland nicht auf Anzeichen von Menschenhandel untersucht und weniger Straftäter als im Vorjahr verurteilt. Gleichzeitig werde die Schutzinfrastruktur für Opfer von Menschenhandel von der Regierung Ugandas und dem amerikanischen Aussenministerium als unzureichend erachtet. Die Gründe für die ungenü- gende Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen be- gründe die ugandische Regierung hauptsächlich in einem Mangel an Res- sourcen. Es fehle an Geld, Fahrzeugen und Heimen sowie Botschaften in den Zielländern hinsichtlich der Unterstützung und Rückführung von im Ausland identifizierten Opfern von Menschenhandel. Nach Einschätzung des amerikanischen Aussenministeriums liege ebenfalls eine mangelnde Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber diesen Opfern vor. Ausserdem dürfte die stark ausgeprägte Korruption in Uganda ein weiterer Grund für die mangelnde Handlungsfähigkeit sein. Es lägen jedoch keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern von sexueller Ausbeutung beziehungsweise Zwangsprostitution durch den Staat vor. Das Gesetz zur Verhinderung des Menschenhandels sehe vor, dass ein Opfer von MenschenhandeI nicht für ein Verbrechen bestraft werde, das als direktes Ergebnis des erlittenen Menschenhandels begangen worden sei. Obwohl Prostitution in Uganda strafbar sei und das ugandische Straf- gesetzbuch dafür eine Haftstrafe von bis zu sieben Jahren vorsehe, gäbe es keine Anzeichen, dass die Behörden übermässig streng gegen Prosti- tution vorgehen würden. Zwar sei Prostitution im Allgemeinen aufgrund von Gewohnheiten oder Traditionen in Uganda stigmatisiert. Gleichwohl komme sie in verschiedenen Teilen des Landes in einem nennenswerten Umfang vor. Dies lasse darauf schliessen, dass die ablehnende Haltung gegenüber Prostitution nicht dermassen stark sei, um sie gänzlich zu ver- hindern. Als Quellen wurden dabei die Folgenden genannt: US Depart- ment of State (USDOS), 2021 Trafficking in Persons Report: Uganda; The Uganda Gazette, Kampala, The prevention of trafficking in persons act,

2009. No. 52, Vol. Cll, 23. Oktober 2009; SEM, Bern-Wabern, 25. Novem- ber 2021, Consulting Ouganda: Traite des personnes et prostitution, A51. Daraus lasse sich schliessen, dass die Behörden in Uganda zwar grund- sätzlich geeignete Schutz- und Verfolgungsmassnahmen bieten würden, die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen jedoch mangelhaft sei. Somit sei davon auszugehen, dass der ugandische Staat einen angemessenen Schutz nicht garantieren könne.

D-4550/2022 Seite 7 Die vom SEM im Bereich Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung entwickelte Praxis schliesse einen Einbezug in den Begriff der Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus und sehe vor, das Vorbrin- gen der sexuellen Ausbeutung unter dem Aspekt der Diskriminierung und der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeinstanz entwickelten Rechtsprechung zu prüfen (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilun- gen der Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32). Wie ausgeführt, sei die ungenügende Handlungsfähigkeit der ugandischen Behörden nicht auf eine diskriminierende Gesetzeslage oder Haltung gegenüber Frauen, son- dern hauptsächlich auf mangelnde Ressourcen, verbreitete Korruption und fehlendes Interesse der zuständigen Behörden zurückzuführen. Ausser- dem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführe- rin aufgrund ihrer Ausbeutung ein den sozialen Normen und Regeln in ih- rem Land widersprechendes Verhalten angenommen habe und dass sie infolgedessen dem Risiko einer Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausge- setzt sei. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass der Mann, der sie vermittelt habe, eine höhere Position bei der Regierung innehabe und dadurch eine allfällige Machtposition zu ihren Ungunsten ausnützen könnte, lasse sich mit keinen konkreten Hinweisen belegen, zumal sie nicht genau wisse, was er genau mache oder für welche Firma er arbeite. Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Fa- milie ihres verstorbenen Ehemannes beabsichtigt hätte oder zukünftig be- absichtigen würde, entweder ihren Bruder zu töten oder ihren Sohn zu ent- führen. Es handle sich hierbei um rein subjektive Ängste ihrerseits bezie- hungsweise seitens ihrer Familienmitglieder. Ein objektives Risiko einer zu- künftigen Verfolgung seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes sei jedoch nicht gegeben. Aus den Akten ergebe sich jedoch eine konkrete Gefahr («real risk») dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung von Seiten des Menschenhändlerrings drohe. Deshalb erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Vorliegend bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko von Re-trafficking und / oder dass sie Einschüchterungs- oder Vergeltungs- massnahmen unterworfen würde. Deshalb sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

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E. 2.2 In der Beschwerde wird zunächst neu geltend gemacht, die Beschwer- deführerin habe ihren Bruder kontaktiert, welcher ihr berichtet habe, er sei von einem Unbekannten, der auf der Suche nach ihr gewesen sei, mehr- mals bedroht worden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Bisher habe er lediglich dessen Rufnamen herausgefunden. Auch der Mann, in dessen Laden sie zuletzt gearbeitet habe, sei bedroht worden. Ihre Mutter habe sich ausserdem auf der Suche nach ihrer Tochter mithilfe eines loka- len Vorsitzenden an die Familie ihres verstorbenen Ehemannes gewandt, worauf ihre Familie von dieser bedroht worden sei. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte sie die Anzeigeerstattung ihres Bruders und die Briefe zwischen ihrer Mutter und der Familie ihres Ehemannes zu den Akten. Die Vorinstanz argumentiere, dass die Strafverfolgung der Beschwerdefüh- rerin wegen der Tötung ihres Ehemannes rechtsstaatlich legitim sei, lasse jedoch die vorherrschende Diskriminierung von Frauen in Uganda unbe- rücksichtigt, sowie auch, dass ungenügende Schutzmechanismen für Op- fer von häuslicher Gewalt bestehen würden. Gemäss einer Studie zu in- haftierten Frauen in Uganda im Jahr 2015 sei das Bildungsniveau und der wirtschaftliche Status der inhaftierten Frauen im Allgemeinen niedrig gewe- sen. Armut und häusliche Gewalt seien die Hauptursachen für Straftaten durch Frauen. Es bleibe unklar, ob mindernde Umstände wie Notwehr be- rücksichtigt würden. Zudem würden auf Mängel im Strafverfahren verwie- sen und Missstände im Gefängnis angeprangert (mit Verweis auf den Be- richt «Foundation for Human Rights Initiative and Penal Reform Internatio- nal, 2015, Who are women prisoners? Survey results from Uganda»). Des Weiteren würden mehrere Quellen belegen, dass der fehlende Schutz für Frauen in Uganda, namentlich unverheiratete und solche, die Opfer von Menschenhandel beziehungsweise sexueller Ausbeutung geworden seien, gerade auf ihrer Eigenschaft als Frau oder Menschenhandelsopfer beruhe: Uganda Women’s Network (UWONET), National Research Report, April 2021: Interrogating the Factors Hindering Access to Justice for Women and Children. In Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Opfer von Menschenhandel sei die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts bekannt, wonach Opfer von Menschenhandel die Flücht- lingseigenschaft nicht per se erfüllen würden, da dabei in der Regel kein asylrechtlich relevantes Motiv, sondern ein rein kriminell motiviertes Ver- brechen vorliege. Opfer von sexueller Ausbeutung würden gemäss aktuel- ler Rechtsprechung nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören. Es werde jedoch darum ersucht, die bisherige Rechtsprechung in diesem

D-4550/2022 Seite 9 Fall einer neuen Prüfung zu unterziehen. Dies insbesondere im Sinne der fortdauernden Rechtsentwicklung und der geschlechtergerechten Ausle- gung des Flüchtlingsbegriffs sowie mit Blick auf die Rechtsprechung der umliegenden Länder und die ratio legis des Flüchtlingsbegriffs, wie dies auch von verschiedenen Lehrmeinungen gefordert werde. Gemäss Defini- tion des UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und der soge- nannten «Anerkennungsrichtlinie» der Europäischen Union könnten poten- zielle Menschenhandelsopfer, davon zumindest jene, die gemeinsame Merkmale aufweisen würden (namentlich die Herkunft, die Kultur und das Geschlecht), eine bestimmte soziale Gruppe bilden. Sowohl der Ausschuss der United Nations (UN) für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau als auch das UNHCR würden explizit darauf hinweisen, dass insbesondere weibliche Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Verletzlichkeit in be- stimmten sozialen Umfeldern sowie ehemalige Opfer von Menschenhandel aufgrund ihrer unabänderlichen Vergangenheit eine soziale Gruppe bilden könnten. Ferner werde auch in der Lehre und Rechtsprechung der Nach- barländer zusehends die Meinung vertreten, dass Opfer von Menschen- handel eine soziale Gruppe bilden könnten (mit Verweis auf FOSTER MI- CHELLE/DOREVITCH ANNA, Obstacles on the road to protection: assessing the treatment of sextrafficking victims under Australia’s Migration and Re- fugee Law, Melbourne Journal of International Law 2008, S. 29 ff.7; NULA FREI, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Ver- pflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, 2018, S. 276 ff.; für Deutschland: Verwaltungsgericht [VG] Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 Nr. W 2 K 14.30213, Ziff. 1.2; für Frankreich: Cour natio- nale du droit d’asile [CNDA], Urteil Nr. 16015058 vom 30. März 2017, Ziff.

E. 2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Prüfung, ob in Uganda ausreichende Schutzmechanismen für Opfer von häuslicher Ge- walt bestehen würden, sei im vorliegenden Fall obsolet, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr lebe. Die neu geltend gemachten Be- lästigungen seien nicht asylrelevant. Einerseits sei nicht klar, wer hinter den Drohungen stecke. Anderseits lägen keine Hinweise vor, dass die ugandi- schen Behörden sie nicht schützen würden. Die eingereichten Dokumente würden das Gegenteil bezeugen. Es lägen ebenfalls keine begründeten Hinweise vor, dass der Beschwer- deführerin in Uganda eine aus geschlechtsspezifischen Gründen unzuläs- sig hohe Bestrafung im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes dro- hen würde. Die Verurteilung verhältnismässig vieler Frauen wegen Mord, Totschlag oder Körperverletzung an männlichen Familienangehörigen ver- möge keine unverhältnismässig hohen Strafen gegen Frauen zu belegen. Laut Gesetz hätten Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen

D-4550/2022 Seite 12 Rechte wie Männer. Lokale NGOs würden zwar über Fälle von Diskrimi- nierungen von Frauen in den verschiedenen Bereichen berichten. Aus ak- tuellen Länderberichten werde aber nicht ersichtlich, dass Frauen bei Straf- verfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt unverhältnismässig hart bestraft würden. Ein Einzelbeispiel aus einem USDOS Report zeige, dass die ugandischen Behörden auch Gewalt an Frauen durchaus effizient verfolgen würden. Gemäss der vom SEM bei der Festlegung seiner Praxis übernommenen Definition einer bestimmten sozialen Gruppe, müsse die Gruppe bereits vor der Verfolgung bestanden haben und sich durch gewisse Eigenschaf- ten abgrenzen; sie lasse sich nicht einzig durch die Verfolgung eines ein- zelnen Mitglieds definieren. In Anwendung dieser Definition könne bei po- tenziellen Opfern von Menschenhandel jedoch nicht von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden. Denn die Opfereigenschaft werde durch das Erleben einer Ausbeutungssituation erlangt. Sie sei also nicht der Person anhaftend, unveränderbar oder vorbestehend. Ausserdem diene die Ausbeutung in der Regel der persönlichen Bereicherung der Tä- ter und beruhe nicht auf der Angehörigkeit des potenziellen Opfers zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Unter diesen Bedingungen stelle die Aus- beutung keine Verfolgung nach Artikel 3 AsyIG, sondern eine gemeinrecht- liche Straftat dar (mit Verweis auf das Handbuch Asyl und Rückkehr, D2.2, Menschenhandel, 2.3.2). Diese Praxis werde von der ständigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (mit Verweis auf BVGE 2016/27 E. 5.2.3 ff.; Urteile des BVGer E-91/2021 vom 8. Februar 2021 S. 9, und E-4710/2020 E. 3.4.1).

E. 2.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, es gebe zahlreiche Län- derberichte, welche die diskriminierenden Gesetze beziehungsweise de- ren diskriminierende Anwendung gegenüber Frauen in Uganda belegen würden. Weiter spreche die verhältnismässig hohe Zahl von Verurteilungen von Frauen deutlich für die Annahme, dass die Frauen in diskriminierender Weise verstärkter Strafverfolgung ausgesetzt seien beziehungsweise die Strafen aus diskriminierenden Gründen höher ausfallen würden. Das von der Vorinstanz zitierte Einzelbeispiel vermöge diese klare Tendenz nicht umzukippen. Zwar würden Opfer von Menschenhandel ihre Opfereigenschaft erst mit der Ausbeutung erlangen. Jedoch verkenne die Vorinstanz, dass es für das Vorliegen eines asylrelevanten Motivs nicht um die Opfereigenschaft gehe; sondern um die Frage, ob die zukünftigen Menschenhandelsopfer bereits

D-4550/2022 Seite 13 vor ihrer Ausbeutung eine soziale Gruppe gebildet hätten und die Rekru- tierung auf bestimmten unveränderbaren sozialen Merkmalen beruhe. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei den Übergriffen auch um eine gemeinrechtliche Straftat handle. Die Verfolgung könne auf ver- schiedenen Motiven gründen. Es sei somit den Ausführungen der Vor- instanz klar zu widersprechen, wonach die Opfer von Menschenhandel keine soziale Gruppe bilden würden, da die Opfereigenschaft bei Men- schenhandelsopfern erst durch das Erleben einer Ausbeutungssituation er- langt würde. Diesbezüglich werde noch einmal auf die ausführlichen Erwä- gungen in der Beschwerde verwiesen. Es sei in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die Rechtsprechung betreffend so genannter Tanz- knaben aus Afghanistan zu verweisen. Bei ihnen werde die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bejaht, da ihre Ausbeutung auf bestimmten sozi- alen Merkmalen beruhe und sie deswegen gezielt ausgesucht würden. Dies obwohl auch dort die Opfereigenschaft erst ab dem Zeitpunkt der Aus- beutung gegeben sei (mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-262/2017 vom 1. Mai 2017). Gemäss der Logik des SEM wäre zu- dem auch hier von einer gemeinrechtlichen Straftat auszugehen.

E. 3 ff.; für Österreich: VfGH E 291/2022, E 309/2022 vom 1. Juli 2022). Gemäss Praxis im Handbuch des SEM bestehe eine bestimmte soziale Gruppe aus «Personen, die sich aufgrund bestimmter, der Person anhaf- tender beziehungsweise unveränderbarer Eigenschaften von anderen Per- sonengruppen deutlich unterscheiden würden und gerade deshalb staatli- cher beziehungsweise staatlich tolerierter Verfolgung ausgesetzt seien be- ziehungsweise eine solche befürchten würden». Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe werde auch gemäss dem angerufenen Gericht bejaht, wenn eine Person wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit ihrer Person verbunden seien, Opfer des Geschilderten worden sei (mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Die theoretischen Ausführungen im Handbuch der Vor- instanz, wonach die Opfereigenschaft bei Menschenhandelsopfern erst durch das Erleben einer Ausbeutungssituation erlangt werde und nicht der

D-4550/2022 Seite 10 Person anhaftend, unveränderbar oder vorbestehend sei, sei zu widerspre- chen. Die Mehrzahl der Opfer lebe im Moment der Rekrutierung seit Jahren in desolaten Zuständen, ohne die Möglichkeit, sich gegen Gewalt oder Un- terdrückung erfolgreich zu wehren, weswegen sie in der Gesellschaft un- geschützt und sehr vulnerabel seien (mit Verweis auf BVGE 2016/27). Diese Frauen würden demnach eine soziale Gruppe mit gemeinsamen Ei- genschaften bilden, wobei dies nicht erst mit der Rekrutierung oder Zwangsprostitution beginne. Die Opfereigenschaft beziehungsweise die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe sei dem zeitlich vorgelagert und un- trennbar verknüpft mit den erwähnten, oft seit Geburt vorhandenen Eigen- schaften (Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, prekäre finanzielle und familiäre Situation, schlechte Stellung in der Gesellschaft, Vulnerabilität etc.). Die oft seit Geburt vorhandenen sozialen Merkmale würden den An- lass für ihre Rekrutierung und somit auch für die Verfolgungshandlung bil- den (mit Verweis auf die Urteile des BVGer betreffend die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle von ehemaligen Beamten al- banischer Abstammung aus Ex-Jugoslawien und afghanischen Tanzkna- ben E-7192/2006 E. 4.5 letzter Absatz und D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1; sowie ANNE-LAURENCE GRAF, Le motif de persécution tiré de l’«ap- partenance à un groupe social déterminé» in: Asyl 2/2018 S. 8 ff.; Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie]). Vorliegend sei zunächst zu betonen, dass die Beschwerdeführerin unbe- stritten bereits vor der Ausbeutung durch die Menschenhändler Opfer von sexueller Gewalt geworden sei und als junge Frau, die aus ärmlichen Ver- hältnissen stamme, nicht auf den Schutz der Behörden habe zählen kön- nen. Bei einer Rückkehr drohe ihr Stigmatisierung, erneute Diskriminierung und nun sogar sozialer Ausschluss als alleinerziehende Mutter und Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Die Stigmatisierung von Op- fern von Menschenhandel sowohl von Seiten des Staates als auch der Be- völkerung sei in Uganda nach wie vor sehr verbreitet. Auch müsse die so- ziale Ächtung und Ausgrenzung von Prostituierten in Uganda – und damit auch von Opfern von Zwangsprostitution – entgegen der Ansicht der Vor- instanz nach wie vor bejaht werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Prostitution offiziell unter Strafe stehe. Zudem fürchte die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr Repressalien durch die Täterschaft. Diese

D-4550/2022 Seite 11 habe bereits Drohungen ausgesprochen und sei gut vernetzt. Es drohe ein Re-trafficking, was auch die Vorinstanz eingestehe. Zudem habe sie be- reits vor der Ausreise Probleme mit der Polizei gehabt. Von ungenügendem Schutzwillen und von ungenügender Schutzfähigkeit gehe auch das SEM aus. Jedoch beruhe die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine Hin- weise auf eine systematische Diskriminierung vor, lediglich auf einer einzi- gen Quelle, die zudem aus dem Jahr 2009 stamme. Die fehlende Umset- zung der Schutzvorkehrungen für Menschenhandelsopfer sei auch darauf zurückzuführen, dass die zuständigen Personen mit den Menschenhänd- lern zusammenarbeiten würden, dem Schutz von Menschenhandelsopfern weniger Priorität beigemessen werde und damit Menschenhandelsopfer gegenüber den anderen schutzsuchenden Bevölkerungsgruppen diskrimi- nieren würden. Zudem würden ugandische Frauen auch indirekt diskrimi- niert: Sie seien (statistisch belegt) weniger gut ausgebildet als die Männer und finanziell schlechter gestellt. Sie verstünden damit das Rechtssystem ungenügend und könnten sich ein Verfahren nicht leisten. Auch die schwie- rige Lage von Frauen in Uganda, besonders von Witwen und alleinstehen- den Frauen, sei gut dokumentiert. Die geschlechtsspezifische Gewalt sei in Uganda zudem weit verbreitet und habe während der Covid-Pandemie zugenommen. Der fehlende Schutz von Frauen beruhe daher nicht einzig auf Korruption oder mangelnden Ressourcen, sondern auch auf der Diskri- minierung von Frauen und Menschenhandelsopfern. Gemäss der Recht- sprechung sei es nicht nötig, dass das Fehlen von staatlichem Schutz ein- zig auf Diskriminierung beruhe.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte

D-4550/2022 Seite 14 Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe- rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2; 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2).

E. 3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzu- nehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).

E. 4.1 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die Erwägungen der Vor- instanz bezüglich die Zwangsheirat und die erlittene häusliche Gewalt sei- tens des Ehemannes vollumfänglich zu bestätigen sind. Angesichts des Todes des Ehemannes drohen der Beschwerdeführerin weder Nachteile wegen Zwangsheirat noch weitere häusliche Gewalt. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu mangelhaften Schutzmechanis- men vor häuslicher Gewalt nichts zu ändern. Ohne auf die Frage der asyl- rechtlich relevanten Motivation in diesem Zusammenhang einzugehen, fehlt es damit offensichtlich an der notwendigen Aktualität der Verfolgung.

E. 4.2 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die eingeleiteten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Eheman- nes rechtsstaatlich legitim erscheinen. Die bisherigen Ereignisse in diesem Zusammenhang lassen keine gegenteiligen Rückschlüsse zu. Auch hier stossen die Ausführungen auf Beschwerdeebene ins Leere, zumal sich aus dem Umstand, dass sich verhältnismässig viele Frauen wegen Gewalt ge- gen männliche Familienangehörige im Strafvollzug befinden oder dass die Situation in Gefängnissen für Frauen prekär ist, nicht ergibt, dass Frauen bei Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt systematisch benachteiligt oder im Sinne eines Politmalus unverhältnismässig hohen Strafen ausge- setzt wären. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts geltend, das auf eine diskriminierende Behandlung im Strafvollzug hinweisen würde.

D-4550/2022 Seite 15 Vielmehr konnte sie mit der Unterstützung ihrer Geschwister und eines Scheichs nach wenigen Tagen das Gefängnis verlassen. Schliesslich kann

– obwohl Prostitution in Uganda strafbar ist – aufgrund der vorliegenden Berichte ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zwangsprostitution im Ausland einer strafrechtlichen Verfolgung ausge- setzt werden könnte. So sieht das Gesetz zur Verhinderung von Men- schenhandel vor, dass ein Opfer von Menschenhandel nicht für ein Verbre- chen bestraft wird, das als direktes Ergebnis des erlittenen Menschenhand- les begangen wurde (vgl. The Uganda Gazette, Kampala, The prevention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23. Oktober 2009). Von einer staatlichen asylrechtlich relevanten Verfolgung ist damit nicht auszu- gehen. Insgesamt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgestellt, dass die an- gebliche Bedrohungslage aus Rache von Seiten der Familie des verstor- benen Ehemanns nur sehr allgemein und vage geschildert werden konnte und sich daraus nichts ergibt, was auf ernsthaft zu befürchtende Nachteile in asylrechtlich relevanter Intensität oder auf einen fehlenden staatlichen Schutz in diesem Zusammenhang hindeuten könnte. Daran vermag auch die eingereichte Korrespondenz zwischen der Mutter der Beschwerdefüh- rerin und den Eltern des verstorbenen Ehemannes im Zusammenhang mit einem Besuchsrecht der Enkeltochter über einen örtlichen Vorsitzenden nichts zu ändern. Abgesehen davon wäre in diesem Zusammenhang auch die asylrechtlich relevante Motivation auszuschliessen.

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung allerdings zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin von Seiten privater Dritter eine konkrete Ge- fahr eines Re-trafficking und/oder von Vergeltungsmassnahmen drohen würden, sollte sie nach Uganda zurückkehren. Ausserdem geht die Vor- instanz davon aus, dass ihr dagegen kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stehen würde. Das SEM stellte deshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, verneinte jedoch die asylrechtliche Relevanz dieser Verfolgungsgefahr und des ausbleibenden Schutzes. Auch das Ge- richt geht vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel in der Türkei sexuell ausgebeutet worden ist und eine objektiv begründete Furcht vor drohenden ernsthaften Nachteilen von Seiten des Menschenhändlerrings hat. Diesbezüglich kann auf die über- zeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.

D-4550/2022 Seite 16

E. 5.2 Nachfolgend soll deshalb insbesondere auf die Frage eingegangen werden, ob die entsprechend befürchteten Nachteile wie in der Be- schwerde geltend gemacht aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohen: Bei der vorliegenden Konstellation (Verfolgung durch Dritte und ausbleibender staatlicher Schutz) ist praxisgemäss dann von einem asyl- rechtlich relevanten Motiv auszugehen, wenn entweder die private Verfol- gung einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG entspringt (vgl. E. 7 und 8) oder aber der ausbleibende staatliche Schutz (vgl. E. 9).

E. 6.1 Art. 3 Abs. 1 AsylG zählt die möglichen Gründe für Verfolgung, die zu asylrechtlichen Schutz führen können, abschliessend auf; es handelt sich um Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi- alen Gruppe oder politische Anschauung. Die aufgezählten Gründe stim- men überein mit der entsprechenden Bestimmung des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK, SR 0.142.30). Der vorliegend potentiell relevante Konventionsgrund der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» wurde dabei sehr spät in der Bera- tung in den Vertragstext aufgenommen, ohne dass eine eingehende Dis- kussion stattgefunden hätte. Die Materialen zur GFK lassen damit wenig Rückschlüsse darauf zu, welche «sozialen Gruppen» gemeint waren, im- merhin scheint allgemein anerkannt, dass die Verfasser damit gewisse Schutzlücken schliessen wollten. Es handelt sich damit um einen Auffang- tatbestand, der gleichwertig neben den anderen Konventionsgründen steht. Gleichzeitig besteht jedoch darüber Einigkeit, dass diesem Konven- tionsgrund kein solcher Inhalt beigemessen werden darf, dass dadurch gleichsam jede Gruppierung unter den Schutz der GFK fällt, denn die Ent- stehungsgeschichte zeigt auch auf, dass es den Autoren stets darum ging, den sachlichen Anwendungsbereich der GFK nicht ausufern zu lassen (vgl. zum Ganzen VIKTORIA HEMBACH/TABATA THALER/PETER NEDWED, Die «so- ziale Gruppe» – ein «update» in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2021, herausgegeben von Dr. Christian Filzwieser/Dr. Lioba Kasper, S. 153f.).

E. 6.2 In EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 wurde zugunsten der Opfer bei ge- schlechtsspezifischer Verfolgung darauf verzichtet, eine Zuordnung des Verfolgungsmotivs vorzunehmen. Die Verfolgungsmotive seien so zu ver- stehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, erfolgt sei beziehungsweise drohe. Ein flüchtlingsrechtlich relevan- tes Motiv sei dann gegeben, wenn die (drohenden) Nachteile in diskrimi- nierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen

D-4550/2022 Seite 17 würden. Die Frage nach der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe könne in diesem Zusammenhang offen- bleiben. Ziele eine glaubhaft gemachte Verfolgung nämlich darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, sei das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten könne in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe bilde, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4836/2022 vom

22. November 2023 E. 6.1 f.). Wenn also in der Beschwerde ausgeführt wird, gemäss aktueller Rechtsprechung würden Opfer von sexueller Aus- beutung nicht einer bestimmten sozialen Gruppe angehören, geht dies in- sofern fehl, als diese Frage aufgrund seiner Irrelevanz bewusst offengelas- sen wird.

E. 6.3 In Anlehnung an diese Praxis hat das SEM vorliegend auf eine Prüfung darauf verzichtet, ob die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe zuge- hörig sei und deshalb Verfolgung zu befürchten habe. Vielmehr wurde da- von ausgegangen, die Verfolgung gründe auf ein ausschliesslich gemein- rechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv. Einer mögli- chen Gefährdung sei daher einzig im Rahmen der Wegweisungsvollzugs- hindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. (vgl. dazu etwa auch die Urteile des BVGer E-2466/2022 vom 13. Januar 2023 E. 7.5; D-3221/2020 vom 29. September 2020 E. 6.2; D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. Septem- ber 2011 S. 7). Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass die Be- schwerdeführerin durch den Menschenhändlerring als Teil einer bestimm- ten sozialen Gruppe im Sinne des Asylrechts verfolgt werde, weshalb die Verfolgung als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sei.

E. 6.4 Auf dieses Vorbringen ist nachfolgend näher einzugehen, zumal das Asylgesetz den Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe explizit nennt und in der schweizerischen Praxis auch teilweise auf dieses Motiv – mit zum Teil begrifflich und dogmatisch unterschiedlichen Ansätzen – Be- zug genommen wird (vgl. E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5, D-1622/2008 und D-1572/2008 vom 17. November 2011, D-262/2017 vom

1. Mai 2017 E. 5.1).

D-4550/2022 Seite 18

E. 7.1 Zur Bestimmung der sozialen Gruppe im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 FK haben sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte im internationalen Kon- text vor allem zwei Denkschulen entwickelt, die sich in der Lehre wie in Entscheiden von Gerichten und Behörden wiederfinden:

E. 7.1.1 Der eine Ansatz stellt auf «protected characteristics» oder «ge- schützte Merkmale» ab, wobei die Gruppenmitglieder über ein menschen- rechtlich geschütztes, unabänderbares oder unverzichtbares Merkmal ver- fügen. Demgemäss müssen die Mitglieder entweder ein gemeinsames an- geborenes oder unveränderliches Merkmal teilen, die Mitglieder haben sich wegen einer Überzeugung zusammengeschlossen, die so fundamen- tal für ihre Würde als Menschen ist, dass sie nicht gezwungen werden soll- ten, auf sie zu verzichten, oder die Gruppe teilt einen gemeinsamen frühe- ren Hintergrund, den sie nicht mehr verändern können.

E. 7.1.2 Darüber hinaus gibt es den Ansatz der «social perception» oder «so- zialen Wahrnehmung», nachdem die Gruppe als solche im betreffenden Heimatland der gesuchstellenden Person ein Merkmal teile, das sie im Sinne einer abgegrenzten Identität zu einer erkennbaren Gruppe macht. Das heisst, die Gruppe muss als solche von der Gesellschaft wahrnehmbar sein, und zwar deshalb, weil ihre Mitglieder etwas Gemeinsames hätten, das sie vereine und identifizierbar mache. Das Abgrenzungsmerkmal kann dabei aber nicht allein darin bestehen, dass alle Mitglieder Furcht vor Ver- folgung haben.

E. 7.2 Gemäss den einschlägigen Richtlinien des UNHCR sollten die Ansätze der «protected characteristics» und der «social perception» zusammenge- führt werden: Eine bestimmte soziale Gruppe sei eine Gruppe von Perso- nen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merk- mal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen würden. Das Merkmal werde oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein (vgl. UNHCR, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe, Ziff. 11). Der UNHCR stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die beiden Ansätze einander ergänzen sollten, um möglichst weitge- henden Schutz zu bieten. Bezogen auf Opfer von Menschenhandel führt der UNHCR aus, dass diese eine bestimmte «soziale Gruppe» im asyl- rechtlichen Sinne bilden können, weil sie aufgrund der Erfahrung als Opfer von Menschenhandel über einen gemeinsamen Hintergrund verfügen wür- den, der nicht verändert werden könne. Dass Opfer von Menschenhandel

D-4550/2022 Seite 19 von der sie im Herkunftsstaat umgebenden Gesellschaft als «andersartig» wahrgenommen würden, könne durch eine anschliessende soziale Aus- grenzung, Stigmatisierung und Diskriminierung durch diese zum Ausdruck kommen (vgl. VIKTORIA HEMBACH/TABATA THALER/PETER NEDWED, a.a.O., S. 176 f. m.H.a. UNHCR, Opfer von Menschenhandel, Ziff. 39; EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationa- len Schutzes [2018], 59; EASO Guidance on membership of a particular social group [2020], 24).

E. 7.3 Im Folgenden ist ein Blick auf die Auslegung der «Zugehörigkeit zu ei- ner sozialen Gruppe» gemäss Art. 1 A Abs. 2 FK im Zusammenhang mit Opfern von Menschenhandel in der Rechtsprechung im europäischen Um- feld zu werfen:

E. 7.3.1 In der französischen und deutschen Rechtsprechung wird Opfern von Menschenhandel – je nach den Umständen des Einzelfalls – Asyl zuer- kannt. Das Konventionsmerkmal wurde regelmässig basierend auf der ver- gangenen Erfahrung, im Hinblick auf eine zukünftige Verfolgung definiert (vgl. NULA FREI, Zum Schutzpotential des Asylbereichs für Menschenhan- delsopfer, in: sui-gereris 2018, S. 281). Im Fall einer nigerianischen Staats- angehörigen, die Opfer von Menschenhandel geworden war, bejahte der französische Cour Nationale du Droit D’Asile (CNDA) das Vorliegen aller Tatbestandselemente einer «sozialen Gruppe». Die Jahre der Ausbeutung in Europa und die zu erwartenden Drohungen, falls sie versuchen sollte, das Netzwerk zu verlassen, sowie der Umstand, dass sie im Fall ihrer Rückkehr sozial ausgegrenzt würde, weil Prostitution in örtlichen Gemein- schaften geächtet sei, begründe einen unveränderlichen gemeinsamen Hintergrund und eine abgegrenzte Identität (vgl. CNDA Décision No. 10012810 vom 24. März 2015; und auch Décision No. 13003859 vom

E. 7.3.2 Mehrere (unterinstanzliche) deutsche Verwaltungsgerichte bejahten, dass nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, eine «soziale Gruppe» bilden würden, weil sie im Falle ihrer Rück- führung «mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld» rechnen müssten und von den Menschenhändlern weiterverfolgt würden. Die Gruppe dieser Frauen werde als eigenständig beziehungsweise als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen (vgl. VG Wiesbaden,

E. 7.3.3 Vom österreichischen Asylgerichtshof (seit 2014 aufgegangen im ös- terreichischen Bundesverwaltungsgericht) wurden Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel, deren substantiierte Angaben zur möglichen einschlägigen strafrechtlichen Verfolgung von Staatsangehörigen ihres ei- genen Herkunftslandes geeignet waren, als soziale Gruppe definiert (vgl. Asylgerichtshof, C15 263.728-0/2008/25E vom 14. Mai 2009, Ziff. 3.5; Bun- desverwaltungsgericht vom 29. April 2019, I403 2217272-1/5E). In anderen Urteilen verneinte das Bundesverwaltungsgericht aber aufgrund fehlender deutlich abgegrenzter Identität die Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe (vgl. I403 2180466‑1/11E vom 5. Februar 2020, Z I403 2207730-3/21E vom 20. Dezember 2021 und I405 2244445-1 vom 8. Feb- ruar 2023). Der dem Bundesverwaltungsgericht übergeordnete österreichi- sche Verwaltungsgerichtshof hob den bejahenden Entscheid I403 2217272-1/5E vom 29. April 2019 auf und bestätigte den verneinenden Entscheid I403 2180466‑1/11E vom 5. Februar 2020. In der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichtshofes findet sich somit bislang noch keine Praxis, mit der die Gewährung von Asyl an Opfer von Menschenhandel – gestützt auf den Konventionsgrund der bestimmten «sozialen Gruppe» – bestätigt worden wäre. Zwar verneinte der Verwaltungsgerichtshof in kei- nem relevanten Fall das «geschützte Merkmal» (in Betracht käme wohl ein gemeinsamer unveränderlicher Hintergrund), wohl aber die «deutlich ab- gegrenzte Identität» (vgl. VIKTORIA HEMBACH/TABATA THALER/PETER NED- WED, a.a.O., S. 177 m.H.a. VwGH vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295 und VwGH vom 14. August 2020, Ro 2020/14/0002). Der österreichische Verfassungsgerichtshof wiederum hob die oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Z I403 2220492-1/31E und Z I403 2207730-3/21E vom 20. Dezember 2021, welche sich auf die soeben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützte,

D-4550/2022 Seite 21 als willkürlich auf und führte aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in sei- nem Entscheid vom 14. August 2020 nicht in Zweifel gezogen habe, dass eine «abgegrenzte Identität» bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen könne (vgl. E 291/2022-16 vom

1. Juli 2022 und E 309/2022-17 vom 1. Juli 2022; SARIKAYA NURCAN, Men- schenhandel als Fluchtgrund, juridikum 2022, Heft 4; INES RÖSSL, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, Heft 2).

E. 7.3.4 Auch Grossbritannien hat Opfer von Menschenhandel als bestimmte soziale Gruppe anerkannt (vgl. ANNE-LAURENCE GRAF, Le motif de per- sécution tiré de l'«appartenance à un groupe social déterminé», Asyl 2/2018, FN 61). In den oft in diesem Zusammenhang zitierten Entscheiden «Shah» und «Fornah» wird der Begriff der «besonderen sozialen Gruppe» definiert. In «Shah» wird mit Verweis auf ein früheres Urteil festgehalten, dieser müsse für soziale Gruppen gelten, die unabhängig von der Verfol- gung existieren würden. Die Definition präzisierend wird weiter ausgeführt, «besondere soziale Gruppe» bedeute, dass die Mitglieder der Gruppe et- was gemeinsam haben müssten, das sie verbinde und das sie vom Rest der Gesellschaft unterscheide und von der Gesellschaft im Allgemeinen als solches anerkannt werde (vgl. R. v Immigration Appeal Tribunal, Ex parte Shah, United Kingdom: Court of Appeal [England and Wales], 23. Juli 1997 m.H.a. Secretary of State for Home Department v Savchenkov [1996] Imm AR 28, CA; vgl. auch Fornah v Secretary of State for the Home Department, [2006] UKHL 46, United Kingdom: House of Lords [Judicial Committee],

E. 7.3.5 Der italienische Corte Suprema di Cassazione hat in einem Kassati- onsentscheid festgehalten, insbesondere wenn es sich bei den Opfern von Menschenhandel um Frauen handle, vor allem wenn sie jung seien, keine valablen familiären Bindungen hätten und aus armen Gegenden stammen würden, könne der Menschenhandel als Verfolgungshandlung betrachtet werden, sofern er auf die Zugehörigkeit zu einer «besonderen sozialen Gruppe» zurückgeführt werden könne, die aus Mitgliedern bestehe, die ein angeborenes Merkmal oder eine gemeinsame Geschichte teilen würden, die nicht geändert werden könne, nämlich in diesem Fall die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht. Wenn die Person, die bereits Opfer von Men- schenhandel gewesen sei, im Falle einer Rückführung Gefahr laufe, auf- grund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht schwerwiegenden Angriffen auf ihre psychophysische Sicherheit, ihre Freiheit und ihre Würde ausgesetzt zu sein, darunter das Risiko, erneut Opfer von Menschenhan- del zu werden, oder aufgrund der besonderen Verletzlichkeit, die sich aus dem Menschenhandel ergebe, durch das soziale Umfeld schwerwiegend diskriminiert oder belästigt zu werden, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft gegeben seien (vgl. Corte Suprema di Cassazione, Sezione I. Civile, n. 676 vom 12. Januar 2022, E. 4.3 und 9; und etwa auch Tribunale

D-4550/2022 Seite 23 di Roma vom 29. April 2020, S. 6 und Tribunale di Venezia vom 18. Januar 2019, E. 2.2).

E. 7.3.6 Bei dieser rechtsvergleichenden Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Geltungsbereichs der Qualifikationsrichtlinie – mithin für die Mitgliedstaaten der EU – Handlungen, die «an die Geschlechtszu- gehörigkeit anknüpfen» als flüchtlingsrechtlich potenziell relevante Verfol- gungshandlungen gelten (Art. 9 Abs. 2 Bst. f Qualifikationsrichtlinie; vgl. auch Erwägungsgrund 30 der Qualifikationsrichtlinie: «Bei der Definition ei- ner bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers […] angemessen zu berücksichtigen, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen»).

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in einzelnen Entscheiden zum Begriff der sozialen Gruppe, indem es einmal auf die UNHCR-Richtli- nien und den «social perception»-Ansatz und einmal auf den «protected characteristic»-Ansatz verwies (vgl. E-7192/2006 E. 4.5 letzter Absatz und D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Gemäss einzelnen Lehrmeinungen lehne sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit überwiegend am «protected characteristic»-Ansatz an, welcher darauf ab- stelle, ob die Gruppenmitglieder über ein menschenrechtlich geschütztes, unabänderbares oder unverzichtbares Merkmal verfügen würden (vgl. NULA FREI, a.a.O., S. 273). Oder anders gesagt, schaffe das Gericht eine Gruppe, die der Definition der bestimmten sozialen Gruppe nach dem «pro- tected characteristic»-Ansatz zum Verwechseln ähnlich sei (vgl. ANNE-LAU- RENCE GRAF, Le motif de persécution tiré de l'«appartenance à un groupe social déterminé», Asyl 2/2018, S. 8).

E. 7.5 Gemäss der Qualifikationsrichtlinie der EU gilt eine Gruppe nach Art. 10 lit. d insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

– die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen ge- meinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Iden- tität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

– die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Iden- tität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Der EuGH bekräftigte mehrfach, dass die in den beiden Gedankenstrichen

D-4550/2022 Seite 24 des Artikels 10 Abs. 1 lit. d normierten Voraussetzungen stets kumulativ erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ bejahen zu können (vgl. EuGH C-217/23 vom 27. März 2025, Rn 27 und 37 C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013, Rn 45, C-652/16 vom 4. Oktober 2018, Rn 89, und C‑621/21 vom 16. Januar 2024, Rn 40). In der Lehre wird dies teilweise kritisiert (vgl. aktuell etwa NINA KNUCHEL, Geschlechts- spezifische Verfolgung im Asylrecht, in: Jusletter 3. März 2025, 4.2.3 m.w.H.).

E. 7.6 Zwar wurde in einzelnen Urteilen der umliegenden Länder – wie grund- sätzlich auch vom UNHCR unterstützt – ein alternativer Ansatz der beiden Voraussetzungen («geschütztes Merkmal» und «abgrenzbare Identität») angewendet. In aller Regel wurde jedoch das kumulative Vorliegen der bei- den Voraussetzungen verlangt. Diese letztere Praxis wurde nun in den jüngsten klärenden Urteilen des EuGH bestätigt. Damit lässt sich der Schluss ziehen, dass der flüchtlingsrechtliche Schutz eben gerade nicht – wie in der Beschwerde insinuiert – allein an «spezifische Merkmale» (z.Bsp. Herkunft, Alter, Geschlecht) knüpft. Vielmehr wird regelmässig ne- ben der Verfolgung aufgrund eines geschützten Merkmals kumulativ und unabhängig von den Verfolgungserlebnissen eine abgrenzbare Identität wie insbesondere die gesellschaftliche Diskriminierung, Ausschliessung und Stigmatisierung verlangt (kumulative Erfüllung von geschütztem Merk- mal und abgrenzbare Identität). Diese Auslegung findet auch seinen Wi- derhall in der Entstehungsgeschichte der Flüchtlingskonvention, wonach das erst spät zugefügte Motiv der sozialen Gruppe eben gerade nicht zur Ausuferung des Flüchtlingsbegriffs führen darf (vgl. E.5.2). Alleine das Vor- liegen gemeinsamer Merkmale wie Herkunft, sozialer Status, Alter und Ge- schlecht beziehungsweise Nachteile aufgrund dieser Merkmale genügen demnach noch nicht, um einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft zu begründen. Es braucht zusätzlich die von der übrigen Ge- sellschaft abgrenzbare Identität – und zwar unabhängig von der Verfol- gungserfahrung. 8. 8.1 Für den vorliegenden Fall ist damit festzuhalten, dass den Beschwer- deausführungen nicht gefolgt werden kann, wonach die Beschwerdeführe- rin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG von den Menschenhändlern rekrutiert worden sei. Selbst wenn den Opfern regelmässig gewisse unveränderbare Merkmale wie Herkunft, Alter, Geschlecht, fehlende Bildung und die prekären wirt- schaftlichen Verhältnisse gemein sind, fehlt im Zeitpunkt der Rekrutierung

D-4550/2022 Seite 25 offensichtlich die abgrenzbare Identität der potentiellen Opfer von Men- schenhandel zur übrigen Gesellschaft. 8.2 Das gilt ebenso für die Situation der Rückkehr als ehemaliges Opfer von Menschenhandel. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Opfer von Men- schenhandel im Falle der Rückkehr in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Er- lebnisse derart stigmatisiert werden, dass von einer abgrenzbaren Identität auszugehen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar ist Prostitu- tion in Uganda gesetzlich verboten und kann zu gesellschaftlicher Ausgren- zung führen (vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Stranded in the Middle East: Uganda Must Do More to Prevent Trafficking, 10. Oktober 2018; Katumba Kenneth Roger et al., Understanding the contexts in which female sex workers sell sex in Kampala, Uganda: a qualitative study, in: BMC Women's Health, 26. Juni 2024; Al Jazeera, Sisters in support: Decriminalising sex work from inside Kampala brothels, 20. Dezember 2023). Opfer von Men- schenhandel werden jedoch explizit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Die Behörden haben denn auch zahlreiche Massnahmen ergriffen, um Menschenhandel zu verhindern oder Opfer von Menschen- handel zu schützen (vgl. dazu im Einzelnen E. 9). Auch ist nicht von einer systematischen gesellschaftlichen Diskriminierung von Opfern von Men- schenhandel auszugehen. Zwar wird berichtet, dass sich Opfer von Men- schenhandel schämen, weil sie ohne Geld zurückgekommen sind, zumal Frauen in Uganda traditionell die Familie zu unterstützen haben. Sie hätten teilweise auch Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Es gibt auch Fälle, in de- nen die Frauen von ihren Ehemännern und von ihren Familien verstossen werden. Insgesamt ist aber den Berichten nicht zu entnehmen, dass dies regelmässig oder gar systematisch passieren würde und die Betroffenen durch ihre Familien keinerlei Unterstützung mehr erfahren würden (vgl. University of Nottingham's Rights Lab, Care and support for survivors of human trafficking in Uganda – A survey of key stakeholders, Oktober 2022; NAMY, SOPHIE ET AL., «All I was Thinking About was Shattered»: Women's Experiences Transitioning Out of Anti-Trafficking Shelters During the CO- VID-19 Lockdown in Uganda, in: Affilia, 38 (2), 2023: 278-293; GÜNTHER SUSANNE, «The family cannot help. The government does not help. There is no help.» – The exit process of sex trafficking survivors upon returning to their home country, Uganda, 2022). Insgesamt ist damit nicht davon aus- zugehen, dass Opfer von Menschenhandel in Uganda generell als gesell- schaftlicher Fremdkörper wahrgenommen würden. Auch die individuelle Si- tuation der Beschwerdeführerin weist nicht in diese Richtung, lebte sie doch zuletzt in der Nähe von Kampala und damit in urbanem Gebiet. Aus-

D-4550/2022 Seite 26 serdem haben sich ihre Geschwister trotz Kenntnis ihrer Zwangsprostitu- tion weiterhin für sie eingesetzt und sind mit ihr in Kontakt geblieben. Von einer deutlich abgrenzbaren Identität aufgrund der erlebten Zwangsprosti- tution ist diesen Erwägungen gemäss nicht auszugehen, weshalb eine der kumulativen Voraussetzungen bezüglich Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt ist. Insoweit fehlt der Gruppenbezug und damit ein diskriminierender Aspekt der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschliesslich innerhalb der früheren Tä- ter-Opfer-Beziehung statt. 8.3 Daraus ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen, das SEM habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi- alen Gruppe zu prüfen, ins Leere stösst. Auch eine solche Prüfung vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 9. 9.1 Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht feststellte, der fehlende behördliche Schutz liege keinem asylrechtlich relevanten Motiv zugrunde. 9.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der ugan- dische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen angemessenen Schutz garantieren. Es würden aber weder Hinweise auf eine systematische Dis- kriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung respektive Zwangsprostitu- tion vorliegen noch sei der fehlende Schutz auf eine Diskriminierung auf- grund des Geschlechts zurückzuführen. In der Beschwerde wird dem ent- gegnet, dass die Ressourcen aufgrund der anhaltend diskriminierenden Haltung fehlen würden, womit dem fehlenden Schutz asylrechtliche Rele- vanz zukomme. 9.3 9.3.1 Von einer asylrechtlich relevanten Diskriminierung ist praxisgemäss insbesondere dann auszugehen, wenn das Ausbleiben adäquaten staatli- chen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Ge- schlechts begründet liegt. Dies sei etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangshei- rat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staat- lichen Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.8.1 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom

11. September 2008 E. 6.4 und E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). Es

D-4550/2022 Seite 27 stellt sich damit nachfolgend insbesondere die Frage, ob in Uganda weib- lichen Opfern von Menschenhandel aufgrund der diskriminierenden Priori- sierung nicht der gleiche Schutz zuteilwird wie Männern (vgl. EMARK 2006 Nr. 32). 9.3.2 Ein Hinweis, der diesen Schluss zulassen könnte, ergibt sich aus der in der Verfügung zitierten Einschätzung des amerikanischen Aussenminis- teriums in Bezug auf das Jahr 2021, wonach eine mangelnde Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern von Menschenhandel vorliege. Ausserdem gibt es Berichte, dass unter Ausnutzung der Vulnera- bilität der Opfer von der Polizei teilweise neben Geld gar sexuelle Gefällig- keiten für ein Aktivwerden verlangt wurden. Für den Sektor Soziale Ent- wicklung stehen schliesslich angesichts allgemein sehr tiefem Budget und entsprechender Priorisierung nur sehr wenig finanzielle Ressourcen zur Verfügung (vgl. zum Ganzen USDOS, 2021 bis 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda; SEM, Bern-Wabern, 25. November 2021, Consulting Ou- ganda: Traite des personnes et prostitution, A51; KLABBERS ROBIN E. ET AL., Human trafficking risk factors, health impacts, and opportunities for in- tervention in Uganda: a qualitative analysis, in: Global Health Research and Policy, 11. Dezember 2023; UCATIP, Ending Human Trafficking, Coa- lition against Trafficking in Persons, Uganda, Five Year Status Report, Sep- tember 2020, S. 35 f.; The World Bank, Uganda Economic Update, Dezem- ber 2023; United Nations Children's Fund [UNICEF], Uganda National Budget Brief Financial Year 2023/24; Republic of Uganda, Minister of Fi- nance, Planning and Economic Development, Budget Speech Financial Year 2022/2023). Aktuellen Berichten zufolge, erfüllt die Regierung Ugan- das die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels denn auch weiterhin nicht vollständig. 9.3.3 Auf der anderen Seite sind die diesbezüglichen staatlichen Anstren- gungen seit dem Jahr 2022 offenbar merklich erhöht worden, sodass das USDOS Uganda in diesem Jahr erstmals mit der Einstufung Tier 2 bewer- tete (Stufe 1 [englisch: Tier 1]: Länder, deren Regierungen die Mindest- standards zur Beseitigung des Menschenhandels vollständig erfüllen; Tier 2: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollstän- dig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um diese Stan- dards zu erfüllen; Tier 3: Länder, deren Regierungen diese Mindeststan- dards nicht vollständig erfüllen und keine nennenswerten Anstrengungen unternehmen, dies zu tun). Zur Begründung dieser höheren Einstufung wurde darauf hingewiesen, dass in mehr Fällen von Menschenhandel er- mittelt und Menschenhändler strafrechtlich verfolgt sowie verurteilt worden

D-4550/2022 Seite 28 seien. Es seien robuste standardisierte Arbeitsverfahren für die Strafverfol- gungsbehörden entwickelt worden und diese würden auch intensiver ge- schult, damit die Rechte der Opfer während der Untersuchung geschützt würden. Die Regierung habe vermehrt proaktives Screening vulnerabler Bevölkerungsgruppen, vor allem in der Region Karamoja, vorgenommen. Mit der vermehrten Anwendung der National Referral Guidelines for Ma- nagement of Victims of Trafficking in Uganda (NRG) hätten mehr Men- schenhandelsopfer identifiziert werden können. Diese würden in der Folge von der Regierung unterstützt und Schutzdiensten zugewiesen. Die Regie- rung Ugandas stelle zudem deutlich mehr Mittel zur Bekämpfung des Men- schenhandels zur Verfügung und habe die Zusammenarbeit mit anderen Regierungen intensiviert, um Menschenhandel besser bekämpfen und die Identifizierung von Menschenhandelsopfern verbessern zu können (vgl. USDOS, 2022 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state. gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/uganda). 9.3.4 In den beiden folgenden Jahresberichten attestierte das amerikani- sche Aussendepartment Uganda weiterhin zunehmende Anstrengungen zur Verbesserung der Situation von Menschenhandelsopfern. Die Einstu- fung Ugandas in der Kategorie Tier 2 wurde beibehalten (vgl. USDOS, 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state.gov/re- ports/2023-trafficking-in-persons-report/uganda; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking- in-persons-report/uganda). 9.3.5 Im aktuellsten Bericht wurde besonders auf eine verstärkte Zusam- menarbeit mit anderen Regierungen zur Bekämpfung von Menschenhan- delsverbrechen und zur Verbesserung der Opferidentifizierung sowie die Finanzierung und der Betrieb einer neuen Hotline für Menschenhandel hin- gewiesen. Leicht erhöht worden seien auch die Bemühungen zum Schutz von Menschenhandelsopfern, indem sie diesen verschiedene Schutz- dienste zugänglich gemacht hätten, wie medizinische Betreuung, Zu- fluchtsorte, Beratung und Familienzusammenführung, Bildung sowie recht- liche Unterstützung. Es sei ein Online-Verzeichnis lanciert worden, um Re- gierungsbehörden und Menschenhandelsopfer mit NGOs zu vernetzen, die Schutzdienste anböten. Identifizierte Menschenhandelsopfer seien zur Unterstützung an Behörden oder NGOs vermittelt worden. Im Jahr 2023 seien in 1’006 Fällen von Menschenhandel ermittelt worden, im Vergleich zu 1’200 Fällen im Jahr 2022, und 589 potenzielle Menschenhändler an- geklagt worden, im Vergleich zu 728 im Jahr 2022. Es seien aber im Jahr 2023 rund 130 Menschenhändler verurteilt worden, während es im Jahr

D-4550/2022 Seite 29 2022 erst zu 73 Verurteilungen gekommen sei. In der Mehrheit der Fälle habe das Strafmass zwischen vier und 16 Jahren gelegen. Die Regierung habe die Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die proaktive Überprüfung gefährdeter Bevölke- rungsgruppen verstärkt, habe mehr Schulungen für Arbeitsmigranten vor deren Abreise sowie Untersuchungen von ausbeuterischen Arbeitsvermitt- lungsagenturen durchgeführt. Die Regierung sei 2024 überdies dem UN- Protokoll zur Bekämpfung des Menschenhandels beigetreten. Kritisch wurde angemerkt, dass der Zugang zu angemessenen Dienstleistungen für einige Opfer, insbesondere für Männer und Personen in ländlichen Ge- bieten, eingeschränkt geblieben sei. Ein Mangel an kurzfristigen Unterkünf- ten und langfristigem Wohnraum habe sich negativ auf die staatliche Fä- higkeit ausgewirkt, Opfer von Menschenhandel zu schützen. Im Jahr 2024 seien zudem vergleichsweise weniger Menschenhändler ermittelt sowie strafrechtlich verfolgt und weniger Opfer identifiziert worden. Die Regie- rung habe sich für das Bereitstellen der meisten Opferdienste weiterhin auf die Zivilgesellschaft abgestützt ohne diese Bemühungen angemessen zu entschädigen. Das Fehlen von Richtlinien zur Unterstützung von Opferzeu- gen habe einige Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen beein- trächtigt; ausserdem hätten Strafverfolgungsbeamte in einigen Strafverfah- ren keinen opferzentrierten Ansatz verfolgt, was sich auf die betroffenen Opfer möglicherweise nachteilig ausgewirkt habe (vgl. USDOS, 2024 Traf- ficking in Persons Report, a.a.O.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 16. Januar 2025 E-2654/2022). 9.4 Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und den Anstrengungen, die Strafverfolgungsbehörden entsprechend zu sensibilisieren, ist diesen Erwägungen gemäss zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon aus- zugehen, dass ein allfällig fehlender Schutz auf einen diskriminatorischen Ansatz zurückzuführen sind. Als Gründe für eine ungenügende Durchset- zung der Massnahmen gegen Menschenhandel werden vielmehr die feh- lende Kapazität der Strafverfolgungsbehörden – respektive allgemein feh- lende finanzielle und personelle Ressourcen – sowie mangelndes Be- wusstsein in der Bevölkerung angegeben (vgl. UNHCR, Republic of Uganda: Country Summary as at 30 June 2023, März 2024, abrufbar un- ter: https://www.refworld.org/reference/countryrep/unhcr/2024/en/147859; EBUBEDIKE MARGARET ET AL. / The Open University, Report on stakehol- ders’ consultatice engagement on trafficking in persons in Uganda, Open Research Online, März 2024).

D-4550/2022 Seite 30 Einen zentralen Aspekt der mangelhaften Umsetzung von Massnahmen gegen Menschenhandel – und ganz allgemein gegen organisierte Krimina- lität – dürfte zudem die in Uganda weit verbreitete Korruption darstellen (vgl. Enhancing Africa's response to transnational organized crime [ENACT], Africa organised Crime Index 2023 – Uganda, November 2023, https://africa.ocindex.net/assets/downloads/english/enact_re- port_2023.pdf). 9.5 Selbst wenn mit Bezug auf Uganda (noch) nicht von einem hin- reichenden Schutzniveau für Menschenhandelsopfer ausgegangen wer- den kann, ist demnach nicht davon auszugehen, das Ausbleiben adäqua- ten staatlichen Schutzes vor den privaten Verfolgern eines weiblichen Men- schenhandelsopfers liege in einer Diskriminierung aufgrund ihres Ge- schlechts begründet. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das US-Aussendepartment Uganda in seinen Untersuchungsberich- ten aktuell in der gleichen Kategorie – nämlich Tier 2 – einstuft, wie die Schweiz (vgl. BVGer E-2654/2022 a.a.O. E. 7.3 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist diesen Erwägungen gemäss zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht ab- gelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an- geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen allfälliger (weiterer) Wegweisungsvollzugshindernissen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-4550/2022 Seite 31 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14.

E. 8.1 Für den vorliegenden Fall ist damit festzuhalten, dass den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG von den Menschenhändlern rekrutiert worden sei. Selbst wenn den Opfern regelmässig gewisse unveränderbare Merkmale wie Herkunft, Alter, Geschlecht, fehlende Bildung und die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse gemein sind, fehlt im Zeitpunkt der Rekrutierung offensichtlich die abgrenzbare Identität der potentiellen Opfer von Menschenhandel zur übrigen Gesellschaft.

E. 8.2 Das gilt ebenso für die Situation der Rückkehr als ehemaliges Opfer von Menschenhandel. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Opfer von Menschenhandel im Falle der Rückkehr in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Erlebnisse derart stigmatisiert werden, dass von einer abgrenzbaren Identität auszugehen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar ist Prostitution in Uganda gesetzlich verboten und kann zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führen (vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Stranded in the Middle East: Uganda Must Do More to Prevent Trafficking, 10. Oktober 2018; Katumba Kenneth Roger et al., Understanding the contexts in which female sex workers sell sex in Kampala, Uganda: a qualitative study, in: BMC Women's Health, 26. Juni 2024; Al Jazeera, Sisters in support: Decriminalising sex work from inside Kampala brothels, 20. Dezember 2023). Opfer von Menschenhandel werden jedoch explizit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Die Behörden haben denn auch zahlreiche Massnahmen ergriffen, um Menschenhandel zu verhindern oder Opfer von Menschenhandel zu schützen (vgl. dazu im Einzelnen E. 9). Auch ist nicht von einer systematischen gesellschaftlichen Diskriminierung von Opfern von Menschenhandel auszugehen. Zwar wird berichtet, dass sich Opfer von Menschenhandel schämen, weil sie ohne Geld zurückgekommen sind, zumal Frauen in Uganda traditionell die Familie zu unterstützen haben. Sie hätten teilweise auch Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Es gibt auch Fälle, in denen die Frauen von ihren Ehemännern und von ihren Familien verstossen werden. Insgesamt ist aber den Berichten nicht zu entnehmen, dass dies regelmässig oder gar systematisch passieren würde und die Betroffenen durch ihre Familien keinerlei Unterstützung mehr erfahren würden (vgl. University of Nottingham's Rights Lab, Care and support for survivors of human trafficking in Uganda - A survey of key stakeholders, Oktober 2022; Namy, Sophie et al., «All I was Thinking About was Shattered»: Women's Experiences Transitioning Out of Anti-Trafficking Shelters During the COVID-19 Lockdown in Uganda, in: Affilia, 38 (2), 2023: 278-293; Günther Susanne, «The family cannot help. The government does not help. There is no help.» - The exit process of sex trafficking survivors upon returning to their home country, Uganda, 2022). Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass Opfer von Menschenhandel in Uganda generell als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen würden. Auch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin weist nicht in diese Richtung, lebte sie doch zuletzt in der Nähe von Kampala und damit in urbanem Gebiet. Ausserdem haben sich ihre Geschwister trotz Kenntnis ihrer Zwangsprostitution weiterhin für sie eingesetzt und sind mit ihr in Kontakt geblieben. Von einer deutlich abgrenzbaren Identität aufgrund der erlebten Zwangsprostitution ist diesen Erwägungen gemäss nicht auszugehen, weshalb eine der kumulativen Voraussetzungen bezüglich Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt ist. Insoweit fehlt der Gruppenbezug und damit ein diskriminierender Aspekt der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschliesslich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt.

E. 8.3 Daraus ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen, das SEM habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu prüfen, ins Leere stösst. Auch eine solche Prüfung vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 9.1 Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht feststellte, der fehlende behördliche Schutz liege keinem asylrechtlich relevanten Motiv zugrunde.

E. 9.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der ugandische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen angemessenen Schutz garantieren. Es würden aber weder Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung respektive Zwangsprostitution vorliegen noch sei der fehlende Schutz auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuführen. In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass die Ressourcen aufgrund der anhaltend diskriminierenden Haltung fehlen würden, womit dem fehlenden Schutz asylrechtliche Relevanz zukomme.

E. 9.3.1 Von einer asylrechtlich relevanten Diskriminierung ist praxisgemäss insbesondere dann auszugehen, wenn das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies sei etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.8.1 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4 und E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). Es stellt sich damit nachfolgend insbesondere die Frage, ob in Uganda weiblichen Opfern von Menschenhandel aufgrund der diskriminierenden Priorisierung nicht der gleiche Schutz zuteilwird wie Männern (vgl. EMARK 2006 Nr. 32).

E. 9.3.2 Ein Hinweis, der diesen Schluss zulassen könnte, ergibt sich aus der in der Verfügung zitierten Einschätzung des amerikanischen Aussenministeriums in Bezug auf das Jahr 2021, wonach eine mangelnde Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern von Menschenhandel vorliege. Ausserdem gibt es Berichte, dass unter Ausnutzung der Vulnerabilität der Opfer von der Polizei teilweise neben Geld gar sexuelle Gefälligkeiten für ein Aktivwerden verlangt wurden. Für den Sektor Soziale Entwicklung stehen schliesslich angesichts allgemein sehr tiefem Budget und entsprechender Priorisierung nur sehr wenig finanzielle Ressourcen zur Verfügung (vgl. zum Ganzen USDOS, 2021 bis 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda; SEM, Bern-Wabern, 25. November 2021, Consulting Ouganda: Traite des personnes et prostitution, A51; Klabbers Robin E. et al., Human trafficking risk factors, health impacts, and opportunities for intervention in Uganda: a qualitative analysis, in: Global Health Research and Policy, 11. Dezember 2023; UCATIP, Ending Human Trafficking, Coalition against Trafficking in Persons, Uganda, Five Year Status Report, September 2020, S. 35 f.; The World Bank, Uganda Economic Update, Dezember 2023; United Nations Children's Fund [UNICEF], Uganda National Budget Brief Financial Year 2023/24; Republic of Uganda, Minister of Finance, Planning and Economic Development, Budget Speech Financial Year 2022/2023). Aktuellen Berichten zufolge, erfüllt die Regierung Ugandas die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels denn auch weiterhin nicht vollständig.

E. 9.3.3 Auf der anderen Seite sind die diesbezüglichen staatlichen Anstrengungen seit dem Jahr 2022 offenbar merklich erhöht worden, sodass das USDOS Uganda in diesem Jahr erstmals mit der Einstufung Tier 2 bewertete (Stufe 1 [englisch: Tier 1]: Länder, deren Regierungen die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels vollständig erfüllen; Tier 2: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollständig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um diese Standards zu erfüllen; Tier 3: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollständig erfüllen und keine nennenswerten Anstrengungen unternehmen, dies zu tun). Zur Begründung dieser höheren Einstufung wurde darauf hingewiesen, dass in mehr Fällen von Menschenhandel ermittelt und Menschenhändler strafrechtlich verfolgt sowie verurteilt worden seien. Es seien robuste standardisierte Arbeitsverfahren für die Strafverfolgungsbehörden entwickelt worden und diese würden auch intensiver geschult, damit die Rechte der Opfer während der Untersuchung geschützt würden. Die Regierung habe vermehrt proaktives Screening vulnerabler Bevölkerungsgruppen, vor allem in der Region Karamoja, vorgenommen. Mit der vermehrten Anwendung der National Referral Guidelines for Management of Victims of Trafficking in Uganda (NRG) hätten mehr Menschenhandelsopfer identifiziert werden können. Diese würden in der Folge von der Regierung unterstützt und Schutzdiensten zugewiesen. Die Regierung Ugandas stelle zudem deutlich mehr Mittel zur Bekämpfung des Menschenhandels zur Verfügung und habe die Zusammenarbeit mit anderen Regierungen intensiviert, um Menschenhandel besser bekämpfen und die Identifizierung von Menschenhandelsopfern verbessern zu können (vgl. USDOS, 2022 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state. gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/uganda).

E. 9.3.4 In den beiden folgenden Jahresberichten attestierte das amerikanische Aussendepartment Uganda weiterhin zunehmende Anstrengungen zur Verbesserung der Situation von Menschenhandelsopfern. Die Einstufung Ugandas in der Kategorie Tier 2 wurde beibehalten (vgl. USDOS, 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state.gov/reports/2023-trafficking-in-persons-report/uganda; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/uganda).

E. 9.3.5 Im aktuellsten Bericht wurde besonders auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Regierungen zur Bekämpfung von Menschenhandelsverbrechen und zur Verbesserung der Opferidentifizierung sowie die Finanzierung und der Betrieb einer neuen Hotline für Menschenhandel hingewiesen. Leicht erhöht worden seien auch die Bemühungen zum Schutz von Menschenhandelsopfern, indem sie diesen verschiedene Schutzdienste zugänglich gemacht hätten, wie medizinische Betreuung, Zufluchtsorte, Beratung und Familienzusammenführung, Bildung sowie rechtliche Unterstützung. Es sei ein Online-Verzeichnis lanciert worden, um Regierungsbehörden und Menschenhandelsopfer mit NGOs zu vernetzen, die Schutzdienste anböten. Identifizierte Menschenhandelsopfer seien zur Unterstützung an Behörden oder NGOs vermittelt worden. Im Jahr 2023 seien in 1'006 Fällen von Menschenhandel ermittelt worden, im Vergleich zu 1'200 Fällen im Jahr 2022, und 589 potenzielle Menschenhändler angeklagt worden, im Vergleich zu 728 im Jahr 2022. Es seien aber im Jahr 2023 rund 130 Menschenhändler verurteilt worden, während es im Jahr 2022 erst zu 73 Verurteilungen gekommen sei. In der Mehrheit der Fälle habe das Strafmass zwischen vier und 16 Jahren gelegen. Die Regierung habe die Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die proaktive Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen verstärkt, habe mehr Schulungen für Arbeitsmigranten vor deren Abreise sowie Untersuchungen von ausbeuterischen Arbeitsvermittlungsagenturen durchgeführt. Die Regierung sei 2024 überdies dem UN-Protokoll zur Bekämpfung des Menschenhandels beigetreten. Kritisch wurde angemerkt, dass der Zugang zu angemessenen Dienstleistungen für einige Opfer, insbesondere für Männer und Personen in ländlichen Gebieten, eingeschränkt geblieben sei. Ein Mangel an kurzfristigen Unterkünften und langfristigem Wohnraum habe sich negativ auf die staatliche Fähigkeit ausgewirkt, Opfer von Menschenhandel zu schützen. Im Jahr 2024 seien zudem vergleichsweise weniger Menschenhändler ermittelt sowie strafrechtlich verfolgt und weniger Opfer identifiziert worden. Die Regierung habe sich für das Bereitstellen der meisten Opferdienste weiterhin auf die Zivilgesellschaft abgestützt ohne diese Bemühungen angemessen zu entschädigen. Das Fehlen von Richtlinien zur Unterstützung von Opferzeugen habe einige Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen beeinträchtigt; ausserdem hätten Strafverfolgungsbeamte in einigen Strafverfahren keinen opferzentrierten Ansatz verfolgt, was sich auf die betroffenen Opfer möglicherweise nachteilig ausgewirkt habe (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report, a.a.O.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2025 E-2654/2022).

E. 9.4 Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und den Anstrengungen, die Strafverfolgungsbehörden entsprechend zu sensibilisieren, ist diesen Erwägungen gemäss zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein allfällig fehlender Schutz auf einen diskriminatorischen Ansatz zurückzuführen sind. Als Gründe für eine ungenügende Durchsetzung der Massnahmen gegen Menschenhandel werden vielmehr die fehlende Kapazität der Strafverfolgungsbehörden - respektive allgemein fehlende finanzielle und personelle Ressourcen - sowie mangelndes Bewusstsein in der Bevölkerung angegeben (vgl. UNHCR, Republic of Uganda: Country Summary as at 30 June 2023, März 2024, abrufbar unter: https://www.refworld.org/reference/countryrep/unhcr/2024/en/147859; Ebubedike Margaret et al. / The Open University, Report on stakeholders' consultatice engagement on trafficking in persons in Uganda, Open Research Online, März 2024). Einen zentralen Aspekt der mangelhaften Umsetzung von Massnahmen gegen Menschenhandel - und ganz allgemein gegen organisierte Kriminalität - dürfte zudem die in Uganda weit verbreitete Korruption darstellen (vgl. Enhancing Africa's response to transnational organized crime [ENACT], Africa organised Crime Index 2023 - Uganda, November 2023, https://africa.ocindex.net/assets/downloads/english/enact_report_2023.pdf).

E. 9.5 Selbst wenn mit Bezug auf Uganda (noch) nicht von einem hin-reichenden Schutzniveau für Menschenhandelsopfer ausgegangen werden kann, ist demnach nicht davon auszugehen, das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor den privaten Verfolgern eines weiblichen Menschenhandelsopfers liege in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das US-Aussendepartment Uganda in seinen Untersuchungsberichten aktuell in der gleichen Kategorie - nämlich Tier 2 - einstuft, wie die Schweiz (vgl. BVGer E-2654/2022 a.a.O. E. 7.3 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist diesen Erwägungen gemäss zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Juli 2013; Décision No. 11017758 vom 15. März 2012; Décision No. 11026228 vom 12. Juli 2012; Conseil d'Etat [Frankreich], N° 350661 vom 25. Juli 2013 [Ziff. 5]).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 März 2011, 3 K 1465/09.WI.A.; VG Würzburg, 21. Dezember 2018,

D-4550/2022 Seite 20 W 10 K 18.31682; und auch VG Stuttgart A7 K 1405/12, 16. Mai 2014; VG Würzburg W 8 K 04.30919, 19. September 2005, Ziff. 1.1). Allerdings hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Vorliegen einer bestimmten so- zialen Gruppe im Fall einer sexuell ausgebeuteten Nigerianerin verneint mit folgender Begründung: «Die Annahme einer sozialen Gruppe scheitert an einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Insoweit fehlt jeg- licher Gruppenbezug der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung aus- schliesslich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, haben von den jeweiligen Tätern keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.» (vgl. VG Gelsenkirchen (Deutschland), 9 a K 3963/11.A, 15. März 2013, Ziff. 38 ff.).

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der mit der Replik eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand er- scheint angemessen. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschä- digung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’777.– (inkl. Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4550/2022 Seite 32

E. 18 Oktober 2006). In einem weiteren Entscheid wird festgehalten, Frauen aus Albanien, welche Opfer von Menschenhandel geworden seien, könn- ten schon allein aus diesem Grund Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sein. Ob sie aufgrund dieser Zugehörigkeit von Verfolgung bedroht seien und ob sie ausreichenden Schutz durch die Behörden erhalten könn- ten, hänge von den individuellen Umständen ab. In den vorliegenden Ein- zelfällen wurde dies bejaht (vgl. Upper Tribunal, AM and BM [Trafficked women] Albania CG [2010] UKUT 80 [IAC], Mai 2009; Upper Tribunal, TD and AD [Trafficked women] CG [2016] UKUT 00092 [IAC], Juni 2015). So- dann wurden ehemalige Opfer von Menschenhandel in Thailand oder Ni- geria als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe qualifiziert. Es be- stehe aber nicht für alle die Gefahr, dass sie bei der Rückkehr ernsthaft geschädigt würden beziehungsweise hänge das Risiko, bei einer Rückkehr erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, von den individuellen Um- ständen ab. Das Risiko müsse von Fall zu Fall beurteilt werden (vgl. Upper Tribunal, AZ [Trafficked women] Thailand CG, April 2010; Upper Tribunal, HD [Trafficked women] Nigeria CG [2016] UKUT 00454 [IAC], Juli 2016).

D-4550/2022 Seite 22 In einem Entscheid des Asylum and Immigration Tribunal wurde präzi- sierend ausgeführt, wenn Individuen einen gemeinsamen Hintergrund hät- ten, der ein unveränderliches Merkmal sei, das sie nicht ändern könnten und das die Gruppe definiere, indem es ihr eine eigene Identität in der Ge- sellschaft gebe, die nichts mit den Handlungen der zukünftigen Verfolger zu tun habe, dann existiere die Gruppe unabhängig von der befürchteten zukünftigen Verfolgung. Es sei nicht erforderlich, eine allgemeine Diskrimi- nierung als identifizierendes Merkmal der Gruppe nachzuweisen. «Ehema- lige Opfer des Menschenhandels» und «ehemalige Opfer des Menschen- handels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung» seien in der Lage, Mit- glieder einer bestimmten sozialen Gruppe zu sein aufgrund ihres gemein- samen Hintergrunds oder ihrer früheren Erfahrung als Opfer von Men- schenhandel. Ob einer bestimmten Person wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung drohe, müsse anhand der Fakten des Einzelfal- les entschieden werden. Im vorliegenden Einzelfall wurde dies bejaht (vgl. Asylum and Immigration Tribunal / Immigration Appellate Authority, SB [PSG - Protection Regulations – Reg 6] Moldova CG [2008] UKAIT 00002 vom 25. und 26. April 2007, https://www.refworld.org/cases,GBR_ AIT,47837c902.html mit Verweis auf Shah und Fornah).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1’777.– festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Ge- richtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4550/2022 Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Yvonne Furrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Uganda eigenen Angaben zufolge im Mai 2021 und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere ihr unbekannte Länder am 10. Januar 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. Januar 2022 wurde sie zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg befragt. Am 1. Februar 2022 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland gewährt (sog. Dublin-Gespräch). Aufgrund des Verdachts, dass sie Opfer von Menschenhandel sein könnte, wurde am 4. März 2022 eine entsprechende Anhörung durchgeführt. Anschliessend wurde ihr eine 30-tägige Erhol- und Bedenkzeit eingeräumt. Am 4. Mai 2022 reichte sie einen Kurzbericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 19. April 2022 zu den Akten. Am 10. Mai 2022 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei mit sechzehn Jahren mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Sie habe in der Ehe zwei Kinder geboren. Ihr Ehemann habe sie sehr oft geschlagen und vergewaltigt. Deshalb habe sie sich an die Polizei gewandt, zunächst an die kleineren Polizeistationen in der Umgebung, wo sie aber keine Hilfe erhalten habe. Sie hätten lediglich gesagt, sie solle stark sein, und mit ihrem Mann gesprochen, was weitere Gewalt gegen sie ausgelöst habe. In der Folge habe sie sich an die nächstgrössere Polizeistation gewandt. Sie habe Anzeige erstatten können und sei von einem Arzt untersucht worden. Man habe ihr gesagt, es würden Ermittlungen aufgenommen. Sie habe auch beim Imam die Scheidung verlangt. Als sie ihrem Ehemann ihren Scheidungswunsch mitgeteilt habe, sei er erneut gewalttätig geworden. Sie habe ihn in Notwehr mit einem (...) geschlagen und sei zu ihrer Schwester geflüchtet. Als sie erfahren habe, dass ihr Ehemann im Spital sei und sie von der Polizei gesucht werde, habe sie sich bei der Polizeistation gestellt, bei der sie zuvor gegen ihren Ehemann Anzeige erstattet habe. Sie sei in Gewahrsam genommen worden und nach ein paar Tagen mit Hilfe ihrer Schwester und des Imams mittels «Police-Bond» und einer Meldepflicht freigekommen. Als ihr Mann jedoch im Spital seinen Verletzungen erlegen sei, habe sie sich versteckt, weil sie Angst gehabt habe, verhaftet zu werden. Ihr Arbeitgeber, der ihr von ihrem Bruder vermittelt worden sei, habe sie mit einem Mann in Kontakt gebracht, welcher ihr eine Arbeit in der Türkei in der Textilindustrie versprochen habe. Mit dessen Hilfe sei sie in die Türkei gereist. Dort sei sie in ein Haus gebracht und zur Prostitution gezwungen worden. Nach dreieinhalb Monaten habe ihr ein Freier zur Flucht nach Griechenland verholfen, wo sie jedoch habe auf der Strasse leben und sich wiederum habe prostituieren müssen. Erneut habe ihr ein Freier geholfen und ihr die Weiterreise ermöglicht. In der Schweiz sei sie auf der Durchreise nach Schweden aufgehalten worden. Seit ihrer Ausreise habe sich die ugandische Polizei beim Imam und dieser sich bei ihrer Schwester gemeldet, weil die Zeit des «Police-Bond» abgelaufen sei, ohne dass sie sich gemeldet habe. Sodann habe ihr Bruder den Mann, welcher sie in die Türkei vermittelt habe, zur Rede stellen wollen. Stattdessen sei ihr Bruder von diesem bedroht worden, weil sie ihre Arbeit verlassen und sein Geld verschwendet habe. Er habe zu verstehen gegeben, dass er weiterhin auf der Suche nach ihr sei. Sie fürchte sich vor ihm, weil sie vermute, dass er eine hohe Position in der Regierung innehabe. Ihr Sohn befinde sich zurzeit bei ihrem Bruder. Sie hätten aber Angst, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes ihn entführen könnte. Jemand habe versucht, ihren Bruder zu überfahren. Ihre Tochter habe sie nach der Flucht aus dem Haus ihres Ehemannes dort zurücklassen müssen. Diese befinde sich weiterhin bei dessen Familie und sie habe keinerlei Neuigkeiten über sie. Gesundheitlich gehe es ihr (der Beschwerdeführerin) schlecht. Sie habe starke Schmerzen im Unterleib und psychische Probleme. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bericht zur medizinischen Untersuchung aufgrund ihrer Anzeige als Opfer von häuslicher Gewalt bei der Polizeistelle in B._______, Kampala, vom (...) 2021, eine Vorladung der Polizei von B._______, Kampala, vom (...) 2021, betreffend Ermittlung im Fall von häuslicher Gewalt (Kopie), eine Bestätigung der «(Spital)» vom (...) 2021 betreffend medizinische und psychosoziale Behandlung (Kopie) und eine Entlassung unter Meldeauflage («Police-Bond»), Polizeistelle in B._______, Kampala, vom (...) 2021 zu den Akten. Weiter reichte sie diverse Arztberichte aus der Schweiz ein, in denen sexueller Missbrauch, eine posttraumatische Belastungsstörung, Schmerzen im Unterbauch und eine chronisch spontane Nesselsucht festgehalten beziehungsweise diagnostiziert wurden. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 8. September 2022 - eröffnet am 9. September 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 17. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben und der Akten vorliegend von einer rechtsstaatlich legitimen Verfolgung auszugehen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die ugandischen Behörden in diesem Fall nicht rechtskonform gehandelt hätten. In Bezug auf die Zwangsprostitution sei zu untersuchen, ob die Behörden des Herkunftslands über angemessene und wirksame Strukturen zum Schutz der Opfer verfügen und diese anwenden würden. In Uganda seien in den letzten Jahren die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert und einige Fortschritte erzielt worden. Dazu würden die Identifizierung von mehr Opfern und die Unterzeichnung der Nationalen Richtlinien für den Umgang mit Opfern des Menschenhandels in Uganda (NRG) gehören. Die Regierung habe die strafrechtliche Verfolgung von mutmasslichen Menschenhändlern und Sensibilisierungskampagnen verstärkt. Im Jahr 2009 sei das Gesetz zur Verhinderung von Menschenhandel in Kraft getreten, welches diverse Massnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel und zur Verfolgung von Menschenhandel definiere. Allerdings habe die Regierung in jüngster Zeit keine verstärkten Anstrengungen in Bezug auf den Schutz von Opfern und die Verfolgung von Menschenhändlern nachweisen können. Die Regierung habe keine Überweisung von Opfern an Betreuungseinrichtungen gemeldet und keine Mittel für NGOs, die Schutzdienste für Opfer anböten, zur Verfügung gestellt. Die ugandischen Behörden hätten vulnerable Gruppen im Ausland nicht auf Anzeichen von Menschenhandel untersucht und weniger Straftäter als im Vorjahr verurteilt. Gleichzeitig werde die Schutzinfrastruktur für Opfer von Menschenhandel von der Regierung Ugandas und dem amerikanischen Aussenministerium als unzureichend erachtet. Die Gründe für die ungenügende Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen begründe die ugandische Regierung hauptsächlich in einem Mangel an Ressourcen. Es fehle an Geld, Fahrzeugen und Heimen sowie Botschaften in den Zielländern hinsichtlich der Unterstützung und Rückführung von im Ausland identifizierten Opfern von Menschenhandel. Nach Einschätzung des amerikanischen Aussenministeriums liege ebenfalls eine mangelnde Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber diesen Opfern vor. Ausserdem dürfte die stark ausgeprägte Korruption in Uganda ein weiterer Grund für die mangelnde Handlungsfähigkeit sein. Es lägen jedoch keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern von sexueller Ausbeutung beziehungsweise Zwangsprostitution durch den Staat vor. Das Gesetz zur Verhinderung des Menschenhandels sehe vor, dass ein Opfer von MenschenhandeI nicht für ein Verbrechen bestraft werde, das als direktes Ergebnis des erlittenen Menschenhandels begangen worden sei. Obwohl Prostitution in Uganda strafbar sei und das ugandische Strafgesetzbuch dafür eine Haftstrafe von bis zu sieben Jahren vorsehe, gäbe es keine Anzeichen, dass die Behörden übermässig streng gegen Prostitution vorgehen würden. Zwar sei Prostitution im Allgemeinen aufgrund von Gewohnheiten oder Traditionen in Uganda stigmatisiert. Gleichwohl komme sie in verschiedenen Teilen des Landes in einem nennenswerten Umfang vor. Dies lasse darauf schliessen, dass die ablehnende Haltung gegenüber Prostitution nicht dermassen stark sei, um sie gänzlich zu verhindern. Als Quellen wurden dabei die Folgenden genannt: US Department of State (USDOS), 2021 Trafficking in Persons Report: Uganda; The Uganda Gazette, Kampala, The prevention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23. Oktober 2009; SEM, Bern-Wabern, 25. November 2021, Consulting Ouganda: Traite des personnes et prostitution, A51. Daraus lasse sich schliessen, dass die Behörden in Uganda zwar grundsätzlich geeignete Schutz- und Verfolgungsmassnahmen bieten würden, die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen jedoch mangelhaft sei. Somit sei davon auszugehen, dass der ugandische Staat einen angemessenen Schutz nicht garantieren könne. Die vom SEM im Bereich Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung entwickelte Praxis schliesse einen Einbezug in den Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus und sehe vor, das Vorbringen der sexuellen Ausbeutung unter dem Aspekt der Diskriminierung und der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeinstanz entwickelten Rechtsprechung zu prüfen (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32). Wie ausgeführt, sei die ungenügende Handlungsfähigkeit der ugandischen Behörden nicht auf eine diskriminierende Gesetzeslage oder Haltung gegenüber Frauen, sondern hauptsächlich auf mangelnde Ressourcen, verbreitete Korruption und fehlendes Interesse der zuständigen Behörden zurückzuführen. Ausserdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbeutung ein den sozialen Normen und Regeln in ihrem Land widersprechendes Verhalten angenommen habe und dass sie infolgedessen dem Risiko einer Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass der Mann, der sie vermittelt habe, eine höhere Position bei der Regierung innehabe und dadurch eine allfällige Machtposition zu ihren Ungunsten ausnützen könnte, lasse sich mit keinen konkreten Hinweisen belegen, zumal sie nicht genau wisse, was er genau mache oder für welche Firma er arbeite. Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemannes beabsichtigt hätte oder zukünftig beabsichtigen würde, entweder ihren Bruder zu töten oder ihren Sohn zu entführen. Es handle sich hierbei um rein subjektive Ängste ihrerseits beziehungsweise seitens ihrer Familienmitglieder. Ein objektives Risiko einer zukünftigen Verfolgung seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes sei jedoch nicht gegeben. Aus den Akten ergebe sich jedoch eine konkrete Gefahr («real risk») dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung von Seiten des Menschenhändlerrings drohe. Deshalb erachte das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Vorliegend bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko von Re-trafficking und / oder dass sie Einschüchterungs- oder Vergeltungsmassnahmen unterworfen würde. Deshalb sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 2.2 In der Beschwerde wird zunächst neu geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Bruder kontaktiert, welcher ihr berichtet habe, er sei von einem Unbekannten, der auf der Suche nach ihr gewesen sei, mehrmals bedroht worden. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Bisher habe er lediglich dessen Rufnamen herausgefunden. Auch der Mann, in dessen Laden sie zuletzt gearbeitet habe, sei bedroht worden. Ihre Mutter habe sich ausserdem auf der Suche nach ihrer Tochter mithilfe eines lokalen Vorsitzenden an die Familie ihres verstorbenen Ehemannes gewandt, worauf ihre Familie von dieser bedroht worden sei. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte sie die Anzeigeerstattung ihres Bruders und die Briefe zwischen ihrer Mutter und der Familie ihres Ehemannes zu den Akten. Die Vorinstanz argumentiere, dass die Strafverfolgung der Beschwerdeführerin wegen der Tötung ihres Ehemannes rechtsstaatlich legitim sei, lasse jedoch die vorherrschende Diskriminierung von Frauen in Uganda unberücksichtigt, sowie auch, dass ungenügende Schutzmechanismen für Opfer von häuslicher Gewalt bestehen würden. Gemäss einer Studie zu inhaftierten Frauen in Uganda im Jahr 2015 sei das Bildungsniveau und der wirtschaftliche Status der inhaftierten Frauen im Allgemeinen niedrig gewesen. Armut und häusliche Gewalt seien die Hauptursachen für Straftaten durch Frauen. Es bleibe unklar, ob mindernde Umstände wie Notwehr berücksichtigt würden. Zudem würden auf Mängel im Strafverfahren verwiesen und Missstände im Gefängnis angeprangert (mit Verweis auf den Bericht «Foundation for Human Rights Initiative and Penal Reform International, 2015, Who are women prisoners? Survey results from Uganda»). Des Weiteren würden mehrere Quellen belegen, dass der fehlende Schutz für Frauen in Uganda, namentlich unverheiratete und solche, die Opfer von Menschenhandel beziehungsweise sexueller Ausbeutung geworden seien, gerade auf ihrer Eigenschaft als Frau oder Menschenhandelsopfer beruhe: Uganda Women's Network (UWONET), National Research Report, April 2021: Interrogating the Factors Hindering Access to Justice for Women and Children. In Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Opfer von Menschenhandel sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, wonach Opfer von Menschenhandel die Flüchtlingseigenschaft nicht per se erfüllen würden, da dabei in der Regel kein asylrechtlich relevantes Motiv, sondern ein rein kriminell motiviertes Verbrechen vorliege. Opfer von sexueller Ausbeutung würden gemäss aktueller Rechtsprechung nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören. Es werde jedoch darum ersucht, die bisherige Rechtsprechung in diesem Fall einer neuen Prüfung zu unterziehen. Dies insbesondere im Sinne der fortdauernden Rechtsentwicklung und der geschlechtergerechten Auslegung des Flüchtlingsbegriffs sowie mit Blick auf die Rechtsprechung der umliegenden Länder und die ratio legis des Flüchtlingsbegriffs, wie dies auch von verschiedenen Lehrmeinungen gefordert werde. Gemäss Definition des UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und der sogenannten «Anerkennungsrichtlinie» der Europäischen Union könnten potenzielle Menschenhandelsopfer, davon zumindest jene, die gemeinsame Merkmale aufweisen würden (namentlich die Herkunft, die Kultur und das Geschlecht), eine bestimmte soziale Gruppe bilden. Sowohl der Ausschuss der United Nations (UN) für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau als auch das UNHCR würden explizit darauf hinweisen, dass insbesondere weibliche Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Verletzlichkeit in bestimmten sozialen Umfeldern sowie ehemalige Opfer von Menschenhandel aufgrund ihrer unabänderlichen Vergangenheit eine soziale Gruppe bilden könnten. Ferner werde auch in der Lehre und Rechtsprechung der Nachbarländer zusehends die Meinung vertreten, dass Opfer von Menschenhandel eine soziale Gruppe bilden könnten (mit Verweis auf Foster Michelle/Dorevitch Anna, Obstacles on the road to protection: assessing the treatment of sextrafficking victims under Australia's Migration and Refugee Law, Melbourne Journal of International Law 2008, S. 29 ff.7; Nula Frei, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, 2018, S. 276 ff.; für Deutschland: Verwaltungsgericht [VG] Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 Nr. W 2 K 14.30213, Ziff. 1.2; für Frankreich: Cour nationale du droit d'asile [CNDA], Urteil Nr. 16015058 vom 30. März 2017, Ziff. 3 ff.; für Österreich: VfGH E 291/2022, E 309/2022 vom 1. Juli 2022). Gemäss Praxis im Handbuch des SEM bestehe eine bestimmte soziale Gruppe aus «Personen, die sich aufgrund bestimmter, der Person anhaftender beziehungsweise unveränderbarer Eigenschaften von anderen Personengruppen deutlich unterscheiden würden und gerade deshalb staatlicher beziehungsweise staatlich tolerierter Verfolgung ausgesetzt seien beziehungsweise eine solche befürchten würden». Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe werde auch gemäss dem angerufenen Gericht bejaht, wenn eine Person wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit ihrer Person verbunden seien, Opfer des Geschilderten worden sei (mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Die theoretischen Ausführungen im Handbuch der Vor-instanz, wonach die Opfereigenschaft bei Menschenhandelsopfern erst durch das Erleben einer Ausbeutungssituation erlangt werde und nicht der Person anhaftend, unveränderbar oder vorbestehend sei, sei zu widersprechen. Die Mehrzahl der Opfer lebe im Moment der Rekrutierung seit Jahren in desolaten Zuständen, ohne die Möglichkeit, sich gegen Gewalt oder Unterdrückung erfolgreich zu wehren, weswegen sie in der Gesellschaft ungeschützt und sehr vulnerabel seien (mit Verweis auf BVGE 2016/27). Diese Frauen würden demnach eine soziale Gruppe mit gemeinsamen Eigenschaften bilden, wobei dies nicht erst mit der Rekrutierung oder Zwangsprostitution beginne. Die Opfereigenschaft beziehungsweise die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe sei dem zeitlich vorgelagert und untrennbar verknüpft mit den erwähnten, oft seit Geburt vorhandenen Eigenschaften (Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, prekäre finanzielle und familiäre Situation, schlechte Stellung in der Gesellschaft, Vulnerabilität etc.). Die oft seit Geburt vorhandenen sozialen Merkmale würden den Anlass für ihre Rekrutierung und somit auch für die Verfolgungshandlung bilden (mit Verweis auf die Urteile des BVGer betreffend die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle von ehemaligen Beamten albanischer Abstammung aus Ex-Jugoslawien und afghanischen Tanzknaben E-7192/2006 E. 4.5 letzter Absatz und D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1; sowie Anne-Laurence Graf, Le motif de persécution tiré de l'«appartenance à un groupe social déterminé» in: Asyl 2/2018 S. 8 ff.; Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie]). Vorliegend sei zunächst zu betonen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten bereits vor der Ausbeutung durch die Menschenhändler Opfer von sexueller Gewalt geworden sei und als junge Frau, die aus ärmlichen Verhältnissen stamme, nicht auf den Schutz der Behörden habe zählen können. Bei einer Rückkehr drohe ihr Stigmatisierung, erneute Diskriminierung und nun sogar sozialer Ausschluss als alleinerziehende Mutter und Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Die Stigmatisierung von Opfern von Menschenhandel sowohl von Seiten des Staates als auch der Bevölkerung sei in Uganda nach wie vor sehr verbreitet. Auch müsse die soziale Ächtung und Ausgrenzung von Prostituierten in Uganda - und damit auch von Opfern von Zwangsprostitution - entgegen der Ansicht der Vor-instanz nach wie vor bejaht werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Prostitution offiziell unter Strafe stehe. Zudem fürchte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Repressalien durch die Täterschaft. Diese habe bereits Drohungen ausgesprochen und sei gut vernetzt. Es drohe ein Re-trafficking, was auch die Vorinstanz eingestehe. Zudem habe sie bereits vor der Ausreise Probleme mit der Polizei gehabt. Von ungenügendem Schutzwillen und von ungenügender Schutzfähigkeit gehe auch das SEM aus. Jedoch beruhe die Auffassung der Vorinstanz, es lägen keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung vor, lediglich auf einer einzigen Quelle, die zudem aus dem Jahr 2009 stamme. Die fehlende Umsetzung der Schutzvorkehrungen für Menschenhandelsopfer sei auch darauf zurückzuführen, dass die zuständigen Personen mit den Menschenhändlern zusammenarbeiten würden, dem Schutz von Menschenhandelsopfern weniger Priorität beigemessen werde und damit Menschenhandelsopfer gegenüber den anderen schutzsuchenden Bevölkerungsgruppen diskriminieren würden. Zudem würden ugandische Frauen auch indirekt diskriminiert: Sie seien (statistisch belegt) weniger gut ausgebildet als die Männer und finanziell schlechter gestellt. Sie verstünden damit das Rechtssystem ungenügend und könnten sich ein Verfahren nicht leisten. Auch die schwierige Lage von Frauen in Uganda, besonders von Witwen und alleinstehenden Frauen, sei gut dokumentiert. Die geschlechtsspezifische Gewalt sei in Uganda zudem weit verbreitet und habe während der Covid-Pandemie zugenommen. Der fehlende Schutz von Frauen beruhe daher nicht einzig auf Korruption oder mangelnden Ressourcen, sondern auch auf der Diskriminierung von Frauen und Menschenhandelsopfern. Gemäss der Rechtsprechung sei es nicht nötig, dass das Fehlen von staatlichem Schutz einzig auf Diskriminierung beruhe. 2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Prüfung, ob in Uganda ausreichende Schutzmechanismen für Opfer von häuslicher Gewalt bestehen würden, sei im vorliegenden Fall obsolet, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr lebe. Die neu geltend gemachten Belästigungen seien nicht asylrelevant. Einerseits sei nicht klar, wer hinter den Drohungen stecke. Anderseits lägen keine Hinweise vor, dass die ugandischen Behörden sie nicht schützen würden. Die eingereichten Dokumente würden das Gegenteil bezeugen. Es lägen ebenfalls keine begründeten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin in Uganda eine aus geschlechtsspezifischen Gründen unzulässig hohe Bestrafung im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes drohen würde. Die Verurteilung verhältnismässig vieler Frauen wegen Mord, Totschlag oder Körperverletzung an männlichen Familienangehörigen vermöge keine unverhältnismässig hohen Strafen gegen Frauen zu belegen. Laut Gesetz hätten Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer. Lokale NGOs würden zwar über Fälle von Diskriminierungen von Frauen in den verschiedenen Bereichen berichten. Aus aktuellen Länderberichten werde aber nicht ersichtlich, dass Frauen bei Strafverfahren im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt unverhältnismässig hart bestraft würden. Ein Einzelbeispiel aus einem USDOS Report zeige, dass die ugandischen Behörden auch Gewalt an Frauen durchaus effizient verfolgen würden. Gemäss der vom SEM bei der Festlegung seiner Praxis übernommenen Definition einer bestimmten sozialen Gruppe, müsse die Gruppe bereits vor der Verfolgung bestanden haben und sich durch gewisse Eigenschaften abgrenzen; sie lasse sich nicht einzig durch die Verfolgung eines einzelnen Mitglieds definieren. In Anwendung dieser Definition könne bei potenziellen Opfern von Menschenhandel jedoch nicht von einer bestimmten sozialen Gruppe gesprochen werden. Denn die Opfereigenschaft werde durch das Erleben einer Ausbeutungssituation erlangt. Sie sei also nicht der Person anhaftend, unveränderbar oder vorbestehend. Ausserdem diene die Ausbeutung in der Regel der persönlichen Bereicherung der Täter und beruhe nicht auf der Angehörigkeit des potenziellen Opfers zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Unter diesen Bedingungen stelle die Ausbeutung keine Verfolgung nach Artikel 3 AsyIG, sondern eine gemeinrechtliche Straftat dar (mit Verweis auf das Handbuch Asyl und Rückkehr, D2.2, Menschenhandel, 2.3.2). Diese Praxis werde von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (mit Verweis auf BVGE 2016/27 E. 5.2.3 ff.; Urteile des BVGer E-91/2021 vom 8. Februar 2021 S. 9, und E-4710/2020 E. 3.4.1). 2.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, es gebe zahlreiche Länderberichte, welche die diskriminierenden Gesetze beziehungsweise deren diskriminierende Anwendung gegenüber Frauen in Uganda belegen würden. Weiter spreche die verhältnismässig hohe Zahl von Verurteilungen von Frauen deutlich für die Annahme, dass die Frauen in diskriminierender Weise verstärkter Strafverfolgung ausgesetzt seien beziehungsweise die Strafen aus diskriminierenden Gründen höher ausfallen würden. Das von der Vorinstanz zitierte Einzelbeispiel vermöge diese klare Tendenz nicht umzukippen. Zwar würden Opfer von Menschenhandel ihre Opfereigenschaft erst mit der Ausbeutung erlangen. Jedoch verkenne die Vorinstanz, dass es für das Vorliegen eines asylrelevanten Motivs nicht um die Opfereigenschaft gehe; sondern um die Frage, ob die zukünftigen Menschenhandelsopfer bereits vor ihrer Ausbeutung eine soziale Gruppe gebildet hätten und die Rekrutierung auf bestimmten unveränderbaren sozialen Merkmalen beruhe. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob es sich bei den Übergriffen auch um eine gemeinrechtliche Straftat handle. Die Verfolgung könne auf verschiedenen Motiven gründen. Es sei somit den Ausführungen der Vor-instanz klar zu widersprechen, wonach die Opfer von Menschenhandel keine soziale Gruppe bilden würden, da die Opfereigenschaft bei Menschenhandelsopfern erst durch das Erleben einer Ausbeutungssituation erlangt würde. Diesbezüglich werde noch einmal auf die ausführlichen Erwägungen in der Beschwerde verwiesen. Es sei in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die Rechtsprechung betreffend so genannter Tanzknaben aus Afghanistan zu verweisen. Bei ihnen werde die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bejaht, da ihre Ausbeutung auf bestimmten sozialen Merkmalen beruhe und sie deswegen gezielt ausgesucht würden. Dies obwohl auch dort die Opfereigenschaft erst ab dem Zeitpunkt der Ausbeutung gegeben sei (mit Verweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-262/2017 vom 1. Mai 2017). Gemäss der Logik des SEM wäre zudem auch hier von einer gemeinrechtlichen Straftat auszugehen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2; 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2). 3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 4. 4.1 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die Erwägungen der Vor-instanz bezüglich die Zwangsheirat und die erlittene häusliche Gewalt seitens des Ehemannes vollumfänglich zu bestätigen sind. Angesichts des Todes des Ehemannes drohen der Beschwerdeführerin weder Nachteile wegen Zwangsheirat noch weitere häusliche Gewalt. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu mangelhaften Schutzmechanismen vor häuslicher Gewalt nichts zu ändern. Ohne auf die Frage der asylrechtlich relevanten Motivation in diesem Zusammenhang einzugehen, fehlt es damit offensichtlich an der notwendigen Aktualität der Verfolgung. 4.2 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die eingeleiteten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Ehemannes rechtsstaatlich legitim erscheinen. Die bisherigen Ereignisse in diesem Zusammenhang lassen keine gegenteiligen Rückschlüsse zu. Auch hier stossen die Ausführungen auf Beschwerdeebene ins Leere, zumal sich aus dem Umstand, dass sich verhältnismässig viele Frauen wegen Gewalt gegen männliche Familienangehörige im Strafvollzug befinden oder dass die Situation in Gefängnissen für Frauen prekär ist, nicht ergibt, dass Frauen bei Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt systematisch benachteiligt oder im Sinne eines Politmalus unverhältnismässig hohen Strafen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nichts geltend, das auf eine diskriminierende Behandlung im Strafvollzug hinweisen würde. Vielmehr konnte sie mit der Unterstützung ihrer Geschwister und eines Scheichs nach wenigen Tagen das Gefängnis verlassen. Schliesslich kann - obwohl Prostitution in Uganda strafbar ist - aufgrund der vorliegenden Berichte ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zwangsprostitution im Ausland einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werden könnte. So sieht das Gesetz zur Verhinderung von Menschenhandel vor, dass ein Opfer von Menschenhandel nicht für ein Verbrechen bestraft wird, das als direktes Ergebnis des erlittenen Menschenhandles begangen wurde (vgl. The Uganda Gazette, Kampala, The prevention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23. Oktober 2009). Von einer staatlichen asylrechtlich relevanten Verfolgung ist damit nicht auszugehen. Insgesamt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgestellt, dass die angebliche Bedrohungslage aus Rache von Seiten der Familie des verstorbenen Ehemanns nur sehr allgemein und vage geschildert werden konnte und sich daraus nichts ergibt, was auf ernsthaft zu befürchtende Nachteile in asylrechtlich relevanter Intensität oder auf einen fehlenden staatlichen Schutz in diesem Zusammenhang hindeuten könnte. Daran vermag auch die eingereichte Korrespondenz zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und den Eltern des verstorbenen Ehemannes im Zusammenhang mit einem Besuchsrecht der Enkeltochter über einen örtlichen Vorsitzenden nichts zu ändern. Abgesehen davon wäre in diesem Zusammenhang auch die asylrechtlich relevante Motivation auszuschliessen. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung allerdings zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin von Seiten privater Dritter eine konkrete Gefahr eines Re-trafficking und/oder von Vergeltungsmassnahmen drohen würden, sollte sie nach Uganda zurückkehren. Ausserdem geht die Vor-instanz davon aus, dass ihr dagegen kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stehen würde. Das SEM stellte deshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, verneinte jedoch die asylrechtliche Relevanz dieser Verfolgungsgefahr und des ausbleibenden Schutzes. Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel in der Türkei sexuell ausgebeutet worden ist und eine objektiv begründete Furcht vor drohenden ernsthaften Nachteilen von Seiten des Menschenhändlerrings hat. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 5.2 Nachfolgend soll deshalb insbesondere auf die Frage eingegangen werden, ob die entsprechend befürchteten Nachteile wie in der Beschwerde geltend gemacht aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohen: Bei der vorliegenden Konstellation (Verfolgung durch Dritte und ausbleibender staatlicher Schutz) ist praxisgemäss dann von einem asylrechtlich relevanten Motiv auszugehen, wenn entweder die private Verfolgung einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG entspringt (vgl. E. 7 und 8) oder aber der ausbleibende staatliche Schutz (vgl. E. 9). 6. 6.1 Art. 3 Abs. 1 AsylG zählt die möglichen Gründe für Verfolgung, die zu asylrechtlichen Schutz führen können, abschliessend auf; es handelt sich um Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung. Die aufgezählten Gründe stimmen überein mit der entsprechenden Bestimmung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK, SR 0.142.30). Der vorliegend potentiell relevante Konventionsgrund der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» wurde dabei sehr spät in der Beratung in den Vertragstext aufgenommen, ohne dass eine eingehende Diskussion stattgefunden hätte. Die Materialen zur GFK lassen damit wenig Rückschlüsse darauf zu, welche «sozialen Gruppen» gemeint waren, immerhin scheint allgemein anerkannt, dass die Verfasser damit gewisse Schutzlücken schliessen wollten. Es handelt sich damit um einen Auffangtatbestand, der gleichwertig neben den anderen Konventionsgründen steht. Gleichzeitig besteht jedoch darüber Einigkeit, dass diesem Konventionsgrund kein solcher Inhalt beigemessen werden darf, dass dadurch gleichsam jede Gruppierung unter den Schutz der GFK fällt, denn die Entstehungsgeschichte zeigt auch auf, dass es den Autoren stets darum ging, den sachlichen Anwendungsbereich der GFK nicht ausufern zu lassen (vgl. zum Ganzen Viktoria Hembach/Tabata Thaler/Peter Nedwed, Die «soziale Gruppe» - ein «update» in Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 2021, herausgegeben von Dr. Christian Filzwieser/Dr. Lioba Kasper, S. 153f.). 6.2 In EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 wurde zugunsten der Opfer bei geschlechtsspezifischer Verfolgung darauf verzichtet, eine Zuordnung des Verfolgungsmotivs vorzunehmen. Die Verfolgungsmotive seien so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, erfolgt sei beziehungsweise drohe. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv sei dann gegeben, wenn die (drohenden) Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen würden. Die Frage nach der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne in diesem Zusammenhang offenbleiben. Ziele eine glaubhaft gemachte Verfolgung nämlich darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, sei das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten könne in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe bilde, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4836/2022 vom 22. November 2023 E. 6.1 f.). Wenn also in der Beschwerde ausgeführt wird, gemäss aktueller Rechtsprechung würden Opfer von sexueller Ausbeutung nicht einer bestimmten sozialen Gruppe angehören, geht dies insofern fehl, als diese Frage aufgrund seiner Irrelevanz bewusst offengelassen wird. 6.3 In Anlehnung an diese Praxis hat das SEM vorliegend auf eine Prüfung darauf verzichtet, ob die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe zugehörig sei und deshalb Verfolgung zu befürchten habe. Vielmehr wurde davon ausgegangen, die Verfolgung gründe auf ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv. Einer möglichen Gefährdung sei daher einzig im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. (vgl. dazu etwa auch die Urteile des BVGer E-2466/2022 vom 13. Januar 2023 E. 7.5; D-3221/2020 vom 29. September 2020 E. 6.2; D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass die Beschwerdeführerin durch den Menschenhändlerring als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylrechts verfolgt werde, weshalb die Verfolgung als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sei. 6.4 Auf dieses Vorbringen ist nachfolgend näher einzugehen, zumal das Asylgesetz den Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe explizit nennt und in der schweizerischen Praxis auch teilweise auf dieses Motiv - mit zum Teil begrifflich und dogmatisch unterschiedlichen Ansätzen - Bezug genommen wird (vgl. E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5, D-1622/2008 und D-1572/2008 vom 17. November 2011, D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). 7. 7.1 Zur Bestimmung der sozialen Gruppe im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 FK haben sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte im internationalen Kontext vor allem zwei Denkschulen entwickelt, die sich in der Lehre wie in Entscheiden von Gerichten und Behörden wiederfinden: 7.1.1 Der eine Ansatz stellt auf «protected characteristics» oder «geschützte Merkmale» ab, wobei die Gruppenmitglieder über ein menschenrechtlich geschütztes, unabänderbares oder unverzichtbares Merkmal verfügen. Demgemäss müssen die Mitglieder entweder ein gemeinsames angeborenes oder unveränderliches Merkmal teilen, die Mitglieder haben sich wegen einer Überzeugung zusammengeschlossen, die so fundamental für ihre Würde als Menschen ist, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, oder die Gruppe teilt einen gemeinsamen früheren Hintergrund, den sie nicht mehr verändern können. 7.1.2 Darüber hinaus gibt es den Ansatz der «social perception» oder «sozialen Wahrnehmung», nachdem die Gruppe als solche im betreffenden Heimatland der gesuchstellenden Person ein Merkmal teile, das sie im Sinne einer abgegrenzten Identität zu einer erkennbaren Gruppe macht. Das heisst, die Gruppe muss als solche von der Gesellschaft wahrnehmbar sein, und zwar deshalb, weil ihre Mitglieder etwas Gemeinsames hätten, das sie vereine und identifizierbar mache. Das Abgrenzungsmerkmal kann dabei aber nicht allein darin bestehen, dass alle Mitglieder Furcht vor Verfolgung haben. 7.2 Gemäss den einschlägigen Richtlinien des UNHCR sollten die Ansätze der «protected characteristics» und der «social perception» zusammengeführt werden: Eine bestimmte soziale Gruppe sei eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen würden. Das Merkmal werde oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein (vgl. UNHCR, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Ziff. 11). Der UNHCR stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die beiden Ansätze einander ergänzen sollten, um möglichst weitgehenden Schutz zu bieten. Bezogen auf Opfer von Menschenhandel führt der UNHCR aus, dass diese eine bestimmte «soziale Gruppe» im asylrechtlichen Sinne bilden können, weil sie aufgrund der Erfahrung als Opfer von Menschenhandel über einen gemeinsamen Hintergrund verfügen würden, der nicht verändert werden könne. Dass Opfer von Menschenhandel von der sie im Herkunftsstaat umgebenden Gesellschaft als «andersartig» wahrgenommen würden, könne durch eine anschliessende soziale Ausgrenzung, Stigmatisierung und Diskriminierung durch diese zum Ausdruck kommen (vgl. Viktoria Hembach/Tabata Thaler/Peter Nedwed, a.a.O., S. 176 f. m.H.a. UNHCR, Opfer von Menschenhandel, Ziff. 39; EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 59; EASO Guidance on membership of a particular social group [2020], 24). 7.3 Im Folgenden ist ein Blick auf die Auslegung der «Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe» gemäss Art. 1 A Abs. 2 FK im Zusammenhang mit Opfern von Menschenhandel in der Rechtsprechung im europäischen Umfeld zu werfen: 7.3.1 In der französischen und deutschen Rechtsprechung wird Opfern von Menschenhandel - je nach den Umständen des Einzelfalls - Asyl zuerkannt. Das Konventionsmerkmal wurde regelmässig basierend auf der vergangenen Erfahrung, im Hinblick auf eine zukünftige Verfolgung definiert (vgl. Nula Frei, Zum Schutzpotential des Asylbereichs für Menschenhandelsopfer, in: sui-gereris 2018, S. 281). Im Fall einer nigerianischen Staatsangehörigen, die Opfer von Menschenhandel geworden war, bejahte der französische Cour Nationale du Droit D'Asile (CNDA) das Vorliegen aller Tatbestandselemente einer «sozialen Gruppe». Die Jahre der Ausbeutung in Europa und die zu erwartenden Drohungen, falls sie versuchen sollte, das Netzwerk zu verlassen, sowie der Umstand, dass sie im Fall ihrer Rückkehr sozial ausgegrenzt würde, weil Prostitution in örtlichen Gemeinschaften geächtet sei, begründe einen unveränderlichen gemeinsamen Hintergrund und eine abgegrenzte Identität (vgl. CNDA Décision No. 10012810 vom 24. März 2015; und auch Décision No. 13003859 vom 12. Juli 2013; Décision No. 11017758 vom 15. März 2012; Décision No. 11026228 vom 12. Juli 2012; Conseil d'Etat [Frankreich], N° 350661 vom 25. Juli 2013 [Ziff. 5]). 7.3.2 Mehrere (unterinstanzliche) deutsche Verwaltungsgerichte bejahten, dass nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden seien, eine «soziale Gruppe» bilden würden, weil sie im Falle ihrer Rückführung «mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld» rechnen müssten und von den Menschenhändlern weiterverfolgt würden. Die Gruppe dieser Frauen werde als eigenständig beziehungsweise als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen (vgl. VG Wiesbaden, 14. März 2011, 3 K 1465/09.WI.A.; VG Würzburg, 21. Dezember 2018, W 10 K 18.31682; und auch VG Stuttgart A7 K 1405/12, 16. Mai 2014; VG Würzburg W 8 K 04.30919, 19. September 2005, Ziff. 1.1). Allerdings hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe im Fall einer sexuell ausgebeuteten Nigerianerin verneint mit folgender Begründung: «Die Annahme einer sozialen Gruppe scheitert an einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe. Insoweit fehlt jeglicher Gruppenbezug der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschliesslich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. Andere Frauen, die gegen andere Tätergruppen ausgesagt haben, haben von den jeweiligen Tätern keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.» (vgl. VG Gelsenkirchen (Deutschland), 9 a K 3963/11.A, 15. März 2013, Ziff. 38 ff.). 7.3.3 Vom österreichischen Asylgerichtshof (seit 2014 aufgegangen im österreichischen Bundesverwaltungsgericht) wurden Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel, deren substantiierte Angaben zur möglichen einschlägigen strafrechtlichen Verfolgung von Staatsangehörigen ihres eigenen Herkunftslandes geeignet waren, als soziale Gruppe definiert (vgl. Asylgerichtshof, C15 263.728-0/2008/25E vom 14. Mai 2009, Ziff. 3.5; Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2019, I403 2217272-1/5E). In anderen Urteilen verneinte das Bundesverwaltungsgericht aber aufgrund fehlender deutlich abgegrenzter Identität die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. I403 2180466-1/11E vom 5. Februar 2020, Z I403 2207730-3/21E vom 20. Dezember 2021 und I405 2244445-1 vom 8. Februar 2023). Der dem Bundesverwaltungsgericht übergeordnete österreichische Verwaltungsgerichtshof hob den bejahenden Entscheid I403 2217272-1/5E vom 29. April 2019 auf und bestätigte den verneinenden Entscheid I403 2180466-1/11E vom 5. Februar 2020. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet sich somit bislang noch keine Praxis, mit der die Gewährung von Asyl an Opfer von Menschenhandel - gestützt auf den Konventionsgrund der bestimmten «sozialen Gruppe» - bestätigt worden wäre. Zwar verneinte der Verwaltungsgerichtshof in keinem relevanten Fall das «geschützte Merkmal» (in Betracht käme wohl ein gemeinsamer unveränderlicher Hintergrund), wohl aber die «deutlich abgegrenzte Identität» (vgl. Viktoria Hembach/Tabata Thaler/Peter Nedwed, a.a.O., S. 177 m.H.a. VwGH vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295 und VwGH vom 14. August 2020, Ro 2020/14/0002). Der österreichische Verfassungsgerichtshof wiederum hob die oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Z I403 2220492-1/31E und Z I403 2207730-3/21E vom 20. Dezember 2021, welche sich auf die soeben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützte, als willkürlich auf und führte aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Entscheid vom 14. August 2020 nicht in Zweifel gezogen habe, dass eine «abgegrenzte Identität» bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen könne (vgl. E 291/2022-16 vom 1. Juli 2022 und E 309/2022-17 vom 1. Juli 2022; Sarikaya Nurcan, Menschenhandel als Fluchtgrund, juridikum 2022, Heft 4; Ines Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, Heft 2). 7.3.4 Auch Grossbritannien hat Opfer von Menschenhandel als bestimmte soziale Gruppe anerkannt (vgl. Anne-Laurence Graf, Le motif de persécution tiré de l'«appartenance à un groupe social déterminé», Asyl 2/2018, FN 61). In den oft in diesem Zusammenhang zitierten Entscheiden «Shah» und «Fornah» wird der Begriff der «besonderen sozialen Gruppe» definiert. In «Shah» wird mit Verweis auf ein früheres Urteil festgehalten, dieser müsse für soziale Gruppen gelten, die unabhängig von der Verfolgung existieren würden. Die Definition präzisierend wird weiter ausgeführt, «besondere soziale Gruppe» bedeute, dass die Mitglieder der Gruppe etwas gemeinsam haben müssten, das sie verbinde und das sie vom Rest der Gesellschaft unterscheide und von der Gesellschaft im Allgemeinen als solches anerkannt werde (vgl. R. v Immigration Appeal Tribunal, Ex parte Shah, United Kingdom: Court of Appeal [England and Wales], 23. Juli 1997 m.H.a. Secretary of State for Home Department v Savchenkov [1996] Imm AR 28, CA; vgl. auch Fornah v Secretary of State for the Home Department, [2006] UKHL 46, United Kingdom: House of Lords [Judicial Committee], 18. Oktober 2006). In einem weiteren Entscheid wird festgehalten, Frauen aus Albanien, welche Opfer von Menschenhandel geworden seien, könnten schon allein aus diesem Grund Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sein. Ob sie aufgrund dieser Zugehörigkeit von Verfolgung bedroht seien und ob sie ausreichenden Schutz durch die Behörden erhalten könnten, hänge von den individuellen Umständen ab. In den vorliegenden Einzelfällen wurde dies bejaht (vgl. Upper Tribunal, AM and BM [Trafficked women] Albania CG [2010] UKUT 80 [IAC], Mai 2009; Upper Tribunal, TD and AD [Trafficked women] CG [2016] UKUT 00092 [IAC], Juni 2015). Sodann wurden ehemalige Opfer von Menschenhandel in Thailand oder Nigeria als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe qualifiziert. Es bestehe aber nicht für alle die Gefahr, dass sie bei der Rückkehr ernsthaft geschädigt würden beziehungsweise hänge das Risiko, bei einer Rückkehr erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, von den individuellen Umständen ab. Das Risiko müsse von Fall zu Fall beurteilt werden (vgl. Upper Tribunal, AZ [Trafficked women] Thailand CG, April 2010; Upper Tribunal, HD [Trafficked women] Nigeria CG [2016] UKUT 00454 [IAC], Juli 2016). In einem Entscheid des Asylum and Immigration Tribunal wurde präzisierend ausgeführt, wenn Individuen einen gemeinsamen Hintergrund hätten, der ein unveränderliches Merkmal sei, das sie nicht ändern könnten und das die Gruppe definiere, indem es ihr eine eigene Identität in der Gesellschaft gebe, die nichts mit den Handlungen der zukünftigen Verfolger zu tun habe, dann existiere die Gruppe unabhängig von der befürchteten zukünftigen Verfolgung. Es sei nicht erforderlich, eine allgemeine Diskriminierung als identifizierendes Merkmal der Gruppe nachzuweisen. «Ehemalige Opfer des Menschenhandels» und «ehemalige Opfer des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung» seien in der Lage, Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe zu sein aufgrund ihres gemeinsamen Hintergrunds oder ihrer früheren Erfahrung als Opfer von Menschenhandel. Ob einer bestimmten Person wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung drohe, müsse anhand der Fakten des Einzelfalles entschieden werden. Im vorliegenden Einzelfall wurde dies bejaht (vgl. Asylum and Immigration Tribunal / Immigration Appellate Authority, SB [PSG - Protection Regulations - Reg 6] Moldova CG [2008] UKAIT 00002 vom 25. und 26. April 2007, https://www.refworld.org/cases,GBR_ AIT,47837c902.html mit Verweis auf Shah und Fornah). 7.3.5 Der italienische Corte Suprema di Cassazione hat in einem Kassationsentscheid festgehalten, insbesondere wenn es sich bei den Opfern von Menschenhandel um Frauen handle, vor allem wenn sie jung seien, keine valablen familiären Bindungen hätten und aus armen Gegenden stammen würden, könne der Menschenhandel als Verfolgungshandlung betrachtet werden, sofern er auf die Zugehörigkeit zu einer «besonderen sozialen Gruppe» zurückgeführt werden könne, die aus Mitgliedern bestehe, die ein angeborenes Merkmal oder eine gemeinsame Geschichte teilen würden, die nicht geändert werden könne, nämlich in diesem Fall die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht. Wenn die Person, die bereits Opfer von Menschenhandel gewesen sei, im Falle einer Rückführung Gefahr laufe, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht schwerwiegenden Angriffen auf ihre psychophysische Sicherheit, ihre Freiheit und ihre Würde ausgesetzt zu sein, darunter das Risiko, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, oder aufgrund der besonderen Verletzlichkeit, die sich aus dem Menschenhandel ergebe, durch das soziale Umfeld schwerwiegend diskriminiert oder belästigt zu werden, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben seien (vgl. Corte Suprema di Cassazione, Sezione I. Civile, n. 676 vom 12. Januar 2022, E. 4.3 und 9; und etwa auch Tribunale di Roma vom 29. April 2020, S. 6 und Tribunale di Venezia vom 18. Januar 2019, E. 2.2). 7.3.6 Bei dieser rechtsvergleichenden Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Geltungsbereichs der Qualifikationsrichtlinie - mithin für die Mitgliedstaaten der EU - Handlungen, die «an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen» als flüchtlingsrechtlich potenziell relevante Verfolgungshandlungen gelten (Art. 9 Abs. 2 Bst. f Qualifikationsrichtlinie; vgl. auch Erwägungsgrund 30 der Qualifikationsrichtlinie: «Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers [...] angemessen zu berücksichtigen, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen»). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in einzelnen Entscheiden zum Begriff der sozialen Gruppe, indem es einmal auf die UNHCR-Richtlinien und den «social perception»-Ansatz und einmal auf den «protected characteristic»-Ansatz verwies (vgl. E-7192/2006 E. 4.5 letzter Absatz und D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 5.1). Gemäss einzelnen Lehrmeinungen lehne sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit überwiegend am «protected characteristic»-Ansatz an, welcher darauf abstelle, ob die Gruppenmitglieder über ein menschenrechtlich geschütztes, unabänderbares oder unverzichtbares Merkmal verfügen würden (vgl. Nula Frei, a.a.O., S. 273). Oder anders gesagt, schaffe das Gericht eine Gruppe, die der Definition der bestimmten sozialen Gruppe nach dem «protected characteristic»-Ansatz zum Verwechseln ähnlich sei (vgl. Anne-Laurence Graf, Le motif de persécution tiré de l'«appartenance à un groupe social déterminé», Asyl 2/2018, S. 8). 7.5 Gemäss der Qualifikationsrichtlinie der EU gilt eine Gruppe nach Art. 10 lit. d insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der EuGH bekräftigte mehrfach, dass die in den beiden Gedankenstrichen des Artikels 10 Abs. 1 lit. d normierten Voraussetzungen stets kumulativ erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" bejahen zu können (vgl. EuGH C-217/23 vom 27. März 2025, Rn 27 und 37 C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013, Rn 45, C-652/16 vom 4. Oktober 2018, Rn 89, und C-621/21 vom 16. Januar 2024, Rn 40). In der Lehre wird dies teilweise kritisiert (vgl. aktuell etwa Nina Knuchel, Geschlechtsspezifische Verfolgung im Asylrecht, in: Jusletter 3. März 2025, 4.2.3 m.w.H.). 7.6 Zwar wurde in einzelnen Urteilen der umliegenden Länder - wie grundsätzlich auch vom UNHCR unterstützt - ein alternativer Ansatz der beiden Voraussetzungen («geschütztes Merkmal» und «abgrenzbare Identität») angewendet. In aller Regel wurde jedoch das kumulative Vorliegen der beiden Voraussetzungen verlangt. Diese letztere Praxis wurde nun in den jüngsten klärenden Urteilen des EuGH bestätigt. Damit lässt sich der Schluss ziehen, dass der flüchtlingsrechtliche Schutz eben gerade nicht - wie in der Beschwerde insinuiert - allein an «spezifische Merkmale» (z.Bsp. Herkunft, Alter, Geschlecht) knüpft. Vielmehr wird regelmässig neben der Verfolgung aufgrund eines geschützten Merkmals kumulativ und unabhängig von den Verfolgungserlebnissen eine abgrenzbare Identität wie insbesondere die gesellschaftliche Diskriminierung, Ausschliessung und Stigmatisierung verlangt (kumulative Erfüllung von geschütztem Merkmal und abgrenzbare Identität). Diese Auslegung findet auch seinen Widerhall in der Entstehungsgeschichte der Flüchtlingskonvention, wonach das erst spät zugefügte Motiv der sozialen Gruppe eben gerade nicht zur Ausuferung des Flüchtlingsbegriffs führen darf (vgl. E.5.2). Alleine das Vorliegen gemeinsamer Merkmale wie Herkunft, sozialer Status, Alter und Geschlecht beziehungsweise Nachteile aufgrund dieser Merkmale genügen demnach noch nicht, um einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es braucht zusätzlich die von der übrigen Gesellschaft abgrenzbare Identität - und zwar unabhängig von der Verfolgungserfahrung. 8. 8.1 Für den vorliegenden Fall ist damit festzuhalten, dass den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG von den Menschenhändlern rekrutiert worden sei. Selbst wenn den Opfern regelmässig gewisse unveränderbare Merkmale wie Herkunft, Alter, Geschlecht, fehlende Bildung und die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse gemein sind, fehlt im Zeitpunkt der Rekrutierung offensichtlich die abgrenzbare Identität der potentiellen Opfer von Menschenhandel zur übrigen Gesellschaft. 8.2 Das gilt ebenso für die Situation der Rückkehr als ehemaliges Opfer von Menschenhandel. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Opfer von Menschenhandel im Falle der Rückkehr in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Erlebnisse derart stigmatisiert werden, dass von einer abgrenzbaren Identität auszugehen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar ist Prostitution in Uganda gesetzlich verboten und kann zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führen (vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Stranded in the Middle East: Uganda Must Do More to Prevent Trafficking, 10. Oktober 2018; Katumba Kenneth Roger et al., Understanding the contexts in which female sex workers sell sex in Kampala, Uganda: a qualitative study, in: BMC Women's Health, 26. Juni 2024; Al Jazeera, Sisters in support: Decriminalising sex work from inside Kampala brothels, 20. Dezember 2023). Opfer von Menschenhandel werden jedoch explizit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Die Behörden haben denn auch zahlreiche Massnahmen ergriffen, um Menschenhandel zu verhindern oder Opfer von Menschenhandel zu schützen (vgl. dazu im Einzelnen E. 9). Auch ist nicht von einer systematischen gesellschaftlichen Diskriminierung von Opfern von Menschenhandel auszugehen. Zwar wird berichtet, dass sich Opfer von Menschenhandel schämen, weil sie ohne Geld zurückgekommen sind, zumal Frauen in Uganda traditionell die Familie zu unterstützen haben. Sie hätten teilweise auch Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Es gibt auch Fälle, in denen die Frauen von ihren Ehemännern und von ihren Familien verstossen werden. Insgesamt ist aber den Berichten nicht zu entnehmen, dass dies regelmässig oder gar systematisch passieren würde und die Betroffenen durch ihre Familien keinerlei Unterstützung mehr erfahren würden (vgl. University of Nottingham's Rights Lab, Care and support for survivors of human trafficking in Uganda - A survey of key stakeholders, Oktober 2022; Namy, Sophie et al., «All I was Thinking About was Shattered»: Women's Experiences Transitioning Out of Anti-Trafficking Shelters During the COVID-19 Lockdown in Uganda, in: Affilia, 38 (2), 2023: 278-293; Günther Susanne, «The family cannot help. The government does not help. There is no help.» - The exit process of sex trafficking survivors upon returning to their home country, Uganda, 2022). Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass Opfer von Menschenhandel in Uganda generell als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen würden. Auch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin weist nicht in diese Richtung, lebte sie doch zuletzt in der Nähe von Kampala und damit in urbanem Gebiet. Ausserdem haben sich ihre Geschwister trotz Kenntnis ihrer Zwangsprostitution weiterhin für sie eingesetzt und sind mit ihr in Kontakt geblieben. Von einer deutlich abgrenzbaren Identität aufgrund der erlebten Zwangsprostitution ist diesen Erwägungen gemäss nicht auszugehen, weshalb eine der kumulativen Voraussetzungen bezüglich Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt ist. Insoweit fehlt der Gruppenbezug und damit ein diskriminierender Aspekt der Verfolgung. Vielmehr findet die Verfolgung ausschliesslich innerhalb der früheren Täter-Opfer-Beziehung statt. 8.3 Daraus ergibt sich, dass das Beschwerdevorbringen, das SEM habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu prüfen, ins Leere stösst. Auch eine solche Prüfung vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 9. 9.1 Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht feststellte, der fehlende behördliche Schutz liege keinem asylrechtlich relevanten Motiv zugrunde. 9.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der ugandische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen angemessenen Schutz garantieren. Es würden aber weder Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern sexueller Ausbeutung respektive Zwangsprostitution vorliegen noch sei der fehlende Schutz auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuführen. In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass die Ressourcen aufgrund der anhaltend diskriminierenden Haltung fehlen würden, womit dem fehlenden Schutz asylrechtliche Relevanz zukomme. 9.3 9.3.1 Von einer asylrechtlich relevanten Diskriminierung ist praxisgemäss insbesondere dann auszugehen, wenn das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgung in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies sei etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.8.1 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4 und E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). Es stellt sich damit nachfolgend insbesondere die Frage, ob in Uganda weiblichen Opfern von Menschenhandel aufgrund der diskriminierenden Priorisierung nicht der gleiche Schutz zuteilwird wie Männern (vgl. EMARK 2006 Nr. 32). 9.3.2 Ein Hinweis, der diesen Schluss zulassen könnte, ergibt sich aus der in der Verfügung zitierten Einschätzung des amerikanischen Aussenministeriums in Bezug auf das Jahr 2021, wonach eine mangelnde Sensibilität der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern von Menschenhandel vorliege. Ausserdem gibt es Berichte, dass unter Ausnutzung der Vulnerabilität der Opfer von der Polizei teilweise neben Geld gar sexuelle Gefälligkeiten für ein Aktivwerden verlangt wurden. Für den Sektor Soziale Entwicklung stehen schliesslich angesichts allgemein sehr tiefem Budget und entsprechender Priorisierung nur sehr wenig finanzielle Ressourcen zur Verfügung (vgl. zum Ganzen USDOS, 2021 bis 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda; SEM, Bern-Wabern, 25. November 2021, Consulting Ouganda: Traite des personnes et prostitution, A51; Klabbers Robin E. et al., Human trafficking risk factors, health impacts, and opportunities for intervention in Uganda: a qualitative analysis, in: Global Health Research and Policy, 11. Dezember 2023; UCATIP, Ending Human Trafficking, Coalition against Trafficking in Persons, Uganda, Five Year Status Report, September 2020, S. 35 f.; The World Bank, Uganda Economic Update, Dezember 2023; United Nations Children's Fund [UNICEF], Uganda National Budget Brief Financial Year 2023/24; Republic of Uganda, Minister of Finance, Planning and Economic Development, Budget Speech Financial Year 2022/2023). Aktuellen Berichten zufolge, erfüllt die Regierung Ugandas die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels denn auch weiterhin nicht vollständig. 9.3.3 Auf der anderen Seite sind die diesbezüglichen staatlichen Anstrengungen seit dem Jahr 2022 offenbar merklich erhöht worden, sodass das USDOS Uganda in diesem Jahr erstmals mit der Einstufung Tier 2 bewertete (Stufe 1 [englisch: Tier 1]: Länder, deren Regierungen die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels vollständig erfüllen; Tier 2: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollständig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um diese Standards zu erfüllen; Tier 3: Länder, deren Regierungen diese Mindeststandards nicht vollständig erfüllen und keine nennenswerten Anstrengungen unternehmen, dies zu tun). Zur Begründung dieser höheren Einstufung wurde darauf hingewiesen, dass in mehr Fällen von Menschenhandel ermittelt und Menschenhändler strafrechtlich verfolgt sowie verurteilt worden seien. Es seien robuste standardisierte Arbeitsverfahren für die Strafverfolgungsbehörden entwickelt worden und diese würden auch intensiver geschult, damit die Rechte der Opfer während der Untersuchung geschützt würden. Die Regierung habe vermehrt proaktives Screening vulnerabler Bevölkerungsgruppen, vor allem in der Region Karamoja, vorgenommen. Mit der vermehrten Anwendung der National Referral Guidelines for Management of Victims of Trafficking in Uganda (NRG) hätten mehr Menschenhandelsopfer identifiziert werden können. Diese würden in der Folge von der Regierung unterstützt und Schutzdiensten zugewiesen. Die Regierung Ugandas stelle zudem deutlich mehr Mittel zur Bekämpfung des Menschenhandels zur Verfügung und habe die Zusammenarbeit mit anderen Regierungen intensiviert, um Menschenhandel besser bekämpfen und die Identifizierung von Menschenhandelsopfern verbessern zu können (vgl. USDOS, 2022 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state. gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/uganda). 9.3.4 In den beiden folgenden Jahresberichten attestierte das amerikanische Aussendepartment Uganda weiterhin zunehmende Anstrengungen zur Verbesserung der Situation von Menschenhandelsopfern. Die Einstufung Ugandas in der Kategorie Tier 2 wurde beibehalten (vgl. USDOS, 2023 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state.gov/reports/2023-trafficking-in-persons-report/uganda; USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Uganda, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/uganda). 9.3.5 Im aktuellsten Bericht wurde besonders auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Regierungen zur Bekämpfung von Menschenhandelsverbrechen und zur Verbesserung der Opferidentifizierung sowie die Finanzierung und der Betrieb einer neuen Hotline für Menschenhandel hingewiesen. Leicht erhöht worden seien auch die Bemühungen zum Schutz von Menschenhandelsopfern, indem sie diesen verschiedene Schutzdienste zugänglich gemacht hätten, wie medizinische Betreuung, Zufluchtsorte, Beratung und Familienzusammenführung, Bildung sowie rechtliche Unterstützung. Es sei ein Online-Verzeichnis lanciert worden, um Regierungsbehörden und Menschenhandelsopfer mit NGOs zu vernetzen, die Schutzdienste anböten. Identifizierte Menschenhandelsopfer seien zur Unterstützung an Behörden oder NGOs vermittelt worden. Im Jahr 2023 seien in 1'006 Fällen von Menschenhandel ermittelt worden, im Vergleich zu 1'200 Fällen im Jahr 2022, und 589 potenzielle Menschenhändler angeklagt worden, im Vergleich zu 728 im Jahr 2022. Es seien aber im Jahr 2023 rund 130 Menschenhändler verurteilt worden, während es im Jahr 2022 erst zu 73 Verurteilungen gekommen sei. In der Mehrheit der Fälle habe das Strafmass zwischen vier und 16 Jahren gelegen. Die Regierung habe die Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die proaktive Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen verstärkt, habe mehr Schulungen für Arbeitsmigranten vor deren Abreise sowie Untersuchungen von ausbeuterischen Arbeitsvermittlungsagenturen durchgeführt. Die Regierung sei 2024 überdies dem UN-Protokoll zur Bekämpfung des Menschenhandels beigetreten. Kritisch wurde angemerkt, dass der Zugang zu angemessenen Dienstleistungen für einige Opfer, insbesondere für Männer und Personen in ländlichen Gebieten, eingeschränkt geblieben sei. Ein Mangel an kurzfristigen Unterkünften und langfristigem Wohnraum habe sich negativ auf die staatliche Fähigkeit ausgewirkt, Opfer von Menschenhandel zu schützen. Im Jahr 2024 seien zudem vergleichsweise weniger Menschenhändler ermittelt sowie strafrechtlich verfolgt und weniger Opfer identifiziert worden. Die Regierung habe sich für das Bereitstellen der meisten Opferdienste weiterhin auf die Zivilgesellschaft abgestützt ohne diese Bemühungen angemessen zu entschädigen. Das Fehlen von Richtlinien zur Unterstützung von Opferzeugen habe einige Ermittlungen und Strafverfolgungsmassnahmen beeinträchtigt; ausserdem hätten Strafverfolgungsbeamte in einigen Strafverfahren keinen opferzentrierten Ansatz verfolgt, was sich auf die betroffenen Opfer möglicherweise nachteilig ausgewirkt habe (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report, a.a.O.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2025 E-2654/2022). 9.4 Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und den Anstrengungen, die Strafverfolgungsbehörden entsprechend zu sensibilisieren, ist diesen Erwägungen gemäss zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein allfällig fehlender Schutz auf einen diskriminatorischen Ansatz zurückzuführen sind. Als Gründe für eine ungenügende Durchsetzung der Massnahmen gegen Menschenhandel werden vielmehr die fehlende Kapazität der Strafverfolgungsbehörden - respektive allgemein fehlende finanzielle und personelle Ressourcen - sowie mangelndes Bewusstsein in der Bevölkerung angegeben (vgl. UNHCR, Republic of Uganda: Country Summary as at 30 June 2023, März 2024, abrufbar unter: https://www.refworld.org/reference/countryrep/unhcr/2024/en/147859; Ebubedike Margaret et al. / The Open University, Report on stakeholders' consultatice engagement on trafficking in persons in Uganda, Open Research Online, März 2024). Einen zentralen Aspekt der mangelhaften Umsetzung von Massnahmen gegen Menschenhandel - und ganz allgemein gegen organisierte Kriminalität - dürfte zudem die in Uganda weit verbreitete Korruption darstellen (vgl. Enhancing Africa's response to transnational organized crime [ENACT], Africa organised Crime Index 2023 - Uganda, November 2023, https://africa.ocindex.net/assets/downloads/english/enact_report_2023.pdf). 9.5 Selbst wenn mit Bezug auf Uganda (noch) nicht von einem hin-reichenden Schutzniveau für Menschenhandelsopfer ausgegangen werden kann, ist demnach nicht davon auszugehen, das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor den privaten Verfolgern eines weiblichen Menschenhandelsopfers liege in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das US-Aussendepartment Uganda in seinen Untersuchungsberichten aktuell in der gleichen Kategorie - nämlich Tier 2 - einstuft, wie die Schweiz (vgl. BVGer E-2654/2022 a.a.O. E. 7.3 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die angefochtene Verfügung des SEM ist diesen Erwägungen gemäss zu bestätigen. Es hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12. Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Vorliegen allfälliger (weiterer) Wegweisungsvollzugshindernissen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und den Akten sind keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der mit der Replik eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'777.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1'777.- festgesetzt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner