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E-2466/2022

E-2466/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf Menschenhandel und geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. C. Am 8. September 2021 führte das SEM eine Anhörung der Beschwerde- führerin mit Fokus Menschenhandel durch. Im Rahmen dieser Befragung wurde die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel erkannt und es wurde ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen gewährt. D. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ugandi- sche Staatsangehörige und ethnische Muganda. Von ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aus Uganda habe sie in C._______ gelebt. Die Schule habe sie bis zum Abschluss der High School im Jahr 2003 besucht. Für eine weiterführende Ausbildung habe das Geld nicht gereicht, weshalb Sie nach Schulabschluss in verschiedenen Bereichen tätig gewesen sei. Zuletzt habe sie in einem Schulbus gearbeitet; diese Stelle habe sie wegen der Corona-Pandemie beziehungsweise des Lockdowns im März 2020 verlo- ren. Im Jahr 2009 habe sie den späteren Vater Ihrer beiden Kinder kennen- gelernt und zeitweise bei ihm in D._______, C._______, gelebt. Als Sie 2012 erstmals von ihm schwanger geworden sei, habe er nichts mehr von ihr wissen wollen und der Kontakt zu ihm sei abgebrochen. Am 10. Mai 2013 habe sie ihren Sohn geboren und sich in der Folge mit verschiedenen Jobs über Wasser gehalten und mit der Unterstützung ihrer Eltern und ih- res Bruders für ihr Kind gesorgt. Später habe sie den Vater ihres Kindes aus Mitleid wieder bei sich aufgenommen, diesen indessen bei der Polizei angezeigt, nachdem er gewalttätig geworden sei. Später habe er Reue ge- zeigt und wieder bei ihr gelebt. Am 13. Februar 2019 habe sie ihre Tochter geboren. Nach der Geburt ihrer Tochter sei der Vater erneut verschwun- den. Schliesslich habe sich gezeigt, dass er alkoholsüchtig sei. Aufgrund

E-2466/2022 Seite 3 der schwierigen Situation habe sie bereits 2019 ausreisen wollen. Eine Be- kannte habe ihr die Telefonnummer von E._______ gegeben, der angeb- lich für ein Netzwerk tätig sei, das Menschen zum Arbeiten nach Europa vermittle. Sie habe mit E._______ Kontakt aufgenommen und dieser habe ihr eine Stelle in einem afrikanischen Restaurant in Italien in Aussicht ge- stellt. Für die Organisation der Reise habe E._______ vier Millionen Uganda-Schilling verlangt, sie habe jedoch lediglich zwei Millionen bezah- len können. Nachdem E._______ schliesslich alles für die Reise organisiert habe, sei sie mit ihm nach F._______ gefahren. E._______ habe ihr erklärt, dass sie fleissig arbeiten müsse, da sie ihm noch Geld schulde. Im Dezem- ber 2020 sei sie mit einem «weissen Mann», den Sie in F._______ getrof- fen habe, nach Italien, vermutlich nach G._______, geflogen. Am Flugha- fen G._______ sei sie von einem weiteren «weissen Mann» zu einem Haus, in dem sich andere Frauen aufgehalten hätten, gebracht worden. Eine Frau namens «H._______» habe ihr erklärt, dass sie sich prostituie- ren und damit die Reisekosten abbezahlen müsse. Als sie sich geweigert habe, habe ihr ein «weisser Mann» mit einer Pistole gedroht. «H._______» habe vor ihr Fotos in Unterwäsche gemacht und gedroht, die Bilder ins Internet zu stellen, falls sie den Forderungen nicht Folge leiste. Da sie das Haus nicht habe verlassen können, habe sie sich fügen müssen. Sie sei mehrere Monate gegen ihren Willen in diesem Haus festgehalten und zur Prostitution angehalten worden. Im Juni 2021 sei es ihr mit der Hilfe eines Freiers gelungen, aus dem Haus zu fliehen. Der Mann habe sie zum Bahn- hof G._______ gebracht und in einen Zug nach B._______ gesetzt, wo sie am 21. Juni 2021 angekommen und zum Büro der FIZ gelangt sei. Von der FIZ sei sie ins BAZ B._______ begleitet worden, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie sei gesundheitlich angeschlagen. In Italien habe sie an Unterleibsbe- schwerden gelitten und sie habe Schmerzmittel und Antibiotika erhalten. E. Gemäss den medizinischen Akten wurde der Beschwerdeführerin unter an- derem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Dissoziation und Anpassungsstörung attestiert. F. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbingen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte sowie Kopien ihrer Schuldiplome und der Geburtsurkunden ihrer Kinder ein.

E-2466/2022 Seite 4 G. Anlässlich einer internen Dokumentenanalyse wurde festgestellt, dass die eingereichte Identitätskarte gefälscht ist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Untersuchungsergebnis räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 ein, dass es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich nicht um ein Original handle. Als Erklärung gab sie hierzu an, dass es sich um eine Fo- tokopie auf einer Plastikkarte in ID-Format handle. Sie habe ihre Identitäts- karte in der Seitentasche ihres Koffers bei ihrer Familie in Uganda zurück- gelassen. Ihre Familie habe das Original ihrer Identitätskarte nicht mehr finden können. Sie gehe davon aus, dass ihr Bruder die Original-Identitäts- karte bereits einmal früher im Zusammenhang mit den Kindern benutzt und verlegt habe. Die Kopie habe ihr Bruder zur Einschulung ihres Sohnes an- gefertigt, da er hierfür die Identitätskarte der sorgeberechtigten Person habe vorweisen müssen. Da er das Original nicht mehr habe auffinden können, habe er eine Kopie auf einer Plastikkarte im ID-Format anfertigen lassen, was für die Einschulung des Sohnes ausgereicht habe. Später habe ihr Bruder diese Karte in die Schweiz geschickt, weil er gedacht habe, dass diese im Asylverfahren nützlich sein könne. Sie habe gedacht, dass «eine harte Kopie der Identitätskarte» von besserer Qualität sei als die zu- vor eingereichte Papierkopie. Sie habe nie die Absicht gehabt, das SEM über das Dokument zu täuschen. Betreffend ihre Identität, Herkunft und Familienverhältnisse habe sie stets die Wahrheit gesagt. H. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 3. Mai 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegwei- sung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän- dung in der Person der Rechtsvertretung ersucht.

E-2466/2022 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 23. August 2022 entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbrin- gen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. In der Folge wurde mit Eingabe vom 12. August 2022 der Bedürftigkeitsnachweis erbracht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Ein- reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer

E-2466/2022 Seite 6 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor- liegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellte vorgängig fest, dass die Beschwerdeführerin eine of- fensichtlich gefälschte Identitätskarte eingereicht hat. Aufgrund der übrigen Unterlagen (Kopien der Schuldiplome und Geburtsurkunden der Kinder) sowie den Ausführungen zur Identität, Herkunft und Familienverhältnissen und weil keine Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit erkennbar seien, ging die Vorinstanz indes gleichwohl von der Glaubhaftigkeit der An- gaben hinsichtlich Identität und Herkunft aus.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin habe in der Sache geltend gemacht, dass ihr Bekannter E._______ sie mit falschen Versprechungen nach Italien vermit- telt habe. In Italien sei sie rund sechs Monate festgehalten und zur Prosti- tution gezwungen worden. Sie befürchte, dass sich E._______ oder sein Netzwerk an ihr oder ihren Familienangehörigen in Uganda rächen könn- ten.

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E. 5.2.1 Es sei zu prüfen, ob die Behörden des Herkunftslandes über ange- messene und wirksame Strukturen zum Schutz der Opfer verfügten und diese anwendeten. In Uganda seien in den letzten Jahren die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert und es seien einige Fortschritte erzielt worden (Identifizierung von mehr Opfern und die Unterzeichnung der Nati- onalen Richtlinien für den Umgang mit Opfern des Menschenhandels in Uganda [NRG]). Die Regierung habe die strafrechtliche Verfolgung von mutmasslichen Menschenhändlern verstärkt und das Personal der Straf- verfolgungsbehörden erhöht, habe Anschuldigungen wegen Mittäterschaft bei Menschenhandelsverbrechen untersucht und innerhalb der ugandi- schen Polizei und Kriminalpolizei Stellen für Menschenhandelsbeauftragte geschaffen. Die Regierung habe den Nationalen Aktionsplan zur Präven- tion des Menschenhandels in Uganda 2019-2024 geschaffen (U.S. Depart- ment of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Uganda, TIPR-GPA-up- load-07222021.pdf (state.gov), S.5680, zuletzt konsultiert am 21.04.2022). Im Jahr 2009 sei in Uganda das Gesetz zur Verhinderung von Menschen- handel in Kraft getreten, welches verschiedene Massnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel und zur Verfolgung von Menschenhandel definiere (The Uganda Gazette, Kampala. The prevention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23.10.2009, Uganda Prevention-of- Traffickinq-in-Persons-Act 2009.pdf (berkeley.edu). Allerdings habe die Regierung Ugandas in jüngster Zeit keine verstärkten Anstrengungen in Bezug auf den Schutz von Opfern und die Verfolgung von Menschenhändlern nachweisen können. Die Gründe für die ungenü- gende Durchsetzung dieser Gesetze und Massnahmen begründe die ugandische Regierung hauptsächlich in einem Mangel an Ressourcen. Es lägen jedoch keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern von sexueller Ausbeutung beziehungsweise Zwangsprostitu- tion durch den Staat vor. Das Gesetz zur Verhinderung des Menschenhan- dels sehe vor, dass ein Opfer von MenschenhandeI nicht für ein Verbre- chen bestraft werde, das als direktes Ergebnis des erlittenen Menschen- handels begangen worden sei (The Uganda Gazette, Kampala. The pre- vention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23.10.2009, Uganda Preventionof-Traffickinq-in-Persons-Act 2009.pdf (berkeley.edu), 11.02.2022; SEM, Bern-Wabern, 25.11.2021, Cosulting Ouganda: Traite des personnes et prostitution, Akte1048477-58/6, S. 5). Obwohl Prostitu-

E-2466/2022 Seite 8 tion in Uganda strafbar sei, gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Be- hörden übermässig streng gegen Prostitution vorgehen würden, auch wenn Prostitution im Allgemeinen aufgrund von Gewohnheiten oder Tradi- tionen in Uganda stigmatisiert werde.

E. 5.2.2 Im vorliegenden Fall lasse sich aus diesen Feststellungen schlies- sen, dass die Behörden zwar grundsätzlich geeignete Schutz- und Verfol- gungsmassnahmen bieten würden, die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen jedoch mangelhaft sei. Somit sei davon auszu- gehen, dass der ugandische Staat einen angemessenen Schutz nicht ga- rantieren könne. Die vom SEM im Bereich Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung entwickelte Praxis schliesse einen Einbezug in den Begriff der Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus und siehe vor, dass das Vor- bringen der sexuellen Ausbeutung unter dem Aspekt der Diskriminierung und der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeinstanz entwickel- ten Rechtsprechung zu prüfen sei (EMARK 2006/32). Im vorliegenden Fall stünden die geltend gemachten Befürchtungen in Zusammenhang mit der Bedrohung, die gegen die Beschwerdeführerin und allenfalls gegen ihre Familie von der Person beziehungsweise dem Netzwerk ausgehe, welche die Beschwerdeführerin ausgebeutet hätte. Falls jedoch die Behörden von Uganda nicht in der Lage seien, für Ihre Sicherheit zu sorgen, sei festzu- stellen, dass der fehlende Schutz nicht auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sondern, wie ausgeführt, hauptsächlich auf mangelnde Ressourcen, verbreitete Korruption und fehlendes Interesse der zuständi- gen Behörden zurückzuführen sei. Aus diesen Gründen seien die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer- deführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Den geltend ge- machten Befürchtungen und der Bedeutung des mangelhaften Schutzes seitens der ugandischen Behörden werde daher bei der Prüfung der Voll- zugshindernisse unter dem Wegweisungspunkt Rechnung getragen. In diesem Punkt hat es das SEM nicht ausgeschlossen, dass Uganda keine tatsächlich ausreichenden Schutzmassnahmen von Opfer von Menschen- handel habe und hat aus diesem Grund die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Opfer von häuslicher Gewalt

E-2466/2022 Seite 9 geworden zu sein. Der Vater ihrer Kinder habe sie über Jahre psychisch und physisch misshandelt. Für ihre Kinder habe er keine Verantwortung übernommen, geschweige denn diese finanziell unterstützt. Sie befürchte, dass er sie erneut aufsuchen und nicht in Ruhe lassen, vielleicht sogar töten würde (Akten A24, F27ff, F51; 1099824-33/14 [nachfolgend A33], F27ff, F34; A47, F23, F34ff.)

E. 5.3.1 In Bezug auf die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG werde ge- schlechtsspezifische Verfolgung, darunter falle auch die häusliche Gewalt, unter dem Verfolgungsmotiv '’Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe" betrachtet. Bei der Überprüfung, ob die Gründe, die sich auf fami- liäre Konflikte (Gewalt gegen Frauen, Zwangsheirat, Drohungen von Fami- lienmitgliedern, Inzest usw.) stützten, sei ebenfalls die Frage einer effekti- ven Schutzgewährung im Heimatstaat zu prüfen. Gemäss ugandischer Verfassung hätten Frauen den gleichen Rechtssta- tus und die gleichen Rechte wie Männer. Das ugandische Gesetz stelle Vergewaltigung von Frauen und häusliche Gewalt unter Strafe. Letztere werde im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe geahndet (Laws of Uganda, Domestic Violence Act, Art. 4.2, DOMESTIC VIOLENCE ACT. 1 Principal Leqislation (uqandalaws.com)). Allerdings seien gemäss einem Bericht dem US-Department of State zum Jahr 2020 auch in diesem Bereich Mängel bei der Durchsetzung dieser Gesetze fest- gestellt worden. So berichteten lokale NGOs über zahlreiche Fälle von Dis- kriminierung von Frauen, unter anderem in den Bereichen Scheidung, Be- schäftigung, Bildung und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen und Eigentum. Viele Gewohnheitsgesetze würden Frauen bei Adoption, Heirat, Scheidung und Erbschaft diskriminieren. Geschlechtsspezifische Gewalt sei in Uganda verbreitet (U.S. Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Uganda, UGANDA 2020 HUMAN RIGHTS REPORT (state.gov), S. 28ff).

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Kindsvater die Beziehung zu ihr 2012 beendet habe, als sie mit dem ersten Kind schwan- ger gewesen sei. Ende 2017 sei seien sie wieder ein Paar geworden und hätten wieder zusammengelebt. Später sei er ihr gegenüber aber wieder gewalttätig geworden. Nach diesem Vorfall habe sie Angst vor ihm gehabt und habe schliesslich Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei in Kibuye, Kampala, habe die Anzeige aufgenommen und danach den Kinds- vater telefonisch vorgeladen. Dieser habe sich jedoch geweigert. Nach ei- niger Zeit sei ihr Partner wieder zu ihr zurückgekehrt und er habe danach

E-2466/2022 Seite 10 wieder bei ihr gewohnt. Im Jahr 2019 hätten sie sogar ein zweites Kind von ihm bekommen. Er habe sich aber nicht gebessert. Das letzte Mal habe sie ihn einige Monate vor ihrer Ausreise aus Uganda gesehen, bevor Sie zu ihren Eltern gezogen sei, (A33, F34; A47, F34ff).

E. 5.3.3 Auch wenn die Polizei gemäss der subjektiven Ansicht der Beschwer- deführerin nicht genug zu ihrem Schutz gemacht haben sollte, so habe sie selber ebenfalls keine grossen Anstrengungen unternommen, den Kinds- vater von sich und den Kindern fernzuhalten. Sie habe sich in all den Jah- ren, in denen sie Probleme mit dem Kindsvater gehabt habe, nur ein einzi- ges Mal, zirka Ende 2017 bei der Polizei gemeldet. Entgegen der Auffor- derung der Polizei, sich wieder zu melden, falls ihr Partner wiederauftau- chen sollte, habe sie es unterlassen, die Polizei über seinen Aufenthalt und Verbleib zu informieren, obwohl er immer wieder bei ihr ein- und ausge- gangen sei. Auch eine Schutzeinrichtung habe sie nicht aufgesucht.

E. 5.3.4 Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rerin der Zugang zum Schutzsystem gewährt worden sei. Es lägen keine konkreten Hinweise auf einen Mangel an Schutzwille bzw. –fähigkeit sei- tens der ugandischen Behörden vor, denn die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend versucht, Schutz durch die ugandischen Behörden zu erhalten. Obwohl die Beschwerdeführerin über den Aufenthalt des Kinds- vaters Kenntnis gehabt habe, habe sie diese Informationen der Polizei nicht mitgeteilt. Ihre simple Erklärung hierfür, dass die Polizei dort ganz anders sei und man nicht ständig mit demselben Problem zur Wache ge- hen könne, sei nicht geeignet, einen allfälligen Mangel an Schutzwille und Schutzfähigkeit der ugandischen Behörden zu begründen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht mit dem Kindsvater verhei- ratet und das elterliche Sorgerecht liege bei ihr beziehungsweise ihren El- tern und ihrem Bruder. Ihre Kinder würden sich zurzeit in der Obhut ihrer Familie befinden (A24, F46; A33, F19ff). Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Kindsvater künftig irgendwelche rechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Beschwerdeführerin geltend machen könnte oder gegen sie oder die Kinder vorgehen würde. Daher sei kein ernsthaftes und objektives Risiko ersichtlich, dass der Kindsvater eine konkrete und ernsthafte Gefahr darstellen würde.

E. 5.4 Somit seien auch diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.

E-2466/2022 Seite 11

E. 6.1 In der Beschwerde wurde diesen vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass nach aktueller Rechtsprechung lei- der Opfer wie die Beschwerdeführerin nicht per se die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen würden. Dies weil Opfer von sexueller Ausbeutung nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehörten; ausser es gebe im Heimat- staat aufgrund relevanter Asylgründe keinen angemessenen Schutz. Da es sich beim Menschenhandel jedoch oft um ein grenzüberschreiten- des Verbrechen handle, wäre angezeigt, auch die Rechtsprechung der in- ternationalen Institutionen und umliegenden Ländern zu berücksichtigen. In der Lehre und Rechtsprechung der Nachbarländer werde zusehends die Meinung vertreten, dass Opfer von Menschenhandel eine soziale Gruppe bilden könnten. Menschenhandelsopfer würden gezielt, systematisch und immer professioneller aufgrund bestimmter sozialer Merkmale und mit dem Versprechen, sie aus ihrer in der Regel desolaten Lebenslage zu befreien, rekrutiert. Die Zugehörigkeit von Frauen, welche diese spezifischen Merk- male aufwiesen und deswegen Opfer von Menschenhandel geworden seien, zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei zu bejahen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewor- den. Die erlebten und die drohenden Nachteile erreichten die gemäss Art. 3 AsyIG nötige Intensität. Sie erfülle die typischen Merkmale für Opfer von Menschenhandel und gehöre dadurch einer bestimmten sozialen Gruppe an. Bei einer Rückkehr nach Uganda drohten der Beschwerdefüh- rerin ernsthafte Nachteile, ohne vom ugandischen Staat Schutz zu erhal- ten. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen.

E. 6.2 Hinsichtlich der erlittenen häuslichen Gewalt im Heimatstaat lägen ge- schlechtsspezifische Fluchtgründe vor. Die Beschwerdeführerin habe die Mängel in der Umsetzung der Gesetze sowie die geschlechtsspezifische Diskriminierung in Uganda am eigenen Leibe erfahren. Sie erfülle daher auch unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann auf E. 5.2 und 5.3. hiervor – mit nachfolgenden Ergänzungen –

E-2466/2022 Seite 12 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu kei- ner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Das SEM hat sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, welche als einzige noch Gegenstand des Beschwerdever- fahrens sind, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht näher mit der Frage der Glaubhaftigkeit befasst. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass jedoch stel- lenweise durchaus berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvor- bringen angebracht werden könnten. In diesem Licht erscheint zunächst die behauptete häusliche Gewalt, deren Schilderung stellenweise wenig lebensnahe Elemente enthält (insbesondere das Verhalten der Beschwer- deführerin, sich ohne erkennbares Abhängigkeitsverhältnisses immer wie- der auf ihren Partner einzulassen), als zweifelhaft. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz geltend gemachter Anzei- geerstattung bei der Polizei und angeblichem Spitalaufenthalt, keinerlei diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hat. Soweit die Beschwerdefüh- rerin ein offenkundig gefälschtes Identitätsdokument eingereicht hat, so be- lastet dies letztlich auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit. In Bezug auf die angeblich in Italien erlebte Zwangsprostitution fällt ferner auf, dass die entsprechenden Schilderungen oftmals schemenhaft und ste- reotyp ausgefallen sind. Soweit die Beschwerdeführerin die involvierten Personen generell als «weisse Männer» beschreibt, erscheint auch dies auffallend unsubstanziiert. Da die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Asylrele- vanz jedoch im Ergebnis ohnehin zu bestätigen ist, bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit keiner abschliessender Beurteilung.

E. 7.3 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo- tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel- tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob sie staatlichen Schutz be- anspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).

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E. 7.4 Bei der Prüfung der Asylrelevanz von häuslicher Gewalt ist daher vorab die Frage der Schutzgewährung zu prüfen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Zu- gang zum Schutzsystem gewährt wurde. Die Polizei in Kambala hat nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin deren Anzeige aufgenommen und danach den Kindsvater auch telefonisch aufgeboten zur Polizeistation zu kommen. Ferner wurde ihr angeboten, sich wieder zu melden, wenn sie ihn wiedersehen würde. Von diesem Angebot machte sie jedoch keinen Gebrauch. Obwohl sie über seinen Aufenthalt Kenntnis gehabt hat, hat sie diese Informationen der Polizei nicht mitgeteilt. Ihre simple Erklärung hier- für, dass man in Uganda nicht ständig mit demselben Problem zur Wache gehen könne, ist offenkundig nicht geeignet, einen allfälligen Mangel an Schutzwillen der ugandischen Behörden zu begründen. So ist davon aus- zugehen, dass eine Person, die effektiv massive Probleme mit einer Dritt- person hätte, sicherlich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aus- schöpfen und wiederholt hierzu die Polizei oder andere Institutionen aufsu- chen würde; dies insbesondere, wenn wie in casu ihr dies ausdrücklich an- geboten wurde. Von einer rechtsrelevanten Passivität der Behörden kann vor diesem Hintergrund daher keine Rede sein. Bei dieser Sachlage hat das SEM die behauptete häusliche Gewalt (unab- hängig von deren Glaubhaftigkeit) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.

E. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsprostitution ist nachfolgend auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Zwangsprostitution und damit zusammenhängende Retorsionsmassnah- men im Falle einer Widersetzung knüpfen grundsätzlich nicht an ein flücht- lingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein aus- schliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1362/2022 vom 4. Juli 2022, E. 7.3; D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom

20. September 2011 S. 7). Das Gericht sieht auch in Anbetracht der Aus- führungen in der Beschwerdeschrift keine Gründe, auf diese Praxis zurück- zukommen. Im Weiteren ist der Verweis der Beschwerdeführenden auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder unbehelflich. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E-2466/2022 Seite 14 Einer möglichen Gefährdung ist daher grundsätzlich nur im Rahmen der – vorliegend nicht zu prüfenden – Wegweisungsvollzugshindernisse, insbe- sondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Wie bereits er- wähnt, hat das SEM nicht ausgeschlossen, dass Uganda keine tatsächlich ausreichenden Schutzmassnahmen von Opfer von Menschenhandel habe und die Beschwerdeführerin daher wegen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb sich die Würdigung weite- rer (nicht asylrelevanter) Vorbringen hierzu erübrigt (vgl. hierzu beispiels- weise Urteil BVGer D-1362/2022 vom 4. Juli 2022, E. 7.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die angegebene Zwangspros- titution ohnehin nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in Italien ereignet hat. Auch in diesem Lichte ergeben sich keine Anzeichen auf eine asylrelevante Bedrohung, im Falle einer – aufgrund der vorläufi- gen Aufnahme – hypothetischen Rückkehr der Beschwerdeführerin.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylge- such folgerichtig abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Weg- weisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.

E. 9 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind – unge- achtet des nachträglichen Nachweises der Bedürftigkeit – wegen Aus-

E-2466/2022 Seite 15 sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Die Kosten des Verfah- rens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2466/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2466/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch Yvonne Furrer, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...). Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 informierte die Rechtsvertretung das SEM darüber, dass bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf Menschenhandel und geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. C. Am 8. September 2021 führte das SEM eine Anhörung der Beschwerdeführerin mit Fokus Menschenhandel durch. Im Rahmen dieser Befragung wurde die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel erkannt und es wurde ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen gewährt. D. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ugandische Staatsangehörige und ethnische Muganda. Von ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aus Uganda habe sie in C._______ gelebt. Die Schule habe sie bis zum Abschluss der High School im Jahr 2003 besucht. Für eine weiterführende Ausbildung habe das Geld nicht gereicht, weshalb Sie nach Schulabschluss in verschiedenen Bereichen tätig gewesen sei. Zuletzt habe sie in einem Schulbus gearbeitet; diese Stelle habe sie wegen der Corona-Pandemie beziehungsweise des Lockdowns im März 2020 verloren. Im Jahr 2009 habe sie den späteren Vater Ihrer beiden Kinder kennengelernt und zeitweise bei ihm in D._______, C._______, gelebt. Als Sie 2012 erstmals von ihm schwanger geworden sei, habe er nichts mehr von ihr wissen wollen und der Kontakt zu ihm sei abgebrochen. Am 10. Mai 2013 habe sie ihren Sohn geboren und sich in der Folge mit verschiedenen Jobs über Wasser gehalten und mit der Unterstützung ihrer Eltern und ihres Bruders für ihr Kind gesorgt. Später habe sie den Vater ihres Kindes aus Mitleid wieder bei sich aufgenommen, diesen indessen bei der Polizei angezeigt, nachdem er gewalttätig geworden sei. Später habe er Reue gezeigt und wieder bei ihr gelebt. Am 13. Februar 2019 habe sie ihre Tochter geboren. Nach der Geburt ihrer Tochter sei der Vater erneut verschwunden. Schliesslich habe sich gezeigt, dass er alkoholsüchtig sei. Aufgrund der schwierigen Situation habe sie bereits 2019 ausreisen wollen. Eine Bekannte habe ihr die Telefonnummer von E._______ gegeben, der angeblich für ein Netzwerk tätig sei, das Menschen zum Arbeiten nach Europa vermittle. Sie habe mit E._______ Kontakt aufgenommen und dieser habe ihr eine Stelle in einem afrikanischen Restaurant in Italien in Aussicht gestellt. Für die Organisation der Reise habe E._______ vier Millionen Uganda-Schilling verlangt, sie habe jedoch lediglich zwei Millionen bezahlen können. Nachdem E._______ schliesslich alles für die Reise organisiert habe, sei sie mit ihm nach F._______ gefahren. E._______ habe ihr erklärt, dass sie fleissig arbeiten müsse, da sie ihm noch Geld schulde. Im Dezember 2020 sei sie mit einem «weissen Mann», den Sie in F._______ getroffen habe, nach Italien, vermutlich nach G._______, geflogen. Am Flughafen G._______ sei sie von einem weiteren «weissen Mann» zu einem Haus, in dem sich andere Frauen aufgehalten hätten, gebracht worden. Eine Frau namens «H._______» habe ihr erklärt, dass sie sich prostituieren und damit die Reisekosten abbezahlen müsse. Als sie sich geweigert habe, habe ihr ein «weisser Mann» mit einer Pistole gedroht. «H._______» habe vor ihr Fotos in Unterwäsche gemacht und gedroht, die Bilder ins Internet zu stellen, falls sie den Forderungen nicht Folge leiste. Da sie das Haus nicht habe verlassen können, habe sie sich fügen müssen. Sie sei mehrere Monate gegen ihren Willen in diesem Haus festgehalten und zur Prostitution angehalten worden. Im Juni 2021 sei es ihr mit der Hilfe eines Freiers gelungen, aus dem Haus zu fliehen. Der Mann habe sie zum Bahnhof G._______ gebracht und in einen Zug nach B._______ gesetzt, wo sie am 21. Juni 2021 angekommen und zum Büro der FIZ gelangt sei. Von der FIZ sei sie ins BAZ B._______ begleitet worden, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Sie sei gesundheitlich angeschlagen. In Italien habe sie an Unterleibsbeschwerden gelitten und sie habe Schmerzmittel und Antibiotika erhalten. E. Gemäss den medizinischen Akten wurde der Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Dissoziation und Anpassungsstörung attestiert. F. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbingen reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte sowie Kopien ihrer Schuldiplome und der Geburtsurkunden ihrer Kinder ein. G. Anlässlich einer internen Dokumentenanalyse wurde festgestellt, dass die eingereichte Identitätskarte gefälscht ist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Untersuchungsergebnis räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 ein, dass es sich beim eingereichten Dokument tatsächlich nicht um ein Original handle. Als Erklärung gab sie hierzu an, dass es sich um eine Fotokopie auf einer Plastikkarte in ID-Format handle. Sie habe ihre Identitätskarte in der Seitentasche ihres Koffers bei ihrer Familie in Uganda zurückgelassen. Ihre Familie habe das Original ihrer Identitätskarte nicht mehr finden können. Sie gehe davon aus, dass ihr Bruder die Original-Identitätskarte bereits einmal früher im Zusammenhang mit den Kindern benutzt und verlegt habe. Die Kopie habe ihr Bruder zur Einschulung ihres Sohnes angefertigt, da er hierfür die Identitätskarte der sorgeberechtigten Person habe vorweisen müssen. Da er das Original nicht mehr habe auffinden können, habe er eine Kopie auf einer Plastikkarte im ID-Format anfertigen lassen, was für die Einschulung des Sohnes ausgereicht habe. Später habe ihr Bruder diese Karte in die Schweiz geschickt, weil er gedacht habe, dass diese im Asylverfahren nützlich sein könne. Sie habe gedacht, dass «eine harte Kopie der Identitätskarte» von besserer Qualität sei als die zuvor eingereichte Papierkopie. Sie habe nie die Absicht gehabt, das SEM über das Dokument zu täuschen. Betreffend ihre Identität, Herkunft und Familienverhältnisse habe sie stets die Wahrheit gesagt. H. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 3. Mai 2022 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 23. August 2022 entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. In der Folge wurde mit Eingabe vom 12. August 2022 der Bedürftigkeitsnachweis erbracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte vorgängig fest, dass die Beschwerdeführerin eine offensichtlich gefälschte Identitätskarte eingereicht hat. Aufgrund der übrigen Unterlagen (Kopien der Schuldiplome und Geburtsurkunden der Kinder) sowie den Ausführungen zur Identität, Herkunft und Familienverhältnissen und weil keine Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit erkennbar seien, ging die Vorinstanz indes gleichwohl von der Glaubhaftigkeit der Angaben hinsichtlich Identität und Herkunft aus. 5.2 Die Beschwerdeführerin habe in der Sache geltend gemacht, dass ihr Bekannter E._______ sie mit falschen Versprechungen nach Italien vermittelt habe. In Italien sei sie rund sechs Monate festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden. Sie befürchte, dass sich E._______ oder sein Netzwerk an ihr oder ihren Familienangehörigen in Uganda rächen könnten. 5.2.1 Es sei zu prüfen, ob die Behörden des Herkunftslandes über angemessene und wirksame Strukturen zum Schutz der Opfer verfügten und diese anwendeten. In Uganda seien in den letzten Jahren die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels intensiviert und es seien einige Fortschritte erzielt worden (Identifizierung von mehr Opfern und die Unterzeichnung der Nationalen Richtlinien für den Umgang mit Opfern des Menschenhandels in Uganda [NRG]). Die Regierung habe die strafrechtliche Verfolgung von mutmasslichen Menschenhändlern verstärkt und das Personal der Strafverfolgungsbehörden erhöht, habe Anschuldigungen wegen Mittäterschaft bei Menschenhandelsverbrechen untersucht und innerhalb der ugandischen Polizei und Kriminalpolizei Stellen für Menschenhandelsbeauftragte geschaffen. Die Regierung habe den Nationalen Aktionsplan zur Prävention des Menschenhandels in Uganda 2019-2024 geschaffen (U.S. Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Uganda, TIPR-GPA-upload-07222021.pdf (state.gov), S.5680, zuletzt konsultiert am 21.04.2022). Im Jahr 2009 sei in Uganda das Gesetz zur Verhinderung von Menschenhandel in Kraft getreten, welches verschiedene Massnahmen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel und zur Verfolgung von Menschenhandel definiere (The Uganda Gazette, Kampala. The prevention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23.10.2009, Uganda Prevention-of-Traffickinq-in-Persons-Act 2009.pdf (berkeley.edu). Allerdings habe die Regierung Ugandas in jüngster Zeit keine verstärkten Anstrengungen in Bezug auf den Schutz von Opfern und die Verfolgung von Menschenhändlern nachweisen können. Die Gründe für die ungenügende Durchsetzung dieser Gesetze und Massnahmen begründe die ugandische Regierung hauptsächlich in einem Mangel an Ressourcen. Es lägen jedoch keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Opfern von sexueller Ausbeutung beziehungsweise Zwangsprostitution durch den Staat vor. Das Gesetz zur Verhinderung des Menschenhandels sehe vor, dass ein Opfer von MenschenhandeI nicht für ein Verbrechen bestraft werde, das als direktes Ergebnis des erlittenen Menschenhandels begangen worden sei (The Uganda Gazette, Kampala. The prevention of trafficking in persons act, 2009. No. 52, Vol. Cll, 23.10.2009, Uganda Preventionof-Traffickinq-in-Persons-Act 2009.pdf (berkeley.edu), 11.02.2022; SEM, Bern-Wabern, 25.11.2021, Cosulting Ouganda: Traite des personnes et prostitution, Akte1048477-58/6, S. 5). Obwohl Prostitution in Uganda strafbar sei, gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden übermässig streng gegen Prostitution vorgehen würden, auch wenn Prostitution im Allgemeinen aufgrund von Gewohnheiten oder Traditionen in Uganda stigmatisiert werde. 5.2.2 Im vorliegenden Fall lasse sich aus diesen Feststellungen schliessen, dass die Behörden zwar grundsätzlich geeignete Schutz- und Verfolgungsmassnahmen bieten würden, die Durchsetzung der entsprechenden Gesetze und Massnahmen jedoch mangelhaft sei. Somit sei davon auszugehen, dass der ugandische Staat einen angemessenen Schutz nicht garantieren könne. Die vom SEM im Bereich Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung entwickelte Praxis schliesse einen Einbezug in den Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aus und siehe vor, dass das Vorbringen der sexuellen Ausbeutung unter dem Aspekt der Diskriminierung und der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeinstanz entwickelten Rechtsprechung zu prüfen sei (EMARK 2006/32). Im vorliegenden Fall stünden die geltend gemachten Befürchtungen in Zusammenhang mit der Bedrohung, die gegen die Beschwerdeführerin und allenfalls gegen ihre Familie von der Person beziehungsweise dem Netzwerk ausgehe, welche die Beschwerdeführerin ausgebeutet hätte. Falls jedoch die Behörden von Uganda nicht in der Lage seien, für Ihre Sicherheit zu sorgen, sei festzustellen, dass der fehlende Schutz nicht auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sondern, wie ausgeführt, hauptsächlich auf mangelnde Ressourcen, verbreitete Korruption und fehlendes Interesse der zuständigen Behörden zurückzuführen sei. Aus diesen Gründen seien die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Den geltend gemachten Befürchtungen und der Bedeutung des mangelhaften Schutzes seitens der ugandischen Behörden werde daher bei der Prüfung der Vollzugshindernisse unter dem Wegweisungspunkt Rechnung getragen. In diesem Punkt hat es das SEM nicht ausgeschlossen, dass Uganda keine tatsächlich ausreichenden Schutzmassnahmen von Opfer von Menschenhandel habe und hat aus diesem Grund die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Der Vater ihrer Kinder habe sie über Jahre psychisch und physisch misshandelt. Für ihre Kinder habe er keine Verantwortung übernommen, geschweige denn diese finanziell unterstützt. Sie befürchte, dass er sie erneut aufsuchen und nicht in Ruhe lassen, vielleicht sogar töten würde (Akten A24, F27ff, F51; 1099824-33/14 [nachfolgend A33], F27ff, F34; A47, F23, F34ff.) 5.3.1 In Bezug auf die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsyIG werde geschlechtsspezifische Verfolgung, darunter falle auch die häusliche Gewalt, unter dem Verfolgungsmotiv ''Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe" betrachtet. Bei der Überprüfung, ob die Gründe, die sich auf familiäre Konflikte (Gewalt gegen Frauen, Zwangsheirat, Drohungen von Familienmitgliedern, Inzest usw.) stützten, sei ebenfalls die Frage einer effektiven Schutzgewährung im Heimatstaat zu prüfen. Gemäss ugandischer Verfassung hätten Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer. Das ugandische Gesetz stelle Vergewaltigung von Frauen und häusliche Gewalt unter Strafe. Letztere werde im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe geahndet (Laws of Uganda, Domestic Violence Act, Art. 4.2, DOMESTIC VIOLENCE ACT. 1 Principal Leqislation (uqandalaws.com)). Allerdings seien gemäss einem Bericht dem US-Department of State zum Jahr 2020 auch in diesem Bereich Mängel bei der Durchsetzung dieser Gesetze festgestellt worden. So berichteten lokale NGOs über zahlreiche Fälle von Diskriminierung von Frauen, unter anderem in den Bereichen Scheidung, Beschäftigung, Bildung und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen und Eigentum. Viele Gewohnheitsgesetze würden Frauen bei Adoption, Heirat, Scheidung und Erbschaft diskriminieren. Geschlechtsspezifische Gewalt sei in Uganda verbreitet (U.S. Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Uganda, UGANDA 2020 HUMAN RIGHTS REPORT (state.gov), S. 28ff). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Kindsvater die Beziehung zu ihr 2012 beendet habe, als sie mit dem ersten Kind schwanger gewesen sei. Ende 2017 sei seien sie wieder ein Paar geworden und hätten wieder zusammengelebt. Später sei er ihr gegenüber aber wieder gewalttätig geworden. Nach diesem Vorfall habe sie Angst vor ihm gehabt und habe schliesslich Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei in Kibuye, Kampala, habe die Anzeige aufgenommen und danach den Kindsvater telefonisch vorgeladen. Dieser habe sich jedoch geweigert. Nach einiger Zeit sei ihr Partner wieder zu ihr zurückgekehrt und er habe danach wieder bei ihr gewohnt. Im Jahr 2019 hätten sie sogar ein zweites Kind von ihm bekommen. Er habe sich aber nicht gebessert. Das letzte Mal habe sie ihn einige Monate vor ihrer Ausreise aus Uganda gesehen, bevor Sie zu ihren Eltern gezogen sei, (A33, F34; A47, F34ff). 5.3.3 Auch wenn die Polizei gemäss der subjektiven Ansicht der Beschwerdeführerin nicht genug zu ihrem Schutz gemacht haben sollte, so habe sie selber ebenfalls keine grossen Anstrengungen unternommen, den Kindsvater von sich und den Kindern fernzuhalten. Sie habe sich in all den Jahren, in denen sie Probleme mit dem Kindsvater gehabt habe, nur ein einziges Mal, zirka Ende 2017 bei der Polizei gemeldet. Entgegen der Aufforderung der Polizei, sich wieder zu melden, falls ihr Partner wiederauftauchen sollte, habe sie es unterlassen, die Polizei über seinen Aufenthalt und Verbleib zu informieren, obwohl er immer wieder bei ihr ein- und ausgegangen sei. Auch eine Schutzeinrichtung habe sie nicht aufgesucht. 5.3.4 Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Schutzsystem gewährt worden sei. Es lägen keine konkreten Hinweise auf einen Mangel an Schutzwille bzw. -fähigkeit seitens der ugandischen Behörden vor, denn die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend versucht, Schutz durch die ugandischen Behörden zu erhalten. Obwohl die Beschwerdeführerin über den Aufenthalt des Kindsvaters Kenntnis gehabt habe, habe sie diese Informationen der Polizei nicht mitgeteilt. Ihre simple Erklärung hierfür, dass die Polizei dort ganz anders sei und man nicht ständig mit demselben Problem zur Wache gehen könne, sei nicht geeignet, einen allfälligen Mangel an Schutzwille und Schutzfähigkeit der ugandischen Behörden zu begründen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht mit dem Kindsvater verheiratet und das elterliche Sorgerecht liege bei ihr beziehungsweise ihren Eltern und ihrem Bruder. Ihre Kinder würden sich zurzeit in der Obhut ihrer Familie befinden (A24, F46; A33, F19ff). Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Kindsvater künftig irgendwelche rechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Beschwerdeführerin geltend machen könnte oder gegen sie oder die Kinder vorgehen würde. Daher sei kein ernsthaftes und objektives Risiko ersichtlich, dass der Kindsvater eine konkrete und ernsthafte Gefahr darstellen würde. 5.4 Somit seien auch diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde diesen vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass nach aktueller Rechtsprechung leider Opfer wie die Beschwerdeführerin nicht per se die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Dies weil Opfer von sexueller Ausbeutung nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehörten; ausser es gebe im Heimatstaat aufgrund relevanter Asylgründe keinen angemessenen Schutz. Da es sich beim Menschenhandel jedoch oft um ein grenzüberschreitendes Verbrechen handle, wäre angezeigt, auch die Rechtsprechung der internationalen Institutionen und umliegenden Ländern zu berücksichtigen. In der Lehre und Rechtsprechung der Nachbarländer werde zusehends die Meinung vertreten, dass Opfer von Menschenhandel eine soziale Gruppe bilden könnten. Menschenhandelsopfer würden gezielt, systematisch und immer professioneller aufgrund bestimmter sozialer Merkmale und mit dem Versprechen, sie aus ihrer in der Regel desolaten Lebenslage zu befreien, rekrutiert. Die Zugehörigkeit von Frauen, welche diese spezifischen Merkmale aufwiesen und deswegen Opfer von Menschenhandel geworden seien, zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei zu bejahen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden. Die erlebten und die drohenden Nachteile erreichten die gemäss Art. 3 AsyIG nötige Intensität. Sie erfülle die typischen Merkmale für Opfer von Menschenhandel und gehöre dadurch einer bestimmten sozialen Gruppe an. Bei einer Rückkehr nach Uganda drohten der Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile, ohne vom ugandischen Staat Schutz zu erhalten. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen. 6.2 Hinsichtlich der erlittenen häuslichen Gewalt im Heimatstaat lägen geschlechtsspezifische Fluchtgründe vor. Die Beschwerdeführerin habe die Mängel in der Umsetzung der Gesetze sowie die geschlechtsspezifische Diskriminierung in Uganda am eigenen Leibe erfahren. Sie erfülle daher auch unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.2 und 5.3. hiervor - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Das SEM hat sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, welche als einzige noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht näher mit der Frage der Glaubhaftigkeit befasst. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass jedoch stellenweise durchaus berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen angebracht werden könnten. In diesem Licht erscheint zunächst die behauptete häusliche Gewalt, deren Schilderung stellenweise wenig lebensnahe Elemente enthält (insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich ohne erkennbares Abhängigkeitsverhältnisses immer wieder auf ihren Partner einzulassen), als zweifelhaft. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz geltend gemachter Anzeigeerstattung bei der Polizei und angeblichem Spitalaufenthalt, keinerlei diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein offenkundig gefälschtes Identitätsdokument eingereicht hat, so belastet dies letztlich auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit. In Bezug auf die angeblich in Italien erlebte Zwangsprostitution fällt ferner auf, dass die entsprechenden Schilderungen oftmals schemenhaft und stereotyp ausgefallen sind. Soweit die Beschwerdeführerin die involvierten Personen generell als «weisse Männer» beschreibt, erscheint auch dies auffallend unsubstanziiert. Da die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz jedoch im Ergebnis ohnehin zu bestätigen ist, bedarf die Frage der Glaubhaftigkeit keiner abschliessender Beurteilung. 7.3 Entsprechend Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob sie staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 7.4 Bei der Prüfung der Asylrelevanz von häuslicher Gewalt ist daher vorab die Frage der Schutzgewährung zu prüfen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Schutzsystem gewährt wurde. Die Polizei in Kambala hat nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin deren Anzeige aufgenommen und danach den Kindsvater auch telefonisch aufgeboten zur Polizeistation zu kommen. Ferner wurde ihr angeboten, sich wieder zu melden, wenn sie ihn wiedersehen würde. Von diesem Angebot machte sie jedoch keinen Gebrauch. Obwohl sie über seinen Aufenthalt Kenntnis gehabt hat, hat sie diese Informationen der Polizei nicht mitgeteilt. Ihre simple Erklärung hierfür, dass man in Uganda nicht ständig mit demselben Problem zur Wache gehen könne, ist offenkundig nicht geeignet, einen allfälligen Mangel an Schutzwillen der ugandischen Behörden zu begründen. So ist davon auszugehen, dass eine Person, die effektiv massive Probleme mit einer Drittperson hätte, sicherlich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen und wiederholt hierzu die Polizei oder andere Institutionen aufsuchen würde; dies insbesondere, wenn wie in casu ihr dies ausdrücklich angeboten wurde. Von einer rechtsrelevanten Passivität der Behörden kann vor diesem Hintergrund daher keine Rede sein. Bei dieser Sachlage hat das SEM die behauptete häusliche Gewalt (unabhängig von deren Glaubhaftigkeit) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsprostitution ist nachfolgend auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Zwangsprostitution und damit zusammenhängende Retorsionsmassnahmen im Falle einer Widersetzung knüpfen grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1362/2022 vom 4. Juli 2022, E. 7.3; D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Das Gericht sieht auch in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Im Weiteren ist der Verweis der Beschwerdeführenden auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder unbehelflich. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einer möglichen Gefährdung ist daher grundsätzlich nur im Rahmen der - vorliegend nicht zu prüfenden - Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Wie bereits erwähnt, hat das SEM nicht ausgeschlossen, dass Uganda keine tatsächlich ausreichenden Schutzmassnahmen von Opfer von Menschenhandel habe und die Beschwerdeführerin daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb sich die Würdigung weiterer (nicht asylrelevanter) Vorbringen hierzu erübrigt (vgl. hierzu beispielsweise Urteil BVGer D-1362/2022 vom 4. Juli 2022, E. 7.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die angegebene Zwangsprostitution ohnehin nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in Italien ereignet hat. Auch in diesem Lichte ergeben sich keine Anzeichen auf eine asylrelevante Bedrohung, im Falle einer - aufgrund der vorläufigen Aufnahme - hypothetischen Rückkehr der Beschwerdeführerin. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.

9. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet des nachträglichen Nachweises der Bedürftigkeit - wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli