Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2759/2018 law/joc Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), ihr Asylgesuch vom 24. Juli 2016 ablehnte (Dispositivziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 3), deren Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffer 4), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhebt und beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die unterzeichnende Anwältin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass der Beschwerde unter anderem ein Bericht der C.______ vom 7. Mai 2018 beilag, dass das BVGer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 4. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass ausserdem festgehalten wurde, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage ein allfälliges weiteres, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mittel begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass, oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde, dass der geforderte Kostenvorschuss durch die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 zuhanden der Gerichtskasse eingezahlt wurde, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Eingang BVGer: 31. Mai 2018) um Wiedererwägung der Beurteilung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei erklärt wurde, der Kostenvorschuss sei vorsorglich geleistet worden, und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der - gemäss der Beschwerdeführerin vorsorglich einbezahlte - Kostenvorschuss am 30. Mai 2018 und damit innert der bis zum 4. Juni 2018 Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. April 2018die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Dispositivziffer 3), gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (Dispositivziffer 4), dass gemäss den Rechtsbegehren lediglich die Ablehnung der Asylgewährung (Dispositivziffer 2) und Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) sowie die durch das SEM angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) angefochten wurden, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit in materieller Hinsicht die Frage bildet, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihr deswegen Asyl zu gewähren und daher auf die Wegweisung zu verzichten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass das BVGer im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod ihrer Grossmutter sei sie in ihrem Heimatstaat Nigeria ganz auf sich allein gestellt gewesen, da ihre Eltern verstorben seien und sie keine Geschwister habe, dass sie deshalb auf Anraten ihrer in D._______ lebenden Tante, die ihr dort eine Arbeit respektive ein besseres Leben versprochen habe, im Januar 2015 aus Nigeria ausgereist sei, dass sich jedoch nach ihrer Ankunft in D._______ im Juni 2015 herausgestellt habe, dass sie sich dort auf Anweisung ihrer Tante zwecks Rückzahlung der Reisekosten hätte prostituieren müssen, was sie jedoch verweigert habe und weswegen sie wiederholt massiv bedroht und verprügelt worden sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, durch ihre Tante gesucht respektive bedroht zu werden, dass diesen Vorbringen - wie in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 bereits festgehalten - übereinstimmend mit der Folgerung des SEM, asylrechtlich keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt, dass Asylgründe einerseits nur mit Bezug auf den Heimat- respektive Herkunftsstaat zu prüfen sind, sich mithin der Ausdruck in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" grundsätzlich nur auf staatenlose Personen bezieht, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedrohungen und Misshandlungen durch private Dritte, welche sich in D._______ ereignet haben, bereits aus diesem Grunde asylrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass andererseits im Verhalten der Tante (und deren Mittelsmänner), welche die Beschwerdeführerin in D._______ zur Zwangsprostitution angehalten haben soll und ihr aufgrund ihrer Weigerung sich dort zu prostituieren, gedroht habe, sie künftig auch in Nigeria aufzusuchen, um sie dort zur Prostitution zu zwingen, kein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde liegt, dass - wie in der Eingabe vom 30. Mai 2018 dargelegt - in Nigeria zwar Frauen aus dem (...), die jung, ungebildet und in prekären wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen leben, Opfer von Menschenhandel werden können, in dem sie mit falschen Versprechen ins Ausland transferiert werden, wo sie anschliessend mit Drohungen und Gewalt zur Prostitution gezwungen werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 8.1 f.), dass Frauen aus dem (...) deshalb relativ oft Opfer solcher Machenschaften werden, weil sie für die Täter aufgrund eben erwähnter Eigenschaften offenbar einfacher für ihre kriminellen Ziele gefügig gemacht werden können, dass das Motiv der Täter letztlich aber darin gründet, mittels Prostitution einen möglichst hohen finanziellen Profit zu erzielen, und nicht, ihre Opfer - wie im Fall der Beschwerdeführerin - in der Eigenschaft als mittellose, sozial schwache, ungebildete weibliche Person zu treffen, dass Zwangsprostitution somit im Allgemeinen nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpft, sondern es sich dabei um ein kriminell motiviertes Verbrechen handelt (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7), dass an dieser Auffassung auch die in der Eingabe vom 30. Mai 2018 zitierten Urteile des BVGer nichts zu ändern vermögen, dass sich die im Urteil E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 erwähnte Fallkonstellation wesentlich von der vorliegenden unterscheidet, dass es sich dabei um Angehörige des serbischen Polizeiapparates handelte, die zugleich albanischer Ethnie waren und aufgrund dieser Eigenschaften nicht nur durch die serbische Gesellschaft als solche wahrgenommen sondern ihnen aufgrund dieser beiden Faktoren aus Sicht der Verfolger eine verräterische, politische Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG zugeschrieben wurde (vgl. a.a.O. E. 4.5), dass im Urteil E-1425/2014 vom 6. August 2014 eine begründete Furcht vor Verfolgung der somalischen Beschwerdeführerin aufgrund des Zusammentreffens verschiedener Faktoren bejaht wurde, dass diese sich dadurch definierten, dass es sich bei ihr um eine in ihrem Heimatland intern (und somit aus ethnischen Gründen) vertriebene Frau handelte und sie ausserdem einem Minderheitenclan angehörte, weshalb sie und ihre Kinder in Somalia nicht durch erwachsene männliche Verwandte hätten beschützt werden können (vgl. a.a.O. E. 5.1), dass sich das im Urteil D-262/2017 vom 1. Mai 2017 erwähnte Schicksal eines Tanzknaben aus Afghanistan schon deshalb nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichen lässt, weil dieser aufgrund seines Schicksals in der afghanischen Gesellschaft als homosexueller Mann betrachtet und entsprechend stigmatisiert wurde, dass im erwähnten Urteil im Übrigen die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nicht abschliessend geklärt und bejaht, sondern vielmehr offen gelassen wurde (vgl. a.a.O. E. 5.3), dass - wie schon in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 erwähnt - das in der Beschwerde erwähnte (...), dem sich die Beschwerdeführerin in D._______ unterzogen habe, als kulturspezifische Täterstrategie (vgl. BVGE 2016/27 E. 8.10) und als rein psychologisches Druckmittel zwecks Ausübung oder Aufrechterhaltung der Zwangsprostitution respektive des Menschenhandels ausgeübt wird, dass dem Tatbestand des Menschenhandels indes - wie besehen - kein asylrechtliches sondern ein kriminelles Motiv zugrunde liegt, dass sich die Ausführungen der C.______ in deren Schreiben vom 7. Mai 2018, hauptsächlich auf die Gefahr eines Re-Trafficking respektive darauf beschränken, festzustellen, der nigerianische Staat vermöge Menschenhandelsopfer wie die Beschwerdeführerin, deren Familie Teil des Ausbeutungssystems sei, nicht ausreichend zu schützen, da selbst die staatliche Schutzorganisation NAPTIP (National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters), das Opfer vor Drohungen und ständigen Verfolgungen aus dem Täterumfeld nicht schützen könne und dieser Schutz zudem zeitlich beschränkt sei, weshalb nach Ablauf des Schutzprogramms die Opfer zu "Frewild" würden, dass die Prüfung des Gefährdungsrisikos in Form eines Re-Trafficking (vgl. BVGE 2016/27 E. 8.11 f.) nach dem Gesagten jedoch nicht im Rahmen von Art. 3 AsylG sondern im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AuG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu erfolgen hätte, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK jedoch kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4), dass diesen Erwägungen zufolge das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), dass daher die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass insofern in der Eingabe vom 30. Mai 2018 um Wiedererwägung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung - des am gleichen Tag beim BVGer einbezahlten Kostenvorschusses - ersucht wird, dieses Gesuch mit vorliegendem Entscheid gegenstandlos wird, dass - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen respektive Hinweise auf verschiedene Urteile des BVGer in der Eingabe vom 30. Mai 2018 die Rechtsbegehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass daher der Antrag vom 30. Mai 2018 um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist, da die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 30. Mai 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: