Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria gemäss eigenen Angaben am 5. August 2012 und gelangte über Frankreich und Italien, wo sie zirka ein Jahr geblieben sei, am 1. August 2013 in die Schweiz, wo sie am 5. August 2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 20. August 2013 wurde sie summarisch befragt und am 11. Februar 2014 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten nach dem Tod ihres Vaters Schwierigkeiten bekommen. Sie hätten sich nicht mehr richtig ernähren und das Schulgeld der jüngeren Geschwister nicht mehr bezahlen können. Auf der Suche nach einem besseren Leben und um dem Rest der Familie helfen zu können, sei sie ausgereist. Sie habe Angst, dass sie überfallen werde, wenn sie zurückkehre, da die Leute denken könnten, sie komme mit viel Geld zurück. Sie habe auch Angst, von den Boko Haram umgebracht zu werden, welche in Nigeria überall seien. Auch in ihrer Ortschaft habe es Kämpfe gegeben. Ihr Onkel sei von den Boko Haram umgebracht worden. Persönlich sei sie nicht von den Boko Haram bedroht worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Landes gehabt. B. Mit seiner Verfügung vom 26. Februar 2014 - eröffnet am 28. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die erneute Anhörung der Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen selbst verfassten Brief und einen Rundbrief der FIZ vom November 2012 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Laura Rossi, Fürsprecherin, Z._______ als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie das BFM zu einer Vernehmlassung auf. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zum selbstverfassten Brief der Beschwerdeführerin könne es keine Stellung nehmen, da dieser der Vernehmlassung nicht beigelegt worden sei. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM unter Beilage des selbstverfassten Briefes der Beschwerdeführerin zur vollständigen Vernehmlassung auf. G. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 hielt das BFM weiterhin an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 10. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei sie keiner gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, welche eine allfällige Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründen würden. Eine solche Befürchtung mache die Beschwerdeführerin selber denn auch nicht geltend. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Italien vom Sohn ihrer Bekannten in Nigeria namens C._______, welche ihr zur Ausreise verholfen habe, zur Prostitution gezwungen worden, um die Reisekosten abzuarbeiten. Auch nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie weitermachen müssen. Dies sei eine zu grosse Belastung für sie geworden. Seit ihrer Flucht sei ihre Mutter von C._______ kontaktiert und bedroht worden. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe hervor, dass die Befragerin den Eindruck gehabt habe, dass sie sich unter Umständen in Italien habe prostituieren müssen. Sie habe trotzdem keine Auskunft gegeben. Erst im Gespräch mit der Rechtsvertreterin und durch das entstandene Vertrauensverhältnis sei sie in der Lage gewesen, darüber zu sprechen. Vor dem Antritt ihrer Reise habe sie einen Juju-Schwur leisten müssen, dass sie niemanden etwas erzähle. Der Bruch dieses Schwures könne ihren Tod bedeuten. Die Verwendung des Juju-Schwures als Druckmittel von Menschenhändlern sei allgemein bekannt (vgl. Rundbrief FIZ vom November 2012). Zudem habe sie sich für ihre Tätigkeit in Italien geschämt. In EMARK 2003/17 sei festgehalten worden, dass der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium des ausserordentlichen Verfahren geltend gemacht werde, durch Gefühle von Schuld und Scham erklärt werden könne. Sie habe sich auch geschämt, weil in ihrer religiösen Vereinigung die Prostitution verpönt sei. Durch die auf dem Strassenstrich erlebte Gewalt und die grosse Angst davor, dass die Todesdrohungen des Menschenhändlers wahr würden, sei sie psychisch schwer belastet. Sobald sie Zugang zu einer Therapeutin gefunden habe, werde sie einen entsprechenden Bericht einreichen. In ihrem selbstverfassten Schreiben ging die Beschwerdeführerin noch einmal ausführlicher auf ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit der Zwangsprostitution ein.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylentscheides gegenüber ihrer jetzigen Rechtsvertreterin ihre Angst vor dem Juju-Schwur und die Schamgefühle umgehend abzulegen und über die angeblich wahren Hintergründe zu sprechen im Stande gewesen sei. Der Beschwerdeschrift sei auch keine plausible Erklärung zu entnehmen, warum sie mit der Rechtsvertreterin in kürzester Zeit ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können, während sie dazu seit ihrer Einreise im August 2013 mit den verschiedenen Behörden, mit denen sie ständig in Kontakt gewesen sei, noch mit den Ärzten, welche sie durch ihre Schwangerschaft begleiteten, fähig gewesen sei. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel gewesen sei. Das BFM habe ihr mehrmals die Möglichkeit gegeben, auch nachfrageweise, sämtliche Gründe darzulegen, weshalb sie um Asyl ersuche. Auch sei sie am 11. Februar 2014 von einem rein weiblichen Team befragt worden. Aus den Protokollen seien keine Indizien für die nun geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen. Selbst im Wissen darum könne nicht ansatzweise darauf geschlossen werden. Auch für ihre Arbeit als Prostituierte könne kein Anhaltspunkt entnommen werden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die neuen Sachverhaltselemente nur vorgeschoben worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch andere Gesuchstellerinnen habe inspirieren lassen und ihre Eingabe aufgrund diesbezüglich kursierender Informationen verfasst habe. Der selbstverfasste Brief vermöge daran nichts zu ändern. EMARK 2003 Nr. 17 entspreche schliesslich nicht den vorliegenden Tatsachen, da in gesamten Akten nirgends auch nur ein Indiz für die geltend gemachte Zwangsprostitution und den Menschenhandel zu finden sei.
E. 4.4 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorwurf des BFM, sie habe die Sachverhaltselemente vorgeschoben, auf ihre Ausführungen in der Beschwerde zu ihrer Scham und dem Juju-Schwur. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe hervor, dass auch die Vorinstanz vermutet habe, sie könne Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel geworden sein. Die Argumentation, sie habe sich von anderen Gesuchstellerinnen inspirieren lassen, erscheine aufgrund dessen sehr gesucht. Diesfalls hätte sie die Geschichte ohne Weiteres an der Anhörung vorbringen können. Die Tatsache, dass sie sich mit der Geltendmachung so schwer getan habe, spreche für deren Wahrheit.
E. 5 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend in der Tat zweifelhaft. So könnten zwar ihre Ausführungen in der Befragung, sie habe nichts für die Reise nach Europa bezahlen müssen und ihr sei eine Arbeit als Reinigungshilfe versprochen worden, sowie der einjährige Aufenthalt in Italien ein Hinweis auf eine Geschichte allfälliger Zwangsprostitution sein. Die Anhörung wurde denn auch in einem reinen Frauenteam und auf eine sehr empathische Art und Weise durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde immer wieder Raum gegeben, von sich aus zu erzählen. Doch auch im Rahmen dieser zweistündigen Anhörung und entsprechender Fragen (F40: Wurden Ihre Erwartungen [Anm.: von Europa] erfüllt? A: Nein, es ist nicht erfüllt. F41: Erzählen Sie uns darüber.) ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf den nun geltend gemachten Sachverhalt zu entnehmen. Vielmehr führte sie auf die oben erwähnte Frage aus, sie habe an Ampeln Papiertaschentücher und dergleichen verkauft und habe Neapel verlassen, als sie schwanger geworden sei, um Hilfe für ihr Kind zu bekommen. Bei diesen Ausführungen weinte die Beschwerdeführerin sogar. Wie das BFM richtig ausführte, ist höchst fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtsvertreterin aber ausgerechnet kurz nach dem negativen Entscheid des BFM innert kürzester Zeit ein derartiges Vertrauensverhältnis hat aufbauen können, nachdem dies seit ihrer Einreise im August 2013 zu den Behörden und den die Schwangerschaft begleitenden Ärzten nicht möglich gewesen war. In der Beschwerde wird zudem angegeben, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin schon am Telefon angedeutet, sie müsse etwas erzählen, was sie zuvor niemandem erzählt habe, sodass von einem Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund vermag auch der geltend gemachte Juju-Schwur und dass sie sich insbesondere auch vor ihrer religiösen Gemeinschaft geschämt habe, ihr Schweigen nicht überzeugend zu erklären; ebenso wenig die angeblichen psychischen Probleme. Bezeichnenderweise wurde denn bis heute auch kein entsprechendes Therapieverhältnis angezeigt oder der in Aussicht gestellte Bericht eingereicht. Das von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Schreiben über ihre Situation in Italien fällt denn auch eher stereotyp aus, sodass der Verdacht des BFM, sie habe sich von anderen Gesuchstellerinnen inspirieren lassen, nicht von der Hand zu weisen ist. Dass sie die Geschichte nicht schon an der Anhörung vorbrachte, spricht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht für deren Wahrheit, kann doch die Beschwerdeführerin auch erst nach der negativen Verfügung sozusagen als letzter Ausweg auf diese Idee gekommen oder gebracht worden sein. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen insgesamt ohnehin offen bleiben.
E. 6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nämlich ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
E. 6.2 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handelt es sich um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Die Beschwerdeführerin hätte gegen die angeblichen Behelligungen in Italien den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch nehmen können. Ein solches Vorgehen erwähnt die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort. Darüber hinaus wurden die Übergriffe in Italien und nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin verübt. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Gegen allfällige zukünftige Drohungen und Massnahmen von der Person, welche für die angebliche Zwangsprostitution verantwortlich gewesen sei, kann sie den Schutz der nigerianischen Behörden in Anspruch nehmen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Beschwerdeführerin antragsgemäss erneut anzuhören. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 6.3 Bei den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der schwierigen Lebenssituation in Nigeria, welche zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Nigeria geführt hätten, handelt es sich klarerweise nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Dies hat auch das BFM schon in seiner Verfügung richtig festgestellt und wird in der Beschwerde auch gar nicht bestritten.
E. 6.4 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg ausgegangen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung auf Primar- und Sekundarniveau und arbeitete vor der Ausreise im Geschäft ihrer Mutter mit, indem sie Krabben und geräucherten Fisch auf dem Markt verkaufte. Zudem sind in Benin City, wo sie zuletzt wohnte, weiterhin ihre Mutter und diverse Geschwister wohnhaft, welche ihr bei einer Reintegration behilflich sein können. Was das Wohl des Kindes anbelangt, ist auszuführen, dass dieses erst vor kurzem auf die Welt gekommen ist und somit nicht von einer grossen Härte auszugehen ist, wenn es mit seiner Mutter zusammen nach Nigeria zurück kehren muss. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. 10.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'253.20 ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist angesichts des beschränkten Akten- und Beschwerdeumfangs jedoch zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen im vorliegend Verfahren einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden als angemessen. Seither wurden weitere Verfahrenshandlungen (Replik) nötig, deren Aufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'994.- (inklusive Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'994.- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1683/2014/plo Urteil vom 12. August 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Nigeria, beide vertreten durch Laura Rossi, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria gemäss eigenen Angaben am 5. August 2012 und gelangte über Frankreich und Italien, wo sie zirka ein Jahr geblieben sei, am 1. August 2013 in die Schweiz, wo sie am 5. August 2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 20. August 2013 wurde sie summarisch befragt und am 11. Februar 2014 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten nach dem Tod ihres Vaters Schwierigkeiten bekommen. Sie hätten sich nicht mehr richtig ernähren und das Schulgeld der jüngeren Geschwister nicht mehr bezahlen können. Auf der Suche nach einem besseren Leben und um dem Rest der Familie helfen zu können, sei sie ausgereist. Sie habe Angst, dass sie überfallen werde, wenn sie zurückkehre, da die Leute denken könnten, sie komme mit viel Geld zurück. Sie habe auch Angst, von den Boko Haram umgebracht zu werden, welche in Nigeria überall seien. Auch in ihrer Ortschaft habe es Kämpfe gegeben. Ihr Onkel sei von den Boko Haram umgebracht worden. Persönlich sei sie nicht von den Boko Haram bedroht worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Landes gehabt. B. Mit seiner Verfügung vom 26. Februar 2014 - eröffnet am 28. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die erneute Anhörung der Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen selbst verfassten Brief und einen Rundbrief der FIZ vom November 2012 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Laura Rossi, Fürsprecherin, Z._______ als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie das BFM zu einer Vernehmlassung auf. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zum selbstverfassten Brief der Beschwerdeführerin könne es keine Stellung nehmen, da dieser der Vernehmlassung nicht beigelegt worden sei. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFM unter Beilage des selbstverfassten Briefes der Beschwerdeführerin zur vollständigen Vernehmlassung auf. G. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 hielt das BFM weiterhin an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 10. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei sie keiner gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, welche eine allfällige Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründen würden. Eine solche Befürchtung mache die Beschwerdeführerin selber denn auch nicht geltend. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. 4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Italien vom Sohn ihrer Bekannten in Nigeria namens C._______, welche ihr zur Ausreise verholfen habe, zur Prostitution gezwungen worden, um die Reisekosten abzuarbeiten. Auch nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie weitermachen müssen. Dies sei eine zu grosse Belastung für sie geworden. Seit ihrer Flucht sei ihre Mutter von C._______ kontaktiert und bedroht worden. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe hervor, dass die Befragerin den Eindruck gehabt habe, dass sie sich unter Umständen in Italien habe prostituieren müssen. Sie habe trotzdem keine Auskunft gegeben. Erst im Gespräch mit der Rechtsvertreterin und durch das entstandene Vertrauensverhältnis sei sie in der Lage gewesen, darüber zu sprechen. Vor dem Antritt ihrer Reise habe sie einen Juju-Schwur leisten müssen, dass sie niemanden etwas erzähle. Der Bruch dieses Schwures könne ihren Tod bedeuten. Die Verwendung des Juju-Schwures als Druckmittel von Menschenhändlern sei allgemein bekannt (vgl. Rundbrief FIZ vom November 2012). Zudem habe sie sich für ihre Tätigkeit in Italien geschämt. In EMARK 2003/17 sei festgehalten worden, dass der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium des ausserordentlichen Verfahren geltend gemacht werde, durch Gefühle von Schuld und Scham erklärt werden könne. Sie habe sich auch geschämt, weil in ihrer religiösen Vereinigung die Prostitution verpönt sei. Durch die auf dem Strassenstrich erlebte Gewalt und die grosse Angst davor, dass die Todesdrohungen des Menschenhändlers wahr würden, sei sie psychisch schwer belastet. Sobald sie Zugang zu einer Therapeutin gefunden habe, werde sie einen entsprechenden Bericht einreichen. In ihrem selbstverfassten Schreiben ging die Beschwerdeführerin noch einmal ausführlicher auf ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit der Zwangsprostitution ein. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylentscheides gegenüber ihrer jetzigen Rechtsvertreterin ihre Angst vor dem Juju-Schwur und die Schamgefühle umgehend abzulegen und über die angeblich wahren Hintergründe zu sprechen im Stande gewesen sei. Der Beschwerdeschrift sei auch keine plausible Erklärung zu entnehmen, warum sie mit der Rechtsvertreterin in kürzester Zeit ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können, während sie dazu seit ihrer Einreise im August 2013 mit den verschiedenen Behörden, mit denen sie ständig in Kontakt gewesen sei, noch mit den Ärzten, welche sie durch ihre Schwangerschaft begleiteten, fähig gewesen sei. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel gewesen sei. Das BFM habe ihr mehrmals die Möglichkeit gegeben, auch nachfrageweise, sämtliche Gründe darzulegen, weshalb sie um Asyl ersuche. Auch sei sie am 11. Februar 2014 von einem rein weiblichen Team befragt worden. Aus den Protokollen seien keine Indizien für die nun geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen. Selbst im Wissen darum könne nicht ansatzweise darauf geschlossen werden. Auch für ihre Arbeit als Prostituierte könne kein Anhaltspunkt entnommen werden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass die neuen Sachverhaltselemente nur vorgeschoben worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch andere Gesuchstellerinnen habe inspirieren lassen und ihre Eingabe aufgrund diesbezüglich kursierender Informationen verfasst habe. Der selbstverfasste Brief vermöge daran nichts zu ändern. EMARK 2003 Nr. 17 entspreche schliesslich nicht den vorliegenden Tatsachen, da in gesamten Akten nirgends auch nur ein Indiz für die geltend gemachte Zwangsprostitution und den Menschenhandel zu finden sei. 4.4 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorwurf des BFM, sie habe die Sachverhaltselemente vorgeschoben, auf ihre Ausführungen in der Beschwerde zu ihrer Scham und dem Juju-Schwur. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe hervor, dass auch die Vorinstanz vermutet habe, sie könne Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel geworden sein. Die Argumentation, sie habe sich von anderen Gesuchstellerinnen inspirieren lassen, erscheine aufgrund dessen sehr gesucht. Diesfalls hätte sie die Geschichte ohne Weiteres an der Anhörung vorbringen können. Die Tatsache, dass sie sich mit der Geltendmachung so schwer getan habe, spreche für deren Wahrheit.
5. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend in der Tat zweifelhaft. So könnten zwar ihre Ausführungen in der Befragung, sie habe nichts für die Reise nach Europa bezahlen müssen und ihr sei eine Arbeit als Reinigungshilfe versprochen worden, sowie der einjährige Aufenthalt in Italien ein Hinweis auf eine Geschichte allfälliger Zwangsprostitution sein. Die Anhörung wurde denn auch in einem reinen Frauenteam und auf eine sehr empathische Art und Weise durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde immer wieder Raum gegeben, von sich aus zu erzählen. Doch auch im Rahmen dieser zweistündigen Anhörung und entsprechender Fragen (F40: Wurden Ihre Erwartungen [Anm.: von Europa] erfüllt? A: Nein, es ist nicht erfüllt. F41: Erzählen Sie uns darüber.) ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf den nun geltend gemachten Sachverhalt zu entnehmen. Vielmehr führte sie auf die oben erwähnte Frage aus, sie habe an Ampeln Papiertaschentücher und dergleichen verkauft und habe Neapel verlassen, als sie schwanger geworden sei, um Hilfe für ihr Kind zu bekommen. Bei diesen Ausführungen weinte die Beschwerdeführerin sogar. Wie das BFM richtig ausführte, ist höchst fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrer Rechtsvertreterin aber ausgerechnet kurz nach dem negativen Entscheid des BFM innert kürzester Zeit ein derartiges Vertrauensverhältnis hat aufbauen können, nachdem dies seit ihrer Einreise im August 2013 zu den Behörden und den die Schwangerschaft begleitenden Ärzten nicht möglich gewesen war. In der Beschwerde wird zudem angegeben, die Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin schon am Telefon angedeutet, sie müsse etwas erzählen, was sie zuvor niemandem erzählt habe, sodass von einem Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund vermag auch der geltend gemachte Juju-Schwur und dass sie sich insbesondere auch vor ihrer religiösen Gemeinschaft geschämt habe, ihr Schweigen nicht überzeugend zu erklären; ebenso wenig die angeblichen psychischen Probleme. Bezeichnenderweise wurde denn bis heute auch kein entsprechendes Therapieverhältnis angezeigt oder der in Aussicht gestellte Bericht eingereicht. Das von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Schreiben über ihre Situation in Italien fällt denn auch eher stereotyp aus, sodass der Verdacht des BFM, sie habe sich von anderen Gesuchstellerinnen inspirieren lassen, nicht von der Hand zu weisen ist. Dass sie die Geschichte nicht schon an der Anhörung vorbrachte, spricht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht für deren Wahrheit, kann doch die Beschwerdeführerin auch erst nach der negativen Verfügung sozusagen als letzter Ausweg auf diese Idee gekommen oder gebracht worden sein. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen insgesamt ohnehin offen bleiben.
6. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nämlich ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.). 6.2 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen handelt es sich um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Die Beschwerdeführerin hätte gegen die angeblichen Behelligungen in Italien den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch nehmen können. Ein solches Vorgehen erwähnt die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort. Darüber hinaus wurden die Übergriffe in Italien und nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin verübt. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Gegen allfällige zukünftige Drohungen und Massnahmen von der Person, welche für die angebliche Zwangsprostitution verantwortlich gewesen sei, kann sie den Schutz der nigerianischen Behörden in Anspruch nehmen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Beschwerdeführerin antragsgemäss erneut anzuhören. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6.3 Bei den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der schwierigen Lebenssituation in Nigeria, welche zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Nigeria geführt hätten, handelt es sich klarerweise nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Dies hat auch das BFM schon in seiner Verfügung richtig festgestellt und wird in der Beschwerde auch gar nicht bestritten. 6.4 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg ausgegangen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung auf Primar- und Sekundarniveau und arbeitete vor der Ausreise im Geschäft ihrer Mutter mit, indem sie Krabben und geräucherten Fisch auf dem Markt verkaufte. Zudem sind in Benin City, wo sie zuletzt wohnte, weiterhin ihre Mutter und diverse Geschwister wohnhaft, welche ihr bei einer Reintegration behilflich sein können. Was das Wohl des Kindes anbelangt, ist auszuführen, dass dieses erst vor kurzem auf die Welt gekommen ist und somit nicht von einer grossen Härte auszugehen ist, wenn es mit seiner Mutter zusammen nach Nigeria zurück kehren muss. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. 10.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'253.20 ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist angesichts des beschränkten Akten- und Beschwerdeumfangs jedoch zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen im vorliegend Verfahren einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden als angemessen. Seither wurden weitere Verfahrenshandlungen (Replik) nötig, deren Aufwand sich jedoch zuverlässig abschätzen lässt. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'994.- (inklusive Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'994.- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: