Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I.
A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsbürgerin – reiste am (…) in die Schweiz ein, wo sie am 22. August 2015 im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eu- rodac"- Datenbank ergab, dass sie gemäss dem zentralen VISA-Informati- onssystem (CS-VIS) über ein am (…) 2015 von der Schweizerischen Ver- tretung in D._______ ([…]) ausgestelltes, vom (…) 2015 bis (…) 2015 gül- tiges Schengen-Visum verfügte. Gemäss Abklärungen bei der Schweizeri- schen Botschaft in D._______ legte sie hierfür ihren am (…) 2012 ausge- stellten und bis am (…) 2017 gültigen äthiopischen Reisepass vor, wobei in diesem das Geburtsdatum (…) eingetragen war. A.c Sie wurde am 5. Oktober 2015 summarisch zu ihrer Person, ihrem Rei- seweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. März 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgrün- den. A.d Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin sechs Fotos von ihrer Teilnahme an gegen das äthiopische Regime gerichtete Veran- staltungen und Demonstrationen in E._______, F._______ und G._______ ein. B. B.a Mit Verfügung vom 20. März 2017 – eröffnet am 28. März 2017 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. B.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.c Mit Urteil D-2501/2017 vom 7. Mai 2018 beanstandete das Bundesver- waltungsgericht die Qualität der Übersetzung anlässlich der Anhörung vom
6. März 2017 und kam zum Schluss, dass dem Protokoll keine Verwertbar- keit zukomme und das SEM somit den Sachverhalt fehlerhaft erhoben
D-712/2021 Seite 3 habe. In der Folge wies es die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2017 gut, soweit darin deren Aufhebung beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurück. II.
C. C.a Nachdem das Asylverfahren von der Vorinstanz wiederaufgenommen worden war, fand am 12. Juni 2018 eine weitere Anhörung der Beschwer- deführerin statt. Anlässlich dieser Befragung machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei am (…) geboren, stamme aus H._______, Äthiopien, und habe bis zu ihrem (…) Lebensjahr dort gelebt. Nach dem Tod ihres Vaters sei ihre Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, sie auf- zuziehen, weshalb sie im Alter von (…) Jahren zur Adoption freigegeben worden sei. Sie sei in der Folge bei einem eritreischen Mann namens I._______ in J._______ aufgewachsen. Sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und wisse deshalb auch nicht, ob die beiden noch leben würden. Ihr Pflegevater sei Alkoholiker gewesen und habe sie immer wieder geschlagen. Er habe sie während (…) Jahren bei sich zu Hause eingesperrt. Sie habe keine Schule besucht und nur im Haushalt mitgeholfen. Im Alter von (…) Jahren habe er ihr – unter Angabe eines falschen Alters – einen Reisepass organisiert und sie nach K._______ geschickt. Dort habe sie bei einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden, habe ununterbro- chen arbeiten müssen und keinen Lohn erhalten. Wenn ihre Arbeitgeberin das Haus verlassen habe, habe deren Ehemann sie jeweils vergewaltigt und geschlagen. Nachdem sie mit ihrer Arbeitgeberin ferienhalber in die Schweiz gekommen sei, sei sie schliesslich entflohen und habe in der Folge im EVZ C._______ um Asyl ersucht. In der Schweiz engagiere sie sich exilpolitisch gegen die äthiopische Regierung. C.b Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh- rerin weder Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität noch zur Stützung ih- rer Vorbringen zu den Akten.
D-712/2021 Seite 4 D. D.a Am 3. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in J._______ um nähere Abklärungen zum Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin und ihrem familiären Beziehungsnetz. D.b Am 12. Juli 2018 teilte die Schweizerische Vertretung in J._______ dem SEM mit, dass ohne exakte Angaben ihrer Aufenthaltsadresse in Äthi- opien keine Abklärungen getätigt werden könnten, da es kein zentrales Einwohnerverzeichnis gebe. E. E.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 – eröffnet am 26. Oktober 2018 – stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2018 wiederum Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. E.c Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6702/2018 vom
15. Dezember 2020 wurde die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Wesentli- chen wurde dabei erkannt, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom
27. April 2017 angemessen zu berücksichtigen und ausreichend zu würdi- gen. III.
F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 – eröffnet am 19. Januar 2021 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abermals, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. G.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Datum Poststempel: 17. Feb- ruar 2021) erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch die neu man-
D-712/2021 Seite 5 datierte Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aner- kennung als Flüchtling und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung sowie sub- subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G.b Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 sowie eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom
15. Februar 2021 eingereicht. H. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Nora Maria Riss als amtli- che Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Ver- nehmlassung einzureichen. J. Am 18. März 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 19. März 2021 zur Kenntnis übermittelt wurde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 erhielt die Beschwerdeführe- rin Gelegenheit, weitere Beweismittel und eine Stellungnahme zu den Ak- ten zu reichen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte sie dem Gericht mit, keine Ergänzungen zu haben und an ihren Begehren festzuhalten. Gleich- zeitig wurde darüber informiert, dass seit letztem Herbst ein Ehevorberei- tungsverfahren mit einem über eine Niederlassungsbewilligung verfügen-
D-712/2021 Seite 6 den Landsmann hängig sei und sie von diesem ein Kind erwarte, Geburts- termin sei der (…) 2024. Zur Bestätigung des Ehevorbereitungsverfahrens wurden ein entsprechendes Schreiben des Bevölkerungsamtes (…) vom
16. Januar 2024, zur Bestätigung der Schwangerschaft ein Arztbericht vom
16. Januar 2024 zu den Akten gereicht. L. Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Am 18. Juni 2024 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater des Kindes, L._______, (…) M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, allfällige Informationen betreffend eines Ge- suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton einzu- reichen. Am 5. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. Juli 2024 inklu- sive Beilagen zu den Akten.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-712/2021 Seite 7
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmun- gen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das am (…) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdever- fahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurde der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt wie- derholt unvollständig festgestellt respektive nur ungenügend abklärt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
D-712/2021 Seite 8 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Be- hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.2.2 Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun- deszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Be- hörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu ver- wechseln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2 m.w.H.).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Rechtsmitteleingabe zu- nächst, die Vorinstanz wäre aufgrund der Einschätzung der FiZ bezüglich ihres Aufenthalts in K._______ und dessen Hintergrund sowie zur Frage, ob dieser Aufenthalt im Zusammenhang mit Menschenhandel stehe, ge- halten gewesen, ein eigenes Parteigutachten zu erstellen oder sonstige vertiefte Abklärungen zu treffen. Indem sie dies unterlassen habe, sei gar nicht erst versucht worden, abzuklären, ob sie ein Opfer von Menschen- handel geworden sei (vgl. dort Ziff. 1.1, Bst. a).
E. 3.3.2 Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz nun ausführlich mit dem Bericht der FiZ vom 27. Ap- ril 2017 auseinandergesetzt hat (vgl. dort E. II, Ziff. 1.c). Sie hat dabei nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sodann hat sie die geltend gemachten Asyl- gründe genügend untersucht und ausreichend gewürdigt. Sie hatte ge- stützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzuneh- men. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
D-712/2021 Seite 9 wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung des FiZ- Berichts und der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Be- schwerdeführerin kommt, spricht weder für eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung noch für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift des Wei- teren vor, aufgrund der fehlenden Abklärungen der Vorinstanz stehe ihr Al- ter nicht fest. Dabei sei ihr Alter insbesondere für die Beurteilung der Frage absolut zentral, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, und da- mit für die Beurteilung ihrer Asylgründe sowie – im Hinblick auf die Ein- schätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – bezüglich ihrer Lebensumstände in Äthiopien. Nichtsdestotrotz habe es das SEM unter- lassen, eine Analyse ihres Alters vorzunehmen und nur ungenügend be- gründet, weshalb es ihre Altersangabe für unglaubhaft halte beziehungs- weise davon ausgehe, dass sie (…) Jahre älter sei als angegeben (vgl. dort Ziff. 1.1, Bst. b).
E. 3.4.2 Die Sachverhaltsabklärungen des SEM betreffend das Alter der Be- schwerdeführerin sind vorliegend weder im Umfang noch bezüglich der sachlichen Relevanz zu beanstanden. Die Angaben der Beschwerdeführe- rin widersprachen dem CS-VIS Treffer sowie der im Rahmen des Visums- antrags bei der Schweizerischen Vertretung in D._______ eingereichten Passkopie (vgl. SEM-Akten A3–5 sowie A13). In der Folge gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 12. Juni 2018 wegen des Verdachts der Identitätstäuschung das rechtliche Gehör (vgl. SEM- Akte A32, F173 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, an durch eine Depression verursachten Gedächtnislücken zu leiden, weshalb sie sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern könne (vgl. SEM-Akte A32, F173), ist Folgendes festzuhalten: Da sie am Anfang der Anhörung angab, es gehe ihr gut und sie sich gemäss eigener Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe (vgl. SEM-Akte A32, F4 f. und F169 f.), anlässlich der Anhörung keine Anzeichen erkennbar wa- ren, wonach ihr Erinnerungsvermögen oder die Qualität ihrer Aussagen eingeschränkt waren, und auch die bei der Befragung anwesende Hilfs- werksvertretung (HWV) keine Beeinträchtigung der Aussagen feststellte (vgl. SEM-Akte A32, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG), ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unbe-
D-712/2021 Seite 10 legte Schutzbehauptung handelt. Ferner legte die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalts- als auch im Erwägungsteil ausführlich dar, aufgrund welcher Sachverhaltselemente und Überlegun- gen sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei volljährig. Man- gels substantiierter Entgegnungen kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1.a). Aufgrund der beste- henden Akten hatte das SEM keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen zum Alter. Im Übrigen war es der Beschwerde- führerin nie verwehrt, eine medizinische Altersabklärung in eigener Initia- tive vornehmen zu lassen. Angesichts der Tatsache, dass die mitwirkungs- verpflichtete Beschwerdeführerin im mittlerweile über sieben Jahre andau- ernden Asylverfahren bis heute keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, ist die Vorinstanz zu Recht von ihrer Volljährigkeit ausgegangen. Eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist somit nicht zu erkennen.
E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen, ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-712/2021 Seite 11 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden nicht nur über ihre Identität, sondern auch über ihre Lebensumstände in Äthiopien und ihren familiären Hintergrund zu täuschen versucht habe. So seien ihre Angaben zu ihrer Biografie, ins- besondere zu ihren familiären Verhältnissen und Lebensumständen, ohne jegliche Substanz und lebensfremd ausgefallen. Ausser einem vagen Quartiernamen habe sie keine Angaben zu ihrer Wohnadresse in J._______ machen können, obwohl sie dort (…) Jahre gelebt habe. Kei- neswegs glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin (…) Jahre lang in ei- ner Wohnung gefangen gehalten worden sei beziehungsweise diese nicht habe verlassen können. Im Übrigen müsse auch ihre Behauptung in der BzP, wonach sie nicht lesen könne, in Frage gestellt werden, da sie offen- sichtlich im Stande gewesen sei, das Personalienblatt selbst auszufüllen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass selbst wenn sie bei der Ausreise aus Äthiopien erst 13 Jahre alt gewesen sei, die Substanzlosigkeit ihrer Aussa- gen so markant sei, dass sie sich nicht mit einem jugendlichen Alter erklä- ren liesse. Die Vorbringen bezüglich des Aufenthalts in K._______ würden sich auf einen Drittstaat beziehen und somit keine Asylrelevanz entfalten. Abgese- hen davon seien ihre Ausführungen zu ihrer Lebenssituation in K._______ sowie ihre vorgebrachte Vergewaltigung durch ihren Arbeitgeber äusserst vage und oberflächlich sowie ohne persönlichen Realitätsbezug ausgefal- len. Folglich könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie in der Schweiz vor ihrer Arbeitgeberin geflüchtet sei, weil sie um ihr Leben gefürchtet habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien als Schutzbehauptung zu wer- ten. Alsdann könne die Einschätzung der FiZ, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel im Sinne der Sklaverei sei, nicht geteilt wer- den. Obwohl ihr in drei Gesprächen Gelegenheit geboten worden sei, ihre Erlebnisse aktenkundig zu machen, seien ihre Angaben zu ihren Lebens- umständen in Äthiopien unglaubhaft und bar jeglicher sachlicher Hinweise ausgefallen. Vor diesem Hintergrund müsse die Einschätzung der FiZ, wo- nach sie aus ärmlichen Verhältnissen stamme, sich unmöglich selber die
D-712/2021 Seite 12 Papiere und das Visum für K._______ habe organisieren können und des- halb zwingend ein Menschenhandelsopfer sei, als reine Mutmassung ge- wertet werden. Selbst unter der Annahme, dass sie eine schwere Zeit durchgemacht hätte, werde damit nicht erklärt, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, zu ihrer Zeit in Äthiopien anschauliche und nach- vollziehbare Angaben zu machen. Da sie insbesondere darauf abstelle, Opfer von Menschenhandel in Äthiopien geworden zu sein, wäre sie umso mehr gehalten gewesen, ihre tatsächlichen Lebensumstände darzutun. Die Einschätzung der FiZ, dass ihr Vermeiden von genaueren Angaben von Daten und Zahlen eine Strategie darstellen könnte, um aus Gründen von Scham ihre nicht vorhandene schulische Ausbildung zu vertuschen, sei fraglich, zumal sie ihr Personalienblatt selber ausgefüllt habe, was zumin- dest auf eine gewisse Beschulung hinweise. Was die geltend gemachten sexuellen Übergriffe in K._______ betreffe, sei der FiZ zwar insoweit bei- zupflichten, als dass es für Frauen eine grosse, auch kulturell verankerte Herausforderung sei, über erlebte sexuelle Übergriffe mit einer fremden Person zu sprechen; es sei jedoch bei ihren Aussagen nicht einmal rudi- mentär ein persönlicher Realitätsbezug erkennbar. Laut der Einschätzung der FiZ könne eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine plausible Erklärung für ihr Aussageverhalten sein. Die Beschwerde- führerin habe jedoch weder ein entsprechendes ärztliches oder psycholo- gisches Gutachten eingereicht, welches eine PTBS-Erkrankung belegen würde, noch sei aus den Akten zu entnehmen, dass sie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Ungeachtet dessen greife die angenommene PTBS als Erkrankung für ihre substanzlosen und realitätsfernen Ausfüh- rungen zu ihren Lebensumständen in Äthiopien zu kurz. Vor diesem Hin- tergrund sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Men- schenhandel geworden sei und bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthio- pien der Gefahr eines Re-Trafficking ausgesetzt wäre. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Ver- folgung durch die äthiopischen Behörden geltend gemacht, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimat- staates als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Be- hörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regierungsgegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hätte. Die durch Fotos untermauerten Teilnahmen an Kundgebungen und Versamm- lungen seien jedenfalls nur von geringem Ausmass. Überdies habe es in
D-712/2021 Seite 13 der Zwischenzeit einen Regierungswechsel gegeben. Die äthiopischen Be- hörden hätten ohnehin nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vorgebrachten subjektiven Nach- fluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht stand.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, die FiZ sei eine (wenn nicht die) führende Kompetenzstelle im Umgang mit Opfern von Frauen- handel und Frauenmigration, weshalb ihrer Einschätzung ein hohes Ge- wicht im Sinne eines Parteigutachtens zukommen sollte. Dabei sei zu be- tonen, dass die FiZ nicht allein aufgrund der Aussage, wonach die Be- schwerdeführerin aus ärmlichen Verhältnissen komme und deswegen die Ausreise nach K._______ nicht alleine habe finanzieren können, zum Schluss gekommen sei, dass diese Opfer von Menschenhandel worden sei. Vielmehr werde im Bericht ausgeführt, dass sie nachvollziehbare und glaubhafte Angaben über ihre Zeit in K._______ gemacht habe. Weiter habe sie auch über ihren Aufenthalt in der Schweiz sehr glaubhafte Aussa- gen machen können, womit dargelegt sei, dass die Ausbeutung auch in der Schweiz stattgefunden habe. Insgesamt habe die FiZ schlüssig und nach- vollziehbar aufgezeigt, warum sie die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufenthalts in K._______ für glaubhaft halte und weswegen sie davon ausgehe, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aus den Ausführungen der angefochtenen Verfügung sei dagegen in kei- ner Weise erkennbar, wie die Vorinstanz der von ihr selber beschriebenen Schwierigkeit, vor einer fremden Person über solche Übergriffe zu spre- chen, Rechnung getragen habe. Sie habe sich zudem mit den Angaben aus dem Bericht der FiZ über die sehr glaubhaften Aussagen der Be- schwerdeführerin zu ihrem Alltag in K._______ in keiner Weise auseinan- dergesetzt, sondern nur deren Angaben aus der Anhörung gegenüberge- stellt, obwohl wissenschaftlich erwiesen sei, dass schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine Asylanhörung – selbst wenn sie in einem Frauenteam stattfinde – nicht mit dem geschützten Rahmen einer Therapiesitzung vergleichbar sei und es daher nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin im wenigstens geschützteren Rahmen der Ge- spräche bei der FiZ detailliertere Aussagen habe tägigen können. Die Aus- führungen der Vorinstanz zur Schulbildung der Beschwerdeführerin seien nur bedingt nachvollziehbar. Einerseits sei bekannt, dass beim Ausfüllen vom Personalienblatt häufig andere Personen mithelfen würden, ohne
D-712/2021 Seite 14 dass dies richtig vermerkt werde; andererseits sei die Tatsache, dass eine Person ihren Namen und rudimentäre Angaben selber auf ein Formular schreiben könne, noch kein genügender Hinweis um auf eine Schulbildung zu schliessen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gemäss einem Be- richt einer ausgewiesenen Fachstelle in ihrem Heimatland Opfer von Men- schenhandel und dies gemäss nicht widerlegten Angaben bereits im Alter von (…) Jahren, weshalb sie klarerweise als Opfer von geschlechtsspezi- fischer Verfolgung anzusehen sei. Auch wenn die sexuellen Übergriffe sel- ber nicht in ihrem Heimatland stattgefunden hätten, sei von einem hohen Risiko des Re-Trafficking auszugehen.
E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
E. 6.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie, ihren familiären Verhält- nissen und ihren Lebensumständen in Äthiopien insgesamt nur äusserst vage, unsubstantiiert und realitätsfern ausgefallen sind. Die Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. I.a sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils). In Ergänzung und zur Präzisierung ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz mehrfacher Aufforderung bis heute keine Dokumente zum Nach- weis ihrer Herkunft, ihrer Identität oder ihres Alters zu den Akten gereicht hat. Weiter erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, welche angab, ur- sprünglich aus H._______ zu stammen und bis zu ihrem (…) Lebensjahr dort gelebt zu haben, keinerlei Erinnerung an diese Zeit haben will und überdies auch keine Ahnung hat, wo sich diese Stadt in Äthiopien befindet (vgl. SEM-Akte A32, F6 ff.). Sodann beantwortete sie Fragen zu ihrer Fa- milie nur ausweichend und machte geltend, sie habe keinerlei Erinnerun- gen mehr an ihre Mutter oder ihren Bruder und wisse nicht, ob sie noch weitere Verwandte habe oder nicht (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 3.01 und A32, F13 ff. und F 154 f.). Soweit sie vorbrachte, sich auch nicht mehr an die Adoption erinnern zu können (vgl. SEM-Akte A32, F22), ist ihr nicht zu glauben, zumal es sich dabei um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelte. Ferner schilderte sie ihren achtjährigen Aufenthalt in J._______ bei ihrem eritreischen Adoptivvater I._______ ohne jegliche Re- alkennzeichen und persönliche Betroffenheit (vgl. SEM-Akten A6,
D-712/2021 Seite 15 Ziff. 2.01 und A32, F24 ff.). Damit übereinstimmend wurde auch im Bericht der FiZ vom 27. April 2017 die Vermutung geäussert, dass die Beschwer- deführerin in Bezug auf ihre Zeit in J._______ nicht die Wahrheit gesagt und ihr Aufenthalt dort entweder gar nicht oder jedenfalls nicht so, wie von ihr geschildert, stattgefunden habe. Des Weiteren erscheint auch die ge- schilderte Ausreise aus J._______ unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen An- gaben fielen ebenfalls gänzlich unsubstantiiert und ohne Details aus (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 5.02 und A32, F84 ff.). Infolgedessen bleibt un- klar, wann genau, wie und unter welchen Umständen die Beschwerdefüh- rerin von Äthiopien nach K._______ gelangte. Die fehlende Substantiie- rung ihrer Schilderungen lassen sich unter Würdigung der gesamten Ak- tenlage denn auch nicht alleine durch die behaupteten psychischen Prob- leme erklären. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen negativ beeinflus- sen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3, S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.), eine solche wurde bei der Beschwerdefüh- rerin bisher jedoch nicht diagnostiziert. Insgesamt ist aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin ihre wahren Lebensumstände in Äthiopien sowie ihre Ausreisegründe nicht offengelegt hat. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie anlässlich der Befragungen genaue Angaben von Daten und Zahlen konsequent vermied (vgl. hierzu beispielsweise SEM-Akten A6, Ziff. 5.02 und A32, F16, F83 f., F107 ff., F119 f.).
E. 6.3 Die erstmals mit Beschwerde vom 27. April 2017 geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Äthiopien Opfer von Men- schenhandel geworden sei, vermögen – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nati- onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung; vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) fehlt. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Übergriffen um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-3221/2020 vom 29. September 2020 E. 6.2; D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f.; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. Septem- ber 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung in Form eines Re-Trafficking ist jedoch im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse insbesondere
D-712/2021 Seite 16 nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen das Grund- satzurteil BVGer D-6806/2013 vom
18. Juli 2016 [publiziert als BVGE 2016/27]; vgl. hierzu nachfolgend E. 9.3.3).
E. 6.4 Hinsichtlich der Erlebnisse in K._______ (Zwangsarbeit als Hausange- stellte und sexuelle Übergriffe) führte die Vorinstanz schliesslich zutreffend aus, dass diese nicht asylrelevant sind, da sie sich in einem Drittstaat er- eignet haben. Die Definition der Flüchtlingseigenschaft verlangt – vorbe- hältlich der in casu nicht gegebenen Situation von staatenlosen Perso- nen – zwingend eine Verfolgung im Heimatstaat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-6359/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.6 m.w.H.).
E. 6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien beste- hende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise hat sie die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG somit nicht erfüllt, weshalb keine Vor- fluchtgründe vorliegen.
E. 7.1 In einem weiteren Schritt bleibt zu prüfen, inwiefern die Beschwerde- führerin aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Aktivitäten – geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün- deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
D-712/2021 Seite 17 Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht- lingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massge- blich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör- den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 7.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin im Sinne von exilpoliti- schen Aktivitäten geltend, sie sei an zwei Veranstaltungen der politischen Organisation «(…)» in G._______ und in E._______ gewesen und habe unter anderem im (…) an einer Demonstration gegen L._______ in F._______ teilgenommen (vgl. SEM-Akte A17, F 112–128). Aus den sechs eingereichten Fotos (vgl. SEM-Akte A16 [Beweismittelcouvert]) geht indes nicht hervor, inwiefern sie sich aufgrund dieser Anlässe in einer exponier- ten Weise exilpolitisch betätigt haben soll, welche sie als ernsthafte Re- gimekritikerin erkennen lassen würde. Ferner gab sie Anlässlich der Anhö- rung vom 12. Juni 2018 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, sie habe sich seit Erhalt des negativen Asylentscheids vom 20. März 2017 nicht mehr exilpolitisch betätigt (vgl. SEM-Akte A32, F 168). Mithin ist von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszugehen, welches unter Berücksichtigung der grundlegenden politischen Veränderungen in Äthio- pien bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt zu keiner asylrechtlich re- levanten Gefährdung führen würde. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziffer 2).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Anhalts- punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Be- schwerdeführerin vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat demnach die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
D-712/2021 Seite 18 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Er- teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesu- ches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er- satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Er- teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E. 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrund- lage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüg- lich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesen- heitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituatio- nen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR), des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsge- richts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheits- recht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtspre- chung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober
D-712/2021 Seite 19 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.).
E. 8.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin- zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu- ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan- tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegwei- sung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a; ebenso BVGE 2013/37).
E. 8.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18. Juni 2024 mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes verheiratet. Dieser verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb die Be- schwerdeführerin und ihr Kind einen Anspruch auf Achtung der Familien- einheit aus Art. 8 EMRK geltend machen können. Sie haben daher grund- sätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdefüh- rerin am 2. Juli 2024 aufgefordert hatte, mitzuteilen, ob ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde, reichte diese am 5. Juli 2024 eine Kopie ihres am
2. Juli 2024 beim Migrationsamt des Kantons E._______ eingereichten Ge- suchs zu den Akten. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten An- spruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Voll- zug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung aus- länderrechtlicher Fragen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). An dieser Stelle erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Die asylrechtlich angeordnete Wegweisung der Beschwer- deführerin ist aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit pra- xisgemäss aufzuheben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 sind demnach aufzuheben.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
D-712/2021 Seite 20
15. Januar 2021 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingsei- genschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vor- instanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Be- schwerde aufgrund des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Ver- fahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Ver- fügung sind aufzuheben.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterle- gen. Bezüglich der Verfügung der Wegweisung und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälf- tiges Obsiegen gewertet.
E. 10.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Da der Be- schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 die unentgelt- liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.3 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens – hier als hälftig – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wird zur Berechnung der Parteient- schädigung nur der Aufwand berücksichtigt, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war. Es werden namentlich lediglich die Einga- ben vom 2. Februar und 5. Juli 2024 berücksichtigt. Das Gericht erachtet diesbezüglich einen Aufwand von insgesamt Fr. 200.– als angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälf- tige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
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E. 10.4 Da der Beschwerdeführerin am 8. März 2021 die amtliche Rechtsver- beiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde, ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 3) reichte die Rechtsvertreterin keine Kos- tennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch ver- zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschät- zen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berück- sichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen sowie in Ab- zug des unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu vergü- tenden Aufwands ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzu- satz) auszurichten.
D-712/2021 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl bean- tragt wird.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und der An- ordnung deren Vollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 100.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-712/2021 Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind B._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsbürgerin - reiste am (...) in die Schweiz ein, wo sie am 22. August 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"- Datenbank ergab, dass sie gemäss dem zentralen VISA-Informationssystem (CS-VIS) über ein am (...) 2015 von der Schweizerischen Vertretung in D._______ ([...]) ausgestelltes, vom (...) 2015 bis (...) 2015 gültiges Schengen-Visum verfügte. Gemäss Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in D._______ legte sie hierfür ihren am (...) 2012 ausgestellten und bis am (...) 2017 gültigen äthiopischen Reisepass vor, wobei in diesem das Geburtsdatum (...) eingetragen war. A.c Sie wurde am 5. Oktober 2015 summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. März 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen. A.d Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin sechs Fotos von ihrer Teilnahme an gegen das äthiopische Regime gerichtete Veranstaltungen und Demonstrationen in E._______, F._______ und G._______ ein. B. B.a Mit Verfügung vom 20. März 2017 - eröffnet am 28. März 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. B.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.c Mit Urteil D-2501/2017 vom 7. Mai 2018 beanstandete das Bundesverwaltungsgericht die Qualität der Übersetzung anlässlich der Anhörung vom 6. März 2017 und kam zum Schluss, dass dem Protokoll keine Verwertbarkeit zukomme und das SEM somit den Sachverhalt fehlerhaft erhoben habe. In der Folge wies es die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2017 gut, soweit darin deren Aufhebung beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. II. C. C.a Nachdem das Asylverfahren von der Vorinstanz wiederaufgenommen worden war, fand am 12. Juni 2018 eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieser Befragung machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) geboren, stamme aus H._______, Äthiopien, und habe bis zu ihrem (...) Lebensjahr dort gelebt. Nach dem Tod ihres Vaters sei ihre Mutter nicht mehr in der Lage gewesen, sie aufzuziehen, weshalb sie im Alter von (...) Jahren zur Adoption freigegeben worden sei. Sie sei in der Folge bei einem eritreischen Mann namens I._______ in J._______ aufgewachsen. Sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrem Bruder und wisse deshalb auch nicht, ob die beiden noch leben würden. Ihr Pflegevater sei Alkoholiker gewesen und habe sie immer wieder geschlagen. Er habe sie während (...) Jahren bei sich zu Hause eingesperrt. Sie habe keine Schule besucht und nur im Haushalt mitgeholfen. Im Alter von (...) Jahren habe er ihr - unter Angabe eines falschen Alters - einen Reisepass organisiert und sie nach K._______ geschickt. Dort habe sie bei einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden, habe ununterbrochen arbeiten müssen und keinen Lohn erhalten. Wenn ihre Arbeitgeberin das Haus verlassen habe, habe deren Ehemann sie jeweils vergewaltigt und geschlagen. Nachdem sie mit ihrer Arbeitgeberin ferienhalber in die Schweiz gekommen sei, sei sie schliesslich entflohen und habe in der Folge im EVZ C._______ um Asyl ersucht. In der Schweiz engagiere sie sich exilpolitisch gegen die äthiopische Regierung. C.b Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin weder Unterlagen zum Nachweis ihrer Identität noch zur Stützung ihrer Vorbringen zu den Akten. D. D.a Am 3. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in J._______ um nähere Abklärungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrem familiären Beziehungsnetz. D.b Am 12. Juli 2018 teilte die Schweizerische Vertretung in J._______ dem SEM mit, dass ohne exakte Angaben ihrer Aufenthaltsadresse in Äthiopien keine Abklärungen getätigt werden könnten, da es kein zentrales Einwohnerverzeichnis gebe. E. E.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 - eröffnet am 26. Oktober 2018 - stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. November 2018 wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.c Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6702/2018 vom 15. Dezember 2020 wurde die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dabei erkannt, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FiZ) vom 27. April 2017 angemessen zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen. III. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 - eröffnet am 19. Januar 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abermals, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. G.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Datum Poststempel: 17. Februar 2021) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung sowie subsubeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G.b Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 sowie eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 15. Februar 2021 eingereicht. H. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 18. März 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 19. März 2021 zur Kenntnis übermittelt wurde. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, weitere Beweismittel und eine Stellungnahme zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte sie dem Gericht mit, keine Ergänzungen zu haben und an ihren Begehren festzuhalten. Gleichzeitig wurde darüber informiert, dass seit letztem Herbst ein Ehevorbereitungsverfahren mit einem über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsmann hängig sei und sie von diesem ein Kind erwarte, Geburtstermin sei der (...) 2024. Zur Bestätigung des Ehevorbereitungsverfahrens wurden ein entsprechendes Schreiben des Bevölkerungsamtes (...) vom 16. Januar 2024, zur Bestätigung der Schwangerschaft ein Arztbericht vom 16. Januar 2024 zu den Akten gereicht. L. Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt. Am 18. Juni 2024 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater des Kindes, L._______, (...) M. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, allfällige Informationen betreffend eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton einzureichen. Am 5. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. Juli 2024 inklusive Beilagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das am (...) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt wiederholt unvollständig festgestellt respektive nur ungenügend abklärt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2.2 Weiter gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst, die Vorinstanz wäre aufgrund der Einschätzung der FiZ bezüglich ihres Aufenthalts in K._______ und dessen Hintergrund sowie zur Frage, ob dieser Aufenthalt im Zusammenhang mit Menschenhandel stehe, gehalten gewesen, ein eigenes Parteigutachten zu erstellen oder sonstige vertiefte Abklärungen zu treffen. Indem sie dies unterlassen habe, sei gar nicht erst versucht worden, abzuklären, ob sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sei (vgl. dort Ziff. 1.1, Bst. a). 3.3.2 Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz nun ausführlich mit dem Bericht der FiZ vom 27. April 2017 auseinandergesetzt hat (vgl. dort E. II, Ziff. 1.c). Sie hat dabei nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Sodann hat sie die geltend gemachten Asylgründe genügend untersucht und ausreichend gewürdigt. Sie hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung des FiZ-Berichts und der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kommt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift des Weiteren vor, aufgrund der fehlenden Abklärungen der Vorinstanz stehe ihr Alter nicht fest. Dabei sei ihr Alter insbesondere für die Beurteilung der Frage absolut zentral, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, und damit für die Beurteilung ihrer Asylgründe sowie - im Hinblick auf die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - bezüglich ihrer Lebensumstände in Äthiopien. Nichtsdestotrotz habe es das SEM unterlassen, eine Analyse ihres Alters vorzunehmen und nur ungenügend begründet, weshalb es ihre Altersangabe für unglaubhaft halte beziehungsweise davon ausgehe, dass sie (...) Jahre älter sei als angegeben (vgl. dort Ziff. 1.1, Bst. b). 3.4.2 Die Sachverhaltsabklärungen des SEM betreffend das Alter der Beschwerdeführerin sind vorliegend weder im Umfang noch bezüglich der sachlichen Relevanz zu beanstanden. Die Angaben der Beschwerdeführerin widersprachen dem CS-VIS Treffer sowie der im Rahmen des Visumsantrags bei der Schweizerischen Vertretung in D._______ eingereichten Passkopie (vgl. SEM-Akten A3-5 sowie A13). In der Folge gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 12. Juni 2018 wegen des Verdachts der Identitätstäuschung das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte A32, F173 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, an durch eine Depression verursachten Gedächtnislücken zu leiden, weshalb sie sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern könne (vgl. SEM-Akte A32, F173), ist Folgendes festzuhalten: Da sie am Anfang der Anhörung angab, es gehe ihr gut und sie sich gemäss eigener Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe (vgl. SEM-Akte A32, F4 f. und F169 f.), anlässlich der Anhörung keine Anzeichen erkennbar waren, wonach ihr Erinnerungsvermögen oder die Qualität ihrer Aussagen eingeschränkt waren, und auch die bei der Befragung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) keine Beeinträchtigung der Aussagen feststellte (vgl. SEM-Akte A32, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG), ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unbelegte Schutzbehauptung handelt. Ferner legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalts- als auch im Erwägungsteil ausführlich dar, aufgrund welcher Sachverhaltselemente und Überlegungen sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei volljährig. Mangels substantiierter Entgegnungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1.a). Aufgrund der bestehenden Akten hatte das SEM keine objektive Veranlassung zur Vornahme weiterer Untersuchungen zum Alter. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin nie verwehrt, eine medizinische Altersabklärung in eigener Initiative vornehmen zu lassen. Angesichts der Tatsache, dass die mitwirkungsverpflichtete Beschwerdeführerin im mittlerweile über sieben Jahre andauernden Asylverfahren bis heute keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, ist die Vorinstanz zu Recht von ihrer Volljährigkeit ausgegangen. Eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist somit nicht zu erkennen. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden nicht nur über ihre Identität, sondern auch über ihre Lebensumstände in Äthiopien und ihren familiären Hintergrund zu täuschen versucht habe. So seien ihre Angaben zu ihrer Biografie, insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen und Lebensumständen, ohne jegliche Substanz und lebensfremd ausgefallen. Ausser einem vagen Quartiernamen habe sie keine Angaben zu ihrer Wohnadresse in J._______ machen können, obwohl sie dort (...) Jahre gelebt habe. Keineswegs glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin (...) Jahre lang in einer Wohnung gefangen gehalten worden sei beziehungsweise diese nicht habe verlassen können. Im Übrigen müsse auch ihre Behauptung in der BzP, wonach sie nicht lesen könne, in Frage gestellt werden, da sie offensichtlich im Stande gewesen sei, das Personalienblatt selbst auszufüllen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass selbst wenn sie bei der Ausreise aus Äthiopien erst 13 Jahre alt gewesen sei, die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen so markant sei, dass sie sich nicht mit einem jugendlichen Alter erklären liesse. Die Vorbringen bezüglich des Aufenthalts in K._______ würden sich auf einen Drittstaat beziehen und somit keine Asylrelevanz entfalten. Abgesehen davon seien ihre Ausführungen zu ihrer Lebenssituation in K._______ sowie ihre vorgebrachte Vergewaltigung durch ihren Arbeitgeber äusserst vage und oberflächlich sowie ohne persönlichen Realitätsbezug ausgefallen. Folglich könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie in der Schweiz vor ihrer Arbeitgeberin geflüchtet sei, weil sie um ihr Leben gefürchtet habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien als Schutzbehauptung zu werten. Alsdann könne die Einschätzung der FiZ, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel im Sinne der Sklaverei sei, nicht geteilt werden. Obwohl ihr in drei Gesprächen Gelegenheit geboten worden sei, ihre Erlebnisse aktenkundig zu machen, seien ihre Angaben zu ihren Lebensumständen in Äthiopien unglaubhaft und bar jeglicher sachlicher Hinweise ausgefallen. Vor diesem Hintergrund müsse die Einschätzung der FiZ, wonach sie aus ärmlichen Verhältnissen stamme, sich unmöglich selber die Papiere und das Visum für K._______ habe organisieren können und deshalb zwingend ein Menschenhandelsopfer sei, als reine Mutmassung gewertet werden. Selbst unter der Annahme, dass sie eine schwere Zeit durchgemacht hätte, werde damit nicht erklärt, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, zu ihrer Zeit in Äthiopien anschauliche und nachvollziehbare Angaben zu machen. Da sie insbesondere darauf abstelle, Opfer von Menschenhandel in Äthiopien geworden zu sein, wäre sie umso mehr gehalten gewesen, ihre tatsächlichen Lebensumstände darzutun. Die Einschätzung der FiZ, dass ihr Vermeiden von genaueren Angaben von Daten und Zahlen eine Strategie darstellen könnte, um aus Gründen von Scham ihre nicht vorhandene schulische Ausbildung zu vertuschen, sei fraglich, zumal sie ihr Personalienblatt selber ausgefüllt habe, was zumindest auf eine gewisse Beschulung hinweise. Was die geltend gemachten sexuellen Übergriffe in K._______ betreffe, sei der FiZ zwar insoweit beizupflichten, als dass es für Frauen eine grosse, auch kulturell verankerte Herausforderung sei, über erlebte sexuelle Übergriffe mit einer fremden Person zu sprechen; es sei jedoch bei ihren Aussagen nicht einmal rudimentär ein persönlicher Realitätsbezug erkennbar. Laut der Einschätzung der FiZ könne eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine plausible Erklärung für ihr Aussageverhalten sein. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder ein entsprechendes ärztliches oder psychologisches Gutachten eingereicht, welches eine PTBS-Erkrankung belegen würde, noch sei aus den Akten zu entnehmen, dass sie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Ungeachtet dessen greife die angenommene PTBS als Erkrankung für ihre substanzlosen und realitätsfernen Ausführungen zu ihren Lebensumständen in Äthiopien zu kurz. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei und bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien der Gefahr eines Re-Trafficking ausgesetzt wäre. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend gemacht, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regierungsgegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hätte. Die durch Fotos untermauerten Teilnahmen an Kundgebungen und Versammlungen seien jedenfalls nur von geringem Ausmass. Überdies habe es in der Zwischenzeit einen Regierungswechsel gegeben. Die äthiopischen Behörden hätten ohnehin nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, die FiZ sei eine (wenn nicht die) führende Kompetenzstelle im Umgang mit Opfern von Frauenhandel und Frauenmigration, weshalb ihrer Einschätzung ein hohes Gewicht im Sinne eines Parteigutachtens zukommen sollte. Dabei sei zu betonen, dass die FiZ nicht allein aufgrund der Aussage, wonach die Beschwerdeführerin aus ärmlichen Verhältnissen komme und deswegen die Ausreise nach K._______ nicht alleine habe finanzieren können, zum Schluss gekommen sei, dass diese Opfer von Menschenhandel worden sei. Vielmehr werde im Bericht ausgeführt, dass sie nachvollziehbare und glaubhafte Angaben über ihre Zeit in K._______ gemacht habe. Weiter habe sie auch über ihren Aufenthalt in der Schweiz sehr glaubhafte Aussagen machen können, womit dargelegt sei, dass die Ausbeutung auch in der Schweiz stattgefunden habe. Insgesamt habe die FiZ schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, warum sie die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufenthalts in K._______ für glaubhaft halte und weswegen sie davon ausgehe, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aus den Ausführungen der angefochtenen Verfügung sei dagegen in keiner Weise erkennbar, wie die Vorinstanz der von ihr selber beschriebenen Schwierigkeit, vor einer fremden Person über solche Übergriffe zu sprechen, Rechnung getragen habe. Sie habe sich zudem mit den Angaben aus dem Bericht der FiZ über die sehr glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag in K._______ in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern nur deren Angaben aus der Anhörung gegenübergestellt, obwohl wissenschaftlich erwiesen sei, dass schwer traumatisierte Personen mehrheitlich nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine Asylanhörung - selbst wenn sie in einem Frauenteam stattfinde - nicht mit dem geschützten Rahmen einer Therapiesitzung vergleichbar sei und es daher nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin im wenigstens geschützteren Rahmen der Gespräche bei der FiZ detailliertere Aussagen habe tägigen können. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Schulbildung der Beschwerdeführerin seien nur bedingt nachvollziehbar. Einerseits sei bekannt, dass beim Ausfüllen vom Personalienblatt häufig andere Personen mithelfen würden, ohne dass dies richtig vermerkt werde; andererseits sei die Tatsache, dass eine Person ihren Namen und rudimentäre Angaben selber auf ein Formular schreiben könne, noch kein genügender Hinweis um auf eine Schulbildung zu schliessen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gemäss einem Bericht einer ausgewiesenen Fachstelle in ihrem Heimatland Opfer von Menschenhandel und dies gemäss nicht widerlegten Angaben bereits im Alter von (...) Jahren, weshalb sie klarerweise als Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung anzusehen sei. Auch wenn die sexuellen Übergriffe selber nicht in ihrem Heimatland stattgefunden hätten, sei von einem hohen Risiko des Re-Trafficking auszugehen. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 6.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie, ihren familiären Verhältnissen und ihren Lebensumständen in Äthiopien insgesamt nur äusserst vage, unsubstantiiert und realitätsfern ausgefallen sind. Die Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. I.a sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils). In Ergänzung und zur Präzisierung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung bis heute keine Dokumente zum Nachweis ihrer Herkunft, ihrer Identität oder ihres Alters zu den Akten gereicht hat. Weiter erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, welche angab, ursprünglich aus H._______ zu stammen und bis zu ihrem (...) Lebensjahr dort gelebt zu haben, keinerlei Erinnerung an diese Zeit haben will und überdies auch keine Ahnung hat, wo sich diese Stadt in Äthiopien befindet (vgl. SEM-Akte A32, F6 ff.). Sodann beantwortete sie Fragen zu ihrer Familie nur ausweichend und machte geltend, sie habe keinerlei Erinnerungen mehr an ihre Mutter oder ihren Bruder und wisse nicht, ob sie noch weitere Verwandte habe oder nicht (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 3.01 und A32, F13 ff. und F 154 f.). Soweit sie vorbrachte, sich auch nicht mehr an die Adoption erinnern zu können (vgl. SEM-Akte A32, F22), ist ihr nicht zu glauben, zumal es sich dabei um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelte. Ferner schilderte sie ihren achtjährigen Aufenthalt in J._______ bei ihrem eritreischen Adoptivvater I._______ ohne jegliche Realkennzeichen und persönliche Betroffenheit (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 2.01 und A32, F24 ff.). Damit übereinstimmend wurde auch im Bericht der FiZ vom 27. April 2017 die Vermutung geäussert, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Zeit in J._______ nicht die Wahrheit gesagt und ihr Aufenthalt dort entweder gar nicht oder jedenfalls nicht so, wie von ihr geschildert, stattgefunden habe. Des Weiteren erscheint auch die geschilderte Ausreise aus J._______ unglaubhaft. Ihre diesbezüglichen Angaben fielen ebenfalls gänzlich unsubstantiiert und ohne Details aus (vgl. SEM-Akten A6, Ziff. 5.02 und A32, F84 ff.). Infolgedessen bleibt unklar, wann genau, wie und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin von Äthiopien nach K._______ gelangte. Die fehlende Substantiierung ihrer Schilderungen lassen sich unter Würdigung der gesamten Aktenlage denn auch nicht alleine durch die behaupteten psychischen Probleme erklären. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen negativ beeinflussen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3, S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.), eine solche wurde bei der Beschwerdeführerin bisher jedoch nicht diagnostiziert. Insgesamt ist aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahren Lebensumstände in Äthiopien sowie ihre Ausreisegründe nicht offengelegt hat. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie anlässlich der Befragungen genaue Angaben von Daten und Zahlen konsequent vermied (vgl. hierzu beispielsweise SEM-Akten A6, Ziff. 5.02 und A32, F16, F83 f., F107 ff., F119 f.). 6.3 Die erstmals mit Beschwerde vom 27. April 2017 geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Äthiopien Opfer von Menschenhandel geworden sei, vermögen - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung; vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) fehlt. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Übergriffen um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-3221/2020 vom 29. September 2020 E. 6.2; D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f.; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung in Form eines Re-Trafficking ist jedoch im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016 [publiziert als BVGE 2016/27]; vgl. hierzu nachfolgend E. 9.3.3). 6.4 Hinsichtlich der Erlebnisse in K._______ (Zwangsarbeit als Hausangestellte und sexuelle Übergriffe) führte die Vorinstanz schliesslich zutreffend aus, dass diese nicht asylrelevant sind, da sie sich in einem Drittstaat ereignet haben. Die Definition der Flüchtlingseigenschaft verlangt - vorbehältlich der in casu nicht gegebenen Situation von staatenlosen Personen - zwingend eine Verfolgung im Heimatstaat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-6359/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.6 m.w.H.). 6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien bestehende oder ihr drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise hat sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG somit nicht erfüllt, weshalb keine Vorfluchtgründe vorliegen. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt bleibt zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Aktivitäten -geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend, sie sei an zwei Veranstaltungen der politischen Organisation «(...)» in G._______ und in E._______ gewesen und habe unter anderem im (...) an einer Demonstration gegen L._______ in F._______ teilgenommen (vgl. SEM-Akte A17, F 112-128). Aus den sechs eingereichten Fotos (vgl. SEM-Akte A16 [Beweismittelcouvert]) geht indes nicht hervor, inwiefern sie sich aufgrund dieser Anlässe in einer exponierten Weise exilpolitisch betätigt haben soll, welche sie als ernsthafte Regimekritikerin erkennen lassen würde. Ferner gab sie Anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2018 auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll, sie habe sich seit Erhalt des negativen Asylentscheids vom 20. März 2017 nicht mehr exilpolitisch betätigt (vgl. SEM-Akte A32, F 168). Mithin ist von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszugehen, welches unter Berücksichtigung der grundlegenden politischen Veränderungen in Äthiopien bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt zu keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung führen würde. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziffer 2). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 8.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 8.4 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a; ebenso BVGE 2013/37). 8.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18. Juni 2024 mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes verheiratet. Dieser verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Kind einen Anspruch auf Achtung der Familieneinheit aus Art. 8 EMRK geltend machen können. Sie haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 aufgefordert hatte, mitzuteilen, ob ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde, reichte diese am 5. Juli 2024 eine Kopie ihres am 2. Juli 2024 beim Migrationsamt des Kantons E._______ eingereichten Gesuchs zu den Akten. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). An dieser Stelle erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die asylrechtlich angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin ist aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit praxisgemäss aufzuheben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 sind demnach aufzuheben.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vor-instanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde aufgrund des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Verfügung der Wegweisung und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälftiges Obsiegen gewertet. 10.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.3 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens - hier als hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wird zur Berechnung der Parteientschädigung nur der Aufwand berücksichtigt, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war. Es werden namentlich lediglich die Eingaben vom 2. Februar und 5. Juli 2024 berücksichtigt. Das Gericht erachtet diesbezüglich einen Aufwand von insgesamt Fr. 200.- als angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 10.4 Da der Beschwerdeführerin am 8. März 2021 die amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde, ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 3) reichte die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen sowie in Abzug des unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu vergütenden Aufwands ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzusatz) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und der Anordnung deren Vollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
3. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 werden aufgehoben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
6. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: