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E-7609/2015

E-7609/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 20. September 2013, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, trat das SEM auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2013 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. II. A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2013 ein zweites Asylgesuch ein und machte insbesondere frauenspezifischen Fluchtgründen geltend. Sie habe ihre wahren Asylgründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens namentlich infolge Angst, Scham, Schuldgefühlen, kulturellen Gründen sowie aufgrund traumatischer Erlebnisse nicht äussern können. B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte das SEM das zuständige Migrationsamt, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. C. Mit einer als "ärztliche Information..." bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 setzte Dr. med. B._______ das SEM über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Kenntnis und ersuchte darum, eine allfällige Anhörung in einem Frauenteam durchzuführen sowie zu berücksichtigen, dass Fragen zu psychisch belastenden Erlebnissen bei der Beschwerdeführerin zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bis hin zu Blackouts mit schweren Körpersymptomen führen könnten. D. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 2. März 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie stamme aus Kinshasa, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt habe. Ihre Mutter sei anlässlich ihrer Geburt und ihr Vater einige Jahre später gestorben. Geschwister oder nähere Verwandte habe sie keine. Deshalb sei sie schon früh auf sich alleine gestellt gewesen und habe als Strassenkind (sog. "Shegué") gelebt. In der Folge habe sie sich der kriminellen Gruppe "(...)" angeschlossen, welche geplündert und auch Menschen getötet habe; sie selber habe jedoch lediglich gestohlen und sich gelegentlich prostituiert, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ausserdem sei der Gruppe vorgeworfen worden, sie habe zum Ziel, die Regierung zu destabilisieren. Viele Mitglieder seien festgenommen und in ein Arbeitslager gebracht worden. Am (...) Dezember 2012 sei auch die Beschwerdeführerin von den Behörden festgenommen und während ihrer Haft misshandelt beziehungsweise vergewaltigt worden. Nach einer Woche habe sie in das Gefängnis (...) verlegt werden sollen. Durch Vortäuschen einer Herzattacke sei sie aber stattdessen auf die Notfallstation gebracht worden, von wo aus ihr die Flucht gelungen sei. Seither werde sie von der Polizei gesucht. In der Folge sei sie im (...) 2013 bei [Arbeitgeber] vorstellig geworden, in der Hoffnung, eine Anstellung als (...) zu erhalten. Da der [Chef] eine Reise nach Europa geplant habe, (...), habe sie vom Konsulat (...) ein Touristenvisum lautend auf den Namen C._______, geboren am (...), erhalten. Am (...) 2013 habe sie daraufhin Kinshasa mit [Arbeitgeber] Richtung [Europa] verlassen. Nach einem Zwischenhalt in [Europa] sei ihr zunächst der Reisepass weggenommen worden; danach sei sie in ein Bordell in einem [Europa] gebracht worden, wo sie zur Prostitution gezwungen und ausgenützt worden sei. Sie habe es dort kaum ausgehalten und zu sparen angefangen. Eines Tages habe ein Freier, welcher (...) und bereits zuvor Migranten, welche sich illegal im Land aufhalten hätten, in andere Länder befördert habe, angeboten, ihr zu helfen. Am (...) 2013 habe er sie gegen Bezahlung (...) in die Schweiz [gebracht]. Aus Scham und aufgrund ihrer Schuldgefühle habe sie den Asylbehörden die wahren Gründe ihrer Reise, und insbesondere den Aufenthalt in [europäisches Land], verschwiegen. Sie habe im Übrigen auch Angst vor dem [Chef], welcher im Heimatland über einen grossen Einfluss verfüge. Zudem werde sie von [Anhänger des Arbeitgebers] gesucht, welche sie in ihr Heimatland bringen und von ihr die Reisekosten eintreiben wolle. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie ihre Wählerkarte ein. E. Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen Arztbericht einzureichen, damit es ihren Gesundheitszustand abschliessend beurteilen könne. F. Am 16. Oktober 2015 wurde dem SEM aufforderungsgemäss ein ausführlicher medizinischer Bericht von D._______, Fachpsychologin FSP, vom 14. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. Derselbe Bericht wurde als Beilage zur Eingabe vom 16. Oktober 2015 der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingereicht. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr (zweites) Asylgesuch unter Kostenfolge ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden seien. Sie mache denn auch geltend, erst anlässlich des vorliegenden Verfahrens ihre wahren Asylgründe sowie ihre wahre Identität anzugeben. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe ihre wahren Asylvorbringen aus kulturellen Gründen sowie Scham und infolge Schuldgefühlen nicht darlegen können, vermöge dabei nicht zu überzeugen, zumal diese Argumentation konstruiert wirke. Die angebliche kulturspezifische Scham sei aufgrund der Akten durch nichts belegt und erscheine in Bezug auf die konkrete Situation übertrieben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Behörden ihre wahre Identität nicht bereits am Anfang des Asylverfahrens preisgegeben habe. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die in ihrem Heimatland gefährdet sein solle und in einem Drittstaat um Schutz ersuche. Ausserdem wäre sie trotz frauenspezifischer Fluchtgründe der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterstellt gewesen. Es müsse angenommen werden, dass sie mit der Angabe von völlig neuen Asylgründen versuche, ihrem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Zudem würden ihre Vorbringen bezüglich der Verhaftung am (...) Dezember 2012 sowie der Flucht aus der Haft im Januar 2013 auf einer auffälligen Häufung von Zufälligkeiten basieren und insgesamt als konstruiert wirken. Ferner erscheine ihre Flucht aus dem Haus in [europäisches Land], wo sie gezwungen worden sei, als Prostituierte zu arbeiten, ebenfalls konstruiert. Insbesondere habe [Freier] die Haustüre problemlos öffnen können, obschon gemäss ihren eigenen Angaben jene immer abgeschlossen gewesen sei und sie das Haus deshalb nie habe verlassen können (B8/20 S. 16). Überdies habe sie erstmals anlässlich der Anhörung im zweiten Asylverfahren geltend gemacht, in der Demokratischen Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]) zwölf Jahre lang als Prostituierte gearbeitet zu haben (B8/20 S. 14). In ihrem schriftlichen Gesuch habe sie lediglich angegeben, erst nach der Flucht aus der Haft im Januar 2013 als Prostituierte ihr Auskommen finanziert zu haben (B1/4 S. 2). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie die bei der Anhörung gemachte Aussage in Abrede gestellt und erklärt, sie habe nicht zwölf Jahre lang als Prostituierte gearbeitet; sie habe die Frage nicht richtig verstanden (B8/20 S. 15). Darauf aufmerksam gemacht, dass ihr diesbezüglich gar keine Frage gestellt worden sei, habe sie wiederum zu Protokoll gegeben, seit dem Tod ihres Vaters im Jahr (...) als Prostituierte gearbeitet zu haben (B8/20 S. 15), womit der Widerspruch jedoch nicht entkräftet sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM sodann fest, in Kongo (Kinshasa) herrsche trotz den vor allem im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (Bürger-)Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, welche unabhängig von den Umständen im Einzelfall darauf schliessen lasse, dass sämtliche Staatsangehörigen von Kongo (Kinshasa) im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gefährdet wären. Im vorliegenden Fall würden sich ausserdem aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde. Namentlich habe sie in Kinshasa gelebt. Überdies handle es sich bei ihren Angaben, wonach sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung habe, um sich ihr wirtschaftliches Auskommen zu sichern, sowie über keinerlei Familienangehörige verfüge, welche ihr bei der Reintegration behilflich sein oder sie finanziell unterstützen könnten, um blosse Behauptungen. Es entstehe der Eindruck, dass sie mit ihren Angaben die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln versuche. Im Übrigen habe sie - wie bereits oben aufgeführt worden sei - gegenüber den Asylbehörden bereits zuvor unwahre Angaben gemacht. Ferner sei hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme festzuhalten, dass sie zwar gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2015 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Jedoch gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Kinshasa Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden, wie etwa im Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfüge und auch Gratisbehandlungen anbiete, im von katholischen Nonnen unterhaltenen Centre de Santé Mentale TELEMA oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspreche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3183/2012 vom 2. Dezember 2014). Entgegen den Angaben im ärztlichen Bericht seien im Übrigen Antidepressiva und Beruhigungsmittel in Kinshasa erhältlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E 6599/2011 vom 14. Februar 2013). Zudem sei an dieser Stelle auch auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Schliesslich gehe die Beschwerdeführerin seit September 2015 - nach einer Phase, in der ihr Zustand stabil gewesen sei - erneut zu psychotherapeutischen Sitzungen. Es sei auffallend, dass sie die ärztliche Hilfe just zu jenem Zeitpunkt wieder in Anspruch genommen habe, in welchem sie vom SEM aufgefordert worden sei, einen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Die Rechtsvertreterin erhob mit Eingabe vom 25. November 2015 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Zur Begründung wurde den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrem Heimatland durch eine Freundin zu einer zu Gewalt aufrufenden Gruppe gekommen sei, nachdem sie 13 Jahre lang auf der Strasse gelebt habe und obdachlos gewesen sei. Sie habe zu keiner Zeit ausbrechen können und sei gar verfolgt sowie verhaftet worden. Sie habe auch keine Hilfe von den Behörden anfordern können, da im Land instabile politische Verhältnisse geherrscht hätten. Zudem sei es für sie nicht möglich gewesen, Schutz bei ihrer Familie zu suchen, zumal es unbestritten sei, dass ihre Eltern bereits lange verstorben seien und sie keine Geschwister habe. Ferner handle es sich beim Vorwurf, die geltend gemachte Scham und die vorgetragenen Schuldgefühle seien übertrieben beziehungsweise würden konstruiert wirken, lediglich um eine Behauptung des SEM, welche nicht belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Asylgesuch noch sehr jung gewesen und habe kein Umfeld gehabt, welches ihr in administrativen Belangen habe beistehen können. Sie habe alle Geschehnisse nur mit grosser psychischer Anstrengung durchgestanden; dies belege auch der Umstand, dass sie bis heute medizinischer und therapeutischer Behandlung bedürfe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht, weshalb der Vorwurf, durch das Vorbringen von völlig neuen Asylgründen habe sie ihrem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht verleihen wollen, mit Entschiedenheit zurückzuweisen sei. Sodann habe sie insbesondere den Aufenthalt im Krankenhaus - entgegen der Feststellung des SEM - glaubwürdig und den Tatsachen entsprechend ausgeführt (B8/20 S. 7f.). Ausserdem sei es in Zeiten von Verfolgung und psychischem Druck schlicht nicht möglich, sich an alle Geschehnisse im Detail zu erinnern. Sie habe aber im Zeitpunkt der Ausreise mit [Arbeitgeber] am (...) 2013 gewusst, dass sie gesucht werde. Es sei nachvollziehbar, dass sie als [einzige Arbeitnehmerin] in [europäisches Land] zurückgelassen worden sei. Unter dem Druck [des Arbeitgebers], habe sie wohl oder übel eingewilligt, sich der Prostitution hinzugeben. Im Übrigen sei es dem SEM nicht möglich, die örtliche Situation im Bordell und die Fluchtmöglichkeiten zu beurteilen. Aufgrund all dieser Vorkommnisse sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre Identität gleich zu Beginn des Verfahrens kund zu tun. Weiter sei in Bezug auf ihre Arbeit als Prostituierte festzuhalten, dass es aufgrund der allgemeinen Erfahrung durchaus denkbar sei, dass man sich für gewisse Lebensabschnitte und Ereignisse nicht mehr an die zeitliche Abfolge erinnern könne. Im Fall der Beschwerdeführerin komme noch erschwerend hinzu, dass sie die Prostitution unter dem Druck der Verfolgung beziehungsweise zum Überleben ausgeübt habe. Hinsichtlich den Vollzug der Wegweisung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland von der Polizei wie auch vom [Chef] gesucht werde. Sie müsse im Falle einer Rückkehr mit erneuter Haft und Gewalteinwirkung rechnen. Gemäss Art. 3 EMRK sei der Vollzug der Wegweisung daher nicht zulässig. Bezüglich der Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass auf dem ganzen Staatsgebiet von Kongo (Kinshasa) Spannungen herrschen würden. Einen staatlichen Schutz vor Übergriffen könnten die verfolgten Bürgerinnen und Bürger nicht beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieser Tatsache auch in mehreren Entscheiden Rechnung getragen. Weiter anerkenne das SEM zwar die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person. Dennoch behaupte es im gleichen Kontext, dass es sich dabei lediglich um Behauptungen handle, und werfe ihr ein weiteres Mal vor, im ersten Asylverfahren ihre Identität verschwiegen sowie unwahre Angaben gemacht zu haben. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sie aus Angst vor Repressionen keine korrekten Angaben gemacht habe. Im Übrigen sei es nicht von der Hand zu weisen, dass die Erlebnisse von Gewalt und Brutalität nicht spurlos an der Beschwerdeführerin vorbeigegangen seien. Sie werde seit ihrer Einreise in die Schweiz deshalb auch psychotherapeutisch betreut. Dass sie zeitweise auch ohne Behandlung auskomme, zeige zwar ihre Fortschritte. Aufgrund der Rückfallgefahr dürfe die Therapie aber nicht abgebrochen werden. Gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht sei die Beschwerdeführerin mittelfristig weiterhin auf Behandlung angewiesen, damit sich ihr Zustand stabilisiere und ein normaler Alltag möglich sei. Unter Berücksichtig dieser Ausgangslage müsse sie die Behandlung in der Schweiz zu Ende führen, was die Angaben des SEM zur Situation im Gesundheitswesen in ihrem Heimatland obsolet mache. Zum Beleg der Vorbringen wurde unter anderem der sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindende Bericht von D._______ erneut eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde abgewiesen. Im Übrigen wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, und das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015, welche der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen - das vorliegende Gesuch war bereits bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision hängig - gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat das SEM im Ergebnis zu Recht erwogen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermögen grundsätzlich zu überzeugen.

E. 5.2 Vorab hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an den Vorbringen festgehalten, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Asylverfahren unglaubhafte und zugestandenermassen unrichtige Asylgründe geltend gemacht und sich zu Unrecht als angeblich minderjährig ausgegeben hat.

E. 5.3 Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz ferner auch verschiedene Vorbringen des zweiten Asylverfahrens zutreffend als nicht glaubhaft gewürdigt. Das Gericht schliesst sich - entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - der Einschätzung an, dass die Beschwerdeführerin keine unmittelbar relevanten Vorfluchtgründe glaubhaft hat aufzeigen können. Insbesondere muten ihre Schilderungen, wie ihr dank einer vorgetäuschten Herzattacke angeblich die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen sei (B8/20 S. 6ff.), gänzlich abenteuerlich sowie realitätsfremd an, weshalb auch ihre anschliessende Furcht vor Verfolgung beziehungsweise der polizeilichen Suche nach ihr unglaubhaft erscheint. An dieser Stelle können weitere Ausführungen zum Umstand unterbleiben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehungen zu kriminellen Gruppierungen verhaften worden zu sein scheint, was grundsätzlich einen legitimen staatlichen Eingriff darstellen würde. Nach dem Gesagten fehlt im Übrigen auch dem Vorbringen, sie sei während der Haft geschlagen worden und habe seitens der Soldaten sexuelle Übergriffe erlitten, eine glaubhafte Grundlage. Zwar ist in Anbetracht der bekanntermassen verbreiteten Gewalt gegen Frauen in Kongo (Kinshasa) nicht auszuschliessen (vgl. statt vieler Amnesty International, Annual Report Democratic Republic of the Congo 2014/2015), dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Zusammenhang durchaus sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte. Dieser Umstand vermag jedoch obige Einschätzung nicht umzustossen, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft dargelegt wurden und daher im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfolgungssituation vorlag.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren geltend macht, sie sei unter dem Vorwand, man stelle sie [Tätigkeit] an, das Opfer von Menschenhandel geworden und in [europäisches Land] zur Prostitution gezwungen worden, braucht in asylrechtlicher Hinsicht die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Das Gericht stellt immerhin fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit substantiierten Einzelheiten darlegt (B1/4 S. 2 f.; B8/20 S. 10 ff.) und auch ihrer Ärztin und behandelnden Psychologin gegenüber im Kern übereinstimmend die entsprechenden Ereignisse geschildert hat (B7/1 und B13/4). Die asylrechtliche Relevanz dieser Vorbringen muss indessen jedenfalls verneint werden. So hat sich nämlich die vorgetragene Zwangsprostitution nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in [europäisches Land] zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine Berücksichtigung. Asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind, sind somit keine ersichtlich. Auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe, wonach die Beschwerdeführerin vor dem [Chef], welcher in Kongo (Kinshasa) über einen grossen Einfluss verfüge, Angst habe und befürchte, [Angehörige des Arbeitgebers] selber wolle sie in ihr Heimatland bringen und von ihr die Reisekosten eintreiben, entfalten im vorliegenden asylrechtlichen Kontext keine Relevanz, da es sich um eine Verfolgung seitens Dritter handelt, ohne dass derzeit ein asylrechtlich zu beachtendes Verfolgungsmotiv vorliegt.

E. 5.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge wiederholt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend bekräftigt hat, in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch ruhiger dargestellt. Somit ist festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E 3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 und E 1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3, je m.w.H.).

E. 7.2.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge alleinstehende Frau handelt, welche bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in Kinshasa gelebt hat. Ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation im Heimatland sind zwar, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, angesichts der widersprüchlichen Darstellungen und der eingestandenermassen falschen Angaben im ersten Asylverfahren zweifelhaft. Übereinstimmend machte sie jedoch geltend, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt, ihr Vater wenige Jahre später verstorben; sie habe keine Geschwister, beziehungsweise es gebe Halbgeschwister aus einer früheren Ehe ihres Vaters, zu denen sie aber keinen Kontakt habe (B8/20 S. 3; A18/20 S. 5; A4/13 S. 5). Obschon nicht anzunehmen ist - insbesondere auch aufgrund ihrer Ausführungen anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz -, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über gar kein soziales Netz verfügt, hält das Gericht es im Kern indessen für glaubhaft, dass sie in Kinshasa keine nahen Familienangehörigen mehr hat, und dass sie als Jugendliche infolge fehlender Unterstützung offenbar einen gewissen Teil ihres Lebens auf der Strasse habe verbringen müssen; sie sei obdachlos gewesen und habe mit einer Freundin auf der "Kinderstrasse" (als sog. "Shégue") gelebt beziehungsweise sich in leerstehende Häuser eingenistet (B1/4 S. 2, B8/20 S. 3); sie hätten auch ihre Körper verkaufen müssen, um Geld zum Essen zu haben (B8/20 S. 4). Sodann habe sie die kriminelle Gruppe "(...)" unterstützt, indem sie gestohlen sowie Unruhe gestiftet habe (B8/20 S. 4; A18/20 S. 9). Das Gericht hält diese Darstellungen - die namentlich auch der Ärztin und der behandelnden Psychologin gegenüber in glaubhafter Weise ebenfalls geltend gemacht worden sind (vgl. B7/1 und B13/4) - zumindest im Kern für glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufserfahrung aufweist, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland über keine Unterkunft verfügen dürfte und in einer schwierigen finanziellen Situation wäre, zumal sie auf kein oder allenfalls ein nur bescheidenes soziales Netz zurückgreifen könnte.

E. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich eine Rückkehr in ihren Heimatsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: In der als "ärztliche Information..." bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24. Januar 2014 infolge ausgeprägter Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung die ärztliche Praxis aufgesucht habe. Von März bis Dezember 2014 habe sie daraufhin regelmässig mit ihrer Psychotherapeutin Sitzungen gehabt, wodurch sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Sie benötige jedoch auch weiterhin Schlafmedikamente (Antidepressivum). Im Übrigen sei bei der Anhörung zu berücksichtigen, dass Fragen zu psychisch belastenden Erlebnissen zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bis hin zu Blackouts mit schweren Körpersymptomen führen könnten. Im Bericht vom 14. Oktober 2015 hielt die Fachpsychologin fest, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sei deprimiert, hoffnungslos, habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen, ihr Antrieb sei reduziert und sie habe selbstverletzende Tendenzen (offensichtlich meistens im Zusammenhang mit Flashbacks). Sie benötige bis auf weiteres eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung. Die Prognose ohne Behandlung sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über keine Unterstützung und wäre auf sich alleine gestellt, was mit Sicherheit die Symptomatik verschlechtern würde (Gefühl von Alleinsein sei offensichtlich ein Triggerfaktor und löse unmittelbar psychische Not aus, da es sie in die traumatische Situation zurückversetze). In Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten in Kinshasa wies das SEM zutreffend darauf hin, dass Institutionen wie das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, das von katholischen Nonnen unterhaltene Centre de Santé Mentale TELEMA oder Psychologinnen internationaler Organisationen Behandlungen anbieten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.3.3). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dennoch geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass es - trotz der vom Staatssekretariat erwähnten Möglichkeit der Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]) und allfälliger möglicher Gratisbehandlungen - der Beschwerdeführerin nur schwer möglich sein wird, Zugang zu einer adäquaten Behandlung zu finden, zumal sie in Kinshasa über ein eingeschränktes Beziehungsnetz verfügt und auch in finanzieller Hinsicht auf keine Unterstützung (namentlich in medizinischen Belangen) zählen kann. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kinshasa in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass sie konkret gefährdet wäre.

E. 7.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist anzunehmen, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es ihr in ihrem Heimatland nicht gelingen dürfte, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu generieren. Ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis stellen ihre gesundheitlichen Probleme dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar zu erachten ist.

E. 7.4 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.

E. 7.5 Wie oben festgehalten (vgl. E. 5.4), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel geworden ist. Eine Kopie des vorliegenden Urteiles geht deshalb an die federführende Fachstelle des SEM zur Prüfung allenfalls behördlicherseits zu ergreifender Massnahmen in diesem Zusammenhang. Sollte die Beschwerdeführerin ihrerseits strafrechtliche Schritte einleiten wollen, ist an dieser Stelle auf die entsprechenden spezialisierten Beratungsstellen hinzuweisen (namentlich: (...)), bei denen sie sich über allfällige weitere Schritte informieren lassen kann.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 sind demnach aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sodann sind die in Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten für das vorin-stanzliche Verfahren von Fr. 600.- auf Fr. 300.- zu reduzieren (Art. 111d Abs. 1 AsylG bzw. Art. 17b Abs. 1 aAsylG). Das SEM wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 300.- zurückzuerstatten, soweit diese die erhobenen Kosten bereits beglichen hat.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2015 gutgeheissen worden ist, sind indessen keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 5. Januar 2016 angeführte Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1'000.- ist als angemessen zu werten. Der Aufwand ist hälftig durch eine Parteientschädigung zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
  3. Die Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden von Fr. 600.- auf Fr. 300.- reduziert. Das SEM wird angewiesen der Beschwerdeführerin Fr. 300.- zurückzuerstatten, sofern diese die erhobenen Kosten bereits beglichen hat.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7609/2015 Urteil vom 24. Februar 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Rita Bernoulli, BUCOFRAS, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: I. Mit Verfügung vom 20. September 2013, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, trat das SEM auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2013 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. II. A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2013 ein zweites Asylgesuch ein und machte insbesondere frauenspezifischen Fluchtgründen geltend. Sie habe ihre wahren Asylgründe im Rahmen des ersten Asylverfahrens namentlich infolge Angst, Scham, Schuldgefühlen, kulturellen Gründen sowie aufgrund traumatischer Erlebnisse nicht äussern können. B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte das SEM das zuständige Migrationsamt, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. C. Mit einer als "ärztliche Information..." bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 setzte Dr. med. B._______ das SEM über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Kenntnis und ersuchte darum, eine allfällige Anhörung in einem Frauenteam durchzuführen sowie zu berücksichtigen, dass Fragen zu psychisch belastenden Erlebnissen bei der Beschwerdeführerin zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bis hin zu Blackouts mit schweren Körpersymptomen führen könnten. D. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 2. März 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie stamme aus Kinshasa, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt habe. Ihre Mutter sei anlässlich ihrer Geburt und ihr Vater einige Jahre später gestorben. Geschwister oder nähere Verwandte habe sie keine. Deshalb sei sie schon früh auf sich alleine gestellt gewesen und habe als Strassenkind (sog. "Shegué") gelebt. In der Folge habe sie sich der kriminellen Gruppe "(...)" angeschlossen, welche geplündert und auch Menschen getötet habe; sie selber habe jedoch lediglich gestohlen und sich gelegentlich prostituiert, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ausserdem sei der Gruppe vorgeworfen worden, sie habe zum Ziel, die Regierung zu destabilisieren. Viele Mitglieder seien festgenommen und in ein Arbeitslager gebracht worden. Am (...) Dezember 2012 sei auch die Beschwerdeführerin von den Behörden festgenommen und während ihrer Haft misshandelt beziehungsweise vergewaltigt worden. Nach einer Woche habe sie in das Gefängnis (...) verlegt werden sollen. Durch Vortäuschen einer Herzattacke sei sie aber stattdessen auf die Notfallstation gebracht worden, von wo aus ihr die Flucht gelungen sei. Seither werde sie von der Polizei gesucht. In der Folge sei sie im (...) 2013 bei [Arbeitgeber] vorstellig geworden, in der Hoffnung, eine Anstellung als (...) zu erhalten. Da der [Chef] eine Reise nach Europa geplant habe, (...), habe sie vom Konsulat (...) ein Touristenvisum lautend auf den Namen C._______, geboren am (...), erhalten. Am (...) 2013 habe sie daraufhin Kinshasa mit [Arbeitgeber] Richtung [Europa] verlassen. Nach einem Zwischenhalt in [Europa] sei ihr zunächst der Reisepass weggenommen worden; danach sei sie in ein Bordell in einem [Europa] gebracht worden, wo sie zur Prostitution gezwungen und ausgenützt worden sei. Sie habe es dort kaum ausgehalten und zu sparen angefangen. Eines Tages habe ein Freier, welcher (...) und bereits zuvor Migranten, welche sich illegal im Land aufhalten hätten, in andere Länder befördert habe, angeboten, ihr zu helfen. Am (...) 2013 habe er sie gegen Bezahlung (...) in die Schweiz [gebracht]. Aus Scham und aufgrund ihrer Schuldgefühle habe sie den Asylbehörden die wahren Gründe ihrer Reise, und insbesondere den Aufenthalt in [europäisches Land], verschwiegen. Sie habe im Übrigen auch Angst vor dem [Chef], welcher im Heimatland über einen grossen Einfluss verfüge. Zudem werde sie von [Anhänger des Arbeitgebers] gesucht, welche sie in ihr Heimatland bringen und von ihr die Reisekosten eintreiben wolle. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie ihre Wählerkarte ein. E. Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen Arztbericht einzureichen, damit es ihren Gesundheitszustand abschliessend beurteilen könne. F. Am 16. Oktober 2015 wurde dem SEM aufforderungsgemäss ein ausführlicher medizinischer Bericht von D._______, Fachpsychologin FSP, vom 14. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. Derselbe Bericht wurde als Beilage zur Eingabe vom 16. Oktober 2015 der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingereicht. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr (zweites) Asylgesuch unter Kostenfolge ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden seien. Sie mache denn auch geltend, erst anlässlich des vorliegenden Verfahrens ihre wahren Asylgründe sowie ihre wahre Identität anzugeben. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe ihre wahren Asylvorbringen aus kulturellen Gründen sowie Scham und infolge Schuldgefühlen nicht darlegen können, vermöge dabei nicht zu überzeugen, zumal diese Argumentation konstruiert wirke. Die angebliche kulturspezifische Scham sei aufgrund der Akten durch nichts belegt und erscheine in Bezug auf die konkrete Situation übertrieben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Behörden ihre wahre Identität nicht bereits am Anfang des Asylverfahrens preisgegeben habe. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, die in ihrem Heimatland gefährdet sein solle und in einem Drittstaat um Schutz ersuche. Ausserdem wäre sie trotz frauenspezifischer Fluchtgründe der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterstellt gewesen. Es müsse angenommen werden, dass sie mit der Angabe von völlig neuen Asylgründen versuche, ihrem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Zudem würden ihre Vorbringen bezüglich der Verhaftung am (...) Dezember 2012 sowie der Flucht aus der Haft im Januar 2013 auf einer auffälligen Häufung von Zufälligkeiten basieren und insgesamt als konstruiert wirken. Ferner erscheine ihre Flucht aus dem Haus in [europäisches Land], wo sie gezwungen worden sei, als Prostituierte zu arbeiten, ebenfalls konstruiert. Insbesondere habe [Freier] die Haustüre problemlos öffnen können, obschon gemäss ihren eigenen Angaben jene immer abgeschlossen gewesen sei und sie das Haus deshalb nie habe verlassen können (B8/20 S. 16). Überdies habe sie erstmals anlässlich der Anhörung im zweiten Asylverfahren geltend gemacht, in der Demokratischen Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]) zwölf Jahre lang als Prostituierte gearbeitet zu haben (B8/20 S. 14). In ihrem schriftlichen Gesuch habe sie lediglich angegeben, erst nach der Flucht aus der Haft im Januar 2013 als Prostituierte ihr Auskommen finanziert zu haben (B1/4 S. 2). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie die bei der Anhörung gemachte Aussage in Abrede gestellt und erklärt, sie habe nicht zwölf Jahre lang als Prostituierte gearbeitet; sie habe die Frage nicht richtig verstanden (B8/20 S. 15). Darauf aufmerksam gemacht, dass ihr diesbezüglich gar keine Frage gestellt worden sei, habe sie wiederum zu Protokoll gegeben, seit dem Tod ihres Vaters im Jahr (...) als Prostituierte gearbeitet zu haben (B8/20 S. 15), womit der Widerspruch jedoch nicht entkräftet sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM sodann fest, in Kongo (Kinshasa) herrsche trotz den vor allem im Osten des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (Bürger-)Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, welche unabhängig von den Umständen im Einzelfall darauf schliessen lasse, dass sämtliche Staatsangehörigen von Kongo (Kinshasa) im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gefährdet wären. Im vorliegenden Fall würden sich ausserdem aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde. Namentlich habe sie in Kinshasa gelebt. Überdies handle es sich bei ihren Angaben, wonach sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung habe, um sich ihr wirtschaftliches Auskommen zu sichern, sowie über keinerlei Familienangehörige verfüge, welche ihr bei der Reintegration behilflich sein oder sie finanziell unterstützen könnten, um blosse Behauptungen. Es entstehe der Eindruck, dass sie mit ihren Angaben die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln versuche. Im Übrigen habe sie - wie bereits oben aufgeführt worden sei - gegenüber den Asylbehörden bereits zuvor unwahre Angaben gemacht. Ferner sei hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme festzuhalten, dass sie zwar gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2015 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Jedoch gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Kinshasa Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden, wie etwa im Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfüge und auch Gratisbehandlungen anbiete, im von katholischen Nonnen unterhaltenen Centre de Santé Mentale TELEMA oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Behandlung dort dem schweizerischen Standard entspreche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3183/2012 vom 2. Dezember 2014). Entgegen den Angaben im ärztlichen Bericht seien im Übrigen Antidepressiva und Beruhigungsmittel in Kinshasa erhältlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E 6599/2011 vom 14. Februar 2013). Zudem sei an dieser Stelle auch auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Schliesslich gehe die Beschwerdeführerin seit September 2015 - nach einer Phase, in der ihr Zustand stabil gewesen sei - erneut zu psychotherapeutischen Sitzungen. Es sei auffallend, dass sie die ärztliche Hilfe just zu jenem Zeitpunkt wieder in Anspruch genommen habe, in welchem sie vom SEM aufgefordert worden sei, einen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Die Rechtsvertreterin erhob mit Eingabe vom 25. November 2015 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, der Beschwerdeführerin sei zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Zur Begründung wurde den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrem Heimatland durch eine Freundin zu einer zu Gewalt aufrufenden Gruppe gekommen sei, nachdem sie 13 Jahre lang auf der Strasse gelebt habe und obdachlos gewesen sei. Sie habe zu keiner Zeit ausbrechen können und sei gar verfolgt sowie verhaftet worden. Sie habe auch keine Hilfe von den Behörden anfordern können, da im Land instabile politische Verhältnisse geherrscht hätten. Zudem sei es für sie nicht möglich gewesen, Schutz bei ihrer Familie zu suchen, zumal es unbestritten sei, dass ihre Eltern bereits lange verstorben seien und sie keine Geschwister habe. Ferner handle es sich beim Vorwurf, die geltend gemachte Scham und die vorgetragenen Schuldgefühle seien übertrieben beziehungsweise würden konstruiert wirken, lediglich um eine Behauptung des SEM, welche nicht belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Asylgesuch noch sehr jung gewesen und habe kein Umfeld gehabt, welches ihr in administrativen Belangen habe beistehen können. Sie habe alle Geschehnisse nur mit grosser psychischer Anstrengung durchgestanden; dies belege auch der Umstand, dass sie bis heute medizinischer und therapeutischer Behandlung bedürfe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht, weshalb der Vorwurf, durch das Vorbringen von völlig neuen Asylgründen habe sie ihrem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht verleihen wollen, mit Entschiedenheit zurückzuweisen sei. Sodann habe sie insbesondere den Aufenthalt im Krankenhaus - entgegen der Feststellung des SEM - glaubwürdig und den Tatsachen entsprechend ausgeführt (B8/20 S. 7f.). Ausserdem sei es in Zeiten von Verfolgung und psychischem Druck schlicht nicht möglich, sich an alle Geschehnisse im Detail zu erinnern. Sie habe aber im Zeitpunkt der Ausreise mit [Arbeitgeber] am (...) 2013 gewusst, dass sie gesucht werde. Es sei nachvollziehbar, dass sie als [einzige Arbeitnehmerin] in [europäisches Land] zurückgelassen worden sei. Unter dem Druck [des Arbeitgebers], habe sie wohl oder übel eingewilligt, sich der Prostitution hinzugeben. Im Übrigen sei es dem SEM nicht möglich, die örtliche Situation im Bordell und die Fluchtmöglichkeiten zu beurteilen. Aufgrund all dieser Vorkommnisse sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre Identität gleich zu Beginn des Verfahrens kund zu tun. Weiter sei in Bezug auf ihre Arbeit als Prostituierte festzuhalten, dass es aufgrund der allgemeinen Erfahrung durchaus denkbar sei, dass man sich für gewisse Lebensabschnitte und Ereignisse nicht mehr an die zeitliche Abfolge erinnern könne. Im Fall der Beschwerdeführerin komme noch erschwerend hinzu, dass sie die Prostitution unter dem Druck der Verfolgung beziehungsweise zum Überleben ausgeübt habe. Hinsichtlich den Vollzug der Wegweisung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland von der Polizei wie auch vom [Chef] gesucht werde. Sie müsse im Falle einer Rückkehr mit erneuter Haft und Gewalteinwirkung rechnen. Gemäss Art. 3 EMRK sei der Vollzug der Wegweisung daher nicht zulässig. Bezüglich der Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass auf dem ganzen Staatsgebiet von Kongo (Kinshasa) Spannungen herrschen würden. Einen staatlichen Schutz vor Übergriffen könnten die verfolgten Bürgerinnen und Bürger nicht beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieser Tatsache auch in mehreren Entscheiden Rechnung getragen. Weiter anerkenne das SEM zwar die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Person. Dennoch behaupte es im gleichen Kontext, dass es sich dabei lediglich um Behauptungen handle, und werfe ihr ein weiteres Mal vor, im ersten Asylverfahren ihre Identität verschwiegen sowie unwahre Angaben gemacht zu haben. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass sie aus Angst vor Repressionen keine korrekten Angaben gemacht habe. Im Übrigen sei es nicht von der Hand zu weisen, dass die Erlebnisse von Gewalt und Brutalität nicht spurlos an der Beschwerdeführerin vorbeigegangen seien. Sie werde seit ihrer Einreise in die Schweiz deshalb auch psychotherapeutisch betreut. Dass sie zeitweise auch ohne Behandlung auskomme, zeige zwar ihre Fortschritte. Aufgrund der Rückfallgefahr dürfe die Therapie aber nicht abgebrochen werden. Gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht sei die Beschwerdeführerin mittelfristig weiterhin auf Behandlung angewiesen, damit sich ihr Zustand stabilisiere und ein normaler Alltag möglich sei. Unter Berücksichtig dieser Ausgangslage müsse sie die Behandlung in der Schweiz zu Ende führen, was die Angaben des SEM zur Situation im Gesundheitswesen in ihrem Heimatland obsolet mache. Zum Beleg der Vorbringen wurde unter anderem der sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindende Bericht von D._______ erneut eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde abgewiesen. Im Übrigen wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, und das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015, welche der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen - das vorliegende Gesuch war bereits bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision hängig - gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat das SEM im Ergebnis zu Recht erwogen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermögen grundsätzlich zu überzeugen. 5.2 Vorab hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an den Vorbringen festgehalten, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Asylverfahren unglaubhafte und zugestandenermassen unrichtige Asylgründe geltend gemacht und sich zu Unrecht als angeblich minderjährig ausgegeben hat. 5.3 Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz ferner auch verschiedene Vorbringen des zweiten Asylverfahrens zutreffend als nicht glaubhaft gewürdigt. Das Gericht schliesst sich - entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - der Einschätzung an, dass die Beschwerdeführerin keine unmittelbar relevanten Vorfluchtgründe glaubhaft hat aufzeigen können. Insbesondere muten ihre Schilderungen, wie ihr dank einer vorgetäuschten Herzattacke angeblich die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen sei (B8/20 S. 6ff.), gänzlich abenteuerlich sowie realitätsfremd an, weshalb auch ihre anschliessende Furcht vor Verfolgung beziehungsweise der polizeilichen Suche nach ihr unglaubhaft erscheint. An dieser Stelle können weitere Ausführungen zum Umstand unterbleiben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehungen zu kriminellen Gruppierungen verhaften worden zu sein scheint, was grundsätzlich einen legitimen staatlichen Eingriff darstellen würde. Nach dem Gesagten fehlt im Übrigen auch dem Vorbringen, sie sei während der Haft geschlagen worden und habe seitens der Soldaten sexuelle Übergriffe erlitten, eine glaubhafte Grundlage. Zwar ist in Anbetracht der bekanntermassen verbreiteten Gewalt gegen Frauen in Kongo (Kinshasa) nicht auszuschliessen (vgl. statt vieler Amnesty International, Annual Report Democratic Republic of the Congo 2014/2015), dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Zusammenhang durchaus sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte. Dieser Umstand vermag jedoch obige Einschätzung nicht umzustossen, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft dargelegt wurden und daher im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfolgungssituation vorlag. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren geltend macht, sie sei unter dem Vorwand, man stelle sie [Tätigkeit] an, das Opfer von Menschenhandel geworden und in [europäisches Land] zur Prostitution gezwungen worden, braucht in asylrechtlicher Hinsicht die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Das Gericht stellt immerhin fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit substantiierten Einzelheiten darlegt (B1/4 S. 2 f.; B8/20 S. 10 ff.) und auch ihrer Ärztin und behandelnden Psychologin gegenüber im Kern übereinstimmend die entsprechenden Ereignisse geschildert hat (B7/1 und B13/4). Die asylrechtliche Relevanz dieser Vorbringen muss indessen jedenfalls verneint werden. So hat sich nämlich die vorgetragene Zwangsprostitution nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in [europäisches Land] zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine Berücksichtigung. Asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind, sind somit keine ersichtlich. Auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe, wonach die Beschwerdeführerin vor dem [Chef], welcher in Kongo (Kinshasa) über einen grossen Einfluss verfüge, Angst habe und befürchte, [Angehörige des Arbeitgebers] selber wolle sie in ihr Heimatland bringen und von ihr die Reisekosten eintreiben, entfalten im vorliegenden asylrechtlichen Kontext keine Relevanz, da es sich um eine Verfolgung seitens Dritter handelt, ohne dass derzeit ein asylrechtlich zu beachtendes Verfolgungsmotiv vorliegt. 5.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge wiederholt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend bekräftigt hat, in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch ruhiger dargestellt. Somit ist festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E 3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 und E 1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3, je m.w.H.). 7.2.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge alleinstehende Frau handelt, welche bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in Kinshasa gelebt hat. Ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation im Heimatland sind zwar, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, angesichts der widersprüchlichen Darstellungen und der eingestandenermassen falschen Angaben im ersten Asylverfahren zweifelhaft. Übereinstimmend machte sie jedoch geltend, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt, ihr Vater wenige Jahre später verstorben; sie habe keine Geschwister, beziehungsweise es gebe Halbgeschwister aus einer früheren Ehe ihres Vaters, zu denen sie aber keinen Kontakt habe (B8/20 S. 3; A18/20 S. 5; A4/13 S. 5). Obschon nicht anzunehmen ist - insbesondere auch aufgrund ihrer Ausführungen anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz -, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über gar kein soziales Netz verfügt, hält das Gericht es im Kern indessen für glaubhaft, dass sie in Kinshasa keine nahen Familienangehörigen mehr hat, und dass sie als Jugendliche infolge fehlender Unterstützung offenbar einen gewissen Teil ihres Lebens auf der Strasse habe verbringen müssen; sie sei obdachlos gewesen und habe mit einer Freundin auf der "Kinderstrasse" (als sog. "Shégue") gelebt beziehungsweise sich in leerstehende Häuser eingenistet (B1/4 S. 2, B8/20 S. 3); sie hätten auch ihre Körper verkaufen müssen, um Geld zum Essen zu haben (B8/20 S. 4). Sodann habe sie die kriminelle Gruppe "(...)" unterstützt, indem sie gestohlen sowie Unruhe gestiftet habe (B8/20 S. 4; A18/20 S. 9). Das Gericht hält diese Darstellungen - die namentlich auch der Ärztin und der behandelnden Psychologin gegenüber in glaubhafter Weise ebenfalls geltend gemacht worden sind (vgl. B7/1 und B13/4) - zumindest im Kern für glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufserfahrung aufweist, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland über keine Unterkunft verfügen dürfte und in einer schwierigen finanziellen Situation wäre, zumal sie auf kein oder allenfalls ein nur bescheidenes soziales Netz zurückgreifen könnte. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich eine Rückkehr in ihren Heimatsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: In der als "ärztliche Information..." bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24. Januar 2014 infolge ausgeprägter Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung die ärztliche Praxis aufgesucht habe. Von März bis Dezember 2014 habe sie daraufhin regelmässig mit ihrer Psychotherapeutin Sitzungen gehabt, wodurch sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Sie benötige jedoch auch weiterhin Schlafmedikamente (Antidepressivum). Im Übrigen sei bei der Anhörung zu berücksichtigen, dass Fragen zu psychisch belastenden Erlebnissen zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bis hin zu Blackouts mit schweren Körpersymptomen führen könnten. Im Bericht vom 14. Oktober 2015 hielt die Fachpsychologin fest, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sei deprimiert, hoffnungslos, habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen, ihr Antrieb sei reduziert und sie habe selbstverletzende Tendenzen (offensichtlich meistens im Zusammenhang mit Flashbacks). Sie benötige bis auf weiteres eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung. Die Prognose ohne Behandlung sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über keine Unterstützung und wäre auf sich alleine gestellt, was mit Sicherheit die Symptomatik verschlechtern würde (Gefühl von Alleinsein sei offensichtlich ein Triggerfaktor und löse unmittelbar psychische Not aus, da es sie in die traumatische Situation zurückversetze). In Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten in Kinshasa wies das SEM zutreffend darauf hin, dass Institutionen wie das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, das von katholischen Nonnen unterhaltene Centre de Santé Mentale TELEMA oder Psychologinnen internationaler Organisationen Behandlungen anbieten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.3.3). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dennoch geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass es - trotz der vom Staatssekretariat erwähnten Möglichkeit der Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]) und allfälliger möglicher Gratisbehandlungen - der Beschwerdeführerin nur schwer möglich sein wird, Zugang zu einer adäquaten Behandlung zu finden, zumal sie in Kinshasa über ein eingeschränktes Beziehungsnetz verfügt und auch in finanzieller Hinsicht auf keine Unterstützung (namentlich in medizinischen Belangen) zählen kann. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kinshasa in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass sie konkret gefährdet wäre. 7.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist anzunehmen, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es ihr in ihrem Heimatland nicht gelingen dürfte, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu generieren. Ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis stellen ihre gesundheitlichen Probleme dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzumutbar zu erachten ist. 7.4 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt. 7.5 Wie oben festgehalten (vgl. E. 5.4), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel geworden ist. Eine Kopie des vorliegenden Urteiles geht deshalb an die federführende Fachstelle des SEM zur Prüfung allenfalls behördlicherseits zu ergreifender Massnahmen in diesem Zusammenhang. Sollte die Beschwerdeführerin ihrerseits strafrechtliche Schritte einleiten wollen, ist an dieser Stelle auf die entsprechenden spezialisierten Beratungsstellen hinzuweisen (namentlich: (...)), bei denen sie sich über allfällige weitere Schritte informieren lassen kann.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 sind demnach aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sodann sind die in Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten für das vorin-stanzliche Verfahren von Fr. 600.- auf Fr. 300.- zu reduzieren (Art. 111d Abs. 1 AsylG bzw. Art. 17b Abs. 1 aAsylG). Das SEM wird demnach angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 300.- zurückzuerstatten, soweit diese die erhobenen Kosten bereits beglichen hat. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2015 gutgeheissen worden ist, sind indessen keine Kosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 5. Januar 2016 angeführte Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1'000.- ist als angemessen zu werten. Der Aufwand ist hälftig durch eine Parteientschädigung zu vergüten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3. Die Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden von Fr. 600.- auf Fr. 300.- reduziert. Das SEM wird angewiesen der Beschwerdeführerin Fr. 300.- zurückzuerstatten, sofern diese die erhobenen Kosten bereits beglichen hat.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: