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E-814/2020

E-814/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin hat ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 verlassen und sei nach Frankreich geflogen, wo sie am (...) 2017 angekommen sei. Am 30. Mai 2018 stellte sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) ein Asylgesuch. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) wurde sie dem damaligen Verfahrenszentrum in Zürich zugewiesen. B. Am 1. Juni 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht zugunsten der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Zürich. C. Am 5. Juni 2018 fand eine Personalienaufnahme und am 13. Juni 2018 ein Dublingespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt, bei welchen sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. D. Die Rechtsvertretung reichte zwischen dem 29. Juni 2018 und 7. September 2018 diverse Formulare mit medizinischen Informationen des Ambulatoriums Kanonengasse ein, in welchem die Beschwerdeführerin zwischen dem (...)2018 und dem (...) 2018 neun Konsultationen hatte. Am 6. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin zudem einen ausführlichen Bericht der Psychiatrischen Polyklinik (...), datiert auf den 27. Juni 2018, ein. Aus den Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode leide. E. Am 29. August 2018 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass am 14. August 2018 ein erstes Gespräch der Beschwerdeführerin mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) stattgefunden habe und weitere Gespräche folgen würden. F. Gemäss einer Datenbankabfrage des SEM vom 29. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 ein durch Frankreich ausgestelltes Schengenvisum zu Besuchszwecken erteilt, welches bis am 31. August 2017 gültig gewesen sei. Im Mai 2017 sei ein Antrag um Erteilung eines Schengenvisums von den italienischen Behörden abgewiesen worden. Die französischen Visumsunterlagen wurden vom SEM in die Akten aufgenommen. G. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2018 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie gehöre der Ethnie der (...) an und stamme aus dem Dorf C._______ in der Präfektur D._______, wo sie mit ihren Eltern und einem Bruder aufgewachsen sei. Sie habe vier Jahre lang die Schule besucht und danach ihrer Mutter auf dem Feld geholfen. Im Jahr 2002 seien ihre Eltern verstorben, ihr Bruder sei inzwischen ebenfalls verstorben. Ebenfalls im Jahr 2002 habe sie ihren Mann E._______ (nachfolgend: E._______) nach Brauch geheiratet. Von der Familie ihres Mannes sei sie damals zwangsbeschnitten worden. Sie habe danach mit ihrem Mann im Dorf F._______ gelebt. In den Jahren (...) und (...) seien ihre beiden Kinder zur Welt gekommen. Im Mai 2017 seien Rebellen ins Dorf gekommen. Im Jahr 2015 habe ihr Mann ein Wahlbüro überwacht, weshalb sein Name auf einer Liste der Rebellen gestanden sei. Da man ihn für einen Unterstützer des Regimes gehalten habe, sei er von den Rebellen vor ihren Augen getötet worden, während sie von den Rebellen vergewaltigt worden sei. Ein Nachbar sei aufgrund des Lärms herbeigeeilt und ebenfalls umgebracht worden. Sie sei schliesslich in Ohnmacht gefallen, woraufhin die Rebellen gedacht hätten, dass sie tot sei. Sie hätten deswegen das Haus angezündet und sie zurückgelassen. Ein Jäger habe die Schüsse gehört und sei zum Haus gekommen. Er habe sie aus dem Haus retten können und sie in ein Krankenhaus gebracht. Sie sei zwei Wochen lang im Krankenhaus behandelt worden. Danach habe ein (...) Krankenpfleger der UNO namens G._______ ihr geholfen, nach Abidjan zu gelangen. Er habe ihr gesagt, die Rebellen würden vielleicht zurückkommen, um sie zu töten. Sie habe sich etwa zwei Monate in seinem Haus in Abidjan aufgehalten und sich entschieden, Côte d'Ivoire zu verlassen. Sie habe sich zudem vor der Familie ihres Mannes gefürchtet, da diese sie erneut habe verheiraten wollen. Der Krankenpfleger habe ihr geholfen, ihre Ausreise zu organisieren. Sie sei schliesslich zu dessen Bruder namens H._______ nach [Frankreich] gereist. Der Bruder habe sie jedoch zu Hause eingesperrt und missbraucht. Sie habe auch sein Haus putzen müssen. Nach etwa neun Monaten sei es ihr gelungen, aus dem Haus zu fliehen. Zwei Männer hätten sie auf der Strasse angesprochen und sie in die Schweiz gefahren, wo sie schliesslich um Asyl nachsuchte. Ihre beiden Kinder hätten sich zum Zeitpunkt des Überfalls bei einer Freundin in einem nahe gelegenen Dorf namens I._______ befunden. Sie würden sich nach wie vor bei der Freundin aufhalten. H. Mit Verfügung vom 4. September 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und ihr Asylgesuch gemäss Art. 19 TestV im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. I. Am 21. Dezember 2018 legte die im Testverfahren zugewiesene Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle Zürich das Mandat nieder und reichte gleichzeitig eine Bestätigung der FIZ, datiert auf den 20. Dezember 2018, ein. Aus der Bestätigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin drei Gespräche bei der FIZ gehabt habe. J. Am 29. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wurde sie insbesondere auch auf die Visumsunterlagen angesprochen, aus welchen hervorgehe, dass sie mit einem Mann namens J._______ verheiratet sei. K. Am 12. September 2019 reichte das Centre Suisse Immigrés (CSI) eine Mandatsanzeige sowie einen Bericht der FIZ vom 1. März 2019 zu den Akten. L. Am 18. November 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Facebookprofil und hielt im Wesentlichen fest, dass aus dem Profil insgesamt nicht hervorgehe, dass sie wie von ihr angegeben in [Frankreich] eingesperrt worden sei. M. Am 28. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass H._______ in [Frankreich] für sie das Profil erstellt und Fotos hinaufgeladen habe, damit sie mit ihrer Familie in Côte d'Ivoire Kontakt aufnehmen könne. Erst Anfang des Jahres 2018 habe er sein Verhalten ihre gegenüber geändert und sie bedroht. N. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020, eröffnet am 13. Januar 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft geworden seien. O. Am 4. Februar 2020 ging ein Arztbericht, datiert auf den 17. Januar 2020, beim SEM ein. P. Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Gynäkologin der Beschwerdeführerin bezüglich der Genitalverstümmelung sowie ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht vom 11. Dezember 2019 eingereicht. Daneben wurde ein Arztbericht von Frau Dr. (...) vom Dezember 2019 eingereicht. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. R. Am 6. März 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. S. Am 16. April 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. T. Am (...) ist ein Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf die Welt gekommen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das Beschwerdeverfahren wurde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt.

E. 1.6 Das am (...) geborene Kind B._______ wird ins Beschwerdeverfahren seiner Mutter einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Tötung des Mannes durch die Rebellen gemacht habe. Sie habe einerseits angegeben, sie habe gesehen, wie ihr Mann erschossen worden sei, und sei dann ohnmächtig geworden. Andererseits habe sie gesagt, sie habe sich zum Zeitpunkt des Mordes in der Hütte befunden, welche blickdichte Wände gehabt habe und sie sei von zwei Männern vergewaltigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umständen hätte Zeugin der Ermordung des Mannes und des Nachbarn werden können. Im Weiteren habe sie angegeben, dass sie ohnmächtig und ohne Kleider oder Sonstigem von einem Jäger ins Krankenhaus gebracht worden sei. Später habe der Jäger ihre Identitätskarte aus der Hütte geholt und ihr ins Krankenhaus gebracht. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie während ihres Krankenhausaufenthaltes keinen Besuch bekommen habe. Ferner habe sie angegeben, dass ihre Kinder nicht umgebracht worden seien, da sie sich zum Zeitpunkt des Überfalls bei einer Freundin in den Ferien befunden hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bis heute keine Massnahmen getroffen habe, um die Kinder in Sicherheit zu bringen oder sich über ihren Verbleib zu informieren. Daneben sei erstaunlich, dass sie lange habe überlegen müssen, wo sich die Kinder zum Zeitpunkt des Überfalls befunden hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Ermordung des Ehemannes entbehre die geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsverheiratung durch die Familie des Ehemannes einer Grundlage. Zudem habe sie gesagt, sie habe keinen Besuch im Krankenhaus erhalten. Gleichzeitig habe sie aber auch gesagt, dass sie sich für die Ausreise entschieden habe, da sie Probleme mit der Familie des Mannes gehabt habe und diese sie erneut habe verheiraten wollen. Es sei unerklärlich, wie sie einige Tage nach der Tötung des Ehemannes mit dessen Familie Probleme gehabt hätte, ohne mit Angehörigen der Familie in Kontakt getreten zu sein. Es sei somit nicht glaubhaft, dass sie in Côte d'Ivoire sowohl von Rebellen als auch der Familie des Mannes verfolgt worden sei. Zudem bestünden Zweifel, ob sie vor ihrer Ausreise als Ehefrau von E._______ in F._______ gelebt habe. Es würden nämlich keine Dokumente vorliegen, welche die im Jahr 2002 geschlossen Ehe belegen würden. In den Visumsunterlagen befinde sich hingegen eine Ehebescheinigung, gemäss welcher sie am (...) 2014 einen Herrn J._______ in (...)/Abidjan geheiratet habe. Ferner liege eine Flugbuchung von Herrn J._______ für denselben Flug, welchen sie genommen habe, vor. Darauf angesprochen habe sie lediglich gesagt, dass sie J._______ nicht kenne und verkauft worden sei. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass sie als verheiratete Frau einen Visumsantrag gestellt habe. Diese Aussage sei jedoch als Schutzbehauptung zu verstehen, da sie auf dem von ihr unterschriebenen Visumsantrag angegeben habe, dass ihr Ehemann J._______ für die Reisekosten bürge. Ebenso würden widersprüchliche Angaben zum Erhalt ihres Reisepasses vorliegen. Einerseits habe sie geltend gemacht, sie habe den Pass zusammen mit dem Mann, der ihr zur Reise nach Europa verholfen habe, ausstellen lassen. Sie habe den Pass im Januar 2017 ausstellen lassen, gemäss ihren Angaben den Reisegehilfen aber erst nach dem Überfall vom 17. Mai 2017 im Krankenhaus kennengelernt. Die Aussage könne somit so nicht stimmen. Andererseits habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie bereits im Januar 2017 nach Abidjan gereist sei, um ihren Pass ausstellen zu lassen. Weshalb in ihrem Pass Abidjan als Wohnort aufgeführt sei, erschliesse sich jedoch aus ihren Aussagen nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich schon längere Zeit, als von ihr angegeben, dauerhaft in Abidjan aufgehalten habe. In diese Richtung deute auch die bei den französischen Behörden eingereichte Ehebescheinigung sowie die Tatsache, dass sie bereits am 6. April 2017 in Abidjan einen Visumsantrag für Italien gestellt habe, obwohl sie sich gemäss ihren Angaben damals noch in F._______ aufgehalten habe. Nicht nur in ihrem Pass, sondern auch in den beiden Visaanträgen sei Abidjan als Wohnort vermerkt. Zudem lasse ihr Facebookaccount auf ein Beziehungsnetz in Abidjan schliessen, was die Vermutung, sie habe sich schon längere Zeit in Abidjan aufgehalten, untermauere. Ferner habe sie vorgebracht, sie sei von einem (...) UNO-Krankenpfleger unter falschen Versprechungen zu dessen Bruder H._______ nach [Frankreich] geschickt worden. Dort sei sie vom (...) 2017 bis im Mai 2018 in einer Wohnung mit vergitterten, einbruchsicheren Fenstern festgehalten und sexuell missbraucht worden. Sie habe weder die Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu verlassen, noch hätten sie mit jemandem Kontakt gehabt. H._______ habe ihr nach der Ankunft alles abgenommen, so dass sie keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mehr gehabt habe. Die einsehbaren Facebook-Einträge auf ihrem Profil würden indes belegen, dass sie im Stande gewesen sei, Kontakt mit zahlreichen Personen aufzunehmen. Zudem sei sie anlässlich Weihnachten 2017 vor einem geschmückten Tannenbaum zu sehen. Beim raumhohen Fenster im Hintergrund sei keine Vergitterung erkennbar. Zudem präsentiere sie sich im November 2017 auf einem Foto im Freien. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer Angabe, sie habe die Wohnung von H._______ nicht verlassen können. Hierzu habe sie erklärt, H._______ habe das Facebookprofil für sie erstellt, um ihr zu helfen, ihre Kinder oder andere Verwandte zu finden. Da sie selbst kaum zur Schule gegangen sei, sei sie unfähig, eine solche Seite zu unterhalten oder Kommentare selbst zu verfassen. H._______ habe erst im Januar 2018 sein Verhalten geändert und begonnen, sie zu bedrohen und zu missbrauchen. Dieser Erklärungsversuch überzeuge jedoch nicht. Auf ihrer Facebookseite würden sich keine erstaunten Kommentare darüber finden, dass sie nun eine solche Seite unterhalte und Kommentare in korrektem Französisch schreibe. Auch seien keine Nachfragen nach den Kindern ersichtlich. Dies sei umso erstaunlicher, als die Kinder sich in der unruhigen Region Dix-Huit Montagne aufhalten würden. Schliesslich könne offenbleiben, weshalb sie an der Anhörung den abrupten Verhaltenswechsel von H._______ nicht erwähnt habe. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass sie in der von ihr geschilderten Art und Weise in [Frankreich] festgehalten worden sei. Ferner sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass sie keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes brauche, da sie nach der Flucht aus der Wohnung sich nicht an die französieren Behörden gewandt habe. Es wäre naheliegend gewesen, dass sie sich in der von ihr geltend gemachten Situation an eine nichtstaatliche oder staatliche Institution in [Frankreich] gewandt hätte, statt sich unbekannten Männern für die Fahrt in die Schweiz anzuvertrauen. In Bezug auf den vom FIZ verfassten Bericht sei darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich ihre Aussagen wiedergebe, ohne die Glaubhaftigkeit geprüft zu haben. Zudem werde im Bericht darauf verwiesen, dass mehrere Gespräche stattgefunden hätten. Sie habe jedoch auch auf mehrfache Nachfrage angegeben, dass nur ein Gespräch stattgefunden habe. Der Bericht vermöge deswegen ihre Asylvorbringen nicht zu stützen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird bekräftigt, die Beschwerdeführerin sei nicht verheiratet gewesen. Sie habe zwei Kinder von ihrem Mann, mit welchem sie nur nach Brauch verheiratet gewesen sei. Somit sei ihr im italienischen Visumsantrag angegebener Zivilstand «ledig» korrekt. Ihren Reisepass habe sie selber in Abidjan ausstellen lassen. Als Wohnort sei Abidjan angegeben, da dies der Ausstellungsort des Passes sei. Im Pass, den G._______ habe ausstellen lassen, sei wohl auf seine Bitte Abidjan als Wohnort vermerkt worden. In Bezug auf die französischen Visumsunterlagen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie G._______ den Visumsantrag begründet habe. Sie sei jedenfalls alleine gereist und wisse nicht, wer sich hinter den Initialen J._______ befinde. Es sei wohl G._______ gewesen, der eine Heiratsurkunde habe ausstellen lassen und den französischen Behörden eingereicht sowie ihre Reise finanziert habe. In Bezug auf die vom SEM festgestellten Widersprüche führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in der Hütte befunden, als die Rebellen gekommen seien. Zwei Männer seien in die Hütte hineingekommen und hätten sie ausgezogen. Als sie ihren Kopf gehoben habe, habe sie gesehen, wie zwei weitere Männer ihren Mann geschlagen hätten. Sie habe dann einen Schuss gehört und gesehen, wie er zu Boden gefallen sei. Danach sei sie in Ohnmacht gefallen. Später im Krankenhaus habe ein Arzt ihr gesagt, dass ein Jäger sie in der Hütte gefunden und ins Krankenhaus gebracht habe. Sie habe gehört, dass auch ein Nachbar umgebracht worden sei. In Bezug auf ihre Kinder führte sie aus, ihr seien bei ihrer Ankunft in Frankreich alle Unterlagen abgenommen worden, weshalb sie keine Nummer ihrer Freundin, bei welcher sich die Kinder aufhalten würden, mehr habe. Die Kinder würden sich nicht in der Region Dix-Huit Montagne aufhalten, sondern im Dorf I._______ in der Region D._______. Sie habe das Land verlassen, da sie mit der Familie ihres Mannes Probleme gehabt habe. Gemäss ivorischer Tradition müsse eine Frau, die ihren Mann verloren habe, mit einem Mann derselben Familie zusammenleben. Es handle sich um einen Brauch und heisse nicht, dass Familienangehörige ins Krankenhaus gekommen seien, um sie zu bitten, den Brauch zu respektieren. Sie habe gewusst, dass sie bei einer Rückkehr in das Dorf gezwungen wäre, mit einem Mitglied der Schwiegerfamilie zu leben. Sie habe sich jedoch dieser Tradition nicht unterwerfen wollen. Sie sei vor der Ehe von der Schwiegerfamilie gezwungen worden, sich beschneiden zu lassen. Zudem habe sie das Land auch aus Angst vor den Rebellen verlassen. Hinsichtlich des Facebookprofils führte sie erneut aus, dass sie selbst über kein Profil verfüge. Vermutlich habe H.______ das für sie erstellt, damit er sie im Falle einer Flucht diskreditieren könne. Er habe wahrscheinlich in ihrem Namen Nachrichten verfasst, sie sei von ihm aber nie darüber informiert worden. Da sie nur vier Jahre lang zur Schule gegangen sei, sei sie nicht in der Lage, ein entsprechendes Profil zu kreieren. Hätte sie selber in dieser Art kommunizieren können, hätte sie sich über den Verbleib der Kinder informiert. Sie könne sich nicht erklären, weshalb H._______ sein Verhalten ihr gegenüber plötzlich geändert, sie eingesperrt und missbraucht habe. Jedenfalls habe er begonnen, die Türe abzuschliessen und sie habe nicht mehr hinausgehen können. Er habe ihr gedroht, dass er sie überall finden und wegen illegalen Aufenthalts in Frankreich bei der Polizei anzeigen würde, sollte sie weglaufen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass nicht alle ihre Asylgründe berücksichtigt worden seien. Sie habe angegeben, dass sie im Alter von (...) Jahren zwangsbeschnitten worden sei, was einen Eingriff in ihre körperliche Integrität dargestellt habe. Ausserdem habe sie keine Nachricht von ihren Eltern und wisse nicht, ob diese noch am Leben seien oder ebenfalls von den Rebellen getötet worden seien. Sie sei ferner erstaunt, dass der Bericht der FIZ kaum berücksichtigt worden sei. Im Bericht werde festgehalten, dass sie psychisch belastet und traumatisiert sei und nicht ohne Medikamente auskomme. Die Fachpersonen des FIZ hätten ihre Aussagen als glaubhaft befunden und sie hätten bestätigt, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in einfacher Sprache ausdrücke. Auch der Rechtsvertretung sei aufgefallen, dass sie im Gespräch teilweise Mühe gehabt habe, die Fragen zu verstehen. Aus den Anhörungsprotokollen gehe ebenfalls hervor, dass sie die Fragen teilweise nicht verstanden habe und ihr mehrfach nicht klar gewesen sei, was von ihr verlangt werde. Dies könne eine Erklärung für die widersprüchlichen Aussagen sein.

E. 5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bestätigen sind. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Basierend auf diesen Grundsätzen muss festgestellt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Überfalls der Rebellen nicht überzeugen. Ihre Schilderungen blieben in weiten Teilen oberflächlich und sie konnte insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, sie habe persönliche Erlebnisse wiedergegeben. Ihre Beschreibung des Tages, an dem ihr Mann getötet und sie vergewaltigt worden sei, blieb unsubstantiiert und sie gab im Wesentlichen eine Abfolge von Ereignissen wieder, ohne qualitative und quantitative Details anzuführen (SEM Akten 1026787-24/36 [nachfolgend A24], F35, F107; 1026787-42/15 [nachfolgend A42], F31, F36, F39). Die darauffolgenden Fragen des SEM hat sie in weiten Teilen äusserst knapp und ohne erlebnisbasierte Anmerkungen beantwortet (SEM Akte A24, F108 ff.). Auch auf mehrmaliges Nachfragen des SEM fügte die Beschwerdeführerin keine besonderen Einzelheiten oder psychischen Vorgänge hinzu, sondern beschränkte sich jeweils auf die Wiederholung derselben, kurzen Angaben der Geschehnisse, welche kaum Realkennzeichen beinhalten (SEM Akte A42, F39 ff.). Bei derartigen gravierenden Vorkommnissen wäre indes zu erwarten gewesen, dass sie immerhin ansatzweise innere Vorgänge wiedergegeben hätte oder zumindest aus ihren Aussagen erkennbar wäre, dass es ihr Mühe bereitet hätte, über die Ermordung des Mannes oder die Vergewaltigung zu sprechen. Insgesamt vermittelte sie nicht den Eindruck, dass ihre Erzählungen auf realen Erlebnissen beruhen.

E. 5.3 Darüber hinaus weisen ihre Aussagen auch Ungereimtheiten auf. Sie gab beispielsweise wiederholt an, der Nachbar habe die Schüsse gehört und sei herbeigeeilt. Man habe ihm in der Folge mit einer Machete den Kopf abgeschlagen (SEM Akten A24, F269; A42, F28, F32, F34). Erst in der Beschwerde präzisiert die Beschwerdeführerin, dass sie den Nachbarn nicht gesehen habe, sondern dass sie gehört habe, dass dieser mit einer Machete getötet worden sei (Beschwerde S. 2). Ihre Aussagen an den beiden Anhörungen weisen jedoch an keiner Stelle darauf hin, dass sie die Tötung des Nachbarn nicht selber gesehen habe. Im Gegenteil gab sie an, dass «(...) das Ganze mit der Machete» sie sehr traumatisiert habe (SEM Akte A42, F34). Weshalb sie nun im Nachhinein angab, dass man ihr von der Tötung des Nachbarn lediglich erzählt habe, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich vor den Rebellen derart gefürchtet habe, dass sie das Land verlassen habe, aber die Kinder nicht auch in Sicherheit gebracht hätte. Sie gab nämlich an, sie fürchte sich, dass die Rebellen auch sie töten würden, da man, wenn jemand auf einer Liste sei, auch dessen Familie töte (SEM Akte A42, F94). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich auch mit der Sicherheit der Kinder auseinandergesetzt hätte. Entsprechende Gedankengänge werden aus den Anhörungsprotokollen indes nicht ersichtlich.

E. 5.4 Auch ihre Ausführungen über den Aufenthalt im Krankenhaus sind unsubstantiiert ausgefallen. Das SEM hat treffend ausgeführt, dass sie angab, sie habe im Krankenhaus von niemandem Besuch bekommen (SEM Akte A24, F132). Demgegenüber gab sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an, der Jäger sei zur Hütte zurückgekehrt und habe ihr die Identitätskarte ins Krankenhaus gebracht (a.a.O., F167). Hinzukommend blieben auch ihre Ausführungen über die Behandlung, welche sie im Krankenhaus erhalten habe, äusserst oberflächlich (a.a.O., F136-F138). Bei einem zweiwöchigen Aufenthalt in einem Krankenhaus wäre indes zu erwarten gewesen, dass sie ausführlichere Angaben über jene Zeit hätte machen können. Ferner kann angenommen werden, dass sie Unterlagen über den Aufenthalt hätte beschaffen und einreichen können. Sie gab hierzu lediglich an, sie habe eine Rechnung begleichen müssen und eine Quittung erhalten, verfüge aber sonst über keine Dokumente und könne nichts einreichen (a.a.O., F95-F97). Ins Bild passt sodann, dass die Angaben über die Reise vom Krankenhaus nach Abidjan ebenfalls äusserst vage geblieben sind (SEM Akten A24, F147 ff.; A42, F49-F51).

E. 5.5 Daneben hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin bis heute nicht mit ihren Kindern in Kontakt hätte treten können, zumal sich die Kinder noch immer bei der Freundin in einem nahegelegenen Dorf befinden sollen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Behandlung direkt nach Abidjan gereist sei und nicht zumindest versucht haben will, die Kinder zu kontaktieren oder nach Abidjan mitzunehmen, scheint realitätsfremd. Es fällt auch auf, dass sie anlässlich der Anhörung nur sehr wenig über die Freundin, bei welcher sich ihre Kinder aufhalten sollen, angeben konnte. So konnte sie weder ihren vollständigen Namen nennen, noch konnte sie sonst etwas über die Freundin erzählen. Auch musste sie nachdenken, wo die Freundin lebt und hatte zunächst Mühe, das Dorf zu benennen (SEM Akte A24 F45-F50). An der Anhörung gab sie an, sie habe keinen Kontakt mit den Kindern, da sie deren Nummer nicht habe (a.a.O., F226). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in der Zwischenzeit mit ihren Kindern hätte Kontakt aufnehmen können oder was sie diesbezüglich unternommen hat. An der ergänzenden Anhörung führte sie hierzu lediglich aus, sie habe nichts unternommen, um etwas über ihre Kinder zu erfahren (SEM Akte A42, F10 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass man ihr bei der Ankunft in Frankreich alles abgenommen habe und sie deshalb die Nummer der Freundin nicht mehr habe (Beschwerde S. 3) vermögen nicht zu überzeugen.

E. 5.6 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus den Akten diverse Ungereimtheiten hervorgehen, welche grundsätzlich Zweifel am Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergeben.

E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung an, ihre Eltern seien während der Krise im Jahr 2002 verstorben (SEM Akte A24, F59, F65). In der Beschwerde wird hingegen festgehalten, dass sie nicht wisse, ob ihre Eltern noch am Leben seien oder ebenfalls von den Rebellen getötet worden seien (Beschwerde S. 3). Daneben sind auch ihre Angaben, dass sie nicht wisse, ob noch jemand von der Verwandtschaft lebe (a.a.O., F66, F253), zweifelhaft. Sie gab an, sie habe seit dem Jahr 2002 mit ihrem Mann E._______ im Dorf F._______ gelebt, welches etwa neun Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt sei (a.a.O., F64). Bevor sie nach Abidjan gereist sei, habe sie nicht den Mut gehabt, ins Dorf zu gehen, da ihre Eltern nicht mehr da gewesen seien (a.a.O., F234). Dass sie in all den Jahren bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 nicht hätte in Erfahrung bringen können, ob sich noch Familienangehörige im Dorf befänden, ist nicht nachvollziehbar.

E. 5.6.2 Dem SEM ist zudem beizustimmen, dass aus den französischen Visumsunterlagen im Vergleich zu ihren Aussagen diverse Unstimmigkeiten hervorgehen. Den Unterlagen wurde ein Zivilstandsauszug beigelegt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin am (...) 2015 einen Herrn J._______ geheiratet habe und von Beruf (...) sei (SEM Akte 1026787-27/21). Die Beschwerdeführerin hat hierzu angegeben, sie wisse nicht, wer dieser Mann sei, da der Krankenpfleger für sie das Visum organisiert habe. Über den Auszug sei sie nicht informiert und sie habe nicht gewusst, was den Visumsunterlagen beigelegt worden sei (SEM Akte A42, F64 ff.).

E. 5.6.3 Zudem sind auch ihre Aussagen im Vergleich zu den Angaben in ihrem Reisepass widersprüchlich. Sie gab an, sie habe etwa im Juli 2017 mit G._______ in Abidjan den Pass anhand ihrer Identitätskarte ausstellen lassen (SEMK Akte A24 F72-F74, F82). Einerseits ist im Pass (wie auch in den Visaunterlagen) Abidjan als Wohnort angegeben, obwohl sie gemäss ihren eigenen Aussagen nur zwei Monate vor der Ausreise bei dem Krankenpfleger in Abidjan gelebt habe. Sie gab auf die widersprechende Adressangabe an, in Côte d'Ivoire werde der Ort, an dem man den Pass ausstellen lasse, als Wohnort angegeben (a.a.O., F347 f.). In der Beschwerde wiederholte sie dies und gab ferner an, G._______ habe einen weiteren Pass ausstellen lassen (Beschwerde S.2), was sie bis anhin jedoch nicht vorgebracht hatte. Andererseits gab sie an, sie habe den Pass nach dem Überfall im Mai 2017 ausstellen lassen. Der Pass wurde hingegen am 19. Januar 2017 ausgestellt. Auf Nachfrage des SEM konnte die Beschwerdeführerin die Ungereimtheit nicht auflösen (a.a.O., F315 ff.). Erst später in der Anhörung gab sie an, sie erinnere sich nun wieder, dass sie einmal im Januar 2017 nach Abidjan gereist sei und einen Pass habe ausstellen lassen, da sie mit ihrem Mann Streit gehabt habe (a.a.O., F341).

E. 5.6.4 Die Beschwerdeführerin gab somit im Wesentlichen an, dass der Krankenpfleger für sie das Visum beschafft habe und sie keine Kenntnis über den konkreten Inhalt des Visums gehabt habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Visumsantrag - mit derselben Unterschrift wie auch an den Anhörungen in der Schweiz - unterschrieben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass sie zumindest den Visumsantrag gesehen hat. Ob die weiteren dem Visumsantrag beigelegten Dokumente und die Passangaben der Wahrheit entsprechen, kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen letztlich offen bleiben, da gemäss den obigen Erwägungen ihre Aussagen zu dem Angriff der Rebellen an sich nicht glaubhaft geworden sind.

E. 5.7 In Bezug auf die durch die Familie des verstorbenen Mannes befürchtete erneute Verheiratung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass das SEM zu Recht ausgeführt hat, dass es diesem Vorbringen aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Angriffs durch die Rebellen an einer Grundlage fehlt. Hinzukommend ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin durch die Familie des Mannes asylrelevante Nachteile drohen könnten. Sie führte aus, dass die Mitglieder der Familie des Mannes eine erneute Verheiratung durchsetzen würden (SEM Akte A24, F127 ff.). Gleichzeitig gab sie jedoch auch an, dass die Eltern des Mannes verstorben seien und er nur noch zwei Schwestern habe (a.a.O., F89f.). Inwiefern unter diesen Voraussetzungen eine weitere Verheiratung unter Zwang tatsächlich stattfinden würde, erscheint fraglich. Aus den Aussagen lässt sich jedenfalls keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung feststellen.

E. 5.8 Hinsichtlich des Berichts der FIZ ist festzuhalten, dass dieser lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wurde nicht weiter geprüft und die Geschehnisse im Heimatland wurden nur in einigen wenigen Sätzen wiedergegeben. Bei dem Einschätzungsbericht steht sodann auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Vordergrund, was von der FIZ bejaht wird. Hierzu ist anzumerken, dass sich gewisse Zweifel über die Darstellung der Beschwerdeführerin der Ereignisse in [Frankreich] ergeben. Einerseits hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich anhand des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten ergeben. Stärker ins Gewicht fällt indes, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu dem Facebook-Profil angab, dass H._______ erst Anfang des Jahres 2018 sein Verhalten ihr gegenüber geändert habe und zuvor ihr noch habe helfen wollen (SEM Akte 1026787-45/2). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht schon zuvor erwähnt hätte. Sie gab hingegen mehrfach an, dass H._______ ihr bei der Ankunft alle Dokumente und Reisepapiere abgenommen habe und sie das Haus nicht verlassen habe (SEM Akten A24, F183; A42, F7). Letztlich kann an dieser Stelle indes offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin gemäss der einschlägigen Definition Opfer von Menschenhandel geworden ist. Die Problematik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht vorliegend keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Erlebnisse in Frankreich sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 5.9 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Angriff der Rebellen sowie eine (erneut) drohende Zwangsverheiratung glaubhaft zu machen.

E. 6 In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass das SEM die Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat. Auf Beschwerdeebene wurde eine Bestätigung einer Gynäkologin vom 29. November 2019 sowie ein ärztlicher Bericht derselben Gynäkologin vom 11. Dezember 2019 eingereicht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren beschnitten worden sei. Dem Gericht ist bekannt, dass in Côte d'Ivoire eine bevorstehende Eheschliessung Anlass zu einer Beschneidung einer volljährigen Frau sein kann, wobei der Druck meistens von der Familie des Bräutigams ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3). Auch die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Familie ihres Mannes sie zwangsbeschnitten habe, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich dabei - wie in der Beschwerde festgehalten - um einen erheblichen Eingriff in die physische Integrität der Beschwerdeführerin gehandelt hat und dieser Eingriff auch psychische Folgen mit sich bringen kann. Sie hat hingegen nicht geltend gemacht, inwiefern sie heute noch an den Folgen leide oder sie begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr diesbezüglich erneut Nachteile zu erleiden. Ein Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ohne die Tragik einer Genitalverstümmelung zu verkennen, kann vorliegend daraus keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden.

E. 7 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.3 Der Vollzug ist zudem nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden können (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.3.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM weiter aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vorherrsche, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsse. Zu ihren individuellen Umständen hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus C._______, Distrikt D._______, Dix-Huit Montagne zu stammen. Der Vollzug der Wegweisung in diese Region sei derzeit unzumutbar. Daher sei zu prüfen, ob eine zumutbare Wohnsitzalternative in eine andere Landesregion bestehe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in Abidjan gelebt habe. Sie habe zwar angegeben, dass sie nur zwei Monate dort wohnhaft gewesen sei. Diese Angabe vermöge jedoch gemäss den Ausführungen in den Erwägungen nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits seit geraumer Zeit in Abidjan gelebt habe und dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Sie habe ferner angegeben, nur über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft zu verfügen. Gemäss dem Passeintrag sei sie indes (...). In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Facebookaccount nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Es sei daher naheliegend, dass die im Bericht des Spitals (...) diagnostizierten Schwierigkeiten ([...] und [...] sowie eine PTBS) in engem Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt absehbaren Asylentscheid und den damit zusammenhängenden Veränderungen stehe. Für solche psychischen Beschwerden bestehe ein medizinisches Angebot in Côte d'Ivoire. Eine ambulante und stationäre Behandlung sei im staatlichen Hôpital psychiatrique de Bingerville in Abidjan möglich. Das Medikament Zolpidem sowie zahlreiche weitere Psychopharmaka seien im staatlichen CHU Treichville erhältlich.

E. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin replizierte, dass sie in F._______ gelebt habe, was eine achtstündige Reise nach Abidjan bedeute. Deswegen erscheine der Zugang zur medizinischen Behandlung problematisch, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihre Grundlage zur Existenzsicherung unsicher sei. Auch wenn eine medizinische Behandlung in Côte d'Ivoire kostenlos erhältlich zu sein scheine, seien die Fahrtkosten und die lange Hin- und Rückreise als problematisch zu bezeichnen. Ausserdem gehe aus den Arztberichten hervor, dass sie an einer PTBS leide, welche auf dramatische Ereignisse in ihrem Herkunftsland zurückzuführen seien. Die Konfrontation mit dem Umfeld, in welchem die traumatischen Ereignisse erfolgt seien, sei geeignet, die Krankheitssymptome zu verschlimmern und die Genesung zu behindern. Eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire stelle daher eine Gefahr für ihre physische und psychische Integrität dar.

E. 9.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Einschätzungsbericht der FIZ vom 1. März 2019 (SEM Akte 1026787-43/7) die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Der Darstellung der Beschwerdeführerin zufolge wäre der Sachverhalt des Menschenhandels nicht erst in Europa, sondern bereits im Heimatland angelegt (a.a.O.). Beim Vorliegen von Hinweisen von Menschenhandel ist das SEM in der Pflicht, diese im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu prüfen. Das SEM hat die Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf den Menschenhandel indes in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise geprüft. Das SEM hat der möglichen Opferstellung der Beschwerdeführerin weder bei der Begründung der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und hinsichtlich ihrer Aussagen zu ihren persönlichen Umständen Rechnung getragen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E.5.6) sind die genauen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste vor ihrer Ausreise nicht bekannt. Ihre Aussagen sind zum einen nicht nachvollziehbar geworden, zum anderen widersprechen sie teilweise den Angaben in den Visumsunterlagen. Ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich längere Zeit in Abidjan gelebt hat oder ob es sich bei der Angabe des Wohnsitzes in den Visumsunterlagen um falsche Angaben handelt, welche der Schlepper beziehungsweise G._______ erfasst habe, kann anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Das SEM stützte sich in seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Visumsunterlagen. Die Argumentation des SEM greift indes zu kurz und ist nicht vollständig. Es hat sich auf einen nicht genügend erstellten Sachverhalt gestützt, indem es lediglich auf die Angaben in den Visumsunterlagen verwies, welche jedoch von der Beschwerdeführerin bestritten werden. Zudem ist die Begründung nicht stimmig, da das SEM einerseits davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, andererseits aber die Angaben in den Visumsunterlagen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zugrunde legte. Ferner verkennt das SEM mit seiner Begründung, dass unwahre Angaben ein typisches Verhalten von Menschenhandelsopfern darstellen können (vgl. BVGE 2016/27 E.6.3). Das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, ihre Angaben zu ihren Lebensumständen für völlig unglaubhaft zu halten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der FIZ Opfer von Menschenhandel geworden ist, ist demnach nicht gänzlich auszuschliessen, dass es sich bei den mit den Visumsunterlagen eingereichten Dokumenten um gefälschte Dokumente und es sich bei den Angaben nicht um die wahren Lebensumstände handelt, wie die Beschwerdeführerin mehrfach beteuert. Anhand der vorliegenden Aktenlage kann somit keine seriöse Prüfung, ob in casu Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, vorgenommen werden. Der Beschwerdeführerin muss nach dem Gesamten in geeigneter Weise die Möglichkeit gegeben werden, ihre allfällige Opferstellung - insbesondere im Lichte von Wegweisungsvollzugshindernissen - zu konkretisieren. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Verweigert die Beschwerdeführerin eine Mitwirkung in Bezug auf ihre persönlichen Umstände im Heimatstaat, so hat sie deren Konsequenzen zu tragen. Anschliessend hat das SEM auf die Hinweise auf Menschenhandel im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung einzugehen und die Verfügung diesbezüglich zu begründen.

E. 9.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht zudem hervor, dass am (...) die Tochter der Beschwerdeführerin geboren wurde. Weitere Informationen - beispielsweise hinsichtlich des Kindsvaters und dessen Staatsangehörigkeit - gehen aus den Akten nicht hervor. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auch vor diesem Hintergrund neu zu evaluieren. Bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire ist nun auch das Wohl des Kindes der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit der Reintegration der Beschwerdeführerin als Mutter eines kleinen Kindes zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten drängen sich weitere Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und des Kindswohls aufgrund der veränderten Sachlage auf, wobei auch diesbezüglich der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Darlegung ihrer familiären Situation in der Schweiz eine Mitwirkungspflicht zukommt.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz es versäumt hat, ein sich aus Art. 3 oder 4 EMKR möglicherweise ergebendes Vollzugsverbot vertieft zu prüfen. Der Sachverhalt wurde zudem nicht hinlänglich erstellt, um eine abschliessende Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Weitere Sachverhaltsabklärungen und eine Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend angezeigt.

E. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 10.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Der Vorinstanz ist es dabei unbenommen, auch weitere Abklärungen (wie bspw. eine Botschaftsanfrage bezüglich des Zivilstandes, des letzten Wohnortes in Côte d'Ivoire oder des familiären Hintergrundes der Beschwerdeführerin) vorzunehmen. Auch die Einholung eines aktualisierten Arztberichtes kann unter Umständen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angezeigt sein.

E. 10.3 Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der Abweisung des Asylgesuchs hat das SEM auch die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet (vgl. oben E. 8), und auch Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, ihr Asyl zu gewähren und die Wegweisungsanordnung aufzuheben. Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde nicht eingereicht. Praxisgemäss sind die Kosten auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Hälfe der Kosten von Fr. 375.- aufzuerlegen.

E. 12.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 230.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisungsanordnung beantragt wird.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  3. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 230.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-814/2020 Urteil vom 11. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 verlassen und sei nach Frankreich geflogen, wo sie am (...) 2017 angekommen sei. Am 30. Mai 2018 stellte sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) ein Asylgesuch. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) wurde sie dem damaligen Verfahrenszentrum in Zürich zugewiesen. B. Am 1. Juni 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht zugunsten der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Zürich. C. Am 5. Juni 2018 fand eine Personalienaufnahme und am 13. Juni 2018 ein Dublingespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt, bei welchen sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. D. Die Rechtsvertretung reichte zwischen dem 29. Juni 2018 und 7. September 2018 diverse Formulare mit medizinischen Informationen des Ambulatoriums Kanonengasse ein, in welchem die Beschwerdeführerin zwischen dem (...)2018 und dem (...) 2018 neun Konsultationen hatte. Am 6. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin zudem einen ausführlichen Bericht der Psychiatrischen Polyklinik (...), datiert auf den 27. Juni 2018, ein. Aus den Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode leide. E. Am 29. August 2018 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass am 14. August 2018 ein erstes Gespräch der Beschwerdeführerin mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) stattgefunden habe und weitere Gespräche folgen würden. F. Gemäss einer Datenbankabfrage des SEM vom 29. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 ein durch Frankreich ausgestelltes Schengenvisum zu Besuchszwecken erteilt, welches bis am 31. August 2017 gültig gewesen sei. Im Mai 2017 sei ein Antrag um Erteilung eines Schengenvisums von den italienischen Behörden abgewiesen worden. Die französischen Visumsunterlagen wurden vom SEM in die Akten aufgenommen. G. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2018 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie gehöre der Ethnie der (...) an und stamme aus dem Dorf C._______ in der Präfektur D._______, wo sie mit ihren Eltern und einem Bruder aufgewachsen sei. Sie habe vier Jahre lang die Schule besucht und danach ihrer Mutter auf dem Feld geholfen. Im Jahr 2002 seien ihre Eltern verstorben, ihr Bruder sei inzwischen ebenfalls verstorben. Ebenfalls im Jahr 2002 habe sie ihren Mann E._______ (nachfolgend: E._______) nach Brauch geheiratet. Von der Familie ihres Mannes sei sie damals zwangsbeschnitten worden. Sie habe danach mit ihrem Mann im Dorf F._______ gelebt. In den Jahren (...) und (...) seien ihre beiden Kinder zur Welt gekommen. Im Mai 2017 seien Rebellen ins Dorf gekommen. Im Jahr 2015 habe ihr Mann ein Wahlbüro überwacht, weshalb sein Name auf einer Liste der Rebellen gestanden sei. Da man ihn für einen Unterstützer des Regimes gehalten habe, sei er von den Rebellen vor ihren Augen getötet worden, während sie von den Rebellen vergewaltigt worden sei. Ein Nachbar sei aufgrund des Lärms herbeigeeilt und ebenfalls umgebracht worden. Sie sei schliesslich in Ohnmacht gefallen, woraufhin die Rebellen gedacht hätten, dass sie tot sei. Sie hätten deswegen das Haus angezündet und sie zurückgelassen. Ein Jäger habe die Schüsse gehört und sei zum Haus gekommen. Er habe sie aus dem Haus retten können und sie in ein Krankenhaus gebracht. Sie sei zwei Wochen lang im Krankenhaus behandelt worden. Danach habe ein (...) Krankenpfleger der UNO namens G._______ ihr geholfen, nach Abidjan zu gelangen. Er habe ihr gesagt, die Rebellen würden vielleicht zurückkommen, um sie zu töten. Sie habe sich etwa zwei Monate in seinem Haus in Abidjan aufgehalten und sich entschieden, Côte d'Ivoire zu verlassen. Sie habe sich zudem vor der Familie ihres Mannes gefürchtet, da diese sie erneut habe verheiraten wollen. Der Krankenpfleger habe ihr geholfen, ihre Ausreise zu organisieren. Sie sei schliesslich zu dessen Bruder namens H._______ nach [Frankreich] gereist. Der Bruder habe sie jedoch zu Hause eingesperrt und missbraucht. Sie habe auch sein Haus putzen müssen. Nach etwa neun Monaten sei es ihr gelungen, aus dem Haus zu fliehen. Zwei Männer hätten sie auf der Strasse angesprochen und sie in die Schweiz gefahren, wo sie schliesslich um Asyl nachsuchte. Ihre beiden Kinder hätten sich zum Zeitpunkt des Überfalls bei einer Freundin in einem nahe gelegenen Dorf namens I._______ befunden. Sie würden sich nach wie vor bei der Freundin aufhalten. H. Mit Verfügung vom 4. September 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und ihr Asylgesuch gemäss Art. 19 TestV im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. I. Am 21. Dezember 2018 legte die im Testverfahren zugewiesene Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle Zürich das Mandat nieder und reichte gleichzeitig eine Bestätigung der FIZ, datiert auf den 20. Dezember 2018, ein. Aus der Bestätigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin drei Gespräche bei der FIZ gehabt habe. J. Am 29. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wurde sie insbesondere auch auf die Visumsunterlagen angesprochen, aus welchen hervorgehe, dass sie mit einem Mann namens J._______ verheiratet sei. K. Am 12. September 2019 reichte das Centre Suisse Immigrés (CSI) eine Mandatsanzeige sowie einen Bericht der FIZ vom 1. März 2019 zu den Akten. L. Am 18. November 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Facebookprofil und hielt im Wesentlichen fest, dass aus dem Profil insgesamt nicht hervorgehe, dass sie wie von ihr angegeben in [Frankreich] eingesperrt worden sei. M. Am 28. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass H._______ in [Frankreich] für sie das Profil erstellt und Fotos hinaufgeladen habe, damit sie mit ihrer Familie in Côte d'Ivoire Kontakt aufnehmen könne. Erst Anfang des Jahres 2018 habe er sein Verhalten ihre gegenüber geändert und sie bedroht. N. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020, eröffnet am 13. Januar 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft geworden seien. O. Am 4. Februar 2020 ging ein Arztbericht, datiert auf den 17. Januar 2020, beim SEM ein. P. Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020 mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben der Gynäkologin der Beschwerdeführerin bezüglich der Genitalverstümmelung sowie ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht vom 11. Dezember 2019 eingereicht. Daneben wurde ein Arztbericht von Frau Dr. (...) vom Dezember 2019 eingereicht. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. R. Am 6. März 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. S. Am 16. April 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. T. Am (...) ist ein Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf die Welt gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Beschwerdeverfahren wurde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 1.6 Das am (...) geborene Kind B._______ wird ins Beschwerdeverfahren seiner Mutter einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Tötung des Mannes durch die Rebellen gemacht habe. Sie habe einerseits angegeben, sie habe gesehen, wie ihr Mann erschossen worden sei, und sei dann ohnmächtig geworden. Andererseits habe sie gesagt, sie habe sich zum Zeitpunkt des Mordes in der Hütte befunden, welche blickdichte Wände gehabt habe und sie sei von zwei Männern vergewaltigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umständen hätte Zeugin der Ermordung des Mannes und des Nachbarn werden können. Im Weiteren habe sie angegeben, dass sie ohnmächtig und ohne Kleider oder Sonstigem von einem Jäger ins Krankenhaus gebracht worden sei. Später habe der Jäger ihre Identitätskarte aus der Hütte geholt und ihr ins Krankenhaus gebracht. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu ihrer Aussage, dass sie während ihres Krankenhausaufenthaltes keinen Besuch bekommen habe. Ferner habe sie angegeben, dass ihre Kinder nicht umgebracht worden seien, da sie sich zum Zeitpunkt des Überfalls bei einer Freundin in den Ferien befunden hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bis heute keine Massnahmen getroffen habe, um die Kinder in Sicherheit zu bringen oder sich über ihren Verbleib zu informieren. Daneben sei erstaunlich, dass sie lange habe überlegen müssen, wo sich die Kinder zum Zeitpunkt des Überfalls befunden hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Ermordung des Ehemannes entbehre die geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsverheiratung durch die Familie des Ehemannes einer Grundlage. Zudem habe sie gesagt, sie habe keinen Besuch im Krankenhaus erhalten. Gleichzeitig habe sie aber auch gesagt, dass sie sich für die Ausreise entschieden habe, da sie Probleme mit der Familie des Mannes gehabt habe und diese sie erneut habe verheiraten wollen. Es sei unerklärlich, wie sie einige Tage nach der Tötung des Ehemannes mit dessen Familie Probleme gehabt hätte, ohne mit Angehörigen der Familie in Kontakt getreten zu sein. Es sei somit nicht glaubhaft, dass sie in Côte d'Ivoire sowohl von Rebellen als auch der Familie des Mannes verfolgt worden sei. Zudem bestünden Zweifel, ob sie vor ihrer Ausreise als Ehefrau von E._______ in F._______ gelebt habe. Es würden nämlich keine Dokumente vorliegen, welche die im Jahr 2002 geschlossen Ehe belegen würden. In den Visumsunterlagen befinde sich hingegen eine Ehebescheinigung, gemäss welcher sie am (...) 2014 einen Herrn J._______ in (...)/Abidjan geheiratet habe. Ferner liege eine Flugbuchung von Herrn J._______ für denselben Flug, welchen sie genommen habe, vor. Darauf angesprochen habe sie lediglich gesagt, dass sie J._______ nicht kenne und verkauft worden sei. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass sie als verheiratete Frau einen Visumsantrag gestellt habe. Diese Aussage sei jedoch als Schutzbehauptung zu verstehen, da sie auf dem von ihr unterschriebenen Visumsantrag angegeben habe, dass ihr Ehemann J._______ für die Reisekosten bürge. Ebenso würden widersprüchliche Angaben zum Erhalt ihres Reisepasses vorliegen. Einerseits habe sie geltend gemacht, sie habe den Pass zusammen mit dem Mann, der ihr zur Reise nach Europa verholfen habe, ausstellen lassen. Sie habe den Pass im Januar 2017 ausstellen lassen, gemäss ihren Angaben den Reisegehilfen aber erst nach dem Überfall vom 17. Mai 2017 im Krankenhaus kennengelernt. Die Aussage könne somit so nicht stimmen. Andererseits habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie bereits im Januar 2017 nach Abidjan gereist sei, um ihren Pass ausstellen zu lassen. Weshalb in ihrem Pass Abidjan als Wohnort aufgeführt sei, erschliesse sich jedoch aus ihren Aussagen nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich schon längere Zeit, als von ihr angegeben, dauerhaft in Abidjan aufgehalten habe. In diese Richtung deute auch die bei den französischen Behörden eingereichte Ehebescheinigung sowie die Tatsache, dass sie bereits am 6. April 2017 in Abidjan einen Visumsantrag für Italien gestellt habe, obwohl sie sich gemäss ihren Angaben damals noch in F._______ aufgehalten habe. Nicht nur in ihrem Pass, sondern auch in den beiden Visaanträgen sei Abidjan als Wohnort vermerkt. Zudem lasse ihr Facebookaccount auf ein Beziehungsnetz in Abidjan schliessen, was die Vermutung, sie habe sich schon längere Zeit in Abidjan aufgehalten, untermauere. Ferner habe sie vorgebracht, sie sei von einem (...) UNO-Krankenpfleger unter falschen Versprechungen zu dessen Bruder H._______ nach [Frankreich] geschickt worden. Dort sei sie vom (...) 2017 bis im Mai 2018 in einer Wohnung mit vergitterten, einbruchsicheren Fenstern festgehalten und sexuell missbraucht worden. Sie habe weder die Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu verlassen, noch hätten sie mit jemandem Kontakt gehabt. H._______ habe ihr nach der Ankunft alles abgenommen, so dass sie keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mehr gehabt habe. Die einsehbaren Facebook-Einträge auf ihrem Profil würden indes belegen, dass sie im Stande gewesen sei, Kontakt mit zahlreichen Personen aufzunehmen. Zudem sei sie anlässlich Weihnachten 2017 vor einem geschmückten Tannenbaum zu sehen. Beim raumhohen Fenster im Hintergrund sei keine Vergitterung erkennbar. Zudem präsentiere sie sich im November 2017 auf einem Foto im Freien. Dies stehe im Widerspruch zu ihrer Angabe, sie habe die Wohnung von H._______ nicht verlassen können. Hierzu habe sie erklärt, H._______ habe das Facebookprofil für sie erstellt, um ihr zu helfen, ihre Kinder oder andere Verwandte zu finden. Da sie selbst kaum zur Schule gegangen sei, sei sie unfähig, eine solche Seite zu unterhalten oder Kommentare selbst zu verfassen. H._______ habe erst im Januar 2018 sein Verhalten geändert und begonnen, sie zu bedrohen und zu missbrauchen. Dieser Erklärungsversuch überzeuge jedoch nicht. Auf ihrer Facebookseite würden sich keine erstaunten Kommentare darüber finden, dass sie nun eine solche Seite unterhalte und Kommentare in korrektem Französisch schreibe. Auch seien keine Nachfragen nach den Kindern ersichtlich. Dies sei umso erstaunlicher, als die Kinder sich in der unruhigen Region Dix-Huit Montagne aufhalten würden. Schliesslich könne offenbleiben, weshalb sie an der Anhörung den abrupten Verhaltenswechsel von H._______ nicht erwähnt habe. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass sie in der von ihr geschilderten Art und Weise in [Frankreich] festgehalten worden sei. Ferner sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass sie keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes brauche, da sie nach der Flucht aus der Wohnung sich nicht an die französieren Behörden gewandt habe. Es wäre naheliegend gewesen, dass sie sich in der von ihr geltend gemachten Situation an eine nichtstaatliche oder staatliche Institution in [Frankreich] gewandt hätte, statt sich unbekannten Männern für die Fahrt in die Schweiz anzuvertrauen. In Bezug auf den vom FIZ verfassten Bericht sei darauf hinzuweisen, dass dieser lediglich ihre Aussagen wiedergebe, ohne die Glaubhaftigkeit geprüft zu haben. Zudem werde im Bericht darauf verwiesen, dass mehrere Gespräche stattgefunden hätten. Sie habe jedoch auch auf mehrfache Nachfrage angegeben, dass nur ein Gespräch stattgefunden habe. Der Bericht vermöge deswegen ihre Asylvorbringen nicht zu stützen. 4.2 In der Beschwerde wird bekräftigt, die Beschwerdeführerin sei nicht verheiratet gewesen. Sie habe zwei Kinder von ihrem Mann, mit welchem sie nur nach Brauch verheiratet gewesen sei. Somit sei ihr im italienischen Visumsantrag angegebener Zivilstand «ledig» korrekt. Ihren Reisepass habe sie selber in Abidjan ausstellen lassen. Als Wohnort sei Abidjan angegeben, da dies der Ausstellungsort des Passes sei. Im Pass, den G._______ habe ausstellen lassen, sei wohl auf seine Bitte Abidjan als Wohnort vermerkt worden. In Bezug auf die französischen Visumsunterlagen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie G._______ den Visumsantrag begründet habe. Sie sei jedenfalls alleine gereist und wisse nicht, wer sich hinter den Initialen J._______ befinde. Es sei wohl G._______ gewesen, der eine Heiratsurkunde habe ausstellen lassen und den französischen Behörden eingereicht sowie ihre Reise finanziert habe. In Bezug auf die vom SEM festgestellten Widersprüche führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich in der Hütte befunden, als die Rebellen gekommen seien. Zwei Männer seien in die Hütte hineingekommen und hätten sie ausgezogen. Als sie ihren Kopf gehoben habe, habe sie gesehen, wie zwei weitere Männer ihren Mann geschlagen hätten. Sie habe dann einen Schuss gehört und gesehen, wie er zu Boden gefallen sei. Danach sei sie in Ohnmacht gefallen. Später im Krankenhaus habe ein Arzt ihr gesagt, dass ein Jäger sie in der Hütte gefunden und ins Krankenhaus gebracht habe. Sie habe gehört, dass auch ein Nachbar umgebracht worden sei. In Bezug auf ihre Kinder führte sie aus, ihr seien bei ihrer Ankunft in Frankreich alle Unterlagen abgenommen worden, weshalb sie keine Nummer ihrer Freundin, bei welcher sich die Kinder aufhalten würden, mehr habe. Die Kinder würden sich nicht in der Region Dix-Huit Montagne aufhalten, sondern im Dorf I._______ in der Region D._______. Sie habe das Land verlassen, da sie mit der Familie ihres Mannes Probleme gehabt habe. Gemäss ivorischer Tradition müsse eine Frau, die ihren Mann verloren habe, mit einem Mann derselben Familie zusammenleben. Es handle sich um einen Brauch und heisse nicht, dass Familienangehörige ins Krankenhaus gekommen seien, um sie zu bitten, den Brauch zu respektieren. Sie habe gewusst, dass sie bei einer Rückkehr in das Dorf gezwungen wäre, mit einem Mitglied der Schwiegerfamilie zu leben. Sie habe sich jedoch dieser Tradition nicht unterwerfen wollen. Sie sei vor der Ehe von der Schwiegerfamilie gezwungen worden, sich beschneiden zu lassen. Zudem habe sie das Land auch aus Angst vor den Rebellen verlassen. Hinsichtlich des Facebookprofils führte sie erneut aus, dass sie selbst über kein Profil verfüge. Vermutlich habe H.______ das für sie erstellt, damit er sie im Falle einer Flucht diskreditieren könne. Er habe wahrscheinlich in ihrem Namen Nachrichten verfasst, sie sei von ihm aber nie darüber informiert worden. Da sie nur vier Jahre lang zur Schule gegangen sei, sei sie nicht in der Lage, ein entsprechendes Profil zu kreieren. Hätte sie selber in dieser Art kommunizieren können, hätte sie sich über den Verbleib der Kinder informiert. Sie könne sich nicht erklären, weshalb H._______ sein Verhalten ihr gegenüber plötzlich geändert, sie eingesperrt und missbraucht habe. Jedenfalls habe er begonnen, die Türe abzuschliessen und sie habe nicht mehr hinausgehen können. Er habe ihr gedroht, dass er sie überall finden und wegen illegalen Aufenthalts in Frankreich bei der Polizei anzeigen würde, sollte sie weglaufen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass nicht alle ihre Asylgründe berücksichtigt worden seien. Sie habe angegeben, dass sie im Alter von (...) Jahren zwangsbeschnitten worden sei, was einen Eingriff in ihre körperliche Integrität dargestellt habe. Ausserdem habe sie keine Nachricht von ihren Eltern und wisse nicht, ob diese noch am Leben seien oder ebenfalls von den Rebellen getötet worden seien. Sie sei ferner erstaunt, dass der Bericht der FIZ kaum berücksichtigt worden sei. Im Bericht werde festgehalten, dass sie psychisch belastet und traumatisiert sei und nicht ohne Medikamente auskomme. Die Fachpersonen des FIZ hätten ihre Aussagen als glaubhaft befunden und sie hätten bestätigt, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in einfacher Sprache ausdrücke. Auch der Rechtsvertretung sei aufgefallen, dass sie im Gespräch teilweise Mühe gehabt habe, die Fragen zu verstehen. Aus den Anhörungsprotokollen gehe ebenfalls hervor, dass sie die Fragen teilweise nicht verstanden habe und ihr mehrfach nicht klar gewesen sei, was von ihr verlangt werde. Dies könne eine Erklärung für die widersprüchlichen Aussagen sein.

5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bestätigen sind. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. 5.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5.2 Basierend auf diesen Grundsätzen muss festgestellt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Überfalls der Rebellen nicht überzeugen. Ihre Schilderungen blieben in weiten Teilen oberflächlich und sie konnte insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, sie habe persönliche Erlebnisse wiedergegeben. Ihre Beschreibung des Tages, an dem ihr Mann getötet und sie vergewaltigt worden sei, blieb unsubstantiiert und sie gab im Wesentlichen eine Abfolge von Ereignissen wieder, ohne qualitative und quantitative Details anzuführen (SEM Akten 1026787-24/36 [nachfolgend A24], F35, F107; 1026787-42/15 [nachfolgend A42], F31, F36, F39). Die darauffolgenden Fragen des SEM hat sie in weiten Teilen äusserst knapp und ohne erlebnisbasierte Anmerkungen beantwortet (SEM Akte A24, F108 ff.). Auch auf mehrmaliges Nachfragen des SEM fügte die Beschwerdeführerin keine besonderen Einzelheiten oder psychischen Vorgänge hinzu, sondern beschränkte sich jeweils auf die Wiederholung derselben, kurzen Angaben der Geschehnisse, welche kaum Realkennzeichen beinhalten (SEM Akte A42, F39 ff.). Bei derartigen gravierenden Vorkommnissen wäre indes zu erwarten gewesen, dass sie immerhin ansatzweise innere Vorgänge wiedergegeben hätte oder zumindest aus ihren Aussagen erkennbar wäre, dass es ihr Mühe bereitet hätte, über die Ermordung des Mannes oder die Vergewaltigung zu sprechen. Insgesamt vermittelte sie nicht den Eindruck, dass ihre Erzählungen auf realen Erlebnissen beruhen. 5.3 Darüber hinaus weisen ihre Aussagen auch Ungereimtheiten auf. Sie gab beispielsweise wiederholt an, der Nachbar habe die Schüsse gehört und sei herbeigeeilt. Man habe ihm in der Folge mit einer Machete den Kopf abgeschlagen (SEM Akten A24, F269; A42, F28, F32, F34). Erst in der Beschwerde präzisiert die Beschwerdeführerin, dass sie den Nachbarn nicht gesehen habe, sondern dass sie gehört habe, dass dieser mit einer Machete getötet worden sei (Beschwerde S. 2). Ihre Aussagen an den beiden Anhörungen weisen jedoch an keiner Stelle darauf hin, dass sie die Tötung des Nachbarn nicht selber gesehen habe. Im Gegenteil gab sie an, dass «(...) das Ganze mit der Machete» sie sehr traumatisiert habe (SEM Akte A42, F34). Weshalb sie nun im Nachhinein angab, dass man ihr von der Tötung des Nachbarn lediglich erzählt habe, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass sie sich vor den Rebellen derart gefürchtet habe, dass sie das Land verlassen habe, aber die Kinder nicht auch in Sicherheit gebracht hätte. Sie gab nämlich an, sie fürchte sich, dass die Rebellen auch sie töten würden, da man, wenn jemand auf einer Liste sei, auch dessen Familie töte (SEM Akte A42, F94). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich auch mit der Sicherheit der Kinder auseinandergesetzt hätte. Entsprechende Gedankengänge werden aus den Anhörungsprotokollen indes nicht ersichtlich. 5.4 Auch ihre Ausführungen über den Aufenthalt im Krankenhaus sind unsubstantiiert ausgefallen. Das SEM hat treffend ausgeführt, dass sie angab, sie habe im Krankenhaus von niemandem Besuch bekommen (SEM Akte A24, F132). Demgegenüber gab sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an, der Jäger sei zur Hütte zurückgekehrt und habe ihr die Identitätskarte ins Krankenhaus gebracht (a.a.O., F167). Hinzukommend blieben auch ihre Ausführungen über die Behandlung, welche sie im Krankenhaus erhalten habe, äusserst oberflächlich (a.a.O., F136-F138). Bei einem zweiwöchigen Aufenthalt in einem Krankenhaus wäre indes zu erwarten gewesen, dass sie ausführlichere Angaben über jene Zeit hätte machen können. Ferner kann angenommen werden, dass sie Unterlagen über den Aufenthalt hätte beschaffen und einreichen können. Sie gab hierzu lediglich an, sie habe eine Rechnung begleichen müssen und eine Quittung erhalten, verfüge aber sonst über keine Dokumente und könne nichts einreichen (a.a.O., F95-F97). Ins Bild passt sodann, dass die Angaben über die Reise vom Krankenhaus nach Abidjan ebenfalls äusserst vage geblieben sind (SEM Akten A24, F147 ff.; A42, F49-F51). 5.5 Daneben hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin bis heute nicht mit ihren Kindern in Kontakt hätte treten können, zumal sich die Kinder noch immer bei der Freundin in einem nahegelegenen Dorf befinden sollen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Behandlung direkt nach Abidjan gereist sei und nicht zumindest versucht haben will, die Kinder zu kontaktieren oder nach Abidjan mitzunehmen, scheint realitätsfremd. Es fällt auch auf, dass sie anlässlich der Anhörung nur sehr wenig über die Freundin, bei welcher sich ihre Kinder aufhalten sollen, angeben konnte. So konnte sie weder ihren vollständigen Namen nennen, noch konnte sie sonst etwas über die Freundin erzählen. Auch musste sie nachdenken, wo die Freundin lebt und hatte zunächst Mühe, das Dorf zu benennen (SEM Akte A24 F45-F50). An der Anhörung gab sie an, sie habe keinen Kontakt mit den Kindern, da sie deren Nummer nicht habe (a.a.O., F226). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in der Zwischenzeit mit ihren Kindern hätte Kontakt aufnehmen können oder was sie diesbezüglich unternommen hat. An der ergänzenden Anhörung führte sie hierzu lediglich aus, sie habe nichts unternommen, um etwas über ihre Kinder zu erfahren (SEM Akte A42, F10 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass man ihr bei der Ankunft in Frankreich alles abgenommen habe und sie deshalb die Nummer der Freundin nicht mehr habe (Beschwerde S. 3) vermögen nicht zu überzeugen. 5.6 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus den Akten diverse Ungereimtheiten hervorgehen, welche grundsätzlich Zweifel am Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergeben. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung an, ihre Eltern seien während der Krise im Jahr 2002 verstorben (SEM Akte A24, F59, F65). In der Beschwerde wird hingegen festgehalten, dass sie nicht wisse, ob ihre Eltern noch am Leben seien oder ebenfalls von den Rebellen getötet worden seien (Beschwerde S. 3). Daneben sind auch ihre Angaben, dass sie nicht wisse, ob noch jemand von der Verwandtschaft lebe (a.a.O., F66, F253), zweifelhaft. Sie gab an, sie habe seit dem Jahr 2002 mit ihrem Mann E._______ im Dorf F._______ gelebt, welches etwa neun Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt sei (a.a.O., F64). Bevor sie nach Abidjan gereist sei, habe sie nicht den Mut gehabt, ins Dorf zu gehen, da ihre Eltern nicht mehr da gewesen seien (a.a.O., F234). Dass sie in all den Jahren bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 nicht hätte in Erfahrung bringen können, ob sich noch Familienangehörige im Dorf befänden, ist nicht nachvollziehbar. 5.6.2 Dem SEM ist zudem beizustimmen, dass aus den französischen Visumsunterlagen im Vergleich zu ihren Aussagen diverse Unstimmigkeiten hervorgehen. Den Unterlagen wurde ein Zivilstandsauszug beigelegt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin am (...) 2015 einen Herrn J._______ geheiratet habe und von Beruf (...) sei (SEM Akte 1026787-27/21). Die Beschwerdeführerin hat hierzu angegeben, sie wisse nicht, wer dieser Mann sei, da der Krankenpfleger für sie das Visum organisiert habe. Über den Auszug sei sie nicht informiert und sie habe nicht gewusst, was den Visumsunterlagen beigelegt worden sei (SEM Akte A42, F64 ff.). 5.6.3 Zudem sind auch ihre Aussagen im Vergleich zu den Angaben in ihrem Reisepass widersprüchlich. Sie gab an, sie habe etwa im Juli 2017 mit G._______ in Abidjan den Pass anhand ihrer Identitätskarte ausstellen lassen (SEMK Akte A24 F72-F74, F82). Einerseits ist im Pass (wie auch in den Visaunterlagen) Abidjan als Wohnort angegeben, obwohl sie gemäss ihren eigenen Aussagen nur zwei Monate vor der Ausreise bei dem Krankenpfleger in Abidjan gelebt habe. Sie gab auf die widersprechende Adressangabe an, in Côte d'Ivoire werde der Ort, an dem man den Pass ausstellen lasse, als Wohnort angegeben (a.a.O., F347 f.). In der Beschwerde wiederholte sie dies und gab ferner an, G._______ habe einen weiteren Pass ausstellen lassen (Beschwerde S.2), was sie bis anhin jedoch nicht vorgebracht hatte. Andererseits gab sie an, sie habe den Pass nach dem Überfall im Mai 2017 ausstellen lassen. Der Pass wurde hingegen am 19. Januar 2017 ausgestellt. Auf Nachfrage des SEM konnte die Beschwerdeführerin die Ungereimtheit nicht auflösen (a.a.O., F315 ff.). Erst später in der Anhörung gab sie an, sie erinnere sich nun wieder, dass sie einmal im Januar 2017 nach Abidjan gereist sei und einen Pass habe ausstellen lassen, da sie mit ihrem Mann Streit gehabt habe (a.a.O., F341). 5.6.4 Die Beschwerdeführerin gab somit im Wesentlichen an, dass der Krankenpfleger für sie das Visum beschafft habe und sie keine Kenntnis über den konkreten Inhalt des Visums gehabt habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Visumsantrag - mit derselben Unterschrift wie auch an den Anhörungen in der Schweiz - unterschrieben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass sie zumindest den Visumsantrag gesehen hat. Ob die weiteren dem Visumsantrag beigelegten Dokumente und die Passangaben der Wahrheit entsprechen, kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen letztlich offen bleiben, da gemäss den obigen Erwägungen ihre Aussagen zu dem Angriff der Rebellen an sich nicht glaubhaft geworden sind. 5.7 In Bezug auf die durch die Familie des verstorbenen Mannes befürchtete erneute Verheiratung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass das SEM zu Recht ausgeführt hat, dass es diesem Vorbringen aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Angriffs durch die Rebellen an einer Grundlage fehlt. Hinzukommend ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin durch die Familie des Mannes asylrelevante Nachteile drohen könnten. Sie führte aus, dass die Mitglieder der Familie des Mannes eine erneute Verheiratung durchsetzen würden (SEM Akte A24, F127 ff.). Gleichzeitig gab sie jedoch auch an, dass die Eltern des Mannes verstorben seien und er nur noch zwei Schwestern habe (a.a.O., F89f.). Inwiefern unter diesen Voraussetzungen eine weitere Verheiratung unter Zwang tatsächlich stattfinden würde, erscheint fraglich. Aus den Aussagen lässt sich jedenfalls keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung feststellen. 5.8 Hinsichtlich des Berichts der FIZ ist festzuhalten, dass dieser lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wurde nicht weiter geprüft und die Geschehnisse im Heimatland wurden nur in einigen wenigen Sätzen wiedergegeben. Bei dem Einschätzungsbericht steht sodann auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, im Vordergrund, was von der FIZ bejaht wird. Hierzu ist anzumerken, dass sich gewisse Zweifel über die Darstellung der Beschwerdeführerin der Ereignisse in [Frankreich] ergeben. Einerseits hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich anhand des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin Ungereimtheiten ergeben. Stärker ins Gewicht fällt indes, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu dem Facebook-Profil angab, dass H._______ erst Anfang des Jahres 2018 sein Verhalten ihr gegenüber geändert habe und zuvor ihr noch habe helfen wollen (SEM Akte 1026787-45/2). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht schon zuvor erwähnt hätte. Sie gab hingegen mehrfach an, dass H._______ ihr bei der Ankunft alle Dokumente und Reisepapiere abgenommen habe und sie das Haus nicht verlassen habe (SEM Akten A24, F183; A42, F7). Letztlich kann an dieser Stelle indes offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin gemäss der einschlägigen Definition Opfer von Menschenhandel geworden ist. Die Problematik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht vorliegend keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Erlebnisse in Frankreich sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.9 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Angriff der Rebellen sowie eine (erneut) drohende Zwangsverheiratung glaubhaft zu machen.

6. In der Beschwerde wird zu Recht moniert, dass das SEM die Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat. Auf Beschwerdeebene wurde eine Bestätigung einer Gynäkologin vom 29. November 2019 sowie ein ärztlicher Bericht derselben Gynäkologin vom 11. Dezember 2019 eingereicht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren beschnitten worden sei. Dem Gericht ist bekannt, dass in Côte d'Ivoire eine bevorstehende Eheschliessung Anlass zu einer Beschneidung einer volljährigen Frau sein kann, wobei der Druck meistens von der Familie des Bräutigams ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3). Auch die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Familie ihres Mannes sie zwangsbeschnitten habe, als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich dabei - wie in der Beschwerde festgehalten - um einen erheblichen Eingriff in die physische Integrität der Beschwerdeführerin gehandelt hat und dieser Eingriff auch psychische Folgen mit sich bringen kann. Sie hat hingegen nicht geltend gemacht, inwiefern sie heute noch an den Folgen leide oder sie begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr diesbezüglich erneut Nachteile zu erleiden. Ein Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahr 2017 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ohne die Tragik einer Genitalverstümmelung zu verkennen, kann vorliegend daraus keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden.

7. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.3 Der Vollzug ist zudem nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden können (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 9.3.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM weiter aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vorherrsche, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsse. Zu ihren individuellen Umständen hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, aus C._______, Distrikt D._______, Dix-Huit Montagne zu stammen. Der Vollzug der Wegweisung in diese Region sei derzeit unzumutbar. Daher sei zu prüfen, ob eine zumutbare Wohnsitzalternative in eine andere Landesregion bestehe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in Abidjan gelebt habe. Sie habe zwar angegeben, dass sie nur zwei Monate dort wohnhaft gewesen sei. Diese Angabe vermöge jedoch gemäss den Ausführungen in den Erwägungen nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits seit geraumer Zeit in Abidjan gelebt habe und dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Sie habe ferner angegeben, nur über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft zu verfügen. Gemäss dem Passeintrag sei sie indes (...). In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Facebookaccount nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Es sei daher naheliegend, dass die im Bericht des Spitals (...) diagnostizierten Schwierigkeiten ([...] und [...] sowie eine PTBS) in engem Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt absehbaren Asylentscheid und den damit zusammenhängenden Veränderungen stehe. Für solche psychischen Beschwerden bestehe ein medizinisches Angebot in Côte d'Ivoire. Eine ambulante und stationäre Behandlung sei im staatlichen Hôpital psychiatrique de Bingerville in Abidjan möglich. Das Medikament Zolpidem sowie zahlreiche weitere Psychopharmaka seien im staatlichen CHU Treichville erhältlich. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin replizierte, dass sie in F._______ gelebt habe, was eine achtstündige Reise nach Abidjan bedeute. Deswegen erscheine der Zugang zur medizinischen Behandlung problematisch, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihre Grundlage zur Existenzsicherung unsicher sei. Auch wenn eine medizinische Behandlung in Côte d'Ivoire kostenlos erhältlich zu sein scheine, seien die Fahrtkosten und die lange Hin- und Rückreise als problematisch zu bezeichnen. Ausserdem gehe aus den Arztberichten hervor, dass sie an einer PTBS leide, welche auf dramatische Ereignisse in ihrem Herkunftsland zurückzuführen seien. Die Konfrontation mit dem Umfeld, in welchem die traumatischen Ereignisse erfolgt seien, sei geeignet, die Krankheitssymptome zu verschlimmern und die Genesung zu behindern. Eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire stelle daher eine Gefahr für ihre physische und psychische Integrität dar. 9.4 9.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Einschätzungsbericht der FIZ vom 1. März 2019 (SEM Akte 1026787-43/7) die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Der Darstellung der Beschwerdeführerin zufolge wäre der Sachverhalt des Menschenhandels nicht erst in Europa, sondern bereits im Heimatland angelegt (a.a.O.). Beim Vorliegen von Hinweisen von Menschenhandel ist das SEM in der Pflicht, diese im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) zu prüfen. Das SEM hat die Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf den Menschenhandel indes in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise geprüft. Das SEM hat der möglichen Opferstellung der Beschwerdeführerin weder bei der Begründung der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und hinsichtlich ihrer Aussagen zu ihren persönlichen Umständen Rechnung getragen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E.5.6) sind die genauen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste vor ihrer Ausreise nicht bekannt. Ihre Aussagen sind zum einen nicht nachvollziehbar geworden, zum anderen widersprechen sie teilweise den Angaben in den Visumsunterlagen. Ob die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich längere Zeit in Abidjan gelebt hat oder ob es sich bei der Angabe des Wohnsitzes in den Visumsunterlagen um falsche Angaben handelt, welche der Schlepper beziehungsweise G._______ erfasst habe, kann anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Das SEM stützte sich in seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Visumsunterlagen. Die Argumentation des SEM greift indes zu kurz und ist nicht vollständig. Es hat sich auf einen nicht genügend erstellten Sachverhalt gestützt, indem es lediglich auf die Angaben in den Visumsunterlagen verwies, welche jedoch von der Beschwerdeführerin bestritten werden. Zudem ist die Begründung nicht stimmig, da das SEM einerseits davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, andererseits aber die Angaben in den Visumsunterlagen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zugrunde legte. Ferner verkennt das SEM mit seiner Begründung, dass unwahre Angaben ein typisches Verhalten von Menschenhandelsopfern darstellen können (vgl. BVGE 2016/27 E.6.3). Das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, ihre Angaben zu ihren Lebensumständen für völlig unglaubhaft zu halten. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der FIZ Opfer von Menschenhandel geworden ist, ist demnach nicht gänzlich auszuschliessen, dass es sich bei den mit den Visumsunterlagen eingereichten Dokumenten um gefälschte Dokumente und es sich bei den Angaben nicht um die wahren Lebensumstände handelt, wie die Beschwerdeführerin mehrfach beteuert. Anhand der vorliegenden Aktenlage kann somit keine seriöse Prüfung, ob in casu Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, vorgenommen werden. Der Beschwerdeführerin muss nach dem Gesamten in geeigneter Weise die Möglichkeit gegeben werden, ihre allfällige Opferstellung - insbesondere im Lichte von Wegweisungsvollzugshindernissen - zu konkretisieren. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Verweigert die Beschwerdeführerin eine Mitwirkung in Bezug auf ihre persönlichen Umstände im Heimatstaat, so hat sie deren Konsequenzen zu tragen. Anschliessend hat das SEM auf die Hinweise auf Menschenhandel im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung einzugehen und die Verfügung diesbezüglich zu begründen. 9.4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht zudem hervor, dass am (...) die Tochter der Beschwerdeführerin geboren wurde. Weitere Informationen - beispielsweise hinsichtlich des Kindsvaters und dessen Staatsangehörigkeit - gehen aus den Akten nicht hervor. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auch vor diesem Hintergrund neu zu evaluieren. Bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire ist nun auch das Wohl des Kindes der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit der Reintegration der Beschwerdeführerin als Mutter eines kleinen Kindes zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten drängen sich weitere Abklärungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und des Kindswohls aufgrund der veränderten Sachlage auf, wobei auch diesbezüglich der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Darlegung ihrer familiären Situation in der Schweiz eine Mitwirkungspflicht zukommt. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz es versäumt hat, ein sich aus Art. 3 oder 4 EMKR möglicherweise ergebendes Vollzugsverbot vertieft zu prüfen. Der Sachverhalt wurde zudem nicht hinlänglich erstellt, um eine abschliessende Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Weitere Sachverhaltsabklärungen und eine Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend angezeigt. 10. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 10.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Der Vorinstanz ist es dabei unbenommen, auch weitere Abklärungen (wie bspw. eine Botschaftsanfrage bezüglich des Zivilstandes, des letzten Wohnortes in Côte d'Ivoire oder des familiären Hintergrundes der Beschwerdeführerin) vorzunehmen. Auch die Einholung eines aktualisierten Arztberichtes kann unter Umständen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angezeigt sein. 10.3 Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der Abweisung des Asylgesuchs hat das SEM auch die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet (vgl. oben E. 8), und auch Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, ihr Asyl zu gewähren und die Wegweisungsanordnung aufzuheben. Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde nicht eingereicht. Praxisgemäss sind die Kosten auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Hälfe der Kosten von Fr. 375.- aufzuerlegen. 12.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 230.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisungsanordnung beantragt wird.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 230.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: