Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 November 2021 E. 9.4.1), dass das SEM die erforderlichen Abklärungen und Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel nicht durchgeführt und entsprechend den betreffenden Sachverhalt in der angefochtenen Ver- fügung auch nicht geprüft hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten verfahrensmässigen Rügen einzugehen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzu- führen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) die Entschädigung auf Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist,
D-9807/2025 Seite 8 dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung damit gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-9807/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur er- neuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.– zu- gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9807/2025 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Demokratische Republik Kongo, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (auch: Kongo [Kinshasa]), am 1. April 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführerin am 8. April 2025 zur Person befragte und am 7. Mai 2025 sowie am 25. Juli 2025 zu ihren Asylgründen anhörte, dass das SEM am 12. August 2025 die Zuteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und sie am 13. August 2025 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zuwies, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2025 (Datum der Eröffnung: 18. November 2025) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass im vorliegenden Fall in erster Linie auf die mit der Beschwerdeschrift (S. 21 ff.) vorgebrachte Rüge einzugehen ist, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang unter anderem geltend macht, das SEM habe vollständig ignoriert, dass sie möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden sei, dass das Staatssekretariat gestützt auf Art. 4 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543) einen spezifischen Prozess für die frühzeitige Erkennung von Anhaltspunkten für Menschenhandel im Asylverfahren und für die Behandlung der Asylgesuche von potentiellen Opfern erarbeitet habe, wobei dieser Prozess bei allen entdeckten Fällen Anwendung finde, unabhängig davon, um welche Art des Asylverfahrens es sich handle (national oder Dublin-Verfahren ), in welcher Phase sich das Verfahren befinde, in welchem Land die Ausbeutung erfolgt sei und ob diese flüchtlingsrechtlich relevant sei (unter Hinweis auf SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D2.2, Ziff. 2.2.1), dass die Beschwerdeführerin bei ihren Anhörungen mehrfach ausgeführt habe, dass sie von einem Schlepper in die Schweiz zu einem Ehepaar gebracht worden sei, bei dem sie während mehrerer Monate gelebt habe, dass sie dabei gemäss ihren Aussagen die Wohnung nicht habe verlassen dürfen, nicht gewusst habe, in welcher Stadt sie sich befinde, und ihr unter Androhung der Rückschiebung nach Kongo verboten worden sei, mit Leuten ausserhalb der Wohnung zu sprechen, dass sie des Weiteren vom Ehemann des genannten Paares sexuell genötigt worden sei, dass der Schlepper ihr nach der Ankunft beim genannten Ehepaar zudem ihren Reisepass nicht mehr zurückgegeben habe, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten habe, die Beschwerdeführerin könne die Straftat der sexuellen Nötigung bei den Strafbehörden zur Anzeige bringen, dass das SEM jedoch dem vorgesehenen Prozess bei Feststellung von Anhaltspunkten für Menschenhandel in keiner Weise gefolgt sei, keinerlei entsprechende Instruktionsmassnahmen durchgeführt und auch keine Abklärungen dazu getätigt habe, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des Menschenhandels gefährdet sein könnte, dass mit der Beschwerdeschrift eine Vernetzungsbestätigung der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 11. Dezember 2025 eingereicht wurde, mit welcher Abklärungsgespräche mit der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt werden, dass den vorinstanzlichen Akten im genannten Zusammenhang zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen (entsprechendes Protokoll vom 7. Mai 2025, S. 5 f.; Protokoll vom 25. Juli 2025, S. 3 f., 6 ff.) zu ihrem Reiseweg aus der Demokratischen Republik Kongo in die Schweiz angab, die gesamte Reise sei von einem General der kongolesischen Armee namens B._______ bezahlt worden, welcher eine intime Beziehung zu einer Cousine von ihr gehabt habe, dass jemand für sie in der Demokratischen Republik Kongo ein griechisches Visum für den Schengen-Raum beantragt habe und sie am 14. August 2024 alleine auf dem Luftweg nach Griechenland gereist sei, dass sie in Griechenland von einer Person namens C._______ abgeholt worden sei, der sie zwei Tage später in die Schweiz gebracht und in einer ihr unbekannten Stadt einer Familie beziehungsweise einem Ehepaar übergeben habe, dass C._______ ihr gesagt habe, er werde wieder zurückkommen und sie holen, wobei er ihren Reisepass und ihren Impfausweis bei sich behalten habe, dass sie bei jenem Ehepaar zunächst während dreier Monate krank gewesen sei, weshalb sie das Haus nicht verlassen habe, und dass ihr danach gesagt worden sei, sie dürfe nicht hinausgehen, dass sie vom Mann des Ehepaars - der, wie sie glaube, weiss gewesen sei und den Vornamen D._______ getragen habe - wiederholt sexuell genötigt worden sei, dass Letztgenannter ihr für den Fall, dass sie jemandem davon berichten würde, damit gedroht habe, er werde die Polizei rufen, die sie - weil sie keine Dokumente habe - verhaften werde, und dass man sie danach an ihren Herkunftsort zurückbringen und dort umbringen werde, dass sie sich eines Tages dennoch entschieden habe, die Frau des Ehepaares - die aus der Republik Kongo (auch: Kongo [Brazzaville]) gewesen sei und den Vornamen E._______ getragen habe - ins Vertrauen zu ziehen, dass sie von Letztgenannter zu einer anderen Frau gebracht worden sei, welche sie schliesslich zum Ort geführt habe, wo sie sechs oder sieben Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass das SEM diesen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung in verkürzter Form zusammenfasste, sich im Übrigen aber auf die Feststellung beschränkte, die Beschwerdeführerin könne allfällig in der Schweiz erlebte Übergriffe hierzulande zur Anzeige bringen, die entsprechenden Vorfälle hätten jedoch keinen Einfluss auf ihr Asylverfahren, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG) gelten, wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass für die Behandlung der Asylgesuche von potentiellen Opfern von Menschenhandel besondere, durch das SEM selbst definierte Verfahrensvorgaben gelten (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D2.2, Menschenhandel), dass diese Vorgaben, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt, einen spezifischen Prozess für die frühzeitige Erkennung von Anhaltspunkten für Menschenhandel im Asylverfahren und die Behandlung der Asylgesuche von potentiellen Opfern vorsehen (ebd., Ziff. 2.2.1), dass das SEM demnach spezifische Instruktionsmassnahmen ergreift (eine besondere Anhörung oder ein schriftliches rechtliches Gehör), sofern im Asylverfahren Anhaltspunkte für Menschenhandel festgestellt werden, etwa aufgrund von Aussagen des potentiellen Opfers, dass sich die Ergebnisse dieses Erkennungsprozesses auf die weitere Behandlung des Asylgesuchs der betroffenen Person auswirken und allenfalls mit weiteren Verfahrensschritten verbunden sind, wobei unter anderem auch die Strafverfolgungsbehörden involviert werden, dass das SEM bei Vorliegen von Hinweisen auf Menschenhandel in der Pflicht ist, diese sowohl hinsichtlich der Asylrelevanz (ebd., Ziff. 2.3) als auch unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Vollzugs zu prüfen (ebd., Ziff. 2.4; vgl. auch Urteil des BVGer E-814/2020 vom 11. November 2021 E. 9.4.1), dass im Falle der Beschwerdeführerin angesichts der von ihr dargelegten Umstände ihrer Reise aus dem Heimatstaat in die Schweiz und ihres hiesigen Aufenthalts bis zur Einreichung des Asylgesuchs das Vorliegen von Verdachtsmomenten betreffend Menschenhandel offensichtlich zu bejahen ist, dass sich dabei die Frage zu stellen vermag, ob der Sachverhalt des Menschenhandels - so sich der Verdacht erhärten sollte - nicht erst in Europa (Griechenland und Schweiz), sondern bereits im Heimatstaat der Beschwerdeführerin seinen Anfang genommen hat, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass unwahre Angaben ein typisches Verhalten von Menschenhandelsopfern darstellen können (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.3; Urteil des BVGer E-814/2020 vom 11. November 2021 E. 9.4.1), dass das SEM die erforderlichen Abklärungen und Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel nicht durchgeführt und entsprechend den betreffenden Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung auch nicht geprüft hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten verfahrensmässigen Rügen einzugehen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, dass auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) die Entschädigung auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung damit gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Martin Scheyli Versand: