Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600 - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das (...), das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5017/2011 law/rep Urteil vom 20. September 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2010 via Italien illegal in die Schweiz einreiste, dass die Kantonspolizei B._______ die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2010 wegen illegalen Aufenthalts verhaftete, woraufhin die zuständigen Behörden ihre Ausschaffungshaft anordneten, dass die inhaftierte Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 um Asyl nachsuchte, dass sie ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zurückzog, wobei sie zur Begründung ausführte, nicht länger in Schweizer Haft verbleiben und möglichst rasch nach Nigeria zurückkehren zu wollen, dass sie sich indessen am 28. März 2011 weigerte, den auf diesen Tag angesetzten Rückflug in ihr Heimatland anzutreten, dass sie am 1. April 2011 erneut ein Asylgesuch stellte, dass sie das BFM am 29. April 2011 erstmals und am 29. August 2011 ergänzend zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in C._______ geboren und habe nach dem Tode ihrer Eltern vom Jahr 1998 an zusammen mit ihrem Bruder gelebt, der sie mit Gelegenheitsjobs über die Runden gebracht habe, dass eines Tages ein Freund ihres verstorbenen Vaters, D._______, aufgetaucht sei und sich anerboten habe, ihr eine Ausbildung in Italien zu finanzieren, dass sie Nigeria zu diesem Zwecke zusammen mit D._______ im Jahre 2004 verlassen habe und nach Italien gereist sei, wo sie bei besagtem Freund ihres Vaters und dessen Freundin in E._______ nahe F._______ gelebt habe, dass D._______ sein Versprechen indessen nicht eingehalten, sondern sie zur Prostitution gezwungen habe, dass sie sich jede Nacht per Zug in die drei Stunden entfernte Stadt G._______ begeben habe, um dort ihrem Gewerbe nachzugehen und anschliessend nach F._______ zurückzukehren, dass D._______ sie auch geschlagen und ihr mit dem Tode gedroht habe, falls sie sich hilfesuchend an die örtlichen Behörden wenden oder ihn verlassen sollte, dass sie es schliesslich leid gewesen sei, D._______ immer einen Grossteil des erwirtschafteten Geldes abtreten zu müssen, weshalb sie sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen habe, dass D._______ sie aus Rache in Nigeria töten werde, falls sie dorthin zurückkehre, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 5. September 2011 - in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bereits einzelne Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz, beispielsweise, dass sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Anhörung vom 30. Dezember 2010 angegeben habe, gleich am nächsten Tag nach Italien zurückkehren zu wollen und sich lediglich zu Ferienzwecken in der Schweiz aufgehalten zu haben, beziehungsweise dass sie ihr erstes Asylgesuch erst während der Ausschaffungshaft eingereicht und dieses dann wenig später mit der Begründung, möglichst rasch nach Nigeria zurückkehren zu wollen, zurückgezogen habe, sprächen generell gegen ihre Glaubwürdigkeit, dass im Weiteren auch ihre Angaben im Zusammenhang mit D._______ und dessen Umfeld unsubstanziiert beziehungsweise widersprüchlich ausgefallen seien, dass sie beispielsweise trotz angeblich siebenjährigem Zusammenleben mit D._______ und dessen Freundin weder in der Lage gewesen sei, sich übereinstimmend an deren Namen noch an die gemeinsame Wohnadresse zu erinnern, dass sie überdies während ihrer ersten Anhörung am 29. April 2011 behauptet habe, sieben Jahre zusammen mit D._______ und dessen Freundin gelebt zu haben, um bei der zweiten Anhörung vom 29. August 2011 zu behaupten, ihr gemeinsamer Haushalt habe aus fünf Personen (D._______, dessen Freundin sowie ihr selbst und zwei weiteren Prostituierten) bestanden, dass es ferner realitätsfremd sei, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag insgesamt sechs Stunden im Zug verbracht habe, um fernab ihres Wohnortes der Prostitution nachzugehen, dass schliesslich auch die Begründung für den erklärten Rückzug ihres ersten Asylgesuches, raschmöglichst nach Nigeria zurückkehren zu wollen, in unauflöslichem Widerspruch zur späteren Behauptung stehe, im Falle einer Rückkehr nach Italien oder Nigeria den Tod gewärtigen zu müssen, da D._______ sich an ihr rächen werde, dass sich somit aus ihren Aussagen keine Hinweise ergeben würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass ferner im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne, die für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würden, dass zudem keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt (Art. 35a Abs. 1 AsylG), dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG), dass in Bezug auf die Frage, ob solche Hinweise bestehen, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3 S. 780). dass im vorliegenden Fall - übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, welche nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem angeblich siebenjährigen Aufenthalt in Italien im gemeinsamen Haushalt mit D._______, dessen Freundin beziehungsweise weiteren zwei Personen und ihren beruflichen Aktivitäten derart unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, dass sie insgesamt nicht den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse erwecken, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Zwang zur Prostitution und wirtschaftliche Ausbeutung unter Anwendung massiver Drohungen) ferner ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung; vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) fehlt, dass es sich bei den entsprechenden Übergriffen vielmehr um gemeinrechtliche Straftaten handelt, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen, dass die Beschwerdeführerin gegen die angeblichen Behelligungen in Italien zudem den Schutz Italiens (namentlich im Moment nach ihrer Entlassung aus dem Spital von G._______ nach einer Blinddarmoperation im Februar 2010 oder anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in derselben Stadt im Januar 2010) hätte in Anspruch nehmen können, dass sie ferner den Schutz ihres Heimatlandes Nigeria in Anspruch nehmen kann, weshalb auch aus diesem Grunde eine Asylgewährung von vornherein nicht in Betracht fallen kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Sachvortrags erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts ändern, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil sich keine Hinweise bestehen, die für geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass sich vorliegend aus den Akten zudem keine individuellen Umstände ergeben, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu qualifizieren, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Befragung vom 29. August 2011 erwähnte, seit ihrer Versetzung in Ausschaffungshaft Herzprobleme zu haben und nicht schlafen zu können (vgl. act. A51/12 S. 4 f. F und A43 f.), dass sie diesbezüglich jedoch eine Ärztin konsultieren konnte und keine Hinweise aktenkundig sind, welche die Annahme eines ernsthafteren medizinischen Problems nahelegen würden, dass im Ergebnis zufolge der unsubstanziierten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch unklar bleibt, wann sie Nigeria tatsächlich verlassen hat, dass auch ihre Angaben zu in Nigeria lebenden Verwandten - angeblich lediglich ein älterer Bruder und eine Tante - letztlich ungesichert sind, dass indessen ihre widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer Tante väterlicherseits (vgl. act. A26/12 S. 4 oben beziehungsweise act. A51/12 S. 2/3 F und A13 bis 15) den Schluss nahelegen, dass sie ihr wahres Beziehungsnetz zu verschleiern versucht, und in Nigeria nach wie vor über ein soziales Netz verfügt, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann, dass die Beschwerdeführerin überdies jung und im erwerbsfähigen Alter ist, dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das (...), das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: