opencaselaw.ch

D-3221/2020

D-3221/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 26. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 2. März 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 1. April 2015 wurde eine erweiterte BzP durchgeführt und am 2. Dezember 2015 wurde sie eingehend zu den Gründen der Flucht angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei unter falschen Versprechen nach Europa gebracht und in D._______ zur Prostitution gezwungen worden. Seit sie sich aus dieser Situation befreit habe, würden sie und ihre Familie bedroht. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. D.a Gegen diese Verfügung wurde am 4. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worauf das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zog, die Dispositivziffern 3-5 aufhob, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anordnete. D.b Mit Urteil D-4478/2019 vom 28. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Die Sache wurde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Diese liess durch ihre Rechtsvertreterin am 20. Mai 2020 eine entsprechende Stellungnahme einreichen. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (Eröffnung am 2. Juni 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es (erneut) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. G. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 13. Januar 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz (N [...]). Nach ablehnendem Asylentscheid vom 5. August 2019 tauchte er unter.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei nigerianische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise in Benin City gelebt. Ihr Heimatland habe sie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe von E._______, einer damaligen Freundin ihrer Mutter, das Angebot erhalten, für deren Tochter F._______ als Babysitterin in D._______ zu arbeiten. Sie habe eine schriftliche Abmachung mit E._______ getroffen, wonach sie nicht zur Polizei gehen dürfe und alles, was sie in D._______ erlebe, für sich behalten müsse, ansonsten sie getötet würde. Mittels eines Voodoo-Rituals sei dieses Versprechen zusätzlich bekräftigt worden. Im Dezember 2007 sei sie aus Nigeria ausgereist. In D._______ habe dann aber F._______ von ihr 40'000 Euro für die Reisekosten verlangt und ihr mit der Ermordung ihrer Familie gedroht, falls sie nicht zahle. Zuerst habe sie sich geweigert, sich zu prostituieren, woraufhin sie mit dem Tode bedroht worden sei. Sie habe schliesslich doch eingelenkt, aber in der festgelegten Zeit die Summe nicht aufbringen können. Im Dezember habe sie einen Mann kennengelernt, welcher ihr zur Flucht innerhalb D._______s verholfen habe. Diesen habe sie schliesslich geheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Nachdem sie aus der Zwangsprostitution geflüchtet sei, sei ihre Mutter in Nigeria mit dem Tode bedroht worden, woraufhin diese in ihren Heimatort geflüchtet sei. Im Dezember 2014 hätten zwei Personen ihrem Ehemann mitgeteilt, dass sie in die Prostitution zurückkehren müssen, und im Januar 2015 sei sie bedroht und aufgefordert worden, die Restsumme zu begleichen. Sie habe ihrem Ehemann erklärt, dass sie aus Angst nicht zur Polizei gehen könne. Er habe dies aber nicht verstanden und sie verlassen. Da sie niemanden mehr in D._______ gehabt habe, sei sie in die Schweiz gereist. Ihre Mutter sei im (...) 2019 verstorben und ihr Bruder, mit welchem sie im regelmässigen Kontakt gestanden habe, gebe ihr die Schuld dafür, weil sie den Voodoo-Schwur gebrochen habe. Sie selbst habe Angst, da sie den Schwur gebrochen habe. Da die Täterschaft immer noch ein Interesse an ihr habe, könnte sie bei einer Rückkehr nach Nigeria wieder in die Zwangsprostitution gelangen. Bei einer Rückkehr bestünde ferner das Risiko, dass ihre Tochter entführt und zwangsprostituiert würde. Ein hinreichender staatlicher Schutz in Nigeria sei zu verneinen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführerin einen Geburtsschein, eine Kopie des Todesscheins der Mutter und diverse Arztberichte ein.

E. 5.2 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausreise wirtschaftliche Gründe anbringe, was nicht asylrelevant sei. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei zur Prostitution gezwungen worden und man trachte ihr nach dem Leben. Die Bekämpfung von Menschenhandel sei in Nigeria gesetzlich verankert und es bestünden Schutzinstitutionen, welche grundsätzlich funktionsfähig seien. Die Behörden seien auch gewillt, Schutz zu bieten, weshalb nicht von einer Ächtung aufgrund der Stellung einer Frau, die sich der Prostitution habe hingeben müssen, auszugehen sei. Da die nigerianischen Behörden für jegliche Art von Menschenhandel schutzwillig seien, sei bei diesem behördlichen Schutz auch eine Diskriminierung mit Bezug auf andere vulnerable Faktoren, wie etwa prekäre wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse der Opfer oder eine Stigmatisierung, klar zu verneinen. Es sei ihr daher zuzumuten, diesen behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ihre Vorbringen würden unter die gewöhnliche Kriminalität fallen, welche nicht asylrelevant sei. Dass in Nigeria noch Fortschritte bei der Bekämpfung von Menschenhandel gemacht werden müssten, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Schliesslich sei eine Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo oder schwarzer Magie nicht asylrelevant. Ihre Befürchtung aufgrund des Bruchs des geleisteten Schwurs, sei somit unbeachtlich. Ferner sei diesbezüglich zu bemerken, dass sie dieses Ritual in den Befragungen zur Person noch nicht erwähnt habe.

E. 5.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft von nigerianischen Menschenhandelsopfern bisher verneint habe, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege und ein adäquater staatlicher Schutz vorhanden sei. Diese Auffassung werde von der Lehre und der Rechtsprechung der deutschsprachigen Nachbarländer nicht geteilt. So seien zurückkehrende nigerianische Opfer von Menschenhandel Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Schutzfähigkeit Nigerias sei zu verneinen, da die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) unterfinanziert sei, die wenige Einrichtungen für Opfer in einem schlechten Zustand seien und es nur mangelhafte Massnahmen zur Rehabilitation sowie keine zur Reintegration gebe. Es liege eine begründete Furcht vor Verfolgung in Form eines Re-Traffickings vor, da Zwangsprostituierte erwiesenermassen von ihren Familien abgelehnt würden. Auch die Botschaftsabklärung weise explizit auf die Probleme der NAPTIP hin. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria vor 13 Jahren als junge Frau verlassen. Ihre in Europa geborenen Kinder hätten keinen Bezug zu Nigeria. Ihr Ehemann habe sie verlassen. In der Schweiz lebe sie von der Sozialhilfe und ihre Schulden gegenüber ihren Peinigern würden sich auf 25'000 Euro belaufen. Als mittellose, getrenntlebende, alleinerziehende Frau und ehemalige Zwangsprostituierte wäre sie bei einer Rückkehr als Teil einer klar definierten sozialen Gruppe ausgegrenzt. Alternativ wäre sie als Opfer von Menschenhandel auch aufgrund ihrer Vulnerabilität sowie ihrer Rechts- und/oder Schutzlosigkeit in der Gesellschaft als soziale Gruppe zu betrachten. Es liege folglich ein Konventionsmerkmal vor. Ferner stelle Menschenhandel auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar, da Frauenhandel untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution verbunden sei, und der Frauenhandel auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung sowie insbesondere auch auf ihre sexuelle Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken abziele. Es bestünden konkrete Hinweise auf drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wie auch ihre Mutter seien bedroht worden, als sich Erstere aus der Ausbeutungssituation habe befreien können. Gemäss Botschaftsabklärung sei E. eine bekannte, einflussreiche und gefürchtete Person. Hinzu komme ein erhebliches Re-Trafficking-Risiko, zumal die Angst abgeschobener nigerianischer Zwangsprostituierter vor den Folgen eines gebrochenen Schwurs unter Hinweis auf BVGE 2016/27 häufige Ursache für eine erneute Anwerbung sei, insbesondere dann, wenn die Schulden noch nicht vollständig abbezahlt worden seien. Da die Beschwerdeführerin lediglich vier Jahre Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe sowie im Falle einer Rückkehr von Beginn weg für sich und ihre Kinder aufkommen müsste, sei das Risiko, erneut einem Täternetzwerk in die Hände zu fallen, signifikant gesteigert. Es sei zudem erwiesen, dass Opfer von Menschenhandel, welche aus Europa nach Nigeria zurückkehren würden, einem erhöhten Gewaltrisiko und deren Kinder einem höheren Entführungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Umgebung davon ausgehe, dass sie über finanzielle Mittel verfügen würden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihre Tochter gross gewachsen sei und sich bereits zur jungen Frau entwickelt habe, weshalb das Risiko bestehe, dass sie in die Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution geraten könnte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria rasch von der Täterschaft aufgespürt würde und ihr erhebliche Nachteile drohen würden. Strafrechtlich könnten die Verstösse sowohl aufgrund der Korruption als auch der Mängel im Bereich der NAPTIP nicht zuverlässig verfolgt werden. Hinzu komme, dass den Beschwerdeführenden, da sie weder über ein soziales Netz verfügen würden noch auf längerfristigen Opferschutz zählen könnten, die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes nicht zugemutet werden könne, und es ihnen überdies auch nicht möglich respektive zumutbar wäre, sich an einem anderen Ort innerhalb Nigerias eine neue Existenz aufzubauen.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).

E. 6.2 Die Zwangsprostitution und damit zusammenhängende Retorsionsmassnahmen im Falle einer Widersetzung knüpfen grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher einzig im Rahmen der - vorliegend nicht zu prüfenden - Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht auch in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden kann an dieser Stelle offenbleiben.

E. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG sind abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.

E. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3221/2020 law/sol Urteil vom 29. September 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Denise Baltensperger, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 26. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 2. März 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 1. April 2015 wurde eine erweiterte BzP durchgeführt und am 2. Dezember 2015 wurde sie eingehend zu den Gründen der Flucht angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei unter falschen Versprechen nach Europa gebracht und in D._______ zur Prostitution gezwungen worden. Seit sie sich aus dieser Situation befreit habe, würden sie und ihre Familie bedroht. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. D.a Gegen diese Verfügung wurde am 4. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worauf das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung zog, die Dispositivziffern 3-5 aufhob, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anordnete. D.b Mit Urteil D-4478/2019 vom 28. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Die Sache wurde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Diese liess durch ihre Rechtsvertreterin am 20. Mai 2020 eine entsprechende Stellungnahme einreichen. F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (Eröffnung am 2. Juni 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es (erneut) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. G. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte am 13. Januar 2019 ein Asylgesuch in der Schweiz (N [...]). Nach ablehnendem Asylentscheid vom 5. August 2019 tauchte er unter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin (und ihre Kinder) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei nigerianische Staatsangehörige und habe bis zu ihrer Ausreise in Benin City gelebt. Ihr Heimatland habe sie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe von E._______, einer damaligen Freundin ihrer Mutter, das Angebot erhalten, für deren Tochter F._______ als Babysitterin in D._______ zu arbeiten. Sie habe eine schriftliche Abmachung mit E._______ getroffen, wonach sie nicht zur Polizei gehen dürfe und alles, was sie in D._______ erlebe, für sich behalten müsse, ansonsten sie getötet würde. Mittels eines Voodoo-Rituals sei dieses Versprechen zusätzlich bekräftigt worden. Im Dezember 2007 sei sie aus Nigeria ausgereist. In D._______ habe dann aber F._______ von ihr 40'000 Euro für die Reisekosten verlangt und ihr mit der Ermordung ihrer Familie gedroht, falls sie nicht zahle. Zuerst habe sie sich geweigert, sich zu prostituieren, woraufhin sie mit dem Tode bedroht worden sei. Sie habe schliesslich doch eingelenkt, aber in der festgelegten Zeit die Summe nicht aufbringen können. Im Dezember habe sie einen Mann kennengelernt, welcher ihr zur Flucht innerhalb D._______s verholfen habe. Diesen habe sie schliesslich geheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Nachdem sie aus der Zwangsprostitution geflüchtet sei, sei ihre Mutter in Nigeria mit dem Tode bedroht worden, woraufhin diese in ihren Heimatort geflüchtet sei. Im Dezember 2014 hätten zwei Personen ihrem Ehemann mitgeteilt, dass sie in die Prostitution zurückkehren müssen, und im Januar 2015 sei sie bedroht und aufgefordert worden, die Restsumme zu begleichen. Sie habe ihrem Ehemann erklärt, dass sie aus Angst nicht zur Polizei gehen könne. Er habe dies aber nicht verstanden und sie verlassen. Da sie niemanden mehr in D._______ gehabt habe, sei sie in die Schweiz gereist. Ihre Mutter sei im (...) 2019 verstorben und ihr Bruder, mit welchem sie im regelmässigen Kontakt gestanden habe, gebe ihr die Schuld dafür, weil sie den Voodoo-Schwur gebrochen habe. Sie selbst habe Angst, da sie den Schwur gebrochen habe. Da die Täterschaft immer noch ein Interesse an ihr habe, könnte sie bei einer Rückkehr nach Nigeria wieder in die Zwangsprostitution gelangen. Bei einer Rückkehr bestünde ferner das Risiko, dass ihre Tochter entführt und zwangsprostituiert würde. Ein hinreichender staatlicher Schutz in Nigeria sei zu verneinen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführerin einen Geburtsschein, eine Kopie des Todesscheins der Mutter und diverse Arztberichte ein. 5.2 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin für ihre Ausreise wirtschaftliche Gründe anbringe, was nicht asylrelevant sei. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei zur Prostitution gezwungen worden und man trachte ihr nach dem Leben. Die Bekämpfung von Menschenhandel sei in Nigeria gesetzlich verankert und es bestünden Schutzinstitutionen, welche grundsätzlich funktionsfähig seien. Die Behörden seien auch gewillt, Schutz zu bieten, weshalb nicht von einer Ächtung aufgrund der Stellung einer Frau, die sich der Prostitution habe hingeben müssen, auszugehen sei. Da die nigerianischen Behörden für jegliche Art von Menschenhandel schutzwillig seien, sei bei diesem behördlichen Schutz auch eine Diskriminierung mit Bezug auf andere vulnerable Faktoren, wie etwa prekäre wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse der Opfer oder eine Stigmatisierung, klar zu verneinen. Es sei ihr daher zuzumuten, diesen behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ihre Vorbringen würden unter die gewöhnliche Kriminalität fallen, welche nicht asylrelevant sei. Dass in Nigeria noch Fortschritte bei der Bekämpfung von Menschenhandel gemacht werden müssten, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Schliesslich sei eine Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo oder schwarzer Magie nicht asylrelevant. Ihre Befürchtung aufgrund des Bruchs des geleisteten Schwurs, sei somit unbeachtlich. Ferner sei diesbezüglich zu bemerken, dass sie dieses Ritual in den Befragungen zur Person noch nicht erwähnt habe. 5.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft von nigerianischen Menschenhandelsopfern bisher verneint habe, da kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege und ein adäquater staatlicher Schutz vorhanden sei. Diese Auffassung werde von der Lehre und der Rechtsprechung der deutschsprachigen Nachbarländer nicht geteilt. So seien zurückkehrende nigerianische Opfer von Menschenhandel Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Schutzfähigkeit Nigerias sei zu verneinen, da die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) unterfinanziert sei, die wenige Einrichtungen für Opfer in einem schlechten Zustand seien und es nur mangelhafte Massnahmen zur Rehabilitation sowie keine zur Reintegration gebe. Es liege eine begründete Furcht vor Verfolgung in Form eines Re-Traffickings vor, da Zwangsprostituierte erwiesenermassen von ihren Familien abgelehnt würden. Auch die Botschaftsabklärung weise explizit auf die Probleme der NAPTIP hin. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria vor 13 Jahren als junge Frau verlassen. Ihre in Europa geborenen Kinder hätten keinen Bezug zu Nigeria. Ihr Ehemann habe sie verlassen. In der Schweiz lebe sie von der Sozialhilfe und ihre Schulden gegenüber ihren Peinigern würden sich auf 25'000 Euro belaufen. Als mittellose, getrenntlebende, alleinerziehende Frau und ehemalige Zwangsprostituierte wäre sie bei einer Rückkehr als Teil einer klar definierten sozialen Gruppe ausgegrenzt. Alternativ wäre sie als Opfer von Menschenhandel auch aufgrund ihrer Vulnerabilität sowie ihrer Rechts- und/oder Schutzlosigkeit in der Gesellschaft als soziale Gruppe zu betrachten. Es liege folglich ein Konventionsmerkmal vor. Ferner stelle Menschenhandel auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar, da Frauenhandel untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution verbunden sei, und der Frauenhandel auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung sowie insbesondere auch auf ihre sexuelle Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken abziele. Es bestünden konkrete Hinweise auf drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wie auch ihre Mutter seien bedroht worden, als sich Erstere aus der Ausbeutungssituation habe befreien können. Gemäss Botschaftsabklärung sei E. eine bekannte, einflussreiche und gefürchtete Person. Hinzu komme ein erhebliches Re-Trafficking-Risiko, zumal die Angst abgeschobener nigerianischer Zwangsprostituierter vor den Folgen eines gebrochenen Schwurs unter Hinweis auf BVGE 2016/27 häufige Ursache für eine erneute Anwerbung sei, insbesondere dann, wenn die Schulden noch nicht vollständig abbezahlt worden seien. Da die Beschwerdeführerin lediglich vier Jahre Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe sowie im Falle einer Rückkehr von Beginn weg für sich und ihre Kinder aufkommen müsste, sei das Risiko, erneut einem Täternetzwerk in die Hände zu fallen, signifikant gesteigert. Es sei zudem erwiesen, dass Opfer von Menschenhandel, welche aus Europa nach Nigeria zurückkehren würden, einem erhöhten Gewaltrisiko und deren Kinder einem höheren Entführungsrisiko ausgesetzt seien, da ihre Umgebung davon ausgehe, dass sie über finanzielle Mittel verfügen würden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihre Tochter gross gewachsen sei und sich bereits zur jungen Frau entwickelt habe, weshalb das Risiko bestehe, dass sie in die Zwangsarbeit oder Zwangsprostitution geraten könnte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria rasch von der Täterschaft aufgespürt würde und ihr erhebliche Nachteile drohen würden. Strafrechtlich könnten die Verstösse sowohl aufgrund der Korruption als auch der Mängel im Bereich der NAPTIP nicht zuverlässig verfolgt werden. Hinzu komme, dass den Beschwerdeführenden, da sie weder über ein soziales Netz verfügen würden noch auf längerfristigen Opferschutz zählen könnten, die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes nicht zugemutet werden könne, und es ihnen überdies auch nicht möglich respektive zumutbar wäre, sich an einem anderen Ort innerhalb Nigerias eine neue Existenz aufzubauen. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 6.2 Die Zwangsprostitution und damit zusammenhängende Retorsionsmassnahmen im Falle einer Widersetzung knüpfen grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-2759/2018 vom 2. Juli 2018 S. 6 f; E-7609/2015 vom 24. Februar 2016 E. 5.4; D-1683/2014 vom 12. August 2014 E. 6.2; D-5017/2011 vom 20. September 2011 S. 7). Einer möglichen Gefährdung ist daher einzig im Rahmen der - vorliegend nicht zu prüfenden - Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht auch in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden kann an dieser Stelle offenbleiben. 6.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG sind abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 9.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Linus Sonderegger Versand: