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E-4226/2021

E-4226/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern mit minderjährigen Kindern) suchten am 29. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 2 mit der «Euro- dac»-Datenbank ergab, dass er am (…) und am (…) in Italien Asylgesuche gestellt hatte. Aus den nach der Einreise vorgelegten Ausweispapieren ging sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis am 13. November 2017 im selben Land einen legalen Aufenthaltsstatus besass. C. Mit Verfügung vom 11. März 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien. D. Mit Urteil F-1562/2019 vom 6. November 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt insbesondere fest, dass die Vor- instanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitäts- klausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe und die abgegebenen Zusi- cherungen Italiens nicht genügten. E. Am 14. Dezember 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwer- deführenden wiederum nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Am 1. Februar 2021 hob das SEM den Entscheid vom 14. Dezember 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-6465/2020 wiedererwägungs- weise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das entsprechende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am

16. Februar 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. G. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 3 Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ein drittes Mal auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden 1 und 2 nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien. H. Mit Urteil F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, hob die an- gefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh- ren und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom

29. Dezember 2018 zu befinden. I. Am 18. Mai 2021 nahm das SEM die Asylverfahren wieder auf und hörte am 1. Juli 2021 die Beschwerdeführerin 1 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihrer leiblichen Eltern bei ihrer Stiefmutter gelebt zu haben, die sie sehr schlecht behandelt habe, weshalb sie nach F._______ geflüchtet sei. Dort habe sie ungefähr ein Jahr lang auf der Strasse gelebt, wobei sie mehrmals von Männern misshandelt worden sei. Mit 13 oder 14 Jahren habe sie sich nach Lagos begeben und dort mit ihrer älteren Schwester zusammengelebt. Eines Tages sei diese nicht mehr zurückgekommen und sie habe dann auf dem Markt gearbeitet, um Geld zu verdienen. Mit dem Geld sei sie wieder nach F._______ zu- rückgekehrt, wo sie Gelegenheit gehabt habe, bei einer Frau im Restaurant zu arbeiten und in ihrem Geschäft zu übernachten. Die Frau habe ihr von «Madame» erzählt, die sie angeblich nach Italien bringen könne, um dort als Babysitterin zu arbeiten. Diese «Madame» habe sie nach ihren Famili- enmitgliedern und deren Adressen befragt, ihr Kleider gekauft und sie schliesslich am 26. August 2006 nach Italien gebracht. Dort habe diese sie zur Prostitution gezwungen und ihr mitgeteilt, dass sie ihre Stiefmutter in Nigeria umgebracht habe. Nach mehreren Versuchen sei ihr die Flucht ge- lungen. In der Folge habe sie sich nach G._______ begeben, wo sie ihren künftigen Ehemann kennengelernt habe. Sie habe ein paar Jahren in G._______ gelebt, vor dem Supermarkt um Geld gebettelt und so ihren gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert. 2018 habe sie sich entschlos- sen, mit ihren Kindern nach Nigeria zurückzukehren. Da sie geahnt habe, dass ihr Ehemann mit diesem Plan nicht einverstanden sein werde, habe sie ihm lediglich erzählt, dass sie dort Ferien machen und nach ihrer Schwester suchen werde. Aufgrund der schwierigen familiären und sonsti- gen Bedingungen in Nigeria sei sie auf Anraten ihrer Schwester wieder

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 4 nach Italien zurückgereist. Da sie dort Angst davor gehabt habe, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde, sei sie in die Schweiz weitergereist. Seit ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie zu niemandem mehr Kontakt gehabt. Im Jahre 2019 habe sie durch eine Freundin erfahren, dass ihre Schwester angeblich gestorben sei. Zum Nachweis der Identität reichte die Beschwerdeführerin 1 ihren nigeri- anischen Reisepass und die Reisepässe ihrer Kinder B._______ und C._______, italienische Aufenthaltsbewilligungen vom (…) ihres Sohnes N.A.A. vom (…), drei Kopien der Geburtserklärung vom (…) betreffend N.A.A., zwei Kopien der Geburtserklärung vom (…) betreffend C._______., und eine Heiratsurkunde vom (…) ein. J. Der Beschwerdeführer 2 machte seinerseits geltend, Ende 2017, als er 16 Jahre alt gewesen sei, seien seine Grosseltern bei einem Angriff auf eine evangelische Kirche (Pfingstkirche) gestorben. Die Kirche, in welcher er und seine Grosseltern sich befunden hätten, sei attackiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf der Toilette befunden und habe fliehen können. Auf seiner Flucht sei er auf einen Lastwagen gestiegen und so zufällig im H._______ angekommen. In die Wohnung seiner Grosseltern sei er nicht mehr zurückgekehrt, da er nicht gewusst habe, wer nach ihm suchen würde. Durch diesen Vorfall sei er obdachlos geworden. Seine El- tern hätten irgendwo im Westen von Nigeria gelebt. Das letzte Mal habe er im Jahr 2005 mit ihnen Kontakt gehabt. In H._______ habe er drei Monate auf der Strasse gelebt, bevor er im Jahr 2008 über I._______ nach J._______ gelangt sei. Dort habe er im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 in einer Kirche seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Um seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen, sei er in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine italienische Aufenthaltsbe- willigung vom (…), eine Heiratsurkunde vom (…), und Fotografien von sich in einem Spital nach einem Unfall ein. K. Mit zwei Verfügungen vom 20. August 2021 – zugestellt am 23. Au- gust 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5).

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 5 L. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. September 2021 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gungen, die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl beantragt. Eventualiter seien die Beschwerdefüh- renden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa- che zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses den Beschwerdefüh- renden die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsver- beiständung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 wurden die beiden Beschwer- deverfahren E-4226/2021 und E-4230/2021 vereinigt und die obengenann- ten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 21.Oktober 2021 gutgeheis- sen und den Beschwerdeführenden diesfalls Rechtsanwältin Laura Aeberli als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der Folge erbrachten die Be- schwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert der angesetz- ten Frist den Nachweis der Bedürftigkeit. N. Mit Eingaben vom 11. Oktober 2021, vom 28. Oktober 2021 und vom 3. De- zember 2021 reichte die Rechtsvertretung mehrere Dokumente hinsichtlich der familiären, schulischen und gesundheitlichen Situation der Beschwer- deführenden ein (u.a. ärztlicher Bericht und ärztliche Verordnung vom

9. März 2021, Lern-Schlussberichte vom 15. September 2021, Untersu- chungsbericht von Dr. med. K._______ vom 26. November 2021). O. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021, welche den Beschwer- deführenden zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Eingaben vom 31. März 2022 und vom 21. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung weitere schulische Unterlagen und eine aktualisierte Ho- norarnote ein.

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 6 Q. Mit weiteren Eingaben vom 19. Januar 2023, 6. März 2023, 8. Mai 2023 und vom 30. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung unter anderem eine ärztliche Todesbescheinigung betreffend der am (…) geborenen Toch- ter der Beschwerdeführerin und eine erneut aktualisierte Honorarnote vom

30. Oktober 2023 ein. R. Die Verfahrensstandanfragen der Rechtsvertretung vom 27. März 2024 und des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom 19. September 2024 wurden mit Schreiben vom 27. März 2024 und vom 26. September 2024 beantwortet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Schweiz gewährt gesuchstellenden Personen Asyl, wenn sie eine Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft machen (Art. 7

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 7 AsylG) und keine gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn- ten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol- chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Den frauenspezifischen Fluchtgründe ist Rechnung zu tragen.

E. 4.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 fest, dass deren Vorbringen betreffend ihre Situation in Nigeria vor ihrer ersten Ausreise nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. So bestün- den erhebliche Widersprüche in der Schilderung der familiären Situation. Im Weiteren ergäben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich der geltend ge- machten Begegnung mit jener Frau, welche sie später angeblich zur Pros- titution in Italien rekrutiert habe. Abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach sie von dieser auf der Strasse angesprochen worden sei (vgl. A15 F3), habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegeben, sie sei durch die Restaurantbesitzerin und bei ihrer Arbeit mit ihr in Kontakt gekommen (vgl. A104 F127). Schliesslich bestünden Zweifel an den Vor- bringen in der Zeit in der die Beschwerdeführerin in F._______ unter der Brücke gelebt zu haben, angeblich missbraucht und von Männern miss- handelt worden zu sein, habe die Beschwerdeführerin diese Vorbringen doch anlässlich der BzP gar nicht erwähnt. Ferner seien zahlreiche Schil- derungen auffallend oberflächlich ausgefallen. Die behaupteten Partei- schilderungen genügten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe hielten diese zu- sätzlich auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So sei hinsichtlich der angeblichen Zwangsprosti- tution in Italien festzuhalten, dass es sich bei Italien weder um den Heimat- staat der Beschwerdeführerin noch um ihr Herkunftsland und somit um ei- nen Drittstaat handle. Auch lasse die Rückreise der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Nigeria im Jahre 2018 nicht auf eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen schliessen.

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E. 5 In der Beschwerde wurde in der Hauptsache geltend gemacht, dass ent- gegen der Einschätzung der Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwer- deführerin als glaubhaft einzustufen seien. In Bezug auf den von der Vor- instanz in Zweifel gezogenen Missbrauch im Heimatstaat habe das SEM nicht gehörig berücksichtigt, dass ihre Traumatisierung bei der Beurteilung der Aussagen angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch der Tatsache, dass die fraglichen Ereignisse beinahe 20 Jahre zurücklägen, habe das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Bedeutung beigemessen. Schliesslich habe sich das SEM in keiner Weise mit der Thematik eines allfälligen Menschenhandels und der damit verbundenen Frage der Flücht- lingseigenschaft auseinandergesetzt. Zum einen habe die Vorinstanz (in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen) bloss anhand einzelner Aspekte die erlebte Prostitution in Italien als insge- samt nicht glaubhaft eingestuft. Im Lichte der Bedeutung, die diesem Punkt zukomme, vermöge die äusserst knappe vorinstanzliche Beurteilung we- der zu genügen, noch zu überzeugen. Die vorgenommenen Abklärungen und Begründungen seien ungenügend. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sowohl die im Heimatland erlebten Ereignisse wie auch die in Italien ausgeübte Prostitution nicht bloss als unbedeutende oder bloss im Ausland erfolgte Ereignisse abgetan werden könnten, son- dern (infolge Rekrutierung in Nigeria, sozialen Stigmata, anderen Nachtei- len in diesem Zusammenhang) auch in Bezug auf die konkreten Umstände in Nigeria zu beurteilen gewesen wären. Rekrutierungsversuche zwecks Prostitution würden oftmals an sozialen Merkmalen anknüpfen, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe insge- samt eine adäquate Auseinandersetzung mit dem Rechtsaspekt des Men- schenhandels vermissen lassen und habe sowohl den entsprechenden Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt wie auch ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 6.1 In der Beschwerde wurde unter anderem eine unvollständige Sachver- haltsfeststellung und die Verletzung der Begründungspflicht geltend ge- macht. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts,

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 9 andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 7 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Aktenlage zu der Erkenntnis, dass sowohl der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genü- gend abgeklärt wie auch im Lichte der einzelfallspezifischen Umstände die Begründungspflicht insgesamt verletzt wurde. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich mehrfach Anlass, den bisherigen Aktenstand zu beanstanden.

E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits in Bezug auf die Frage der nationalen Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Be- schwerdeführenden mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts er- gangen sind und sich das Gericht hierbei bereits zu einzelnen Sachaspek- ten geäussert und die entsprechenden Abklärungen der Vorinstanz als un- genügend bemängelt hat. Letztlich hiess das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Urteil F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 die gegen den (dritten) Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. April 2021 gerichtete Be- schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegwei- sungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 10 Beschwerdeführenden vom 29. Dezember 2018 zu befinden. Dabei hielt das Gericht unter anderem fest, dass es sich bei den Beschwerdeführen- den um vulnerable Personen handle (vgl. a.a.O. E.4.2. E.6.2). Das Gericht stützte sich hierbei unter anderem auf die Parteivorbringen hinsichtlich ei- ner behaupteten Zwangsprostitution in Italien (vgl. dort Sachverhalt Ziffern B. und C.); wies indes zugleich auch auf Sachaspekte hin, die diesen Sach- behauptungen allfällig entgegenstehen könnten (vgl. a.a.O. Ziffer J.). Im Lichte dieser Aktenlage beziehungsweise den Erwägungen in den Ur- teilen F-1562/2019 vom 6. November 2019, F-6465/2020 vom 14. Dezem- ber 2020 und besonders letztlich im Urteil F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 hinsichtlich der Einstufung der Beschwerdeführerin als vulnerable Person ist augenscheinlich, dass hiernach eine vertiefte Abklärung des Sachver- halts zwingend erforderlich gewesen wäre und dass zusätzlich auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin ein- schlägig vorgebrachten Schilderungen eine genügend breit abgestützte Glaubhaftigkeitsprüfung und Begründung unumgänglich gewesen wären. Bereits vor diesem Hintergrund vermag die von der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung vorgenommene knappe Begründungsdichte und Begründungsqualität nicht zu genügen. So reicht nicht aus, bloss einzelne, beliebig ausgewählt erscheinende Unstimmigkeiten zu benennen, ohne sich eingehend mit der gesamten Aktenlage auseinanderzusetzen. Bereits aufgrund dieser Ausgangslage bestand eine offensichtliche Not- wendigkeit, die Glaubhaftigkeit der einschlägigen Vorbringen vertieft abzu- klären und zu würdigen oder bei nicht abschliessender Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinreichend auf ihre Rechtsrelevanz zu prüfen, was beides vom SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen wurde.

E. 7.2 Zusätzlich vermag die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftig- keitsprüfung beziehungsweise die in der angefochtenen Verfügung vorlie- gende Begründungsdichte auch aus anderen Gründen nicht zu überzeu- gen. Zwar hat die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Anhörung (vgl. act 104) durchgeführt, was sich insbesondere in einem fast 30 Seiten umfassenden Protokoll mit den Antworten auf über 250 gestellte Fragen niederschlägt. Jedoch wäre gerade vor dem Hinter- grund einer solchen Aktenlage doch zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz vertieft und breit abgestützt mit den dortigen Sachvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt und ihre Einschätzung solide, umfassend und auf zahlreiche Stellen abgestützt, rechtsgenügend

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 11 begründet. Entsprechendes liegt jedoch mit der bloss auffallend knapp ge- haltenen Begründungsdichte in der angefochtenen Verfügung nicht vor. Soweit die Vorinstanz die Erlebnisse im Heimatland, die behauptete Pros- titution in Italien sowie die Anwerbung hierzu im Heimatland als nicht glaub- haft einstuft, wäre eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der Sachlage, eine adäquate Abklärung der geschilderten Sachumstände wie eine rechtsgenügende, vertiefte argumentative Auseinandersetzung uner- lässlich gewesen. Sofern unter diesen Umständen eine Glaubhaftigkeit der Parteibehauptungen nicht mit ausreichender Klarheit verneint werden könnte, wäre sie zudem gehalten, sich auch mit der Frage zu befassen, inwiefern die geschilderten Erlebnisse als rechtserheblich einzustufen wä- ren. Ferner wäre hierbei eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Aspekt des Menschenhandels erforderlich gewesen.

E. 7.3 In Bezug auf die Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts stellt das Gericht weiter fest, dass die Vorinstanz, wie erwähnt, mit der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2021 (act 104) zwar in quantitativer Hinsicht eine relativ umfangreichere Anhörung durchgeführt hat. Indes ist in qualitativer Hinsicht gleichwohl zu bemängeln, dass hierbei zahlreiche Sachaspekte, die bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen mutmasslich von Bedeutung erschienen, entweder gar nicht oder nicht ge- nügend vertieft wurde (vgl. hierzu beispielhaft: Trotz angeblicher Zwangs- prostitution vermochte die Betroffene diese Tätigkeit anscheinend selbst- bestimmt einfach aufzugeben und konnte hiernach auch unbehelligt bei ih- rem neu kennengelernten Partner in Italien verbleiben; ebenso ihre offene Weigerung den angeblich dem Menschenhändler geschuldeten Betrag von 75'000.- Euro zu bezahlen, ohne dass ihr hieraus irgendwie konkret Unge- mach oder Verfolgung erwachsen wäre; ferner die angebliche Rückzah- lungsverpflichtung und Durchführung eines Rituals im Heimatland, lediglich für die Vermittlung einer damals angedachten Tätigkeit als Kindermäd- chens; und vor allem auch die freiwillige Rückkehr der Betroffenen in ihr Heimatland und damit an den Ort, an dem sie angeblich getäuscht und gegen ihren Willen zur Prostitution im Ausland gebracht worden sei; sowie ihre freiwillige Rückkehr nach Nigeria unter Mitnahme der eigenen Kinder, welche sie damit freiwillig einem potentiellen Bedrohungsrisiko durch Men- schenhändler, denen sie angeblich noch Geld schuldet, ausgesetzt hätte; sowie letztlich die Prüfung einzelnen Unstimmigkeiten aus der Anhörung [vgl. beispielsweise act. 104, F238]). Vor diesem Hintergrund wäre daher eine ergänzende Anhörung zur rechtsgenügenden Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts mutmasslich angezeigt gewesen.

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E. 8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 8.1 Das Vorgehen der Vorinstanz, im Rahmen der Anhörungen weder durch weitergehende, gezielte Fragen die Grundlagen zu einer hinreichen- den Prüfung der Glaubhaftigkeit zu schaffen, noch in der angefochtenen Verfügung die festgestellte Unglaubhaftigkeit hinreichend zu begründen, stellen eine fehlende umfassende Würdigung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin dar und erschweren in massgeblicher Weise die Anfechtung der Verfügung, zumal auch eine hinreichende Prüfung der gel- tend gemachten Zwangsprostitution (vgl. hierzu Urteil BVGer D-3221/2020 vom 29. September 2020, E. 6.2.) durch das SEM unterblieb (vgl. voran- stehend E. 7.1- 7.4). Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Be- schwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdefüh- renden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Hinzu kommt, dass mit einer Kassation verschiedene, teils im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens zutage tretende Punkte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend geprüft werden können, so der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusam- menhang eingereichten ärztlichen Unterlagen, sowie das Kindeswohl. Im Rahmen einer erneuten Beurteilung der Sache wird sich die Vorinstanz da- her auch mit der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh- rerin beziehungsweise der Situation der Betroffenen als Familienverbund eingehend zu befassen und diese Aspekte bei der Beurteilung eines allfäl- ligen Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen haben.

E. 8.2 Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Verfügungen aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Vor- bringen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abzuklären und einer

E-4226/2021 und E-4230/2021 Seite 13 vertieften Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei seinen Entscheid hinreichend zu begründen.

E. 9 Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. August 2021 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind keine Verfahrens- kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Ent- schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu- zusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat mit Ein- gabe vom 20. Oktober 2023 hierzu eine aktualisierte Kostennote einge- reicht. Der hierbei (nicht totalisierte) ausgewiesene Zeitaufwand ist indes als etwas zu hoch einzustufen und ist angemessen zu kürzen. Insbeson- dere die im Nachgang zu der Beschwerdeerhebung sehr zahlreich vorge- nommenen Ergänzungen und Zusätzen waren in diesem Umfang und Form nicht angezeigt. Die Parteientschädigung ist daher auf insgesamt Fr. 4'300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
  2. Die Verfügungen des SEM vom 20. August 2021 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 4'300.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4226/2021 und E4230/2021 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Beschwerdeführende 1 (E-4226/2021 / N [...]) sowie E._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2 (E-4230/2021 / N [...]) alle Nigeria, alle vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 20. August 2021. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern mit minderjährigen Kindern) suchten am 29. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) und am (...) in Italien Asylgesuche gestellt hatte. Aus den nach der Einreise vorgelegten Ausweispapieren ging sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis am 13. November 2017 im selben Land einen legalen Aufenthaltsstatus besass. C. Mit Verfügung vom 11. März 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien. D. Mit Urteil F-1562/2019 vom 6. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt insbesondere fest, dass die Vor-instanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe und die abgegebenen Zusicherungen Italiens nicht genügten. E. Am 14. Dezember 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wiederum nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Am 1. Februar 2021 hob das SEM den Entscheid vom 14. Dezember 2020 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-6465/2020 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das entsprechende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. G. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ein drittes Mal auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Italien. H. Mit Urteil F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 29. Dezember 2018 zu befinden. I. Am 18. Mai 2021 nahm das SEM die Asylverfahren wieder auf und hörte am 1. Juli 2021 die Beschwerdeführerin 1 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihrer leiblichen Eltern bei ihrer Stiefmutter gelebt zu haben, die sie sehr schlecht behandelt habe, weshalb sie nach F._______ geflüchtet sei. Dort habe sie ungefähr ein Jahr lang auf der Strasse gelebt, wobei sie mehrmals von Männern misshandelt worden sei. Mit 13 oder 14 Jahren habe sie sich nach Lagos begeben und dort mit ihrer älteren Schwester zusammengelebt. Eines Tages sei diese nicht mehr zurückgekommen und sie habe dann auf dem Markt gearbeitet, um Geld zu verdienen. Mit dem Geld sei sie wieder nach F._______ zurückgekehrt, wo sie Gelegenheit gehabt habe, bei einer Frau im Restaurant zu arbeiten und in ihrem Geschäft zu übernachten. Die Frau habe ihr von «Madame» erzählt, die sie angeblich nach Italien bringen könne, um dort als Babysitterin zu arbeiten. Diese «Madame» habe sie nach ihren Familienmitgliedern und deren Adressen befragt, ihr Kleider gekauft und sie schliesslich am 26. August 2006 nach Italien gebracht. Dort habe diese sie zur Prostitution gezwungen und ihr mitgeteilt, dass sie ihre Stiefmutter in Nigeria umgebracht habe. Nach mehreren Versuchen sei ihr die Flucht gelungen. In der Folge habe sie sich nach G._______ begeben, wo sie ihren künftigen Ehemann kennengelernt habe. Sie habe ein paar Jahren in G._______ gelebt, vor dem Supermarkt um Geld gebettelt und so ihren gemeinsamen Lebensunterhalt finanziert. 2018 habe sie sich entschlossen, mit ihren Kindern nach Nigeria zurückzukehren. Da sie geahnt habe, dass ihr Ehemann mit diesem Plan nicht einverstanden sein werde, habe sie ihm lediglich erzählt, dass sie dort Ferien machen und nach ihrer Schwester suchen werde. Aufgrund der schwierigen familiären und sonstigen Bedingungen in Nigeria sei sie auf Anraten ihrer Schwester wieder nach Italien zurückgereist. Da sie dort Angst davor gehabt habe, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde, sei sie in die Schweiz weitergereist. Seit ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie zu niemandem mehr Kontakt gehabt. Im Jahre 2019 habe sie durch eine Freundin erfahren, dass ihre Schwester angeblich gestorben sei. Zum Nachweis der Identität reichte die Beschwerdeführerin 1 ihren nigerianischen Reisepass und die Reisepässe ihrer Kinder B._______ und C._______, italienische Aufenthaltsbewilligungen vom (...) ihres Sohnes N.A.A. vom (...), drei Kopien der Geburtserklärung vom (...) betreffend N.A.A., zwei Kopien der Geburtserklärung vom (...) betreffend C._______., und eine Heiratsurkunde vom (...) ein. J. Der Beschwerdeführer 2 machte seinerseits geltend, Ende 2017, als er 16 Jahre alt gewesen sei, seien seine Grosseltern bei einem Angriff auf eine evangelische Kirche (Pfingstkirche) gestorben. Die Kirche, in welcher er und seine Grosseltern sich befunden hätten, sei attackiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf der Toilette befunden und habe fliehen können. Auf seiner Flucht sei er auf einen Lastwagen gestiegen und so zufällig im H._______ angekommen. In die Wohnung seiner Grosseltern sei er nicht mehr zurückgekehrt, da er nicht gewusst habe, wer nach ihm suchen würde. Durch diesen Vorfall sei er obdachlos geworden. Seine Eltern hätten irgendwo im Westen von Nigeria gelebt. Das letzte Mal habe er im Jahr 2005 mit ihnen Kontakt gehabt. In H._______ habe er drei Monate auf der Strasse gelebt, bevor er im Jahr 2008 über I._______ nach J._______ gelangt sei. Dort habe er im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 in einer Kirche seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Um seiner Familie ein besseres Leben zu ermöglichen, sei er in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine italienische Aufenthaltsbewilligung vom (...), eine Heiratsurkunde vom (...), und Fotografien von sich in einem Spital nach einem Unfall ein. K. Mit zwei Verfügungen vom 20. August 2021 - zugestellt am 23. August 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). L. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl beantragt. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 wurden die beiden Beschwerdeverfahren E-4226/2021 und E-4230/2021 vereinigt und die obengenannten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 21.Oktober 2021 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden diesfalls Rechtsanwältin Laura Aeberli als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der Folge erbrachten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert der angesetzten Frist den Nachweis der Bedürftigkeit. N. Mit Eingaben vom 11. Oktober 2021, vom 28. Oktober 2021 und vom 3. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertretung mehrere Dokumente hinsichtlich der familiären, schulischen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ein (u.a. ärztlicher Bericht und ärztliche Verordnung vom 9. März 2021, Lern-Schlussberichte vom 15. September 2021, Untersuchungsbericht von Dr. med. K._______ vom 26. November 2021). O. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Eingaben vom 31. März 2022 und vom 21. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung weitere schulische Unterlagen und eine aktualisierte Honorarnote ein. Q. Mit weiteren Eingaben vom 19. Januar 2023, 6. März 2023, 8. Mai 2023 und vom 30. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung unter anderem eine ärztliche Todesbescheinigung betreffend der am (...) geborenen Tochter der Beschwerdeführerin und eine erneut aktualisierte Honorarnote vom 30. Oktober 2023 ein. R. Die Verfahrensstandanfragen der Rechtsvertretung vom 27. März 2024 und des Migrationsamtes des Kantons L._______ vom 19. September 2024 wurden mit Schreiben vom 27. März 2024 und vom 26. September 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Schweiz gewährt gesuchstellenden Personen Asyl, wenn sie eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG) und keine gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Den frauenspezifischen Fluchtgründe ist Rechnung zu tragen. 4. 4.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 fest, dass deren Vorbringen betreffend ihre Situation in Nigeria vor ihrer ersten Ausreise nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten seien. So bestünden erhebliche Widersprüche in der Schilderung der familiären Situation. Im Weiteren ergäben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich der geltend gemachten Begegnung mit jener Frau, welche sie später angeblich zur Prostitution in Italien rekrutiert habe. Abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach sie von dieser auf der Strasse angesprochen worden sei (vgl. A15 F3), habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegeben, sie sei durch die Restaurantbesitzerin und bei ihrer Arbeit mit ihr in Kontakt gekommen (vgl. A104 F127). Schliesslich bestünden Zweifel an den Vorbringen in der Zeit in der die Beschwerdeführerin in F._______ unter der Brücke gelebt zu haben, angeblich missbraucht und von Männern misshandelt worden zu sein, habe die Beschwerdeführerin diese Vorbringen doch anlässlich der BzP gar nicht erwähnt. Ferner seien zahlreiche Schilderungen auffallend oberflächlich ausgefallen. Die behaupteten Parteischilderungen genügten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylgründe hielten diese zusätzlich auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So sei hinsichtlich der angeblichen Zwangsprostitution in Italien festzuhalten, dass es sich bei Italien weder um den Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch um ihr Herkunftsland und somit um einen Drittstaat handle. Auch lasse die Rückreise der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Nigeria im Jahre 2018 nicht auf eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen schliessen.

5. In der Beschwerde wurde in der Hauptsache geltend gemacht, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft einzustufen seien. In Bezug auf den von der Vor-instanz in Zweifel gezogenen Missbrauch im Heimatstaat habe das SEM nicht gehörig berücksichtigt, dass ihre Traumatisierung bei der Beurteilung der Aussagen angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch der Tatsache, dass die fraglichen Ereignisse beinahe 20 Jahre zurücklägen, habe das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Bedeutung beigemessen. Schliesslich habe sich das SEM in keiner Weise mit der Thematik eines allfälligen Menschenhandels und der damit verbundenen Frage der Flüchtlingseigenschaft auseinandergesetzt. Zum einen habe die Vorinstanz (in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen) bloss anhand einzelner Aspekte die erlebte Prostitution in Italien als insgesamt nicht glaubhaft eingestuft. Im Lichte der Bedeutung, die diesem Punkt zukomme, vermöge die äusserst knappe vorinstanzliche Beurteilung weder zu genügen, noch zu überzeugen. Die vorgenommenen Abklärungen und Begründungen seien ungenügend. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sowohl die im Heimatland erlebten Ereignisse wie auch die in Italien ausgeübte Prostitution nicht bloss als unbedeutende oder bloss im Ausland erfolgte Ereignisse abgetan werden könnten, sondern (infolge Rekrutierung in Nigeria, sozialen Stigmata, anderen Nachteilen in diesem Zusammenhang) auch in Bezug auf die konkreten Umstände in Nigeria zu beurteilen gewesen wären. Rekrutierungsversuche zwecks Prostitution würden oftmals an sozialen Merkmalen anknüpfen, was von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Sie habe insgesamt eine adäquate Auseinandersetzung mit dem Rechtsaspekt des Menschenhandels vermissen lassen und habe sowohl den entsprechenden Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt wie auch ihre Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 7. Das Gericht gelangt nach Prüfung der Aktenlage zu der Erkenntnis, dass sowohl der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt wie auch im Lichte der einzelfallspezifischen Umstände die Begründungspflicht insgesamt verletzt wurde. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich mehrfach Anlass, den bisherigen Aktenstand zu beanstanden. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits in Bezug auf die Frage der nationalen Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind und sich das Gericht hierbei bereits zu einzelnen Sachaspekten geäussert und die entsprechenden Abklärungen der Vorinstanz als ungenügend bemängelt hat. Letztlich hiess das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Urteil F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 die gegen den (dritten) Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. April 2021 gerichtete Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und materiell über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 29. Dezember 2018 zu befinden. Dabei hielt das Gericht unter anderem fest, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um vulnerable Personen handle (vgl. a.a.O. E.4.2. E.6.2). Das Gericht stützte sich hierbei unter anderem auf die Parteivorbringen hinsichtlich einer behaupteten Zwangsprostitution in Italien (vgl. dort Sachverhalt Ziffern B. und C.); wies indes zugleich auch auf Sachaspekte hin, die diesen Sachbehauptungen allfällig entgegenstehen könnten (vgl. a.a.O. Ziffer J.). Im Lichte dieser Aktenlage beziehungsweise den Erwägungen in den Urteilen F-1562/2019 vom 6. November 2019, F-6465/2020 vom 14. Dezember 2020 und besonders letztlich im Urteil F-2001/2021 vom 11. Mai 2021 hinsichtlich der Einstufung der Beschwerdeführerin als vulnerable Person ist augenscheinlich, dass hiernach eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts zwingend erforderlich gewesen wäre und dass zusätzlich auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin einschlägig vorgebrachten Schilderungen eine genügend breit abgestützte Glaubhaftigkeitsprüfung und Begründung unumgänglich gewesen wären. Bereits vor diesem Hintergrund vermag die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommene knappe Begründungsdichte und Begründungsqualität nicht zu genügen. So reicht nicht aus, bloss einzelne, beliebig ausgewählt erscheinende Unstimmigkeiten zu benennen, ohne sich eingehend mit der gesamten Aktenlage auseinanderzusetzen. Bereits aufgrund dieser Ausgangslage bestand eine offensichtliche Notwendigkeit, die Glaubhaftigkeit der einschlägigen Vorbringen vertieft abzuklären und zu würdigen oder bei nicht abschliessender Beurteilung der Glaubhaftigkeit hinreichend auf ihre Rechtsrelevanz zu prüfen, was beides vom SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen wurde. 7.2 Zusätzlich vermag die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung beziehungsweise die in der angefochtenen Verfügung vorliegende Begründungsdichte auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. Zwar hat die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Anhörung (vgl. act 104) durchgeführt, was sich insbesondere in einem fast 30 Seiten umfassenden Protokoll mit den Antworten auf über 250 gestellte Fragen niederschlägt. Jedoch wäre gerade vor dem Hintergrund einer solchen Aktenlage doch zu erwarten gewesen, dass sich die Vorinstanz vertieft und breit abgestützt mit den dortigen Sachvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt und ihre Einschätzung solide, umfassend und auf zahlreiche Stellen abgestützt, rechtsgenügend begründet. Entsprechendes liegt jedoch mit der bloss auffallend knapp gehaltenen Begründungsdichte in der angefochtenen Verfügung nicht vor. Soweit die Vorinstanz die Erlebnisse im Heimatland, die behauptete Prostitution in Italien sowie die Anwerbung hierzu im Heimatland als nicht glaubhaft einstuft, wäre eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der Sachlage, eine adäquate Abklärung der geschilderten Sachumstände wie eine rechtsgenügende, vertiefte argumentative Auseinandersetzung unerlässlich gewesen. Sofern unter diesen Umständen eine Glaubhaftigkeit der Parteibehauptungen nicht mit ausreichender Klarheit verneint werden könnte, wäre sie zudem gehalten, sich auch mit der Frage zu befassen, inwiefern die geschilderten Erlebnisse als rechtserheblich einzustufen wären. Ferner wäre hierbei eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Aspekt des Menschenhandels erforderlich gewesen. 7.3 In Bezug auf die Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts stellt das Gericht weiter fest, dass die Vorinstanz, wie erwähnt, mit der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2021 (act 104) zwar in quantitativer Hinsicht eine relativ umfangreichere Anhörung durchgeführt hat. Indes ist in qualitativer Hinsicht gleichwohl zu bemängeln, dass hierbei zahlreiche Sachaspekte, die bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Parteivorbringen mutmasslich von Bedeutung erschienen, entweder gar nicht oder nicht genügend vertieft wurde (vgl. hierzu beispielhaft: Trotz angeblicher Zwangsprostitution vermochte die Betroffene diese Tätigkeit anscheinend selbstbestimmt einfach aufzugeben und konnte hiernach auch unbehelligt bei ihrem neu kennengelernten Partner in Italien verbleiben; ebenso ihre offene Weigerung den angeblich dem Menschenhändler geschuldeten Betrag von 75'000.- Euro zu bezahlen, ohne dass ihr hieraus irgendwie konkret Ungemach oder Verfolgung erwachsen wäre; ferner die angebliche Rückzahlungsverpflichtung und Durchführung eines Rituals im Heimatland, lediglich für die Vermittlung einer damals angedachten Tätigkeit als Kindermädchens; und vor allem auch die freiwillige Rückkehr der Betroffenen in ihr Heimatland und damit an den Ort, an dem sie angeblich getäuscht und gegen ihren Willen zur Prostitution im Ausland gebracht worden sei; sowie ihre freiwillige Rückkehr nach Nigeria unter Mitnahme der eigenen Kinder, welche sie damit freiwillig einem potentiellen Bedrohungsrisiko durch Menschenhändler, denen sie angeblich noch Geld schuldet, ausgesetzt hätte; sowie letztlich die Prüfung einzelnen Unstimmigkeiten aus der Anhörung [vgl. beispielsweise act. 104, F238]). Vor diesem Hintergrund wäre daher eine ergänzende Anhörung zur rechtsgenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mutmasslich angezeigt gewesen.

8. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.1 Das Vorgehen der Vorinstanz, im Rahmen der Anhörungen weder durch weitergehende, gezielte Fragen die Grundlagen zu einer hinreichenden Prüfung der Glaubhaftigkeit zu schaffen, noch in der angefochtenen Verfügung die festgestellte Unglaubhaftigkeit hinreichend zu begründen, stellen eine fehlende umfassende Würdigung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin dar und erschweren in massgeblicher Weise die Anfechtung der Verfügung, zumal auch eine hinreichende Prüfung der geltend gemachten Zwangsprostitution (vgl. hierzu Urteil BVGer D-3221/2020 vom 29. September 2020, E. 6.2.) durch das SEM unterblieb (vgl. voranstehend E. 7.1- 7.4). Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Hinzu kommt, dass mit einer Kassation verschiedene, teils im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zutage tretende Punkte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abschliessend geprüft werden können, so der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Unterlagen, sowie das Kindeswohl. Im Rahmen einer erneuten Beurteilung der Sache wird sich die Vorinstanz daher auch mit der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Situation der Betroffenen als Familienverbund eingehend zu befassen und diese Aspekte bei der Beurteilung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen haben. 8.2 Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abzuklären und einer vertieften Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei seinen Entscheid hinreichend zu begründen.

9. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. August 2021 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 hierzu eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der hierbei (nicht totalisierte) ausgewiesene Zeitaufwand ist indes als etwas zu hoch einzustufen und ist angemessen zu kürzen. Insbesondere die im Nachgang zu der Beschwerdeerhebung sehr zahlreich vorgenommenen Ergänzungen und Zusätzen waren in diesem Umfang und Form nicht angezeigt. Die Parteientschädigung ist daher auf insgesamt Fr. 4'300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.

2. Die Verfügungen des SEM vom 20. August 2021 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'300.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: