Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 und gelangte über Niger und Libyen nach Italien, wo sie sich etwas mehr als zwei Jahre aufgehalten habe. Am 19. Februar 2020 stellte die Be- schwerdeführerin ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 24. Februar 2020 wurde sie zu ihren Personalien befragt. Nach dem sogenannten Dublinge- spräch, dessen Protokoll allerdings wohl fälschlicherweise das Datum vom
2. April 2019 trägt, stellte das SEM am 5. März 2020 bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, wel- chem diese am 16. März 2020 zustimmten. Aufgrund eines Verdachts, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sein könnte, wurde sie am 15. Juni 2020 zu diesem Thema angehört. Anschliessend wurde ihr eine 30-tägige Erhol- und Bedenkzeit eingeräumt. Am 11. August 2020 wurde das Dublinverfahren für beendet erklärt. Am 25. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie sei nigerianische Staatsangehörige und in B._______ State in Nigeria gebo- ren, wo sie mit ihren Adoptiveltern gelebt habe. Im Jahr 2014 seien sie zu Hause von Unbekannten überfallen worden. Diese hätten von ihrem Adop- tivvater verlangt, sie zu vergewaltigen. Weil er sich geweigert habe, sei er umgebracht und sie und ihre Adoptivmutter vergewaltigt worden. In der Folge habe ihre Adoptivmutter ihr die Schuld am Tod ihres Adoptivvaters gegeben und sie misshandelt, sodass sie zum Bruder ihres Adoptivvaters gezogen sei. Dieser habe sie immer wieder vergewaltigt und zwei- bezie- hungsweise dreimal zu einer Abtreibung gezwungen. Sie sei zur Polizei gegangen und habe ihn angezeigt. Die Beamten hätten aber nichts unter- nommen. Deshalb sei sie dann nach Lagos gereist, wo sie auf der Strasse gelebt, sich während zwei Monaten prostituiert und anschliessend ein Jahr lang (…) verkauft habe. Dann habe sie eine Frau namens C._______ ken- nengelernt, welche ihr versprochen habe, sie könne in Europa zur Schule gehen. Sie habe sie zu sich nach Hause genommen und ihr gesagt, sie übernehme die Vorbereitungskosten. Sie habe sie zu einem Priester ge- schickt, welcher ein Ritual mit ihr gemacht habe und sie habe schwören lassen, dass sie nicht abhaue und die Kosten zurückbezahle. Dann sei sie über Niger nach Libyen gebracht worden, wo sie in Tripolis ein Jahr im Gefängnis gewesen, misshandelt und vergewaltigt worden sei. Nachdem C._______ die Kaution für sie bezahlt habe, sei sie freigekommen und nach Europa gereist. In Italien sei sie im Flüchtlingscamp von D._______,
D-3116/2021 Seite 3 dem Bruder von C._______, abgeholt und nach E._______ gebracht wor- den. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie sich prostituieren müsse, um die Kos- ten zurückzubezahlen. Nach einem Jahr habe ein Kunde ihr schliesslich zur Flucht verholfen. Sie sei dann zur Polizei gegangen und in ein Camp gebracht worden. Weil sie sich dort nicht wohlgefühlt habe, sei sie nach F._______ gegangen und zu einem jungen Mann gezogen, welchen sie am Bahnhof kennengelernt habe, und habe in einem Restaurant geputzt. Weil die italienischen Behörden ihr nicht hätten helfen können und sie von C._______ bedroht worden sei – diese habe ein Sexvideo von ihr in den sozialen Medien gepostet –, sei sie in die Schweiz geflüchtet. Wenn sie nach Nigeria zurückkehren müsste, würde C._______ sie finden und wie- der in die Prostitution zwingen. Sie habe auch Angst aufgrund des Schwurs, den sie geleistet habe. Seitdem sie das alles durchgemacht habe, bevorzuge sie Beziehungen zu Frauen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Arztberichte und Akten aus dem italienischen Asylverfahren zu den Akten. B. Am 28. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen in ihren Aussagen ge- währt. Am 8. und 13. Januar 2021 nahm sie entsprechend Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 – eröffnet am 3. Juni 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei- sung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sa-
D-3116/2021 Seite 4 che an die Vorinstanz zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes. In for- meller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 9. September 2021 (Poststempel) verzichtete die Be- schwerdeführerin auf eine Replik. I. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 wies die Beschwerdeführerin auf ein laufendes Strafverfahren wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution hin. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Strafverfahren ein Rechtshilfeersuchen an Italien gestellt worden sei und das Strafverfahren in der Schweiz für die Dauer des Rechtshilfever- fahrens sistiert werde. K. Mit Eingab vom 12. September 2022 machte die Beschwerdeführerin auf die jüngste Rechtsprechung aus Österreich zum Begriff der bestimmten sozialen Gruppe aufmerksam und reichte eine Honorarnote zu den Akten.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Rückweisungsantrag zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest- stellung wird nicht weiter begründet und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, der Sachverhalt sei nicht genü- gend erstellt. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-3116/2021 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Der Überfall auf sie und ihre Adoptiveltern habe sie an der Anhörung auf das Jahr 2014 datiert, während sie im Verfahren in Italien angegeben habe, dieser habe am 12. Juni 2015 stattgefunden. Sie habe einzig angegeben, dass die Räuber maskiert gewesen seien, ohne dabei weitere objektive Details über den Tathergang und die Täterschaft bezie- hungsweise subjektive, persönliche Empfindungen während dieses Ge- schehens zu erwähnen. Ihr Erklärungsversuch, dass dies auf ihren Ge- sundheitszustand, Missverständnissen, Übersetzungs- oder Protokollie- rungsfehler sowie Fehlinterpretationen zurückzuführen sei, vermöge ange- sichts dieses einschneidenden Ereignisses nicht zu überzeugen. Im Zu- sammenhang mit der Vergewaltigung durch den Bruder ihres Adoptivvaters habe sie sowohl im Verfahren in der Schweiz als auch im Verfahren in Ita- lien unterschiedlichste Angaben zur Anzahl der Abtreibungen gemacht und der Art und Weise, wie diese durchgeführt worden seien. Angesichts dieser einschneidenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an die Anzahl erinnern könnte oder angegeben hätte, sie hätte mehrmals ab- treiben müssen, so wie sie dies beim schriftlich gewährten rechtlichen Ge- hör vom 8. Januar 2021 zu ihren Abtreibungen in Libyen gemacht habe. Weshalb sie die Abtreibungen in Libyen in den Anhörungen nicht erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Ihr Erklärungsversuch, dass sie sich ge- schämt habe über das Vorgefallene zu sprechen, vermöge nicht zu über- zeugen, zumal die Scham bei einer Anhörung durch ein reines Frauenteam verringert worden sein sollte. Weiter habe sie weder konkrete Angaben über ihre leiblichen Eltern noch über ihre Adoptiveltern machen können und ihre Aussagen zum Beziehungsnetz in Nigeria seien sehr oberflächlich und spärlich ausgefallen. Die Zweifel an ihren Aussagen würden dadurch be- stärkt, dass sie behaupte, es würden keine Dokumente über ihre Adoption
D-3116/2021 Seite 7 vorliegen, obwohl Nigeria durchaus ein ordentliches Adoptionsverfahren kenne. Aufgrund ihrer Angaben bei der Anhörung beim SEM zu ihrem nor- malen Alltag bei ihren Adoptiveltern sei davon auszugehen, dass sie dort als Haushaltshilfe gearbeitet haben könnte. Insgesamt sei davon auszuge- hen, dass sie ihre Familienverhältnisse zu verschleiern versuche. Zudem seien ihre Angaben bezüglich Arbeitstätigkeit sowie Schulbildung in Nigeria widersprüchlich ausgefallen. In der Schweiz habe sie angegeben, keine Schule besucht zu haben, während sie in Italien angegeben habe, das dritte Jahr der Oberstufe besucht zu haben. Hinsichtlich ihrer Arbeitstätig- keit habe sie ein breites Spektrum von Tätigkeiten angegeben. Sie wolle als Prostituierte gearbeitet haben, sie habe auf der Strasse (…) verkauft, sie habe als (…) gearbeitet – was sie nur in Italien erwähnt habe – bis hin dazu, dass sie überhaupt nicht gearbeitet habe. Schliesslich habe sie in Italien angegeben, Nigeria aus religiösen Gründen verlassen zu haben. Das Vorbringen an der Anhörung, wonach sie sich zu Frauen hingezogen fühle, was in Nigeria ihren Tod bedeuten würde, sei nachgeschoben und damit unglaubhaft, weil es erst in der Schweiz vorgebracht worden sei. Aufgrund ihrer Aussagen sei zwar davon auszugehen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es bestünden aber verschiedene In- dizien, dass sie sich von dem Menschenhandelsring habe befreien können. So habe sie angegeben, dass sie bereits mehr als die Hälfte der Reisekos- ten zurückbezahlt habe, keinen Kontakt mehr zu C._______ und D._______ habe, C._______ sie jedoch immer noch über Facebook via Messenger telefonisch kontaktieren würde. G._______, ein Freund von D._______ und zugleich ihr Kunde, habe sie an einem Tag befreit und ihnen gesagt, dass «(…)» beschlossen habe, dass sie nichts mehr zurück- zahlen müsse. Die Tatsache, dass sie in Italien bei der Polizei gewesen sei und einen Asylantrag gestellt habe, über diesen Sachverhalt aber nicht be- richtet habe, zeige, dass sie auch nicht mehr an die Gültigkeit des Schwurs glaube. Die Heimatbehörden wären somit schutzfähig und –willig. Aufgrund dessen handle es sich beim vorgebrachten Sachverhalt nicht um einen Asylgrund gemäss Art. 3 AsylG und gemäss aktueller Praxis des SEM, zu- mal keine Verfolgung aufgrund der darin genannten Motive erfolgt sei. In Nigeria gäbe es zudem Organisationen, die sich für die Bekämpfung von Menschenhandel einsetzen würden und sie könnte sich auch an die Polizei wenden, da sexuelle und arbeitsrechtliche Ausbeutung strafbar sei. Auch die italienischen Behörden seien zum Schluss gekommen, dass sie sich aus dem Menschenhändlerring habe befreien können. Die Erklärungsver- suche anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach die Widersprüche teils
D-3116/2021 Seite 8 mit Übersetzungsproblemen, Sprachbarrieren und dem Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin erklärt worden seien, könnten nicht gehört werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Akten sowohl der eng- lischen als auch der italienischen Sprache mächtig sei. Gemäss den Akten sei in Italien sodann die gleiche Belehrung der Rechte und Pflichten an die Beschwerdeführerin erfolgt, wie dies beim SEM bei den Anhörungen üblich sei, und sie habe den Inhalt der Protokolle jeweils durch ihre Unterschrift bekräftigt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz trage bei der Würdigung ihrer Vorbringen ihrem Gesundheitszustand in keiner Weise Rechnung. Opfer von Menschenhandel hätten oftmals Mühe, ihre Ge- schichte kohärent, detailreich und widerspruchsfrei zu erzählen. Das Bun- desverwaltungsgericht habe sich in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2016/27 mit dem opfertypischen Aussageverhalten von Menschenhandels- opfern ausführlich auseinandergesetzt und die genannten Schwierigkeiten im Aussageverhalten anerkannt und als Indiz für die Glaubhaftigkeit gewer- tet. In Bezug auf den Widerspruch zum Datum des Überfalls sei festzuhal- ten, dass sie den zeitlichen Ablauf ihrer Fluchtgeschichte an den Anhörun- gen in der Schweiz konstant und widerspruchslos wiederholt habe. Bei dem Datum des Überfalls in den italienischen Akten handle es sich um eine einmalige Ausnahme. Unter welchen Umständen dieses Datum genannt worden sei, sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund verschiedenster Gründe (Gesundheitszustand, Missverständnisse, Übersetzungs- oder Protokollie- rungsfehler, Fehlinterpretationen) nicht mehr vollständig eruierbar. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie in Italien noch massgeblich unter dem Einfluss des Menschenhandelsrings gestanden habe. Der Vorhalt in Bezug auf die Anzahl Abtreibungen erweise sich angesichts ihrer Leidensge- schichte als unangebracht. Angesichts der Häufigkeit der Vergewaltigun- gen und der jahrelangen Dauer des Missbrauchs sei nachvollziehbar, wes- halb sie sich an die Anzahl der Abtreibungen nicht mehr erinnern könne. Dies spreche geradezu für ihre Glaubhaftigkeit. Ihre Aussage zu ihrer Kind- heit und ihrem Leben in Nigeria seien in der Schweiz durchwegs kohärent ausgefallen. Dass sie aus einer aussenstehenden Perspektive wohl eher eine Haushaltshilfe als eine Adoptivtochter gewesen sei, könne ihr nicht vorgehalten werden. Angesichts dessen scheine es denn auch logisch, dass sie über keine Adoptionsdokumente verfüge. In Bezug auf die Wider- sprüche zu ihren Aussagen im italienischen Asylverfahren sei wiederum darauf hinzuweisen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch massgeblich unter dem Einfluss des Menschenhandelsrings gestanden habe. D._______ habe sie gezwungen, bei der Questura ein Asylgesuch zu stellen, damit sie
D-3116/2021 Seite 9 zumindest während des Verfahrens über eine Aufenthaltsbewilligung ver- fügt habe. In der darauffolgenden kurzen Befragung – vergleichbar mit hie- siger Personalienaufnahme – habe sie mit einer Beamtin gesprochen und ihr genau das erzählt, was D._______ ihr zuvor befohlen habe. Sie habe unter anderem vermerken lassen, dass sie mehrere Jahre zur Schule ge- gangen und aufgrund religiöser Probleme aus ihrem Heimatland ausge- reist sei. Beim Gespräch sei keine Dolmetscherin anwesend gewesen, das Dokument sei ihr weder rückübersetzt worden, noch habe sie es unter- zeichnen müssen. Ihre Aussagen bei den italienischen Behörden vermöch- ten deshalb die in der Schweiz durchwegs kongruent ausgefallenen Aus- sagen nicht in Frage zu stellen. Dass sie sich zu Frauen hingezogen fühle, habe sie schliesslich schon an der Befragung vom 15. Juni 2020 erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Vergangenheit wiederholt fest- gehalten, dass Zwangsprostitution an kein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpfe, da es sich dabei um ein rein kriminell motiviertes Verbrechen handle. Diese Praxis sei zu überdenken, da in Nigeria Opfer von Men- schenhandel aufgrund bestimmter sozialer Merkmale rekrutiert würden. Sie würden in der Regel aus prekären wirtschaftlichen beziehungsweise familiären Verhältnissen stammen, einer bestimmten Altersgruppe angehö- ren und über keine oder nur eine geringfügige Schulbildung verfügen. Fer- ner würden sie bei einer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert und ausge- grenzt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei damit gegeben. Das UNHCR stütze diese Auslegung und auch in der Lehre und Rechtsprechung der Nachbarländer der Schweiz werde zunehmend diese Meinung vertreten. Auch in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts habe die Biografie als untrennbares Merkmal der Persönlichkeit zur Beja- hung des Verfolgungsmotivs der sozialen Gruppe geführt (vgl. D-262/201
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei Prostitution handle es sich nicht um eine der Person anhaftende beziehungsweise unverän- derbare Eigenschaft gemäss der Definition des SEM einer bestimmten so- zialen Gruppe, welche sich an den Richtlinien des UNHCR orientiere. Des Weiteren könne die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht bloss aus der Verfolgungsmotivation des Täters definiert werden, son- dern müsse sich praxisgemäss bereits vor der Verfolgung aufgrund gewis- ser Merkmale ergeben. Die Verfolgungsmotivation bei Menschenhandel liege grundsätzlich in einer persönlichen Bereicherungsabsicht des Täters und erfolge nicht aufgrund der Zugehörigkeit der betreffenden Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Deshalb stelle die Ausbeutung als Op- fer von Menschenhandel keine asylrelevante Verfolgung dar. Das Bundes- verwaltungsgericht habe es bislang offengelassen, die Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe in einem Grundsatzurteil zu konkretisie- ren. In den von der Beschwerdeführerin genannten Urteilen habe es die Biographie einer Person als unabdingbar verbundene Eigenschaft berück- sichtigt und in einem Urteil festgehalten, dass es sich hierbei um eine be- stimmte soziale Gruppe handle. Diese Ansicht sei allerdings in keinem wei- teren Urteil bestätigt worden. Eine Zwangsrekrutierung mit oder ohne Täu- schung von Frauen mit dem Ziel der Zwangsprostitution oder einer ande- ren Form der sexuellen Ausbeutung könne eine Form von Gewalt im Zu- sammenhang mit der Geschlechtszugehörigkeit darstellen. Menschenhan- del als solcher stelle gemäss gängiger Praxis der Schweizer Asylbehörden aber keinen Asylgrund dar. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
D-3116/2021 Seite 11 Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3) 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ihre Aus- sagen vor dem Hintergrund ihrer Leidensgeschichte und des damit einher- gehenden gesundheitlichen Zustandes zu würdigen sind. Angesichts der wiederholten und über lange Zeit dauernden, traumatischen sexuellen Aus- beutung der Beschwerdeführerin ist auch nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die genaue Zahl der Abtreibungen erinnern kann und ge- wisse dieser Abtreibungen nicht erwähnte. Es kann ihr auch nicht vorge- halten werden, dass sie diesbezüglich verschiedene Zahlen angab und nicht einfach sagte, sie könne sich nicht erinnern. Im Übrigen sind aber die Zweifel des SEM an den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereig- nissen in Nigeria nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auf die oberflächlichen und vagen Aussagen zu ihrem Beziehungsnetz und auf die Unsubstanti- iertheit ihrer Aussagen zum Überfall im Jahr 2014 zu verweisen, wenn auch die einmalige unterschiedliche diesbezügliche Datumsangabe bei den ita- lienischen Behörden nicht derart ins Gewicht zu fallen vermag. Weitere Zweifel entstehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen im schwei- zerischen und im italienischen Verfahren andererseits insbesondere zu ih- rer Schuldbildung, ihrer Arbeitstätigkeit und ihrer Angabe, sie sei aus reli- giösen Gründen beziehungsweise, weil sie hätte beschnitten werden sol- len, im Februar 2017 nach Lagos geflüchtet (vgl. Protokoll Questura di Po- tenza vom 31. August 2018). Ihre Erklärung, wonach sie damals noch un- ter dem direkten Einfluss von D._______ gestanden habe, vermag in Be- zug auf die Aussagen zu ihrer Biografie in Nigeria nur bedingt zu überzeu- gen. Insgesamt kann jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie und den Ereignissen in Nigeria angesichts nachfolgender Erwägungen offengelassen werden (vgl. E. 7.2). 6.3 Zu der im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Homosexualität, die vom SEM als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert wurde, werden auf Beschwerdeebene keine weiterführenden Angaben gemacht oder weitere Beweismittel nachgereicht, weshalb auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann.
D-3116/2021 Seite 12 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und Zwangs- prostitution geworden ist. Auch das Gericht erachtet die entsprechenden Vorbringen als glaubhaft.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3)
E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer Leidensgeschichte und des damit einhergehenden gesundheitlichen Zustandes zu würdigen sind. Angesichts der wiederholten und über lange Zeit dauernden, traumatischen sexuellen Ausbeutung der Beschwerdeführerin ist auch nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die genaue Zahl der Abtreibungen erinnern kann und gewisse dieser Abtreibungen nicht erwähnte. Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie diesbezüglich verschiedene Zahlen angab und nicht einfach sagte, sie könne sich nicht erinnern. Im Übrigen sind aber die Zweifel des SEM an den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen in Nigeria nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auf die oberflächlichen und vagen Aussagen zu ihrem Beziehungsnetz und auf die Unsubstantiiertheit ihrer Aussagen zum Überfall im Jahr 2014 zu verweisen, wenn auch die einmalige unterschiedliche diesbezügliche Datumsangabe bei den italienischen Behörden nicht derart ins Gewicht zu fallen vermag. Weitere Zweifel entstehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen im schweizerischen und im italienischen Verfahren andererseits insbesondere zu ihrer Schuldbildung, ihrer Arbeitstätigkeit und ihrer Angabe, sie sei aus religiösen Gründen beziehungsweise, weil sie hätte beschnitten werden sollen, im Februar 2017 nach Lagos geflüchtet (vgl. Protokoll Questura di Potenza vom 31. August 2018). Ihre Erklärung, wonach sie damals noch unter dem direkten Einfluss von D._______ gestanden habe, vermag in Bezug auf die Aussagen zu ihrer Biografie in Nigeria nur bedingt zu überzeugen. Insgesamt kann jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie und den Ereignissen in Nigeria angesichts nachfolgender Erwägungen offengelassen werden (vgl. E. 7.2).
E. 6.3 Zu der im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Homosexualität, die vom SEM als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert wurde, werden auf Beschwerdeebene keine weiterführenden Angaben gemacht oder weitere Beweismittel nachgereicht, weshalb auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann.
E. 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist. Auch das Gericht erachtet die entsprechenden Vorbringen als glaubhaft.
E. 7 vom 1. Mai 201 7 E. 5.1 und E-7192/2006 12. Februar 2007 E. 4.5). Bei einer Rückkehr nach Nigeria würden ihr ernsthafte Nachteile in Form des Re-Traffickings drohen. Sie werde bis heute von der Täterin bedroht und mit pornographischem Material von ihr erpresst. Wie das SEM zum Schluss habe kommen können, sie habe sich aus den Fängen des Men- schenhandelsrings befreien können, sei nicht nachvollziehbar. Auch dass sie nicht mehr an den Schwur glaube, sei falsch. Vielmehr sei ihren Aussa- gen zu entnehmen, dass sie bis heute Angst habe. Von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der nigerianischen Behörden bei Opfern von Menschenhan- del könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nichtregierungsorganisa- tionen wie das European Asylum Support Office (EASO) würden die Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates bei Opfern von Menschen-
D-3116/2021 Seite 10 handeI verneinen. In ihrem Bericht zu Nigeria werde sogar explizit festge- halten, dass die Anti-Menschenhandelsagentur NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) keinen ausreichenden Schutz gewährleisten könne (EASO, Nigeria – Sex trafficking of women, Oktober 2015, S. 39 ff.). Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass Opfer, die mit dem Schutzprogramm NAPTIP vernetzt würden, aufgrund der ho- hen Korruption in Nigeria sogar besonders gefährdet seien von Tätern auf- gespürt zu werden.
E. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe- rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
E. 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend macht und sich aus den Akten auch keine entsprechenden Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise oder im Falle der Rückkehr im Zusammenhang mit dem Überfall durch Un- bekannte im Jahr 2014 oder 2015 oder mit den erlittenen Misshandlungen und der Ausbeutung durch Familienangehörige (Adoptivmutter und Onkel) ernsthafte Nachteile drohten, weshalb eine asylrechtlich relevante Gefähr- dung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden kann.
E. 7.3 Damit stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem erlittenen Menschenhandel in Nigeria aktuelle Verfolgung zu befürchten hätte beziehungsweise ob eine solche Verfol- gung asylrechtliche Relevanz entfalten würde.
Die Erwägungen des SEM, wonach sich die Beschwerdeführerin aus den Fängen des Menschenhandelsrings befreien konnte, sind nachvollziehbar. Hierbei kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zu- sätzliche Bestätigung finden diese Schlussfolgerungen darin, dass sich die Beschwerdeführerin nachdem sie von D._______ hatte flüchten können, wieder an denselben Anwalt wandte, welcher im Auftrag von D._______ schon einmal für sie tätig gewesen war und sie an diesen hätte verraten können (vgl. Anhörungsprotokoll OMH vom 15. Juni 2020, F225 ff.). Auch dass sie sich nach ihrem Aufenthalt im Camp wieder an den Ort begab, wo
D-3116/2021 Seite 13 D._______ sie zu diesem Anwalt gebracht hatte, und dort während eines Jahres in einem Restaurant arbeiten konnte, deutet daraufhin, dass sie nichts mehr von den Menschenhändlern befürchtete. So gab sie denn bei den italienischen Behörden auch an, der Schwur sei aufgelöst worden (vgl. Protokoll Ministerio dell’lnterno di Salerno vom 22. März 2019, S.6 f.). Vor diesem Hintergrund bestehen tatsächlich gewisse Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin immer noch unter dem Einfluss des Menschenhänd- lerrings steht. Diesbezüglich weist sie aber zu Recht darauf hin, dass sie weiter von C._______ kontaktiert werde und dass sie offenbar mittels eines Videos erpresst wurde. Insbesondere fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit den Strafbehörden koope- riert und offenbar bereit ist, umfassende Aussagen zu machen. Damit er- scheint objektiv nachvollziehbar, dass sie sich davor fürchtet, im Falle der Rückkehr von den Menschenhändlern behelligt zu werden. Angesichts nachfolgender Erwägungen muss aber auch diese Frage nicht abschlies- send beantwortet werden, da eine solche Gefahr von Privaten – unabhän- gig von der Frage der asylrechtlich relevanten Motivation einer solchen – allenfalls dann asylrechtliche Relevanz entfalten könnte, wenn die nigeria- nischen Behörden nicht schutzfähig oder -willig wären.
E. 8.1 Das SEM ging in seiner Verfügung davon aus, dass die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr nach Nigeria Schutz bei den heimatlichen Be- hörden suchen könne. In der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird Nigeria teilweise als schutzfähig und -willig eingeschätzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3110/2013 vom 12. Juni 2013, E. 5.1; D-1683/2014 vom 12. August 2014, E. 6.2; D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 8.2; D-7847/2016 vom 7. Februar 2017; D-7431/2008 vom 8. April 2010 E. 4.2). In einem Urteil wurde zwar der Schutzwillen bejaht, die Schutzfä- higkeit aber in Frage gestellt (vgl. D-1692/2018 vom 15. Oktober 2020, E.11.3). In anderen Urteilen wurde zumindest nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit und einem fehlenden Schutzwillen der nigerianischen Behörden ausgegangen, wenn auch auf eine eingehende Beurteilung ver- zichtet wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6087/2020 vom 6. Juli 2022, E. 5.3; E-1228/2021 vom 9. Juli 2021, E. 7.3; E-3115/2019 vom 12. Mai 2021, E. 5.3; E-4136/2019 vom 10. März 2021, E. 6.4, E-2390/2020 vom 15. Mai 2020 S. 11). Wiederum in anderen Urtei- len wurde die Frage offengelassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts E-1409/2023 vom 3. November 2023, E. 6.1; D-4826/2021 vom
5. Januar 2022, S. 7; D-3221/2020 vom 29. September 2020, E. 6.2; D- 2341/2019 vom 22. Oktober 2019, S. 4). In der Lehre wird kritisiert, dass
D-3116/2021 Seite 14 die Schutzfähigkeit Nigerias vom Bundesverwaltungsgericht bisher nur ru- dimentär geprüft worden sei (vgl. NULA FREI, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, 2018. S. 260 f.), weshalb nachfolgend auf diese Frage einzugehen ist.
E. 8.2 Die nigerianischen Behörden sind sich des Problems des Menschen- handels bewusst und verfolgen einen umfassenden und multidisziplinären Ansatz zu dessen Bekämpfung. Nigeria hat das UN-Protokoll zur Verhü- tung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, unterzeichnet. Der «Trafficking in Persons (Prohibition) Enforcement and Administration Act» kriminalisiert den Men- schenhandel zum Zwecke der Arbeit und der Sexarbeit. Denjenigen, die für schuldig befunden werden, droht eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jah- ren – oder sieben, wenn das Opfer minderjährig ist – und eine Geldstrafe von bis zu 1 Million Naira (etwa 2.200 Euro). Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 besteht zudem nicht mehr die Möglichkeit, sich für eine Geld- strafe anstelle einer Haftstrafe zu entscheiden. Für Richter auf Bundes- und Landesebene sind durch das Justizministerium strenge Schulungsan- forderungen eingeführt worden. Zur Umsetzung des Menschenhandelsge- setzes wurde eine nationale Agentur eingerichtet: NAPTIP. Human Rights Watch (HRW) hielt in einem Bericht aus dem Jahr 2019 fest, dass Nigeria einige positive Schritte unternommen habe, um das weit verbreitete Prob- lem des Menschenhandels anzugehen, es bestehe aber weiterhin Verbes- serungspotenzial. Auch EASO spricht von verschiedenen Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels, welche Nigeria unternommen habe, verweist aber gleichzeitig auf fehlende Ressourcen. Das US Depart- ment of State (USSD) bewertete Nigeria in seinen Berichten aus den Jah- ren 2022 und 2023 jeweils mit der Einstufung Tier 2. Damit werden Länder bezeichnet, welche die Mindeststandards für die Beseitigung des Men- schenhandels nicht vollständig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um dies zu tun. Diese Bemühungen hätten folgende Berei- che umfasst: Ermittlungen gegen weitere Menschenhändler, darunter zwei Mitglieder der Civilian Joint Task Force (CJTF), die in mutmaßlichen Sex- handel verwickelt waren; Ermittlungen gegen Beamte, die angeblich an Menschenhandelsverbrechen beteiligt waren; Identifizierung und Bereit- stellung von mehr Dienstleistungen für die Opfer sowie die Entwicklung und Einführung eines Schnellbewertungsformulars zur Identifizierung von Op- fern des Menschenhandels. Die nigerianisch-britische Joint Border Task Force (JBTF) führte mehrere internationale Operationen zur Bekämpfung
D-3116/2021 Seite 15 des Menschenhandels durch und die Behörden kooperierten mit verschie- denen Ländern. Die nigerianische Einwanderungsbehörde arbeitet eng mit der IOM und dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung zu- sammen (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken [Aussenministerium der Niederlande], General Country of Origin Information [COI] Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and infor- mation note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, Trafficking in persons report [TiP Report] – Nigeria 2022, 2022; USSD, TiP Report 2023, 2023; HRW, «You Pray for Death», Traffi- cking of Women and Girls in Nigeria, 2019; EASO, Trafficking in Human Beings, April 2021).
E. 8.3 Die Anstrengungen zur Rechtsdurchsetzung wurden aufrechterhalten und die Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Menschenhandel verbessert. Das USSD schreibt in seinem TiP-Report 2022, die Regierung habe in 852 Fällen Untersuchungen eingeleitet, darunter in 323 Fällen von Menschenhandel mit sexuellem Hintergrund, 168 Fällen von Menschen- handel mit Arbeitskräften und 361 unspezifizierten Fällen. In 663 Fällen seien die Ermittlungen fortgesetzt worden, die im vorherigen Berichtszeit- raum eingeleitet worden seien, darunter 416 Fälle von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und 247 Fälle von Menschenhan- del mit Arbeitskräften. Strafverfolgung habe die Regierung in 30 Fällen ein- geleitet, darunter 14 Fälle von Menschenhandel mit sexuellem Hinter- grund, drei Fälle von Menschenhandel mit Arbeitskräften und 13 nicht spe- zifizierte Fälle. Die Strafverfolgung aus früheren Berichtszeiträumen sei in 64 Fällen fortgesetzt worden, so dass im Berichtszeitraum insgesamt 94 Fälle verfolgt worden seien, wobei 30 der Fälle nach dem Menschenhan- delsgesetz geführt wurden. Verurteilungen seien in 13 Fällen erwirkt wor- den, 7 wegen Sexualdelikten und 6 wegen nicht näher bezeichneten De- likten, wobei 11 der Verurteilungen nach dem Menschenhandelsgesetz und 2 nach dem Gesetz zum Verbot von Gewalt gegen Personen erwirkt wor- den seien. Gegen vier Beamte sei wegen Verwicklung in Straftaten ermit- telt worden – ein Mitglied der Strafvollzugsbehörde, ein Mitglied der Ein- wanderungsbehörde und zwei Mitglieder der CJTF. Ein gegen einen Re- gierungsbeamten eingeleitetes Verfahren sei vertagt und das andere ein- gestellt worden, nachdem die Anklage zurückgezogen worden sei (vgl. USSD, TiP-Report 2022 – Nigeria, 2022 und HRW, «You Pray for Death», Trafficking of Women and Girls in Nigeria, 2019).
D-3116/2021 Seite 16 Verschiedene Quellen bezeichnen den Rechtsschutz dennoch als unzu- reichend. Die Opfer würden aus Angst keine Informationen an die Behör- den weitergeben und die Schmuggler oft über mächtige Verbindungen und die Mittel zur Bestechung der Behörden verfügen. Die strafrechtliche Ver- folgung der Menschenhändler sei nur selten wirksam. Erhebliche Beden- ken würden weiterhin Korruption und behördliche Komplizenschaft bei Straftaten gegen den Menschenhandel verursachen. Die Justiz sei nach wie vor langsam und generell korrupt, was die Verfolgung und Verurteilung der meisten Straftaten, einschließlich des Menschenhandels, behindere. Weil es im Gegensatz zu den Richtern auf Bundes- und Landesebene für die Richter auf lokaler Ebene keine strengen Schulungsanforderungen ge- geben habe, seien die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2015 teilweise nicht berücksichtigt worden. Im Jahr 2022 lag Nigeria auf Platz 118 (von 140 Ländern) im Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project. Frauen erfahren in Nigeria zudem erhebliche Diskriminierung in den Berei- chen Bildung, Beschäftigung und Erbschaft sowie geschlechtsspezifische Gewalt (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Ni- geria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, TiP Report – Nigeria 2022, 2022; World Justice Pro- ject, Rule of Law Index 2022, WJP Rule of Law Index | Global Insights, worldjusticeproject.org; USSD, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, 12. April 2022; Freedom House, Freedom in the World 2022 - Nigeria, 28 February 2022).
E. 8.4 Die NAPTIP befasst sich mit der Prävention des Menschenhandels, der Strafverfolgung von Straftätern und dem Schutz der Opfer. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit föderalen Diensten wie der Polizei (NFP), der Ein- wanderungsbehörde (NIS) und der JBTF, mit Staatsanwälten und der Jus- tiz sowie mit Diensten auf Länderebene zusammen. Die NAPTIP betreibt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern juristische Zentren in den Bundesstaaten Edo, Delta und Lagos mit dem Ziel den Zugang der Opfer zur Justiz durch Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht zu verbessern. Sie führt Sensibilisierungskampagnen in Grenzgemeinden, Schulen und religiösen Organisationen sowie in den Print-, elektronischen- und sozialen Medien durch. Sie produziert auch ein Fernsehprogramm gegen Men- schenhandel. Die Regierung unterhielt zudem eine Hotline speziell für den Menschenhandel, die landesweit erreichbar war. Im Jahr 2020 hat NAPTIP 32 Schulungen für 963 Beamte zu Themen wie Identifizierung und Unter- suchung von Menschenhandel durchgeführt (vgl. Aussenministerium der
D-3116/2021 Seite 17 Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK govern- ment, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, TiP Report – Nigeria 2022, 2022; USSD, TiP Report 2021 – Nigeria, 2021). Die NAPTIP verfügt landesweit über zehn Unterkünfte mit einer Gesamt- kapazität von mehreren hundert Betten, in welchen Einzelpersonen, insbe- sondere Frauen, die als besonders schutzbedürftig gelten, untergebracht werden können. Bei den behördlichen Unterkünften handelt es sich um ge- schlossene Einrichtungen, um Kontakt zwischen den Menschenhändlern und Opfern zu verhindern. Es sollen von den Opfern Informationen über die Menschenhändler erhalten und der Kontakt zur Familie wiederherge- stellt werden. Dieser Schutzraum steht in der Regel nicht länger als einen Monat bis sechs Wochen zur Verfügung. Danach besteht kein nennens- werter Schutz mehr durch die Behörden. Besteht jedoch die Gefahr einer erneuten Schleusung zum Zwecke der Ausbeutung, können weitere Schutzräum gefunden werden. Vertraulichen Quellen zufolge gab es ins- gesamt nicht genügend Unterkünfte, um die Nachfrage zu decken. Die Qualität und das Spektrum der Dienstleistungen in den Unterkünften sind unterschiedlich. Einige Opfer empfanden diese Unterkünfte als eine Form des Freiheitsentzugs (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022, 2.5.11; HRW, “You Pray for Death”, Traf- ficking of Women and Girls in Nigeria, 2019). Allgemein wird kritisiert, dass die NAPTIP mit zu wenig Ressourcen aus- gestattet sei. Die Aktivitäten würden sich nach wie vor auf die Hauptstädte konzentrieren, was die Identifizierung und Untersuchung von Menschen- handel in ländlichen Gebieten erschwere. Auch die Koordinierung und Zu- sammenarbeit mit anderen Diensten sei nicht optimal. Am 1. Juni 2021 übernahm die NAPTIP mit der Verwaltung und Durchsetzung des Violence Against Persons Prohibition(VAPP)-Gesetzes zudem ein zusätzliches Mandat, ohne gleichzeitig mit ausreichenden zusätzlichen Ressourcen ausgestattet zu werden. Seit der Ernennung einer neuen Direktorin im Sep- tember 2021 habe sich die Effektivität der NAPTIP aber erhöht (vgl. Aus- senministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Ja- nuar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022;
D-3116/2021 Seite 18 USSD, TiP Report – Nigeria 2022, 2022; Amnesty International [AI], ‘Nige- ria: A harrowing journey: Access to justice for women and girls…’, Novem- ber 2021).
E. 8.5 Auf bundesstaatlicher Ebene gründeten die Behörden des Bundes- staates Edo 2018 die Edo State Taskforce against Human Trafficking (ETAHT). Diese Taskforce arbeitet mit der NAPTIP zusammen und entwi- ckelt eigene Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt eher auf der Rückkehr und weniger auf der Reintegration liegt. Im Jahr 2021 wurden in Edo außerdem zwei Gerichte eingerichtet, die sich ausschließlich mit Fällen von Men- schenhandel befassen. Dem Beispiel von Edo folgend, haben auch andere Bundesstaaten Task Forces eingerichtet, die aber nicht alle gleich effektiv sind. In Benin City hatten die staatlichen Behörden über die ETAHT ein Programm ins Leben gerufen, in dem junge Rückkehrerinnen geschult wur- den, um neuen Rückkehrerinnen bei ihrer Wiedereingliederung zu helfen. Diese Art von Initiative war anderswo in Nigeria selten (vgl. Aussenminis- terium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023).
E. 8.6 Von anderen nationalen Asylgerichten in Europa und vom Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde die Schutzfähigkeit Nigerias in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedlich beurteilt (vgl. NULA FREI, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Ver- pflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, 2018, S. 258 f.). Der französische Cour nationale du droit de l’asile (CNDA) ver- neinte die Schutzfähigkeit Nigerias in Bezug auf Menschenhandelsopfer (vgl. CNDA, Urteil Nr. 10012810 vom 24. März 2015, S. 9; CNDA Urteil Nr. 16015058 vom 30. März 2017, S. 10 und CNDA Urteil Nr. 13003859 vom
E. 9.1 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als « genügend » zu qualifizieren ist, ist gemäss der Rechtsprechung nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 9.2 Gemäss den oben zitierten internationalen Berichten verfolgt Nigeria einen sehr umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Menschenhandels. Zwar würde die nigerianische Regierung die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllen. Sie unternehme aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu dies zu tun. Neben dem Erlass einer gesetzlichen Grundlage wurde mit der NAPTIP eine Agentur für deren Umsetzung geschaffen. Die Anstrengungen zur Rechtsdurchsetzung wurden aufrechterhalten und die Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Menschenhandel verbessert. Es werden diverse Untersuchungs- und auch Gerichtsverfahren gegen Angehörige von Menschenhandelsnetzwerken geführt und es kam zu einigen Verurteilungen. Die nigerianischen Behörden führten mehrere internationale Operationen durch und kooperierten mit verschiedenen Ländern sowie der IOM und den UN. Auf bundesstaatlicher Ebene wurden spezialisierte Gerichte eingerichtet, welche sich nur mit Menschenhandelsfällen befassen. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde zudem die Möglichkeit einer Geld- anstatt einer Haftstrafe abgeschafft und Richter auf Bundes- und Landesebene entsprechend geschult. Die NAPTIP, deren Effektivität sich seit September 2021 erhöht hat, leistet umfassende Präventionsarbeit, betreibt Rechtsberatungsstellen und unterstützt in seinen zehn Einrichtungen landesweit die Opfer während sechs Wochen nach ihrer Rückkehr. Bei besonders gefährdeten Personen stehen im Anschluss Einrichtungen anderer Organisationen zur Verfügung. Wenn die Unterstützung in den NAPTIP-Unterkünften sowie deren Ressourcen begrenzt sind und die strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler auch aufgrund der allgemeinen Korruption und der Trägheit des Systems nicht immer wirksam ist, ist - wie oben erwähnt - zu betonen, dass unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt wird. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vielmehr ist es ausreichend, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, was in Nigeria nach dem Gesagten grundsätzlich der Fall ist. Aus obigen Erwägungen ergibt sich zudem, dass deren Inanspruchnahme den Opfern von Menschenhandel grundsätzlich möglich und zumutbar ist.
E. 9.3 Bezüglich der abschlägigen Entscheide von Gerichten umliegender Länder zur Schutzfähigkeit von Nigeria, gilt es anzumerken, dass diese Rechtsprechung nicht einheitlich ist, für die Schweiz nicht bindend und überdies in Verbindung mit dem jeweiligen Zeitpunkt und Einzelfall zu lesen ist. Insbesondere gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der EGMR, wenn auch im Rahmen eines Unzulässigkeitsentscheides, so doch unter Berücksichtigung verschiedener Berichte internationaler Organisationen von der voraussichtlichen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden ausgegangen ist und dies in einem zweiten Urteil auch bestätigt hat.
E. 9.4 Ohne die schwierige Situation von Rückkehrerinnen nach Nigeria verkennen zu wollen, welcher die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, ist nach dem Gesagten angesichts der vielfältigen Fortschritte der nigerianischen Behörden in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels, welche auch in kürzlich erschienenen Berichten internationaler Organisationen hervorgestrichen wird, sowie angesichts der Urteile des EGMR, vorliegend von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden auszugehen.
E. 10 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden ausgegangen. Überdies ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin persönlich nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Ihr Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 12 Juli 2013, S. 4). Das deutsche Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden ging zwar vom Schutzwillen nicht aber von der Schutzfähigkeit der nigeri- anischen Behörden aus (vgl. VG Wiesbaden, 3 K 1465/09.WI.A vom
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 12. September 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand scheint insgesamt angemessen. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 Mai 2009, E. 2.2), während sich das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof dazu noch nicht
D-3116/2021 Seite 19 geäussert haben. Verschiedene unterinstanzliche Gerichte in Italien ver- neinten die Schutzfähigkeit Nigerias ebenfalls (vgl. Tribunale di Roma vom
29. April 2020, S. 6; Tribunale di Venezia vom 25. Oktober 2018, S. 8; Tri- bunale di Salerno vom 14. März 2017, S. 8; Tribunale di Bari vom 9. Okto- ber 2018, S. 4). Das britische Upper Tribunal bejahte zunächst zwar gene- rell die Schutzfähigkeit Nigerias, verwies aber auf die individuellen Um- stände des Einzelfalls (vgl. PO (Trafficked women) Nigeria CG [2009] UKAIT 00046, 2009, Rz 191 f.). In Abkehr von diesem Entscheid führte es später aus, nur weil Nigeria "sein Bestes" tue, um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, um den Menschenhandel zu verhindern, bedeute das nicht unbedingt, dass ein ausreichender Schutz für die Perso- nen bestehe und schloss auf eine ungenügende Schutzgewährung für die Zeit nach der Unterbringung in der NAPTIP-Unterkunft (vgl. Upper Tribu- nal, HD (Trafficked women) Nigeria CG [2016] UKUT 00454 (IAC), 17. Ok- tober 2016, Rz 172 ff., 187 und 225). Der EGMR ging in zwei Unzulässigkeitsentscheiden von einer genügenden Schutzfähigkeit Nigerias aus (vgl. EGMR, V.F. v. France 29. November 2011 und wiederholt in EGMR, L.O. v. France vom 26. Mai 2015). Dabei führte er mit Verweis auf verschiedene Berichte internationaler Organisati- onen aus, die Gesetzgebung in Nigeria in Bezug auf die Bekämpfung von Menschenhandel sei zwar nicht ausgereift, weise aber dennoch beträchtli- che Fortschritte auf. Nigeria habe große Anstrengungen unternommen, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und es würden regelmäßig Gerichtsver- fahren gegen Personen geführt, die an den Netzwerken beteiligt seien. Darüber hinaus habe Nigeria eine Agentur eingerichtet, die Hilfe und Un- terstützung und Schutz für die Opfer dieser Netzwerke bereitstelle und eng mit der IOM sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen zusammenar- beite. So gelinge es, die erneute Rekrutierung von Opfern zu verhindern. Somit werde die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr voraussichtlich Unterstützung erhalten. 9. 9.1 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als « genügend » zu qualifizieren ist, ist gemäss der Rechtsprechung nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Be- drohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung
D-3116/2021 Seite 20 steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or- gane sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effek- tive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen inner- staatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2). 9.2 Gemäss den oben zitierten internationalen Berichten verfolgt Nigeria einen sehr umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Menschenhandels. Zwar würde die nigerianische Regierung die Mindeststandards für die Be- seitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllen. Sie unternehme aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu dies zu tun. Neben dem Erlass einer gesetzlichen Grundlage wurde mit der NAPTIP eine Agentur für deren Umsetzung geschaffen. Die Anstrengungen zur Rechtsdurchsetzung wur- den aufrechterhalten und die Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Menschenhandel verbessert. Es werden diverse Untersuchungs- und auch Gerichtsverfahren gegen Angehörige von Menschenhandelsnetzwerken geführt und es kam zu einigen Verurteilungen. Die nigerianischen Behör- den führten mehrere internationale Operationen durch und kooperierten mit verschiedenen Ländern sowie der IOM und den UN. Auf bundesstaat- licher Ebene wurden spezialisierte Gerichte eingerichtet, welche sich nur mit Menschenhandelsfällen befassen. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde zudem die Möglichkeit einer Geld- anstatt einer Haftstrafe ab- geschafft und Richter auf Bundes- und Landesebene entsprechend ge- schult. Die NAPTIP, deren Effektivität sich seit September 2021 erhöht hat, leistet umfassende Präventionsarbeit, betreibt Rechtsberatungsstellen und unterstützt in seinen zehn Einrichtungen landesweit die Opfer während sechs Wochen nach ihrer Rückkehr. Bei besonders gefährdeten Personen stehen im Anschluss Einrichtungen anderer Organisationen zur Verfügung. Wenn die Unterstützung in den NAPTIP-Unterkünften sowie deren Res- sourcen begrenzt sind und die strafrechtliche Verfolgung der Menschen- händler auch aufgrund der allgemeinen Korruption und der Trägheit des Systems nicht immer wirksam ist, ist – wie oben erwähnt – zu betonen, dass unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fä- higkeit nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt wird. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vielmehr ist es ausreichend, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfü- gung steht, was in Nigeria nach dem Gesagten grundsätzlich der Fall ist. Aus obigen Erwägungen ergibt sich zudem, dass deren Inanspruchnahme den Opfern von Menschenhandel grundsätzlich möglich und zumutbar ist.
D-3116/2021 Seite 21 9.3 Bezüglich der abschlägigen Entscheide von Gerichten umliegender Länder zur Schutzfähigkeit von Nigeria, gilt es anzumerken, dass diese Rechtsprechung nicht einheitlich ist, für die Schweiz nicht bindend und überdies in Verbindung mit dem jeweiligen Zeitpunkt und Einzelfall zu lesen ist. Insbesondere gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der EGMR, wenn auch im Rahmen eines Unzulässigkeitsentscheides, so doch unter Berück- sichtigung verschiedener Berichte internationaler Organisationen von der voraussichtlichen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden ausgegan- gen ist und dies in einem zweiten Urteil auch bestätigt hat. 9.4 Ohne die schwierige Situation von Rückkehrerinnen nach Nigeria ver- kennen zu wollen, welcher die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit der Ge- währung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, ist nach dem Gesagten angesichts der vielfältigen Fortschritte der nigerianischen Behör- den in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels, welche auch in kürzlich erschienenen Berichten internationaler Organisationen hervorge- strichen wird, sowie angesichts der Urteile des EGMR, vorliegend von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden auszugehen. 10. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von der Schutzfähigkeit und - willigkeit der nigerianischen Behörden ausgegangen. Überdies ist den vor- liegenden Akten nicht zu entnehmen, dass deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin persönlich nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Ihr Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
D-3116/2021 Seite 22 Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 13. Juli 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten auf- zuerlegen. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 12. September 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand scheint insgesamt angemessen. Nach dem Gesagten ist das Ho- norar auf Fr. 2‘600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3116/2021 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’600.– zuge- sprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3116/2021 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 und gelangte über Niger und Libyen nach Italien, wo sie sich etwas mehr als zwei Jahre aufgehalten habe. Am 19. Februar 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 24. Februar 2020 wurde sie zu ihren Personalien befragt. Nach dem sogenannten Dublingespräch, dessen Protokoll allerdings wohl fälschlicherweise das Datum vom 2. April 2019 trägt, stellte das SEM am 5. März 2020 bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, welchem diese am 16. März 2020 zustimmten. Aufgrund eines Verdachts, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sein könnte, wurde sie am 15. Juni 2020 zu diesem Thema angehört. Anschliessend wurde ihr eine 30-tägige Erhol- und Bedenkzeit eingeräumt. Am 11. August 2020 wurde das Dublinverfahren für beendet erklärt. Am 25. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie sei nigerianische Staatsangehörige und in B._______ State in Nigeria geboren, wo sie mit ihren Adoptiveltern gelebt habe. Im Jahr 2014 seien sie zu Hause von Unbekannten überfallen worden. Diese hätten von ihrem Adoptivvater verlangt, sie zu vergewaltigen. Weil er sich geweigert habe, sei er umgebracht und sie und ihre Adoptivmutter vergewaltigt worden. In der Folge habe ihre Adoptivmutter ihr die Schuld am Tod ihres Adoptivvaters gegeben und sie misshandelt, sodass sie zum Bruder ihres Adoptivvaters gezogen sei. Dieser habe sie immer wieder vergewaltigt und zwei- beziehungsweise dreimal zu einer Abtreibung gezwungen. Sie sei zur Polizei gegangen und habe ihn angezeigt. Die Beamten hätten aber nichts unternommen. Deshalb sei sie dann nach Lagos gereist, wo sie auf der Strasse gelebt, sich während zwei Monaten prostituiert und anschliessend ein Jahr lang (...) verkauft habe. Dann habe sie eine Frau namens C._______ kennengelernt, welche ihr versprochen habe, sie könne in Europa zur Schule gehen. Sie habe sie zu sich nach Hause genommen und ihr gesagt, sie übernehme die Vorbereitungskosten. Sie habe sie zu einem Priester geschickt, welcher ein Ritual mit ihr gemacht habe und sie habe schwören lassen, dass sie nicht abhaue und die Kosten zurückbezahle. Dann sei sie über Niger nach Libyen gebracht worden, wo sie in Tripolis ein Jahr im Gefängnis gewesen, misshandelt und vergewaltigt worden sei. Nachdem C._______ die Kaution für sie bezahlt habe, sei sie freigekommen und nach Europa gereist. In Italien sei sie im Flüchtlingscamp von D._______, dem Bruder von C._______, abgeholt und nach E._______ gebracht worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie sich prostituieren müsse, um die Kosten zurückzubezahlen. Nach einem Jahr habe ein Kunde ihr schliesslich zur Flucht verholfen. Sie sei dann zur Polizei gegangen und in ein Camp gebracht worden. Weil sie sich dort nicht wohlgefühlt habe, sei sie nach F._______ gegangen und zu einem jungen Mann gezogen, welchen sie am Bahnhof kennengelernt habe, und habe in einem Restaurant geputzt. Weil die italienischen Behörden ihr nicht hätten helfen können und sie von C._______ bedroht worden sei - diese habe ein Sexvideo von ihr in den sozialen Medien gepostet -, sei sie in die Schweiz geflüchtet. Wenn sie nach Nigeria zurückkehren müsste, würde C._______ sie finden und wieder in die Prostitution zwingen. Sie habe auch Angst aufgrund des Schwurs, den sie geleistet habe. Seitdem sie das alles durchgemacht habe, bevorzuge sie Beziehungen zu Frauen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Arztberichte und Akten aus dem italienischen Asylverfahren zu den Akten. B. Am 28. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen in ihren Aussagen gewährt. Am 8. und 13. Januar 2021 nahm sie entsprechend Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 - eröffnet am 3. Juni 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen Feststellung des Sachverhaltes. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Eingabe vom 9. September 2021 (Poststempel) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. I. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 wies die Beschwerdeführerin auf ein laufendes Strafverfahren wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution hin. J. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Strafverfahren ein Rechtshilfeersuchen an Italien gestellt worden sei und das Strafverfahren in der Schweiz für die Dauer des Rechtshilfeverfahrens sistiert werde. K. Mit Eingab vom 12. September 2022 machte die Beschwerdeführerin auf die jüngste Rechtsprechung aus Österreich zum Begriff der bestimmten sozialen Gruppe aufmerksam und reichte eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Rückweisungsantrag zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung wird nicht weiter begründet und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die darauf hindeuten würden, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant. Der Überfall auf sie und ihre Adoptiveltern habe sie an der Anhörung auf das Jahr 2014 datiert, während sie im Verfahren in Italien angegeben habe, dieser habe am 12. Juni 2015 stattgefunden. Sie habe einzig angegeben, dass die Räuber maskiert gewesen seien, ohne dabei weitere objektive Details über den Tathergang und die Täterschaft beziehungsweise subjektive, persönliche Empfindungen während dieses Geschehens zu erwähnen. Ihr Erklärungsversuch, dass dies auf ihren Gesundheitszustand, Missverständnissen, Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler sowie Fehlinterpretationen zurückzuführen sei, vermöge angesichts dieses einschneidenden Ereignisses nicht zu überzeugen. Im Zusammenhang mit der Vergewaltigung durch den Bruder ihres Adoptivvaters habe sie sowohl im Verfahren in der Schweiz als auch im Verfahren in Italien unterschiedlichste Angaben zur Anzahl der Abtreibungen gemacht und der Art und Weise, wie diese durchgeführt worden seien. Angesichts dieser einschneidenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich an die Anzahl erinnern könnte oder angegeben hätte, sie hätte mehrmals abtreiben müssen, so wie sie dies beim schriftlich gewährten rechtlichen Gehör vom 8. Januar 2021 zu ihren Abtreibungen in Libyen gemacht habe. Weshalb sie die Abtreibungen in Libyen in den Anhörungen nicht erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Ihr Erklärungsversuch, dass sie sich geschämt habe über das Vorgefallene zu sprechen, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Scham bei einer Anhörung durch ein reines Frauenteam verringert worden sein sollte. Weiter habe sie weder konkrete Angaben über ihre leiblichen Eltern noch über ihre Adoptiveltern machen können und ihre Aussagen zum Beziehungsnetz in Nigeria seien sehr oberflächlich und spärlich ausgefallen. Die Zweifel an ihren Aussagen würden dadurch bestärkt, dass sie behaupte, es würden keine Dokumente über ihre Adoption vorliegen, obwohl Nigeria durchaus ein ordentliches Adoptionsverfahren kenne. Aufgrund ihrer Angaben bei der Anhörung beim SEM zu ihrem normalen Alltag bei ihren Adoptiveltern sei davon auszugehen, dass sie dort als Haushaltshilfe gearbeitet haben könnte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie ihre Familienverhältnisse zu verschleiern versuche. Zudem seien ihre Angaben bezüglich Arbeitstätigkeit sowie Schulbildung in Nigeria widersprüchlich ausgefallen. In der Schweiz habe sie angegeben, keine Schule besucht zu haben, während sie in Italien angegeben habe, das dritte Jahr der Oberstufe besucht zu haben. Hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit habe sie ein breites Spektrum von Tätigkeiten angegeben. Sie wolle als Prostituierte gearbeitet haben, sie habe auf der Strasse (...) verkauft, sie habe als (...) gearbeitet - was sie nur in Italien erwähnt habe - bis hin dazu, dass sie überhaupt nicht gearbeitet habe. Schliesslich habe sie in Italien angegeben, Nigeria aus religiösen Gründen verlassen zu haben. Das Vorbringen an der Anhörung, wonach sie sich zu Frauen hingezogen fühle, was in Nigeria ihren Tod bedeuten würde, sei nachgeschoben und damit unglaubhaft, weil es erst in der Schweiz vorgebracht worden sei. Aufgrund ihrer Aussagen sei zwar davon auszugehen, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es bestünden aber verschiedene Indizien, dass sie sich von dem Menschenhandelsring habe befreien können. So habe sie angegeben, dass sie bereits mehr als die Hälfte der Reisekosten zurückbezahlt habe, keinen Kontakt mehr zu C._______ und D._______ habe, C._______ sie jedoch immer noch über Facebook via Messenger telefonisch kontaktieren würde. G._______, ein Freund von D._______ und zugleich ihr Kunde, habe sie an einem Tag befreit und ihnen gesagt, dass «(...)» beschlossen habe, dass sie nichts mehr zurückzahlen müsse. Die Tatsache, dass sie in Italien bei der Polizei gewesen sei und einen Asylantrag gestellt habe, über diesen Sachverhalt aber nicht berichtet habe, zeige, dass sie auch nicht mehr an die Gültigkeit des Schwurs glaube. Die Heimatbehörden wären somit schutzfähig und -willig. Aufgrund dessen handle es sich beim vorgebrachten Sachverhalt nicht um einen Asylgrund gemäss Art. 3 AsylG und gemäss aktueller Praxis des SEM, zumal keine Verfolgung aufgrund der darin genannten Motive erfolgt sei. In Nigeria gäbe es zudem Organisationen, die sich für die Bekämpfung von Menschenhandel einsetzen würden und sie könnte sich auch an die Polizei wenden, da sexuelle und arbeitsrechtliche Ausbeutung strafbar sei. Auch die italienischen Behörden seien zum Schluss gekommen, dass sie sich aus dem Menschenhändlerring habe befreien können. Die Erklärungsversuche anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach die Widersprüche teils mit Übersetzungsproblemen, Sprachbarrieren und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erklärt worden seien, könnten nicht gehört werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Akten sowohl der englischen als auch der italienischen Sprache mächtig sei. Gemäss den Akten sei in Italien sodann die gleiche Belehrung der Rechte und Pflichten an die Beschwerdeführerin erfolgt, wie dies beim SEM bei den Anhörungen üblich sei, und sie habe den Inhalt der Protokolle jeweils durch ihre Unterschrift bekräftigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz trage bei der Würdigung ihrer Vorbringen ihrem Gesundheitszustand in keiner Weise Rechnung. Opfer von Menschenhandel hätten oftmals Mühe, ihre Geschichte kohärent, detailreich und widerspruchsfrei zu erzählen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2016/27 mit dem opfertypischen Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern ausführlich auseinandergesetzt und die genannten Schwierigkeiten im Aussageverhalten anerkannt und als Indiz für die Glaubhaftigkeit gewertet. In Bezug auf den Widerspruch zum Datum des Überfalls sei festzuhalten, dass sie den zeitlichen Ablauf ihrer Fluchtgeschichte an den Anhörungen in der Schweiz konstant und widerspruchslos wiederholt habe. Bei dem Datum des Überfalls in den italienischen Akten handle es sich um eine einmalige Ausnahme. Unter welchen Umständen dieses Datum genannt worden sei, sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund verschiedenster Gründe (Gesundheitszustand, Missverständnisse, Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler, Fehlinterpretationen) nicht mehr vollständig eruierbar. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie in Italien noch massgeblich unter dem Einfluss des Menschenhandelsrings gestanden habe. Der Vorhalt in Bezug auf die Anzahl Abtreibungen erweise sich angesichts ihrer Leidensgeschichte als unangebracht. Angesichts der Häufigkeit der Vergewaltigungen und der jahrelangen Dauer des Missbrauchs sei nachvollziehbar, weshalb sie sich an die Anzahl der Abtreibungen nicht mehr erinnern könne. Dies spreche geradezu für ihre Glaubhaftigkeit. Ihre Aussage zu ihrer Kindheit und ihrem Leben in Nigeria seien in der Schweiz durchwegs kohärent ausgefallen. Dass sie aus einer aussenstehenden Perspektive wohl eher eine Haushaltshilfe als eine Adoptivtochter gewesen sei, könne ihr nicht vorgehalten werden. Angesichts dessen scheine es denn auch logisch, dass sie über keine Adoptionsdokumente verfüge. In Bezug auf die Widersprüche zu ihren Aussagen im italienischen Asylverfahren sei wiederum darauf hinzuweisen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch massgeblich unter dem Einfluss des Menschenhandelsrings gestanden habe. D._______ habe sie gezwungen, bei der Questura ein Asylgesuch zu stellen, damit sie zumindest während des Verfahrens über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. In der darauffolgenden kurzen Befragung - vergleichbar mit hiesiger Personalienaufnahme - habe sie mit einer Beamtin gesprochen und ihr genau das erzählt, was D._______ ihr zuvor befohlen habe. Sie habe unter anderem vermerken lassen, dass sie mehrere Jahre zur Schule gegangen und aufgrund religiöser Probleme aus ihrem Heimatland ausgereist sei. Beim Gespräch sei keine Dolmetscherin anwesend gewesen, das Dokument sei ihr weder rückübersetzt worden, noch habe sie es unterzeichnen müssen. Ihre Aussagen bei den italienischen Behörden vermöchten deshalb die in der Schweiz durchwegs kongruent ausgefallenen Aussagen nicht in Frage zu stellen. Dass sie sich zu Frauen hingezogen fühle, habe sie schliesslich schon an der Befragung vom 15. Juni 2020 erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass Zwangsprostitution an kein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpfe, da es sich dabei um ein rein kriminell motiviertes Verbrechen handle. Diese Praxis sei zu überdenken, da in Nigeria Opfer von Menschenhandel aufgrund bestimmter sozialer Merkmale rekrutiert würden. Sie würden in der Regel aus prekären wirtschaftlichen beziehungsweise familiären Verhältnissen stammen, einer bestimmten Altersgruppe angehören und über keine oder nur eine geringfügige Schulbildung verfügen. Ferner würden sie bei einer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert und ausgegrenzt. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei damit gegeben. Das UNHCR stütze diese Auslegung und auch in der Lehre und Rechtsprechung der Nachbarländer der Schweiz werde zunehmend diese Meinung vertreten. Auch in zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts habe die Biografie als untrennbares Merkmal der Persönlichkeit zur Bejahung des Verfolgungsmotivs der sozialen Gruppe geführt (vgl. D-262/201 7 vom 1. Mai 201 7 E. 5.1 und E-7192/2006 12. Februar 2007 E. 4.5). Bei einer Rückkehr nach Nigeria würden ihr ernsthafte Nachteile in Form des Re-Traffickings drohen. Sie werde bis heute von der Täterin bedroht und mit pornographischem Material von ihr erpresst. Wie das SEM zum Schluss habe kommen können, sie habe sich aus den Fängen des Menschenhandelsrings befreien können, sei nicht nachvollziehbar. Auch dass sie nicht mehr an den Schwur glaube, sei falsch. Vielmehr sei ihren Aussagen zu entnehmen, dass sie bis heute Angst habe. Von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden bei Opfern von Menschenhandel könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nichtregierungsorganisationen wie das European Asylum Support Office (EASO) würden die Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates bei Opfern von MenschenhandeI verneinen. In ihrem Bericht zu Nigeria werde sogar explizit festgehalten, dass die Anti-Menschenhandelsagentur NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) keinen ausreichenden Schutz gewährleisten könne (EASO, Nigeria - Sex trafficking of women, Oktober 2015, S. 39 ff.). Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass Opfer, die mit dem Schutzprogramm NAPTIP vernetzt würden, aufgrund der hohen Korruption in Nigeria sogar besonders gefährdet seien von Tätern aufgespürt zu werden. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei Prostitution handle es sich nicht um eine der Person anhaftende beziehungsweise unveränderbare Eigenschaft gemäss der Definition des SEM einer bestimmten sozialen Gruppe, welche sich an den Richtlinien des UNHCR orientiere. Des Weiteren könne die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht bloss aus der Verfolgungsmotivation des Täters definiert werden, sondern müsse sich praxisgemäss bereits vor der Verfolgung aufgrund gewisser Merkmale ergeben. Die Verfolgungsmotivation bei Menschenhandel liege grundsätzlich in einer persönlichen Bereicherungsabsicht des Täters und erfolge nicht aufgrund der Zugehörigkeit der betreffenden Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Deshalb stelle die Ausbeutung als Opfer von Menschenhandel keine asylrelevante Verfolgung dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe es bislang offengelassen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in einem Grundsatzurteil zu konkretisieren. In den von der Beschwerdeführerin genannten Urteilen habe es die Biographie einer Person als unabdingbar verbundene Eigenschaft berücksichtigt und in einem Urteil festgehalten, dass es sich hierbei um eine bestimmte soziale Gruppe handle. Diese Ansicht sei allerdings in keinem weiteren Urteil bestätigt worden. Eine Zwangsrekrutierung mit oder ohne Täuschung von Frauen mit dem Ziel der Zwangsprostitution oder einer anderen Form der sexuellen Ausbeutung könne eine Form von Gewalt im Zusammenhang mit der Geschlechtszugehörigkeit darstellen. Menschenhandel als solcher stelle gemäss gängiger Praxis der Schweizer Asylbehörden aber keinen Asylgrund dar. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3) 6.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer Leidensgeschichte und des damit einhergehenden gesundheitlichen Zustandes zu würdigen sind. Angesichts der wiederholten und über lange Zeit dauernden, traumatischen sexuellen Ausbeutung der Beschwerdeführerin ist auch nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die genaue Zahl der Abtreibungen erinnern kann und gewisse dieser Abtreibungen nicht erwähnte. Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie diesbezüglich verschiedene Zahlen angab und nicht einfach sagte, sie könne sich nicht erinnern. Im Übrigen sind aber die Zweifel des SEM an den Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen in Nigeria nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auf die oberflächlichen und vagen Aussagen zu ihrem Beziehungsnetz und auf die Unsubstantiiertheit ihrer Aussagen zum Überfall im Jahr 2014 zu verweisen, wenn auch die einmalige unterschiedliche diesbezügliche Datumsangabe bei den italienischen Behörden nicht derart ins Gewicht zu fallen vermag. Weitere Zweifel entstehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Aussagen im schweizerischen und im italienischen Verfahren andererseits insbesondere zu ihrer Schuldbildung, ihrer Arbeitstätigkeit und ihrer Angabe, sie sei aus religiösen Gründen beziehungsweise, weil sie hätte beschnitten werden sollen, im Februar 2017 nach Lagos geflüchtet (vgl. Protokoll Questura di Potenza vom 31. August 2018). Ihre Erklärung, wonach sie damals noch unter dem direkten Einfluss von D._______ gestanden habe, vermag in Bezug auf die Aussagen zu ihrer Biografie in Nigeria nur bedingt zu überzeugen. Insgesamt kann jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biographie und den Ereignissen in Nigeria angesichts nachfolgender Erwägungen offengelassen werden (vgl. E. 7.2). 6.3 Zu der im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Homosexualität, die vom SEM als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert wurde, werden auf Beschwerdeebene keine weiterführenden Angaben gemacht oder weitere Beweismittel nachgereicht, weshalb auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden ist. Auch das Gericht erachtet die entsprechenden Vorbringen als glaubhaft. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend macht und sich aus den Akten auch keine entsprechenden Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise oder im Falle der Rückkehr im Zusammenhang mit dem Überfall durch Unbekannte im Jahr 2014 oder 2015 oder mit den erlittenen Misshandlungen und der Ausbeutung durch Familienangehörige (Adoptivmutter und Onkel) ernsthafte Nachteile drohten, weshalb eine asylrechtlich relevante Gefährdung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden kann. 7.3 Damit stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem erlittenen Menschenhandel in Nigeria aktuelle Verfolgung zu befürchten hätte beziehungsweise ob eine solche Verfolgung asylrechtliche Relevanz entfalten würde. Die Erwägungen des SEM, wonach sich die Beschwerdeführerin aus den Fängen des Menschenhandelsrings befreien konnte, sind nachvollziehbar. Hierbei kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zusätzliche Bestätigung finden diese Schlussfolgerungen darin, dass sich die Beschwerdeführerin nachdem sie von D._______ hatte flüchten können, wieder an denselben Anwalt wandte, welcher im Auftrag von D._______ schon einmal für sie tätig gewesen war und sie an diesen hätte verraten können (vgl. Anhörungsprotokoll OMH vom 15. Juni 2020, F225 ff.). Auch dass sie sich nach ihrem Aufenthalt im Camp wieder an den Ort begab, wo D._______ sie zu diesem Anwalt gebracht hatte, und dort während eines Jahres in einem Restaurant arbeiten konnte, deutet daraufhin, dass sie nichts mehr von den Menschenhändlern befürchtete. So gab sie denn bei den italienischen Behörden auch an, der Schwur sei aufgelöst worden (vgl. Protokoll Ministerio dell'lnterno di Salerno vom 22. März 2019, S.6 f.). Vor diesem Hintergrund bestehen tatsächlich gewisse Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin immer noch unter dem Einfluss des Menschenhändlerrings steht. Diesbezüglich weist sie aber zu Recht darauf hin, dass sie weiter von C._______ kontaktiert werde und dass sie offenbar mittels eines Videos erpresst wurde. Insbesondere fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz mit den Strafbehörden kooperiert und offenbar bereit ist, umfassende Aussagen zu machen. Damit erscheint objektiv nachvollziehbar, dass sie sich davor fürchtet, im Falle der Rückkehr von den Menschenhändlern behelligt zu werden. Angesichts nachfolgender Erwägungen muss aber auch diese Frage nicht abschliessend beantwortet werden, da eine solche Gefahr von Privaten - unabhängig von der Frage der asylrechtlich relevanten Motivation einer solchen - allenfalls dann asylrechtliche Relevanz entfalten könnte, wenn die nigerianischen Behörden nicht schutzfähig oder -willig wären. 8. 8.1 Das SEM ging in seiner Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria Schutz bei den heimatlichen Behörden suchen könne. In der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird Nigeria teilweise als schutzfähig und -willig eingeschätzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3110/2013 vom 12. Juni 2013, E. 5.1; D-1683/2014 vom 12. August 2014, E. 6.2; D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 8.2; D-7847/2016 vom 7. Februar 2017; D-7431/2008 vom 8. April 2010 E. 4.2). In einem Urteil wurde zwar der Schutzwillen bejaht, die Schutzfähigkeit aber in Frage gestellt (vgl. D-1692/2018 vom 15. Oktober 2020, E.11.3). In anderen Urteilen wurde zumindest nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit und einem fehlenden Schutzwillen der nigerianischen Behörden ausgegangen, wenn auch auf eine eingehende Beurteilung verzichtet wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6087/2020 vom 6. Juli 2022, E. 5.3; E-1228/2021 vom 9. Juli 2021, E. 7.3; E-3115/2019 vom 12. Mai 2021, E. 5.3; E-4136/2019 vom 10. März 2021, E. 6.4, E-2390/2020 vom 15. Mai 2020 S. 11). Wiederum in anderen Urteilen wurde die Frage offengelassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1409/2023 vom 3. November 2023, E. 6.1; D-4826/2021 vom 5. Januar 2022, S. 7; D-3221/2020 vom 29. September 2020, E. 6.2; D-2341/2019 vom 22. Oktober 2019, S. 4). In der Lehre wird kritisiert, dass die Schutzfähigkeit Nigerias vom Bundesverwaltungsgericht bisher nur rudimentär geprüft worden sei (vgl. Nula Frei, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, 2018. S. 260 f.), weshalb nachfolgend auf diese Frage einzugehen ist. 8.2 Die nigerianischen Behörden sind sich des Problems des Menschenhandels bewusst und verfolgen einen umfassenden und multidisziplinären Ansatz zu dessen Bekämpfung. Nigeria hat das UN-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, unterzeichnet. Der «Trafficking in Persons (Prohibition) Enforcement and Administration Act» kriminalisiert den Menschenhandel zum Zwecke der Arbeit und der Sexarbeit. Denjenigen, die für schuldig befunden werden, droht eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren - oder sieben, wenn das Opfer minderjährig ist - und eine Geldstrafe von bis zu 1 Million Naira (etwa 2.200 Euro). Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 besteht zudem nicht mehr die Möglichkeit, sich für eine Geldstrafe anstelle einer Haftstrafe zu entscheiden. Für Richter auf Bundes- und Landesebene sind durch das Justizministerium strenge Schulungsanforderungen eingeführt worden. Zur Umsetzung des Menschenhandelsgesetzes wurde eine nationale Agentur eingerichtet: NAPTIP. Human Rights Watch (HRW) hielt in einem Bericht aus dem Jahr 2019 fest, dass Nigeria einige positive Schritte unternommen habe, um das weit verbreitete Problem des Menschenhandels anzugehen, es bestehe aber weiterhin Verbesserungspotenzial. Auch EASO spricht von verschiedenen Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels, welche Nigeria unternommen habe, verweist aber gleichzeitig auf fehlende Ressourcen. Das US Department of State (USSD) bewertete Nigeria in seinen Berichten aus den Jahren 2022 und 2023 jeweils mit der Einstufung Tier 2. Damit werden Länder bezeichnet, welche die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllen, aber erhebliche Anstrengungen unternehmen, um dies zu tun. Diese Bemühungen hätten folgende Bereiche umfasst: Ermittlungen gegen weitere Menschenhändler, darunter zwei Mitglieder der Civilian Joint Task Force (CJTF), die in mutmaßlichen Sexhandel verwickelt waren; Ermittlungen gegen Beamte, die angeblich an Menschenhandelsverbrechen beteiligt waren; Identifizierung und Bereitstellung von mehr Dienstleistungen für die Opfer sowie die Entwicklung und Einführung eines Schnellbewertungsformulars zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels. Die nigerianisch-britische Joint Border Task Force (JBTF) führte mehrere internationale Operationen zur Bekämpfung des Menschenhandels durch und die Behörden kooperierten mit verschiedenen Ländern. Die nigerianische Einwanderungsbehörde arbeitet eng mit der IOM und dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung zusammen (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken [Aussenministerium der Niederlande], General Country of Origin Information [COI] Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, Trafficking in persons report [TiP Report] - Nigeria 2022, 2022; USSD, TiP Report 2023, 2023; HRW, «You Pray for Death», Trafficking of Women and Girls in Nigeria, 2019; EASO, Trafficking in Human Beings, April 2021). 8.3 Die Anstrengungen zur Rechtsdurchsetzung wurden aufrechterhalten und die Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Menschenhandel verbessert. Das USSD schreibt in seinem TiP-Report 2022, die Regierung habe in 852 Fällen Untersuchungen eingeleitet, darunter in 323 Fällen von Menschenhandel mit sexuellem Hintergrund, 168 Fällen von Menschenhandel mit Arbeitskräften und 361 unspezifizierten Fällen. In 663 Fällen seien die Ermittlungen fortgesetzt worden, die im vorherigen Berichtszeitraum eingeleitet worden seien, darunter 416 Fälle von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und 247 Fälle von Menschenhandel mit Arbeitskräften. Strafverfolgung habe die Regierung in 30 Fällen eingeleitet, darunter 14 Fälle von Menschenhandel mit sexuellem Hintergrund, drei Fälle von Menschenhandel mit Arbeitskräften und 13 nicht spezifizierte Fälle. Die Strafverfolgung aus früheren Berichtszeiträumen sei in 64 Fällen fortgesetzt worden, so dass im Berichtszeitraum insgesamt 94 Fälle verfolgt worden seien, wobei 30 der Fälle nach dem Menschenhandelsgesetz geführt wurden. Verurteilungen seien in 13 Fällen erwirkt worden, 7 wegen Sexualdelikten und 6 wegen nicht näher bezeichneten Delikten, wobei 11 der Verurteilungen nach dem Menschenhandelsgesetz und 2 nach dem Gesetz zum Verbot von Gewalt gegen Personen erwirkt worden seien. Gegen vier Beamte sei wegen Verwicklung in Straftaten ermittelt worden - ein Mitglied der Strafvollzugsbehörde, ein Mitglied der Einwanderungsbehörde und zwei Mitglieder der CJTF. Ein gegen einen Regierungsbeamten eingeleitetes Verfahren sei vertagt und das andere eingestellt worden, nachdem die Anklage zurückgezogen worden sei (vgl. USSD, TiP-Report 2022 - Nigeria, 2022 und HRW, «You Pray for Death», Trafficking of Women and Girls in Nigeria, 2019). Verschiedene Quellen bezeichnen den Rechtsschutz dennoch als unzureichend. Die Opfer würden aus Angst keine Informationen an die Behörden weitergeben und die Schmuggler oft über mächtige Verbindungen und die Mittel zur Bestechung der Behörden verfügen. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler sei nur selten wirksam. Erhebliche Bedenken würden weiterhin Korruption und behördliche Komplizenschaft bei Straftaten gegen den Menschenhandel verursachen. Die Justiz sei nach wie vor langsam und generell korrupt, was die Verfolgung und Verurteilung der meisten Straftaten, einschließlich des Menschenhandels, behindere. Weil es im Gegensatz zu den Richtern auf Bundes- und Landesebene für die Richter auf lokaler Ebene keine strengen Schulungsanforderungen gegeben habe, seien die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2015 teilweise nicht berücksichtigt worden. Im Jahr 2022 lag Nigeria auf Platz 118 (von 140 Ländern) im Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project. Frauen erfahren in Nigeria zudem erhebliche Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Erbschaft sowie geschlechtsspezifische Gewalt (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, TiP Report - Nigeria 2022, 2022; World Justice Project, Rule of Law Index 2022, WJP Rule of Law Index | Global Insights, worldjusticeproject.org; USSD, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, 12. April 2022; Freedom House, Freedom in the World 2022 - Nigeria, 28 February 2022). 8.4 Die NAPTIP befasst sich mit der Prävention des Menschenhandels, der Strafverfolgung von Straftätern und dem Schutz der Opfer. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit föderalen Diensten wie der Polizei (NFP), der Einwanderungsbehörde (NIS) und der JBTF, mit Staatsanwälten und der Justiz sowie mit Diensten auf Länderebene zusammen. Die NAPTIP betreibt in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern juristische Zentren in den Bundesstaaten Edo, Delta und Lagos mit dem Ziel den Zugang der Opfer zur Justiz durch Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht zu verbessern. Sie führt Sensibilisierungskampagnen in Grenzgemeinden, Schulen und religiösen Organisationen sowie in den Print-, elektronischen- und sozialen Medien durch. Sie produziert auch ein Fernsehprogramm gegen Menschenhandel. Die Regierung unterhielt zudem eine Hotline speziell für den Menschenhandel, die landesweit erreichbar war. Im Jahr 2020 hat NAPTIP 32 Schulungen für 963 Beamte zu Themen wie Identifizierung und Untersuchung von Menschenhandel durchgeführt (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, TiP Report - Nigeria 2022, 2022; USSD, TiP Report 2021 - Nigeria, 2021). Die NAPTIP verfügt landesweit über zehn Unterkünfte mit einer Gesamtkapazität von mehreren hundert Betten, in welchen Einzelpersonen, insbesondere Frauen, die als besonders schutzbedürftig gelten, untergebracht werden können. Bei den behördlichen Unterkünften handelt es sich um geschlossene Einrichtungen, um Kontakt zwischen den Menschenhändlern und Opfern zu verhindern. Es sollen von den Opfern Informationen über die Menschenhändler erhalten und der Kontakt zur Familie wiederhergestellt werden. Dieser Schutzraum steht in der Regel nicht länger als einen Monat bis sechs Wochen zur Verfügung. Danach besteht kein nennenswerter Schutz mehr durch die Behörden. Besteht jedoch die Gefahr einer erneuten Schleusung zum Zwecke der Ausbeutung, können weitere Schutzräum gefunden werden. Vertraulichen Quellen zufolge gab es insgesamt nicht genügend Unterkünfte, um die Nachfrage zu decken. Die Qualität und das Spektrum der Dienstleistungen in den Unterkünften sind unterschiedlich. Einige Opfer empfanden diese Unterkünfte als eine Form des Freiheitsentzugs (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022, 2.5.11; HRW, "You Pray for Death", Trafficking of Women and Girls in Nigeria, 2019). Allgemein wird kritisiert, dass die NAPTIP mit zu wenig Ressourcen ausgestattet sei. Die Aktivitäten würden sich nach wie vor auf die Hauptstädte konzentrieren, was die Identifizierung und Untersuchung von Menschenhandel in ländlichen Gebieten erschwere. Auch die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen Diensten sei nicht optimal. Am 1. Juni 2021 übernahm die NAPTIP mit der Verwaltung und Durchsetzung des Violence Against Persons Prohibition(VAPP)-Gesetzes zudem ein zusätzliches Mandat, ohne gleichzeitig mit ausreichenden zusätzlichen Ressourcen ausgestattet zu werden. Seit der Ernennung einer neuen Direktorin im September 2021 habe sich die Effektivität der NAPTIP aber erhöht (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023; UK government, Guidance: Country policy and information note: trafficking of women, Nigeria, April 2022, update of 12 August 2022; USSD, TiP Report - Nigeria 2022, 2022; Amnesty International [AI], 'Nigeria: A harrowing journey: Access to justice for women and girls...', November 2021). 8.5 Auf bundesstaatlicher Ebene gründeten die Behörden des Bundesstaates Edo 2018 die Edo State Taskforce against Human Trafficking (ETAHT). Diese Taskforce arbeitet mit der NAPTIP zusammen und entwickelt eigene Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt eher auf der Rückkehr und weniger auf der Reintegration liegt. Im Jahr 2021 wurden in Edo außerdem zwei Gerichte eingerichtet, die sich ausschließlich mit Fällen von Menschenhandel befassen. Dem Beispiel von Edo folgend, haben auch andere Bundesstaaten Task Forces eingerichtet, die aber nicht alle gleich effektiv sind. In Benin City hatten die staatlichen Behörden über die ETAHT ein Programm ins Leben gerufen, in dem junge Rückkehrerinnen geschult wurden, um neuen Rückkehrerinnen bei ihrer Wiedereingliederung zu helfen. Diese Art von Initiative war anderswo in Nigeria selten (vgl. Aussenministerium der Niederlande, General COI-Report Nigeria, Ziff. 6, Januar 2023). 8.6 Von anderen nationalen Asylgerichten in Europa und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde die Schutzfähigkeit Nigerias in ähnlich gelagerten Fällen unterschiedlich beurteilt (vgl. Nula Frei, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, 2018, S. 258 f.). Der französische Cour nationale du droit de l'asile (CNDA) verneinte die Schutzfähigkeit Nigerias in Bezug auf Menschenhandelsopfer (vgl. CNDA, Urteil Nr. 10012810 vom 24. März 2015, S. 9; CNDA Urteil Nr. 16015058 vom 30. März 2017, S. 10 und CNDA Urteil Nr. 13003859 vom 12. Juli 2013, S. 4). Das deutsche Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden ging zwar vom Schutzwillen nicht aber von der Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden aus (vgl. VG Wiesbaden, 3 K 1465/09.WI.A vom 14. März 2011, Rz 57 ff.). Das VG Stuttgart verneinte die Schutzfähigkeit Nigerias ebenso wie das VG Würzburg, welches in einem anderen Fall aber von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausging (vgl. VG Stuttgart A 7 K 1405/12 vom 16. Mai 2014, S. 13; VG Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 W 2 K 14.30213, Rz 63; VG Würzburg, 21. Dezember 2018, W 10 K 18.31682, Rz 37). Das VG Aachen bejahte hingegen die Schutzfähigkeit Nigerias (vgl. VG Aachen 2 K 2521/18.A vom 10. November 2020, Rz 47 ff.). Der österreichische Asylgerichtshof verneinte die Schutzfähigkeit Nigerias wiederum (vgl. Asylgerichtshof, C15 263728-0/2008/25E vom 14. Mai 2009, E. 2.2), während sich das Bundesverwaltungsgericht, der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof dazu noch nicht geäussert haben. Verschiedene unterinstanzliche Gerichte in Italien verneinten die Schutzfähigkeit Nigerias ebenfalls (vgl. Tribunale di Roma vom 29. April 2020, S. 6; Tribunale di Venezia vom 25. Oktober 2018, S. 8; Tribunale di Salerno vom 14. März 2017, S. 8; Tribunale di Bari vom 9. Oktober 2018, S. 4). Das britische Upper Tribunal bejahte zunächst zwar generell die Schutzfähigkeit Nigerias, verwies aber auf die individuellen Umstände des Einzelfalls (vgl. PO (Trafficked women) Nigeria CG [2009] UKAIT 00046, 2009, Rz 191 f.). In Abkehr von diesem Entscheid führte es später aus, nur weil Nigeria "sein Bestes" tue, um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, um den Menschenhandel zu verhindern, bedeute das nicht unbedingt, dass ein ausreichender Schutz für die Personen bestehe und schloss auf eine ungenügende Schutzgewährung für die Zeit nach der Unterbringung in der NAPTIP-Unterkunft (vgl. Upper Tribunal, HD (Trafficked women) Nigeria CG [2016] UKUT 00454 (IAC), 17. Oktober 2016, Rz 172 ff., 187 und 225). Der EGMR ging in zwei Unzulässigkeitsentscheiden von einer genügenden Schutzfähigkeit Nigerias aus (vgl. EGMR, V.F. v. France 29. November 2011 und wiederholt in EGMR, L.O. v. France vom 26. Mai 2015). Dabei führte er mit Verweis auf verschiedene Berichte internationaler Organisationen aus, die Gesetzgebung in Nigeria in Bezug auf die Bekämpfung von Menschenhandel sei zwar nicht ausgereift, weise aber dennoch beträchtliche Fortschritte auf. Nigeria habe große Anstrengungen unternommen, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und es würden regelmäßig Gerichtsverfahren gegen Personen geführt, die an den Netzwerken beteiligt seien. Darüber hinaus habe Nigeria eine Agentur eingerichtet, die Hilfe und Unterstützung und Schutz für die Opfer dieser Netzwerke bereitstelle und eng mit der IOM sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen zusammenarbeite. So gelinge es, die erneute Rekrutierung von Opfern zu verhindern. Somit werde die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr voraussichtlich Unterstützung erhalten. 9. 9.1 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als « genügend » zu qualifizieren ist, ist gemäss der Rechtsprechung nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2). 9.2 Gemäss den oben zitierten internationalen Berichten verfolgt Nigeria einen sehr umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Menschenhandels. Zwar würde die nigerianische Regierung die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig erfüllen. Sie unternehme aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu dies zu tun. Neben dem Erlass einer gesetzlichen Grundlage wurde mit der NAPTIP eine Agentur für deren Umsetzung geschaffen. Die Anstrengungen zur Rechtsdurchsetzung wurden aufrechterhalten und die Untersuchung und Verfolgung von Fällen von Menschenhandel verbessert. Es werden diverse Untersuchungs- und auch Gerichtsverfahren gegen Angehörige von Menschenhandelsnetzwerken geführt und es kam zu einigen Verurteilungen. Die nigerianischen Behörden führten mehrere internationale Operationen durch und kooperierten mit verschiedenen Ländern sowie der IOM und den UN. Auf bundesstaatlicher Ebene wurden spezialisierte Gerichte eingerichtet, welche sich nur mit Menschenhandelsfällen befassen. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde zudem die Möglichkeit einer Geld- anstatt einer Haftstrafe abgeschafft und Richter auf Bundes- und Landesebene entsprechend geschult. Die NAPTIP, deren Effektivität sich seit September 2021 erhöht hat, leistet umfassende Präventionsarbeit, betreibt Rechtsberatungsstellen und unterstützt in seinen zehn Einrichtungen landesweit die Opfer während sechs Wochen nach ihrer Rückkehr. Bei besonders gefährdeten Personen stehen im Anschluss Einrichtungen anderer Organisationen zur Verfügung. Wenn die Unterstützung in den NAPTIP-Unterkünften sowie deren Ressourcen begrenzt sind und die strafrechtliche Verfolgung der Menschenhändler auch aufgrund der allgemeinen Korruption und der Trägheit des Systems nicht immer wirksam ist, ist - wie oben erwähnt - zu betonen, dass unter dem flüchtlingsrechtlichen Begriff der Schutzwilligkeit und -fähigkeit nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt wird. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vielmehr ist es ausreichend, wenn eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, was in Nigeria nach dem Gesagten grundsätzlich der Fall ist. Aus obigen Erwägungen ergibt sich zudem, dass deren Inanspruchnahme den Opfern von Menschenhandel grundsätzlich möglich und zumutbar ist. 9.3 Bezüglich der abschlägigen Entscheide von Gerichten umliegender Länder zur Schutzfähigkeit von Nigeria, gilt es anzumerken, dass diese Rechtsprechung nicht einheitlich ist, für die Schweiz nicht bindend und überdies in Verbindung mit dem jeweiligen Zeitpunkt und Einzelfall zu lesen ist. Insbesondere gilt es aber darauf hinzuweisen, dass der EGMR, wenn auch im Rahmen eines Unzulässigkeitsentscheides, so doch unter Berücksichtigung verschiedener Berichte internationaler Organisationen von der voraussichtlichen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden ausgegangen ist und dies in einem zweiten Urteil auch bestätigt hat. 9.4 Ohne die schwierige Situation von Rückkehrerinnen nach Nigeria verkennen zu wollen, welcher die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, ist nach dem Gesagten angesichts der vielfältigen Fortschritte der nigerianischen Behörden in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels, welche auch in kürzlich erschienenen Berichten internationaler Organisationen hervorgestrichen wird, sowie angesichts der Urteile des EGMR, vorliegend von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden auszugehen.
10. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der nigerianischen Behörden ausgegangen. Überdies ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin persönlich nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Ihr Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 13.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 12. September 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand scheint insgesamt angemessen. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: