Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Januar 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. In diesem Rahmen wurden die Beschwerdeführenden auch zu ihrem Reiseweg sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Ita- lien angehört. A.b Nach weiteren Abklärungen trat das SEM mit Verfügung vom 4. Feb- ruar 2019 auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-857/2019 vom 4. März 2019 insofern gutgeheissen, als die Verfügung des SEM aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. A.d Mit Verfügung vom 29. März 2019 trat das SEM erneut auf die Asylge- suche nicht ein und ordnete wiederum die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als Wieder- erwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 16. April 2019 an das SEM. Auch auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 26. April 2019 nicht ein. A.f Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-2195/2019 vom 16. Mai 2019 abgewie- sen. A.g Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erneut um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 29. März 2019. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ab. A.h Mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 gelangten die Beschwerdeführen- den an das Bundesverwaltungsgericht.
E-6087/2020 Seite 3 A.i Mit Verfügung vom 28. August 2019 beendete das SEM das Dublin- Verfahren und stellte fest, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wür- den in der Schweiz geprüft. A.j In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwal- tungsgericht mit Entscheid E-3686/2019 vom 10. September 2019 als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 19. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Ergänzende Anhörungen wurden am 30. Septem- ber 2020 durchgeführt. C. C.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Lagos und sei seit dem Jahr 2010 mit der Beschwerdeführerin «verheiratet». Aufgrund ihres unterschiedli- chen Glaubens hätten die Familien die Vermählung nicht befürwortet. Nach dem Tod seines Vaters sei er von einem Teil seiner Familie isoliert worden. Nach wie vor stehe er aber mit seinen (…) in Kontakt. Nach seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (er habe […] studiert) sei er als (…) tätig gewesen (von […] bis […]), dies im Auftrag einer (…) in Lagos. Zuvor habe er mehrmals in Libyen gearbeitet ([…]), da es schwierig gewesen sei, in Nigeria Arbeit zu finden. Zunächst habe er mit seiner Frau und dem erstgeborenen Sohn bei seiner Familie in der Gemeinde G._______, Lagos, gelebt. Er habe sich kurzzeitig für eine offizielle Partei engagiert ([…]). Nachdem ein Mitarbeiter der Partei, der ihn unterstützt habe, von Mitgliedern der Gegenpartei angegriffen worden sei, habe er die Partei jedoch wieder verlassen. Es habe keine Konsequenzen für ihn ge- geben. Im Jahr (…) habe er (…) über einen Agenten nach Ägypten bringen wollen. Die (…) hätten ihm das Geld für die Reise gegeben und er habe damit den Agenten bezahlt. Dieser habe das Geld aber unterschlagen und die Reise habe nicht durchgeführt werden können. Beim nächsten (…) sei einer der (…) mit zwei Soldaten aufgetaucht. Er sei von diesen geschlagen und aufgefordert worden, das Geld zurückzuzahlen. Auch zuhause sei er nochmals bedroht worden. Zur Polizei sei er aber nicht gegangen. Eben- falls im Jahr (…) sei das Haus seiner Familie in Lagos überschwemmt wor- den. Nach diesen Ereignissen sei er mit seiner Frau und dem Sohn zu sei- nem (…) gezogen, der in einem anderen Dorf lebe als seine Kernfamilie. In der Zeit sei sein erstgeborener Sohn erkrankt. Im Spital habe man ihm
E-6087/2020 Seite 4 nicht helfen können und der Sohn sei gestorben. Er habe danach versucht, wieder nach Libyen zu gehen. Seine Frau habe nicht alleine zurückbleiben wollen und so habe er die Reise für sie beide (und für seinen […]) organi- siert. Da er in Nigeria keine berufliche Zukunft gesehen habe, seien sie im (…) 2012 nach Libyen gereist. Probleme mit den Behörden habe er in der Heimat nicht gehabt. Zurückkehren wolle er nicht, wegen seiner Kinder, die das Land nicht kennen würden, sowie wegen des genannten Konflikts mit den Familien. Schliesslich erachte er die Beschneidung eines Mädchens, welche in Nigeria traditionell von einem Dorfmediziner gemacht werde, als unmenschlich. Nach dem Aufenthalt in Libyen seien sie im (…) weiter nach Italien gereist. (…) 2018 hätten sie Italien verlassen, um in die Schweiz zu gelangen. C.b Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, ihre Familie sei im Dorf H._______, I._______, Nigeria wohnhaft. Sie sei aber bei einer (…) in Lagos aufgewachsen und habe dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe sie mehrere Jahre als (…) gearbeitet – drei davon selbst- ständig. Mit den Behörden oder Drittpersonen hätten sie keine Schwierig- keiten gehabt respektive ihr Mann habe nach dem Vorfall mit den (…) Prob- leme in der (…) bekommen. Er sei bedroht und aufgefordert worden, das verlorene Geld zurückzuzahlen. Ein (…) sei mit Soldaten (…) respektive zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Mann sei geschlagen worden. Etwa einen Monat später seien sie zu einem (…) ihres Mannes gezogen. Ihr erstgeborener Sohn sei im Alter von (…) krank geworden und nach rund sechs Monaten verstorben, nachdem er im Spital nicht behandelt worden sei. Dies sei geschehen, da das Spitalpersonal zu dem Zeitpunkt gestreikt habe respektive ihre Eltern beziehungsweise die Familie ihres Mannes ihr in dem Moment nicht geholfen hätten. Sie habe mit ihrer und der Familie ihres Mannes Probleme gehabt, da diese die Heirat zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht gewollt hätten. Daraufhin sei sie (…) zu einer Freundin umgezogen, bis sie und der Beschwerdeführer im (…) 2012 nach Libyen gereist seien. Aus Nigeria ausgereist seien sie, da sie dort nichts zu tun gehabt hätten. In Libyen habe ihr Mann Arbeit gefunden und sie hätten dort einigermassen gut leben können. Ferner befürchte sie nach einem entsprechenden Anruf ihrer (…), bei einer Rückkehr nach Nigeria bezie- hungsweise in ihr Heimatdorf könnten ihre Töchter mit Stammesnarben versehen oder beschnitten werden (ob sie selbst beschnitten sei, wisse sie nicht). Sie lehne dies aber ab.
E-6087/2020 Seite 5 C.c Der Beschwerdeführer reichte eine Alterserklärung sowie ein Blutbild, beides vom 27. Februar 2020, zu den Akten. Ferner reichten die Beschwer- deführenden italienische Aufenthaltstitel der ganzen Familie ein. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria wegen der Verletzung mehrerer nationaler und internationaler Bestimmungen unzulässig bezie- hungsweise nicht zumutbar sei, das SEM sei demnach anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG, SR 142.20); subeventu- aliter sei das SEM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu verfügen; allenfalls sei die Angelegenheit zur Beurteilung der direkten Anwendung der Art. 3, 6, 19, 24 und 27 der KRK (Kinderrechts- konvention, SR 0.107) an das SEM zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020 und eine E-Mail der den Beschwerdeführer behan- delnden Ärztin vom 5. Juni 2019, mehrere Bestätigungsschreiben ehema- liger (…) vom Oktober 2020, eine Bestätigung der Anglican Church vom
23. November 2020, diverse Schreiben zur Integration der Kinder sowie ein italienischer Geburtsschein des jüngsten Sohnes beigelegt. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezem- ber 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen (bei Nachreichen ei-
E-6087/2020 Seite 6 ner Fürsorgebestätigung) sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses verzichtet. Ferner wurde festgehalten, der Beschwerde komme bereits aufschiebende Wirkung zu, die Beschwerdeführenden dürften den Ab- schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 hielt das SEM unter weite- ren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2020 mit Frist zur Einreichung einer Replik übermittelt. I. Nach gewährter Fristerstreckung gaben die Beschwerdeführenden eine Replik vom 8. Februar 2021 ein, mit vier weiteren E-Mails von ehemaligen (…), einem Arztbericht vom 23. Dezember 2020 den Beschwerdeführer be- treffend und zwei Honorarnoten des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2021.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-6087/2020 Seite 7 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl- suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be- fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo- tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Weiter ist den frauenspezifischen Flucht- gründen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den nachfolgenden Gründen als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein.
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E. 4.1.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls, bei dem der Assistent des Beschwerdeführers von der Gegenpartei tätlich angegriffen worden sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge noch (…) Jahre in Nigeria aufgehalten habe, ohne Probleme in diesem Zusam- menhang gehabt zu haben. Folglich bestehe zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise kein Kausalzusammenhang.
E. 4.1.2 Weiter sei den geschilderten Nachteilen mit der Familie aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu entneh- men. Die befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr nach Nigeria würden sodann der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland ent- springen, womit diese ebenfalls keine Verfolgung darstellten. Auch seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ihrer Person zu erblicken.
E. 4.1.3 Zu den geltend gemachten Problemen mit den (…) sei festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Seins und nicht wegen des Tuns erfolge. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wür- den keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach er wegen seiner Identität oder aufgrund von äusseren oder inneren Merkmalen bedroht worden sei. Die Probleme mit den (…) seien wegen des gescheiterten (…) und der fi- nanziellen Schädigung der (…) entstanden. Entsprechend liege den Prob- lemen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, sondern ein gemeinrechtliches Delikt. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht um Hilfe der Polizei ersucht. Kein Staat sei in der Lage, seine Bürger vollumfänglich vor Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatli- chen Schutz von vornherein nutzlos sei. Es sei davon auszugehen, dass der heimatliche Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgehe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise ergeben, wonach es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, die Polizei einzuschalten. Folglich sei es ihm auch in Zukunft möglich und zumutbar, sich bei allfälligen Problemen mit den (…) oder anderen Drittpersonen an die Polizei zu wenden. Dies auch unter Berücksichtigung, dass einer der (…) zwei Soldaten eingeschaltet habe, zumal nicht zu erbli- cken sei, dass diese in Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht tätig geworden seien. Entsprechend bestünden keine Hinweise, wonach die nigeriani- schen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG veran- kerten Grund keinen Schutz gewähren würden.
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E. 4.1.4 Sodann befürchte die Beschwerdeführerin einzig aufgrund eines An- rufs ihrer (…), dass ihre Töchter bei einer Rückkehr nach Nigeria eine durch die Dorfältesten durchgeführte Beschneidung erleiden könnten. Da- her habe sie Angst, ihre Töchter in ihr Heimatdorf zu bringen. Der Be- schwerdeführer habe erklärt, es handle sich dabei um eine Familienange- legenheit, weshalb er seine Töchter nicht vor einer Beschneidung schützen könne. Allerdings würde er dies unmenschlich finden. Konkrete Hinweise, dass die Töchter beschnitten werden sollten, würden aus den Aussagen der Beschwerdeführenden somit nicht hervorgehen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die (…) der Beschwerdeführerin der Beschneidung ihrer eigenen Tochter auf Rat der Dorfältesten zugestimmt habe, da sie dies als normal empfinde und ihr gesagt worden sei, die Tochter könne sonst beim Gebären sterben. Dementgegen seien die Beschwerdeführenden gegen eine Beschneidung ihrer Töchter. Einzig die (…) der Beschwerdeführerin habe sie aufgefordert, die Töchter nach Nigeria zu bringen und diese im Dorf beschneiden zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass die (…) ver- suche, die Beschwerdeführenden von einer Beschneidung zu überzeugen. Konkrete Anhaltspunkte oder eine begründete Furcht, wonach die Dorfäl- testen beabsichtigten, eine Beschneidung gegen ihren Willen vorzuneh- men, würde(n) indessen nicht vorliegen. Dies gelte auch für die Zufügung von Stammesnarben, die im Zusammenhang mit einer Beschneidung er- folgen würden. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Nigeria in einem anderen Bundesstaat als ihre (…) gelebt habe. Aufgrund ihrer vergangenen Aufenthaltsorte und beruflichen Erfah- rung sei es ihr zumutbar, sich in einem anderen Dorf als ihre (…) niederzu- lassen, womit sie sich allfälligen Behelligungen seitens der (…) und des Dorfältesten entziehen könne. Betreffend die allfällig bei der Beschwerde- führerin durchgeführte Beschneidung sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen abgeschlossenen Vorfall handle. Falls sie nicht beschnitten wor- den sei, seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr dies bei einer Rück- kehr nach Nigeria drohen könnte. Sie habe erklärt, dass sich verheiratete Frauen mit Kindern eher davor schützen könnten. Weiter deute nichts da- rauf hin, dass ihr vor der Ausreise aus Nigeria im Jahr 2012 eine Beschnei- dung gedroht habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass eine begrün- dete Furcht vor einer künftigen Beschneidung bestehe. Entsprechend be- stehe keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurden zunächst die bereits im vorinstanzli- chen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Weiter wurde hinsichtlich des gescheiterten (…) dargelegt, der Beschwerdeführer habe
E-6087/2020 Seite 10 die Polizei nicht involviert, als er von Soldaten zusammengeschlagen wor- den sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass ihn die Polizei nicht schüt- zen würde, sondern er noch mehr Probleme erhalten hätte. Es sei damit zu rechnen, dass die Beziehungen von den (…) und deren Eltern zu den Sicherheitskräften missbraucht würden, um sich an ihm zu rächen, sobald klar sei, dass er und seine Familie nach Nigeria zurückgekehrt seien. Die Vorfälle aus dem Jahr (…) seien immer noch im Gedächtnis der Beteiligten (mit vier kurzen Bestätigungsschreiben von ehemaligen […]). Aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr keinen behördlichen Schutz in Anspruch neh- men könne. Es sei sogar zu befürchten, dass sich die Polizei auf die Seite der potentiellen Verfolger stelle. Sodann könnten sich die Beschwerdefüh- renden auch nicht auf den Schutz der in Lagos zurückgebliebenen Famili- enmitglieder verlassen, da diese in dem Quartier lebten, in welchem sich der Übergriff durch die Soldaten damals zugetragen habe. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nach dem politisch motivierten Überfall auf seinen Assistenten an verschiedenen Orten in Nigeria aufgehalten, nie längere Zeit in der Heimatgemeinde. Im Zusammenhang mit Wahlen komme es in Nigeria immer wieder zu politischer Gewalt. Daher seien seine Ängste nachvollziehbar und real. Hinsichtlich beider Vorbringen drohe ihm eine konkrete Gefährdung. Sodann habe sich die ganze Familie seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz dem christlichen Glauben zugewandt. Entsprechend würden sie von der Familie des Beschwerdeführers abgelehnt werden und könnten keine Un- terstützung erwarten. Bei der Familie der Beschwerdeführerin drohe den Töchtern hingegen die konkrete Gefahr der Genitalverstümmelung und der Gesichtsmarkierung – mithin das Risiko von Folter. Dies werde in beiden Familien praktiziert. Sie befürchteten, die Töchter könnten bei einer Rück- kehr nach Nigeria dazu gezwungen werden. Es würden jährlich immer noch Millionen von Frauen und Mädchen Opfer von Genitalverstümme- lung. Sie hätten konsistent dargelegt, dass sie ihre Töchter im Kontext ihrer Kernfamilie und des Heimatdorfes in Nigeria nicht schützen könnten. Hinzu komme, dass Mädchen und deren Eltern, die sich weigern würden, rituelle Praktiken zuzulassen, vom Familienverband oder der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen würden. Aufgrund der aktuellen Lage in Nigeria könne kein staatlicher Schutz vor Übergriffen Dritter erwartet werden. Die Mäd- chen gehörten einer bestimmten Gruppe (Mädchen und Frauen) an, die aufgrund ihres Geschlechts in Nigeria Diskriminierungen ausgesetzt seien. Daher erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und frauenspezifische Fluchtgründe. Sodann müsse auch befürchtet werden, dass ihre Söhne zur
E-6087/2020 Seite 11 Beschneidung gezwungen würden. Entsprechend wären sie bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Aufgrund der genannten bestehenden Gefahr und des unerträglichen psychischen Drucks sei ihnen Asyl zu ge- währen.
E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass die ni- gerianischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor allfälli- gen Übergriffen Dritter bieten könnten oder wollten. Der Argumentation des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Aufgrund des Fehlverhal- tens einzelner Beamter könne nicht abgeleitet werden, dass die Schutzfä- higkeit und der Schutzwille des gesamten Sicherheitsapparats in Nigeria gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gegeben sei – insbesondere da der Vorfall über (…) Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz bemüht habe. Die Schreiben der ehemaligen (…) würden den Vorfall im Jahr (…) bestätigen, vermöch- ten aber an der geäusserten Einschätzung hinsichtlich Schutzfähigkeit und Schutzwille der heimatlichen Behörden nichts zu ändern. Weiter bestätige der eingereichte Arztbericht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergan- genheit Opfer der weiblichen Genitalbeschneidung geworden sei. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr eine erneute Beschneidung drohe. Mithin sei keine aktuelle Bedrohungslage gegeben. Dieser Umstand ändere auch nichts an der Einschätzung betreffend die begründete Furcht vor einer Beschneidung der Töchter. Sodann könne die vorgebrachte Angst, von der Familie oder Dorfgemeinschaft ausgeschlos- sen zu werden, sollten die Beschwerdeführenden die Beschneidung und Gesichtsmarkierung verweigern, nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Die bloss entfernte Möglichkeit künf- tiger Verfolgung genüge nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Dem Vorbringen, sie hätten allenfalls physische Attacken zu befürch- ten, würden keine konkreten Anhaltspunkte zugrunde liegen. Ferner sei er- neut darauf hinzuweisen, dass es der Familie freistehe, sich an einem an- deren Aufenthaltsort als die Familie der Beschwerdeführerin niederzulas- sen, womit sie sich allfälligen Behelligungen seitens der (…) oder der Dorf- gemeinschaft entziehen könne. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen.
E. 4.4 In der Replik erklärten die Beschwerdeführenden, das Risiko vor Über- griffen seitens der Familien der sich betrogen fühlenden (…) bleibe beste- hen (mit vier Emails von ehemaligen […]). Namentlich der (…) I. hege nach wie vor einen Groll, wolle sich rächen und habe Beziehungen zu Militär und
E-6087/2020 Seite 12 Polizei. Die nigerianischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage oder willens, die EinwohnerInnen zu schützen. Es könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Polizei Schutz erwarten könnten. Weiter bestehe ein erhebliches und konkretes Risiko, dass die beiden Mädchen beschnitten werden könnten, zumal sie sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – unter den Schutz der Familie begeben müssten, um ihr Überleben mit den (…) Kindern in Nigeria zu si- chern. Die Bedrohung eines asylrelevanten Eingriffs sei real, weshalb ihrer Familie in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vor- instanz aus nachfolgenden Gründen als zutreffend.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seinen geltend gemachten kurzzeiti- gen politischen Einsatz und den Überfall auf den Parteimitarbeiter hinweist, ist festzuhalten, dass seinen diesbezüglichen Aussagen nicht zu entneh- men ist, er persönlich habe aufgrund seines angegebenen Engagements Probleme gehabt oder befürchten müssen, ihm selbst würde diesbezüglich eine konkrete Gefahr drohen. Vielmehr habe er nach dem Vorfall mit dem Assistenten die Partei im Jahr (…) wieder verlassen und bis zur Ausreise aus Nigeria im (…) 2012 keine ihn betreffenden Konsequenzen erlebt (SEM-Akten B28 F60, B37 F30, 36). Sein Hinweis, in Nigeria komme es immer wieder zu politischer Gewalt, vermag ebenfalls keine persönliche, gezielte Verfolgungsfurcht zu begründen. Diesem Vorbringen ist mithin keine Asylrelevanz beizumessen.
E. 5.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, dass hinter dem Angriff durch den sich betrogen gefühlten (…) I. mit Hilfe zweier Soldaten kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erblicken ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Schrei- ben der ehemaligen (…), die der Beschwerdeführer (…) habe, deuten zu- dem auf ein privates Problem mit respektive eine Drohung durch Drittper- sonen hin. In den Schreiben, die mit der Beschwerde eingereicht wurden, wird der Vorfall im Jahr (…) bestätigt, ohne Hinweise auf eine noch beste- hende Gefahr seitens des genannten (…). Erst in den erneut eingeforder- ten E-Mails der (…), die anlässlich der Replik zu den Akten gereicht wur- den, erwähnen diese eine bis heute anhaltende Gefahr für den Beschwer- deführer. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer aktuell noch einer Gefahr durch I. ausgesetzt sein könnte, sind allerdings nicht zu
E-6087/2020 Seite 13 erkennen (SEM-Akte B37 F44). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerde- führer nach dem geltend gemachten Angriff nicht schutzsuchend an die Polizei gewandt habe (SEM-Akte B28 F53–55), was ihm – entgegen den Darlegungen auf Beschwerdeebene – zuzumuten gewesen wäre. Inwie- fern er dadurch zusätzliche Probleme hätte erhalten sollen, ist nicht ersicht- lich. Bloss weil zwei Soldaten den (…) bei dem Angriff auf den Beschwer- deführer unterstützt hätten, kann nicht davon ausgegangen werden, sämt- liche Sicherheitskräfte in Lagos hätten ihm ihren Schutz verwehrt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten ihm zudem viele seiner (…) ge- glaubt, dass er kein Geld unterschlagen habe (u.a. SEM-Akte B37 F37; vgl. auch die eingereichten Schreiben). Mithin hätten diese ihre Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers bei einer Meldung bei der Polizei abge- ben können respektive kann dies auch künftig erfolgen, falls erforderlich. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und einem fehlenden Schutzwillen der nigerianischen Behörden geht das Gericht jedenfalls nicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 7.3 m.w.H.). Daran ver- mag die geltend gemachte verschlechtere Sicherheitslage in Nigeria nichts zu ändern. Mithin ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine begründete Furch vor Verfolgung darzutun.
E. 5.4 Auch in den dargelegten Schwierigkeiten mit den Familien der Be- schwerdeführenden aufgrund ihrer unterschiedlichen Glaubensrichtung ist keine Asylrelevanz zu erblicken. Sodann ist der geltend gemachte Konflikt respektive die Ausgrenzung aus den Familien fraglich. Auch wenn beide Familien die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden nicht befürwortet hätten, war es ihnen doch möglich, längere Zeit mit ihrem erstgeborenen Sohn bei der Kernfamilie des Beschwerdeführers, später bei dessen (…) zu wohnen. Sodann stehe der Beschwerdeführer nach wie vor, auch wenn er in der Schweiz mit seiner Familie Anlässe einer christlichen Kirche be- suche (vgl. Beschwerdebeilage 8), mit seinen (…) in Kontakt, die im Haus der Familie leben würden (SEM-Akte B37 F16–19). Dass diese ihn und seine Familie bei einer Rückkehr nun ablehnen würden, ist zu bezweifeln. Sodann habe auch die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Familie (SEM- Akte B36 F13–26). Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden, na- mentlich den Kindern, bei einer Rückkehr künftig eine ernsthafte Gefahr durch Dritte (die Familie respektive Dorfmediziner) drohen könnte. Sie be- fürchten, insbesondere die Töchter könnten einer Beschneidung und der Zufügung von Gesichtsmarkierungen unterzogen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Befürchtung einzig auf einem im Jahr (…) erfolg- ten Anruf der (…) der Beschwerdeführerin fusst. Diese habe ihre eigene
E-6087/2020 Seite 14 Tochter im Alter von (…) Jahren – nicht im Kindesalter – von Dorfmedizi- nern beschneiden lassen, da die Tochter schwanger gewesen sei. Die (…) habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Töchter ebenfalls ins Hei- matdorf zu bringen und dort beschneiden zu lassen. Die Beschwerdefüh- rerin ist in ihrer Kindheit zu ihrer (…) nach Lagos gezogen und hat danach nicht mehr im Dorf bei ihrer Kernfamilie gelebt (SEM-Akte B27 F29). Sie hat mithin einen anderen Hintergrund als ihre (…). Sie selbst wusste bis zu einem ärztlichen Untersuch hier in der Schweiz nicht, ob sie selbst je be- schnitten worden ist. Zudem machte sie auch nicht geltend, dieses Thema sei in ihrer Familie oder seitens der Familie des Beschwerdeführers aktiv besprochen worden (u.a. SEM-Akte B27 F106–F122). Wäre die Beschnei- dung – wie angegeben – in beiden Familien eine konsequent befolgte Tra- dition (insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Geburt), wäre je- doch zu erwarten gewesen, dass dies spätestens im Rahmen der ersten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem im Jahr (…) verstor- benen Sohn thematisiert worden wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwer- deführenden in der Grossstadt Lagos lebten und nicht in dem sich in einem anderen Bundesstaat befindenden Heimatdorf, wo die (…) der Beschwer- deführerin (sowie die die Beschneidung und Gesichtsmarkierung ausfüh- renden Dorfmediziner) wohnhaft sind. Zudem sind ihre Töchter noch im Kindesalter – somit nicht mit der Situation der Tochter der (…) vergleichbar. Weiter ist festzustellen, dass zwar – wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen – namentlich die Genitalverstümmelung in Nigeria noch weit verbreitet ist, obwohl seit dem Jahr 2015 ein Bundesgesetz besteht, das solche Übergriffe namentlich im Hauptstadtterritorium untersagt (vgl. 28 Too Many, Nigeria: The Law and FMG, Juni 2018, <https://www.28toomany.org/static/media/uploads/Law%20Reports/nige- ria_law_report_v1_(june_2018).pdf>, abgerufen am 18.05.2022). Staatli- cher Schutz kann aber – entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift – in diesem Kontext nicht generell ausgeschlossen werden. Sodann liegt der Entscheid, eine Beschneidung durchzuführen, auch wenn sozialer Druck bestehen sollte, grundsätzlich bei den Eltern eines Kindes (vgl. UK Home Office, Nigeria: Female Genital Mutilation, Version 2.0, 08.2019, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/up- loads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__Au- gust_2019_.pdf>, S. 10, 25, S. 34, 39, abgerufen am 19.05.2022). Im vor- liegenden Fall sind diese gegen einen solchen Eingriff. Dem Einflussbe- reich der traditionell eingestellten (…) der Beschwerdeführerin dürften sich die Beschwerdeführenden somit namentlich in ihrer Herkunftsstadt Lagos entziehen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde- führenden bei einer Rückkehr zwingend unter den Schutz der Familie der
E-6087/2020 Seite 15 Beschwerdeführerin, bei der diese nicht aufgewachsen ist oder vor der Ausreise Unterstützung eingeholt hat, begeben müssten. Dass die (…) der Beschwerdeführerin Einfluss nehme, wurde sodann ebenso wenig geltend gemacht, wie eine seitens der in Lagos wohnenden (…) des Beschwerde- führers drohende Gefahr. Konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdefüh- renden aufgrund der Weigerung, ihre Töchter/Kinder einer Beschneidung zu unterziehen, Nachteile erfahren könnten respektive von ihren Familien ausgeschlossen würden, sind ferner nicht zu erblicken. Die diesbezüglich geltend gemachten Befürchtungen sind allgemeiner Natur. Nach dem Ge- sagten ist anzunehmen, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, ihre Kinder/Töchter vor einer eventuell drohenden Beschneidung durch Dritte («Mediziner» im Heimatdorf der Beschwerdeführerin) schüt- zen zu können (vgl. zu diesem Thema bzgl. Eritrea u.a. Urteile des BVGer E-3761/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 6.3.4, E-1547/2019 vom 10. Sep- tember 2021 E. 6.5–6.7 m.w.H.). Dasselbe ist für die Befürchtung vor in diesem Zusammenhang zugefügten Gesichtsnarben festzustellen. Vor die- sem Hintergrund bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass namentlich die Töchter der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bedroht sind.
E. 5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6087/2020 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die Bildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführenden würde ihnen intakte Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verschaf- fen. Sie seien in der Vergangenheit von Freunden und Tanten finanziell unterstützt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie bei Bedarf erneut finanzielle Unterstützung von ihren Bekannten erhalten würden. Sodann lebten und arbeiteten unter anderem (…) des Beschwerdeführers in Lagos (im Haus der Familie), mit denen er in Kontakt stehe. Auch seien sie bereits bei einem (…) sowie die Beschwerdeführerin bei einer Bekannten unterge- kommen. Mithin verfügten sie in Nigeria über ein grosses soziales Umfeld, welches sie bei einer Rückkehr bei Bedarf im Hinblick auf die Wohnsitua- tion unterstützen könne. Vor diesem Hintergrund gelte ihr Lebensunterhalt und die Wohnsituation im Heimatland als gesichert. Sodann habe der Be- schwerdeführer in Italien festgestellt, dass er (…) habe, was er mit Medi- kamenten behandle. (…) sei auch in Nigeria behandelbar. Ihm sei es zu- zumuten und möglich, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, um die benötigten Medikamente zu bezahlen. Ferner könne er medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden gaben an, das Kindeswohl (und die Rechte aus der KRK) stünden bei einer Rückkehr nach Nigeria im Vorder- grund, womit sich das SEM nicht befasst habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Kinder hätten auf ihrer Reise mit den Eltern nach und in Italien traumatische Erlebnisse gehabt. In der Schweiz hätten sie sich nun integriert. Art. 6, 24 und 27 KRK seien zu beachten. Eine er- zwungene Rückkehr nach Nigeria würde die Rechte der Kinder verletzen und sei daher unzumutbar. Ferner könnten sie bei einer Rückkehr nach Nigeria keinen Schutz erwarten, und hätten die Fähigkeit verloren, sich so zu behaupten, wie dies Menschen vor Ort möglich sei. Weiter habe sie, die Beschwerdeführerin, keinen Berufsabschluss und müsse sich bei der Rückkehr um die Kinder kümmern. Er, der Beschwerdeführer, habe in Ni- geria nie gearbeitet. Nach der langen Abwesenheit und der verschlechter- ten Sicherheitslage in Nigeria könnten sie auf kein soziales Netzwerk mehr zählen und wären mit Armut konfrontiert. Rückkehrer aus Europa würden
E-6087/2020 Seite 17 Not und Stigmatisierung antreffen. Die Familien würden ihnen ablehnend gegenüberstehen und eine Reintegration in den Familienverband sei mit einer konkreten Bedrohung für die Töchter verbunden. Da für sie in Lagos keine Sicherheit oder Perspektive gegeben sei, müssten sie sich am Her- kunftsort der Beschwerdeführerin niederlassen. Schliesslich sei es man- gels heimatlicher Ausweispapiere wenig wahrscheinlich, dass sie die erfor- derlichen Dokumente erhielten, welche sie bei einer Rückkehr für den Zu- gang zu lebensnotwendigen Dienstleistungen (wie die medizinische Be- handlung von (…) oder Bildung und Grundversorgung der Kinder) benötig- ten. Ohne nigerianische Identitätskarten sei ein Vollzug unmöglich.
E. 7.2.3 In der Vernehmlassung legte das SEM dar, eine Rückkehr der Be- schwerdeführenden sei aufgrund der Arbeitserfahrung und des breiten Be- ziehungsnetzes über die Familie hinaus auch ohne Unterstützung der Fa- milie der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. Weiter sei zu prü- fen, inwieweit sich die Beschwerdeführenden auf dir KRK berufen könnten. Im Allgemeinen seien die Normen der KRK zu wenig präzis, um einen durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Nationale Normen würden die in- ternationalen Verpflichtungen der Schweiz regeln. Namentlich Art. 22 KRK enthalte Leitgedanken für die schweizerischen Behörden. Wie bereits fest- gehalten, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Ihre Kinder seien noch jungen Alters, die sich in der Schweiz schnell integriert hätten. Es sei daher anzunehmen, dass ihnen im Heimatstaat erneut eine rasche Integration gelingen werde, zumal die sprachliche Hürde wegfalle. Ausser- dem seien die Kinder in einem Alter, in welchem hauptsächlich die Familie zum sozialen Umfeld gehöre. Das Kindeswohl stehe einem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegen. Weiter betreffe die allgemein schlechte Sicherheitslage in Nigeria alle Landesbewohner. Schliesslich führe die blosse Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden nicht zur Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.2.4 Anlässlich der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe angegeben, sie könnten sich auch an einem anderen Ort in Ni- geria niederlassen, falls von den Familien Feindseligkeiten zu erwarten wä- ren. Allerdings sei leicht nachvollziehbar, dass eine Familie mit vier Kindern ohne soziales und familiäres Netz nicht überleben könne. Sodann sei na- mentlich Art. 12 KRK direkt anwendbar. Das SEM habe sich theoretisch mit den Schutzansprüchen aus der KRK auseinandergesetzt, ohne darzule- gen, wie die Rechte der Kinder bei einem Vollzug geschützt werden sollten. Das soziale Umfeld in der Schweiz sei günstig, eine Rückkehr wäre mit
E-6087/2020 Seite 18 einem Schock verbunden. Die Entwicklungsfortschritte, welche die Kinder in der Schweiz gemacht hätten, wären bei einer Rückkehr nach Nigeria mit aller Wahrscheinlichkeit massiv gefährdet. Auch die verschlechterte Si- cherheitslage wirke sich negativ aus. Da zudem davon auszugehen sei, dass sie, die Beschwerdeführenden, keine Arbeit finden würden, sei die Existenz der Familie nicht gesichert. Hinzu komme, dass er, der Beschwer- deführer, seine (…)-Medikation konsequent einnehmen müsse, um lebens- bedrohliche Situationen zu verhindern. Bei einer Rückkehr nach Nigeria und in das dortige Gesundheitssystem bestehe jedoch eine reale Gefahr für eine solche Situation. Rückkehrhilfe habe schliesslich nur vorüberge- henden Charakter.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-6087/2020 Seite 19 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung vor einer Beschneidung respektive der Zufügung von Gesichtsnarben ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Ein «real risk» ist diesbezüglich nicht dargelegt worden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz anlässlich der Ver- nehmlassung nachträglich mit der direkten Anwendbarkeit der Normen der KRK (vgl. in der Beschwerde erhobenes Eventualbegehren Nr. 4) sowie der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl ausei- nandergesetzt hat. In der Folge haben die Beschwerdeführenden im Rah- men der Replik Gelegenheit erhalten, zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs liegt somit nicht vor. Ferner besteht aufgrund der nachgeholten Aus- führungen der Vorinstanz kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualbe- gehrens (Nr. 4) zurückzuweisen, weshalb das Begehren abzuweisen ist.
E. 7.5.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. u.a. Urteil des
E-6087/2020 Seite 20 BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2). Zu den geltend gemach- ten individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen ist folgendes festzu- halten:
E. 7.5.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaft- liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei- nen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Beschwerdeführenden stammen aus der Grossstadt Lagos. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie in der Heimat Familienan- gehörige und Freunde (namentlich der […] oder die […] des Beschwerde- führers, die im Haus der Familie wohnen würden), mit denen sie in Kontakt stehen und die sie auch früher schon unterstützt hätten (u.a. SEM-Akte B28 F37). Weshalb sie nur zur Familie der Beschwerdeführerin zurückkeh- ren könnten respektive nach der längeren Abwesenheit auf kein soziales Netzwerk mehr zählen könnten, wird in den Beschwerdeeingaben nicht nachvollziehbar dargelegt. Mithin kann nicht gesagt werden, sie hätten kein (familiäres) Beziehungsnetz in der Heimat und wären nach einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Auch wenn es sich bei den Beschwerdefüh- renden um eine grössere Familie handelt, deren Rückkehr das Bezie- hungsnetz in Nigeria – soweit deren Unterstützung bei der Reintegration benötigt wird – kurzzeitig strapazieren könnte, vermag dies nicht zu einer andauernden existenzbedrohlichen Situation zu führen. Hinzu kommt, dass beide Beschwerdeführenden über Schul- und Berufsbildung sowie über viele Jahre Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügen (u.a. SEM-Akten A8 S. 4, B27 F46–50, B28 F31–33). Damit ist es ihnen zuzu- muten, sich – auch neben der Kinderbetreuung – um den Lebensunterhalt der Familie zu kümmern. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Her- ausforderung darstellt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführen- den verunmöglicht dies eine Reintegration aber nicht. Ferner hindert dies die Beschwerdeführenden nicht daran, sich eine neue Existenz aufzu- bauen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5035/2020 vom 24. November 2020). In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht den Beschwer- deführenden sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rück- kehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg in Nigeria eben- falls erleichtern.
E-6087/2020 Seite 21
E. 7.5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Namentlich folgende Kriterien sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus- bildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf- enthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden haben ihre Kinder in Libyen ([…]), Italien ([…]) und der Schweiz (seit Ende 2018) gelebt. Mithin hat die Familie seit Geburt der ältesten Tochter im Jahr (…) jeweils rund (…) Jahre in einem Land verbracht, bevor sie weitergereist ist. Die mit der Be- schwerde eingereichten Berichte zeigen auf, dass insbesondere die (…) älteren Kinder (heute rund […], […] und […]-jährig) in der Schweiz zur Schule respektive in den Kindergarten gehen, sich gut in ihren Klassen zu- rechtfinden und Sprachkenntnisse angeeignet haben sowie in der Freizeit an ausserschulischen Aktivitäten teilnehmen ([…] und […]). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz haben sie sich somit altersentsprechend einge- lebt und entwickelt. Aufgrund des jungen Alters der Kinder sind diese aber noch stark an ihre Eltern als Hauptbezugspersonen gebunden. Eine eigen- ständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Um- fang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung nach Nigeria zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barri- eren vorfinden werden. Auch die oberwähnten, bereits erlebten Aufenthalte in drei beziehungsweise zwei Ländern dürfte die Kinder dabei unterstützen, sich auch in ihrer Heimat schnell einzuleben und zu integrieren. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht verein- bar wäre, kann nach dem rund dreieinhalbjährigen Aufenthalt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2301/2020 vom
3. Januar 2022 E. 8.3.7 sowie D-5035/2020). Schliesslich befinden sich mehrere familiäre Bezugspersonen und Freunde der Familie in Nigeria, welche bei der Integration der Kinder in die heimatlichen Verhältnisse be- hilflich sein können. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem As- pekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.
E-6087/2020 Seite 22
E. 7.5.5 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.5.5.1 Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 23. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein (…) diag- nostiziert worden sei. Dieser sei zunächst mit dem Medikament (…) be- handelt worden. Bei schlechter Therapieadhärenz und nicht wahrgenom- menen Terminen hätten sich die (…) verschlechtert. Deshalb sei der Be- schwerdeführer im Juni 2020 zusätzlich auf ein (…) eingestellt worden. Auch dieses Medikament habe er teilweise wieder abgesetzt. Nachdem eine dreimonatige Therapie möglich gewesen sei, hätten sich die (…) ge- mäss Kontrolle im Dezember 2020 gebessert. Es brauche eine engma- schige Betreuung und Motivierung des Beschwerdeführers, um Komplika- tionen zu verhindern. Bei einer Rückkehr ins nigerianische Gesundheits- system sei von einer schlechten Einstellung und Komplikationen auszuge- hen. Abhängig sei dies aber auch von der Selbstverantwortung eines Pati- enten. Bei mangelnder Compliance könnten Komplikationen genauso in der Schweiz auftreten.
E. 7.5.5.2 Der Beschwerdeführer bedarf einer medikamentösen Therapie, de- ren Durchführung ihm obliegt (vgl. auch SEM-Akte B37 F12 f.). Es ist Auf- gabe des Beschwerdeführers, sich mit seiner Erkrankung auseinanderzu- setzen und sich um eine optimale Lebenshaltung zu kümmern – was ihm, nachdem er seit Anfang 2019 in der Schweiz entsprechend behandelt und informiert wird – auch möglich sein sollte. Es ist davon auszugehen, dass er mittlerweile ausreichend über die Krankheit Bescheid weiss, um, wie von ihm befürchtet, lebensbedrohliche Situationen verhindern zu können. Wie dem Arztbericht zu entnehmen ist, können Komplikationen überall auftre- ten, wenn ein Patient seiner Selbstverantwortung nicht nachkommt. Auch
E-6087/2020 Seite 23 wenn das Gesundheitswesen in Nigeria nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist und Ressourcen limitierter sind, ist davon auszugehen, dass (…) auch in Nigeria, namentlich in der Stadt Lagos, behandelbar ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 9.4.3 f. und D-5035/2020). Der Zugang zu den in Lagos tätigen Ärzten und Spezialis- ten, sollte der Beschwerdeführer einen aufsuchen müssen, ist namentlich mit Wartezeiten verbunden, aber – entgegen seiner Befürchtung – vorhan- den. Ferner sind (…), (…) sowie gewisse (…) ebenfalls erhältlich (vgl. Eu- ropean Union Agency for Asylum, Medical Country of Origin Information Report: Nigeria, 04.2022, <https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/2022_04_EUAA_ MedCOI_Report_Nigeria.pdf>, (…); UK Home Office, Nigeria: Medical treatment and healthcare, Version 4.0, 12.2021, <https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uplo- ads/system/uploads/attachment_data/file/1050022/NGA_CIN_Medi- cal_treatment_and_health-care.pdf>, (…), beide abgerufen am 08.06.2022). Dem gut ausgebildeten Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, um eine Krankenversicherung abschlies- sen beziehungsweise für die Medikamente aufkommen zu können (na- mentlich «National Health Insurance Scheme» [NHIS], <https://www.nhis.gov.ng>; vgl. AL JAZEERA, Two decades later, Nigeria’s health insurance ist still flailing, 11.05.2022, <https://www.aljaze- era.com/features/2022/5/11/two-decades-after-nigerias-health-insurance- is-still-flailing>, abgerufen am 13.06.2022). Wie oben erwähnt ist er zudem nicht auf sich alleine gestellt. Schliesslich ist insbesondere bezüglich der Medikamente auf die Möglichkeit hinzuweisen, die medizinische Rückkehr- hilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen. Insgesamt kann somit nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen respek- tive sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer akuten Lebensgefahr aus- gesetzt.
E. 7.5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führenden würden bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzi- elle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumut- bar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-6087/2020 Seite 24 BVGE 2008/34 E. 12). Sie verfügen insbesondere über italienische Aufent- haltstitel. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren zudem in Besitz von nigerianischen Identitätspapieren. Der Beschwerdeführer 1 hat einen Ge- burtsschein eingereicht. Sie sind in der Heimat somit registriert (u.a. SEM- Akten A7 S. 7, A8 S. 7, B38). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2020 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt – unter der Voraussetzung des Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung. Eine solche wurde bislang nicht ein- gereicht. Nachdem sie jedoch im Verfahren E-3686/2019 dem Gericht eine Fürsorgebestätigung einreichten (Eingabe vom 8. August 2019, vgl. Ab- schreibungsentscheid vom 10. September 2019 S. 3), dort die unentgeltli- che Prozessführung gutgeheissen wurde und keine massgeblichen Verän- derungen der finanziellen Verhältnisse aus den Akten ersichtlich sind, kann im vorliegenden Fall auf das Nachfordern einer aktuellen Fürsorgebestäti- gung verzichtet werden. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb ihm ein amtliches Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat dieser unter anderem eine Kostennote «UP» eingereicht, in wel- cher ein zeitlicher Aufwand von 18.92 Stunden à Fr. 220.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 65.60 (54 Kopien à Fr. 1.– und Porti à Fr. 11.60), insge- samt Fr. 4'552.77 aufgeführt werden. Der zeitliche Aufwand erscheint vor- liegend nicht angemessen und ist auf zwölf Stunden zu reduzieren. Kopien
E-6087/2020 Seite 25 werden mit einem Betrag von Fr. 0.50 entschädigt (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Damit ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2'885.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6087/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2’885.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6087/2020 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Nigeria, alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Januar 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. In diesem Rahmen wurden die Beschwerdeführenden auch zu ihrem Reiseweg sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Italien angehört. A.b Nach weiteren Abklärungen trat das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2019 auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-857/2019 vom 4. März 2019 insofern gutgeheissen, als die Verfügung des SEM aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. A.d Mit Verfügung vom 29. März 2019 trat das SEM erneut auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete wiederum die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 16. April 2019 an das SEM. Auch auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 26. April 2019 nicht ein. A.f Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2195/2019 vom 16. Mai 2019 abgewiesen. A.g Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erneut um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 29. März 2019. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ab. A.h Mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. A.i Mit Verfügung vom 28. August 2019 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und stellte fest, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden würden in der Schweiz geprüft. A.j In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-3686/2019 vom 10. September 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 19. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Ergänzende Anhörungen wurden am 30. September 2020 durchgeführt. C. C.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Lagos und sei seit dem Jahr 2010 mit der Beschwerdeführerin «verheiratet». Aufgrund ihres unterschiedlichen Glaubens hätten die Familien die Vermählung nicht befürwortet. Nach dem Tod seines Vaters sei er von einem Teil seiner Familie isoliert worden. Nach wie vor stehe er aber mit seinen (...) in Kontakt. Nach seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (er habe [...] studiert) sei er als (...) tätig gewesen (von [...] bis [...]), dies im Auftrag einer (...) in Lagos. Zuvor habe er mehrmals in Libyen gearbeitet ([...]), da es schwierig gewesen sei, in Nigeria Arbeit zu finden. Zunächst habe er mit seiner Frau und dem erstgeborenen Sohn bei seiner Familie in der Gemeinde G._______, Lagos, gelebt. Er habe sich kurzzeitig für eine offizielle Partei engagiert ([...]). Nachdem ein Mitarbeiter der Partei, der ihn unterstützt habe, von Mitgliedern der Gegenpartei angegriffen worden sei, habe er die Partei jedoch wieder verlassen. Es habe keine Konsequenzen für ihn gegeben. Im Jahr (...) habe er (...) über einen Agenten nach Ägypten bringen wollen. Die (...) hätten ihm das Geld für die Reise gegeben und er habe damit den Agenten bezahlt. Dieser habe das Geld aber unterschlagen und die Reise habe nicht durchgeführt werden können. Beim nächsten (...) sei einer der (...) mit zwei Soldaten aufgetaucht. Er sei von diesen geschlagen und aufgefordert worden, das Geld zurückzuzahlen. Auch zuhause sei er nochmals bedroht worden. Zur Polizei sei er aber nicht gegangen. Ebenfalls im Jahr (...) sei das Haus seiner Familie in Lagos überschwemmt worden. Nach diesen Ereignissen sei er mit seiner Frau und dem Sohn zu seinem (...) gezogen, der in einem anderen Dorf lebe als seine Kernfamilie. In der Zeit sei sein erstgeborener Sohn erkrankt. Im Spital habe man ihm nicht helfen können und der Sohn sei gestorben. Er habe danach versucht, wieder nach Libyen zu gehen. Seine Frau habe nicht alleine zurückbleiben wollen und so habe er die Reise für sie beide (und für seinen [...]) organisiert. Da er in Nigeria keine berufliche Zukunft gesehen habe, seien sie im (...) 2012 nach Libyen gereist. Probleme mit den Behörden habe er in der Heimat nicht gehabt. Zurückkehren wolle er nicht, wegen seiner Kinder, die das Land nicht kennen würden, sowie wegen des genannten Konflikts mit den Familien. Schliesslich erachte er die Beschneidung eines Mädchens, welche in Nigeria traditionell von einem Dorfmediziner gemacht werde, als unmenschlich. Nach dem Aufenthalt in Libyen seien sie im (...) weiter nach Italien gereist. (...) 2018 hätten sie Italien verlassen, um in die Schweiz zu gelangen. C.b Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, ihre Familie sei im Dorf H._______, I._______, Nigeria wohnhaft. Sie sei aber bei einer (...) in Lagos aufgewachsen und habe dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe sie mehrere Jahre als (...) gearbeitet - drei davon selbstständig. Mit den Behörden oder Drittpersonen hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt respektive ihr Mann habe nach dem Vorfall mit den (...) Probleme in der (...) bekommen. Er sei bedroht und aufgefordert worden, das verlorene Geld zurückzuzahlen. Ein (...) sei mit Soldaten (...) respektive zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Mann sei geschlagen worden. Etwa einen Monat später seien sie zu einem (...) ihres Mannes gezogen. Ihr erstgeborener Sohn sei im Alter von (...) krank geworden und nach rund sechs Monaten verstorben, nachdem er im Spital nicht behandelt worden sei. Dies sei geschehen, da das Spitalpersonal zu dem Zeitpunkt gestreikt habe respektive ihre Eltern beziehungsweise die Familie ihres Mannes ihr in dem Moment nicht geholfen hätten. Sie habe mit ihrer und der Familie ihres Mannes Probleme gehabt, da diese die Heirat zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nicht gewollt hätten. Daraufhin sei sie (...) zu einer Freundin umgezogen, bis sie und der Beschwerdeführer im (...) 2012 nach Libyen gereist seien. Aus Nigeria ausgereist seien sie, da sie dort nichts zu tun gehabt hätten. In Libyen habe ihr Mann Arbeit gefunden und sie hätten dort einigermassen gut leben können. Ferner befürchte sie nach einem entsprechenden Anruf ihrer (...), bei einer Rückkehr nach Nigeria beziehungsweise in ihr Heimatdorf könnten ihre Töchter mit Stammesnarben versehen oder beschnitten werden (ob sie selbst beschnitten sei, wisse sie nicht). Sie lehne dies aber ab. C.c Der Beschwerdeführer reichte eine Alterserklärung sowie ein Blutbild, beides vom 27. Februar 2020, zu den Akten. Ferner reichten die Beschwerdeführenden italienische Aufenthaltstitel der ganzen Familie ein. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria wegen der Verletzung mehrerer nationaler und internationaler Bestimmungen unzulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, das SEM sei demnach anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG, SR 142.20); subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu verfügen; allenfalls sei die Angelegenheit zur Beurteilung der direkten Anwendung der Art. 3, 6, 19, 24 und 27 der KRK (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) an das SEM zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2020 und eine E-Mail der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztin vom 5. Juni 2019, mehrere Bestätigungsschreiben ehemaliger (...) vom Oktober 2020, eine Bestätigung der Anglican Church vom 23. November 2020, diverse Schreiben zur Integration der Kinder sowie ein italienischer Geburtsschein des jüngsten Sohnes beigelegt. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen (bei Nachreichen einer Fürsorgebestätigung) sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgehalten, der Beschwerde komme bereits aufschiebende Wirkung zu, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 hielt das SEM unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. H. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2020 mit Frist zur Einreichung einer Replik übermittelt. I. Nach gewährter Fristerstreckung gaben die Beschwerdeführenden eine Replik vom 8. Februar 2021 ein, mit vier weiteren E-Mails von ehemaligen (...), einem Arztbericht vom 23. Dezember 2020 den Beschwerdeführer betreffend und zwei Honorarnoten des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Weiter ist den frauenspezifischen Flucht-gründen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den nachfolgenden Gründen als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein. 4.1.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls, bei dem der Assistent des Beschwerdeführers von der Gegenpartei tätlich angegriffen worden sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge noch (...) Jahre in Nigeria aufgehalten habe, ohne Probleme in diesem Zusammenhang gehabt zu haben. Folglich bestehe zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise kein Kausalzusammenhang. 4.1.2 Weiter sei den geschilderten Nachteilen mit der Familie aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Die befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr nach Nigeria würden sodann der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland entspringen, womit diese ebenfalls keine Verfolgung darstellten. Auch seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ihrer Person zu erblicken. 4.1.3 Zu den geltend gemachten Problemen mit den (...) sei festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Seins und nicht wegen des Tuns erfolge. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach er wegen seiner Identität oder aufgrund von äusseren oder inneren Merkmalen bedroht worden sei. Die Probleme mit den (...) seien wegen des gescheiterten (...) und der finanziellen Schädigung der (...) entstanden. Entsprechend liege den Problemen kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, sondern ein gemeinrechtliches Delikt. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht um Hilfe der Polizei ersucht. Kein Staat sei in der Lage, seine Bürger vollumfänglich vor Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei. Es sei davon auszugehen, dass der heimatliche Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgehe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise ergeben, wonach es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, die Polizei einzuschalten. Folglich sei es ihm auch in Zukunft möglich und zumutbar, sich bei allfälligen Problemen mit den (...) oder anderen Drittpersonen an die Polizei zu wenden. Dies auch unter Berücksichtigung, dass einer der (...) zwei Soldaten eingeschaltet habe, zumal nicht zu erblicken sei, dass diese in Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht tätig geworden seien. Entsprechend bestünden keine Hinweise, wonach die nigerianischen Behörden dem Beschwerdeführer aus einem in Art. 3 AsylG verankerten Grund keinen Schutz gewähren würden. 4.1.4 Sodann befürchte die Beschwerdeführerin einzig aufgrund eines Anrufs ihrer (...), dass ihre Töchter bei einer Rückkehr nach Nigeria eine durch die Dorfältesten durchgeführte Beschneidung erleiden könnten. Daher habe sie Angst, ihre Töchter in ihr Heimatdorf zu bringen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es handle sich dabei um eine Familienangelegenheit, weshalb er seine Töchter nicht vor einer Beschneidung schützen könne. Allerdings würde er dies unmenschlich finden. Konkrete Hinweise, dass die Töchter beschnitten werden sollten, würden aus den Aussagen der Beschwerdeführenden somit nicht hervorgehen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die (...) der Beschwerdeführerin der Beschneidung ihrer eigenen Tochter auf Rat der Dorfältesten zugestimmt habe, da sie dies als normal empfinde und ihr gesagt worden sei, die Tochter könne sonst beim Gebären sterben. Dementgegen seien die Beschwerdeführenden gegen eine Beschneidung ihrer Töchter. Einzig die (...) der Beschwerdeführerin habe sie aufgefordert, die Töchter nach Nigeria zu bringen und diese im Dorf beschneiden zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass die (...) versuche, die Beschwerdeführenden von einer Beschneidung zu überzeugen. Konkrete Anhaltspunkte oder eine begründete Furcht, wonach die Dorfältesten beabsichtigten, eine Beschneidung gegen ihren Willen vorzunehmen, würde(n) indessen nicht vorliegen. Dies gelte auch für die Zufügung von Stammesnarben, die im Zusammenhang mit einer Beschneidung erfolgen würden. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Nigeria in einem anderen Bundesstaat als ihre (...) gelebt habe. Aufgrund ihrer vergangenen Aufenthaltsorte und beruflichen Erfahrung sei es ihr zumutbar, sich in einem anderen Dorf als ihre (...) niederzulassen, womit sie sich allfälligen Behelligungen seitens der (...) und des Dorfältesten entziehen könne. Betreffend die allfällig bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Beschneidung sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen abgeschlossenen Vorfall handle. Falls sie nicht beschnitten worden sei, seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihr dies bei einer Rückkehr nach Nigeria drohen könnte. Sie habe erklärt, dass sich verheiratete Frauen mit Kindern eher davor schützen könnten. Weiter deute nichts darauf hin, dass ihr vor der Ausreise aus Nigeria im Jahr 2012 eine Beschneidung gedroht habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor einer künftigen Beschneidung bestehe. Entsprechend bestehe keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurden zunächst die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Weiter wurde hinsichtlich des gescheiterten (...) dargelegt, der Beschwerdeführer habe die Polizei nicht involviert, als er von Soldaten zusammengeschlagen worden sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass ihn die Polizei nicht schützen würde, sondern er noch mehr Probleme erhalten hätte. Es sei damit zu rechnen, dass die Beziehungen von den (...) und deren Eltern zu den Sicherheitskräften missbraucht würden, um sich an ihm zu rächen, sobald klar sei, dass er und seine Familie nach Nigeria zurückgekehrt seien. Die Vorfälle aus dem Jahr (...) seien immer noch im Gedächtnis der Beteiligten (mit vier kurzen Bestätigungsschreiben von ehemaligen [...]). Aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr keinen behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Es sei sogar zu befürchten, dass sich die Polizei auf die Seite der potentiellen Verfolger stelle. Sodann könnten sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf den Schutz der in Lagos zurückgebliebenen Familienmitglieder verlassen, da diese in dem Quartier lebten, in welchem sich der Übergriff durch die Soldaten damals zugetragen habe. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nach dem politisch motivierten Überfall auf seinen Assistenten an verschiedenen Orten in Nigeria aufgehalten, nie längere Zeit in der Heimatgemeinde. Im Zusammenhang mit Wahlen komme es in Nigeria immer wieder zu politischer Gewalt. Daher seien seine Ängste nachvollziehbar und real. Hinsichtlich beider Vorbringen drohe ihm eine konkrete Gefährdung. Sodann habe sich die ganze Familie seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz dem christlichen Glauben zugewandt. Entsprechend würden sie von der Familie des Beschwerdeführers abgelehnt werden und könnten keine Unterstützung erwarten. Bei der Familie der Beschwerdeführerin drohe den Töchtern hingegen die konkrete Gefahr der Genitalverstümmelung und der Gesichtsmarkierung - mithin das Risiko von Folter. Dies werde in beiden Familien praktiziert. Sie befürchteten, die Töchter könnten bei einer Rückkehr nach Nigeria dazu gezwungen werden. Es würden jährlich immer noch Millionen von Frauen und Mädchen Opfer von Genitalverstümmelung. Sie hätten konsistent dargelegt, dass sie ihre Töchter im Kontext ihrer Kernfamilie und des Heimatdorfes in Nigeria nicht schützen könnten. Hinzu komme, dass Mädchen und deren Eltern, die sich weigern würden, rituelle Praktiken zuzulassen, vom Familienverband oder der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen würden. Aufgrund der aktuellen Lage in Nigeria könne kein staatlicher Schutz vor Übergriffen Dritter erwartet werden. Die Mädchen gehörten einer bestimmten Gruppe (Mädchen und Frauen) an, die aufgrund ihres Geschlechts in Nigeria Diskriminierungen ausgesetzt seien. Daher erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und frauenspezifische Fluchtgründe. Sodann müsse auch befürchtet werden, dass ihre Söhne zur Beschneidung gezwungen würden. Entsprechend wären sie bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Aufgrund der genannten bestehenden Gefahr und des unerträglichen psychischen Drucks sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass die nigerianischen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor allfälligen Übergriffen Dritter bieten könnten oder wollten. Der Argumentation des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Aufgrund des Fehlverhaltens einzelner Beamter könne nicht abgeleitet werden, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des gesamten Sicherheitsapparats in Nigeria gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gegeben sei - insbesondere da der Vorfall über (...) Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden nicht um Schutz bemüht habe. Die Schreiben der ehemaligen (...) würden den Vorfall im Jahr (...) bestätigen, vermöchten aber an der geäusserten Einschätzung hinsichtlich Schutzfähigkeit und Schutzwille der heimatlichen Behörden nichts zu ändern. Weiter bestätige der eingereichte Arztbericht, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Opfer der weiblichen Genitalbeschneidung geworden sei. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr eine erneute Beschneidung drohe. Mithin sei keine aktuelle Bedrohungslage gegeben. Dieser Umstand ändere auch nichts an der Einschätzung betreffend die begründete Furcht vor einer Beschneidung der Töchter. Sodann könne die vorgebrachte Angst, von der Familie oder Dorfgemeinschaft ausgeschlossen zu werden, sollten die Beschwerdeführenden die Beschneidung und Gesichtsmarkierung verweigern, nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Die bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genüge nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dem Vorbringen, sie hätten allenfalls physische Attacken zu befürchten, würden keine konkreten Anhaltspunkte zugrunde liegen. Ferner sei erneut darauf hinzuweisen, dass es der Familie freistehe, sich an einem anderen Aufenthaltsort als die Familie der Beschwerdeführerin niederzulassen, womit sie sich allfälligen Behelligungen seitens der (...) oder der Dorfgemeinschaft entziehen könne. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. 4.4 In der Replik erklärten die Beschwerdeführenden, das Risiko vor Übergriffen seitens der Familien der sich betrogen fühlenden (...) bleibe bestehen (mit vier Emails von ehemaligen [...]). Namentlich der (...) I. hege nach wie vor einen Groll, wolle sich rächen und habe Beziehungen zu Militär und Polizei. Die nigerianischen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage oder willens, die EinwohnerInnen zu schützen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Polizei Schutz erwarten könnten. Weiter bestehe ein erhebliches und konkretes Risiko, dass die beiden Mädchen beschnitten werden könnten, zumal sie sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - unter den Schutz der Familie begeben müssten, um ihr Überleben mit den (...) Kindern in Nigeria zu sichern. Die Bedrohung eines asylrelevanten Eingriffs sei real, weshalb ihrer Familie in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vorinstanz aus nachfolgenden Gründen als zutreffend. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seinen geltend gemachten kurzzeitigen politischen Einsatz und den Überfall auf den Parteimitarbeiter hinweist, ist festzuhalten, dass seinen diesbezüglichen Aussagen nicht zu entnehmen ist, er persönlich habe aufgrund seines angegebenen Engagements Probleme gehabt oder befürchten müssen, ihm selbst würde diesbezüglich eine konkrete Gefahr drohen. Vielmehr habe er nach dem Vorfall mit dem Assistenten die Partei im Jahr (...) wieder verlassen und bis zur Ausreise aus Nigeria im (...) 2012 keine ihn betreffenden Konsequenzen erlebt (SEM-Akten B28 F60, B37 F30, 36). Sein Hinweis, in Nigeria komme es immer wieder zu politischer Gewalt, vermag ebenfalls keine persönliche, gezielte Verfolgungsfurcht zu begründen. Diesem Vorbringen ist mithin keine Asylrelevanz beizumessen. 5.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, dass hinter dem Angriff durch den sich betrogen gefühlten (...) I. mit Hilfe zweier Soldaten kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erblicken ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der ehemaligen (...), die der Beschwerdeführer (...) habe, deuten zudem auf ein privates Problem mit respektive eine Drohung durch Drittpersonen hin. In den Schreiben, die mit der Beschwerde eingereicht wurden, wird der Vorfall im Jahr (...) bestätigt, ohne Hinweise auf eine noch bestehende Gefahr seitens des genannten (...). Erst in den erneut eingeforderten E-Mails der (...), die anlässlich der Replik zu den Akten gereicht wurden, erwähnen diese eine bis heute anhaltende Gefahr für den Beschwerdeführer. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer aktuell noch einer Gefahr durch I. ausgesetzt sein könnte, sind allerdings nicht zu erkennen (SEM-Akte B37 F44). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem geltend gemachten Angriff nicht schutzsuchend an die Polizei gewandt habe (SEM-Akte B28 F53-55), was ihm - entgegen den Darlegungen auf Beschwerdeebene - zuzumuten gewesen wäre. Inwiefern er dadurch zusätzliche Probleme hätte erhalten sollen, ist nicht ersichtlich. Bloss weil zwei Soldaten den (...) bei dem Angriff auf den Beschwerdeführer unterstützt hätten, kann nicht davon ausgegangen werden, sämtliche Sicherheitskräfte in Lagos hätten ihm ihren Schutz verwehrt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten ihm zudem viele seiner (...) geglaubt, dass er kein Geld unterschlagen habe (u.a. SEM-Akte B37 F37; vgl. auch die eingereichten Schreiben). Mithin hätten diese ihre Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers bei einer Meldung bei der Polizei abgeben können respektive kann dies auch künftig erfolgen, falls erforderlich. Von einer generellen Schutzunfähigkeit und einem fehlenden Schutzwillen der nigerianischen Behörden geht das Gericht jedenfalls nicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 7.3 m.w.H.). Daran vermag die geltend gemachte verschlechtere Sicherheitslage in Nigeria nichts zu ändern. Mithin ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine begründete Furch vor Verfolgung darzutun. 5.4 Auch in den dargelegten Schwierigkeiten mit den Familien der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unterschiedlichen Glaubensrichtung ist keine Asylrelevanz zu erblicken. Sodann ist der geltend gemachte Konflikt respektive die Ausgrenzung aus den Familien fraglich. Auch wenn beide Familien die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden nicht befürwortet hätten, war es ihnen doch möglich, längere Zeit mit ihrem erstgeborenen Sohn bei der Kernfamilie des Beschwerdeführers, später bei dessen (...) zu wohnen. Sodann stehe der Beschwerdeführer nach wie vor, auch wenn er in der Schweiz mit seiner Familie Anlässe einer christlichen Kirche besuche (vgl. Beschwerdebeilage 8), mit seinen (...) in Kontakt, die im Haus der Familie leben würden (SEM-Akte B37 F16-19). Dass diese ihn und seine Familie bei einer Rückkehr nun ablehnen würden, ist zu bezweifeln. Sodann habe auch die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Familie (SEM-Akte B36 F13-26). Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden, namentlich den Kindern, bei einer Rückkehr künftig eine ernsthafte Gefahr durch Dritte (die Familie respektive Dorfmediziner) drohen könnte. Sie befürchten, insbesondere die Töchter könnten einer Beschneidung und der Zufügung von Gesichtsmarkierungen unterzogen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Befürchtung einzig auf einem im Jahr (...) erfolgten Anruf der (...) der Beschwerdeführerin fusst. Diese habe ihre eigene Tochter im Alter von (...) Jahren - nicht im Kindesalter - von Dorfmedizinern beschneiden lassen, da die Tochter schwanger gewesen sei. Die (...) habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Töchter ebenfalls ins Heimatdorf zu bringen und dort beschneiden zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Kindheit zu ihrer (...) nach Lagos gezogen und hat danach nicht mehr im Dorf bei ihrer Kernfamilie gelebt (SEM-Akte B27 F29). Sie hat mithin einen anderen Hintergrund als ihre (...). Sie selbst wusste bis zu einem ärztlichen Untersuch hier in der Schweiz nicht, ob sie selbst je beschnitten worden ist. Zudem machte sie auch nicht geltend, dieses Thema sei in ihrer Familie oder seitens der Familie des Beschwerdeführers aktiv besprochen worden (u.a. SEM-Akte B27 F106-F122). Wäre die Beschneidung - wie angegeben - in beiden Familien eine konsequent befolgte Tradition (insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Geburt), wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass dies spätestens im Rahmen der ersten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem im Jahr (...) verstorbenen Sohn thematisiert worden wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in der Grossstadt Lagos lebten und nicht in dem sich in einem anderen Bundesstaat befindenden Heimatdorf, wo die (...) der Beschwerdeführerin (sowie die die Beschneidung und Gesichtsmarkierung ausführenden Dorfmediziner) wohnhaft sind. Zudem sind ihre Töchter noch im Kindesalter - somit nicht mit der Situation der Tochter der (...) vergleichbar. Weiter ist festzustellen, dass zwar - wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen - namentlich die Genitalverstümmelung in Nigeria noch weit verbreitet ist, obwohl seit dem Jahr 2015 ein Bundesgesetz besteht, das solche Übergriffe namentlich im Hauptstadtterritorium untersagt (vgl. 28 Too Many, Nigeria: The Law and FMG, Juni 2018, https://www.28toomany.org/static/media/uploads/Law%20Reports/nigeria_law_report_v1_(june_2018).pdf , abgerufen am 18.05.2022). Staatlicher Schutz kann aber - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - in diesem Kontext nicht generell ausgeschlossen werden. Sodann liegt der Entscheid, eine Beschneidung durchzuführen, auch wenn sozialer Druck bestehen sollte, grundsätzlich bei den Eltern eines Kindes (vgl. UK Home Office, Nigeria: Female Genital Mutilation, Version 2.0, 08.2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/825243/Nigeria_-_FGM_-_CPIN_-_v2.0__August_2019_.pdf>, S. 10, 25, S. 34, 39, abgerufen am 19.05.2022). Im vorliegenden Fall sind diese gegen einen solchen Eingriff. Dem Einflussbereich der traditionell eingestellten (...) der Beschwerdeführerin dürften sich die Beschwerdeführenden somit namentlich in ihrer Herkunftsstadt Lagos entziehen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr zwingend unter den Schutz der Familie der Beschwerdeführerin, bei der diese nicht aufgewachsen ist oder vor der Ausreise Unterstützung eingeholt hat, begeben müssten. Dass die (...) der Beschwerdeführerin Einfluss nehme, wurde sodann ebenso wenig geltend gemacht, wie eine seitens der in Lagos wohnenden (...) des Beschwerdeführers drohende Gefahr. Konkrete Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund der Weigerung, ihre Töchter/Kinder einer Beschneidung zu unterziehen, Nachteile erfahren könnten respektive von ihren Familien ausgeschlossen würden, sind ferner nicht zu erblicken. Die diesbezüglich geltend gemachten Befürchtungen sind allgemeiner Natur. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, ihre Kinder/Töchter vor einer eventuell drohenden Beschneidung durch Dritte («Mediziner» im Heimatdorf der Beschwerdeführerin) schützen zu können (vgl. zu diesem Thema bzgl. Eritrea u.a. Urteile des BVGer E-3761/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 6.3.4, E-1547/2019 vom 10. September 2021 E. 6.5-6.7 m.w.H.). Dasselbe ist für die Befürchtung vor in diesem Zusammenhang zugefügten Gesichtsnarben festzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass namentlich die Töchter der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bedroht sind. 5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die Bildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführenden würde ihnen intakte Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verschaffen. Sie seien in der Vergangenheit von Freunden und Tanten finanziell unterstützt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie bei Bedarf erneut finanzielle Unterstützung von ihren Bekannten erhalten würden. Sodann lebten und arbeiteten unter anderem (...) des Beschwerdeführers in Lagos (im Haus der Familie), mit denen er in Kontakt stehe. Auch seien sie bereits bei einem (...) sowie die Beschwerdeführerin bei einer Bekannten untergekommen. Mithin verfügten sie in Nigeria über ein grosses soziales Umfeld, welches sie bei einer Rückkehr bei Bedarf im Hinblick auf die Wohnsituation unterstützen könne. Vor diesem Hintergrund gelte ihr Lebensunterhalt und die Wohnsituation im Heimatland als gesichert. Sodann habe der Beschwerdeführer in Italien festgestellt, dass er (...) habe, was er mit Medikamenten behandle. (...) sei auch in Nigeria behandelbar. Ihm sei es zuzumuten und möglich, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, um die benötigten Medikamente zu bezahlen. Ferner könne er medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden gaben an, das Kindeswohl (und die Rechte aus der KRK) stünden bei einer Rückkehr nach Nigeria im Vordergrund, womit sich das SEM nicht befasst habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Kinder hätten auf ihrer Reise mit den Eltern nach und in Italien traumatische Erlebnisse gehabt. In der Schweiz hätten sie sich nun integriert. Art. 6, 24 und 27 KRK seien zu beachten. Eine erzwungene Rückkehr nach Nigeria würde die Rechte der Kinder verletzen und sei daher unzumutbar. Ferner könnten sie bei einer Rückkehr nach Nigeria keinen Schutz erwarten, und hätten die Fähigkeit verloren, sich so zu behaupten, wie dies Menschen vor Ort möglich sei. Weiter habe sie, die Beschwerdeführerin, keinen Berufsabschluss und müsse sich bei der Rückkehr um die Kinder kümmern. Er, der Beschwerdeführer, habe in Nigeria nie gearbeitet. Nach der langen Abwesenheit und der verschlechterten Sicherheitslage in Nigeria könnten sie auf kein soziales Netzwerk mehr zählen und wären mit Armut konfrontiert. Rückkehrer aus Europa würden Not und Stigmatisierung antreffen. Die Familien würden ihnen ablehnend gegenüberstehen und eine Reintegration in den Familienverband sei mit einer konkreten Bedrohung für die Töchter verbunden. Da für sie in Lagos keine Sicherheit oder Perspektive gegeben sei, müssten sie sich am Herkunftsort der Beschwerdeführerin niederlassen. Schliesslich sei es mangels heimatlicher Ausweispapiere wenig wahrscheinlich, dass sie die erforderlichen Dokumente erhielten, welche sie bei einer Rückkehr für den Zugang zu lebensnotwendigen Dienstleistungen (wie die medizinische Behandlung von (...) oder Bildung und Grundversorgung der Kinder) benötigten. Ohne nigerianische Identitätskarten sei ein Vollzug unmöglich. 7.2.3 In der Vernehmlassung legte das SEM dar, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden sei aufgrund der Arbeitserfahrung und des breiten Beziehungsnetzes über die Familie hinaus auch ohne Unterstützung der Familie der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. Weiter sei zu prüfen, inwieweit sich die Beschwerdeführenden auf dir KRK berufen könnten. Im Allgemeinen seien die Normen der KRK zu wenig präzis, um einen durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Nationale Normen würden die internationalen Verpflichtungen der Schweiz regeln. Namentlich Art. 22 KRK enthalte Leitgedanken für die schweizerischen Behörden. Wie bereits festgehalten, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Ihre Kinder seien noch jungen Alters, die sich in der Schweiz schnell integriert hätten. Es sei daher anzunehmen, dass ihnen im Heimatstaat erneut eine rasche Integration gelingen werde, zumal die sprachliche Hürde wegfalle. Ausserdem seien die Kinder in einem Alter, in welchem hauptsächlich die Familie zum sozialen Umfeld gehöre. Das Kindeswohl stehe einem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegen. Weiter betreffe die allgemein schlechte Sicherheitslage in Nigeria alle Landesbewohner. Schliesslich führe die blosse Papierlosigkeit der Beschwerdeführenden nicht zur Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.4 Anlässlich der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM habe angegeben, sie könnten sich auch an einem anderen Ort in Nigeria niederlassen, falls von den Familien Feindseligkeiten zu erwarten wären. Allerdings sei leicht nachvollziehbar, dass eine Familie mit vier Kindern ohne soziales und familiäres Netz nicht überleben könne. Sodann sei namentlich Art. 12 KRK direkt anwendbar. Das SEM habe sich theoretisch mit den Schutzansprüchen aus der KRK auseinandergesetzt, ohne darzulegen, wie die Rechte der Kinder bei einem Vollzug geschützt werden sollten. Das soziale Umfeld in der Schweiz sei günstig, eine Rückkehr wäre mit einem Schock verbunden. Die Entwicklungsfortschritte, welche die Kinder in der Schweiz gemacht hätten, wären bei einer Rückkehr nach Nigeria mit aller Wahrscheinlichkeit massiv gefährdet. Auch die verschlechterte Sicherheitslage wirke sich negativ aus. Da zudem davon auszugehen sei, dass sie, die Beschwerdeführenden, keine Arbeit finden würden, sei die Existenz der Familie nicht gesichert. Hinzu komme, dass er, der Beschwerdeführer, seine (...)-Medikation konsequent einnehmen müsse, um lebensbedrohliche Situationen zu verhindern. Bei einer Rückkehr nach Nigeria und in das dortige Gesundheitssystem bestehe jedoch eine reale Gefahr für eine solche Situation. Rückkehrhilfe habe schliesslich nur vorübergehenden Charakter. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung vor einer Beschneidung respektive der Zufügung von Gesichtsnarben ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Ein «real risk» ist diesbezüglich nicht dargelegt worden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung nachträglich mit der direkten Anwendbarkeit der Normen der KRK (vgl. in der Beschwerde erhobenes Eventualbegehren Nr. 4) sowie der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl auseinandergesetzt hat. In der Folge haben die Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik Gelegenheit erhalten, zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ferner besteht aufgrund der nachgeholten Ausführungen der Vorinstanz kein Anlass, die Sache im Sinne des Eventualbegehrens (Nr. 4) zurückzuweisen, weshalb das Begehren abzuweisen ist. 7.5.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2). Zu den geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshindernissen ist folgendes festzuhalten: 7.5.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Beschwerdeführenden stammen aus der Grossstadt Lagos. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie in der Heimat Familienangehörige und Freunde (namentlich der [...] oder die [...] des Beschwerdeführers, die im Haus der Familie wohnen würden), mit denen sie in Kontakt stehen und die sie auch früher schon unterstützt hätten (u.a. SEM-Akte B28 F37). Weshalb sie nur zur Familie der Beschwerdeführerin zurückkehren könnten respektive nach der längeren Abwesenheit auf kein soziales Netzwerk mehr zählen könnten, wird in den Beschwerdeeingaben nicht nachvollziehbar dargelegt. Mithin kann nicht gesagt werden, sie hätten kein (familiäres) Beziehungsnetz in der Heimat und wären nach einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Auch wenn es sich bei den Beschwerdeführenden um eine grössere Familie handelt, deren Rückkehr das Beziehungsnetz in Nigeria - soweit deren Unterstützung bei der Reintegration benötigt wird - kurzzeitig strapazieren könnte, vermag dies nicht zu einer andauernden existenzbedrohlichen Situation zu führen. Hinzu kommt, dass beide Beschwerdeführenden über Schul- und Berufsbildung sowie über viele Jahre Berufserfahrung in mehreren Bereichen verfügen (u.a. SEM-Akten A8 S. 4, B27 F46-50, B28 F31-33). Damit ist es ihnen zuzumuten, sich - auch neben der Kinderbetreuung - um den Lebensunterhalt der Familie zu kümmern. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung darstellt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden verunmöglicht dies eine Reintegration aber nicht. Ferner hindert dies die Beschwerdeführenden nicht daran, sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5035/2020 vom 24. November 2020). In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht den Beschwerdeführenden sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern. 7.5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Namentlich folgende Kriterien sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden haben ihre Kinder in Libyen ([...]), Italien ([...]) und der Schweiz (seit Ende 2018) gelebt. Mithin hat die Familie seit Geburt der ältesten Tochter im Jahr (...) jeweils rund (...) Jahre in einem Land verbracht, bevor sie weitergereist ist. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zeigen auf, dass insbesondere die (...) älteren Kinder (heute rund [...], [...] und [...]-jährig) in der Schweiz zur Schule respektive in den Kindergarten gehen, sich gut in ihren Klassen zurechtfinden und Sprachkenntnisse angeeignet haben sowie in der Freizeit an ausserschulischen Aktivitäten teilnehmen ([...] und [...]). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz haben sie sich somit altersentsprechend eingelebt und entwickelt. Aufgrund des jungen Alters der Kinder sind diese aber noch stark an ihre Eltern als Hauptbezugspersonen gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung nach Nigeria zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Auch die oberwähnten, bereits erlebten Aufenthalte in drei beziehungsweise zwei Ländern dürfte die Kinder dabei unterstützen, sich auch in ihrer Heimat schnell einzuleben und zu integrieren. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nach dem rund dreieinhalbjährigen Aufenthalt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.7 sowie D-5035/2020). Schliesslich befinden sich mehrere familiäre Bezugspersonen und Freunde der Familie in Nigeria, welche bei der Integration der Kinder in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. 7.5.5 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.5.5.1 Dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 23. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein (...) diagnostiziert worden sei. Dieser sei zunächst mit dem Medikament (...) behandelt worden. Bei schlechter Therapieadhärenz und nicht wahrgenommenen Terminen hätten sich die (...) verschlechtert. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Juni 2020 zusätzlich auf ein (...) eingestellt worden. Auch dieses Medikament habe er teilweise wieder abgesetzt. Nachdem eine dreimonatige Therapie möglich gewesen sei, hätten sich die (...) gemäss Kontrolle im Dezember 2020 gebessert. Es brauche eine engmaschige Betreuung und Motivierung des Beschwerdeführers, um Komplikationen zu verhindern. Bei einer Rückkehr ins nigerianische Gesundheitssystem sei von einer schlechten Einstellung und Komplikationen auszugehen. Abhängig sei dies aber auch von der Selbstverantwortung eines Patienten. Bei mangelnder Compliance könnten Komplikationen genauso in der Schweiz auftreten. 7.5.5.2 Der Beschwerdeführer bedarf einer medikamentösen Therapie, deren Durchführung ihm obliegt (vgl. auch SEM-Akte B37 F12 f.). Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers, sich mit seiner Erkrankung auseinanderzusetzen und sich um eine optimale Lebenshaltung zu kümmern - was ihm, nachdem er seit Anfang 2019 in der Schweiz entsprechend behandelt und informiert wird - auch möglich sein sollte. Es ist davon auszugehen, dass er mittlerweile ausreichend über die Krankheit Bescheid weiss, um, wie von ihm befürchtet, lebensbedrohliche Situationen verhindern zu können. Wie dem Arztbericht zu entnehmen ist, können Komplikationen überall auftreten, wenn ein Patient seiner Selbstverantwortung nicht nachkommt. Auch wenn das Gesundheitswesen in Nigeria nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist und Ressourcen limitierter sind, ist davon auszugehen, dass (...) auch in Nigeria, namentlich in der Stadt Lagos, behandelbar ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 9.4.3 f. und D-5035/2020). Der Zugang zu den in Lagos tätigen Ärzten und Spezialisten, sollte der Beschwerdeführer einen aufsuchen müssen, ist namentlich mit Wartezeiten verbunden, aber - entgegen seiner Befürchtung - vorhanden. Ferner sind (...), (...) sowie gewisse (...) ebenfalls erhältlich (vgl. European Union Agency for Asylum, Medical Country of Origin Information Report: Nigeria, 04.2022, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_04_EUAA_ MedCOI_Report_Nigeria.pdf , (...); UK Home Office, Nigeria: Medical treatment and healthcare, Version 4.0, 12.2021, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1050022/NGA_CIN_Medical_treatment_and_health-care.pdf , (...), beide abgerufen am 08.06.2022). Dem gut ausgebildeten Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, um eine Krankenversicherung abschliessen beziehungsweise für die Medikamente aufkommen zu können (namentlich «National Health Insurance Scheme» [NHIS], https://www.nhis.gov.ng ; vgl. Al Jazeera, Two decades later, Nigeria's health insurance ist still flailing, 11.05.2022, https://www.aljazeera.com/features/2022/5/11/two-decades-after-nigerias-health-insurance-is-still-flailing , abgerufen am 13.06.2022). Wie oben erwähnt ist er zudem nicht auf sich alleine gestellt. Schliesslich ist insbesondere bezüglich der Medikamente auf die Möglichkeit hinzuweisen, die medizinische Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen. Insgesamt kann somit nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen respektive sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt. 7.5.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Sie verfügen insbesondere über italienische Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren zudem in Besitz von nigerianischen Identitätspapieren. Der Beschwerdeführer 1 hat einen Geburtsschein eingereicht. Sie sind in der Heimat somit registriert (u.a. SEM-Akten A7 S. 7, A8 S. 7, B38). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2020 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Eine solche wurde bislang nicht eingereicht. Nachdem sie jedoch im Verfahren E-3686/2019 dem Gericht eine Fürsorgebestätigung einreichten (Eingabe vom 8. August 2019, vgl. Abschreibungsentscheid vom 10. September 2019 S. 3), dort die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aus den Akten ersichtlich sind, kann im vorliegenden Fall auf das Nachfordern einer aktuellen Fürsorgebestätigung verzichtet werden. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb ihm ein amtliches Honorar auszurichten ist. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat dieser unter anderem eine Kostennote «UP» eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 18.92 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 65.60 (54 Kopien à Fr. 1.- und Porti à Fr. 11.60), insgesamt Fr. 4'552.77 aufgeführt werden. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend nicht angemessen und ist auf zwölf Stunden zu reduzieren. Kopien werden mit einem Betrag von Fr. 0.50 entschädigt (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Damit ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2'885.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'885.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: