Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______, C._______ - suchte am 1. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) D._______ zugewiesen. B. Anhand der eines Treffers in der Eurodac-Datenbank stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zuvor am 22. September 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. In einem darauf eingeleiteten Dublin-Verfahren bestätigten die italienischen Behörden gegenüber der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre in Italien aufgehalten hatte, und stimmte einem Begehren um Rückübernahme zu. Mit Entscheid vom
12. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz aufgrund medizinischer Um- stände bei der Person des Beschwerdeführers, dass in der Schweiz ein Asyl- und Wegweisungsverfahren erfolgt. C. Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BZP]) und am 2. Dezember 2020 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er nehme eine leitende Rolle bei der separatistischen Gruppierung «Indigenous People of Biafra (IPOB)» ein. Bereits sein Vater habe ab 1967 unter der Führung von Odumegwu Ojukwu in führender Funktion im Krieg für die Unabhängigkeit Biafras gekämpft, was ihn geprägt habe. Nachdem Kanu (ein Anführer der Unabhängigkeitsbewegung in Biafra) im Jahr 2015 nach Nigeria zurückge- kehrt sei, habe er sich entschieden, der IPOB-Bewegung beizutreten, und eine lokale Gruppe gegründet. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er von den nigerianischen Sicherheitsbehörden vorgeladen und befragt wor- den, wobei er sich dezidiert für die Unabhängigkeit Biafras ausgesprochen habe. Obwohl es Versammlungsverbote gegeben habe und die Organisa- tion IPOB als terroristisch verboten wurde, habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am 30. Mai 2016 (Gedenktag an den Biafra-Konflikt) habe er eine De- monstration am (…) mitorganisiert. Dann habe das Militär auf die Demonst- ranten geschossen, was er nur mit viel Glück überlebt habe. Danach sei er erst bei einem Freund abgestiegen und, nachdem er gewarnt worden sei,
D-1715/2021 Seite 3 dass die Polizei nach ihm suche, habe er einen Bekannten aufgesucht, von dem er gewusst habe, dass dieser und dessen in Italien wohnhafte Bruder «E._______» ihm dabei helfen könnten das Land zu verlassen. Daraufhin habe er einem Priester des Glaubenssystems «Juju» schwören müssen, dass er in Europa arbeiten werde, um die Kosten seiner Reise zu begleichen. Anfang Juni 2016 habe er mit Hilfe der vorgenannten Bekann- ten über Lybien und dem Mittelmeer Italien erreicht, wo er auf Tabak- und Olivenplantagen sowie für die Mitglieder einer Kirchgemeinde gearbeitet habe. «E._______» habe ihn schliesslich aufgefordert Schulden in Höhe von 30'000 EURO zu begleichen, woraufhin er sich aus Furcht vor «E._______» zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe. D. Am 9. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 25. März 2021 - zugestellt am 29. März 2021 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. April 2021 (Poststempel vom 15. April 2021) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei ihm wegen der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses, Bestellung einer amtlichen Rechtsvertreterin und Gewäh- rung von Einsicht in die Akte (…). Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung
- insbesondere folgende Dokumente bei: - Anmeldeformular für eine «Indigenous National ID» beziehungsweise die das «IPOB Movement»;
D-1715/2021 Seite 4 - eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. November 2016 betreffend Konfrontationen zwischen nigerianischen Militärange- hörigen und Pro-Biafra-Aktivisten; - ein Arztbericht von Dr. med. P. Ternes vom 2. Februar 2021 G. Mit Eingabe vom 4. November 2021 legte der Beschwerdeführer einen Be- richt von Amnesty International als Beweismittel ins Recht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-1715/2021 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt Akteneinsicht in das Dokument (…) (Mitteilung der Vorinstanz an den Leistungserbringer Rechtsschutz zu Handen des Beschwerdeführers) und begründet diesen Antrag damit, dass sie aus Zeitnot aufgrund ihrer Büroabwesenheit bis Ende April 2021 noch nicht Akteneinsicht erhalten habe; nach Kenntnis die- ses Dokuments sei ausreichende Frist zur Beschwerdeergänzung einzu- räumen. Mit Blick auf den Zeitablauf, den grundsätzlichen Zugang der Rechtsvertreterin zu diesen Akten und das Ausbleiben eines anderslauten- den Hinweises des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese Obliegenheit des Beschwerdeführers inzwischen nachgeholt werden konnte.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1715/2021 Seite 6
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sie die Asyl- gründe des Beschwerdeführers für insgesamt unglaubhaft hält. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass es Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung und den Umständen des Bi- afra-Konflikts gebe und die Rolle, die sein Vater darin eingenommen habe. Zu seiner eigenen Rolle in der IPOB, zu Demonstrationen, bei denen er inhaftiert worden sei, und insbesondere zum Vorfall am Gedenktag vom
30. Mai 2016 habe nur nichtssagende Aussagen gemacht. Es sei weiter in Anbetracht seiner allgemein fehlenden Glaubwürdigkeit weder glaubhaft noch sei flüchtlingsrechtlich relevant, dass er von Menschenhändlern ver- folgt werde.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ausführungen der Vo- rinstanz hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit im Fluchtpunkt unzutreffend seien. So sei aus den Akten ersichtlich, dass er das Alter seiner Eltern nicht kenne, und daher sei kein Widerspruch darin zu sehen, wenn die Altersan- gaben und Zeitangaben, die er machte, chronologisch nicht übereinstimm- ten. Weiter führt er Medienberichte an, die Zeugnis davon abgeben sollen, dass auch Kindersoldaten nach kurzer Einweisung bereits hohe Funktio- nen im damaligen Biafra-Konflikt eingenommen hätten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ausführliche Aussagen zu seiner Flucht gemacht habe und Abklärungen betreffend Menschenhandel ange- stossen worden seien, die von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien.
E. 8.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe sind im Ergebnis zutreffend. Während der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute und den Umständen seiner Einreise nach Europa ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen aussagt, fallen seine Angaben zu seiner angeblichen Rolle in der IPOB-Bewegung äusserst knapp, oberflächlich und distanziert aus. Dabei liegt der Schwerpunkt der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht darin, ob der Beschwerdeführer die Rolle seines Vaters im damaligen Biafra-Kon- flikt und die damaligen Umstände nach hiesigem Verständnis korrekt schil- dern kann, sondern ob er über seine eigenen Fluchtumstände und Motive plausible und mit Realkennzeichen versehene Aussagen macht. Vorlie- gend äussert sich der Beschwerdeführer zwar ausführlich zu politischen und historischen Aspekten des Konflikts in der Biafra-Region, doch über
D-1715/2021 Seite 7 angeblich selbst Erlebtes (Inhaftierungen, Demonstrationen, Gewalt durch Polizei und Militär) äussert er sich nur sehr knapp, oberflächlich und detail- arm. Auch zur Demonstration vom 30. Mai 2016, die der Beschwerdeführer als entscheidenden Auslöser seiner Flucht benennt, fällt seiner Beschrei- bung zwar wortreich, aber inhaltlich vage und klischiert aus. Das vom Be- schwerdeführer als Ausdruck eingereichte Online-Anmeldeformular für die IPOB und die bei der Vorinstanz eingereichte Identitätskarte aus Biafra sind als Nachweis seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung oder eine Nähe zu dieser ungeeignet. Vielmehr fällt auf, dass der Be- schwerdeführer über ihre Strukturen, Kommunikationskanäle und Vorge- hensweisen kaum inhaltliche Angaben machen kann und sich im Wesent- lichen auf die Aussage beschränkt, man habe Leute mobilisiert und sich zu Versammlungen und Demonstrationen verabredet. Insbesondere da der Beschwerdeführer geltend macht, eine führende Rolle bei der IPOB inne- zuhaben, ist nicht nachvollziehbar, dass er zu den Strukturen dieser Orga- nisation keine Aussagen machen kann. Die Vorfälle, die der Beschwerde- führer beschreibt, sind jedenfalls in Nigeria einem breiten Publikum be- kannt, wobei die Beschreibungen sich darauf beschränken, was in der Be- richterstattung geschildert wurde. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden, soweit sie sich auf die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschwerdeführers beziehen, die dieser über die Ereignisse in den Jahren 2015 und 2016 macht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Teil oder gar ein Anführer der IPOB-Bewegung, habe an Demonstra- tionen teilgenommen, Gewaltakte erlebt und sei oft inhaftiert worden, sind nicht glaubhaft.
E. 8.2 Die behauptete Bedrohung durch «E._______» und dessen Umfeld ist nicht flüchtlingsrechtlich relevant; zum einen ist kein flüchtlingsrechtlich er- hebliches Verfolgungsmotiv ersichtlich, zum anderen handelt es sich dabei bei Wahrunterstellung um eine Verfolgung durch Dritte, wobei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des nigerianischen Staates auszu- gehen ist. So ist auch in Hinblick auf diesen Sachverhaltsaspekt nicht vom Vorliegen einer auch objektiv drohenden aktuellen Gefahr einer zukünfti- gen asylbeachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asyl- gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-1715/2021 Seite 8 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1715/2021 Seite 9
E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer […] vom (…), E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stehen einer Rückkehr nach Nigeria nicht im Weg. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sich unterdessen gemäss der Ak-
D-1715/2021 Seite 10 tenlage relativiert haben. Laut dem Arztbericht vom 2. Februar 2022 beste- hen Verdachtsdiagnosen betreffend ein posttraumatisches Belastungssyn- drom und eine depressive Entwicklung. Physisch leide der Beschwerde- führer an chronischer Rhinitis (Nasenschleimhautentzündung), möglichem Post-Covid-Syndrom mit Muskelschmerzen im Brustbereich und Knie- schmerzen mit dem Verdacht einer Meniskusläsion. Dieses Krankheitsbild erreicht nicht einen Schweregrad, der die Rückkehr nach Nigeria unzumut- bar erscheinen liesse und den Beschwerdeführer einer Lage aussetzen würde, in der er sich keinen Zugang zu der medizinischen Unterstützung verschaffen könnte, die er benötigt.
E. 10.4.3 Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial schnell wieder integrieren kann, zumal er in Nigeria bereits verschiedene berufliche Tätigkeiten ausübte und damit nach seiner Aussage aufgrund seiner hohen Kundenorientierung gut verdient haben soll. Darüber hinaus besteht in Nigeria mit Lagos eine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer, wo er nach seiner Aussage Verwandtschaft hat, falls er in seinem Heimatort von den Angehörigen de- rer behelligt werden sollte, die ihm den Transport nach Europa ermöglicht haben sollen. Das SEM hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden
D-1715/2021 Seite 11 Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Vorausset- zungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1715/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1715/2021 Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______, C._______ - suchte am 1. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) D._______ zugewiesen. B. Anhand der eines Treffers in der Eurodac-Datenbank stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zuvor am 22. September 2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. In einem darauf eingeleiteten Dublin-Verfahren bestätigten die italienischen Behörden gegenüber der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich mehrere Jahre in Italien aufgehalten hatte, und stimmte einem Begehren um Rückübernahme zu. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 verfügte die Vorinstanz aufgrund medizinischer Umstände bei der Person des Beschwerdeführers, dass in der Schweiz ein Asyl- und Wegweisungsverfahren erfolgt. C. Am 6. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BZP]) und am 2. Dezember 2020 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er nehme eine leitende Rolle bei der separatistischen Gruppierung «Indigenous People of Biafra (IPOB)» ein. Bereits sein Vater habe ab 1967 unter der Führung von Odumegwu Ojukwu in führender Funktion im Krieg für die Unabhängigkeit Biafras gekämpft, was ihn geprägt habe. Nachdem Kanu (ein Anführer der Unabhängigkeitsbewegung in Biafra) im Jahr 2015 nach Nigeria zurückgekehrt sei, habe er sich entschieden, der IPOB-Bewegung beizutreten, und eine lokale Gruppe gegründet. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er von den nigerianischen Sicherheitsbehörden vorgeladen und befragt worden, wobei er sich dezidiert für die Unabhängigkeit Biafras ausgesprochen habe. Obwohl es Versammlungsverbote gegeben habe und die Organisation IPOB als terroristisch verboten wurde, habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am 30. Mai 2016 (Gedenktag an den Biafra-Konflikt) habe er eine Demonstration am (...) mitorganisiert. Dann habe das Militär auf die Demonstranten geschossen, was er nur mit viel Glück überlebt habe. Danach sei er erst bei einem Freund abgestiegen und, nachdem er gewarnt worden sei, dass die Polizei nach ihm suche, habe er einen Bekannten aufgesucht, von dem er gewusst habe, dass dieser und dessen in Italien wohnhafte Bruder «E._______» ihm dabei helfen könnten das Land zu verlassen. Daraufhin habe er einem Priester des Glaubenssystems «Juju» schwören müssen, dass er in Europa arbeiten werde, um die Kosten seiner Reise zu begleichen. Anfang Juni 2016 habe er mit Hilfe der vorgenannten Bekannten über Lybien und dem Mittelmeer Italien erreicht, wo er auf Tabak- und Olivenplantagen sowie für die Mitglieder einer Kirchgemeinde gearbeitet habe. «E._______» habe ihn schliesslich aufgefordert Schulden in Höhe von 30'000 EURO zu begleichen, woraufhin er sich aus Furcht vor «E._______» zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe. D. Am 9. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 25. März 2021 - zugestellt am 29. März 2021 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2021 (Poststempel vom 15. April 2021) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, Bestellung einer amtlichen Rechtsvertreterin und Gewährung von Einsicht in die Akte (...). Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung - insbesondere folgende Dokumente bei:
- Anmeldeformular für eine «Indigenous National ID» beziehungsweise die das «IPOB Movement»;
- eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. November 2016 betreffend Konfrontationen zwischen nigerianischen Militärangehörigen und Pro-Biafra-Aktivisten;
- ein Arztbericht von Dr. med. P. Ternes vom 2. Februar 2021 G.Mit Eingabe vom 4. November 2021 legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Amnesty International als Beweismittel ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt Akteneinsicht in das Dokument (...) (Mitteilung der Vorinstanz an den Leistungserbringer Rechtsschutz zu Handen des Beschwerdeführers) und begründet diesen Antrag damit, dass sie aus Zeitnot aufgrund ihrer Büroabwesenheit bis Ende April 2021 noch nicht Akteneinsicht erhalten habe; nach Kenntnis dieses Dokuments sei ausreichende Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Mit Blick auf den Zeitablauf, den grundsätzlichen Zugang der Rechtsvertreterin zu diesen Akten und das Ausbleiben eines anderslautenden Hinweises des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese Obliegenheit des Beschwerdeführers inzwischen nachgeholt werden konnte. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass sie die Asylgründe des Beschwerdeführers für insgesamt unglaubhaft hält. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass es Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung und den Umständen des Biafra-Konflikts gebe und die Rolle, die sein Vater darin eingenommen habe. Zu seiner eigenen Rolle in der IPOB, zu Demonstrationen, bei denen er inhaftiert worden sei, und insbesondere zum Vorfall am Gedenktag vom 30. Mai 2016 habe nur nichtssagende Aussagen gemacht. Es sei weiter in Anbetracht seiner allgemein fehlenden Glaubwürdigkeit weder glaubhaft noch sei flüchtlingsrechtlich relevant, dass er von Menschenhändlern verfolgt werde. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit im Fluchtpunkt unzutreffend seien. So sei aus den Akten ersichtlich, dass er das Alter seiner Eltern nicht kenne, und daher sei kein Widerspruch darin zu sehen, wenn die Altersangaben und Zeitangaben, die er machte, chronologisch nicht übereinstimmten. Weiter führt er Medienberichte an, die Zeugnis davon abgeben sollen, dass auch Kindersoldaten nach kurzer Einweisung bereits hohe Funktionen im damaligen Biafra-Konflikt eingenommen hätten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ausführliche Aussagen zu seiner Flucht gemacht habe und Abklärungen betreffend Menschenhandel angestossen worden seien, die von der Vorinstanz nicht beachtet worden seien. 8. 8.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe sind im Ergebnis zutreffend. Während der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute und den Umständen seiner Einreise nach Europa ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen aussagt, fallen seine Angaben zu seiner angeblichen Rolle in der IPOB-Bewegung äusserst knapp, oberflächlich und distanziert aus. Dabei liegt der Schwerpunkt der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht darin, ob der Beschwerdeführer die Rolle seines Vaters im damaligen Biafra-Konflikt und die damaligen Umstände nach hiesigem Verständnis korrekt schildern kann, sondern ob er über seine eigenen Fluchtumstände und Motive plausible und mit Realkennzeichen versehene Aussagen macht. Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer zwar ausführlich zu politischen und historischen Aspekten des Konflikts in der Biafra-Region, doch über angeblich selbst Erlebtes (Inhaftierungen, Demonstrationen, Gewalt durch Polizei und Militär) äussert er sich nur sehr knapp, oberflächlich und detailarm. Auch zur Demonstration vom 30. Mai 2016, die der Beschwerdeführer als entscheidenden Auslöser seiner Flucht benennt, fällt seiner Beschreibung zwar wortreich, aber inhaltlich vage und klischiert aus. Das vom Beschwerdeführer als Ausdruck eingereichte Online-Anmeldeformular für die IPOB und die bei der Vorinstanz eingereichte Identitätskarte aus Biafra sind als Nachweis seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der IPOB-Bewegung oder eine Nähe zu dieser ungeeignet. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer über ihre Strukturen, Kommunikationskanäle und Vorgehensweisen kaum inhaltliche Angaben machen kann und sich im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt, man habe Leute mobilisiert und sich zu Versammlungen und Demonstrationen verabredet. Insbesondere da der Beschwerdeführer geltend macht, eine führende Rolle bei der IPOB innezuhaben, ist nicht nachvollziehbar, dass er zu den Strukturen dieser Organisation keine Aussagen machen kann. Die Vorfälle, die der Beschwerdeführer beschreibt, sind jedenfalls in Nigeria einem breiten Publikum bekannt, wobei die Beschreibungen sich darauf beschränken, was in der Berichterstattung geschildert wurde. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, soweit sie sich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers beziehen, die dieser über die Ereignisse in den Jahren 2015 und 2016 macht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Teil oder gar ein Anführer der IPOB-Bewegung, habe an Demonstrationen teilgenommen, Gewaltakte erlebt und sei oft inhaftiert worden, sind nicht glaubhaft. 8.2 Die behauptete Bedrohung durch «E._______» und dessen Umfeld ist nicht flüchtlingsrechtlich relevant; zum einen ist kein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv ersichtlich, zum anderen handelt es sich dabei bei Wahrunterstellung um eine Verfolgung durch Dritte, wobei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des nigerianischen Staates auszugehen ist. So ist auch in Hinblick auf diesen Sachverhaltsaspekt nicht vom Vorliegen einer auch objektiv drohenden aktuellen Gefahr einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgung auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer [...] vom (...), E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers stehen einer Rückkehr nach Nigeria nicht im Weg. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sich unterdessen gemäss der Aktenlage relativiert haben. Laut dem Arztbericht vom 2. Februar 2022 bestehen Verdachtsdiagnosen betreffend ein posttraumatisches Belastungssyndrom und eine depressive Entwicklung. Physisch leide der Beschwerdeführer an chronischer Rhinitis (Nasenschleimhautentzündung), möglichem Post-Covid-Syndrom mit Muskelschmerzen im Brustbereich und Knieschmerzen mit dem Verdacht einer Meniskusläsion. Dieses Krankheitsbild erreicht nicht einen Schweregrad, der die Rückkehr nach Nigeria unzumutbar erscheinen liesse und den Beschwerdeführer einer Lage aussetzen würde, in der er sich keinen Zugang zu der medizinischen Unterstützung verschaffen könnte, die er benötigt. 10.4.3 Ausserdem ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial schnell wieder integrieren kann, zumal er in Nigeria bereits verschiedene berufliche Tätigkeiten ausübte und damit nach seiner Aussage aufgrund seiner hohen Kundenorientierung gut verdient haben soll. Darüber hinaus besteht in Nigeria mit Lagos eine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer, wo er nach seiner Aussage Verwandtschaft hat, falls er in seinem Heimatort von den Angehörigen derer behelligt werden sollte, die ihm den Transport nach Europa ermöglicht haben sollen. Das SEM hat in seinem Entscheid demnach zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar ist. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: