Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2022) korrigiert wurde (vgl. SEM-eAkten 12/2, 13/1 und 16/1), dass aufgrund der bis dahin noch nicht vorliegenden Mandatsanzeige des Rechtsvertreters (Mandatsanzeige vom 11. Oktober 2022, Vollmacht vom
7. Oktober 2022) die Vorinstanz im Übrigen auch nicht gehalten war, die Verfügung an diesen zu adressieren,
E-4759/2022 Seite 4 dass dem Beschwerdeführer durch die zunächst fehlerhafte Adressierung kein Nachteil erwachsen ist, gilt die Verfügung doch erst am 29. September 2022 als eröffnet und konnte er offensichtlich fristgerecht Beschwerde ein- reichen, dass die Behauptung, die Verfügung sei ohne Rechtsmittelbelehrung ver- sendet worden, keinen Rückhalt in den vorinstanzlichen Akten findet, eine Kopie der angefochtenen Verfügung dem Rechtsvertreter auf dessen Er- suchen hin von der Vorinstanz dennoch erneut zugestellt wurde und eine fristgerechte Anfechtung an das zuständige Gericht möglich war, dass es zwar zutrifft, dass auf dem Protokoll der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz das Datum fehlt, dass es sich hierbei jedoch um einen unbeachtlichen Kanzleifehler handelt, aus welchem dem Be- schwerdeführer ebenfalls kein Nachteil erwachsen ist, dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staaten- losen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gül- tige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Si- cherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. Au- gust 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde-
E-4759/2022 Seite 5 führer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtig- ten Personen gehöre, weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimat- land zurückkehren könne, dass die erschwerten Studienbedingungen in Nigeria einer dauerhaften Rückkehr dorthin nicht entgegenstünden, dass der angebliche Giftanschlag auf den Beschwerdeführer durch Ver- wandte väterlicherseits zwecks wirtschaftlicher Schädigung nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet worden sei und auch keine Hinweise da- rauf bestünden, wonach die nigerianischen Behörden dem Beschwerde- führer gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf – wie seine Geschwister – im Übri- gen die Möglichkeit habe, sich einer Bedrohung seitens der Familie seines Vaters durch einen Umzug zu seiner Mutter nach B._______ zu entziehen, dass er in Bezug auf die politische Instabilität im Südosten Nigerias nichts vorbringe, das auf eine konkrete Gefährdung seiner selbst oder seiner Fa- milie schliessen lasse, dass in casu schliesslich – trotz möglicher Diskriminierungen homosexuel- ler Personen in Nigeria – auch die vorgebrachte Homosexualität zu keiner gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers in Nigeria zu führen ver- möge, habe er doch explizit dargelegt, in Nigeria wegen seiner Sexualität nie persönlich verfolgt oder beeinträchtigt worden zu sein und diese ledig- lich privat sowie geheim ausgelebt zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu ent- kräften, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöri- ger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staates ver- fügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c dieser Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicher- heit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte,
E-4759/2022 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria davon ausgeht, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und al- leinstehenden Mann mit Arbeitserfahrung und intaktem Beziehungsnetz in Nigeria handelt, der dort bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunter- halt bestreiten konnte, dass, nachdem er mit Hilfe seiner Familie zudem in der Lage war, seinen Studienaufenthalt in der Ukraine zu finanzieren, davon ausgegangen wer- den kann, dass er über hinreichende finanzielle Mittel sowie familiäre Un- terstützung verfügt, um sich in Nigeria erneut beruflich und gesellschaftlich zu integrieren (vgl. z. B. SEM-eAkten 8/7 F11), dass es ihm demnach bei Bedarf auch ohne Weiteres zumutbar und mög- lich sein dürfte, sich nicht nur bei seinem Vater, sondern – wie seine Ge- schwister – in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates niederzu- lassen oder um behördlichen Schutz zu ersuchen, dass er aufgrund seiner angeblich homosexuellen Neigung in Nigeria nie verfolgt oder beeinträchtigt wurde, diese ohne Konsequenzen ausleben konnte (vgl. SEM-eAkten 8/7 F55 ff.) und diese sodann auch kein Ausrei- segrund darstellte (zum Ausreisegrund vgl. SEM-eAkten 8/7 F21), womit schliesslich die von ihm erwähnte Homosexualität einer dauerhaften Rück- kehr nach Nigeria ebenfalls nicht entgegensteht, dass die Vorinstanz folglich zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be- stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
E-4759/2022 Seite 7 dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-4759/2022 Seite 8 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-4759/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4759/2022 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Michael Fritz Bommer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (Studium) - am 26. April 2022 das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (Temporary Residence Permit, gültig bis [...]) und seinen nigerianischen Reisepass (gültig bis [...]) einreichte, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz angehört wurde, dass er sein Gesuch dahingehend begründete, er habe sich seit (...) zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten und befinde sich inzwischen im letzten Studienjahr, dass er vor seiner Einreise in die Ukraine im (...) State bei seinem Vater in Nigeria gelebt habe, wo er als (...) und (...) gearbeitet habe, dass er in seinen Heimatstaat nicht zurückkehren könne, da dort aufgrund der schlechten Infrastruktur (Strom und Internet) der Abschluss seines Studiums unmöglich sei, ein Giftanschlag auf ihn verübt worden sei und Homosexuelle diskriminiert würden, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 16. August 2022 (eröffnet am 29. September 2022) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren und die Ausweisung sowie Rückführung nach Nigeria aufzuheben, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beanstandet, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung zunächst falsch adressiert und sodann ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet; zudem fehle das Datum auf dem Befragungsprotokoll, dass es zwar zutrifft, dass die angefochtene Verfügung zunächst fehlerhaft adressiert wurde, dies jedoch von der Vorinstanz nach Retournierung der ersten Sendung (Eingang der retournierten Sendung beim SEM am 31. August 2022) korrigiert wurde (vgl. SEM-eAkten 12/2, 13/1 und 16/1), dass aufgrund der bis dahin noch nicht vorliegenden Mandatsanzeige des Rechtsvertreters (Mandatsanzeige vom 11. Oktober 2022, Vollmacht vom 7. Oktober 2022) die Vorinstanz im Übrigen auch nicht gehalten war, die Verfügung an diesen zu adressieren, dass dem Beschwerdeführer durch die zunächst fehlerhafte Adressierung kein Nachteil erwachsen ist, gilt die Verfügung doch erst am 29. September 2022 als eröffnet und konnte er offensichtlich fristgerecht Beschwerde einreichen, dass die Behauptung, die Verfügung sei ohne Rechtsmittelbelehrung versendet worden, keinen Rückhalt in den vorinstanzlichen Akten findet, eine Kopie der angefochtenen Verfügung dem Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen hin von der Vorinstanz dennoch erneut zugestellt wurde und eine fristgerechte Anfechtung an das zuständige Gericht möglich war, dass es zwar zutrifft, dass auf dem Protokoll der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz das Datum fehlt, dass es sich hierbei jedoch um einen unbeachtlichen Kanzleifehler handelt, aus welchem dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Nachteil erwachsen ist, dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne, dass die erschwerten Studienbedingungen in Nigeria einer dauerhaften Rückkehr dorthin nicht entgegenstünden, dass der angebliche Giftanschlag auf den Beschwerdeführer durch Verwandte väterlicherseits zwecks wirtschaftlicher Schädigung nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet worden sei und auch keine Hinweise darauf bestünden, wonach die nigerianischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf - wie seine Geschwister - im Übrigen die Möglichkeit habe, sich einer Bedrohung seitens der Familie seines Vaters durch einen Umzug zu seiner Mutter nach B._______ zu entziehen, dass er in Bezug auf die politische Instabilität im Südosten Nigerias nichts vorbringe, das auf eine konkrete Gefährdung seiner selbst oder seiner Familie schliessen lasse, dass in casu schliesslich - trotz möglicher Diskriminierungen homosexueller Personen in Nigeria - auch die vorgebrachte Homosexualität zu keiner gezielten Gefährdung des Beschwerdeführers in Nigeria zu führen vermöge, habe er doch explizit dargelegt, in Nigeria wegen seiner Sexualität nie persönlich verfolgt oder beeinträchtigt worden zu sein und diese lediglich privat sowie geheim ausgelebt zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staates verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass eine Anwendung von Buchstabe c dieser Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria davon ausgeht, es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann mit Arbeitserfahrung und intaktem Beziehungsnetz in Nigeria handelt, der dort bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, dass, nachdem er mit Hilfe seiner Familie zudem in der Lage war, seinen Studienaufenthalt in der Ukraine zu finanzieren, davon ausgegangen werden kann, dass er über hinreichende finanzielle Mittel sowie familiäre Unterstützung verfügt, um sich in Nigeria erneut beruflich und gesellschaftlich zu integrieren (vgl. z. B. SEM-eAkten 8/7 F11), dass es ihm demnach bei Bedarf auch ohne Weiteres zumutbar und möglich sein dürfte, sich nicht nur bei seinem Vater, sondern - wie seine Geschwister - in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen oder um behördlichen Schutz zu ersuchen, dass er aufgrund seiner angeblich homosexuellen Neigung in Nigeria nie verfolgt oder beeinträchtigt wurde, diese ohne Konsequenzen ausleben konnte (vgl. SEM-eAkten 8/7 F55 ff.) und diese sodann auch kein Ausreisegrund darstellte (zum Ausreisegrund vgl. SEM-eAkten 8/7 F21), womit schliesslich die von ihm erwähnte Homosexualität einer dauerhaften Rückkehr nach Nigeria ebenfalls nicht entgegensteht, dass die Vorinstanz folglich zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: