Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge, nachdem er sein Heimatland am 6. Juli 2016 verlassen hatte, am 29. Oktober 2020 aus Ita- lien aus und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 2. November 2020 um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2020 fand die Personalienauf- nahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]11) und gleichentags reichte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Ak- ten. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer in Italien am 18. Juli 2017 um Asyl ersucht und er verschiedene von den ita- lienischen Behörden ausgestellte Ausweisdokumente auf sich getragen hatte, führte das SEM ein Dublinverfahren und in dessen Rahmen das Dublingespräch durch (SEM-Akten [...] [A]15). In der Folge trat das SEM mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und ordnete den Vollzug an, wogegen dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Urteil E-6373/2020 vom 23. Dezember 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, worauf das SEM die italienischen Behör- den zunächst um Rückübernahme ersuchte und nach fehlender Rückmel- dung schliesslich das nationale Asylverfahren aufnahm. Am 23. Mai 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]54). C. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: Er sei in B._______ (Bundesstaat Borno) geborener nigerianischer Staats- angehöriger christlichen Glaubens. An seinem Herkunftsort habe er zu- nächst die Primarschule besucht, sei aber dann infolge fehlenden Schul- geldes als Haushaltshilfe tätig gewesen. Er habe mit seiner Familie zusam- mengelebt, sein Vater sei (…) und (…) gewesen. Im (…) 2015 sei ihr Haus von Boko Haram angegriffen und angezündet worden. Seine Familie, Va- ter, Mutter und Schwester seien dabei ums Leben gekommen. Er selber sei bei seiner Flucht auf Dynamit getreten; die Explosion habe ihn am Bein schwer verletzt. Nebst der Polizei und der Armee seien Private gekommen,
E-2882/2022 Seite 3 um ihm zu kondolieren und Verpflegung zu bringen, darunter ein wohlha- bender Mann. Dieser habe ihm Geld gegeben und die Telefonnummer ei- nes Mannes namens C._______, der sich um ihn kümmern würde. C._______ habe ihn dann nach D._______ gebracht, wo er bei ihm unge- fähr ein Jahr lang gelebt habe und seine Verletzung versorgt worden sei. Er habe C._______ von seinen Plänen erzählt, sich entgegen des wohlha- benden Mannes Rat in einem anderen Staat Nigerias niederzulassen. Aber auch C._______, dessen Familie ebenfalls von Boko Haram getötet wor- den sei, habe ihm abgeraten und gesagt, es sei nirgends in der Gegend sicher für ihn, da Boko Haram ständig angreife und er aufgrund seiner Ver- letzung nächstes Mal vielleicht nicht fliehen könne. Weiter gab der Beschwerdeführer an, während seines Aufenthalts in Italien (…) studiert zu haben. Seine Beinverletzung sei dort behandelt worden; er sei operiert worden und habe während fünf Jahren Medikamente benötigt. Nach wie vor könne er gewisse Sportarten nicht ausüben. Ebenso sei in Italien eine Verletzung am linken Unterarm behandelt worden, die er da- vongetragen habe, als ihn im (…) 2020 eine Kultgruppe mit Glasscherben angegriffen habe. Gegen eine Rückkehr nach Nigeria spreche insbesondere, dass er dort kein Obdach habe und sein Leben in Gefahr sei. So sei er in E._______ (Bundesstaat Edo), dem Herkunftsort seines Vaters, nie gewesen. Sein Va- ter habe den Ort nach einem Landstreit, bei dem fünf seiner Brüder umge- kommen seien, verlassen. Voodoo-Anhänger hätten sich mittels ihrer Macht des Grundstücks seines Grossvaters bemächtigt, woraufhin seine Onkel alle erkrankt und gestorben seien. Auch vor dieser Voodoo-Macht fürchte er sich. Seine Mutter habe weder Geschwister noch kenne er seine Gross-eltern mütterlicherseits. Zudem habe er die Telefonnummer von C._______ nicht mehr. Er wolle sich auch nicht anderswo in Nigeria nie- derlassen, da er niemanden kenne. Demgegenüber habe er in der Schweiz eine Freundin, die er zu heiraten beabsichtige. Nebst den ihm abgenommenen Ausweisdokumenten, reichte der Be- schwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Bilder seiner Verletzungen, medizinische Unterlagen sowie ein selbst verfasstes Schreiben zu den Ak- ten. D. Am 31. Mai 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf
E-2882/2022 Seite 4 des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche am 1. Juni 2022 beim SEM einging (SEM-Akte [...] [A] 56). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer überdies, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen. F. Am 1. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 in der Disposi- tivziffer 4 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuali- ter seien die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 aufzuheben und seine Flücht- lingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustel- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilagen reichte er insbesondere ein Schreiben zu seiner persönlichen Situation sowie den Ausschnitt eines Beitrags in den sozialen Medien ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhält- nisse – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, umgehend seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, sich vernehmen zu lassen. H. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 hielt das SEM im We- sentlichen an der angefochtenen Verfügung fest, fügte ergänzende Bemer- kungen an und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es
E-2882/2022 Seite 5 korrigierte die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung dahinge- hend, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Staatsgebiet der Schweiz (zuvor: den Schengenraum) bis am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen. I. Mit Schreiben vom 5. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Entsprechend den Beschwerdebegehren ist Gegenstand des Verfahrens, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung), ihn zu Recht aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3 des Disposi- tivs) und ob es zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die
E-2882/2022 Seite 6 Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei- tung des Ermessens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt wer- den. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann ebenso die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem lediglich als Eventualantrag formulierten Rechtsbegehren unter anderem die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 1 der Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft würde allerdings die Feststellung der Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen. Damit fiele das Interesse an der Beurteilung der übrigen Begehren dahin, weshalb zunächst zu prü- fen ist, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Festzu- stellen ist, dass er seine Flüchtlingseigenschaft alleine aus subjektiven Nachfluchtgründen ableitet. Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge seines Beitrags auf Facebook vom 20. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage), in dem er eine erneute Kolo- nisation Nigerias durch die Vereinten Nationen fordere, sei ohne weiteres möglich, dass auch er als Nicht-Journalist, welcher der Regierung die Fä- higkeit abspreche, das Land angemessen zu leiten, Repressalien ausge- setzt wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl dieses Vorbrin- gen als auch das entsprechende Beweismittel offensichtlich verspätet in das Verfahren eingebracht worden sind, zumal der Facebook-Beitrag vom
E-2882/2022 Seite 7
20. Oktober 2020 datiert. Unbesehen dessen, sind keinerlei objektive An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der sich nie po- litisch – insbesondere nicht in Opposition zu den heimatlichen Behörden – betätigte, alleine aufgrund dieses Beitrages objektive Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG haben könnte. Zwar hat sich das SEM in der Vernehmlassung nicht dazu geäussert, bezeichnenderweise wird dies aber vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht beanstandet. Damit ist der Eventualantrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe abzuweisen, soweit aufgrund der offensicht- lichen Verspätung überhaupt darauf einzutreten war. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ablehnung des Asylgesuches (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde vom Be- schwerdeführer von vornherein nicht angefochten und ist bereits in Rechts- kraft erwachsen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zwar hatte er anlässlich der Anhörung angegeben, eine Freundin zu haben, von der er vermute, dass sie die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitze und die er auch heiraten wolle (A54 F22 ff. sowie F62f.). Aus seinen vagen Angaben zu dieser Beziehung lässt sich aber offensichtlich weder ansatzweise ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten noch geben sie Anlass zu weiteren diesbe- züglichen Abklärungen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E-2882/2022 Seite 8 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung hinsichtlich des Weg- weisungsvollzugs damit, dass dieser angesichts der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegen das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot verstosse. Ebenso sei keine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben, weshalb er sich als zulässig erweise. Er sei auch zumutbar, da weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückführung sprächen. Individuelle Wegweisungshindernisse seien so- dann keine ersichtlich; der Beschwerdeführer sei jung und gesund, zumal sein verletztes Bein gut verheilt sei und er eigenen Angaben zufolge einzig gewisse Sportarten nicht ausüben könne. Selbst wenn seine Familie beim Angriff von Boko Haram gestorben sei und auch seine Onkel väterlicher- seits nicht mehr lebten, deren Familien er überdies nicht kenne, sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz in Edo State ver- füge. Auch in Borno State verfüge er über ein soziales Netz, zumal dort Leute gekommen seien, um ihm zu kondolieren und er von einem wohlha- benden Mann sowie von C._______ Unterstützung erhalten habe; bei letz- terem habe er fast ein Jahr lang gelebt. Weiter habe er die Primarschule absolviert und in Italien ein Studiendiplom in (…) erworben. Er habe zudem Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und erklärt, den Willen zu haben, jede Art von Arbeit zu verrichten. Dadurch verfüge er über sehr gute Grundlagen, um sich in Nigeria ein neues Leben aufzubauen. Zum in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwand, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen heimatlichen Bundesstaat sei wegen der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar und generell sei fraglich, ob Nigeria nicht inzwischen angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage einen Zustand allgemeiner Gewalt erreicht habe, was zu- sätzlicher vertiefter Abklärungen bedürfe, hielt das SEM fest, gemäss gel- tender Praxis sowie bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung (m.H.a. Urteile des BVGer E–4816/2020 vom 11. November 2020; D– 3025/2021 vom 25. August 2021) herrsche in Nigeria nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch wenn die Lage in bestimmten Regio- nen im Nordosten des Landes als schwierig zu bezeichnen sei, sei die all-
E-2882/2022 Seite 9 gemeine Lage in Nigeria weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Ge- walt gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Überfall von Boko Haram noch fast ein Jahr lang in D._______, in einem in der Nähe seines Dorfes gelegenen Ort, aufgehalten, ohne weitere Nachteile erlitten zu haben. In seiner Vernehmlassung fügte das SEM ergänzend hinzu, der Beschwer- deführer habe Nigeria im (…) Lebensjahr verlassen, mittels neu erworbe- ner Bekanntschaften seine Reise nach Europa zu organisieren und finan- zieren vermocht und dort eine Ausbildung absolviert. Seine Aussagen ver- mittelten den Eindruck, dass er willens und fähig sei, beruflich fortzukom- men. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dies nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Es stehe ihm frei, sich in einem neuen Landesteil niederzulassen, wie es sein Vater bereits getan habe. Sodann sei zu bezweifeln, dass er in Nigeria über keine ihm bekann- ten Verwandten mehr verfüge. Selbst dann dürfte es ihm im Herkunftsort seines Vaters mit Leichtigkeit möglich sein, die ihm zwar nicht bekannten, jedoch offenbar zahlreichen Angehörigen seiner fünf verstorbenen Onkel väterlicherseits ausfindig zu machen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er sein bisheriges Leben in Nigeria in absoluter Isolation verbracht und keine näheren Bekanntschaften geschlossen habe. Auch sei er in der Lage, neue Bekanntschaften zu schliessen und diese zum Erreichen sei- ner Ziele zu nutzen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem mit Hinweis auf diverse entspre- chende Berichte entgegen, die Sicherheitslage sei sowohl im Norden, als auch im Süden Nigerias von Gewalt geprägt. Die Vorinstanz habe es un- terlassen, sich genügend damit auseinanderzusetzen, obwohl aufgrund dieser problematischen Lage unter Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Borno State sei von der Gewalt von Boko Haram und anderer islamistischer Terrorgruppen besonders betroffen, die meisten Opfer des islamistischen Terrors von 2021 lebten dort. Dieser Gewalt, aber auch den Gegenmassnahmen der nigerianischen Sicherheitskräfte, fielen wahllos Menschen zum Opfer. Da die Familie des Beschwerdeführers bei einem Anschlag von Boko Haram gestorben sei, verfüge er über kein familiäres Netz mehr. Allein daraus, dass er Unterschlupf bei einem Mann gefunden habe und aus den Kondolenzbekundungen könne nicht automatisch auf ein funktionierendes soziales Netz geschlossen werden, das den Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr auffangen würde. Wegen der Sicher- heitslage sei mehr als fraglich, ob sich die Bekannten noch in der Region
E-2882/2022 Seite 10 aufhielten oder überhaupt noch lebten. Nur eine eingehendere Auseinan- dersetzung mit dem Verlauf der Kämpfe und der Entwicklung der Sicher- heitslage in Borno State hätte eine korrekte Beurteilung zugelassen, ob sich der Beschwerdeführer dort wieder eingliedern könnte. Was Edo State anbelange, stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer allfällige Fami- lienmitglieder auffinden beziehungsweise mit ihnen in Kontakt treten könne, wenn ihm diese nicht bekannt seien, sollten sie überhaupt noch dort leben. Hinzu komme, dass Edo State zu den vier Bundesstaaten gehöre, die im Niger-Delta besonders von Gewalt betroffen seien; kriminelle Ban- den und lokale Milizen seien in hohem Masse aktiv, es komme auch zu Konflikten zwischen Gangs, Milizen, Protestierenden sowie der Polizei. Be- sonders hervorzuheben sei die von Kulten ausgehende Gewalt. Diese seien für die Strafverfolgung unantastbar, die entsprechenden Delikte wür- den kaum je untersucht und die Täter zur Rechenschaft gezogen. Die Vo- rinstanz sei gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen, um richtig beur- teilen zu können, ob sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Sicher- heitslage eine Existenz im Edo State aufbauen könne. Trotz seiner Ausbil- dung zum (…) seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines sozialen Netzes notwendig. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest, verweist auf seine Beschwerdeschrift und moniert, das SEM stütze sich hinsichtlich seines sozialen Netzes auf blosse Spekulati- onen und Bemerkungen subjektiver Natur.
E. 7.1 In seinem Hauptantrag begehrt der Beschwerdeführer die Rückwei- sung der Sache betreffend die Dispositivziffern 4 (und 5) zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Er begründet dies im Wesent- lichen damit, dass die Vorinstanz – um beurteilen zu können, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, nach Borno respektive Edo State oder in eine andere Region Nigerias zurückzukehren – sich eingehender mit der dortigen Sicherheitslage auseinanderzusetzen beziehungsweise weitere Abklärungen zu treffen gehabt hätte. Auch sei fraglich, ob die staatlichen Behörden tatsächlich gegenüber der vorherrschenden islamistischen oder auch seitens krimineller oder kultbedingter Gewalt Schutz böten.
E. 7.2 Tatsächlich befasst sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur begrenzt mit der prekären Sicherheitslage im Norden Nigerias. Zwar lässt sich der Begründung im Asylpunkt und seiner Antwort auf die Stellung- nahme entnehmen, dass es die prekäre Lage dort zur Kenntnis genommen
E-2882/2022 Seite 11 hat. Angesichts dessen, dass es den vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Überfall der Boko Haram auf seine Familie nicht in Frage stellt, erweist sich aber die Begründung, er habe sich danach noch während ei- nem Jahr in D._______ aufgehalten, im Hinblick auf eine allfällige künftige Gefährdung als etwas dürftig. Für die Sicherheitslage im übrigen Nigeria verweist es dann auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang dann auf, dass das SEM von einem fami- liären Beziehungsnetz in Edo State ausgeht, während es unter dem Aspekt der geltend gemachten begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund des Landstreites dort eine solche hauptsächlich verneint mit der Begründung, er kenne dort niemanden. Auch wenn zu Recht vorgebracht wird, Nigeria sei auch in zahlreichen südlichen Staaten von Problemen mit Gewalt, kri- mineller oder kultbedingter geprägt, war das SEM aber nicht gehalten im vorliegenden Einzelfall weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Spätestens mit seinen Ergänzungen in der Vernehmlassung, weshalb der Beschwerdeführer in individueller Hinsicht über genügend Ressourcen ver- füge, um sich auch im Süden Nigerias – in einer Region, die nicht in glei- chem Masse von Gewalt betroffen ist wie der Norden des Staates – nie- derzulassen, ist es auch seiner Begründungspflicht hinreichend nachge- kommen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung fällt nicht in Be- tracht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 8.1 Sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt. Infolgedessen ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Prinzip (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste der Beschwerdeführer sodann eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Feb- ruar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist Nigeria insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaa- ten seit einiger Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen. Auch ist mit dem Beschwerdeführer einig zu ge- hen, dass Nigeria auch darüber hinaus von verschiedenen Gewaltereignis-
E-2882/2022 Seite 12 sen geprägt ist, sei dies krimineller oder auch kultbedingter Natur. Aller- dings vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er mit der not- wendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einem solchen Ereignis – im Sinne einer ernsthaften Gefahr nach Art. 3 EMRK – betroffen würde. Es steht ihm insbesondere offen, sich im Süden Nigerias, etwa in der Gross- stadt Benin City, der Hauptstadt von Edo State, niederzulassen. Dass er dort einer hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre im Zusam- menhang mit früheren Landstreitigkeiten ist nicht anzunehmen. Dass die Kriminalitätsrate hoch ist und die Sicherheitskräfte nicht in jedem Fall in der Lage sind Schutz zu gewähren, verkennt das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzutun, dass er persönlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon betrof- fen würde. Schliesslich vermag er auch aus dem pauschalen Vorbringen, er wäre aufgrund von Vodoo-Kulten einer konkreten Gefährdung ausge- setzt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder dass seine Onkel in die- sem Zusammenhang ums Leben gekommen seien noch dass die Verlet- zung seines Armes in Italien gemäss seinen Angaben darauf zurückzufüh- ren sei, ändert daran etwas. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt und das SEM zu Recht festhält, ist die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Nordosten von Nigeria als schwierig und insbesondere von islamistischer Gewalt geprägt zu bezeichnen. Es gibt aber keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte nur dorthin zurückkehren. Zu Recht verweist das SEM darauf, es stehe ihm frei, sich in einer anderen Region Nigerias niederzulassen, etwa im Gebiet E._______, Edo State, dem Herkunftsort seines Vaters. Zu denken ist aber insbesondere auch an Benin City, die Millionenstadt in Edo State. Das Bundesverwaltungsgericht geht in kon- stanter Praxis davon aus, es herrsche in Nigeria keine Situation allgemei- ner Gewalt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E–6087/2020 vom 6. Juli 2022 E 7.5.1; D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2; D-3025/2021 vom 25. Au- gust 2021 E 7.3.2). Zu seinem sozialen Netz gab der Beschwerdeführer an, infolge des Angriffs von Boko Haram keine Verwandten in seinem Heimatdorf zu haben und
E-2882/2022 Seite 13 jene in E._______, Edo State, darunter seine Cousins und seine Grossel- tern mütterlicherseits, nicht zu kennen, zumal er nie dort gelebt habe (A54 F28f.). Mit der Vorinstanz erachtet es das Gericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder zu Personen in Borno State, wo er bis zu seinem (…) Lebensjahr gelebt habe noch in Edo State über familiäre Beziehungen verfügt; es ist zumindest aber anzunehmen, dass er Verbindung zu Be- kannten in seinem Heimatstaat aufnehmen kann, die bei einer Rückkehr erste Hilfestellung geben können, sofern dies notwendig sein sollte. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der mehrere Sprachen spricht – darunter Englisch und mit grosser Wahrscheinlichkeit nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien auch Italienisch –, über eine Ausbildung in (…) verfüge, bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Beschwerdeführer machte in gesundheitlicher Hinsicht eine schwere Beinverletzung geltend, die in Italien behandelt worden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er dazu nebst Fotografien zwei Schreiben des Hausarztzentrums F._______ vom 8. November 2021 so- wie 11. Januar 2022 zur Dispensation aus dem Sport- beziehungsweise Schwimmunterricht zu den Akten. In ersterem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Fussleidens im Sportunterricht geschont werden müsse und Stop-and-Go Belastungen, längere Gehdistanzen und Leichtathletik zu vermeiden seien. Eine Belastung des Oberkörpers und der Arme sei aber jederzeit möglich. Im Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der Beschwerdeführer infolge Hauttransplantation am linken Sprung- gelenk und weiterhin deutlich empfindlicher Haut vom Schwimmunterricht freigestellt (A50). Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer weiterer Behandlung bedürfe oder die Verletzung ihn im Alltag übermässig einschränken würde. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schnittverletzung am Arm, die er im (…) 2020 in Italien erlitten habe und wodurch einige Venen verletzt worden seien, sei in Italien im Spital behandelt worden. Einerseits denke er, die Verletzung sei ausgeheilt und brauche keine weitere Betreuung, anderer- seits könnten ihm deshalb erneut Antibiotika und Spritzen verschrieben werden. Nach wie vor leide er an Schmerzen (A15). Vor diesem Hinter- grund liegt offensichtlich kein Grund vor, die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen in Frage zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten insgesamt auch als zumutbar.
E-2882/2022 Seite 14
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht. Das sinngemässe Begehren ist abzuweisen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 wurde sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nach- weises der Bedürftigkeit und vorbehältlich einer nachträglichen Verände- rung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend seine Fürsorgeab- hängigkeit zu belegen. Dieser Aufforderung ist er bis heute nicht nachge- kommen, weshalb der Vorbehalt greift und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind.
E. 10.3 Das SEM hat im Rahmen des Schriftenwechsels die Ziffer 4 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung abgeändert aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt. Darin kann jedoch kein Obsiegen gesehen werden. Nicht in Be- tracht fällt eine Parteientschädigung sodann im Zusammenhang mit der Ergänzung der Begründung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs, zumal verhältnismässig geringe Kosten nicht zu entschädi- gen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2882/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2882/2022 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______,geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge, nachdem er sein Heimatland am 6. Juli 2016 verlassen hatte, am 29. Oktober 2020 aus Italien aus und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 2. November 2020 um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2020 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]11) und gleichentags reichte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer in Italien am 18. Juli 2017 um Asyl ersucht und er verschiedene von den italienischen Behörden ausgestellte Ausweisdokumente auf sich getragen hatte, führte das SEM ein Dublinverfahren und in dessen Rahmen das Dublingespräch durch (SEM-Akten [...] [A]15). In der Folge trat das SEM mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und ordnete den Vollzug an, wogegen dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Urteil E-6373/2020 vom 23. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, worauf das SEM die italienischen Behörden zunächst um Rückübernahme ersuchte und nach fehlender Rückmeldung schliesslich das nationale Asylverfahren aufnahm. Am 23. Mai 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]54). C. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: Er sei in B._______ (Bundesstaat Borno) geborener nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. An seinem Herkunftsort habe er zunächst die Primarschule besucht, sei aber dann infolge fehlenden Schulgeldes als Haushaltshilfe tätig gewesen. Er habe mit seiner Familie zusammengelebt, sein Vater sei (...) und (...) gewesen. Im (...) 2015 sei ihr Haus von Boko Haram angegriffen und angezündet worden. Seine Familie, Vater, Mutter und Schwester seien dabei ums Leben gekommen. Er selber sei bei seiner Flucht auf Dynamit getreten; die Explosion habe ihn am Bein schwer verletzt. Nebst der Polizei und der Armee seien Private gekommen, um ihm zu kondolieren und Verpflegung zu bringen, darunter ein wohlhabender Mann. Dieser habe ihm Geld gegeben und die Telefonnummer eines Mannes namens C._______, der sich um ihn kümmern würde. C._______ habe ihn dann nach D._______ gebracht, wo er bei ihm ungefähr ein Jahr lang gelebt habe und seine Verletzung versorgt worden sei. Er habe C._______ von seinen Plänen erzählt, sich entgegen des wohlhabenden Mannes Rat in einem anderen Staat Nigerias niederzulassen. Aber auch C._______, dessen Familie ebenfalls von Boko Haram getötet worden sei, habe ihm abgeraten und gesagt, es sei nirgends in der Gegend sicher für ihn, da Boko Haram ständig angreife und er aufgrund seiner Verletzung nächstes Mal vielleicht nicht fliehen könne. Weiter gab der Beschwerdeführer an, während seines Aufenthalts in Italien (...) studiert zu haben. Seine Beinverletzung sei dort behandelt worden; er sei operiert worden und habe während fünf Jahren Medikamente benötigt. Nach wie vor könne er gewisse Sportarten nicht ausüben. Ebenso sei in Italien eine Verletzung am linken Unterarm behandelt worden, die er davongetragen habe, als ihn im (...) 2020 eine Kultgruppe mit Glasscherben angegriffen habe. Gegen eine Rückkehr nach Nigeria spreche insbesondere, dass er dort kein Obdach habe und sein Leben in Gefahr sei. So sei er in E._______ (Bundesstaat Edo), dem Herkunftsort seines Vaters, nie gewesen. Sein Vater habe den Ort nach einem Landstreit, bei dem fünf seiner Brüder umgekommen seien, verlassen. Voodoo-Anhänger hätten sich mittels ihrer Macht des Grundstücks seines Grossvaters bemächtigt, woraufhin seine Onkel alle erkrankt und gestorben seien. Auch vor dieser Voodoo-Macht fürchte er sich. Seine Mutter habe weder Geschwister noch kenne er seine Gross-eltern mütterlicherseits. Zudem habe er die Telefonnummer von C._______ nicht mehr. Er wolle sich auch nicht anderswo in Nigeria niederlassen, da er niemanden kenne. Demgegenüber habe er in der Schweiz eine Freundin, die er zu heiraten beabsichtige. Nebst den ihm abgenommenen Ausweisdokumenten, reichte der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Bilder seiner Verletzungen, medizinische Unterlagen sowie ein selbst verfasstes Schreiben zu den Akten. D. Am 31. Mai 2022 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche am 1. Juni 2022 beim SEM einging (SEM-Akte [...] [A] 56). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer überdies, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen. F. Am 1. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022 in der Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilagen reichte er insbesondere ein Schreiben zu seiner persönlichen Situation sowie den Ausschnitt eines Beitrags in den sozialen Medien ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises seiner Bedürftigkeit und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn auf, umgehend seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, sich vernehmen zu lassen. H. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 hielt das SEM im Wesentlichen an der angefochtenen Verfügung fest, fügte ergänzende Bemerkungen an und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Es korrigierte die Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Staatsgebiet der Schweiz (zuvor: den Schengenraum) bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. I. Mit Schreiben vom 5. August 2022 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Entsprechend den Beschwerdebegehren ist Gegenstand des Verfahrens, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), ihn zu Recht aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs) und ob es zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann ebenso die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem lediglich als Eventualantrag formulierten Rechtsbegehren unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 2. Juni 2022. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft würde allerdings die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen. Damit fiele das Interesse an der Beurteilung der übrigen Begehren dahin, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Festzustellen ist, dass er seine Flüchtlingseigenschaft alleine aus subjektiven Nachfluchtgründen ableitet. Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge seines Beitrags auf Facebook vom 20. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage), in dem er eine erneute Kolonisation Nigerias durch die Vereinten Nationen fordere, sei ohne weiteres möglich, dass auch er als Nicht-Journalist, welcher der Regierung die Fähigkeit abspreche, das Land angemessen zu leiten, Repressalien ausgesetzt wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl dieses Vorbringen als auch das entsprechende Beweismittel offensichtlich verspätet in das Verfahren eingebracht worden sind, zumal der Facebook-Beitrag vom 20. Oktober 2020 datiert. Unbesehen dessen, sind keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der sich nie politisch - insbesondere nicht in Opposition zu den heimatlichen Behörden - betätigte, alleine aufgrund dieses Beitrages objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben könnte. Zwar hat sich das SEM in der Vernehmlassung nicht dazu geäussert, bezeichnenderweise wird dies aber vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht beanstandet. Damit ist der Eventualantrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe abzuweisen, soweit aufgrund der offensichtlichen Verspätung überhaupt darauf einzutreten war. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ablehnung des Asylgesuches (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer von vornherein nicht angefochten und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Zwar hatte er anlässlich der Anhörung angegeben, eine Freundin zu haben, von der er vermute, dass sie die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitze und die er auch heiraten wolle (A54 F22 ff. sowie F62f.). Aus seinen vagen Angaben zu dieser Beziehung lässt sich aber offensichtlich weder ansatzweise ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten noch geben sie Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs damit, dass dieser angesichts der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegen das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot verstosse. Ebenso sei keine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben, weshalb er sich als zulässig erweise. Er sei auch zumutbar, da weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Rückführung sprächen. Individuelle Wegweisungshindernisse seien sodann keine ersichtlich; der Beschwerdeführer sei jung und gesund, zumal sein verletztes Bein gut verheilt sei und er eigenen Angaben zufolge einzig gewisse Sportarten nicht ausüben könne. Selbst wenn seine Familie beim Angriff von Boko Haram gestorben sei und auch seine Onkel väterlicherseits nicht mehr lebten, deren Familien er überdies nicht kenne, sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz in Edo State verfüge. Auch in Borno State verfüge er über ein soziales Netz, zumal dort Leute gekommen seien, um ihm zu kondolieren und er von einem wohlhabenden Mann sowie von C._______ Unterstützung erhalten habe; bei letzterem habe er fast ein Jahr lang gelebt. Weiter habe er die Primarschule absolviert und in Italien ein Studiendiplom in (...) erworben. Er habe zudem Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und erklärt, den Willen zu haben, jede Art von Arbeit zu verrichten. Dadurch verfüge er über sehr gute Grundlagen, um sich in Nigeria ein neues Leben aufzubauen. Zum in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwand, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen heimatlichen Bundesstaat sei wegen der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar und generell sei fraglich, ob Nigeria nicht inzwischen angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage einen Zustand allgemeiner Gewalt erreicht habe, was zusätzlicher vertiefter Abklärungen bedürfe, hielt das SEM fest, gemäss geltender Praxis sowie bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung (m.H.a. Urteile des BVGer E-4816/2020 vom 11. November 2020; D-3025/2021 vom 25. August 2021) herrsche in Nigeria nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch wenn die Lage in bestimmten Regionen im Nordosten des Landes als schwierig zu bezeichnen sei, sei die allgemeine Lage in Nigeria weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Überfall von Boko Haram noch fast ein Jahr lang in D._______, in einem in der Nähe seines Dorfes gelegenen Ort, aufgehalten, ohne weitere Nachteile erlitten zu haben. In seiner Vernehmlassung fügte das SEM ergänzend hinzu, der Beschwerdeführer habe Nigeria im (...) Lebensjahr verlassen, mittels neu erworbener Bekanntschaften seine Reise nach Europa zu organisieren und finanzieren vermocht und dort eine Ausbildung absolviert. Seine Aussagen vermittelten den Eindruck, dass er willens und fähig sei, beruflich fortzukommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm dies nicht auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Es stehe ihm frei, sich in einem neuen Landesteil niederzulassen, wie es sein Vater bereits getan habe. Sodann sei zu bezweifeln, dass er in Nigeria über keine ihm bekannten Verwandten mehr verfüge. Selbst dann dürfte es ihm im Herkunftsort seines Vaters mit Leichtigkeit möglich sein, die ihm zwar nicht bekannten, jedoch offenbar zahlreichen Angehörigen seiner fünf verstorbenen Onkel väterlicherseits ausfindig zu machen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er sein bisheriges Leben in Nigeria in absoluter Isolation verbracht und keine näheren Bekanntschaften geschlossen habe. Auch sei er in der Lage, neue Bekanntschaften zu schliessen und diese zum Erreichen seiner Ziele zu nutzen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem mit Hinweis auf diverse entsprechende Berichte entgegen, die Sicherheitslage sei sowohl im Norden, als auch im Süden Nigerias von Gewalt geprägt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich genügend damit auseinanderzusetzen, obwohl aufgrund dieser problematischen Lage unter Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Borno State sei von der Gewalt von Boko Haram und anderer islamistischer Terrorgruppen besonders betroffen, die meisten Opfer des islamistischen Terrors von 2021 lebten dort. Dieser Gewalt, aber auch den Gegenmassnahmen der nigerianischen Sicherheitskräfte, fielen wahllos Menschen zum Opfer. Da die Familie des Beschwerdeführers bei einem Anschlag von Boko Haram gestorben sei, verfüge er über kein familiäres Netz mehr. Allein daraus, dass er Unterschlupf bei einem Mann gefunden habe und aus den Kondolenzbekundungen könne nicht automatisch auf ein funktionierendes soziales Netz geschlossen werden, das den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auffangen würde. Wegen der Sicherheitslage sei mehr als fraglich, ob sich die Bekannten noch in der Region aufhielten oder überhaupt noch lebten. Nur eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Verlauf der Kämpfe und der Entwicklung der Sicherheitslage in Borno State hätte eine korrekte Beurteilung zugelassen, ob sich der Beschwerdeführer dort wieder eingliedern könnte. Was Edo State anbelange, stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer allfällige Familienmitglieder auffinden beziehungsweise mit ihnen in Kontakt treten könne, wenn ihm diese nicht bekannt seien, sollten sie überhaupt noch dort leben. Hinzu komme, dass Edo State zu den vier Bundesstaaten gehöre, die im Niger-Delta besonders von Gewalt betroffen seien; kriminelle Banden und lokale Milizen seien in hohem Masse aktiv, es komme auch zu Konflikten zwischen Gangs, Milizen, Protestierenden sowie der Polizei. Besonders hervorzuheben sei die von Kulten ausgehende Gewalt. Diese seien für die Strafverfolgung unantastbar, die entsprechenden Delikte würden kaum je untersucht und die Täter zur Rechenschaft gezogen. Die Vorinstanz sei gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen, um richtig beurteilen zu können, ob sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Sicherheitslage eine Existenz im Edo State aufbauen könne. Trotz seiner Ausbildung zum (...) seien weitere Abklärungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines sozialen Netzes notwendig. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest, verweist auf seine Beschwerdeschrift und moniert, das SEM stütze sich hinsichtlich seines sozialen Netzes auf blosse Spekulationen und Bemerkungen subjektiver Natur. 7. 7.1 In seinem Hauptantrag begehrt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache betreffend die Dispositivziffern 4 (und 5) zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz - um beurteilen zu können, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, nach Borno respektive Edo State oder in eine andere Region Nigerias zurückzukehren - sich eingehender mit der dortigen Sicherheitslage auseinanderzusetzen beziehungsweise weitere Abklärungen zu treffen gehabt hätte. Auch sei fraglich, ob die staatlichen Behörden tatsächlich gegenüber der vorherrschenden islamistischen oder auch seitens krimineller oder kultbedingter Gewalt Schutz böten. 7.2 Tatsächlich befasst sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur begrenzt mit der prekären Sicherheitslage im Norden Nigerias. Zwar lässt sich der Begründung im Asylpunkt und seiner Antwort auf die Stellungnahme entnehmen, dass es die prekäre Lage dort zur Kenntnis genommen hat. Angesichts dessen, dass es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überfall der Boko Haram auf seine Familie nicht in Frage stellt, erweist sich aber die Begründung, er habe sich danach noch während einem Jahr in D._______ aufgehalten, im Hinblick auf eine allfällige künftige Gefährdung als etwas dürftig. Für die Sicherheitslage im übrigen Nigeria verweist es dann auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang dann auf, dass das SEM von einem fami-liären Beziehungsnetz in Edo State ausgeht, während es unter dem Aspekt der geltend gemachten begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund des Landstreites dort eine solche hauptsächlich verneint mit der Begründung, er kenne dort niemanden. Auch wenn zu Recht vorgebracht wird, Nigeria sei auch in zahlreichen südlichen Staaten von Problemen mit Gewalt, krimineller oder kultbedingter geprägt, war das SEM aber nicht gehalten im vorliegenden Einzelfall weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Spätestens mit seinen Ergänzungen in der Vernehmlassung, weshalb der Beschwerdeführer in individueller Hinsicht über genügend Ressourcen verfüge, um sich auch im Süden Nigerias - in einer Region, die nicht in gleichem Masse von Gewalt betroffen ist wie der Norden des Staates - niederzulassen, ist es auch seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung fällt nicht in Betracht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Infolgedessen ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nicht tangiert. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer sodann eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist Nigeria insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaaten seit einiger Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen. Auch ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass Nigeria auch darüber hinaus von verschiedenen Gewaltereignissen geprägt ist, sei dies krimineller oder auch kultbedingter Natur. Allerdings vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einem solchen Ereignis - im Sinne einer ernsthaften Gefahr nach Art. 3 EMRK - betroffen würde. Es steht ihm insbesondere offen, sich im Süden Nigerias, etwa in der Grossstadt Benin City, der Hauptstadt von Edo State, niederzulassen. Dass er dort einer hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre im Zusammenhang mit früheren Landstreitigkeiten ist nicht anzunehmen. Dass die Kriminalitätsrate hoch ist und die Sicherheitskräfte nicht in jedem Fall in der Lage sind Schutz zu gewähren, verkennt das Bundesverwaltungsgericht sodann nicht. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzutun, dass er persönlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon betroffen würde. Schliesslich vermag er auch aus dem pauschalen Vorbringen, er wäre aufgrund von Vodoo-Kulten einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder dass seine Onkel in diesem Zusammenhang ums Leben gekommen seien noch dass die Verletzung seines Armes in Italien gemäss seinen Angaben darauf zurückzuführen sei, ändert daran etwas. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt und das SEM zu Recht festhält, ist die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Nordosten von Nigeria als schwierig und insbesondere von islamistischer Gewalt geprägt zu bezeichnen. Es gibt aber keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte nur dorthin zurückkehren. Zu Recht verweist das SEM darauf, es stehe ihm frei, sich in einer anderen Region Nigerias niederzulassen, etwa im Gebiet E._______, Edo State, dem Herkunftsort seines Vaters. Zu denken ist aber insbesondere auch an Benin City, die Millionenstadt in Edo State. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, es herrsche in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6087/2020 vom 6. Juli 2022 E 7.5.1; D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10.4.2; D-3025/2021 vom 25. August 2021 E 7.3.2). Zu seinem sozialen Netz gab der Beschwerdeführer an, infolge des Angriffs von Boko Haram keine Verwandten in seinem Heimatdorf zu haben und jene in E._______, Edo State, darunter seine Cousins und seine Grosseltern mütterlicherseits, nicht zu kennen, zumal er nie dort gelebt habe (A54 F28f.). Mit der Vorinstanz erachtet es das Gericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder zu Personen in Borno State, wo er bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt habe noch in Edo State über familiäre Beziehungen verfügt; es ist zumindest aber anzunehmen, dass er Verbindung zu Bekannten in seinem Heimatstaat aufnehmen kann, die bei einer Rückkehr erste Hilfestellung geben können, sofern dies notwendig sein sollte. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der mehrere Sprachen spricht - darunter Englisch und mit grosser Wahrscheinlichkeit nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien auch Italienisch -, über eine Ausbildung in (...) verfüge, bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Der Beschwerdeführer machte in gesundheitlicher Hinsicht eine schwere Beinverletzung geltend, die in Italien behandelt worden sei. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er dazu nebst Fotografien zwei Schreiben des Hausarztzentrums F._______ vom 8. November 2021 sowie 11. Januar 2022 zur Dispensation aus dem Sport- beziehungsweise Schwimmunterricht zu den Akten. In ersterem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Fussleidens im Sportunterricht geschont werden müsse und Stop-and-Go Belastungen, längere Gehdistanzen und Leichtathletik zu vermeiden seien. Eine Belastung des Oberkörpers und der Arme sei aber jederzeit möglich. Im Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der Beschwerdeführer infolge Hauttransplantation am linken Sprunggelenk und weiterhin deutlich empfindlicher Haut vom Schwimmunterricht freigestellt (A50). Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer weiterer Behandlung bedürfe oder die Verletzung ihn im Alltag übermässig einschränken würde. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schnittverletzung am Arm, die er im (...) 2020 in Italien erlitten habe und wodurch einige Venen verletzt worden seien, sei in Italien im Spital behandelt worden. Einerseits denke er, die Verletzung sei ausgeheilt und brauche keine weitere Betreuung, andererseits könnten ihm deshalb erneut Antibiotika und Spritzen verschrieben werden. Nach wie vor leide er an Schmerzen (A15). Vor diesem Hintergrund liegt offensichtlich kein Grund vor, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen in Frage zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten insgesamt auch als zumutbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. Das sinngemässe Begehren ist abzuweisen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend seine Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Dieser Aufforderung ist er bis heute nicht nachgekommen, weshalb der Vorbehalt greift und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind. 10.3 Das SEM hat im Rahmen des Schriftenwechsels die Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung abgeändert aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt. Darin kann jedoch kein Obsiegen gesehen werden. Nicht in Betracht fällt eine Parteientschädigung sodann im Zusammenhang mit der Ergänzung der Begründung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal verhältnismässig geringe Kosten nicht zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini