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D-3025/2021

D-3025/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Igbo und stammt aus B._______ (Bundesstaat Anambra). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2020 in Richtung Spanien. Am 3. Oktober 2020 reiste er von Deutschland her kommend unkontrolliert und im Besitz eines gefälschten französischen Reisepasses in die Schweiz ein und stellte am 6. Oktober 2020 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 13. Oktober 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf, führte am 16. Oktober 2020 ein rechtliches Gehör zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch und hörte ihn am 9. Dezember 2020 eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 22. Dezember 2020 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zu. Am 19. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Verfahrens ein zweites Mal zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 27. und 29. Oktober 2020, am 1., 16. und 21. Dezember 2020 und sowie am 23. April 2021 wurden wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (Datum der Eröffnung: 1. Juni 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung verbunden mit seiner Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung durch die Vorinstanz, sub-eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 21. Juli 2021 aufgefordert. F. Mit Einzahlung vom 12. Juli 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien als unglaubhaft zu erachten. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seinen Heimatstaat Nigeria verlassen, weil er durch die islamistische Terrororganisation "Boko Haram" und die nigerianische Armee gesucht worden sei. Sein Vater sei ein Offizier der nigerianischen Armee im Rang eines Leutnants gewesen. Dieser sei in die Stadt C._______ (Bundesstaat Borno) verlegt worden, als er, der Beschwerdeführer, neunzehn Jahre alt gewesen sei. Am 8. Juni 2019 sei er, der Beschwerdeführer, in C._______ durch Angehörige der Gruppierung "Boko Haram" entführt und in den Wald von Sambisa verschleppt worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass "Boko Haram" seinen Vater zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, welche dieser als Christ jedoch verweigert habe. Im dortigen Lager der Gruppierung habe er zwei Soldaten erkannt. Er habe auch beobachtet, wie andere Gefangene getötet und diesen die Organe entnommen worden seien. Nach einigen Tagen sei es ihm mit Hilfe eines Freundes, der ein Mitglied von "Boko Haram" gewesen sei, gelungen, aus dem Lager der Gruppierung zu fliehen und nach C._______ zurückzukehren. Am folgenden Tag seien Soldaten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er vermute, dies habe damit zu tun gehabt, dass er im Lager von "Boko Haram" jene Soldaten erkannt habe, die er zuvor einige Male in der Armeekaserne von C._______ gesehen habe. Am Abend des 16. Juni 2019 sei es auf dem Marktplatz von C._______ während der Übertragung eines Fussballspiels zu einem Bombenanschlag gekommen, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sei. Seine Mutter habe ihm deshalb geraten, nach D._______ (Bundesstaat Enugu) zu gehen, wo die Familie vor dem Umzug nach C._______ bereits während sechs Jahren gelebt habe. Dort sei er von einem Priester aufgenommen worden. Jedoch seien am 1. August 2019 Angehörige einer mit "Boko Haram" verbündeten Gruppierung namens "Fulani Herd's Men" gekommen und hätten diesen Priester getötet. Er, der Beschwerdeführer, sei davon ausgegangen, dass eigentlich er selbst der Gesuchte gewesen sei, und habe deshalb erneut fliehen müssen. Mit Hilfe einer weiteren Person sei er in die Stadt Lagos gelangt und habe dort während acht Monaten in deren Haus gelebt. Am 15. März 2020 sei aber auch das Haus dieser Person durch eine Bombe zerstört worden, möglicherweise durch "Boko Haram". In der Folge sei er aus Nigeria ausgereist.

E. 5.3 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei konkrete Angaben zu machen, welche den Schluss zulassen würden, er habe an jenem Ort in seinem Heimatstaat Nigeria (C._______, Bundesstaat Borno), an welchem er gemäss seinen Angaben in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, tatsächlich jemals gelebt. In der Beschwerdeschrift wird durch den Beschwerdeführer auch ausdrücklich anerkannt, dass er, wie durch die Vorinstanz festgestellt, die Ortschaft C._______ nicht sehr ausführlich habe beschreiben können. Diesen Umstand versucht er in der Beschwerdeschrift damit zu erklären, er sei im Alter von neunzehn Jahren nur sehr widerwillig mit seinen Eltern nach C._______ gezogen und habe sich für die Gegend deshalb nicht interessiert. Dieses Vorbringen ist offensichtlich nicht geeignet, das Ausmass seiner mangelnden Ortskenntnis nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Anlässlich seiner zweiten Anhörung durch die Vorinstanz vom 19. Mai 2021 (entsprechendes Protokoll, S. 5) vermochte er nicht einmal ansatzweise konkrete Angaben zur Frage zu machen, wie man vom Zentrum beziehungsweise vom Marktplatz von C._______ zum Wohnhaus seiner Familie gelange, das sich in der Nähe der Militärkaserne am Ortsrand befinde. Auch ist seine Angabe, wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, man benötige mit dem Auto eine Stunde, um vom Haus seiner Familie am Ortsrand zum Markt von C._______ zu gelangen, realitätsfremd. Bei C._______ handelt es sich um eine Ortschaft im Umfang eines grösseren Dorfs oder einer Kleinstadt entlang einer Hauptstrasse, die von Ortsrand zu Ortsrand höchstens wenige Kilometer misst. In offensichtlicher Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten behauptete der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der ersten Anhörung durch die Vorinstanz vom 9. Dezember 2020 (entsprechendes Protokoll, S. 7) ausserdem, C._______ sei eine Grossstadt im Sinne einer Metropole. Angesichts des Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten und inhaltliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit des in C._______ angeblich Erlebten entbehren auch die sonstigen Behauptungen zu weiteren, daraus sich angeblich ergebenen Schwierigkeiten mit der Gruppierung "Boko Haram", einer weiteren Terrorgruppe sowie Angehörigen der nigerianischen Armee jeglicher Grundlage. Im Übrigen ist auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist - über das bereits Gesagte hinaus - nichts zu entnehmen, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte.

E. 5.4 Somit ergibt sich, dass das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Nigeria ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist Nigeria insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaaten seit einiger Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen. Abgesehen davon bietet die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria zum heutigen Zeitpunkt jedoch keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der aus dem südlichen Bundesstaat Anambra stammt, drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer selbst macht mit der Beschwerdeschrift keine Vollzugshindernisse geltend. Im Rahmen seiner Anhörungen durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Kindheit unter Herzproblemen zu leiden. Diesbezüglich und wegen geringfügiger weiterer gesundheitlicher Probleme (Magenbrennen sowie Zahnschmerzen) wurde der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach ärztlich untersucht und behandelt. Dabei ergab sich aufgrund der betreffenden ärztlichen Zeugnisse im Wesentlichen, dass er von Refluxproblemen (Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre) betroffen ist, während im Übrigen keine ernsthaften gesundheitlichen Leiden festgestellt wurden. Es liegt somit kein Anlass vor, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen in Frage zu stellen. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Wie bereits erwähnt, ist die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Nordosten von Nigeria als schwierig zu bezeichnen. Abgesehen davon ist die allgemeine Lage in Nigeria aber weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise ein Universitätsstudium zu beginnen beabsichtigte, bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Wie festgestellt wurde, sind die Angaben des Beschwerdeführers, er habe während einiger Zeit in C._______ im nordöstlichen Bundesstaat Borno - einer der Konfliktregionen des Landes - gelebt und dort sei sein Vater ums Leben gekommen, als unglaubhaft zu bezeichnen. Gemäss eigenen Aussagen stammt er aus B._______ im Bundesstaat Anambra, wo er bis zum dreizehnten Altersjahr mit seinen Eltern und zwei Geschwistern gelebt habe. Anschliessend habe er mit seiner Familie in D._______ im Bundesstaat Enugu gewohnt, und vor seiner Ausreise aus Nigeria habe er sich in Lagos im gleichnamigen Bundesstaat aufgehalten. Angesichts dieser letztgenannten Angaben und der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend den Aufenthalt im Bundesstaat Borno ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den südlichen nigerianischen Bundesstaaten Anambra und Enugu, allenfalls auch in der Metropole Lagos über ein familiäres Netz verfügt.

E. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3025/2021 Urteil vom 25. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Nigeria, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Igbo und stammt aus B._______ (Bundesstaat Anambra). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2020 in Richtung Spanien. Am 3. Oktober 2020 reiste er von Deutschland her kommend unkontrolliert und im Besitz eines gefälschten französischen Reisepasses in die Schweiz ein und stellte am 6. Oktober 2020 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 13. Oktober 2020 die Personalien des Beschwerdeführers auf, führte am 16. Oktober 2020 ein rechtliches Gehör zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch und hörte ihn am 9. Dezember 2020 eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 22. Dezember 2020 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zu. Am 19. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des erweiterten Verfahrens ein zweites Mal zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 27. und 29. Oktober 2020, am 1., 16. und 21. Dezember 2020 und sowie am 23. April 2021 wurden wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (Datum der Eröffnung: 1. Juni 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung verbunden mit seiner Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung durch die Vorinstanz, sub-eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 21. Juli 2021 aufgefordert. F. Mit Einzahlung vom 12. Juli 2021 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien als unglaubhaft zu erachten. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seinen Heimatstaat Nigeria verlassen, weil er durch die islamistische Terrororganisation "Boko Haram" und die nigerianische Armee gesucht worden sei. Sein Vater sei ein Offizier der nigerianischen Armee im Rang eines Leutnants gewesen. Dieser sei in die Stadt C._______ (Bundesstaat Borno) verlegt worden, als er, der Beschwerdeführer, neunzehn Jahre alt gewesen sei. Am 8. Juni 2019 sei er, der Beschwerdeführer, in C._______ durch Angehörige der Gruppierung "Boko Haram" entführt und in den Wald von Sambisa verschleppt worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass "Boko Haram" seinen Vater zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, welche dieser als Christ jedoch verweigert habe. Im dortigen Lager der Gruppierung habe er zwei Soldaten erkannt. Er habe auch beobachtet, wie andere Gefangene getötet und diesen die Organe entnommen worden seien. Nach einigen Tagen sei es ihm mit Hilfe eines Freundes, der ein Mitglied von "Boko Haram" gewesen sei, gelungen, aus dem Lager der Gruppierung zu fliehen und nach C._______ zurückzukehren. Am folgenden Tag seien Soldaten zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er vermute, dies habe damit zu tun gehabt, dass er im Lager von "Boko Haram" jene Soldaten erkannt habe, die er zuvor einige Male in der Armeekaserne von C._______ gesehen habe. Am Abend des 16. Juni 2019 sei es auf dem Marktplatz von C._______ während der Übertragung eines Fussballspiels zu einem Bombenanschlag gekommen, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sei. Seine Mutter habe ihm deshalb geraten, nach D._______ (Bundesstaat Enugu) zu gehen, wo die Familie vor dem Umzug nach C._______ bereits während sechs Jahren gelebt habe. Dort sei er von einem Priester aufgenommen worden. Jedoch seien am 1. August 2019 Angehörige einer mit "Boko Haram" verbündeten Gruppierung namens "Fulani Herd's Men" gekommen und hätten diesen Priester getötet. Er, der Beschwerdeführer, sei davon ausgegangen, dass eigentlich er selbst der Gesuchte gewesen sei, und habe deshalb erneut fliehen müssen. Mit Hilfe einer weiteren Person sei er in die Stadt Lagos gelangt und habe dort während acht Monaten in deren Haus gelebt. Am 15. März 2020 sei aber auch das Haus dieser Person durch eine Bombe zerstört worden, möglicherweise durch "Boko Haram". In der Folge sei er aus Nigeria ausgereist. 5.3 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei konkrete Angaben zu machen, welche den Schluss zulassen würden, er habe an jenem Ort in seinem Heimatstaat Nigeria (C._______, Bundesstaat Borno), an welchem er gemäss seinen Angaben in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei, tatsächlich jemals gelebt. In der Beschwerdeschrift wird durch den Beschwerdeführer auch ausdrücklich anerkannt, dass er, wie durch die Vorinstanz festgestellt, die Ortschaft C._______ nicht sehr ausführlich habe beschreiben können. Diesen Umstand versucht er in der Beschwerdeschrift damit zu erklären, er sei im Alter von neunzehn Jahren nur sehr widerwillig mit seinen Eltern nach C._______ gezogen und habe sich für die Gegend deshalb nicht interessiert. Dieses Vorbringen ist offensichtlich nicht geeignet, das Ausmass seiner mangelnden Ortskenntnis nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Anlässlich seiner zweiten Anhörung durch die Vorinstanz vom 19. Mai 2021 (entsprechendes Protokoll, S. 5) vermochte er nicht einmal ansatzweise konkrete Angaben zur Frage zu machen, wie man vom Zentrum beziehungsweise vom Marktplatz von C._______ zum Wohnhaus seiner Familie gelange, das sich in der Nähe der Militärkaserne am Ortsrand befinde. Auch ist seine Angabe, wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, man benötige mit dem Auto eine Stunde, um vom Haus seiner Familie am Ortsrand zum Markt von C._______ zu gelangen, realitätsfremd. Bei C._______ handelt es sich um eine Ortschaft im Umfang eines grösseren Dorfs oder einer Kleinstadt entlang einer Hauptstrasse, die von Ortsrand zu Ortsrand höchstens wenige Kilometer misst. In offensichtlicher Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten behauptete der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der ersten Anhörung durch die Vorinstanz vom 9. Dezember 2020 (entsprechendes Protokoll, S. 7) ausserdem, C._______ sei eine Grossstadt im Sinne einer Metropole. Angesichts des Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten und inhaltliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit des in C._______ angeblich Erlebten entbehren auch die sonstigen Behauptungen zu weiteren, daraus sich angeblich ergebenen Schwierigkeiten mit der Gruppierung "Boko Haram", einer weiteren Terrorgruppe sowie Angehörigen der nigerianischen Armee jeglicher Grundlage. Im Übrigen ist auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist - über das bereits Gesagte hinaus - nichts zu entnehmen, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beeinflussen könnte. 5.4 Somit ergibt sich, dass das SEM zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Nigeria ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist Nigeria insbesondere in den nordöstlichen Bundesstaaten seit einiger Zeit von Gewaltakten vorwiegend radikal-islamistischer Gruppierungen betroffen. Abgesehen davon bietet die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria zum heutigen Zeitpunkt jedoch keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, der aus dem südlichen Bundesstaat Anambra stammt, drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer selbst macht mit der Beschwerdeschrift keine Vollzugshindernisse geltend. Im Rahmen seiner Anhörungen durch das SEM gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Kindheit unter Herzproblemen zu leiden. Diesbezüglich und wegen geringfügiger weiterer gesundheitlicher Probleme (Magenbrennen sowie Zahnschmerzen) wurde der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach ärztlich untersucht und behandelt. Dabei ergab sich aufgrund der betreffenden ärztlichen Zeugnisse im Wesentlichen, dass er von Refluxproblemen (Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre) betroffen ist, während im Übrigen keine ernsthaften gesundheitlichen Leiden festgestellt wurden. Es liegt somit kein Anlass vor, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen in Frage zu stellen. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Nigeria einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Wie bereits erwähnt, ist die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Nordosten von Nigeria als schwierig zu bezeichnen. Abgesehen davon ist die allgemeine Lage in Nigeria aber weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise ein Universitätsstudium zu beginnen beabsichtigte, bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Wie festgestellt wurde, sind die Angaben des Beschwerdeführers, er habe während einiger Zeit in C._______ im nordöstlichen Bundesstaat Borno - einer der Konfliktregionen des Landes - gelebt und dort sei sein Vater ums Leben gekommen, als unglaubhaft zu bezeichnen. Gemäss eigenen Aussagen stammt er aus B._______ im Bundesstaat Anambra, wo er bis zum dreizehnten Altersjahr mit seinen Eltern und zwei Geschwistern gelebt habe. Anschliessend habe er mit seiner Familie in D._______ im Bundesstaat Enugu gewohnt, und vor seiner Ausreise aus Nigeria habe er sich in Lagos im gleichnamigen Bundesstaat aufgehalten. Angesichts dieser letztgenannten Angaben und der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend den Aufenthalt im Bundesstaat Borno ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den südlichen nigerianischen Bundesstaaten Anambra und Enugu, allenfalls auch in der Metropole Lagos über ein familiäres Netz verfügt. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: