Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller – ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat Anambra) – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 30. Mai 2016 und ge- langte nach Italien, wo er am 22. September 2017 ein Asylgesuch stellte. Von dort aus reiste er am 30. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte am 1. Februar 2020 ein Asylgesuch. Aufgrund des festgestellten medizini- schen Sachverhalts entschied die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutre- ten und ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, sein Vater sei während des Biafra-Kriegs Kommandant unter Odumegwu Ojukwu gewesen. Der Einsatz seines Vaters für die Unabhängigkeit Biafras habe ihn – den Ge- suchsteller – politisch geprägt. Auch dem Ende des Krieges sei sein Vater mehrere Male verhaftet worden. Als im Jahr 2015 Nnamdi Kanu, der An- führer und Gründer der Indigenous People of Biafra (IPOB), nach Nigeria gekommen sei, habe er – der Gesuchsteller – die IPOB-Gruppe der Region B._______ gegründet und diese angeführt. In seiner Funktion habe er Pro- teste mit IPOB-Gruppen anderer Bundesstaaten mitorganisiert, Leute mo- bilisiert und finanzielle Unterstützung geleistet. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er mehrfach von den nigerianischen Sicherheitsbehörden vor- geladen, befragt und festgehalten worden. Anlässlich des Gedenktags des Biafra-Konflikts am 30. Mai 2016 habe er gemeinsam mit weiteren IPOB-Gruppen einen Marsch von der Head Bridge zu einer Kirche mitorganisiert. Als sich die Demonstranten in der Kirche versammelt hatten, seien nigerianische Soldaten und Polizisten in die Kirche eingedrungen, hätten das Feuer eröffnet und in die Menge ge- schossen. Er sei nicht getroffen worden und habe überlebt, weil er in der Mitte der Gruppe gestanden habe und von kleiner Statur sei. Nach diesem Vorfall habe er bei einem Freund übernachtet. Dort habe er erfahren, dass die Polizei ihn in seinem Zuhause gesucht habe. Die Polizisten hätten dort um sich geschossen, worauf sein Vater einen Herzinfarkt erlitten und ver- storben sei. Ein Bekannter und sein in Italien wohnhafter Bruder hätten ihm geholfen das Land zu verlassen. Vor der Reise habe er einen Juju-Eid geleistet, wo- nach er die Kosten seiner Ausreise zurückerstatten werde.
D-2524/2022 Seite 3 Im Juni 2016 sei er aus Nigeria ausgereist und über Libyen und das Mittel- meer nach Italien gelangt. In Italien habe C._______, der Bruder seines Bekannten, von ihm verlangt, Drogen zu verkaufen. Daraufhin habe er in Italien Asyl beantragt. Anschliessend habe er auf Tabak- und Olivenplanta- gen sowie für Mitglieder einer Kirchgemeinde gearbeitet. Er würde C._______ EUR 30'000.– schulden, weswegen dieser ihn bis zu seinem damaligen Aufenthaltsort verfolgt habe. Aus Furcht vor C._______ habe er Italien verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Identitätskarte der «United States of Biafra», eine Fotografie eines Briefes des Anwalts seiner Mutter, eine Fotografie der Demonstration vom 30. Mai 2016, drei Fotos von IPOB- Anführern der Bundesstaaten Enugu, Abia und Imo, zwei Fotos von ver- letzten Demonstranten sowie ein Foto, auf dem mehrere Leichname zu se- hen sind, ein. C. Mit Verfügung vom 25. März 2021 – eröffnet am 29. März 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Nach Meinung des SEM würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. D. Am 14. April 2021 (Poststempel vom 15. April 2021) erhob der Gesuchstel- ler Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Unzulässig- keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen (recte: die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen). Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er einen Auszug eines Online- Formulars zur Identitätsregistrierung auf der Datenbank des Internetportals (…), eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. November 2016 betreffend die Tötung von Biafra-Aktivisten anlässlich des Biafra-Ge- denktags, eine Eingabe seiner Rechtsvertreterin an die Vorinstanz vom
11. Februar 2021 betreffend die Einreichung eines ärztlichen Berichts so- wie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (…) 2021 ins Recht.
D-2524/2022 Seite 4 E. Mit Urteil D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde vollumfänglich ab. Auch das Gericht erachtete die Vorbringen des Gesuchstellers weder als glaubhaft gemacht noch als asyl- beachtlich. F. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2022 (Poststempel vom 7. Juni 2022) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, das Urteil D-1715/2021 sei wegen Verletzung von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG und Art. 121 Bst. d BGG revisionsweise aufzuheben und gemäss den Be- schwerdebegehren zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mittels superprovisorischer Massnahme vom 8. Juni 2022 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, wel- che die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be- schwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinnge- mäss).
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E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
E. 2 Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
E. 3 Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom
16. November 2021 E. 11.1–11.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch in Fällen, in denen aufgrund der Ver- letzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b-d BGG um Revision eines Urteils ersucht wird, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Der Gesuchsteller macht unter Aufrufung von Art. 121 Bst. d BGG und Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG als Revisionsgrund geltend, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen respektive Begehren aus Ver- sehen nicht berücksichtigt. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich nicht nach dem VwVG, sondern ausschliesslich nach den
D-2524/2022 Seite 6 Art. 121–123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Die Anrufung der vorlie- gend nicht anwendbaren Gesetzesbestimmung (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) stellt kein Eintretenshindernis dar. Das Urteil D-1715/2021 datiert vom 30. Mai 2022. Die Revisionseingabe vom 7. Juni wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 121 Bst. d BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
E. 3.2 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren D-1715/2021 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 30. Mai 2022 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist er zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, a.a.O. Rz. 5.70). Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Ak- ten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrneh- mung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache be- wusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese nicht für aus- schlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Das bedeutet, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grund- lagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis hätte führen müssen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-1476/2020 vom 3. April 2020 E. 2; E-6550/2019 vom 10. März 2020 E. 4.2; siehe auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51 und 5.54).
E. 4.2 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt werden. Es han- delt sich dabei nicht um einen der in Art. 121–123 BGG aufgelisteten Revi- sionsgründe (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/20 E. 3).
D-2524/2022 Seite 7
E. 5.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller gel- tend, das Gericht habe den in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht «Lifos Temarapport: Nigeria – Indigenous People of Biafra (IPOB)» vom 19. De- zember 2017 (< https://www.ecoi.net/en/file/local/1420588/1226_151506- 0267_171219102.pdf >, abgerufen am 28. Juni 2022) gänzlich unerwähnt und unberücksichtigt gelassen, obwohl seine Angaben betreffend die in- terne Struktur der IPOB weitgehend mit den Informationen des Berichts übereinstimmen würden.
E. 5.2 Weiter habe das Gericht nicht begründet, weshalb die eingereichte Identitätskarte der «United States of Biafra» ungeeignet sei, seine IPOB- Mitgliedschaft zu belegen. Auch habe sie den eingereichten Ausdruck des Formulars des Internetportals (…) nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt, obwohl dieses Auskunft darüber geben würde, dass der Besitz einer Iden- titätskarte der «United States of Biafra» auf eine IPOB-Mitgliedschaft hin- weisen würde.
E. 5.3 Zudem habe das Gericht die Ausführungen in der Beschwerde und die Eingabe vom 4. November 2021 betreffend die politische Situation in Anambra unberücksichtigt gelassen.
E. 5.4 Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien die in der Beschwerde aus- geführten Argumente betreffend die Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgung, namentlich die Zitierung des Handbuchs des SEM zur Flücht- lingseigenschaft. Daraus, zusammen mit den Ausführungen zur aktuellen politische Situation in Anambra, gehe mithin hervor, dass der nigerianische Staat offensichtlich nicht schutzfähig sei.
E. 5.5 Sodann habe das Gericht auch alle eingereichten Berichte und Beweis- mittel betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs missachtet, obwohl diesen zu entnehmen sei, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der IPOB und seiner Ethnie bei einer Rückkehr nach Ni- geria einem konkreten Risiko ausgesetzt sein würde, Opfer einer Verlet- zung von Art. 3 EMRK zu werden.
E. 5.6 Ausserdem habe das Gericht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs fälschlicherweise angenommen, in der Herkunftsregion des Gesuchstellers würde keine Situation allgemeiner Gewalt vorherr- schen. Das hierzu zitierte Urteil des BVGer E-4801/2020 E. 7.4 vom 8. Juni 2021 würde mithin keinen Bezug zu seiner Herkunftsregion aufweisen.
D-2524/2022 Seite 8 Auch die Einschätzung, es bestünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalter- native, gehe fehl, da in Lagos nur eines seiner Halbgeschwister wohnhaft sei, zu welchem er keinen Kontakt pflege.
E. 5.7 Auch habe das Gericht seine gesamte medizinische Akte missachtet, übersehen oder übergangen. In den ärztlichen Berichten vom (…) 2020 und vom (…) 2020 sei jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden. Erst im Bericht vom (…) 2021 sei eine Ver- dachtsdiagnose einer PTBS gestellt worden; dies vermöge jedoch das Be- stehen einer PTBS nicht auszuschliessen. Es sei aktenkundig, dass wei- tere Einzeltermine vereinbart worden seien und die bestehende Medikation mit (…) von 5mg auf 10mg erhöht worden sei. Zudem gehe aus dem Be- richt hervor, dass gegenwärtig sowie zukünftig ohne Behandlung eine un- günstige Prognose bestehe. Entgegen der Argumentation des Gerichts habe sich daher das Krankheitsbild nicht relativiert. In diesem Zusammen- hang habe das Gericht die eingereichte Länderanalyse der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Januar 2014 betreffend die psychiat- rische Grundversorgung in Nigeria übersehen. In der Folge habe das Ge- richt es versäumt, die Verfügbarkeit und den Zugang zu psychologischer Behandlung in Nigeria abzuklären.
E. 5.8 Schliesslich zeige der Umstand, dass das Verfahren über ein Jahr we- der instruiert noch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden sei, dass die Beschwerde keineswegs offensichtlich unbegründet gewesen sei.
E. 6.1 In Bezug auf die fehlende Berücksichtigung des Berichts «Lifos Tema- rapport: Nigeria – Indigenous People of Biafra (IPOB)» vom 19. Dezember 2017 betreffend die interne Struktur der IPOB und die vorgebrachte Über- einstimmung mit den Angaben des Gesuchstellers ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht den Bericht versehentlich im re- visionsrechtlichen Sinne von Art. 121 Bst. d BGG unberücksichtigt gelas- sen hätte. Tatsächlich wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller angesichts seiner angeblichen Mitgliedschaft und Führungstätigkeit (vgl. Bst. B) in der IPOB über weitergehende Informationen betreffend die in- terne Struktur der Organisation verfügen würde. Allein der Umstand, dass seine Angaben mit denjenigen des Berichts übereinstimmen, vermag höchstens seine Kenntnis des Berichts zu begründen; Rückschlüsse auf eine Glaubhaftmachung seiner Vorbringen lassen sich daraus aber nicht
D-2524/2022 Seite 9 ziehen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gericht im revisions- rechtlich beanstandeten Urteil die beweisrechtliche Erheblichkeit des er- wähnten Berichts in Bezug auf die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG der geltend gemachten IPOB-Mitgliedschaft anders als der Gesuch- steller einschätzte. Somit bezog sich die fehlende Kenntnisnahme der Tat- sache nicht auf deren Inhalt, sondern auf deren Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung. Damit handelt es sich nicht um ein revisionsrechtliches Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Ob die vorgebrachte Tatsache als erheblich zu qualifizieren wäre, kann deshalb offenbleiben.
E. 6.2 Betreffend die eingereichte Identitätskarte der «United States of Biafra» und den Ausdruck des Formulars des Internetportals (…) hielt das Gericht im revisionsrechtlich beanstandeten Urteil fest, diese seien ungeeignet, eine angebliche Mitgliedschaft bei der IPOB oder eine Nähe zu dieser nachzuweisen. Das Gericht hat die beiden Beweismittel in seinem Urteil somit genannt und – wenn auch nur knapp – deren beweisrechtliche Er- heblichkeit geprüft. Eine revisionsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung liegt daher nicht vor. Ergänzend ist anzufügen, dass nichts darauf hindeu- tet, dass die Beantragung und Ausstellung einer Identitätskarte von Biafra über das erwähnte Internetportal einem bestimmten Personenkreis vorbe- halten wäre. In der Folge ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Besitz ei- ner solchen Identitätskarte Aufschluss über eine Mitgliedschaft bei der IPOB oder die Nähe zu dieser Bewegung geben könnte. Insofern wäre die geltend gemachte Tatsache auch nicht erheblich, da sie nicht geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern und ein für den Gesuchsteller günstigeres Ergebnis herbeizuführen.
E. 6.3 Das Vorbringen, das Gericht habe die eingereichten Beweismittel zur aktuellen politischen Situation in Anambra unberücksichtigt gelassen, kann ebenfalls nicht gehört werden. Hierzu stellte das Gericht fest, dass diese Dokumente und Vorbringen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller aufweisen. Auch aus dem mit der Eingabe vom 4. November 2021 einge- reichten Bericht von Amnesty International geht nichts hervor, aus dem sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten liesse. Auch hier be- zieht sich die Nichtberücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen nicht auf deren Inhalt, sondern auf deren Sachverhalts- respektive Beweiswürdi- gung, weshalb kein revisionsrechtlich relevantes Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt.
E. 6.4 Dasselbe gilt für den Vorhalt, das Gericht habe Argumente und Beweis- mittel betreffend die Gezieltheit der Verfolgung und die Schutzunwilligkeit
D-2524/2022 Seite 10 des nigerianischen Staats nicht berücksichtigt: Richtig ist, dass das Gericht die diesbezüglichen Vorbringen anders als der Gesuchsteller gewürdigt hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen zulässigen Revisions- grund. Sofern der Gesuchsteller damit eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügt, erinnert das Gericht daran, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs von keinem der in Art. 121-123 BGG aufgelisteten Revisions- gründe erfasst werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/20 E. 3).
E. 6.5 In Bezug auf die beanstandete Würdigung der Vorbringen betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die vorhergehenden Erwägungen zu verweisen (E. 6.3 und 6.4). Der Umstand, dass das Gericht in seiner Würdigung von Art. 3 EMRK zu einem anderen Schluss als der Gesuchsteller gelangt, stellt kein revisionsrechtlich rele- vantes Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Ergänzend hält das Gericht fest, dass die im beanstandeten Urteil zitierte Rechtsprechung die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Bundesstaaten Edo, Abia und Enugu betrifft. Diese bilden zusammen mit weiteren Bundesstaaten – etwa Anambra, aus welchem der Gesuchsteller stammt – das von den Un- abhängigkeitsbewegungen beanspruchte Gebiet. Da Wegweisungsvoll- zugshindernisse in direktem Zusammenhang mit der politischen Situation aufgrund der Bestrebungen für ein unabhängiges Biafra geltend gemacht werden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Bundesstaat Anambra eine im Hinblick auf Art. 83 Abs. 4 AIG anders einzuschätzende Situation als in den anderen Regionen Biafras vorherrschen sollte. Insofern setzte sich das Gericht – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – mit der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Biafra, als von anderen nigeriani- schen Landesteilen zu unterscheidende Region, auseinander. Ein revisi- onsrechtlich relevantes Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG ist nicht ersichtlich.
E. 6.6 Auch dem Vorbringen des Gesuchstellers, sein Krankheitsbild habe sich entgegen der gerichtlichen Einschätzung nicht relativiert, liegt im Kern eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts zugrunde. Wie bereits mehrfach dargelegt, stellt jedoch eine unterschiedliche Sachverhalts- res- pektive Beweiswürdigung einer vorgebrachten Tatsache keinen Revisions- grund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Sollte sich der Gesundheits- zustand des Gesuchstellers inzwischen nachträglich derart verschlechtert haben, als dass damit ein Wegweisungsvollzugshindernis begründet wer- den könnte, wäre dies allenfalls wiedererwägungsweise beim SEM geltend zu machen (vgl. BVGE 2013/22).
D-2524/2022 Seite 11 Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen, das Gericht habe die Verfüg- barkeit und den Zugang zu psychologischer Behandlung in Nigeria nicht abgeklärt. Insofern damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, verweist das Gericht noch einmal darauf hin, dass Verlet- zungen des rechtlichen Gehörs keine in Art. 121–123 BGG aufgelisteten Revisionsgründe darstellen (vgl. BVGE 2015/20 E. 3).
E. 6.7 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass ein lange dauerndes Asylverfahren respektive die für eine längere Zeit aus- bleibende Instruktion des Verfahrens für die betroffene Person belastend sein kann, zumal damit auch gewisse Hoffnungen verknüpft sein können. Das Vorbringen, die Beschwerde wäre aufgrund der ausgebliebenen In- struktion und dem aufgeschobenen Entscheid über die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht offensichtlich unbegründet gewesen, ver- mag jedoch ebenfalls keine Revision im Sinne der einschlägigen Bestim- mungen zu begründen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach dem Dargelegten nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils D-1715/2021 vom
30. Mai 2022 ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen- den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset- zungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2524/2022 Seite 12
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2524/2022 Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Silke Scheer, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat Anambra) - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 30. Mai 2016 und gelangte nach Italien, wo er am 22. September 2017 ein Asylgesuch stellte. Von dort aus reiste er am 30. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte am 1. Februar 2020 ein Asylgesuch. Aufgrund des festgestellten medizinischen Sachverhalts entschied die Vorinstanz auf das Asylgesuch einzutreten und ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, sein Vater sei während des Biafra-Kriegs Kommandant unter Odumegwu Ojukwu gewesen. Der Einsatz seines Vaters für die Unabhängigkeit Biafras habe ihn - den Gesuchsteller - politisch geprägt. Auch dem Ende des Krieges sei sein Vater mehrere Male verhaftet worden. Als im Jahr 2015 Nnamdi Kanu, der Anführer und Gründer der Indigenous People of Biafra (IPOB), nach Nigeria gekommen sei, habe er - der Gesuchsteller - die IPOB-Gruppe der Region B._______ gegründet und diese angeführt. In seiner Funktion habe er Proteste mit IPOB-Gruppen anderer Bundesstaaten mitorganisiert, Leute mobilisiert und finanzielle Unterstützung geleistet. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit sei er mehrfach von den nigerianischen Sicherheitsbehörden vorgeladen, befragt und festgehalten worden. Anlässlich des Gedenktags des Biafra-Konflikts am 30. Mai 2016 habe er gemeinsam mit weiteren IPOB-Gruppen einen Marsch von der Head Bridge zu einer Kirche mitorganisiert. Als sich die Demonstranten in der Kirche versammelt hatten, seien nigerianische Soldaten und Polizisten in die Kirche eingedrungen, hätten das Feuer eröffnet und in die Menge geschossen. Er sei nicht getroffen worden und habe überlebt, weil er in der Mitte der Gruppe gestanden habe und von kleiner Statur sei. Nach diesem Vorfall habe er bei einem Freund übernachtet. Dort habe er erfahren, dass die Polizei ihn in seinem Zuhause gesucht habe. Die Polizisten hätten dort um sich geschossen, worauf sein Vater einen Herzinfarkt erlitten und verstorben sei. Ein Bekannter und sein in Italien wohnhafter Bruder hätten ihm geholfen das Land zu verlassen. Vor der Reise habe er einen Juju-Eid geleistet, wonach er die Kosten seiner Ausreise zurückerstatten werde. Im Juni 2016 sei er aus Nigeria ausgereist und über Libyen und das Mittelmeer nach Italien gelangt. In Italien habe C._______, der Bruder seines Bekannten, von ihm verlangt, Drogen zu verkaufen. Daraufhin habe er in Italien Asyl beantragt. Anschliessend habe er auf Tabak- und Olivenplantagen sowie für Mitglieder einer Kirchgemeinde gearbeitet. Er würde C._______ EUR 30'000.- schulden, weswegen dieser ihn bis zu seinem damaligen Aufenthaltsort verfolgt habe. Aus Furcht vor C._______ habe er Italien verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Identitätskarte der «United States of Biafra», eine Fotografie eines Briefes des Anwalts seiner Mutter, eine Fotografie der Demonstration vom 30. Mai 2016, drei Fotos von IPOB-Anführern der Bundesstaaten Enugu, Abia und Imo, zwei Fotos von verletzten Demonstranten sowie ein Foto, auf dem mehrere Leichname zu sehen sind, ein. C. Mit Verfügung vom 25. März 2021 - eröffnet am 29. März 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Nach Meinung des SEM würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. D. Am 14. April 2021 (Poststempel vom 15. April 2021) erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen (recte: die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen). Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er einen Auszug eines Online-Formulars zur Identitätsregistrierung auf der Datenbank des Internetportals (...), eine Medienmitteilung von Amnesty International vom 23. November 2016 betreffend die Tötung von Biafra-Aktivisten anlässlich des Biafra-Gedenktags, eine Eingabe seiner Rechtsvertreterin an die Vorinstanz vom 11. Februar 2021 betreffend die Einreichung eines ärztlichen Berichts sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (...) 2021 ins Recht. E. Mit Urteil D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Auch das Gericht erachtete die Vorbringen des Gesuchstellers weder als glaubhaft gemacht noch als asylbeachtlich. F. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2022 (Poststempel vom 7. Juni 2022) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragte er, das Urteil D-1715/2021 sei wegen Verletzung von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG und Art. 121 Bst. d BGG revisionsweise aufzuheben und gemäss den Beschwerdebegehren zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. G. Mittels superprovisorischer Massnahme vom 8. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss). 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist das Revisionsgesuch in Fällen, in denen aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. b-d BGG um Revision eines Urteils ersucht wird, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Der Gesuchsteller macht unter Aufrufung von Art. 121 Bst. d BGG und Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG als Revisionsgrund geltend, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen respektive Begehren aus Versehen nicht berücksichtigt. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich nicht nach dem VwVG, sondern ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Die Anrufung der vorliegend nicht anwendbaren Gesetzesbestimmung (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) stellt kein Eintretenshindernis dar. Das Urteil D-1715/2021 datiert vom 30. Mai 2022. Die Revisionseingabe vom 7. Juni wurde damit unter Anrufung eines Revisionsgrundes frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 121 Bst. d BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). 3.2 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren D-1715/2021 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 30. Mai 2022 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist er zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O. Rz. 5.70). Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese nicht für ausschlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Das bedeutet, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis hätte führen müssen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-1476/2020 vom 3. April 2020 E. 2; E-6550/2019 vom 10. März 2020 E. 4.2; siehe auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51 und 5.54). 4.2 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen der in Art. 121-123 BGG aufgelisteten Revisionsgründe (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/20 E. 3). 5. 5.1 Zur Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller geltend, das Gericht habe den in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht «Lifos Temarapport: Nigeria - Indigenous People of Biafra (IPOB)» vom 19. Dezember 2017 ( , abgerufen am 28. Juni 2022) gänzlich unerwähnt und unberücksichtigt gelassen, obwohl seine Angaben betreffend die interne Struktur der IPOB weitgehend mit den Informationen des Berichts übereinstimmen würden. 5.2 Weiter habe das Gericht nicht begründet, weshalb die eingereichte Identitätskarte der «United States of Biafra» ungeeignet sei, seine IPOB-Mitgliedschaft zu belegen. Auch habe sie den eingereichten Ausdruck des Formulars des Internetportals (...) nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt, obwohl dieses Auskunft darüber geben würde, dass der Besitz einer Identitätskarte der «United States of Biafra» auf eine IPOB-Mitgliedschaft hinweisen würde. 5.3 Zudem habe das Gericht die Ausführungen in der Beschwerde und die Eingabe vom 4. November 2021 betreffend die politische Situation in Anambra unberücksichtigt gelassen. 5.4 Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien die in der Beschwerde ausgeführten Argumente betreffend die Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgung, namentlich die Zitierung des Handbuchs des SEM zur Flüchtlingseigenschaft. Daraus, zusammen mit den Ausführungen zur aktuellen politische Situation in Anambra, gehe mithin hervor, dass der nigerianische Staat offensichtlich nicht schutzfähig sei. 5.5 Sodann habe das Gericht auch alle eingereichten Berichte und Beweismittel betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs missachtet, obwohl diesen zu entnehmen sei, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der IPOB und seiner Ethnie bei einer Rückkehr nach Nigeria einem konkreten Risiko ausgesetzt sein würde, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu werden. 5.6 Ausserdem habe das Gericht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise angenommen, in der Herkunftsregion des Gesuchstellers würde keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrschen. Das hierzu zitierte Urteil des BVGer E-4801/2020 E. 7.4 vom 8. Juni 2021 würde mithin keinen Bezug zu seiner Herkunftsregion aufweisen. Auch die Einschätzung, es bestünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, gehe fehl, da in Lagos nur eines seiner Halbgeschwister wohnhaft sei, zu welchem er keinen Kontakt pflege. 5.7 Auch habe das Gericht seine gesamte medizinische Akte missachtet, übersehen oder übergangen. In den ärztlichen Berichten vom (...) 2020 und vom (...) 2020 sei jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt worden. Erst im Bericht vom (...) 2021 sei eine Verdachtsdiagnose einer PTBS gestellt worden; dies vermöge jedoch das Bestehen einer PTBS nicht auszuschliessen. Es sei aktenkundig, dass weitere Einzeltermine vereinbart worden seien und die bestehende Medikation mit (...) von 5mg auf 10mg erhöht worden sei. Zudem gehe aus dem Bericht hervor, dass gegenwärtig sowie zukünftig ohne Behandlung eine ungünstige Prognose bestehe. Entgegen der Argumentation des Gerichts habe sich daher das Krankheitsbild nicht relativiert. In diesem Zusammenhang habe das Gericht die eingereichte Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Januar 2014 betreffend die psychiatrische Grundversorgung in Nigeria übersehen. In der Folge habe das Gericht es versäumt, die Verfügbarkeit und den Zugang zu psychologischer Behandlung in Nigeria abzuklären. 5.8 Schliesslich zeige der Umstand, dass das Verfahren über ein Jahr weder instruiert noch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden sei, dass die Beschwerde keineswegs offensichtlich unbegründet gewesen sei. 6. 6.1 In Bezug auf die fehlende Berücksichtigung des Berichts «Lifos Temarapport: Nigeria - Indigenous People of Biafra (IPOB)» vom 19. Dezember 2017 betreffend die interne Struktur der IPOB und die vorgebrachte Übereinstimmung mit den Angaben des Gesuchstellers ist festzustellen, dass nichts darauf hindeutet, dass das Gericht den Bericht versehentlich im revisionsrechtlichen Sinne von Art. 121 Bst. d BGG unberücksichtigt gelassen hätte. Tatsächlich wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller angesichts seiner angeblichen Mitgliedschaft und Führungstätigkeit (vgl. Bst. B) in der IPOB über weitergehende Informationen betreffend die interne Struktur der Organisation verfügen würde. Allein der Umstand, dass seine Angaben mit denjenigen des Berichts übereinstimmen, vermag höchstens seine Kenntnis des Berichts zu begründen; Rückschlüsse auf eine Glaubhaftmachung seiner Vorbringen lassen sich daraus aber nicht ziehen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gericht im revisionsrechtlich beanstandeten Urteil die beweisrechtliche Erheblichkeit des erwähnten Berichts in Bezug auf die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG der geltend gemachten IPOB-Mitgliedschaft anders als der Gesuchsteller einschätzte. Somit bezog sich die fehlende Kenntnisnahme der Tatsache nicht auf deren Inhalt, sondern auf deren Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung. Damit handelt es sich nicht um ein revisionsrechtliches Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Ob die vorgebrachte Tatsache als erheblich zu qualifizieren wäre, kann deshalb offenbleiben. 6.2 Betreffend die eingereichte Identitätskarte der «United States of Biafra» und den Ausdruck des Formulars des Internetportals (...) hielt das Gericht im revisionsrechtlich beanstandeten Urteil fest, diese seien ungeeignet, eine angebliche Mitgliedschaft bei der IPOB oder eine Nähe zu dieser nachzuweisen. Das Gericht hat die beiden Beweismittel in seinem Urteil somit genannt und - wenn auch nur knapp - deren beweisrechtliche Erheblichkeit geprüft. Eine revisionsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung liegt daher nicht vor. Ergänzend ist anzufügen, dass nichts darauf hindeutet, dass die Beantragung und Ausstellung einer Identitätskarte von Biafra über das erwähnte Internetportal einem bestimmten Personenkreis vorbehalten wäre. In der Folge ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Besitz einer solchen Identitätskarte Aufschluss über eine Mitgliedschaft bei der IPOB oder die Nähe zu dieser Bewegung geben könnte. Insofern wäre die geltend gemachte Tatsache auch nicht erheblich, da sie nicht geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern und ein für den Gesuchsteller günstigeres Ergebnis herbeizuführen. 6.3 Das Vorbringen, das Gericht habe die eingereichten Beweismittel zur aktuellen politischen Situation in Anambra unberücksichtigt gelassen, kann ebenfalls nicht gehört werden. Hierzu stellte das Gericht fest, dass diese Dokumente und Vorbringen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller aufweisen. Auch aus dem mit der Eingabe vom 4. November 2021 eingereichten Bericht von Amnesty International geht nichts hervor, aus dem sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten liesse. Auch hier bezieht sich die Nichtberücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen nicht auf deren Inhalt, sondern auf deren Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung, weshalb kein revisionsrechtlich relevantes Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt. 6.4 Dasselbe gilt für den Vorhalt, das Gericht habe Argumente und Beweismittel betreffend die Gezieltheit der Verfolgung und die Schutzunwilligkeit des nigerianischen Staats nicht berücksichtigt: Richtig ist, dass das Gericht die diesbezüglichen Vorbringen anders als der Gesuchsteller gewürdigt hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen zulässigen Revisionsgrund. Sofern der Gesuchsteller damit eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, erinnert das Gericht daran, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs von keinem der in Art. 121-123 BGG aufgelisteten Revisionsgründe erfasst werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/20 E. 3). 6.5 In Bezug auf die beanstandete Würdigung der Vorbringen betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die vorhergehenden Erwägungen zu verweisen (E. 6.3 und 6.4). Der Umstand, dass das Gericht in seiner Würdigung von Art. 3 EMRK zu einem anderen Schluss als der Gesuchsteller gelangt, stellt kein revisionsrechtlich relevantes Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Ergänzend hält das Gericht fest, dass die im beanstandeten Urteil zitierte Rechtsprechung die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Bundesstaaten Edo, Abia und Enugu betrifft. Diese bilden zusammen mit weiteren Bundesstaaten - etwa Anambra, aus welchem der Gesuchsteller stammt - das von den Unabhängigkeitsbewegungen beanspruchte Gebiet. Da Wegweisungsvollzugshindernisse in direktem Zusammenhang mit der politischen Situation aufgrund der Bestrebungen für ein unabhängiges Biafra geltend gemacht werden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Bundesstaat Anambra eine im Hinblick auf Art. 83 Abs. 4 AIG anders einzuschätzende Situation als in den anderen Regionen Biafras vorherrschen sollte. Insofern setzte sich das Gericht - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers - mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Biafra, als von anderen nigerianischen Landesteilen zu unterscheidende Region, auseinander. Ein revisionsrechtlich relevantes Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG ist nicht ersichtlich. 6.6 Auch dem Vorbringen des Gesuchstellers, sein Krankheitsbild habe sich entgegen der gerichtlichen Einschätzung nicht relativiert, liegt im Kern eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts zugrunde. Wie bereits mehrfach dargelegt, stellt jedoch eine unterschiedliche Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung einer vorgebrachten Tatsache keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Sollte sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers inzwischen nachträglich derart verschlechtert haben, als dass damit ein Wegweisungsvollzugshindernis begründet werden könnte, wäre dies allenfalls wiedererwägungsweise beim SEM geltend zu machen (vgl. BVGE 2013/22). Dasselbe gilt in Bezug auf das Vorbringen, das Gericht habe die Verfügbarkeit und den Zugang zu psychologischer Behandlung in Nigeria nicht abgeklärt. Insofern damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, verweist das Gericht noch einmal darauf hin, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs keine in Art. 121-123 BGG aufgelisteten Revisionsgründe darstellen (vgl. BVGE 2015/20 E. 3). 6.7 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass ein lange dauerndes Asylverfahren respektive die für eine längere Zeit ausbleibende Instruktion des Verfahrens für die betroffene Person belastend sein kann, zumal damit auch gewisse Hoffnungen verknüpft sein können. Das Vorbringen, die Beschwerde wäre aufgrund der ausgebliebenen Instruktion und dem aufgeschobenen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht offensichtlich unbegründet gewesen, vermag jedoch ebenfalls keine Revision im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu begründen. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach dem Dargelegten nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils D-1715/2021 vom 30. Mai 2022 ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: