Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. B. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-701/2020 vom 9. März 2020 infolge eines verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 machte der Gesuchsteller gegenüber dem Gericht geltend, das Sozialamt der Stadt B._______ habe seinen Kostenvorschuss am 27. Februar 2020 und somit fristgerecht geleistet. Als Beweismittel reichte er die mit einem handschriftlich ausgefüllten Kontierungsstempel versehene Kostenvorschussrechnung aus dem Verfahren D-701/2020 (ohne Einzahlungsschein) sowie einen mit der Software (...) erstellten Beleg des Sozialamtes der Stadt B._______ (mit Stempel und Unterschrift) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, da aus der Eingabe vom 11. März 2020 kein Revisionswille ersichtlich sei und diese den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht zu genügen vermöge. E. Mit Eingabe vom 20. März 2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Revisionsverbesserung fristgerecht nach. In seiner Eingabe erklärte er seinen Revisionswillen und brachte erneut vor, dass das Sozialamt der Stadt B._______ den Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt habe.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Beschwerdeführer im Verfahren D-701/2020 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Elisabeth Escher, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wäre die fragliche Tatsache berücksichtigt worden (Urteile des BVGer F-5010/2017 vom 18. September 2017; E-3365/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3; je m.w.H.).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 9. März 2020 einen Nichteintretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht firstgerecht bezahlt wurde.
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend er könne mit Beweismitteln belegen, dass der Kostenvorschuss am 27. Februar 2020 und somit fristgerecht durch das Sozialamt der Stadt B._______ geleistet worden sei.
E. 3.2 Zwar weist der vom Gesuchsteller zu den Akten gereichte Beleg des Sozialamtes ("Verpflichtung") als Beleg-, Buchungs- sowie Fälligkeitsdatum den 27. Februar 2020 aus und der Status wird als "erledigt" angegeben. Dennoch reicht dieser durch eine Software erstellte Beleg (ebenso wie die mit dem handschriftlich ausgefüllten Kontierungsstempel versehene Vorschussrechnung) nicht aus, um die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses zu belegen, da ein Zahlungsauftrag grundsätzlich auch gebucht, die Zahlung aber effektiv erst später ausgelöst werden kann beziehungsweise die amtsinterne Erledigung und die effektive Belastung auf dem belasteten Konto nicht zusammenfallen. Es handelt sich mithin bei den eingereichten Dokumenten nicht um Zahlungsbeweise und es wäre Sache des Beschwerdeführers die fristgerechte Zahlung mit einem Bankbeleg beweisen zu können. So wies auch die Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 im Verfahren D-701/2020 daraufhin, dass die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses als gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet diesen Umstand zu belegen. So gibt insbesondere der Beleg des Sozialamtes keine Auskunft darüber, welchem Bankkonto der überwiesene Betrag belastet worden ist beziehungsweise wann die Belastung auf dem entsprechenden Bankkonto erfolgt ist und mit welcher Bank der eingeforderte Betrag hätte ausgezahlt werden sollen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller mit seinen Beweismitteln nicht gelungen, darzutun, dass die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolgt sei und das Bundesverwaltungsgericht somit eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen habe.
E. 4 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit als nicht erstellt zu erachten und das Revisionsgesuch vom 11. März 2020 demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1476/2020 Urteil vom 3. April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-701/2020 vom 9. März 2020. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. B. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-701/2020 vom 9. März 2020 infolge eines verspätet geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 machte der Gesuchsteller gegenüber dem Gericht geltend, das Sozialamt der Stadt B._______ habe seinen Kostenvorschuss am 27. Februar 2020 und somit fristgerecht geleistet. Als Beweismittel reichte er die mit einem handschriftlich ausgefüllten Kontierungsstempel versehene Kostenvorschussrechnung aus dem Verfahren D-701/2020 (ohne Einzahlungsschein) sowie einen mit der Software (...) erstellten Beleg des Sozialamtes der Stadt B._______ (mit Stempel und Unterschrift) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, da aus der Eingabe vom 11. März 2020 kein Revisionswille ersichtlich sei und diese den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht zu genügen vermöge. E. Mit Eingabe vom 20. März 2020 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Revisionsverbesserung fristgerecht nach. In seiner Eingabe erklärte er seinen Revisionswillen und brachte erneut vor, dass das Sozialamt der Stadt B._______ den Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Als Beschwerdeführer im Verfahren D-701/2020 ist der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Elisabeth Escher, in Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 127 N. 2). Auf das frist- und formgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2. Gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wäre die fragliche Tatsache berücksichtigt worden (Urteile des BVGer F-5010/2017 vom 18. September 2017; E-3365/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3; je m.w.H.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 9. März 2020 einen Nichteintretensentscheid. Dabei ging es davon aus, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht firstgerecht bezahlt wurde. 3.1 Der Gesuchsteller macht revisionsweise geltend er könne mit Beweismitteln belegen, dass der Kostenvorschuss am 27. Februar 2020 und somit fristgerecht durch das Sozialamt der Stadt B._______ geleistet worden sei. 3.2 Zwar weist der vom Gesuchsteller zu den Akten gereichte Beleg des Sozialamtes ("Verpflichtung") als Beleg-, Buchungs- sowie Fälligkeitsdatum den 27. Februar 2020 aus und der Status wird als "erledigt" angegeben. Dennoch reicht dieser durch eine Software erstellte Beleg (ebenso wie die mit dem handschriftlich ausgefüllten Kontierungsstempel versehene Vorschussrechnung) nicht aus, um die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses zu belegen, da ein Zahlungsauftrag grundsätzlich auch gebucht, die Zahlung aber effektiv erst später ausgelöst werden kann beziehungsweise die amtsinterne Erledigung und die effektive Belastung auf dem belasteten Konto nicht zusammenfallen. Es handelt sich mithin bei den eingereichten Dokumenten nicht um Zahlungsbeweise und es wäre Sache des Beschwerdeführers die fristgerechte Zahlung mit einem Bankbeleg beweisen zu können. So wies auch die Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 im Verfahren D-701/2020 daraufhin, dass die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses als gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei. Die eingereichten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet diesen Umstand zu belegen. So gibt insbesondere der Beleg des Sozialamtes keine Auskunft darüber, welchem Bankkonto der überwiesene Betrag belastet worden ist beziehungsweise wann die Belastung auf dem entsprechenden Bankkonto erfolgt ist und mit welcher Bank der eingeforderte Betrag hätte ausgezahlt werden sollen. 3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller mit seinen Beweismitteln nicht gelungen, darzutun, dass die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolgt sei und das Bundesverwaltungsgericht somit eine aktenkundige und erhebliche Tatsache übersehen habe.
4. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit als nicht erstellt zu erachten und das Revisionsgesuch vom 11. März 2020 demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: