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F-1484/2020

F-1484/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin ist eine 1960 geborene libanesische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Dezember 2019 mit einem Schengen-Visum via Spanien in den Dublin-Raum ein. Am 6. Januar 2020 stellte sie ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Gesuchstellerin in den Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, ihr spanisches Schengen-Visum sei in Vertretung von Portugal ausgestellt worden, weshalb das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nicht richtig angewendet habe. D. Mit Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dabei führte es unter anderem aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei. E. Mit einer Eingabe vom 13. März 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des vorerwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Sinngemäss beantragte sie, das Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 sei in Gutheissung ihres Revisionsgesuches aufzuheben und das SEM anzuweisen, den zuständigen Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens korrekt zu bestimmen. Für das Gesuch seien keine Gebühren zu erheben. Zur Begründung machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seinem Entscheid eine aktenkundige erhebliche Tatsache übersehen. Es hätte sich bereits dem Schengen-Visum selbst entnehmen lassen, dass Spanien dieses in Vertretung Portugals ausgestellt habe. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. März 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs finden Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG).

E. 1.3 Die Gesuchstellerin war im Beschwerdeverfahren F-758/2020 Partei, weshalb sie durch das Urteil vom 13. Februar 2020 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). Das Revisionsgesuch wurde zudem unter Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 121 Bst. d BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).

E. 2 Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die stellvertretende Ausstellung durch Spanien für Portugal dem Visumseintrag selbst entnehmen lasse. Das Visum trage nämlich den Vermerk "R/PT", welcher für "Representant Portugal" stehe. Das dem Revisionsgesuch beigelegte, offizielle Schreiben des spanischen Generalkonsulats vom 13. März 2020 belege, dass die Botschaft Spaniens im Libanon die Interessen Portugals vertrete und für die Ausstellung von Visa für Portugal zuständig sei. Zudem bestätige das Generalkonsulat mit diesem Schreiben, dass das fragliche Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei, was sich aus den Vermerk "R/PT" ergebe.

E. 3 Die Gesuchstellerin beruft sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG.

E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese nicht für ausschlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Das bedeutet, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; statt vieler: Urteile des BVGer D-1476/2020 vom 3. April 2020 E. 2; E-6550/2019 vom 10. März 2020 E. 4.2; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 5.51 und 5.54).

E. 3.2.1 Dem Beweismittelverzeichnis des Verfahrens F-758/2020 lässt sich entnehmen, dass das SEM am 7. Januar 2020 den libanesischen Reisepass der Gesuchstellerin zu den Akten genommen, daraus auszugsweise die Seiten 2 und 3, 6 und 7, 8 und 9, 12 und 13 sowie 46 und 47 gescannt und in den elektronischen Akten abgelegt hatte. Darunter findet sich auch die Marke des am 21. November 2019 ausgestellten spanischen Schengen-Visums (gültig vom 28. November 2019 bis 27. Dezember 2019), das den klaren Vermerk "R/PT" trägt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) sei die Rubrik "Vertretung für" nicht ausgefüllt worden, was anzeige, dass die spanischen Behörden in eigener Zuständigkeit gehandelt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Vertretung Portugals schliesse. Dass die Gesuchstellerin den spanischen Behörden Portugal als Reiseziel angegeben habe, bedeute nicht, dass Spanien für Portugal gehandelt habe (E. 4.3).

E. 3.2.2 Aus diesen Erwägungen zu schliessen hat das Bundesverwaltungsgericht die in den elektronischen Akten des SEM vorhandene Visumsmarke weder falsch gewürdigt noch in ihrer rechtlichen Bedeutung fehlerhaft eingeschätzt. Das fragliche Dokument blieb nicht deshalb unberücksichtigt, weil es als unerheblich betrachtet wurde (vgl. Urteil des BGer 5F_12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.1). Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM in den elektronischen Akten und in einem separaten Verzeichnis abgelegten Auszüge aus dem Reisepass tatsächlich übersehen und für die Entscheidfindung im Verfahren F-758/2020 nicht berücksichtigt hat.

E. 3.3 Bei der Anmerkung "R/PT" handelte es sich um eine im Ausstellungszeitpunkt obligatorische Angabe beim Ausfüllen der Visummarke in Vertretung eines anderen Schengen-Mitgliedstaats, wobei "PT" dem Länderkennzeichen Portugals entspricht (vgl. Art. 8, Art. 27 und Art. 29 sowie Anhang VII Ziff. 1.1 und Ziff. 9a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009, in der im Zeitpunkt der Visumsausstellung am 21. November 2019 geltenden Fassung vom 12. April 2016]). Da bei Einreise einer gesuchstellenden Person in den Dublin-Raum mit einem gültigen, im Antragszeitpunkt indes kurz zuvor abgelaufenen Visum gemäss Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich der vertretene Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, enthielt die im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ausser Acht gelassene Visumsmarke eine erhebliche Tatsache, die geeignet gewesen wäre, das Entscheidergebnis zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen.

E. 3.4 Gegenstand des neuen Entscheids in der Sache wird es jedoch sein, darüber zu befinden, ob der Prozessausgang unter Berücksichtigung des Vermerks im Visum der Gesuchstellerin ein anderer sein wird. Anzumerken ist immerhin, dass gemäss der eingereichten Bestätigung des spanischen Generalkonsulats in Bern vom 13. März 2020 Spanien im Libanon die portugiesischen Visainteressen nur bezüglich Reisen nach Portugal vertritt und dass die Gesuchstellerin als Reiseziel Portugal angab, obwohl sie letztlich in Spanien in den Schengen-Raum einreiste. Offenbleiben kann an dieser Stelle zudem, ob sich die Gesuchstellerin mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) überhaupt auf die Zuständigkeit Portugals berufen kann, zumal sie nie die Absicht hatte, sich nach Portugal zu begeben (vgl. Urteil des BVGer F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.5).

E. 3.5 Auf den Antrag der Gesuchstellerin, das SEM sei anzuweisen, den zuständigen Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens richtig zu bestimmen, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

E. 4 Nach dem Gesagten ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) erfüllt. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchstellerin ist zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 111ater AsylG). Diese ist auf Grund der Akten und in Berücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands auf Fr. 400.- festzusetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-758/2020 vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Gesuchstellerin wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1484/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Gesuchstellerin, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Gegenstand Revisionsgesuch vom 13. März 2020 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-758/2020 vom 13. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ist eine 1960 geborene libanesische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Dezember 2019 mit einem Schengen-Visum via Spanien in den Dublin-Raum ein. Am 6. Januar 2020 stellte sie ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Gesuchstellerin in den Dublin-Mitgliedstaat Spanien weg. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 10. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, ihr spanisches Schengen-Visum sei in Vertretung von Portugal ausgestellt worden, weshalb das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nicht richtig angewendet habe. D. Mit Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dabei führte es unter anderem aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei. E. Mit einer Eingabe vom 13. März 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des vorerwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Sinngemäss beantragte sie, das Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 sei in Gutheissung ihres Revisionsgesuches aufzuheben und das SEM anzuweisen, den zuständigen Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens korrekt zu bestimmen. Für das Gesuch seien keine Gebühren zu erheben. Zur Begründung machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seinem Entscheid eine aktenkundige erhebliche Tatsache übersehen. Es hätte sich bereits dem Schengen-Visum selbst entnehmen lassen, dass Spanien dieses in Vertretung Portugals ausgestellt habe. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. März 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs finden Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Die Gesuchstellerin war im Beschwerdeverfahren F-758/2020 Partei, weshalb sie durch das Urteil vom 13. Februar 2020 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). Das Revisionsgesuch wurde zudem unter Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 121 Bst. d BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). 2. Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass sich die stellvertretende Ausstellung durch Spanien für Portugal dem Visumseintrag selbst entnehmen lasse. Das Visum trage nämlich den Vermerk "R/PT", welcher für "Representant Portugal" stehe. Das dem Revisionsgesuch beigelegte, offizielle Schreiben des spanischen Generalkonsulats vom 13. März 2020 belege, dass die Botschaft Spaniens im Libanon die Interessen Portugals vertrete und für die Ausstellung von Visa für Portugal zuständig sei. Zudem bestätige das Generalkonsulat mit diesem Schreiben, dass das fragliche Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei, was sich aus den Vermerk "R/PT" ergebe.

3. Die Gesuchstellerin beruft sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen ist anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Eine Revision scheidet daher aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese nicht für ausschlaggebend hält. Ferner muss die übersehene Tatsache erheblich sein. Das bedeutet, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; statt vieler: Urteile des BVGer D-1476/2020 vom 3. April 2020 E. 2; E-6550/2019 vom 10. März 2020 E. 4.2; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 5.51 und 5.54). 3.2 3.2.1 Dem Beweismittelverzeichnis des Verfahrens F-758/2020 lässt sich entnehmen, dass das SEM am 7. Januar 2020 den libanesischen Reisepass der Gesuchstellerin zu den Akten genommen, daraus auszugsweise die Seiten 2 und 3, 6 und 7, 8 und 9, 12 und 13 sowie 46 und 47 gescannt und in den elektronischen Akten abgelegt hatte. Darunter findet sich auch die Marke des am 21. November 2019 ausgestellten spanischen Schengen-Visums (gültig vom 28. November 2019 bis 27. Dezember 2019), das den klaren Vermerk "R/PT" trägt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) sei die Rubrik "Vertretung für" nicht ausgefüllt worden, was anzeige, dass die spanischen Behörden in eigener Zuständigkeit gehandelt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Vertretung Portugals schliesse. Dass die Gesuchstellerin den spanischen Behörden Portugal als Reiseziel angegeben habe, bedeute nicht, dass Spanien für Portugal gehandelt habe (E. 4.3). 3.2.2 Aus diesen Erwägungen zu schliessen hat das Bundesverwaltungsgericht die in den elektronischen Akten des SEM vorhandene Visumsmarke weder falsch gewürdigt noch in ihrer rechtlichen Bedeutung fehlerhaft eingeschätzt. Das fragliche Dokument blieb nicht deshalb unberücksichtigt, weil es als unerheblich betrachtet wurde (vgl. Urteil des BGer 5F_12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.1). Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM in den elektronischen Akten und in einem separaten Verzeichnis abgelegten Auszüge aus dem Reisepass tatsächlich übersehen und für die Entscheidfindung im Verfahren F-758/2020 nicht berücksichtigt hat. 3.3 Bei der Anmerkung "R/PT" handelte es sich um eine im Ausstellungszeitpunkt obligatorische Angabe beim Ausfüllen der Visummarke in Vertretung eines anderen Schengen-Mitgliedstaats, wobei "PT" dem Länderkennzeichen Portugals entspricht (vgl. Art. 8, Art. 27 und Art. 29 sowie Anhang VII Ziff. 1.1 und Ziff. 9a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009, in der im Zeitpunkt der Visumsausstellung am 21. November 2019 geltenden Fassung vom 12. April 2016]). Da bei Einreise einer gesuchstellenden Person in den Dublin-Raum mit einem gültigen, im Antragszeitpunkt indes kurz zuvor abgelaufenen Visum gemäss Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich der vertretene Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, enthielt die im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ausser Acht gelassene Visumsmarke eine erhebliche Tatsache, die geeignet gewesen wäre, das Entscheidergebnis zu Gunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen. 3.4 Gegenstand des neuen Entscheids in der Sache wird es jedoch sein, darüber zu befinden, ob der Prozessausgang unter Berücksichtigung des Vermerks im Visum der Gesuchstellerin ein anderer sein wird. Anzumerken ist immerhin, dass gemäss der eingereichten Bestätigung des spanischen Generalkonsulats in Bern vom 13. März 2020 Spanien im Libanon die portugiesischen Visainteressen nur bezüglich Reisen nach Portugal vertritt und dass die Gesuchstellerin als Reiseziel Portugal angab, obwohl sie letztlich in Spanien in den Schengen-Raum einreiste. Offenbleiben kann an dieser Stelle zudem, ob sich die Gesuchstellerin mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) überhaupt auf die Zuständigkeit Portugals berufen kann, zumal sie nie die Absicht hatte, sich nach Portugal zu begeben (vgl. Urteil des BVGer F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.5). 3.5 Auf den Antrag der Gesuchstellerin, das SEM sei anzuweisen, den zuständigen Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens richtig zu bestimmen, ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 4. Nach dem Gesagten ist der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) erfüllt. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil F-758/2020 vom 13. Februar 2020 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 BGG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchstellerin ist zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 111ater AsylG). Diese ist auf Grund der Akten und in Berücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands auf Fr. 400.- festzusetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-758/2020 vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Gesuchstellerin wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand am: