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F-758/2020

F-758/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Januar 2020 gab sie an, den Libanon am (...) 2019 verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Madrid gereist zu sein. Danach sei sie mit dem Auto nach Zürich gefahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13 Ziff. 5). Am 20. Januar 2020 ergänzte sie, sie sei nach ihrem Flug von Beirut nach Madrid nach Zürich weitergeflogen, habe danach vier bis fünf Tage in Paris bei ihrer Schwägerin sowie anschliessend bei Freunden in Freiburg (Schweiz) gewohnt (SEM-act. 15). B. Abklärungen des SEM ergaben, dass Spanien der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 ein für den Zeitraum vom 28. November bis 27. Dezember 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte (SEM-act. 6). C. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die spanischen Behörden am 7. Januar 2020 gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. 8). D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 20. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien, welches für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie gab zu Protokoll, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen. Sie hätte den Libanon verlassen, um in die Schweiz zu kommen. Dies sei von Anfang an ihr Zielland gewesen, da sie bereits 1982 einmal mit ihrer Mutter hier gewesen sei und die Schweiz die Menschenrechte respektiere. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, sagte sie, es gehe ihr gut (SEM-act. 15). E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 lehnten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen zunächst ab (SEM-act. 17). Die Vorinstanz ersuchte sie selbentags im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens mit zusätzlichen Informationen zur Beschwerdeführerin und deren Einreise nach Europa erneut um ihre Übernahme (SEM-act. 19), woraufhin Spanien dem Ersuchen am 30. Januar 2020 stattgab (SEM-act. 21). F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (eröffnet am 3. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23). G. Am 3. Februar 2020 legte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandat nieder (vgl. Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG; SEM-act. 26). H. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin (vertreten durch den rubrizierten, am 6. Februar 2020 mandatierten Rechtsvertreter), die Verfügung vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Feststellung der Rechtslage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung der Wegweisung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sowie die unentgeltliche Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Verfügung den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2019 mit einem gültigen, von den spanischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum über den Flughafen Madrid nach Spanien einreiste (SEM-act. 14 S. 2). Anlässlich ihrer Personalienaufnahme vom 8. Januar 2020 sowie des persönlichen Gesprächs vom 20. Januar 2020 bestätigte sie, von Beirut nach Madrid geflogen und danach direkt weiter nach Zürich gereist zu sein. Bevor sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, habe sie einige Tage in Paris und bei Freunden in Freiburg verbracht (SEM-act. 13; 15). Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 7. Januar 2020 um Aufnahme («take charge») der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 8). Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme nach anfänglicher Ablehnung im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 30. Januar 2020 zu (SEM-act. 21).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit Spaniens. Sie macht geltend, mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Visum nach Europa gekommen zu sein, allerdings habe Spanien hierbei in Vertretung Portugals gehandelt. Folglich sei Portugal als der vertretene Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig. Da die Vorinstanz ihr jedoch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Portugals und einer Überstellung dorthin nicht gewährt habe, müsse die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden (BVGer-act. 1).

E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei. Gemäss dem Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) haben die spanischen Behörden der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 in Beirut ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom 28. November bis 27. Dezember 2019 ausgestellt. Die im CS-VIS aufgeführte Rubrik «Vertretung für» ist nicht ausgefüllt worden (SEM-act. 6 S. 2). Dass die besagte Zeile explizit leergelassen wurde, zeigt an, dass die spanischen Behörden gerade nicht in Vertretung eines anderen Staates, sondern in eigener Zuständigkeit gehandelt haben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, woraus der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit Portugals schliesst. Dass die Beschwerdeführerin den spanischen Behörden offenbar angegeben hat, ihr Reiseziel sei Portugal (vgl. SEM-act. 14 S. 2), bedeutet nicht, dass Spanien im Sinne von Art. 8 Visakodex in Vertretung für Portugal gehandelt hat (vgl. die gegenteilig gelagerte Konstellation im Urteil des BVGer F-6695/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5). Auch das nationale Visum, das Portugal der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom (...) 2018 ausgestellt hatte (vgl. SEM-act. 14 S. 2), begründet keine Zuständigkeit Portugals, unter anderem da diesbezüglich die sechsmonatige Frist von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO längst abgelaufen ist. Im Gegensatz hierzu ist das von den spanischen Behörden am 21. November 2019 ausgestellte Schengen-Visum noch innerhalb der Sechsmonatsfrist, weshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben ist. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Schweiz - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - das Selbsteintrittsrecht auszuüben hat.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie werde in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen und beruflichen Aktivitäten sowie als (...) durch die Hisbollah verfolgt. Angehörige der Hisbollah seien auch auf der iberischen Halbinsel anzutreffen, wo sie sich nicht frei und ungestört bewegen könnten, weshalb sie in Spanien nicht sicher sei. Als allein reisende ältere und damit verletzliche Frau ohne Spanischkenntnisse wäre sie zudem dort auf sich alleine gestellt. Da sie mit Französisch bereits eine Schweizer Landessprache spreche, würde ihr die berufliche und persönliche Integration hier viel leichter fallen als in Spanien. Im Übrigen leide sie unter Verdauungsproblemen, Juckreiz, Nacken- und Schulterschmerzen, Grübeln und Durchschlafproblemen, was auf eine labile psychische Kondition schliessen lasse. Sie fordert aus diesen Gründen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es gibt insbesondere keine Gründe zur Annahme, ihrer Stellung als alleinstehende Frau im Alter von 60 Jahren würde keine Rechnung getragen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dazu sollte sie als ehemalige (...) mit einem Bachelorabschluss (...) (vgl. SEM-act. 8) durchaus in der Lage sein. Soweit sie geltend macht, die Integration würde ihr in der Schweiz leichter fallen als in Spanien, ist dies im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zu hören, da die Integrationsaussichten kein Kriterium zur Zuständigkeitsbestimmung darstellen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des persönlichen Gesprächs ihren Gesundheitszustand als gut bezeichnet (SEM-act.15). Erst in der Beschwerde macht sie gesundheitliche Probleme geltend, ohne diese jedoch entsprechend zu belegen. Diesbezüglich ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass ihre vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Verdauungsprobleme, Juckreiz, Nacken- und Schulterschmerzen, Grübeln und Durchschlafprobleme) nicht die Schwere erreichen, bei der eine Überstellung nach Spanien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung in BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Versorgung, die sie bei Bedarf einfordern und in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich lässt auch ihr Alter von 60 Jahren nicht auf eine spezielle Gebrechlichkeit oder Verletzlichkeit schliessen, die zur Unzulässigkeit der Überstellung führen würde.

E. 6.4 Was schliesslich die Ängste der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch die Hisbollah im Libanon anbetrifft, sind diese im Asylverfahren in Spanien vorzubringen und dort zu prüfen. Insoweit die Beschwerdeführerin befürchtet, die Macht der Hisbollah reiche bis nach Spanien, hat sie bei den spanischen Polizei- und Justizbehörden um den notwendigen Schutz ersuchen. Spanien ist als funktionierender Rechtsstaat gewillt und fähig, ihr diesen zu gewährleisten.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Es ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorische Vollzugsstopp ist aufgehoben.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-758/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom

30. Januar 2020 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Januar 2020 gab sie an, den Libanon am (...) 2019 verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Madrid gereist zu sein. Danach sei sie mit dem Auto nach Zürich gefahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13 Ziff. 5). Am 20. Januar 2020 ergänzte sie, sie sei nach ihrem Flug von Beirut nach Madrid nach Zürich weitergeflogen, habe danach vier bis fünf Tage in Paris bei ihrer Schwägerin sowie anschliessend bei Freunden in Freiburg (Schweiz) gewohnt (SEM-act. 15). B. Abklärungen des SEM ergaben, dass Spanien der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 ein für den Zeitraum vom 28. November bis 27. Dezember 2019 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte (SEM-act. 6). C. Gestützt hierauf ersuchte das SEM die spanischen Behörden am 7. Januar 2020 gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin (SEM-act. 8). D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 20. Januar 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien, welches für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie gab zu Protokoll, nicht nach Spanien zurückkehren zu wollen. Sie hätte den Libanon verlassen, um in die Schweiz zu kommen. Dies sei von Anfang an ihr Zielland gewesen, da sie bereits 1982 einmal mit ihrer Mutter hier gewesen sei und die Schweiz die Menschenrechte respektiere. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, sagte sie, es gehe ihr gut (SEM-act. 15). E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 lehnten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen zunächst ab (SEM-act. 17). Die Vorinstanz ersuchte sie selbentags im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens mit zusätzlichen Informationen zur Beschwerdeführerin und deren Einreise nach Europa erneut um ihre Übernahme (SEM-act. 19), woraufhin Spanien dem Ersuchen am 30. Januar 2020 stattgab (SEM-act. 21). F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (eröffnet am 3. Februar 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spanien. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 23). G. Am 3. Februar 2020 legte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandat nieder (vgl. Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG; SEM-act. 26). H. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin (vertreten durch den rubrizierten, am 6. Februar 2020 mandatierten Rechtsvertreter), die Verfügung vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Feststellung der Rechtslage an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung der Wegweisung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sowie die unentgeltliche Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Verfügung den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2019 mit einem gültigen, von den spanischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum über den Flughafen Madrid nach Spanien einreiste (SEM-act. 14 S. 2). Anlässlich ihrer Personalienaufnahme vom 8. Januar 2020 sowie des persönlichen Gesprächs vom 20. Januar 2020 bestätigte sie, von Beirut nach Madrid geflogen und danach direkt weiter nach Zürich gereist zu sein. Bevor sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, habe sie einige Tage in Paris und bei Freunden in Freiburg verbracht (SEM-act. 13; 15). Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 7. Januar 2020 um Aufnahme («take charge») der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 8). Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme nach anfänglicher Ablehnung im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 30. Januar 2020 zu (SEM-act. 21). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit Spaniens. Sie macht geltend, mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Visum nach Europa gekommen zu sein, allerdings habe Spanien hierbei in Vertretung Portugals gehandelt. Folglich sei Portugal als der vertretene Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig. Da die Vorinstanz ihr jedoch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Portugals und einer Überstellung dorthin nicht gewährt habe, müsse die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden (BVGer-act. 1). 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das Schengen-Visum in Vertretung Portugals ausgestellt worden sei. Gemäss dem Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) haben die spanischen Behörden der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 in Beirut ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom 28. November bis 27. Dezember 2019 ausgestellt. Die im CS-VIS aufgeführte Rubrik «Vertretung für» ist nicht ausgefüllt worden (SEM-act. 6 S. 2). Dass die besagte Zeile explizit leergelassen wurde, zeigt an, dass die spanischen Behörden gerade nicht in Vertretung eines anderen Staates, sondern in eigener Zuständigkeit gehandelt haben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, woraus der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit Portugals schliesst. Dass die Beschwerdeführerin den spanischen Behörden offenbar angegeben hat, ihr Reiseziel sei Portugal (vgl. SEM-act. 14 S. 2), bedeutet nicht, dass Spanien im Sinne von Art. 8 Visakodex in Vertretung für Portugal gehandelt hat (vgl. die gegenteilig gelagerte Konstellation im Urteil des BVGer F-6695/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5). Auch das nationale Visum, das Portugal der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom (...) 2018 ausgestellt hatte (vgl. SEM-act. 14 S. 2), begründet keine Zuständigkeit Portugals, unter anderem da diesbezüglich die sechsmonatige Frist von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO längst abgelaufen ist. Im Gegensatz hierzu ist das von den spanischen Behörden am 21. November 2019 ausgestellte Schengen-Visum noch innerhalb der Sechsmonatsfrist, weshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben ist. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Schweiz - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - das Selbsteintrittsrecht auszuüben hat. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie werde in ihrer Heimat aufgrund ihrer politischen und beruflichen Aktivitäten sowie als (...) durch die Hisbollah verfolgt. Angehörige der Hisbollah seien auch auf der iberischen Halbinsel anzutreffen, wo sie sich nicht frei und ungestört bewegen könnten, weshalb sie in Spanien nicht sicher sei. Als allein reisende ältere und damit verletzliche Frau ohne Spanischkenntnisse wäre sie zudem dort auf sich alleine gestellt. Da sie mit Französisch bereits eine Schweizer Landessprache spreche, würde ihr die berufliche und persönliche Integration hier viel leichter fallen als in Spanien. Im Übrigen leide sie unter Verdauungsproblemen, Juckreiz, Nacken- und Schulterschmerzen, Grübeln und Durchschlafproblemen, was auf eine labile psychische Kondition schliessen lasse. Sie fordert aus diesen Gründen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es gibt insbesondere keine Gründe zur Annahme, ihrer Stellung als alleinstehende Frau im Alter von 60 Jahren würde keine Rechnung getragen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dazu sollte sie als ehemalige (...) mit einem Bachelorabschluss (...) (vgl. SEM-act. 8) durchaus in der Lage sein. Soweit sie geltend macht, die Integration würde ihr in der Schweiz leichter fallen als in Spanien, ist dies im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zu hören, da die Integrationsaussichten kein Kriterium zur Zuständigkeitsbestimmung darstellen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des persönlichen Gesprächs ihren Gesundheitszustand als gut bezeichnet (SEM-act.15). Erst in der Beschwerde macht sie gesundheitliche Probleme geltend, ohne diese jedoch entsprechend zu belegen. Diesbezüglich ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass ihre vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Verdauungsprobleme, Juckreiz, Nacken- und Schulterschmerzen, Grübeln und Durchschlafprobleme) nicht die Schwere erreichen, bei der eine Überstellung nach Spanien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung in BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Übrigen verfügt Spanien über eine ausreichende medizinische Versorgung, die sie bei Bedarf einfordern und in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich lässt auch ihr Alter von 60 Jahren nicht auf eine spezielle Gebrechlichkeit oder Verletzlichkeit schliessen, die zur Unzulässigkeit der Überstellung führen würde. 6.4 Was schliesslich die Ängste der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch die Hisbollah im Libanon anbetrifft, sind diese im Asylverfahren in Spanien vorzubringen und dort zu prüfen. Insoweit die Beschwerdeführerin befürchtet, die Macht der Hisbollah reiche bis nach Spanien, hat sie bei den spanischen Polizei- und Justizbehörden um den notwendigen Schutz ersuchen. Spanien ist als funktionierender Rechtsstaat gewillt und fähig, ihr diesen zu gewährleisten. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Es ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorische Vollzugsstopp ist aufgehoben.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: