Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der srilankische Gesuchsteller gelangte am (...) 2017 von Indien herkommend auf dem Luftweg nach B._______. Gleichentags reichte er am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Wiederum gleichentags verweigerte das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e des AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht erfasste das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer E-2838/2017. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter David R. Wenger den (unter anderem gestellten) Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers unter Nennung der Namen gut und informierte über den Namen des Fachspezialisten des SEM. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (Auffangklausel Befangenheit) gestütztes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Wenger ein. Dabei machte er insbesondere geltend, obwohl die bundesgerichtliche Praxis verlange, dass beim Erlass einer Verfügung die für den Entscheid verantwortlichen Personen benannt sein müssten, glaube Bundesverwaltungsrichter Wenger, dass durch die nachträgliche Bekanntgabe von Personalien dem formellen Anspruch Genüge getan sei. Es handle sich um einen schweren und unheilbaren Fehler, bei welchem nur die Kassation als Ausweg bleibe. Zudem lehne Richter Wenger ohne gesetzliche Kompetenz in einer Zwischenverfügung das Hauptbegehren ab. Es würden somit wiederholte schwerwiegende fachliche Fehler vorliegen, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellten und Bundesverwaltungsrichter Wenger als klar befangen erscheinen lassen würden. Das Gericht erfasste das Ausstandsverfahren unter der Geschäftsnummer E-2886/2017. Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ab, soweit Eintretensanspruch bestand. Zur Begründung erwog das Gericht insbesondere, dass in besagter Zwischenverfügung über das Hauptbegehren des Gesuchstellers, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, nicht entschieden worden sei. Aus dem Dispositiv der Zwischenverfügung gehe klar hervor, dass dem Gesuchsteller einzig die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name des Fachspezialisten der Vorinstanz, welcher die Verfügung erlassen hat, mitgeteilt worden seien. Über die weiteren Begehren sei nicht entschieden worden, weshalb auch keine Kompetenzüberschreitung des zuständigen Instruktionsrichters vorliegen könne. Die Vorbringen im Ausstandsgesuch seien nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Wenger zu begründen. Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2017 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der im Ausstandsverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 (betreffend Ausstand) ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens, die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundesverwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch betreffend das Ausstandsurteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 unter der Geschäftsnummer E-3365/2017. C. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ein. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch unter der Geschäftsnummer E-3364/2017. Die beiden Revisionsverfahren wurden aufgrund ihrer prozessualen Unterschiedlichkeit von Beginn weg getrennt geführt, zumal die Revisionsgesuche auch separiert eingereicht wurden. Die Beurteilung beider Revisionsgesuche erfolgt mit heutigem Datum und mit separaten Revisionsurteilen, wobei für das Verfahren E-3364/2017 auf die betreffenden Akten zu verweisen ist. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 wurde das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Ferner wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 orientierte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm (...) eingereichte Beschwerde beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT). Gleichzeitig ersuchte er das Gericht erneut um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. F. Mit Urteil vom (...) 2017 bestätigte das Bezirksgericht B._______ eine am 19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Gesuchsteller angeordnete Ausschaffungshaft. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 wurde das erneute Gesuch vom 20. Juni 2017 um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme wiederum abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 übermittelte der Gesuchsteller ein Schreiben des CAT an seinen Rechtsvertreter, in welchem die Hängigkeit des CAT-Verfahrens bestätigt und der Rechtsvertreter darüber orientiert wird, dass die schweizerischen Behörden um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges während der Hängigkeit des CAT-Verfahrens ersucht würden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.
E. 2.2 Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen von Tatsachen) an, begründet dessen Bestehen hinreichend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich sind solche Tatsachen, wenn sie dazu geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-7808/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.1 In seinem auf Art. 121 Bst. d BGG gestützten Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 offensichtlich übersehen, dass die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 eine Erwägung enthalte, welche das Hauptbegehren der Beschwerde vom 18. Mai 2017 abschliessend beurteile und keinen anderen Verfahrensausgang mehr offenlasse, als dessen Abweisung. Nun treffe zwar die im Urteil vom 1. Juni 2017 gemachte Feststellung zu, wonach im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 nicht über den Hauptantrag der Beschwerde entschieden worden sei. Dabei übersehe das Bundesverwaltungsgericht aber, dass sich Richter Wenger in den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 ohne jegliche Notwendigkeit bereits zum Hauptantrag der Beschwerde vom 18. Mai 2017 äussere und diesen als unbegründet beurteile; dies stelle eine faktische Entscheidung über den Beschwerdehauptantrag dar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Juni 2017 zur Textpassage betreffend die Unbegründetheit des Beschwerdehauptbegehrens geäussert hätte, hätte es diese nicht übersehen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs (Zitat:), "dass in der Begründung das Übersehen einer Textpassage aus der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 im Urteil vom 1. Juni 2017 geltend gemacht wird, was indessen eine blosse Behauptung ist und zudem bereits durch die Lektüre dieses Urteils (dort E. 6.1 und E. 6.2.2) augenfällig widerlegt wird". Weiter erwog es, "dass unbesehen dessen die Relevanz dieser Behauptung für den Ausgang eines hypothetisch neu ergehenden Ausstandsurteils nicht schlüssig dargetan wäre".
E. 4.3 Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 kritisiert der Gesuchsteller die Abweisung des Antrags betreffend Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 und erneuert dieses Begehren unter gleichzeitigem Hinweis auf die (...) von ihm eingereichte CAT-Beschwerde. Es liege nämlich im klaren öffentlichen Interesse, dass er nicht nach Indien und weiter nach Sri Lanka abgeschoben werde, da ihm dort eine nach Art. 3 EMRK verpönte Handlung drohe.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 (Zitat:), "dass die Einreichung dieser CAT-Beschwerde an der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des beziehungsweise beider Revisionsgesuche (E-3364 und E-3365/2017) nichts zu ändern vermag", und, "dass betreffend den Gesuchsteller ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 (E-2838/2017) besteht, mit welchem seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen wurde", weshalb "es nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, bei Einreichung einer CAT-Beschwerde vorsorgliche Massnahmen anzuordnen".
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend offensichtlich kein revisionsspezifisches Übersehen oder ein anderweitiges Unberücksichtigtlassen von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Es kann hierzu auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 22. Juni 2017 verwiesen werden. Dort wurde bereits auf zwei Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 1. Juni 2017 (E. 6.1 und E. 6.2.2) hingewiesen, deren blosse Lektüre die Behauptung des Übersehens einer in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 enthalten Erwägungspassage betreffend die Unbegründetheit des Beschwerdehauptbegehrens widerlege. In E. 6.1 erwähnte das Gericht (im Rahmen der Zusammenfassung der Ausstandsvorbringen) nämlich: "Zudem lehne er [Anm.: Richter Wenger] ohne gesetzliche Kompetenz in einer Zwischenverfügung das Hauptbegehren ab". In E. 6.2.2 sodann erwähnt das Gericht die ausdrückliche "Rüge des Gesuchstellers, Bundesverwaltungsrichter David R. Wenger habe ohne gesetzliche Kompetenz sein Hauptbegehren in der Zwischenverfügung abgelehnt". Von einem Übersehen kann somit keine Rede sein. Dass in der Folge die Würdigung der betreffenden Rüge durch das Gericht (keine Kompetenzüberschreitung durch Richter Wenger) nicht im Sinne des Gesuchstellers erfolgt ist, ändert am Umstand des offensichtlich nicht gegebenen Übersehens von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG freilich nichts. Darüber hinaus ist an der in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 gewonnenen Erkenntnis festzuhalten, wonach der Gesuchsteller die Relevanz seiner Behauptung für den Ausgang eines hypothetisch neu ergehenden Ausstandsurteils ohnehin nicht schlüssig darzutun vermöge. Auch die weiteren Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 1. Juni 2017 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Im Übrigen vermag offensichtlich auch das im Verlaufe des vorliegenden Revisionsverfahrens anhängig gemachte CAT-Verfahren keine andere Beurteilung betreffend das offensichtlich nicht gegebene Übersehen von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zu bewirken. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht, sondern der Hinweis auf das CAT-Verfahren diente hauptsächlich dem neuerlichen Versuch, eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme zu erwirken. Die Anordnung einer solchen Massnahme im Rahmen eines CAT-Verfahrens liegt indessen, wie in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 klargestellt, nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf den Inhalt der Revisionsschrift und der Ergänzungseingaben sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3365/2017 Urteil vom 24. Juli 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017 (E-2886/2017) betreffend Ausstand / N (...). Sachverhalt: A. Der srilankische Gesuchsteller gelangte am (...) 2017 von Indien herkommend auf dem Luftweg nach B._______. Gleichentags reichte er am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Wiederum gleichentags verweigerte das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e des AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht erfasste das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer E-2838/2017. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter David R. Wenger den (unter anderem gestellten) Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers unter Nennung der Namen gut und informierte über den Namen des Fachspezialisten des SEM. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (Auffangklausel Befangenheit) gestütztes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Wenger ein. Dabei machte er insbesondere geltend, obwohl die bundesgerichtliche Praxis verlange, dass beim Erlass einer Verfügung die für den Entscheid verantwortlichen Personen benannt sein müssten, glaube Bundesverwaltungsrichter Wenger, dass durch die nachträgliche Bekanntgabe von Personalien dem formellen Anspruch Genüge getan sei. Es handle sich um einen schweren und unheilbaren Fehler, bei welchem nur die Kassation als Ausweg bleibe. Zudem lehne Richter Wenger ohne gesetzliche Kompetenz in einer Zwischenverfügung das Hauptbegehren ab. Es würden somit wiederholte schwerwiegende fachliche Fehler vorliegen, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellten und Bundesverwaltungsrichter Wenger als klar befangen erscheinen lassen würden. Das Gericht erfasste das Ausstandsverfahren unter der Geschäftsnummer E-2886/2017. Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ab, soweit Eintretensanspruch bestand. Zur Begründung erwog das Gericht insbesondere, dass in besagter Zwischenverfügung über das Hauptbegehren des Gesuchstellers, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, nicht entschieden worden sei. Aus dem Dispositiv der Zwischenverfügung gehe klar hervor, dass dem Gesuchsteller einzig die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name des Fachspezialisten der Vorinstanz, welcher die Verfügung erlassen hat, mitgeteilt worden seien. Über die weiteren Begehren sei nicht entschieden worden, weshalb auch keine Kompetenzüberschreitung des zuständigen Instruktionsrichters vorliegen könne. Die Vorbringen im Ausstandsgesuch seien nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Wenger zu begründen. Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2017 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der im Ausstandsverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 (betreffend Ausstand) ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens, die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundesverwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 ff. VGG) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch betreffend das Ausstandsurteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 unter der Geschäftsnummer E-3365/2017. C. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht zudem ein Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ein. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch unter der Geschäftsnummer E-3364/2017. Die beiden Revisionsverfahren wurden aufgrund ihrer prozessualen Unterschiedlichkeit von Beginn weg getrennt geführt, zumal die Revisionsgesuche auch separiert eingereicht wurden. Die Beurteilung beider Revisionsgesuche erfolgt mit heutigem Datum und mit separaten Revisionsurteilen, wobei für das Verfahren E-3364/2017 auf die betreffenden Akten zu verweisen ist. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 wurde das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Ferner wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 orientierte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm (...) eingereichte Beschwerde beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT). Gleichzeitig ersuchte er das Gericht erneut um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme. F. Mit Urteil vom (...) 2017 bestätigte das Bezirksgericht B._______ eine am 19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Gesuchsteller angeordnete Ausschaffungshaft. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 wurde das erneute Gesuch vom 20. Juni 2017 um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme wiederum abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 übermittelte der Gesuchsteller ein Schreiben des CAT an seinen Rechtsvertreter, in welchem die Hängigkeit des CAT-Verfahrens bestätigt und der Rechtsvertreter darüber orientiert wird, dass die schweizerischen Behörden um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges während der Hängigkeit des CAT-Verfahrens ersucht würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. 2.2 Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund Art. 121 Bst. d BGG (Übersehen von Tatsachen) an, begründet dessen Bestehen hinreichend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Gemäss Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich sind solche Tatsachen, wenn sie dazu geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-7808/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.1 m.w.H.). 4. 4.1 In seinem auf Art. 121 Bst. d BGG gestützten Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 offensichtlich übersehen, dass die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 eine Erwägung enthalte, welche das Hauptbegehren der Beschwerde vom 18. Mai 2017 abschliessend beurteile und keinen anderen Verfahrensausgang mehr offenlasse, als dessen Abweisung. Nun treffe zwar die im Urteil vom 1. Juni 2017 gemachte Feststellung zu, wonach im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 nicht über den Hauptantrag der Beschwerde entschieden worden sei. Dabei übersehe das Bundesverwaltungsgericht aber, dass sich Richter Wenger in den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 ohne jegliche Notwendigkeit bereits zum Hauptantrag der Beschwerde vom 18. Mai 2017 äussere und diesen als unbegründet beurteile; dies stelle eine faktische Entscheidung über den Beschwerdehauptantrag dar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Juni 2017 zur Textpassage betreffend die Unbegründetheit des Beschwerdehauptbegehrens geäussert hätte, hätte es diese nicht übersehen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs (Zitat:), "dass in der Begründung das Übersehen einer Textpassage aus der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 im Urteil vom 1. Juni 2017 geltend gemacht wird, was indessen eine blosse Behauptung ist und zudem bereits durch die Lektüre dieses Urteils (dort E. 6.1 und E. 6.2.2) augenfällig widerlegt wird". Weiter erwog es, "dass unbesehen dessen die Relevanz dieser Behauptung für den Ausgang eines hypothetisch neu ergehenden Ausstandsurteils nicht schlüssig dargetan wäre". 4.3 Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 kritisiert der Gesuchsteller die Abweisung des Antrags betreffend Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 und erneuert dieses Begehren unter gleichzeitigem Hinweis auf die (...) von ihm eingereichte CAT-Beschwerde. Es liege nämlich im klaren öffentlichen Interesse, dass er nicht nach Indien und weiter nach Sri Lanka abgeschoben werde, da ihm dort eine nach Art. 3 EMRK verpönte Handlung drohe. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 (Zitat:), "dass die Einreichung dieser CAT-Beschwerde an der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des beziehungsweise beider Revisionsgesuche (E-3364 und E-3365/2017) nichts zu ändern vermag", und, "dass betreffend den Gesuchsteller ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 (E-2838/2017) besteht, mit welchem seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen wurde", weshalb "es nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, bei Einreichung einer CAT-Beschwerde vorsorgliche Massnahmen anzuordnen".
5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend offensichtlich kein revisionsspezifisches Übersehen oder ein anderweitiges Unberücksichtigtlassen von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG. Es kann hierzu auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. und 22. Juni 2017 verwiesen werden. Dort wurde bereits auf zwei Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 1. Juni 2017 (E. 6.1 und E. 6.2.2) hingewiesen, deren blosse Lektüre die Behauptung des Übersehens einer in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 enthalten Erwägungspassage betreffend die Unbegründetheit des Beschwerdehauptbegehrens widerlege. In E. 6.1 erwähnte das Gericht (im Rahmen der Zusammenfassung der Ausstandsvorbringen) nämlich: "Zudem lehne er [Anm.: Richter Wenger] ohne gesetzliche Kompetenz in einer Zwischenverfügung das Hauptbegehren ab". In E. 6.2.2 sodann erwähnt das Gericht die ausdrückliche "Rüge des Gesuchstellers, Bundesverwaltungsrichter David R. Wenger habe ohne gesetzliche Kompetenz sein Hauptbegehren in der Zwischenverfügung abgelehnt". Von einem Übersehen kann somit keine Rede sein. Dass in der Folge die Würdigung der betreffenden Rüge durch das Gericht (keine Kompetenzüberschreitung durch Richter Wenger) nicht im Sinne des Gesuchstellers erfolgt ist, ändert am Umstand des offensichtlich nicht gegebenen Übersehens von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG freilich nichts. Darüber hinaus ist an der in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 gewonnenen Erkenntnis festzuhalten, wonach der Gesuchsteller die Relevanz seiner Behauptung für den Ausgang eines hypothetisch neu ergehenden Ausstandsurteils ohnehin nicht schlüssig darzutun vermöge. Auch die weiteren Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 1. Juni 2017 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Im Übrigen vermag offensichtlich auch das im Verlaufe des vorliegenden Revisionsverfahrens anhängig gemachte CAT-Verfahren keine andere Beurteilung betreffend das offensichtlich nicht gegebene Übersehen von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG zu bewirken. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht, sondern der Hinweis auf das CAT-Verfahren diente hauptsächlich dem neuerlichen Versuch, eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme zu erwirken. Die Anordnung einer solchen Massnahme im Rahmen eines CAT-Verfahrens liegt indessen, wie in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 klargestellt, nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf den Inhalt der Revisionsschrift und der Ergänzungseingaben sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: