opencaselaw.ch

E-3364/2017

E-3364/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der srilankische Gesuchsteller gelangte am (...) 2017 von Indien herkommend auf dem Luftweg nach B._______. Gleichentags reichte er am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Wiederum gleichentags verweigerte das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e des AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht erfasste das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer E-2838/2017. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (Auffangklausel Befangenheit) gestütztes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Wenger im Verfahren E-2838/2017 ein. Das Gericht erfasste das Ausstandsverfahren unter der Geschäftsnummer E-2886/2017. Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit Eintretensanspruch bestand. Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2017 mit den darin erhobenen Rügen formeller und materieller Art vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der im Ausstandsverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 (betreffend Ausstand) ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens und die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundeserwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG (Übersehen erheblicher Tatsachen) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch betreffend das Ausstandsurteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 unter der Geschäftsnummer E-3365/2017. C. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht zudem das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens, die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundeserwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch unter der Geschäftsnummer E-3364/2017. Die beiden Revisionsverfahren wurden aufgrund ihrer prozessualen Unterschiedlichkeit von Beginn weg getrennt geführt, zumal die Revisionsgesuche auch separiert eingereicht wurden. Die Beurteilung beider Revisionsgesuche erfolgt mit heutigem Datum und mit separaten Revisionsurteilen, wobei für das Verfahren E-3365/2017 auf die betreffenden Akten zu verweisen ist. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 wurde das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Ferner wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. E. Am (...) 2017 reichte der Gesuchsteller beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde ein. F. Mit Urteil vom (...) 2017 bestätigte das Bezirksgericht B._______ eine am 19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Gesuchsteller angeordnete Ausschaffungshaft.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in den Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.

E. 2.2 Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) an, begründet dessen Bestehen hinreichend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 121 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.

E. 4.1 Sein auf Art. 121 Bst. a BGG gestütztes Revisionsgesuch begründet der Gesuchsteller mit seinem Anspruch auf positiven Ausgang des (parallel hängigen) Revisionsverfahrens E-3365/2017 betreffend Ausstand. Die dortige revisionsweise Feststellung einer Verletzung von Ausstandsvorschriften führe nämlich in der Konsequenz zu einer Feststellung der Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand im Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017. Besagtes Beschwerdeverfahren E-2838/2017 müsse somit einem beziehungsweise einer anderen Bundesverwaltungsrichter(in) zugeteilt werden.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs (Zitat:), "dass sich die Begründung darauf beschränkt, auf das Übersehen wichtiger Aktenstellen im Ausstandsurteil E-2886/2017 aufmerksam zu machen, aus welchem Umstand sich die Konsequenz ergebe, dass das Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017 die Ausstandsbestimmungen verletze und mithin in falscher Besetzung ergangen sei, (...) jedoch die Aussichten im Revisionsverfahren E-3365/2017 gemäss heute ergehender Zwischenverfügung als äusserst gering einzustufen sind, womit gleichsam dem vorliegenden Revisionsverfahren keine Erfolgsaussichten beizumessen sind". Ergänzend wurde erwogen, "dass der Gesuchsteller im Übrigen angesichts seiner Ausführungen in Ziff. II/B/2 offenbar verkennt, dass vorliegend bereits ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist".

E. 5 Die vom Gesuchsteller in der Revisionsschrift dargelegte rechtslogische Konsequenz, wonach eine im Revisionsverfahren E-3365/2017 zu erkennende revisionsweise Feststellung einer Verletzung von Ausstandsvorschriften zu einer Feststellung der Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand im Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017 führen müsse, ist durchaus zutreffend. Die Konsequenz wäre gar dahingehend weiterzuführen, dass diesfalls zusätzlich eine falsche Besetzung des Gerichts festzustellen wäre, da der vermeintlich ausstandspflichtige Richter nicht im Spruchkörper des Beschwerdeurteils hätte erscheinen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aber vorliegend dennoch offensichtlich keine revisionsspezifische Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand gemäss Art. 121 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG). Zur Begründung kann auf die Tatsache des mit heutigem Datum ergehenden, abweisenden Revisionsurteils E-3365/2017 und auf die dortigen Erwägungen sowie auf die oben (E. 4.2) zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 verwiesen werden. Diesen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Gesuchsteller ist - in Bekräftigung des entsprechenden Hinweises im Revisionsurteil E-3365/2017 (dort E. 5, 1. Abschnitt am Ende) - dennoch darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf den Inhalt der Revisionsschrift weiter einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im Vergleich zum Revisionsurteil E-3365/2017 angemessen zu reduzieren, weil der vorliegende Revisionsentscheid E-3364/2017 sich schwergewichtig auf die Tatsache des abschlägig ergehenden Revisionsurteils E-3365/2017 stützt und daher dem Bundesverwaltungsgericht einen minderen Bearbeitungsaufwand verursacht hat. Die Verfahrenskosten sind auf angemessene Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3364/2017 Urteil vom 24. Juli 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 (E-2838/2017) betreffend Nichteintreten Asyl und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. Der srilankische Gesuchsteller gelangte am (...) 2017 von Indien herkommend auf dem Luftweg nach B._______. Gleichentags reichte er am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Wiederum gleichentags verweigerte das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e des AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Gericht erfasste das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer E-2838/2017. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller ein auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (Auffangklausel Befangenheit) gestütztes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Wenger im Verfahren E-2838/2017 ein. Das Gericht erfasste das Ausstandsverfahren unter der Geschäftsnummer E-2886/2017. Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit Eintretensanspruch bestand. Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. Mai 2017 mit den darin erhobenen Rügen formeller und materieller Art vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Für den detaillierten Inhalt der Asylvorbringen, der im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen sowie der im Ausstandsverfahren gemachten Eingaben und getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen noch spezifisch Bezug zu nehmen ist, auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 (betreffend Ausstand) ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens und die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundeserwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG (Übersehen erheblicher Tatsachen) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch betreffend das Ausstandsurteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 unter der Geschäftsnummer E-3365/2017. C. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht zudem das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 ein. Darin beantragt er die revisionsweise Aufhebung desselben, die Gutheissung des Ausstandsbegehrens, die Zuteilung des Beschwerdeverfahrens E-2838/2017 an eine(n) neue(n) Bundeserwaltungsrichter(in) zur Instruktion und Beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. Als Revisionsgrund ruft er Art. 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 ff. VGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) an. Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht erfasste dieses Revisionsgesuch unter der Geschäftsnummer E-3364/2017. Die beiden Revisionsverfahren wurden aufgrund ihrer prozessualen Unterschiedlichkeit von Beginn weg getrennt geführt, zumal die Revisionsgesuche auch separiert eingereicht wurden. Die Beurteilung beider Revisionsgesuche erfolgt mit heutigem Datum und mit separaten Revisionsurteilen, wobei für das Verfahren E-3365/2017 auf die betreffenden Akten zu verweisen ist. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 wurde das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme abgewiesen. Ferner wurde dem Gesuchsteller wunschgemäss der Spruchkörper mitgeteilt. E. Am (...) 2017 reichte der Gesuchsteller beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde ein. F. Mit Urteil vom (...) 2017 bestätigte das Bezirksgericht B._______ eine am 19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Gesuchsteller angeordnete Ausschaffungshaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in den Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. 2.2 Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) an, begründet dessen Bestehen hinreichend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3. Gemäss Art. 121 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) kann die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. 4. 4.1 Sein auf Art. 121 Bst. a BGG gestütztes Revisionsgesuch begründet der Gesuchsteller mit seinem Anspruch auf positiven Ausgang des (parallel hängigen) Revisionsverfahrens E-3365/2017 betreffend Ausstand. Die dortige revisionsweise Feststellung einer Verletzung von Ausstandsvorschriften führe nämlich in der Konsequenz zu einer Feststellung der Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand im Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017. Besagtes Beschwerdeverfahren E-2838/2017 müsse somit einem beziehungsweise einer anderen Bundesverwaltungsrichter(in) zugeteilt werden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs (Zitat:), "dass sich die Begründung darauf beschränkt, auf das Übersehen wichtiger Aktenstellen im Ausstandsurteil E-2886/2017 aufmerksam zu machen, aus welchem Umstand sich die Konsequenz ergebe, dass das Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017 die Ausstandsbestimmungen verletze und mithin in falscher Besetzung ergangen sei, (...) jedoch die Aussichten im Revisionsverfahren E-3365/2017 gemäss heute ergehender Zwischenverfügung als äusserst gering einzustufen sind, womit gleichsam dem vorliegenden Revisionsverfahren keine Erfolgsaussichten beizumessen sind". Ergänzend wurde erwogen, "dass der Gesuchsteller im Übrigen angesichts seiner Ausführungen in Ziff. II/B/2 offenbar verkennt, dass vorliegend bereits ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist".

5. Die vom Gesuchsteller in der Revisionsschrift dargelegte rechtslogische Konsequenz, wonach eine im Revisionsverfahren E-3365/2017 zu erkennende revisionsweise Feststellung einer Verletzung von Ausstandsvorschriften zu einer Feststellung der Verletzung der Bestimmungen über den Ausstand im Beschwerdeurteil vom 8. Juni 2017 führen müsse, ist durchaus zutreffend. Die Konsequenz wäre gar dahingehend weiterzuführen, dass diesfalls zusätzlich eine falsche Besetzung des Gerichts festzustellen wäre, da der vermeintlich ausstandspflichtige Richter nicht im Spruchkörper des Beschwerdeurteils hätte erscheinen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aber vorliegend dennoch offensichtlich keine revisionsspezifische Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand gemäss Art. 121 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG). Zur Begründung kann auf die Tatsache des mit heutigem Datum ergehenden, abweisenden Revisionsurteils E-3365/2017 und auf die dortigen Erwägungen sowie auf die oben (E. 4.2) zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2017 verwiesen werden. Diesen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Gesuchsteller ist - in Bekräftigung des entsprechenden Hinweises im Revisionsurteil E-3365/2017 (dort E. 5, 1. Abschnitt am Ende) - dennoch darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 ist demzufolge abzuweisen und es erübrigt sich, auf den Inhalt der Revisionsschrift weiter einzugehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im Vergleich zum Revisionsurteil E-3365/2017 angemessen zu reduzieren, weil der vorliegende Revisionsentscheid E-3364/2017 sich schwergewichtig auf die Tatsache des abschlägig ergehenden Revisionsurteils E-3365/2017 stützt und daher dem Bundesverwaltungsgericht einen minderen Bearbeitungsaufwand verursacht hat. Die Verfahrenskosten sind auf angemessene Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: