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E-2838/2017

E-2838/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-08 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit ununterbrochenem Aufenthalt in Indien von 2012 bis 2017, dessen Frau und Kinder in Indien leben - reichte am 22. April 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 25. April 2017 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Mai 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von mehreren Berichten und Internetauszügen, eines englischen Gerichtsurteils sowie einer Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 verletzte seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, mithin sei sie auch aus diesem Grund nichtig beziehungsweise ungültig und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter - unter Nennung der Namen - den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers gut und informierte über den Namen des Fachspezialisten mit dem Kürzel Hbc. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Instruktionsrichter ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert. G. Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ab.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 sistierte Beschwerdeverfahren wird hiermit wieder aufgenommen.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nach Indien hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit (nachfolgend E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive einer Verletzung der Begründungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6) sowie weitere Bundes- und Völkerrechtsverletzungen (nachfolgend E. 7 ff.).

E. 5 Der Beschwerdeführer führt aus, da die Person, die in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Kürzel Hbc aufgeführt sei, in keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien. Indem die Verfügung nur das Kürzel und die Funktionen aufführe, verstosse sie gegen einen Rechtsgrundsatz. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als bei den Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung nichtig. Hierzu ist auf die Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 zu verweisen. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit ist nicht verletzt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung ist im Übrigen ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 7.2 Die Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. So ist beispielsweise die Ausführung "als ,Flüchtling' bzw. als legalen, regulären Aufenthalter" (angefochtene Verfügung, S. 3) - die der Beschwerdeführer fälschlicherweise auch unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung aufführt - nicht zu beanstanden, zumal die Bezeichnung "Flüchtling" in Anführungszeichen steht, zutreffend ausgeführt wird, was damit gemeint ist und diese Ausführungen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entsprechen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und hierbei keine relevanten Länderinformationen ignoriert (E. 7 ff.). Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge - auch betreffend Botschaftsabklärung - sind abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe Angehörige oder Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

E. 9 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen selbst, in Indien legal registriert zu sein und dort von 2012 bis 2017 ununterbrochen gelebt zu haben (SEM-Akten, A17, S. 23, F183 f.; A10, S. 8 f., Ziff. 2.01 f.). Nach Ablauf seines Visums meldete er sich bei der indischen Polizei und wurde auf unbegrenzte Zeit ("es gibt keine Frist auf diesem Blatt") beim zuständigen Polizeiposten registriert, woraufhin er eine Wohnung erhielt und seine Registrierung beim zuständigen Polizeiposten sowie bei seinem Vermieter hinterlegte (SEM-Akten, A10, S. 9, Ziff. 2.04). Seine Frau und seine beiden Kinder leben heute noch in dieser Wohnung beziehungsweise an dieser Adresse in Indien. Eines der Kinder wurde - mit den entsprechenden Papieren - im Spital in Indien geboren (z. B. SEM-Akten, A10, S. 8-10; A17, S. 23, insb. F183 f.). Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten und davon auszugehen, dass der indische Staat den Beschwerdeführer "als legalen, regulären Aufenthalter anerkannt hat" (angefochtene Verfügung, S. 3). Insgesamt ergeben sich keine Hinweise, dass in Indien vorliegend ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG fehlen würde. Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom indischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden. Die Vorinstanz hat im Übrigen ebenfalls zutreffend festgestellt, dass es sich bei Indien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Safe Country) handelt, was vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde (Urteile BVGer E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.4, so bereits ausführlich: D-2206/2011 vom 19. Mai 2011). Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Indien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Dies gilt grundsätzlich auch für sich in Indien aufhaltende Personen aus einem Drittstaat. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt - beispielsweise Nachteile in Indien aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur eines bekannten tamilischen Politikers oder aufgrund seiner Nachtarbeit als Maler - ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Insbesondere will er die Arbeit als Chauffeur bereits im Juli 2015 niedergelegt haben, reiste aber erst 2017 aus, womit - neben anderen Ungereimtheiten - bereits der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Problemen in Indien und seiner Ausreise fehlt. Dass er in Indien viele Jahre ununterbrochen mit seiner Kernfamilie leben konnte, untermauert sodann auch die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf seine Sicherheit vor Ort. Vor diesem Hintergrund ist seinen Vorbringen beziehungsweise seinen Befürchtungen in Bezug auf Indien die Grundlage entzogen (SEM-Akten, A10, S. 8, Ziff. 2.01). Die Vorinstanz hat hierbei keine relevanten Länderinformationen bezüglich der tamilischen Flüchtlinge in Indien ignoriert. Sofern der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Hinzu kommt, dass in Indien nahe Angehörige von ihm (gesamte Kernfamilie) leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht - gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Bst. e AsylG - auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 11 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur in Bezug auf Indien geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in den sicheren Herkunftsstaat Indien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu begründen. Wie bereits festgehalten (E. 8), ist Indien ein anerkannter Rechtsstaat (Safe Country), in dem sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die entsprechenden Stellen wenden kann. Trotz der Beschwerdebeilagen besteht auch kein Anlass dazu, im vorliegenden Einzelfall eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots anzunehmen. So führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Wegweisung eines ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführers nach Indien aus, vor dem Hintergrund des eineinhalbjährigen Aufenthalts in Indien bestünden keine Hinweise dafür, dass dieser bei einer Rückkehr nach Indien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werde. Selbst wenn anzunehmen wäre, er werde in Indien als Flüchtling sri-lankischer Staatsangehörigkeit betrachtet (entgegen Beschwerde, S. 8), habe Indien zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfüge auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden indes unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt (Urteil BVGer D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.5.1). An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Ausführungen eines englischen Gerichts in Bezug auf einen Chinesen (Beschwerdebeilage 7) und die Beschwerdeerklärungen, weshalb dem Urteil des indischen Suprime Court nicht gefolgt werden sollte, nichts zu ändern. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund der niedrigprofilierten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Indien und aufgrund der Tatsache, dass er dort über einen geregelten Aufenthalt inklusive einer zur Verfügung gestellten Wohnung verfügt und seit 2012 nicht ausgeschafft wurde. Hiernach erscheinen seine Befürchtungen auf Beschwerdeebene sowie seine Beispiele betreffend Ausschaffungen (insb. Beschwerdebeilagen 4-12) ebenfalls weit hergeholt und nicht auf ihn zutreffend. So führt die Beschwerde dann auch selbst aus, dass "die indischen Behörden selten Ausschaffungen vornehmen" (Beschwerde, S. 9). Die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung (insb. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer hierbei übersieht, dass es vorliegend nicht um einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geht. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer geniesse in Indien keinen Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in Indien über Arbeitserfahrung sowie eine Wohnung, in der zurzeit seine Frau und Kinder leben. Eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz fällt ausser Betracht. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach Indien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 12 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder für eine Botschaftsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2838/2017 Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit ununterbrochenem Aufenthalt in Indien von 2012 bis 2017, dessen Frau und Kinder in Indien leben - reichte am 22. April 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 25. April 2017 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Mai 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Indien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von mehreren Berichten und Internetauszügen, eines englischen Gerichtsurteils sowie einer Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 verletzte seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, mithin sei sie auch aus diesem Grund nichtig beziehungsweise ungültig und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen einer Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien und gleichzeitig zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter - unter Nennung der Namen - den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers gut und informierte über den Namen des Fachspezialisten mit dem Kürzel Hbc. E. Mit Eingabe vom 21. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Instruktionsrichter ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert. G. Mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 sistierte Beschwerdeverfahren wird hiermit wieder aufgenommen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nach Indien hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit (nachfolgend E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive einer Verletzung der Begründungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6) sowie weitere Bundes- und Völkerrechtsverletzungen (nachfolgend E. 7 ff.).

5. Der Beschwerdeführer führt aus, da die Person, die in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Kürzel Hbc aufgeführt sei, in keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien. Indem die Verfügung nur das Kürzel und die Funktionen aufführe, verstosse sie gegen einen Rechtsgrundsatz. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als bei den Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung nichtig. Hierzu ist auf die Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 zu verweisen. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit ist nicht verletzt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung ist im Übrigen ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 7.2 Die Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. So ist beispielsweise die Ausführung "als ,Flüchtling' bzw. als legalen, regulären Aufenthalter" (angefochtene Verfügung, S. 3) - die der Beschwerdeführer fälschlicherweise auch unter dem Titel der Begründungspflichtverletzung aufführt - nicht zu beanstanden, zumal die Bezeichnung "Flüchtling" in Anführungszeichen steht, zutreffend ausgeführt wird, was damit gemeint ist und diese Ausführungen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entsprechen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und hierbei keine relevanten Länderinformationen ignoriert (E. 7 ff.). Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge - auch betreffend Botschaftsabklärung - sind abzuweisen. 8. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe Angehörige oder Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 9. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen selbst, in Indien legal registriert zu sein und dort von 2012 bis 2017 ununterbrochen gelebt zu haben (SEM-Akten, A17, S. 23, F183 f.; A10, S. 8 f., Ziff. 2.01 f.). Nach Ablauf seines Visums meldete er sich bei der indischen Polizei und wurde auf unbegrenzte Zeit ("es gibt keine Frist auf diesem Blatt") beim zuständigen Polizeiposten registriert, woraufhin er eine Wohnung erhielt und seine Registrierung beim zuständigen Polizeiposten sowie bei seinem Vermieter hinterlegte (SEM-Akten, A10, S. 9, Ziff. 2.04). Seine Frau und seine beiden Kinder leben heute noch in dieser Wohnung beziehungsweise an dieser Adresse in Indien. Eines der Kinder wurde - mit den entsprechenden Papieren - im Spital in Indien geboren (z. B. SEM-Akten, A10, S. 8-10; A17, S. 23, insb. F183 f.). Mithin ist der Vorinstanz darin beizupflichten und davon auszugehen, dass der indische Staat den Beschwerdeführer "als legalen, regulären Aufenthalter anerkannt hat" (angefochtene Verfügung, S. 3). Insgesamt ergeben sich keine Hinweise, dass in Indien vorliegend ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG fehlen würde. Solche Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom indischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden. Die Vorinstanz hat im Übrigen ebenfalls zutreffend festgestellt, dass es sich bei Indien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Safe Country) handelt, was vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde (Urteile BVGer E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.4, so bereits ausführlich: D-2206/2011 vom 19. Mai 2011). Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Indien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Dies gilt grundsätzlich auch für sich in Indien aufhaltende Personen aus einem Drittstaat. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt - beispielsweise Nachteile in Indien aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur eines bekannten tamilischen Politikers oder aufgrund seiner Nachtarbeit als Maler - ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Insbesondere will er die Arbeit als Chauffeur bereits im Juli 2015 niedergelegt haben, reiste aber erst 2017 aus, womit - neben anderen Ungereimtheiten - bereits der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Problemen in Indien und seiner Ausreise fehlt. Dass er in Indien viele Jahre ununterbrochen mit seiner Kernfamilie leben konnte, untermauert sodann auch die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf seine Sicherheit vor Ort. Vor diesem Hintergrund ist seinen Vorbringen beziehungsweise seinen Befürchtungen in Bezug auf Indien die Grundlage entzogen (SEM-Akten, A10, S. 8, Ziff. 2.01). Die Vorinstanz hat hierbei keine relevanten Länderinformationen bezüglich der tamilischen Flüchtlinge in Indien ignoriert. Sofern der Beschwerdeführer - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Hinzu kommt, dass in Indien nahe Angehörige von ihm (gesamte Kernfamilie) leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht - gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Bst. e AsylG - auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur in Bezug auf Indien geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug in den sicheren Herkunftsstaat Indien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu begründen. Wie bereits festgehalten (E. 8), ist Indien ein anerkannter Rechtsstaat (Safe Country), in dem sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die entsprechenden Stellen wenden kann. Trotz der Beschwerdebeilagen besteht auch kein Anlass dazu, im vorliegenden Einzelfall eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots anzunehmen. So führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Wegweisung eines ursprünglich aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführers nach Indien aus, vor dem Hintergrund des eineinhalbjährigen Aufenthalts in Indien bestünden keine Hinweise dafür, dass dieser bei einer Rückkehr nach Indien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werde. Selbst wenn anzunehmen wäre, er werde in Indien als Flüchtling sri-lankischer Staatsangehörigkeit betrachtet (entgegen Beschwerde, S. 8), habe Indien zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch das diesbezügliche Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert und verfüge auch über kein eigentliches nationales Asylrecht; die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden stünden indes unter dem Schutz der indischen Verfassung und der indische Supreme Court habe 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt (Urteil BVGer D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.5.1). An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Ausführungen eines englischen Gerichts in Bezug auf einen Chinesen (Beschwerdebeilage 7) und die Beschwerdeerklärungen, weshalb dem Urteil des indischen Suprime Court nicht gefolgt werden sollte, nichts zu ändern. Dies erst recht nicht vor dem Hintergrund der niedrigprofilierten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Indien und aufgrund der Tatsache, dass er dort über einen geregelten Aufenthalt inklusive einer zur Verfügung gestellten Wohnung verfügt und seit 2012 nicht ausgeschafft wurde. Hiernach erscheinen seine Befürchtungen auf Beschwerdeebene sowie seine Beispiele betreffend Ausschaffungen (insb. Beschwerdebeilagen 4-12) ebenfalls weit hergeholt und nicht auf ihn zutreffend. So führt die Beschwerde dann auch selbst aus, dass "die indischen Behörden selten Ausschaffungen vornehmen" (Beschwerde, S. 9). Die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung (insb. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) ist ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer hierbei übersieht, dass es vorliegend nicht um einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geht. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer geniesse in Indien keinen Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in Indien über Arbeitserfahrung sowie eine Wohnung, in der zurzeit seine Frau und Kinder leben. Eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz fällt ausser Betracht. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach Indien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

12. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder für eine Botschaftsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel