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E-4530/2021

E-4530/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. April 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch am Flughafen B._______. Gleichentags verfügte das SEM die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich als einstweiligen Aufenthaltsort für das Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Drittstaat Indien und den Vollzug an. Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, nachdem es mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 zwischenzeitlich auch ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Zwei am 14. Juni 2017 gegen die Urteile E-2838/2017 und E-2886/2017 eingereichte Revisionsgesuche wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-3364/2017 und E-3365/2017 je vom 24. Juli 2017 ebenso ab. Seit dem (...) 2017 ist zudem beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) hängig. Auf Ersuchen des CAT hin setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung am 4. Juli 2017 vorsorglich aus. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen und reiste in der Folge in die Schweiz ein. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2017 um Eröffnung eines materiellen Asylverfahrens schrieb das SEM am 14. August 2017 formlos ab. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 25. September 2017 ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 11. Mai 2017 zwar als rechtskräftig und vollstreckbar, jedoch unter Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Urteil des CAT sistiert bleibe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6041/2017 vom 6. März 2018 vollumfänglich ab. Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3750/2018 vom 10. Juli 2018 nicht ein; die Eingabe wurde als mutwillig und rechtsmissbräuchlich erkannt. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 2. März 2021 stellte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch». Darin machte er geltend, er habe aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der Sachlage (mehrjähriger geduldeter, aber ungeregelter Aufenthalt in der Schweiz; Rückkehr seiner Familienangehörigen von Indien nach Sri Lanka im (...) 2017 und damit dahingefallener Konnex zwischen ihm und Indien; drohende Kettenrückschiebung von Indien nach Sri Lanka) Anspruch auf Eröffnung eines materiellen Asylverfahrens und auf Anerkennung als Flüchtling (Flüchtling nach Art. 3 AsylG und der FK bzw. «refugee in orbit»), da er in Sri Lanka verfolgt sei. Es sei - analog zur Zweijahresregelung in Dublin-Verfahren - die Pflicht der Schweiz, nunmehr seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs anzuerkennen und damit den Schwebezustand, der durch die Verfügung vom 11. Mai 2017 (festgestellte Zuständigkeit Indiens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e AsylG) herbeigeführt worden sei, zu beenden; dieser Schwebezustand sei völkerrechtlich, rechtsstaatlich und menschlich unhaltbar. Für den detaillierten Inhalt des Gesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Nachdem das SEM am 31. März 2021 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt und die Anhandnahme des Gesuchs vom 2. März 2021 als Wiedererwägungsgesuch erklärt hatte, traf es mit Verfügung vom 3. Mai 2021 seinen Entscheid über dasselbe. Darin wies es das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 11. Mai 2017 als rechtskräftig, den Vollzug der Wegweisung jedoch als für die Dauer des Verfahrens vor dem CAT weiterhin sistiert. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2736/2021 vom 1. Juli 2021 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. In der Begründung hielt das Gericht fest, die Behandlung des Gesuchs unter dem Prozedurtyp Wiedererwägung sei in casu bundesrechtswidrig. Eine Person könne nicht gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zu iniziieren beabsichtige. Genauso wenig könne eine Person gezwungen werden, Partei in einem Verfahren vor einer Behörde zu werden, die sie explizit nicht anzurufen beabsichtige. Gelange das SEM somit zur Auffassung, es sei zwar für die Eingabe vom 2. März 2021 zuständig, jedoch handle es sich nicht um ein Asyl-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch, hätte es dies in einem Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch festzustellen. Sollte das SEM hingegen nunmehr zur Auffassung gelangen, beim «neuen Asylgesuch» vom 2. März 2021 handle es sich tatsächlich um ein solches, wäre dieses nach Massgabe von Art. 111c AsylG zu beurteilen, wobei entsprechend dem Gesetzestext weder ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG oder eine formlose Abschreibung des Gesuchs anstelle einer materiellen Behandlung ausgeschlossen noch die Durchführung einer Anhörung zwingend wäre. Zudem stelle sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, weshalb das SEM die Verfahrensmaterie auf den Vollzug der Wegweisung reduziert habe, wo doch im «Asylgesuch» ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling geltend gemacht werde. D. Mit Eingaben vom 5. Juli und vom 5. August 2021 an das SEM verwies der Beschwerdeführer zum einen auf den Inhalt der Beschwerde vom 10. Juni 2021, insbesondere auf die dortigen Ausführungen betreffend eine Verletzung von Art. 3 EMRK angesichts des unmenschlichen, erniedrigenden und mithin völkerrechtswidrigen Umgangs der Schweiz mit ihm in Form der Verweigerung des ihm zustehenden Asylverfahrens und der gegen ihn ergriffenen ausländer(straf-)rechtlichen Massnahmen, sowie zum andern auf seine Eigenschaft als «refugee in orbit». Er fordere die Ausstellung eines N-Ausweises. Mit Antwortschreiben vom 6. September 2021 verwies das SEM den Beschwerdeführer betreffend die Ausstellung eines N-Ausweises an die kantonalen Migrationsbehörden. Der Beschwerdeführer replizierte seinerseits auf dieses Antwortschreiben und nahm die involvierten Mitarbeitenden für ihr Vorgehen in seinem Fall in die Kritik; zudem forderte er die Inkenntnissetzung des Staatssekretärs über die bisherigen Vorgänge. Mit neuerlichem Antwortschreiben teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass einer Ausstellung des N-Ausweises durch die kantonalen Behörden nichts im Wege stehen sollte und ein Entscheid über das hängige Mehrfachasylgesuch zeitnah in Aussicht stehe. Im Übrigen verwies es auf die bisherige Korrespondenz. E. Mit Verfügung vom 29. September 2021 - eröffnet am 7. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- auf die nunmehr als Mehrfachasylgesuch qualifizierte Eingabe vom 2. März 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Weiter stellte es fest, dass der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des hängigen CAT-Verfahrens sistiert bleibe. Den Antrag betreffend Durchführung einer Anhörung lehnte es ab. F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilte das SEM der zuständigen Migrationsbehörde die nach seiner Auffassung am 7. Oktober 2021 eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 29. September 2021 mit. G. Gegen die Verfügung vom 29. September 2021 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unverzügliche Bekanntgabe der mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen und die Bekanntgabe ihrer zufälligen Auswahl, andernfalls die objektiven Kriterien ihrer Auswahl mitzuteilen seien. H. Am 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Direkt im Nachgang zur vorgenannten Eingangsbestätigung gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 an das Gericht. Hierbei führte er unter Hinweis auf seine betreffenden Ausführungen in der Beschwerde aus, der vorsitzende Richter solle im vorliegenden Verfahren die Instruktion abgeben. Dieser habe bereits den Vorsitz im Kassationsurteil E-2736/2021 vom 1. Juli 2021 gehabt und erscheine daher vorbefasst. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 15. Oktober 2021 in elektronischer Form und andernteils am 18. Oktober 2021 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Daran ändert die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 13. Oktober 2021 (vgl. oben Bst. F) nichts. Es entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welcher Grundlage diese ergangen ist. Sie ist indessen auch nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bekanntgabe der mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen und die Bekanntgabe ihrer zufälligen Auswahl, andernfalls die objektiven Kriterien ihrer Auswahl mitzuteilen seien. Die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen gehen aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor. Praxisgemäss ist der Spruchkörper aus denselben Personen zusammengesetzt, die - wie vorliegend - an einem vorangegangenen Kassationsentscheid in gleicher Sache beteiligt waren. Das Schreiben vom 18. Oktober 2021 (vgl. oben Bst. I) ist zum einen nicht als formelles Ausstandsbegehren aufzufassen, zumal der Rechtsvertreter solche regelmässig und formkorrekt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen imstande ist. Zum andern wird darin vom vorsitzenden Richter ausdrücklich nur die Abgabe der «Instruktion» verlangt. Ein Instruktionsverfahren wurde jedoch vor dem hiermit ergehenden Direktentscheid in der Sache nicht durchgeführt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.2 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zunächst fest, dass es die Eingabe vom 2. März 2021 nunmehr in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ebenfalls als Mehrfachasylgesuch qualifiziere. Zur Begründung seines Nichteintrensentscheids erwägt es sodann, dass für den behauptungsgemäss nach zwei Jahren erfolgten Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz für die materielle Prüfung der Asylgründe keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, da es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle und die Bestimmungen der Dublin-Verordnung somit keine Anwendung fänden; der Vergleich gehe fehl. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht sowohl in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 als auch in jenem vom 6. März 2018 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Indien in seinem Fall zulässig, zumutbar und möglich sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der hängigen Beschwerde vor dem CAT sistiert und ausserdem seien keine Hinweise ersichtlich, wonach er sich in irgendeiner Weise darum bemüht hätte, freiwillig nach Indien zurückzukehren oder ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Seine Situation habe sich diesbezüglich seit Erlass des letzten Urteils nicht verändert. Im Weiteren wiederholt es seine bisherige Feststellung, dass er von (...) bis 2017 legal in Indien gelebt habe und ihm dort eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass seine (...) Eltern ihn bei einer Rückkehr nach Indien erneut finanziell unterstützen würden und er sich aufgrund seiner insbesondere in beruflicher Hinsicht vollzugsbegünstigenden Voraussetzungen dort wieder integrieren könne. Die vierjährige Landesabwesenheit und die geltend gemachte Ausreise seiner Ehefrau und Kinder aus Indien änderten daran nichts. Für ausführlichere Erwägungen zur Durchführbarkeit einer Rückkehr nach Indien sei auf die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 zu verweisen. Zusammenfassend bestünden keine Gründe für die Annahme, dass die Zuständigkeit für die materielle Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen wäre. Auch betreffend die behauptete Gefahr einer Kettenrückschaffung habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 8. Juni 2017 und vom 6. März 2018 das Vorliegen von Hinweisen verneint, wonach in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Eine aktuelle Recherche der Länderanalyse des SEM zeige, dass an dieser Einschätzung auch zum jetzigen Zeitpunkt festzuhalten sei. Im Dezember 2018 hätten indische Medien zwar über den Fall eines in Indien geborenen Mannes mit sri-lankischen Eltern, der gegen seinen Willen nach Sri Lanka deportiert worden sei, berichtet. Seither seien aber keine weiteren Zwangsrückführungen von Personen aus Sri Lanka, die in Indien als Flüchtlinge registriert gewesen seien, bekannt geworden. Auch gemäss UNHCR und indischen Akademikern anerkenne Indien das Prinzip des Non-Refoulement und halte sich grundsätzlich daran. Folglich bestünden nach wie vor keine Hinweise darauf, dass Indien in Bezug auf srilankische Staatsangehörige das Non-Refoulement-Gebot verletze. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei demnach weiterhin als zulässig einzustufen. Im Übrigen würden Mehrfachasylverfahren gemäss Art. 111c AsylG und in Abstützung auf die Praxis grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Auf das Mehrfachgesuch sei daher gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten, der Antrag auf Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz abzuweisen und die Wegweisung in den Drittstaat Indien anzuordnen. Der Vollzug bleibe jedoch für die Dauer des hängigen CAT-Verfahrens sistiert. Die Gebührenerhebung stützt das SEM schliesslich auf Art. 111d AsylG.

E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingaben in früheren Verfahren, insbesondere auf sein Asylgesuch vom 2. März 2021, gemäss welchen er die fehlende materielle Prüfung des Asylgesuchs und damit seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz als bundesrechts- und völkerrechtswidrig beanstandet habe. Sodann kritisiert er das Kassationsurteil vom 1. Juli 2021 insbesondere deshalb, weil darin das SEM von den involvierten Gerichtspersonen angewiesen werde, die Sache als Mehrfachasylgesuch zu behandeln und - im Sinne einer Rechtsberatung - eine materielle Prüfung der Asylgründe weiter zu verhindern und auf das Gesuch abermals aus formellen Gründen nicht einzutreten. Er werde durch diese Anweisung bewusst und schikanös in der verpönten Situation eines «refugee in orbit» belassen. Seit seinem ersten Asylgesuch vom 22. April 2017 seien zahlreiche Entscheide ergangen, aber nie sei in einer materiellen Prüfung über das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG entschieden worden. Stattdessen bezeichne die Schweiz Indien als sicheren Drittstaat, obwohl das Land die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe. Entgegen den bisher betreffend ihn ergangenen Entscheidungen sei die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs und die Schutzgewährung in Form des Asyls zuständig und sie habe dies in einem ordentlichen materiellen Asylverfahren zu prüfen. Bei seiner Auffassung einer fehlenden rechtlichen Grundlage für diese Zuständigkeit verkenne das SEM die bereits im Asylgesuch vom 2. März 2021 erwähnten Grundlagen in Gestalt insbesondere der in der FK verbrieften fundamentalen Rechte, womit es seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht in kassationsauslösender Weise missachte. Die Zuständigkeit der Schweiz (anstelle von Indien) für die Schutzgewährung ergebe sich sodann angesichts seines rund vierjährigen rechtmässigen, regulären und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz (aufgrund des hängigen CAT-Verfahrens). Dennoch sei er in dieser Zeit mehrmals wegen seines behauptungsgemäss unberechtigten Aufenthalts in der Schweiz zu Unrecht festgenommen und inhaftiert worden. Die Widerrechtlichkeit solcher Massnahmen könne er mit verschiedenen Beweismitteln dokumentieren. Es stelle sich die Frage im Raum, ob seine Behandlung in der Schweiz, welche ihn insbesondere täglich kriminalisiere, ihn Übergriffen und Inhaftierungen durch die Polizei aussetze und ihm gemäss FK zustehende Rechte willkürlich verweigere, nicht nur einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art 3 EMRK gleichkomme, sondern sogar einer Folterung entspreche. Eine solche von Schikanen und ständiger Ausschaffungsangst geprägte Existenz über vier Jahre sei klar unmenschlich und erniedrigend. Weitere rechtliche Grundlagen für die Zuständigkeit der Schweiz zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls seien die Art. 29 Abs. 1 und 29a BV. Hinzu komme vorliegend die im Asylgesuch vom 2. März 2021 bereits vorgetragene Veränderung der Sachlage insoweit, als er nun seit vier Jahren nicht mehr in Indien weile, seine Frau und Kinder dieses Land im (...) 2017 verlassen hätten, er dort über keinen Rechtanspruch mehr für ein Aufenthaltsrecht verfüge und ihm eine Kettenabschiebung in den Verfolgerstaat Sri Lanka drohe. Das SEM verkenne in seiner Argumentation die Analogie zum Dublin-Verfahren; er habe anhand der Dublin-Verordnung aufzuzeigen vermocht, dass die Drittstaatenregelung im Gegensatz zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht unveräusserlich und zeitlich unbegrenzt seien. Im Gegensatz zu den Zeitpunkten der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 und vom 6. März 2018 habe er spätestens seit der Ausreise der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers aus Indien keinen Konnex mehr zu diesem Land, wogegen er heute starke Verbindungen zur Schweiz aufweise. Es sei deshalb in höchstem Masse befremdlich, falsch und grenze an Arbeitsverweigerung, wenn das SEM nun erneut pauschal auf die Zumutbarkeitsprüfung im Urteil E-2838/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 verweise. Aus diesem Grund sei seine Rückkehr nach Indien, zumal ohne Rücknahmezusicherung dieses Landes, nicht mehr zulässig und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei klar auf die Schweiz übergegangen, dies völlig ungeachtet früherer rechtskräftiger Entscheidungen. Das SEM habe somit zu Unrecht die Sache keiner materiellen Prüfung unterzogen und sich mit keinem Wort zu dieser Zuständigkeitsfrage geäussert, was eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Das SEM nehme auch zur Gefahr der Kettenabschiebung keine Stellung und argumentiere in Verletzung seiner Begründungspflicht pauschal, dass Indien das Non-Refoulement-Gebot respektiere. Kettenabschiebung und Refoulement seien jedoch zu differenzieren und Staaten, die die FK nicht unterzeichnet hätten, würden Kettenabschiebungen, d.h. die Verweigerung der Einreise und direkte Abschiebung in den Verfolgerstaat, oft praktizieren. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung selber einen solchen Fall erwähnt. Dessen Recherche grosser Tageszeitungen gehe völlig fehl, zumal solche Abschiebungen den Weg in die Berichterstattungen meist nicht fänden. Auch der indische Supreme Court bestätige in einem Urteil vom 8. April 2021 die Unterordnung des Non-Refoulement-Gebots. Der Beschwerdeführer habe nach vier Jahren Abwesenheit aus Indien das dortige Aufenthaltsrecht verwirkt. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wäre die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Amtes wegen festzustellen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.

E. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die im Urteil E-2736/2021 vom 1. Juli 2021 als kassationsauslösend erkannten Mängel mit der nun angefochtenen neuen Verfügung behoben hat. So ist es sowohl von der Qualifikation des Gesuchs vom 2. März 2021 als Wiedererwägungsgesuch als auch von der Reduktion der Verfahrensmaterie auf den Vollzug der Wegweisung abgerückt. Der Beschwerdeführer scheint dies angesichts seiner Kritik in der vorliegenden Beschwerde zu verkennen, wurde doch seinem Hauptantrag der damaligen Beschwerde durch das Gericht entsprochen und das Gesuch vom SEM nunmehr wunschgemäss als Asylgesuch behandelt. Zudem erstaunt die Behauptung des Beschwerdeführers, mit dem erwähnten Kassationsurteil werde das SEM im Sinne einer Rechtsberatung angewiesen, eine materielle Prüfung der Asylgründe weiter zu verhindern und auf das Gesuch abermals aus formellen Gründen nicht einzutreten. Im besagten Urteil wurde einzig auf die Gesetzeslage aufmerksam gemacht, wonach für ein Mehrfachasylgesuch Art. 111c AsylG massgeblich sei und entsprechend dem Gesetzestext weder ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG oder eine formlose Abschreibung des Gesuchs anstelle einer materiellen Behandlung ausgeschlossen noch die Durchführung einer Anhörung zwingend wäre. Eine Anweisung an das SEM zum Nichteintreten ist darin nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde weitere formelle Rügen betreffend den angefochtenen Entscheid erhebt, sind diese, soweit erheblich, kontextbezogen in den nachfolgenden Erwägungen zu würdigen.

E. 8.2 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Beweismittelwürdigung in seinen umfassenden und hinlänglich auf Quellen abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung (inkl. rechtskonformer Verweisung auf frühere Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - unter Einbezug von Aspekten der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf das Mehrfachasylgesuch vom 2. März 2021 nicht eingetreten. Dies gilt gleichsam für die Wegweisungsanordnung und die Abweisung des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Anhörung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. IV) und die Zusammenfassung oben (E. 7.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zu Beanstandungen von Amtes wegen und die phasenweise ausschweifende Beschwerde führt, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beinhaltet, zu keiner gegenüber den Einschätzungen des SEM grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen:

E. 8.3.1 Der erwähnte Hinweis auf die Tatsache, dass seit dem ersten Asylgesuch vom 22. April 2017 zahlreiche Entscheide ergangen seien, aber nie in einer materiellen Prüfung über das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG entschieden worden sei, ist zutreffend, als Beanstandung aber unbehelflich. Erfüllt ein Asylgesuchsteller nämlich die Voraussetzungen eines gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, ist das SEM gehalten, diesen auch anzuwenden. Es liegt nicht in seinem Ermessen oder gar Belieben, dennoch eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und eines allfälligen Anspruchs auf Asyl vorzunehmen. Dass Rechtsgrundlagen für eine Anerkennung als Flüchtling und für eine Gewährung von Asyl existieren, ändert, unbesehen der Frage ob sie im Einzelfall potenziell tatsächlich zu einem materiellen Erfolg für die betroffene Person führen könnten, an dieser Pflicht zum Nichteintreten nichts. Weiter ist der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch nicht dazu dienen darf, blosse Kritik an rechtskräftigen Entscheidungen aus früheren ordentlichen oder ausserordentlichen Asylverfahren zu üben, solche immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Für die Deponierung entsprechender Kritikpunkte dienen ausserordentliche Verfahrensschritte wie ein Revisions- oder ein Wiedererwägungsgesuch. Weiten Teilen der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, mit denen die Rechtswidrigkeit insbesondere von früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer angeprangert wird, bleiben somit für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren unbeachtlich.

E. 8.3.2 Weiter ist zu beachten, dass die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht voraussetzt, dass das betreffende Drittland die FK unterzeichnet hat. So figurieren auf der periodisch überprüften bundesrätlichen Liste der verfolgungs- beziehungsweise Refoulement-sicheren Staaten (vgl. Art. 6a Abs. 2 f. AsylG) gerade auch solche, die nicht Signatarstaaten der FK sind. Dies gilt im vorliegenden Kontext im Besonderen für Indien (vgl. dazu auch das Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 E. 9 [2. Abschnitt] und E. 11).

E. 8.3.3 Betreffend den vom Beschwerdeführer standhaft behaupteten Zuständigkeitsübergang von Indien auf die Schweiz für die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls verkennt er abermals, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG im Gegensatz zu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten bei Verfahrenszuständigkeit insb. eines anderen Dublin-Staates) keine solche Zuständigkeitsregelung darstellt. Die von ihm geforderte Analogie hinkt offensichtlich, zumal der Gesetzgeber die verschiedenen Nichteintretenstatbestände klar geregelt und voneinander getrennt hat. Seine Auffassung vermag er denn auch nicht auf die Praxis oder auch nur einzelne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abzustützen und die Anrufung von Art. 29 Abs. 1 und 29a BV ist für eine Zuständigkeitsbegründung der Schweiz untauglich. Für einen behaupteten Zuständigkeitsübergang von Indien auf die Schweiz für die materielle Prüfung des Asylgesuchs und eine darauf basierende Schutzgewährung aufgrund eines längeren und angeblich rechtmässigen, regulären und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz besteht somit in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse keine Rechtsgrundlage. Damit wird gleichsam augenfällig, dass die Rüge, wonach sich das SEM in Missachtung seiner Begründungspflicht mit keinem Wort zu dieser Zuständigkeitsfrage geäussert habe, haltlos ist. Der Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage für einen solchen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist eine solche Begründung.

E. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der in der Schweiz behauptungsgemäss erfolgten schikanösen Festnahmen, Inhaftierungen und Übergriffe durch die Polizei oder andere kantonale Behörden geltend macht und darin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäss Art 3 EMRK oder gar Folter erkennt, ist er an die betreffenden Behörden beziehungsweise diesen übergeordneten Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanzen zu verweisen. Eine entsprechende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht würde dessen Zuständigkeiten, Materienkompetenzen und den vorliegenden Prozessgegenstand klar überschreiten.

E. 8.3.5 Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zum (angeblich zwischenzeitlich dahingefallenen) Aufenthaltsrecht in Indien und die Gefahr einer Kettenabschiebung ist abermals auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 gewonnenen Erkenntnisse (dort insb. E. 9 und 11) zu verweisen. Im Übrigen wird das zwischenzeitliche Dahinfallen eines entsprechenden Aufenthaltsrechtsanspruchs und mithin einer Rücknahmezusicherung Indiens bloss behauptet, nicht aber belegt oder zumindest nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Wenn das SEM sodann selber einen Fall einer Kettenabschiebung in der angefochtenen Verfügung erwähnt, zeugt dies gerade von der Ausgewogenheit seiner Erwägungen. Der Einwand des Beschwerdeführers hingegen, wonach die ebenfalls erwähnte Recherche des SEM betreffend Kettenabschiebungen völlig fehlgehe, zumal solche Abschiebungen kaum den Weg in die Berichterstattungen fänden, ist in dieser Form nicht verwertbar. Eine angeblich mittlerweile starke Verbindung zur Schweiz vermag für sich besehen schliesslich weder am Nichteintretens- noch am Wegweisungsentscheid etwas zu ändern. Betreffend den Wegweisungsentscheid als solchen bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung betreffend die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zurecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Mehrfachasylgesuch vom 2. März 2021 nicht eingetreten ist und die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Ebenso zutreffend hat es die fortbestehende Sistierung des Wegweisungsvollzuges aufgrund des hängigen CAT-Verfahrens erkannt und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer Anhörung abgewiesen. Anlass zur Rückweisung der Sache an das SEM aus formellen Gründen besteht nicht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4530/2021 Urteil vom 22. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachasylgesuch (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. April 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch am Flughafen B._______. Gleichentags verfügte das SEM die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich als einstweiligen Aufenthaltsort für das Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bstn. c und e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Drittstaat Indien und den Vollzug an. Mit Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, nachdem es mit Urteil E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 zwischenzeitlich auch ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Zwei am 14. Juni 2017 gegen die Urteile E-2838/2017 und E-2886/2017 eingereichte Revisionsgesuche wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-3364/2017 und E-3365/2017 je vom 24. Juli 2017 ebenso ab. Seit dem (...) 2017 ist zudem beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) hängig. Auf Ersuchen des CAT hin setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung am 4. Juli 2017 vorsorglich aus. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen und reiste in der Folge in die Schweiz ein. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2017 um Eröffnung eines materiellen Asylverfahrens schrieb das SEM am 14. August 2017 formlos ab. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 25. September 2017 ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 11. Mai 2017 zwar als rechtskräftig und vollstreckbar, jedoch unter Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Urteil des CAT sistiert bleibe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6041/2017 vom 6. März 2018 vollumfänglich ab. Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3750/2018 vom 10. Juli 2018 nicht ein; die Eingabe wurde als mutwillig und rechtsmissbräuchlich erkannt. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 2. März 2021 stellte der Beschwerdeführer ein «neues Asylgesuch». Darin machte er geltend, er habe aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der Sachlage (mehrjähriger geduldeter, aber ungeregelter Aufenthalt in der Schweiz; Rückkehr seiner Familienangehörigen von Indien nach Sri Lanka im (...) 2017 und damit dahingefallener Konnex zwischen ihm und Indien; drohende Kettenrückschiebung von Indien nach Sri Lanka) Anspruch auf Eröffnung eines materiellen Asylverfahrens und auf Anerkennung als Flüchtling (Flüchtling nach Art. 3 AsylG und der FK bzw. «refugee in orbit»), da er in Sri Lanka verfolgt sei. Es sei - analog zur Zweijahresregelung in Dublin-Verfahren - die Pflicht der Schweiz, nunmehr seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs anzuerkennen und damit den Schwebezustand, der durch die Verfügung vom 11. Mai 2017 (festgestellte Zuständigkeit Indiens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e AsylG) herbeigeführt worden sei, zu beenden; dieser Schwebezustand sei völkerrechtlich, rechtsstaatlich und menschlich unhaltbar. Für den detaillierten Inhalt des Gesuchs und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Nachdem das SEM am 31. März 2021 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt und die Anhandnahme des Gesuchs vom 2. März 2021 als Wiedererwägungsgesuch erklärt hatte, traf es mit Verfügung vom 3. Mai 2021 seinen Entscheid über dasselbe. Darin wies es das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 11. Mai 2017 als rechtskräftig, den Vollzug der Wegweisung jedoch als für die Dauer des Verfahrens vor dem CAT weiterhin sistiert. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2736/2021 vom 1. Juli 2021 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. In der Begründung hielt das Gericht fest, die Behandlung des Gesuchs unter dem Prozedurtyp Wiedererwägung sei in casu bundesrechtswidrig. Eine Person könne nicht gezwungen werden, Partei in einem Verfahren zu werden, das sie explizit nicht zu iniziieren beabsichtige. Genauso wenig könne eine Person gezwungen werden, Partei in einem Verfahren vor einer Behörde zu werden, die sie explizit nicht anzurufen beabsichtige. Gelange das SEM somit zur Auffassung, es sei zwar für die Eingabe vom 2. März 2021 zuständig, jedoch handle es sich nicht um ein Asyl-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch, hätte es dies in einem Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch festzustellen. Sollte das SEM hingegen nunmehr zur Auffassung gelangen, beim «neuen Asylgesuch» vom 2. März 2021 handle es sich tatsächlich um ein solches, wäre dieses nach Massgabe von Art. 111c AsylG zu beurteilen, wobei entsprechend dem Gesetzestext weder ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG oder eine formlose Abschreibung des Gesuchs anstelle einer materiellen Behandlung ausgeschlossen noch die Durchführung einer Anhörung zwingend wäre. Zudem stelle sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, weshalb das SEM die Verfahrensmaterie auf den Vollzug der Wegweisung reduziert habe, wo doch im «Asylgesuch» ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling geltend gemacht werde. D. Mit Eingaben vom 5. Juli und vom 5. August 2021 an das SEM verwies der Beschwerdeführer zum einen auf den Inhalt der Beschwerde vom 10. Juni 2021, insbesondere auf die dortigen Ausführungen betreffend eine Verletzung von Art. 3 EMRK angesichts des unmenschlichen, erniedrigenden und mithin völkerrechtswidrigen Umgangs der Schweiz mit ihm in Form der Verweigerung des ihm zustehenden Asylverfahrens und der gegen ihn ergriffenen ausländer(straf-)rechtlichen Massnahmen, sowie zum andern auf seine Eigenschaft als «refugee in orbit». Er fordere die Ausstellung eines N-Ausweises. Mit Antwortschreiben vom 6. September 2021 verwies das SEM den Beschwerdeführer betreffend die Ausstellung eines N-Ausweises an die kantonalen Migrationsbehörden. Der Beschwerdeführer replizierte seinerseits auf dieses Antwortschreiben und nahm die involvierten Mitarbeitenden für ihr Vorgehen in seinem Fall in die Kritik; zudem forderte er die Inkenntnissetzung des Staatssekretärs über die bisherigen Vorgänge. Mit neuerlichem Antwortschreiben teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass einer Ausstellung des N-Ausweises durch die kantonalen Behörden nichts im Wege stehen sollte und ein Entscheid über das hängige Mehrfachasylgesuch zeitnah in Aussicht stehe. Im Übrigen verwies es auf die bisherige Korrespondenz. E. Mit Verfügung vom 29. September 2021 - eröffnet am 7. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- auf die nunmehr als Mehrfachasylgesuch qualifizierte Eingabe vom 2. März 2021 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Weiter stellte es fest, dass der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des hängigen CAT-Verfahrens sistiert bleibe. Den Antrag betreffend Durchführung einer Anhörung lehnte es ab. F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilte das SEM der zuständigen Migrationsbehörde die nach seiner Auffassung am 7. Oktober 2021 eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 29. September 2021 mit. G. Gegen die Verfügung vom 29. September 2021 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unverzügliche Bekanntgabe der mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen und die Bekanntgabe ihrer zufälligen Auswahl, andernfalls die objektiven Kriterien ihrer Auswahl mitzuteilen seien. H. Am 15. Oktober 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Direkt im Nachgang zur vorgenannten Eingangsbestätigung gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 an das Gericht. Hierbei führte er unter Hinweis auf seine betreffenden Ausführungen in der Beschwerde aus, der vorsitzende Richter solle im vorliegenden Verfahren die Instruktion abgeben. Dieser habe bereits den Vorsitz im Kassationsurteil E-2736/2021 vom 1. Juli 2021 gehabt und erscheine daher vorbefasst. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 15. Oktober 2021 in elektronischer Form und andernteils am 18. Oktober 2021 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Daran ändert die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 13. Oktober 2021 (vgl. oben Bst. F) nichts. Es entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welcher Grundlage diese ergangen ist. Sie ist indessen auch nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bekanntgabe der mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen und die Bekanntgabe ihrer zufälligen Auswahl, andernfalls die objektiven Kriterien ihrer Auswahl mitzuteilen seien. Die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen gehen aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor. Praxisgemäss ist der Spruchkörper aus denselben Personen zusammengesetzt, die - wie vorliegend - an einem vorangegangenen Kassationsentscheid in gleicher Sache beteiligt waren. Das Schreiben vom 18. Oktober 2021 (vgl. oben Bst. I) ist zum einen nicht als formelles Ausstandsbegehren aufzufassen, zumal der Rechtsvertreter solche regelmässig und formkorrekt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen imstande ist. Zum andern wird darin vom vorsitzenden Richter ausdrücklich nur die Abgabe der «Instruktion» verlangt. Ein Instruktionsverfahren wurde jedoch vor dem hiermit ergehenden Direktentscheid in der Sache nicht durchgeführt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zunächst fest, dass es die Eingabe vom 2. März 2021 nunmehr in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ebenfalls als Mehrfachasylgesuch qualifiziere. Zur Begründung seines Nichteintrensentscheids erwägt es sodann, dass für den behauptungsgemäss nach zwei Jahren erfolgten Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz für die materielle Prüfung der Asylgründe keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, da es sich vorliegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle und die Bestimmungen der Dublin-Verordnung somit keine Anwendung fänden; der Vergleich gehe fehl. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht sowohl in seinem Urteil vom 8. Juni 2017 als auch in jenem vom 6. März 2018 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Indien in seinem Fall zulässig, zumutbar und möglich sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der hängigen Beschwerde vor dem CAT sistiert und ausserdem seien keine Hinweise ersichtlich, wonach er sich in irgendeiner Weise darum bemüht hätte, freiwillig nach Indien zurückzukehren oder ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Seine Situation habe sich diesbezüglich seit Erlass des letzten Urteils nicht verändert. Im Weiteren wiederholt es seine bisherige Feststellung, dass er von (...) bis 2017 legal in Indien gelebt habe und ihm dort eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass seine (...) Eltern ihn bei einer Rückkehr nach Indien erneut finanziell unterstützen würden und er sich aufgrund seiner insbesondere in beruflicher Hinsicht vollzugsbegünstigenden Voraussetzungen dort wieder integrieren könne. Die vierjährige Landesabwesenheit und die geltend gemachte Ausreise seiner Ehefrau und Kinder aus Indien änderten daran nichts. Für ausführlichere Erwägungen zur Durchführbarkeit einer Rückkehr nach Indien sei auf die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 zu verweisen. Zusammenfassend bestünden keine Gründe für die Annahme, dass die Zuständigkeit für die materielle Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen wäre. Auch betreffend die behauptete Gefahr einer Kettenrückschaffung habe das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 8. Juni 2017 und vom 6. März 2018 das Vorliegen von Hinweisen verneint, wonach in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Eine aktuelle Recherche der Länderanalyse des SEM zeige, dass an dieser Einschätzung auch zum jetzigen Zeitpunkt festzuhalten sei. Im Dezember 2018 hätten indische Medien zwar über den Fall eines in Indien geborenen Mannes mit sri-lankischen Eltern, der gegen seinen Willen nach Sri Lanka deportiert worden sei, berichtet. Seither seien aber keine weiteren Zwangsrückführungen von Personen aus Sri Lanka, die in Indien als Flüchtlinge registriert gewesen seien, bekannt geworden. Auch gemäss UNHCR und indischen Akademikern anerkenne Indien das Prinzip des Non-Refoulement und halte sich grundsätzlich daran. Folglich bestünden nach wie vor keine Hinweise darauf, dass Indien in Bezug auf srilankische Staatsangehörige das Non-Refoulement-Gebot verletze. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei demnach weiterhin als zulässig einzustufen. Im Übrigen würden Mehrfachasylverfahren gemäss Art. 111c AsylG und in Abstützung auf die Praxis grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Auf das Mehrfachgesuch sei daher gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten, der Antrag auf Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz abzuweisen und die Wegweisung in den Drittstaat Indien anzuordnen. Der Vollzug bleibe jedoch für die Dauer des hängigen CAT-Verfahrens sistiert. Die Gebührenerhebung stützt das SEM schliesslich auf Art. 111d AsylG. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingaben in früheren Verfahren, insbesondere auf sein Asylgesuch vom 2. März 2021, gemäss welchen er die fehlende materielle Prüfung des Asylgesuchs und damit seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz als bundesrechts- und völkerrechtswidrig beanstandet habe. Sodann kritisiert er das Kassationsurteil vom 1. Juli 2021 insbesondere deshalb, weil darin das SEM von den involvierten Gerichtspersonen angewiesen werde, die Sache als Mehrfachasylgesuch zu behandeln und - im Sinne einer Rechtsberatung - eine materielle Prüfung der Asylgründe weiter zu verhindern und auf das Gesuch abermals aus formellen Gründen nicht einzutreten. Er werde durch diese Anweisung bewusst und schikanös in der verpönten Situation eines «refugee in orbit» belassen. Seit seinem ersten Asylgesuch vom 22. April 2017 seien zahlreiche Entscheide ergangen, aber nie sei in einer materiellen Prüfung über das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG entschieden worden. Stattdessen bezeichne die Schweiz Indien als sicheren Drittstaat, obwohl das Land die Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe. Entgegen den bisher betreffend ihn ergangenen Entscheidungen sei die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs und die Schutzgewährung in Form des Asyls zuständig und sie habe dies in einem ordentlichen materiellen Asylverfahren zu prüfen. Bei seiner Auffassung einer fehlenden rechtlichen Grundlage für diese Zuständigkeit verkenne das SEM die bereits im Asylgesuch vom 2. März 2021 erwähnten Grundlagen in Gestalt insbesondere der in der FK verbrieften fundamentalen Rechte, womit es seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht in kassationsauslösender Weise missachte. Die Zuständigkeit der Schweiz (anstelle von Indien) für die Schutzgewährung ergebe sich sodann angesichts seines rund vierjährigen rechtmässigen, regulären und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz (aufgrund des hängigen CAT-Verfahrens). Dennoch sei er in dieser Zeit mehrmals wegen seines behauptungsgemäss unberechtigten Aufenthalts in der Schweiz zu Unrecht festgenommen und inhaftiert worden. Die Widerrechtlichkeit solcher Massnahmen könne er mit verschiedenen Beweismitteln dokumentieren. Es stelle sich die Frage im Raum, ob seine Behandlung in der Schweiz, welche ihn insbesondere täglich kriminalisiere, ihn Übergriffen und Inhaftierungen durch die Polizei aussetze und ihm gemäss FK zustehende Rechte willkürlich verweigere, nicht nur einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art 3 EMRK gleichkomme, sondern sogar einer Folterung entspreche. Eine solche von Schikanen und ständiger Ausschaffungsangst geprägte Existenz über vier Jahre sei klar unmenschlich und erniedrigend. Weitere rechtliche Grundlagen für die Zuständigkeit der Schweiz zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls seien die Art. 29 Abs. 1 und 29a BV. Hinzu komme vorliegend die im Asylgesuch vom 2. März 2021 bereits vorgetragene Veränderung der Sachlage insoweit, als er nun seit vier Jahren nicht mehr in Indien weile, seine Frau und Kinder dieses Land im (...) 2017 verlassen hätten, er dort über keinen Rechtanspruch mehr für ein Aufenthaltsrecht verfüge und ihm eine Kettenabschiebung in den Verfolgerstaat Sri Lanka drohe. Das SEM verkenne in seiner Argumentation die Analogie zum Dublin-Verfahren; er habe anhand der Dublin-Verordnung aufzuzeigen vermocht, dass die Drittstaatenregelung im Gegensatz zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht unveräusserlich und zeitlich unbegrenzt seien. Im Gegensatz zu den Zeitpunkten der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 und vom 6. März 2018 habe er spätestens seit der Ausreise der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers aus Indien keinen Konnex mehr zu diesem Land, wogegen er heute starke Verbindungen zur Schweiz aufweise. Es sei deshalb in höchstem Masse befremdlich, falsch und grenze an Arbeitsverweigerung, wenn das SEM nun erneut pauschal auf die Zumutbarkeitsprüfung im Urteil E-2838/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 verweise. Aus diesem Grund sei seine Rückkehr nach Indien, zumal ohne Rücknahmezusicherung dieses Landes, nicht mehr zulässig und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei klar auf die Schweiz übergegangen, dies völlig ungeachtet früherer rechtskräftiger Entscheidungen. Das SEM habe somit zu Unrecht die Sache keiner materiellen Prüfung unterzogen und sich mit keinem Wort zu dieser Zuständigkeitsfrage geäussert, was eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. Das SEM nehme auch zur Gefahr der Kettenabschiebung keine Stellung und argumentiere in Verletzung seiner Begründungspflicht pauschal, dass Indien das Non-Refoulement-Gebot respektiere. Kettenabschiebung und Refoulement seien jedoch zu differenzieren und Staaten, die die FK nicht unterzeichnet hätten, würden Kettenabschiebungen, d.h. die Verweigerung der Einreise und direkte Abschiebung in den Verfolgerstaat, oft praktizieren. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung selber einen solchen Fall erwähnt. Dessen Recherche grosser Tageszeitungen gehe völlig fehl, zumal solche Abschiebungen den Weg in die Berichterstattungen meist nicht fänden. Auch der indische Supreme Court bestätige in einem Urteil vom 8. April 2021 die Unterordnung des Non-Refoulement-Gebots. Der Beschwerdeführer habe nach vier Jahren Abwesenheit aus Indien das dortige Aufenthaltsrecht verwirkt. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, wäre die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Amtes wegen festzustellen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die im Urteil E-2736/2021 vom 1. Juli 2021 als kassationsauslösend erkannten Mängel mit der nun angefochtenen neuen Verfügung behoben hat. So ist es sowohl von der Qualifikation des Gesuchs vom 2. März 2021 als Wiedererwägungsgesuch als auch von der Reduktion der Verfahrensmaterie auf den Vollzug der Wegweisung abgerückt. Der Beschwerdeführer scheint dies angesichts seiner Kritik in der vorliegenden Beschwerde zu verkennen, wurde doch seinem Hauptantrag der damaligen Beschwerde durch das Gericht entsprochen und das Gesuch vom SEM nunmehr wunschgemäss als Asylgesuch behandelt. Zudem erstaunt die Behauptung des Beschwerdeführers, mit dem erwähnten Kassationsurteil werde das SEM im Sinne einer Rechtsberatung angewiesen, eine materielle Prüfung der Asylgründe weiter zu verhindern und auf das Gesuch abermals aus formellen Gründen nicht einzutreten. Im besagten Urteil wurde einzig auf die Gesetzeslage aufmerksam gemacht, wonach für ein Mehrfachasylgesuch Art. 111c AsylG massgeblich sei und entsprechend dem Gesetzestext weder ein Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG oder eine formlose Abschreibung des Gesuchs anstelle einer materiellen Behandlung ausgeschlossen noch die Durchführung einer Anhörung zwingend wäre. Eine Anweisung an das SEM zum Nichteintreten ist darin nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde weitere formelle Rügen betreffend den angefochtenen Entscheid erhebt, sind diese, soweit erheblich, kontextbezogen in den nachfolgenden Erwägungen zu würdigen. 8.2 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Beweismittelwürdigung in seinen umfassenden und hinlänglich auf Quellen abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung (inkl. rechtskonformer Verweisung auf frühere Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - unter Einbezug von Aspekten der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - auf das Mehrfachasylgesuch vom 2. März 2021 nicht eingetreten. Dies gilt gleichsam für die Wegweisungsanordnung und die Abweisung des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Anhörung. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. IV) und die Zusammenfassung oben (E. 7.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zu Beanstandungen von Amtes wegen und die phasenweise ausschweifende Beschwerde führt, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beinhaltet, zu keiner gegenüber den Einschätzungen des SEM grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen: 8.3 8.3.1 Der erwähnte Hinweis auf die Tatsache, dass seit dem ersten Asylgesuch vom 22. April 2017 zahlreiche Entscheide ergangen seien, aber nie in einer materiellen Prüfung über das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG entschieden worden sei, ist zutreffend, als Beanstandung aber unbehelflich. Erfüllt ein Asylgesuchsteller nämlich die Voraussetzungen eines gesetzlichen Nichteintretenstatbestandes, ist das SEM gehalten, diesen auch anzuwenden. Es liegt nicht in seinem Ermessen oder gar Belieben, dennoch eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und eines allfälligen Anspruchs auf Asyl vorzunehmen. Dass Rechtsgrundlagen für eine Anerkennung als Flüchtling und für eine Gewährung von Asyl existieren, ändert, unbesehen der Frage ob sie im Einzelfall potenziell tatsächlich zu einem materiellen Erfolg für die betroffene Person führen könnten, an dieser Pflicht zum Nichteintreten nichts. Weiter ist der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylgesuch nicht dazu dienen darf, blosse Kritik an rechtskräftigen Entscheidungen aus früheren ordentlichen oder ausserordentlichen Asylverfahren zu üben, solche immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Für die Deponierung entsprechender Kritikpunkte dienen ausserordentliche Verfahrensschritte wie ein Revisions- oder ein Wiedererwägungsgesuch. Weiten Teilen der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, mit denen die Rechtswidrigkeit insbesondere von früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer angeprangert wird, bleiben somit für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren unbeachtlich. 8.3.2 Weiter ist zu beachten, dass die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht voraussetzt, dass das betreffende Drittland die FK unterzeichnet hat. So figurieren auf der periodisch überprüften bundesrätlichen Liste der verfolgungs- beziehungsweise Refoulement-sicheren Staaten (vgl. Art. 6a Abs. 2 f. AsylG) gerade auch solche, die nicht Signatarstaaten der FK sind. Dies gilt im vorliegenden Kontext im Besonderen für Indien (vgl. dazu auch das Urteil E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 E. 9 [2. Abschnitt] und E. 11). 8.3.3 Betreffend den vom Beschwerdeführer standhaft behaupteten Zuständigkeitsübergang von Indien auf die Schweiz für die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls verkennt er abermals, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG im Gegensatz zu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten bei Verfahrenszuständigkeit insb. eines anderen Dublin-Staates) keine solche Zuständigkeitsregelung darstellt. Die von ihm geforderte Analogie hinkt offensichtlich, zumal der Gesetzgeber die verschiedenen Nichteintretenstatbestände klar geregelt und voneinander getrennt hat. Seine Auffassung vermag er denn auch nicht auf die Praxis oder auch nur einzelne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts abzustützen und die Anrufung von Art. 29 Abs. 1 und 29a BV ist für eine Zuständigkeitsbegründung der Schweiz untauglich. Für einen behaupteten Zuständigkeitsübergang von Indien auf die Schweiz für die materielle Prüfung des Asylgesuchs und eine darauf basierende Schutzgewährung aufgrund eines längeren und angeblich rechtmässigen, regulären und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz besteht somit in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse keine Rechtsgrundlage. Damit wird gleichsam augenfällig, dass die Rüge, wonach sich das SEM in Missachtung seiner Begründungspflicht mit keinem Wort zu dieser Zuständigkeitsfrage geäussert habe, haltlos ist. Der Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage für einen solchen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist eine solche Begründung. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der in der Schweiz behauptungsgemäss erfolgten schikanösen Festnahmen, Inhaftierungen und Übergriffe durch die Polizei oder andere kantonale Behörden geltend macht und darin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäss Art 3 EMRK oder gar Folter erkennt, ist er an die betreffenden Behörden beziehungsweise diesen übergeordneten Rechtsmittel- oder Aufsichtsinstanzen zu verweisen. Eine entsprechende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht würde dessen Zuständigkeiten, Materienkompetenzen und den vorliegenden Prozessgegenstand klar überschreiten. 8.3.5 Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zum (angeblich zwischenzeitlich dahingefallenen) Aufenthaltsrecht in Indien und die Gefahr einer Kettenabschiebung ist abermals auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 gewonnenen Erkenntnisse (dort insb. E. 9 und 11) zu verweisen. Im Übrigen wird das zwischenzeitliche Dahinfallen eines entsprechenden Aufenthaltsrechtsanspruchs und mithin einer Rücknahmezusicherung Indiens bloss behauptet, nicht aber belegt oder zumindest nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Wenn das SEM sodann selber einen Fall einer Kettenabschiebung in der angefochtenen Verfügung erwähnt, zeugt dies gerade von der Ausgewogenheit seiner Erwägungen. Der Einwand des Beschwerdeführers hingegen, wonach die ebenfalls erwähnte Recherche des SEM betreffend Kettenabschiebungen völlig fehlgehe, zumal solche Abschiebungen kaum den Weg in die Berichterstattungen fänden, ist in dieser Form nicht verwertbar. Eine angeblich mittlerweile starke Verbindung zur Schweiz vermag für sich besehen schliesslich weder am Nichteintretens- noch am Wegweisungsentscheid etwas zu ändern. Betreffend den Wegweisungsentscheid als solchen bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung betreffend die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zurecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Mehrfachasylgesuch vom 2. März 2021 nicht eingetreten ist und die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Ebenso zutreffend hat es die fortbestehende Sistierung des Wegweisungsvollzuges aufgrund des hängigen CAT-Verfahrens erkannt und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer Anhörung abgewiesen. Anlass zur Rückweisung der Sache an das SEM aus formellen Gründen besteht nicht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David