Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten nach eigenen Angaben und Passagierdokumenten am 29. Juni 2017 aus E._______ (Tschetschenien, Russland) aus. Sie reisten via Istanbul (Türkei), über Skopje (Mazedonien), am 30. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2017 um Asyl ersuchten. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2017 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) wurde am 6. Juli 2017 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie F._______ aus G._______ in H._______ (Russland) seien und zuletzt in I._______ in H._______ (Russland) gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dort seit seinem 14. Lebensjahr Probleme mit den russischen Behörden zu haben und verfolgt zu werden. Seit 2008 sei er mehrmals bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Mehrere seiner männlichen Familienangehörigen seien umgebracht worden. 2011 sei er wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer (...)-monatigen Haftstrafe verurteilt worden, die vollzogen worden sei. Er gab an, ihm sei der Besitz einer Granate und einer Pistole unterstellt worden. Nach seiner Freilassung habe er im Jahr 2012 geheiratet. Er habe sich, zu Studienzwecken und Lehrtätigkeit, zweimal in J._______ aufgehalten. Das erste Mal sei er von 2005 - 2006 alleine in J._______ gewesen, während er von 2012 - 2015 mit seiner Frau dort gelebt habe und seine Tochter dort geboren worden sei. Nach seiner Rückkehr nach H._______ seien er und seine Familie erneut bedroht worden. Vor der Ausreise hätten sie sich an verschiedenen Orten in Russland versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich die Verfolgung ihres Ehemannes sowie die daraus resultierende Bedrohung für die gesamte Familie als Asylgrund geltend. Die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise ebenfalls von den Behörden verhaftet und zu ihrem Ehemann befragt worden. D. Am 14. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Mazedonien gewährt. E. Das SEM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Juli 2017 (Eröffnung am 18. Juli 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Mazedonien als Drittstaat an. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juli 2017 an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-gung, die Asylgewährung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die Begründung der Beschwerde-schrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen fest (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten (Art. 42 AsylG). Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (hinreichend sachbezogene sowie in einer schweizerischen Amtssprache abgefasste Begründung) einzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), unter Androhung, dass bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Übersetzung der sachbezogenen Beschwerdebegründung ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die zunächst formell mangelhafte Beschwerde wurde innert Frist hinreichend verbessert (Sachverhalt Bst. I). Die Beschwerdeanträge sind in Verbindung mit der Begründung als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu verstehen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeanträge sich auf die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, zumal die Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Wegweisung nach Mazedonien bestehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können.
E. 4.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Der Bundesrat hat die Republik Mazedonien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnet (Asylverordnung 1, Anhang 2).
E. 4.4 Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 15. Juli 2017 im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren, in welchem sie sich vorher aufgehalten hätten. Nach eigenen Angaben und gemäss Passagierdokumenten hätten sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ankunft in der Schweiz in Skopje (Mazedonien) aufgehalten.
E. 5.2 Die Vorinstanz brachte weiter vor, die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in einen Drittstaat weiterreisen, für welchen sie ein Visum besitzen würden und in welchem sie um Schutz nachsuchen könnten. Die Vorinstanz bemerkt, dass russische Staatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt bis 90 Tagen für die Republik Mazedonien kein Visum benötigen würden.
E. 5.3 Der Staat Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Ab-kommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Mazedonien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Der Bundesrat habe die Republik Mazedonien deshalb als verfolgungssicheren Drittstaat beziehungsweise als Safe Country bezeichnet (Asylverordnung 1, Anhang 2).
E. 5.4 Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie aufgrund einer möglichen Intervention der russischen Behörden in Mazedonien angehalten und in ihr Heimatland zurückgeschickt werden könnten. Die Vorinstanz merkte diesbezüglich an, Mazedonien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots bekannt, deshalb sei das von den Beschwerdeführenden genannte Szenario unwahrscheinlich. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der russische Staat sie legal ausreisen lassen sollte, um sie anschliessend aus Mazedonien zurückführen zu lassen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es gebe weder Hinweise dafür, dass sie in Mazedonien keinen Zugang zum Asylsystem hätten, noch gebe es Hinweise dafür, dass für sie in Mazedonien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 6 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdevorbringen damit, dass sie gezielt in die Schweiz gekommen seien, da sie nur hier vollständig vor der Verfolgung der (...) geschützt seien. Mazedonien sei kein Staat, der ihnen Sicherheit bieten könne. Bei der Ausreise sei der Beschwerdeführer eine Stunde am Flughafen in E._______ festgehalten und von Beamten des (...) befragt worden. Auf die Fragen habe er wahrheitswidrig angegeben, nach Mazedonien reisen zu wollen, um dort seine an (...) leidende Tochter behandeln zu lassen. Diese Aussage habe er mit Dokumenten belegen können. Danach hätten die Beschwerdeführenden das Land verlassen können. Nach der Ankunft in der Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers Drohanrufe erhalten, mit der Bemerkung, man wisse, dass sich ihr Sohn in Mazedonien aufhalte. Die Mutter habe ihn darauf hingewiesen, dass er auf keinen Fall dorthin zurückkehren könne, da die russischen Behörden über seinen Aufenthalt in Mazedonien informiert seien. Sollte er dort entdeckt werden, würden sie ihn und seine Familie, ohne die Benachrichtigung der mazedonischen Behörden, nach H._______ zurückführen. Dort drohe ihm die erneute Unterstellung eines Verbrechens - nämlich als (...) verhaftet worden zu sein - sowie eine entsprechende Haftstrafe. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass er gleich auf dem mazedonischen Territorium getötet würde.
E. 7.1 Die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung für den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG - wonach die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat zurückkehren können, für welchen sie ein Visum besitzen - setzt gemäss Wortlaut den Besitz eines Visums voraus. Es erscheint fraglich, ob die Tatsache alleine, dass sie als russische Staatsangehörige visumsfrei nach Mazedonien einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten können, diese Anforderung erfüllt. Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden.
E. 7.2 Weiter begründet die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren könnten, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss Passagierdokumenten sowie dem Einreisestempel (29.06.2017) und dem Ausreisestempel (30.06.2017) in den Pässen, hielten sie sich eine Nacht in Skopje (Mazedonien) auf. Somit handelt es sich vorliegend um einen sehr kurzen Aufenthalt in einem Drittstaat. Es fällt auf, dass in den Fällen, welche von der Vorinstanz als Präjudizien zitiert wurden (Urteile BVGer D-3318/2017, D-710/2017, E-2838/2017, D-575/2017, D-576/2017 und E-2614/2017) längere Aufenthalte und teilweise Aufenthaltsbewilligungen zugrunde lagen. Indessen besteht im geltenden Gesetz, im Unterschied zum alten, bis Ende 2007 gegoltenen Recht (Art. 52 aAbs. 1 AsylG aufgehoben durch BG vom 16. Dez. 2005 mit Wirkung seit 1. Jan. 2008; AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845), keine Bestimmung über eine Mindestdauer des Aufenthaltes im Drittstaat. Die Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes hält dazu ausdrücklich fest, dass die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat keine Rolle spielt (BBl 2002 6884). Die Voraussetzung des vorherigen Aufenthaltes im Drittstaat ist somit vorliegend gegeben.
E. 7.3 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Mazedonien - eine mögliche Intervention der russischen Behörden in Mazedonien und der Gefahr einer Rückschiebung nach Russland betreffend - merkte die Vorinstanz lediglich an, dass sich Mazedonien zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots bekannt habe und deshalb das genannte Szenario unwahrscheinlich sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgetragenen Einwänden ist unterblieben. Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (BBl 2002 6845, 6884). Diese knappe Begründung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung, der gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG im Einzelfall gegeben sein muss, vermag nicht zu überzeugen.
E. 7.4 Die Vorinstanz machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der russische Staat die Beschwerdeführenden legal ausreisen liessen, um sie anschliessend aus Mazedonien zurückzuführen. Dieses Vorbringen bezieht sich nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat, sondern wäre allenfalls ein Argument bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft, welche indessen nicht geprüft wurde und auch nicht zu prüfen war. Es können jedoch keine Erkenntnisse für einen verfolgungssicheren Drittstaat daraus abgeleitet werden.
E. 7.5 Andererseits gibt es durchaus Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG, welche näher zu prüfen sind. Mazedonien wurde am 13. Dezember 2012 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt - im Zusammenhang mit der Festnahme und Folterung des deutsch-libanesischen Doppelbürgers El Masri durch die mazedonische Polizei sowie der anschliessenden Überstellung an den amerikanischen Geheimdienst CIA am Flughafen Skopje (Mazedonien) und der Entführung in ein geheimes Gefängnis in Afghanistan - das Folterverbot, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 3, 5, 8, 13 EMRK verletzt zu haben (Urteil der Grossen Kammer des EGMR El-Masri gegen Mazedonien vom 13. Dezember 2012, 39630/09). Tatsächliche Hinweise für eine Überstellung aus Mazedonien an russische Behörden gibt es nicht. Hingegen untersucht der EGMR Klagen von Flüchtlingen gegen Kollektivausweisungen aus Mazedonien und prüft die Verletzung von Art. 13 EMRK und Art. 4 Protokoll 4 zur EMRK (Kommunizierter Fall des EGMR A.A. und andere gegen Mazedonien vom 23. Januar 2017, 55798/16). Aufgrund dieser Hinweise sowie des bekannten Überstellungsfalles aus Mazedonien und des Profils des Beschwerdeführers muss die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien im Einzelfall genau geprüft werden.
E. 7.6 Laut dem Länderbericht Mazedonien 2016 der Europäischen Kommission vom 09.11.2016 gibt es Hinweise auf Fälle von Refoulement an den mazedonischen Grenzen, wovon eine nicht identifizierte Anzahl von Migrantinnen und Migranten betroffen seien. Es fehle an schutzsensitiven Untersuchungsmechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen (Europäische Kommission [Brüssel], Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 2016 Bericht vom 09.11.2016, S. 66; Amnesty International, Bericht 2016/17, Mazedonien, S. 239).
E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und begründet wurde. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4084/2017 Urteil vom 8. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren, Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten nach eigenen Angaben und Passagierdokumenten am 29. Juni 2017 aus E._______ (Tschetschenien, Russland) aus. Sie reisten via Istanbul (Türkei), über Skopje (Mazedonien), am 30. Juni 2017 in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2017 um Asyl ersuchten. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Juli 2017 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) wurde am 6. Juli 2017 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie F._______ aus G._______ in H._______ (Russland) seien und zuletzt in I._______ in H._______ (Russland) gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dort seit seinem 14. Lebensjahr Probleme mit den russischen Behörden zu haben und verfolgt zu werden. Seit 2008 sei er mehrmals bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Mehrere seiner männlichen Familienangehörigen seien umgebracht worden. 2011 sei er wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer (...)-monatigen Haftstrafe verurteilt worden, die vollzogen worden sei. Er gab an, ihm sei der Besitz einer Granate und einer Pistole unterstellt worden. Nach seiner Freilassung habe er im Jahr 2012 geheiratet. Er habe sich, zu Studienzwecken und Lehrtätigkeit, zweimal in J._______ aufgehalten. Das erste Mal sei er von 2005 - 2006 alleine in J._______ gewesen, während er von 2012 - 2015 mit seiner Frau dort gelebt habe und seine Tochter dort geboren worden sei. Nach seiner Rückkehr nach H._______ seien er und seine Familie erneut bedroht worden. Vor der Ausreise hätten sie sich an verschiedenen Orten in Russland versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich die Verfolgung ihres Ehemannes sowie die daraus resultierende Bedrohung für die gesamte Familie als Asylgrund geltend. Die Beschwerdeführerin sei vor der Ausreise ebenfalls von den Behörden verhaftet und zu ihrem Ehemann befragt worden. D. Am 14. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Wegweisungsvollzug nach Mazedonien gewährt. E. Das SEM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Juli 2017 (Eröffnung am 18. Juli 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Mazedonien als Drittstaat an. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juli 2017 an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-gung, die Asylgewährung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die Begründung der Beschwerde-schrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen fest (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten (Art. 42 AsylG). Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (hinreichend sachbezogene sowie in einer schweizerischen Amtssprache abgefasste Begründung) einzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), unter Androhung, dass bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Übersetzung der sachbezogenen Beschwerdebegründung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die zunächst formell mangelhafte Beschwerde wurde innert Frist hinreichend verbessert (Sachverhalt Bst. I). Die Beschwerdeanträge sind in Verbindung mit der Begründung als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu verstehen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeanträge sich auf die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, zumal die Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die Wegweisung nach Mazedonien bestehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. 4.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Der Bundesrat hat die Republik Mazedonien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnet (Asylverordnung 1, Anhang 2). 4.4 Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 15. Juli 2017 im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren, in welchem sie sich vorher aufgehalten hätten. Nach eigenen Angaben und gemäss Passagierdokumenten hätten sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ankunft in der Schweiz in Skopje (Mazedonien) aufgehalten. 5.2 Die Vorinstanz brachte weiter vor, die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in einen Drittstaat weiterreisen, für welchen sie ein Visum besitzen würden und in welchem sie um Schutz nachsuchen könnten. Die Vorinstanz bemerkt, dass russische Staatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt bis 90 Tagen für die Republik Mazedonien kein Visum benötigen würden. 5.3 Der Staat Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Ab-kommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Mazedonien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Der Bundesrat habe die Republik Mazedonien deshalb als verfolgungssicheren Drittstaat beziehungsweise als Safe Country bezeichnet (Asylverordnung 1, Anhang 2). 5.4 Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie aufgrund einer möglichen Intervention der russischen Behörden in Mazedonien angehalten und in ihr Heimatland zurückgeschickt werden könnten. Die Vorinstanz merkte diesbezüglich an, Mazedonien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots bekannt, deshalb sei das von den Beschwerdeführenden genannte Szenario unwahrscheinlich. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der russische Staat sie legal ausreisen lassen sollte, um sie anschliessend aus Mazedonien zurückführen zu lassen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es gebe weder Hinweise dafür, dass sie in Mazedonien keinen Zugang zum Asylsystem hätten, noch gebe es Hinweise dafür, dass für sie in Mazedonien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. 6. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdevorbringen damit, dass sie gezielt in die Schweiz gekommen seien, da sie nur hier vollständig vor der Verfolgung der (...) geschützt seien. Mazedonien sei kein Staat, der ihnen Sicherheit bieten könne. Bei der Ausreise sei der Beschwerdeführer eine Stunde am Flughafen in E._______ festgehalten und von Beamten des (...) befragt worden. Auf die Fragen habe er wahrheitswidrig angegeben, nach Mazedonien reisen zu wollen, um dort seine an (...) leidende Tochter behandeln zu lassen. Diese Aussage habe er mit Dokumenten belegen können. Danach hätten die Beschwerdeführenden das Land verlassen können. Nach der Ankunft in der Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers Drohanrufe erhalten, mit der Bemerkung, man wisse, dass sich ihr Sohn in Mazedonien aufhalte. Die Mutter habe ihn darauf hingewiesen, dass er auf keinen Fall dorthin zurückkehren könne, da die russischen Behörden über seinen Aufenthalt in Mazedonien informiert seien. Sollte er dort entdeckt werden, würden sie ihn und seine Familie, ohne die Benachrichtigung der mazedonischen Behörden, nach H._______ zurückführen. Dort drohe ihm die erneute Unterstellung eines Verbrechens - nämlich als (...) verhaftet worden zu sein - sowie eine entsprechende Haftstrafe. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass er gleich auf dem mazedonischen Territorium getötet würde. 7. 7.1 Die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung für den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG - wonach die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat zurückkehren können, für welchen sie ein Visum besitzen - setzt gemäss Wortlaut den Besitz eines Visums voraus. Es erscheint fraglich, ob die Tatsache alleine, dass sie als russische Staatsangehörige visumsfrei nach Mazedonien einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten können, diese Anforderung erfüllt. Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. 7.2 Weiter begründet die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in einen Drittstaat zurückkehren könnten, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss Passagierdokumenten sowie dem Einreisestempel (29.06.2017) und dem Ausreisestempel (30.06.2017) in den Pässen, hielten sie sich eine Nacht in Skopje (Mazedonien) auf. Somit handelt es sich vorliegend um einen sehr kurzen Aufenthalt in einem Drittstaat. Es fällt auf, dass in den Fällen, welche von der Vorinstanz als Präjudizien zitiert wurden (Urteile BVGer D-3318/2017, D-710/2017, E-2838/2017, D-575/2017, D-576/2017 und E-2614/2017) längere Aufenthalte und teilweise Aufenthaltsbewilligungen zugrunde lagen. Indessen besteht im geltenden Gesetz, im Unterschied zum alten, bis Ende 2007 gegoltenen Recht (Art. 52 aAbs. 1 AsylG aufgehoben durch BG vom 16. Dez. 2005 mit Wirkung seit 1. Jan. 2008; AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845), keine Bestimmung über eine Mindestdauer des Aufenthaltes im Drittstaat. Die Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes hält dazu ausdrücklich fest, dass die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat keine Rolle spielt (BBl 2002 6884). Die Voraussetzung des vorherigen Aufenthaltes im Drittstaat ist somit vorliegend gegeben. 7.3 Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Mazedonien - eine mögliche Intervention der russischen Behörden in Mazedonien und der Gefahr einer Rückschiebung nach Russland betreffend - merkte die Vorinstanz lediglich an, dass sich Mazedonien zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots bekannt habe und deshalb das genannte Szenario unwahrscheinlich sei. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgetragenen Einwänden ist unterblieben. Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (BBl 2002 6845, 6884). Diese knappe Begründung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung, der gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG im Einzelfall gegeben sein muss, vermag nicht zu überzeugen. 7.4 Die Vorinstanz machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der russische Staat die Beschwerdeführenden legal ausreisen liessen, um sie anschliessend aus Mazedonien zurückzuführen. Dieses Vorbringen bezieht sich nicht auf die Verhältnisse im Drittstaat, sondern wäre allenfalls ein Argument bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft, welche indessen nicht geprüft wurde und auch nicht zu prüfen war. Es können jedoch keine Erkenntnisse für einen verfolgungssicheren Drittstaat daraus abgeleitet werden. 7.5 Andererseits gibt es durchaus Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG, welche näher zu prüfen sind. Mazedonien wurde am 13. Dezember 2012 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt - im Zusammenhang mit der Festnahme und Folterung des deutsch-libanesischen Doppelbürgers El Masri durch die mazedonische Polizei sowie der anschliessenden Überstellung an den amerikanischen Geheimdienst CIA am Flughafen Skopje (Mazedonien) und der Entführung in ein geheimes Gefängnis in Afghanistan - das Folterverbot, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 3, 5, 8, 13 EMRK verletzt zu haben (Urteil der Grossen Kammer des EGMR El-Masri gegen Mazedonien vom 13. Dezember 2012, 39630/09). Tatsächliche Hinweise für eine Überstellung aus Mazedonien an russische Behörden gibt es nicht. Hingegen untersucht der EGMR Klagen von Flüchtlingen gegen Kollektivausweisungen aus Mazedonien und prüft die Verletzung von Art. 13 EMRK und Art. 4 Protokoll 4 zur EMRK (Kommunizierter Fall des EGMR A.A. und andere gegen Mazedonien vom 23. Januar 2017, 55798/16). Aufgrund dieser Hinweise sowie des bekannten Überstellungsfalles aus Mazedonien und des Profils des Beschwerdeführers muss die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Mazedonien im Einzelfall genau geprüft werden. 7.6 Laut dem Länderbericht Mazedonien 2016 der Europäischen Kommission vom 09.11.2016 gibt es Hinweise auf Fälle von Refoulement an den mazedonischen Grenzen, wovon eine nicht identifizierte Anzahl von Migrantinnen und Migranten betroffen seien. Es fehle an schutzsensitiven Untersuchungsmechanismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen (Europäische Kommission [Brüssel], Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien 2016 Bericht vom 09.11.2016, S. 66; Amnesty International, Bericht 2016/17, Mazedonien, S. 239). 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und begründet wurde. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu Versand: