Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge am 4. August 2017 legal ihr Heimatland und gelangten zusammen mit der Halbschwester des Beschwerdeführers (N [...]) auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am (...) reisten sie - mit gefälschten Reisepässen - wiederum auf dem Luftweg von Istanbul via Flughafen Nikola Tesla (Belgrad, Serbien) zum Flughafen D._______, wo sie am (...) bei der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. Noch am gleichen Tag verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. B. Die Vorinstanz führte am 25. September 2017 (Beschwerdeführerin) und am 26. September 2017 (Beschwerdeführer) die Befragungen zur Person (BzP) durch und gewährte den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau seines Cousins gepflegt, wobei es einmal zu einer Filmaufnahme des Liebesaktes gekommen und dieser Film einige Jahre später von seinem Cousin entdeckt worden sei. Dieser habe ihn daraufhin angerufen und mit dem Tod bedroht, weshalb er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend wie der Beschwerdeführer. Anlässlich des im Rahmen der BzP gewährten rechtlichen Gehörs (zu einer allfälligen Wegweisung in den Drittstaat Serbien) führte der Beschwerdeführer sodann aus, es gebe keinen speziellen Grund, weshalb er nicht nach Serbien wolle. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie wisse nicht einmal, wo sich Serbien auf der Weltkarte befinde. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden je Kopien einer "Shenasnameh" (Anmerkung des Gerichts: Personenstandsurkunde) und Identitätskarten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 - eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am 6. Oktober 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und ordnete an, die Beschwerdeführenden hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt würden. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden mittels Formularbeschwerde (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragten sie die Übersetzung der Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Begründung der Formularbeschwerde war in der Muttersprache der Beschwerdeführenden verfasst. E. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2017, die in Farsi verfasste Beschwerdebegründung übersetzen zu lassen, liess das Asylbüro der Flughafenpolizei D._______ dem Gericht am 15. Oktober 2017 vorab per Telefax eine Übersetzung der Beschwerdebegründung in deutscher Sprache übermitteln. Das Original ging auf postalischem Wege am 16. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 ein, sich innert Frist zur Beschwerdesache zu äussern. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM unter zusätzlichen Anmerkungen an seinen Erwägungen fest. Der Vernehmlassung beigelegt waren zwei Dokumente betreffend das Asylwesen in Serbien und eine Mitteilung (Internet) der serbischen Regierung betreffend visumsbefreite Einreise nach Serbien für iranische Staatsangehörige. H. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2017 zu äussern. I. Die Replik der - nunmehr vertretenen - Beschwerdeführenden vom 1. November 2017 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2017 überwiesen und sie wurde gleichzeitig eingeladen, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu äussern. J. Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz - wiederum unter zusätzlichen Anmerkungen - an ihren Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 16. November 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. L. Zwischenzeitlich erteilte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. November 2017 eine Einreisebewilligung für die Schweiz, damit sie den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens abwarten können. M. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung reichten die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2017 eine Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
E. 3.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, iranische Staatsangehörige dürften in Serbien visumsfrei einreisen und Serbien gehöre zu den durch den Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten. Serbien habe sich überdies zur Einhaltung der einschlägigen flüchtlingsrechtlichen Garantien verpflichtet und verfüge über ein funktionierendes Rechts- und Asylsystem, wobei die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Zudem würden Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, unabhängig von ihren Reisepapieren, an den Ausgangspunkt ihrer Reise zurückkehren können (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt [SR 0.748.9], nachfolgend Chicago-Übereinkommen). Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Serbien hätten, und es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Weiter würden sie sich, sofern sie - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen seien, an die Behörden vor Ort wenden können.
E. 5.2 Der (übersetzten) Beschwerdebegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab den geltend gemachten Sachverhalt nochmals schildern und im Weiteren Einwände gegen die Wegweisung nach Serbien vorbringen. Serbien habe sich in den letzten 20 Jahren ständig im Krieg befunden, das Land sei unsicher, die Asylunterkünfte seien nicht medizinisch abgedeckt und die Versorgung der Asylsuchenden sei nicht optimal. Serbische Landsleute seien gegen Muslime eingestellt, dies auch aufgrund der Einmischung des Irans in den Kriegen zwischen Serbien und dem Kosovo sowie in Bosnien Herzegowina. Im Jahr 2017 sei ein junger iranischer Asylsuchender aus unbekannten Gründen ums Leben gekommen. Weiter sei die Einreise für iranische Staatsangehörige nach Serbien bewilligt worden. Die kurdische Familie, die den Beschwerdeführer bedrohe, werde ihn in Serbien erwischen und die Familie sei in Lebensgefahr. Der Beschwerdeführer habe seit Erhalt des Briefes aus Angst Herzrasen und nehme Medikamente ein. Schliesslich würden viele Asylsuchende Serbien verlassen und auch sie seien bei einer Rückkehr nach Serbien gezwungen, das Land wieder zu verlassen. Ihr Wunsch sei es, in der Schweiz zu bleiben, worauf sie auch bestehen würden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM im Wesentlichen fest, das serbische Asylsystem sei seit dem Jahr 2008 in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) fortlaufend optimiert worden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte negative Haltung der Serben gegenüber Muslimen werde mit keinen stichhaltigen Argumenten untermauert und es bestünden keine Hinweise, dass die serbischen Behörden die Beschwerdeführenden von ihrer Familie trennen würden. Transitzonen seien keine exterritorialen Gebiete und die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG sei zu bejahen, auch wenn die Beschwerdeführenden formell nicht in das Hoheitsgebiet Serbiens eingetreten seien. Ob sie in Serbien eingereist seien, müsse vorliegend nicht zwingend berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführenden kein Visum für Serbien benötigen würden und sie daher den Transitbereich (auch in Zukunft) problemlos verlassen und ein Asylgesuch in Serbien stellen könnten. Schliesslich spiele die Dauer des Aufenthalts in einem Drittstaat keine Rolle.
E. 5.4 Dagegen brachten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 1. November 2017 vor, es sei unerheblich, dass sie den Transitbereich hätten verlassen können, um in den Hoheitsbereich Serbiens zu gelangen. Daher sei auch Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-IIII-VO) nicht anwendbar. Zudem seien die Voraussetzungen des Aufenthalts (in Bezug auf die Dauer) im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht erfüllt.
E. 5.5 Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nicht visumsbefreit nach Serbien eingereist seien, und die fehlende Absicht, in Serbien Asylgesuche einzureichen, sprächen nicht gegen eine Rückkehr an den Flughafen Belgrad. Fluggesellschaften seien gestützt auf den Anhang 9 des Chicago-Übereinkommens verpflichtet, sogenannte "Inadmissible persons" zum Startpunkt ihrer Reise oder zu einem Ort, wo sie einreisen könnten, zurückzubringen. Dies unabhängig von deren Reisepapieren. Dies entspreche der aktuellen Rechtsprechung, und eine Rückübernahmeversicherung des betroffenen Herkunftsstaates sei demnach nicht nötig. Es sei entsprechend sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden nach Serbien zurückkehren könnten. Im Übrigen unterstehe Serbien nicht der europäischen Dublin-Verordnung.
E. 5.6 Dagegen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2017 vor, sie hätten ihre Reise nicht in Serbien begonnen und die Reise lasse sich auch nicht in zwei Reisen aufteilen. Ausserdem würden sie über kein Aufenthaltsrecht in Serbien verfügen.
E. 5.7 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist.
E. 5.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Serbien nicht zu den vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Staaten gehört. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen (vgl. dazu Francesco maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 31a AsylG N. 6 S. 283 und Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG N. 2 S. 464), weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien - zum heutigen Zeitpunkt zumindest - nicht gehört.
E. 5.7.2 Für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kommt es, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, tatsächlich nicht auf die Dauer des Aufenthalts in einem Drittstaat an. Im geltenden Asylgesetz besteht nämlich - im Unterschied zum alten, bis Ende 2007 geltenden Recht (vgl. Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 und Inkraftsetzung [AS 2006 4745, 2007 5573]) und der damit erfolgten Aufhebung von aArt. 52 Abs. 1 AsylG - keine Bestimmung über eine Mindestdauer des Aufenthaltes in einem (sicheren) Drittstaat. Gleiches wurde auch in der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes ausdrücklich festgehalten (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [BBl 2002 6845, 6884]; vgl. Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2).
E. 5.7.3 Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden - im Gegensatz zum Urteil D-4084/2017, wo der Transitbereich verlassen und eine Nacht ausserhalb des Flughafens in Skopje (Mazedonien) übernachtet wurde - lediglich für eine sehr kurze Dauer, nämlich höchstens 50 Minuten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/28-29), im Transitbereich des Flughafens Nikola Tesla befunden. Letztlich ist die Dauer des Aufenthalts jedoch - wie vorstehend ausgeführt - nicht ausschlaggebend. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der "Aufenthalt" in einer Transitzone (zur Weiterreise) überhaupt einen Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG darstellt.
E. 5.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 5.7.5 Unter Einreise wird grundsätzlich ein Grenzübertritt beziehungsweise das Überschreiten der politischen Grenzlinie verstanden (vgl. dazu bereits BGE 119 IV 164 E. 2a). Von diesem allgemeinen Einreisebegriff weichen jedoch sowohl das schweizerische Asyl- als auch das schweizerische Ausländerrecht unter Umständen, beispielsweise bei der Ankunft einer asylsuchenden oder einer ausländischen Person an einem Schweizerischen Flughafen, ab. So hat das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahren gemäss den Dublin-Regeln zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für eine sofortige Einreisebewilligung (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art 11a AsylV1) vorliegen. Die Einreise einer sich im Flughafen befindlichen Person in die Schweiz wird vorläufig verweigert, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG). Da der Entscheid über die (vorläufige) Bewilligung oder Verweigerung der Einreise einer asylsuchenden Person vom SEM umgehend gefällt wird (während sich die asylsuchende Person noch im Flughafen befindet), ist zu diesem Zeitpunkt von einer noch nicht erfolgten Einreise der asylsuchenden Person auszugehen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6502/2010 vom 16. September 2010 S. 4), auch wenn sie sich faktisch bereits auf Schweizer Territorium befindet (der Transitbereich ist Teil des Schweizer Hoheitsgebiets) und in vollem Umfang der Schweizer Rechtsordnung unterworfen ist (vgl. Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Vorb. zu Art. 5-9 N 3). Die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens soll laut Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes nämlich verhindern, dass eine Person unberechtigt in das Staatsgebiet einreist (vgl. BBI 2002 6845, 6881). Die Beschwerdeführenden haben sich auf ihrer Reise in die Schweiz unbestrittenermassen im Transitbereich des serbischen Flughafens Nikola Tesla aufgehalten. Der Aufenthalt in einer Transitzone zur Weiterreise ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden visumsbefreit in das Transitland einreisen könnten - nicht als Aufenthalt im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu verstehen. Erst nach erfolgter Reisepasskontrolle beziehungsweise Verlassen des Transitbereichs kann von einer Einreise zwecks Aufenthalts gesprochen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführenden formell nicht in den Drittstaat Serbien eingereist sind und sich dort entsprechend auch nicht im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG aufgehalten haben. Ob das serbische Asylwesen den Anforderungen an Art. 31a Abs. 2 AsylG zu genügen vermag, und ob die Art. 5.3 ff. des Anhangs 9 des Chicago-Übereinkommens zur Anwendung gelangen, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
E. 5.7.6 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzuheissen ist. Das SEM hat - da gemäss Aktenlage prima facie auch keine anderen Nichteintretenstatbestände erfüllt sind - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu prüfen.
E. 6.1 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Über den damit gegenstandslos gewordenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Kostenvorschussverzicht) ist nicht mehr zu entscheiden.
E. 6.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht der analogen Eingaben im Verfahren E-5791/2017 ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5793/2017 Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge am 4. August 2017 legal ihr Heimatland und gelangten zusammen mit der Halbschwester des Beschwerdeführers (N [...]) auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei). Am (...) reisten sie - mit gefälschten Reisepässen - wiederum auf dem Luftweg von Istanbul via Flughafen Nikola Tesla (Belgrad, Serbien) zum Flughafen D._______, wo sie am (...) bei der Flughafenpolizei um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten. Noch am gleichen Tag verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. B. Die Vorinstanz führte am 25. September 2017 (Beschwerdeführerin) und am 26. September 2017 (Beschwerdeführer) die Befragungen zur Person (BzP) durch und gewährte den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau seines Cousins gepflegt, wobei es einmal zu einer Filmaufnahme des Liebesaktes gekommen und dieser Film einige Jahre später von seinem Cousin entdeckt worden sei. Dieser habe ihn daraufhin angerufen und mit dem Tod bedroht, weshalb er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die gleichen Gründe geltend wie der Beschwerdeführer. Anlässlich des im Rahmen der BzP gewährten rechtlichen Gehörs (zu einer allfälligen Wegweisung in den Drittstaat Serbien) führte der Beschwerdeführer sodann aus, es gebe keinen speziellen Grund, weshalb er nicht nach Serbien wolle. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie wisse nicht einmal, wo sich Serbien auf der Weltkarte befinde. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden je Kopien einer "Shenasnameh" (Anmerkung des Gerichts: Personenstandsurkunde) und Identitätskarten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 - eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am 6. Oktober 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens D._______ weg und ordnete an, die Beschwerdeführenden hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Serbien zurückgeführt würden. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden mittels Formularbeschwerde (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragten sie die Übersetzung der Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Begründung der Formularbeschwerde war in der Muttersprache der Beschwerdeführenden verfasst. E. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2017, die in Farsi verfasste Beschwerdebegründung übersetzen zu lassen, liess das Asylbüro der Flughafenpolizei D._______ dem Gericht am 15. Oktober 2017 vorab per Telefax eine Übersetzung der Beschwerdebegründung in deutscher Sprache übermitteln. Das Original ging auf postalischem Wege am 16. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht lud das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 ein, sich innert Frist zur Beschwerdesache zu äussern. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM unter zusätzlichen Anmerkungen an seinen Erwägungen fest. Der Vernehmlassung beigelegt waren zwei Dokumente betreffend das Asylwesen in Serbien und eine Mitteilung (Internet) der serbischen Regierung betreffend visumsbefreite Einreise nach Serbien für iranische Staatsangehörige. H. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2017 zu äussern. I. Die Replik der - nunmehr vertretenen - Beschwerdeführenden vom 1. November 2017 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2017 überwiesen und sie wurde gleichzeitig eingeladen, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu äussern. J. Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz - wiederum unter zusätzlichen Anmerkungen - an ihren Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 16. November 2017 bot das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. L. Zwischenzeitlich erteilte das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. November 2017 eine Einreisebewilligung für die Schweiz, damit sie den Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens abwarten können. M. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung reichten die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2017 eine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 3.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2017 brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, iranische Staatsangehörige dürften in Serbien visumsfrei einreisen und Serbien gehöre zu den durch den Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten. Serbien habe sich überdies zur Einhaltung der einschlägigen flüchtlingsrechtlichen Garantien verpflichtet und verfüge über ein funktionierendes Rechts- und Asylsystem, wobei die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Zudem würden Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, unabhängig von ihren Reisepapieren, an den Ausgangspunkt ihrer Reise zurückkehren können (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt [SR 0.748.9], nachfolgend Chicago-Übereinkommen). Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Serbien hätten, und es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Serbien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Weiter würden sie sich, sofern sie - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen seien, an die Behörden vor Ort wenden können. 5.2 Der (übersetzten) Beschwerdebegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab den geltend gemachten Sachverhalt nochmals schildern und im Weiteren Einwände gegen die Wegweisung nach Serbien vorbringen. Serbien habe sich in den letzten 20 Jahren ständig im Krieg befunden, das Land sei unsicher, die Asylunterkünfte seien nicht medizinisch abgedeckt und die Versorgung der Asylsuchenden sei nicht optimal. Serbische Landsleute seien gegen Muslime eingestellt, dies auch aufgrund der Einmischung des Irans in den Kriegen zwischen Serbien und dem Kosovo sowie in Bosnien Herzegowina. Im Jahr 2017 sei ein junger iranischer Asylsuchender aus unbekannten Gründen ums Leben gekommen. Weiter sei die Einreise für iranische Staatsangehörige nach Serbien bewilligt worden. Die kurdische Familie, die den Beschwerdeführer bedrohe, werde ihn in Serbien erwischen und die Familie sei in Lebensgefahr. Der Beschwerdeführer habe seit Erhalt des Briefes aus Angst Herzrasen und nehme Medikamente ein. Schliesslich würden viele Asylsuchende Serbien verlassen und auch sie seien bei einer Rückkehr nach Serbien gezwungen, das Land wieder zu verlassen. Ihr Wunsch sei es, in der Schweiz zu bleiben, worauf sie auch bestehen würden. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2017 hielt das SEM im Wesentlichen fest, das serbische Asylsystem sei seit dem Jahr 2008 in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) fortlaufend optimiert worden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte negative Haltung der Serben gegenüber Muslimen werde mit keinen stichhaltigen Argumenten untermauert und es bestünden keine Hinweise, dass die serbischen Behörden die Beschwerdeführenden von ihrer Familie trennen würden. Transitzonen seien keine exterritorialen Gebiete und die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG sei zu bejahen, auch wenn die Beschwerdeführenden formell nicht in das Hoheitsgebiet Serbiens eingetreten seien. Ob sie in Serbien eingereist seien, müsse vorliegend nicht zwingend berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführenden kein Visum für Serbien benötigen würden und sie daher den Transitbereich (auch in Zukunft) problemlos verlassen und ein Asylgesuch in Serbien stellen könnten. Schliesslich spiele die Dauer des Aufenthalts in einem Drittstaat keine Rolle. 5.4 Dagegen brachten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 1. November 2017 vor, es sei unerheblich, dass sie den Transitbereich hätten verlassen können, um in den Hoheitsbereich Serbiens zu gelangen. Daher sei auch Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-IIII-VO) nicht anwendbar. Zudem seien die Voraussetzungen des Aufenthalts (in Bezug auf die Dauer) im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht erfüllt. 5.5 Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. November 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nicht visumsbefreit nach Serbien eingereist seien, und die fehlende Absicht, in Serbien Asylgesuche einzureichen, sprächen nicht gegen eine Rückkehr an den Flughafen Belgrad. Fluggesellschaften seien gestützt auf den Anhang 9 des Chicago-Übereinkommens verpflichtet, sogenannte "Inadmissible persons" zum Startpunkt ihrer Reise oder zu einem Ort, wo sie einreisen könnten, zurückzubringen. Dies unabhängig von deren Reisepapieren. Dies entspreche der aktuellen Rechtsprechung, und eine Rückübernahmeversicherung des betroffenen Herkunftsstaates sei demnach nicht nötig. Es sei entsprechend sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden nach Serbien zurückkehren könnten. Im Übrigen unterstehe Serbien nicht der europäischen Dublin-Verordnung. 5.6 Dagegen brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2017 vor, sie hätten ihre Reise nicht in Serbien begonnen und die Reise lasse sich auch nicht in zwei Reisen aufteilen. Ausserdem würden sie über kein Aufenthaltsrecht in Serbien verfügen. 5.7 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist. 5.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Serbien nicht zu den vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Staaten gehört. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 11.01.2018; vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 4.2). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen (vgl. dazu Francesco maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 31a AsylG N. 6 S. 283 und Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG N. 2 S. 464), weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden, zu welchen Serbien - zum heutigen Zeitpunkt zumindest - nicht gehört. 5.7.2 Für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG kommt es, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, tatsächlich nicht auf die Dauer des Aufenthalts in einem Drittstaat an. Im geltenden Asylgesetz besteht nämlich - im Unterschied zum alten, bis Ende 2007 geltenden Recht (vgl. Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 und Inkraftsetzung [AS 2006 4745, 2007 5573]) und der damit erfolgten Aufhebung von aArt. 52 Abs. 1 AsylG - keine Bestimmung über eine Mindestdauer des Aufenthaltes in einem (sicheren) Drittstaat. Gleiches wurde auch in der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes ausdrücklich festgehalten (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [BBl 2002 6845, 6884]; vgl. Urteil des BVGer D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2). 5.7.3 Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden - im Gegensatz zum Urteil D-4084/2017, wo der Transitbereich verlassen und eine Nacht ausserhalb des Flughafens in Skopje (Mazedonien) übernachtet wurde - lediglich für eine sehr kurze Dauer, nämlich höchstens 50 Minuten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/28-29), im Transitbereich des Flughafens Nikola Tesla befunden. Letztlich ist die Dauer des Aufenthalts jedoch - wie vorstehend ausgeführt - nicht ausschlaggebend. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der "Aufenthalt" in einer Transitzone (zur Weiterreise) überhaupt einen Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG darstellt. 5.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5.7.5 Unter Einreise wird grundsätzlich ein Grenzübertritt beziehungsweise das Überschreiten der politischen Grenzlinie verstanden (vgl. dazu bereits BGE 119 IV 164 E. 2a). Von diesem allgemeinen Einreisebegriff weichen jedoch sowohl das schweizerische Asyl- als auch das schweizerische Ausländerrecht unter Umständen, beispielsweise bei der Ankunft einer asylsuchenden oder einer ausländischen Person an einem Schweizerischen Flughafen, ab. So hat das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahren gemäss den Dublin-Regeln zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für eine sofortige Einreisebewilligung (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art 11a AsylV1) vorliegen. Die Einreise einer sich im Flughafen befindlichen Person in die Schweiz wird vorläufig verweigert, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG). Da der Entscheid über die (vorläufige) Bewilligung oder Verweigerung der Einreise einer asylsuchenden Person vom SEM umgehend gefällt wird (während sich die asylsuchende Person noch im Flughafen befindet), ist zu diesem Zeitpunkt von einer noch nicht erfolgten Einreise der asylsuchenden Person auszugehen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6502/2010 vom 16. September 2010 S. 4), auch wenn sie sich faktisch bereits auf Schweizer Territorium befindet (der Transitbereich ist Teil des Schweizer Hoheitsgebiets) und in vollem Umfang der Schweizer Rechtsordnung unterworfen ist (vgl. Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Vorb. zu Art. 5-9 N 3). Die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens soll laut Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes nämlich verhindern, dass eine Person unberechtigt in das Staatsgebiet einreist (vgl. BBI 2002 6845, 6881). Die Beschwerdeführenden haben sich auf ihrer Reise in die Schweiz unbestrittenermassen im Transitbereich des serbischen Flughafens Nikola Tesla aufgehalten. Der Aufenthalt in einer Transitzone zur Weiterreise ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden visumsbefreit in das Transitland einreisen könnten - nicht als Aufenthalt im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu verstehen. Erst nach erfolgter Reisepasskontrolle beziehungsweise Verlassen des Transitbereichs kann von einer Einreise zwecks Aufenthalts gesprochen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführenden formell nicht in den Drittstaat Serbien eingereist sind und sich dort entsprechend auch nicht im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG aufgehalten haben. Ob das serbische Asylwesen den Anforderungen an Art. 31a Abs. 2 AsylG zu genügen vermag, und ob die Art. 5.3 ff. des Anhangs 9 des Chicago-Übereinkommens zur Anwendung gelangen, kann nach dem Gesagten offen bleiben. 5.7.6 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzuheissen ist. Das SEM hat - da gemäss Aktenlage prima facie auch keine anderen Nichteintretenstatbestände erfüllt sind - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu prüfen. 6. 6.1 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Über den damit gegenstandslos gewordenen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Kostenvorschussverzicht) ist nicht mehr zu entscheiden. 6.2 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in Anbetracht der analogen Eingaben im Verfahren E-5791/2017 ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese materiell zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: